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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1019/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 277 vom 18.10.2008 S. 7)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer. Lebensmittelunternehmer, die auf einer der Primärproduktion folgenden Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe von Lebensmitteln tätig sind, unterliegen den allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II dieser Verordnung.

(2) Bezüglich der Wasserversorgung wird in Anhang II Kapitel VII der genannten Verordnung festgelegt, dass erforderlichenfalls Trinkwasser zu verwenden ist, um zu gewährleisten, dass die Lebensmittel nicht kontaminiert sind, und dass sauberes Wasser für unzerteilte Fischereierzeugnisse verwendet werden kann. Außerdem ist darin vorgesehen, dass sauberes Meerwasser für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken verwendet werden kann sowie sauberes Wasser zur äußeren Reinigung dieser Tiere.

(3) Die Verwendung sauberen Wassers für unzerteilte Fischereierzeugnisse und zur äußeren Reinigung von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken stellt kein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, sofern von den Lebensmittelunternehmen Kontrollverfahren - insbesondere basierend auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) - entwickelt und angewandt werden, mit denen sichergestellt wird, dass dieses Wasser keine Kontaminationsquelle ist.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhält Absatz 1 Buchstabe b folgende Fassung:

"b) Sauberes Wasser kann für unzerteilte Fischereierzeugnisse verwendet werden.

Sauberes Meerwasser kann für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken verwendet werden; sauberes Wasser kann auch zur äußeren Reinigung verwendet werden.

Wird sauberes Wasser verwendet, so müssen für die Versorgung hiermit angemessene Einrichtungen und Verfahren zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass eine solche Verwendung kein Kontaminationsrisiko für die Lebensmittel darstellt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2008


1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 3.

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