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Regelwerk, EU 2008, Energienutzung - EU Bund
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Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, ber. 2009 L 41 S. 34;
VO (EU) 844/2010 - ABl. Nr. L 258 vom 30.09.2010 S. 1;
VO (EU) 147/2013 - ABl. Nr. L 50 vom 22.02.2013 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 431/2014 - ABl. Nr. L 131 vom 01.05.2014 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/2010 - ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2017 S. 3 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/2146 - ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 43 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/132 - ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 208 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/264 - ABl. L 2024/264 vom 18.01.2024 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Beschl."e (EU) 2021/553 u. 2015/1504

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Wirkung und die Folgen ihrer energiepolitischen Maßnahmen überwachen zu können, braucht die Gemeinschaft genaue und zeitnahe Daten über Energiemengen, -formen, -quellen sowie Energieerzeugung, -versorgung, -umwandlung und -verbrauch.

(2) In der Energiestatistik stehen traditionell die Energieversorgung und die fossilen Energieträger im Mittelpunkt. In den kommenden Jahren muss sie mehr auf größere Erkenntnisse über den Endverbrauch an Energie, die erneuerbaren Energieträger und die Atomenergie sowie auf deren Überwachung ausgerichtet werden.

(3) Die Verfügbarkeit präziser und aktueller Energiedaten ist für die Ermittlung der Auswirkungen des Energieverbrauchs auf die Umwelt, insbesondere hinsichtlich der Emission von Treibhausgasen, entscheidend; solche Daten werden mit der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 2 angefordert.

(4) Die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt 3 und die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt 4 sehen die Übermittlung quantitativer Energiedaten durch die Mitgliedstaaten vor. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der in jenen Richtlinien aufgestellten Ziele werden detaillierte und aktualisierte Energiedaten benötigt.

(5) In der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 5, der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen 6 und der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte 7 wird von den Mitgliedstaaten gefordert, Daten über die Energieverbrauchsmengen zu liefern. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der in jenen Richtlinien aufgestellten Ziele werden detaillierte und aktualisierte Energiedaten benötigt, und es muss eine bessere Verknüpfung zwischen diesen Energiedaten und damit im Zusammenhang stehenden statistischen Daten, z.B. über Bevölkerung und Haushalte und Daten über den Verkehr, bestehen.

(6) In ihren Grünbüchern zu "Energieeffizienz" vom 22. Juni 2005 und zu "einer europäischen Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie" vom 8. März 2006 diskutiert die Kommission, für welche Bereiche der EU-Energiepolitik sie Energiestatistiken benötigt, einschließlich für die Gründung einer europäischen Stelle zur Beobachtung des Energiemarkts.

(7) Die Einrichtung eines frei verfügbaren Energieprognosemodells, wie dies in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 zum Thema "Eine europäische Strategie für nachhaltige wettbewerbsfähige und sichere Energie" 8 gefordert wurde, erfordert detaillierte und aktualisierte Daten zur Energie.

(8) In den kommenden Jahren muss der Sicherheit der Versorgung mit den wichtigsten Treibstoffen mehr Beachtung geschenkt werden, und es müssen rechtzeitiger genauere Daten auf EU-Ebene vorliegen, um mögliche Versorgungsengpässe frühzeitig zu erkennen und EU-weite Lösungen abzustimmen.

(9) Durch die Liberalisierung und die immer größere Komplexität des Energiemarkts wird es immer schwieriger, verlässliche und aktuelle Energiedaten zu erhalten, da insbesondere eine Rechtsgrundlage für die Bereitstellung solcher Daten fehlt.

(10) Damit das System der Energiestatistiken bei der Entscheidungsfindung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie bei der öffentlichen Debatte, an der auch die Bürger teilnehmen, als Hilfestellung taugt, muss gewährleistet sein, dass es vergleichbar, transparent, flexibel und ausbaufähig ist. So sollten in naher Zukunft die statistischen Angaben über die Kernenergie einbezogen werden, und die einschlägigen Daten über erneuerbare Energien sollten verstärkt weiterentwickelt werden. Auch im Bereich der Energieeffizienz wäre es von überaus großem Nutzen, wenn detaillierte statistische Angaben über das Wohnungs- und Verkehrswesen vorlägen.

(11) Die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken 9.

(12) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Gemeinschaft, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags genannten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13) Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nach dieser Verordnung sollten die statistischen Ämter der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken berücksichtigen, der am 24. Februar 2005 von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 10 eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm verabschiedet und der Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft angefügt wurde.

(14) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 11 erlassen werden.

(15) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Datenquellen, die nationalen Statistiken, die verwendeten Fachbegriffe sowie die Regelungen für die Übermittlung zu ändern, die jährlichen Statistiken über die Atomenergie zu errichten und zu ändern, die Statistik über erneuerbare Energieträger zu ändern sowie die Statistiken über den Endverbrauch an Energie zu errichten und zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(16) Es muss dafür gesorgt werden, dass die Kommission Mitgliedstaaten von Teilen der Energiedatenerhebung befreien oder ausnehmen kann, die zu einem übermäßigen Beantwortungsaufwand führen würden. Die Befreiungen oder Ausnahmen sollten ausschließlich auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Begründung gewährt werden, die den gegenwärtigen Zustand und den übermäßigen Aufwand transparent darlegt. Ihre zeitliche Gültigkeit sollte auf den kürzesten erforderlichen Zeitraum beschränkt sein.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm überein

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Gemeinschaft geschaffen.

(2) Diese Verordnung gilt für statistische Daten über Energieprodukte und die sie betreffenden Aggregate in der Gemeinschaft.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a. "Gemeinschaftsstatistiken": Es gilt die Definition in Artikel 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

b. "Erstellung von Statistiken": Es gilt die Definition in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

c. "Kommission (Eurostat)": Es gilt die Definition in Artikel 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

d. "Energieprodukte": Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität oder Energie in jeder anderen Form;

e. "Aggregate": auf nationaler Ebene zusammengefasste Daten über die Behandlung oder Nutzung von Energieprodukten wie Erzeugung, Handel, Bestände, Umwandlung, Verbrauch, und über strukturelle Merkmale des Energieversorgungssystems wie installierte Leistung von Kraftwerken oder Produktionskapazität von Mineralöl verarbeitenden Betrieben;

f. "Datenqualität": Merkmale der Datenqualität sind Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit der Übermittlung, Zugänglichkeit, Klarheit, Vergleichbarkeit, Kohärenz und Vollständigkeit.

Artikel 3 Datenquellen

(1) Die Mitgliedstaaten nutzen zur Erhebung von Daten über Energieprodukte und ihre Aggregate folgende Quellen und wenden dabei die Prinzipien der Aufrechterhaltung eines möglichst geringen Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe an:

  1. spezielle statistische Erhebungen bei den Erzeugern von Primär- und Sekundärenergie sowie bei den Händlern und Verteilern, Transporteuren, Importeuren und Exporteuren von Energieprodukten;
  2. andere statistische Erhebungen bei den Energieendverbrauchern im verarbeitenden Gewerbe, im Verkehrssektor und in anderen Sektoren einschließlich der Haushalte;
  3. sonstige statistische Schätzungen oder sonstige Quellen, einschließlich administrativer Quellen, wie z.B. die Regulierungsbehörden der Strom- und Erdgasmärkte.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten fest, nach denen Unternehmen und sonstige Quellen die für die nationalen Statistiken erforderlichen Daten gemäß Artikel 4 melden.

(3) Die Liste der Datenquellen kann gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.

Artikel 4 Aggregate, Energieprodukte und Häufigkeit der Übermittlung einzelstaatlicher statistischer Daten

(1) Die anzugebenden einzelstaatlichen statistischen Daten sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Sie sind in folgenden Zeitabständen zu übermitteln:

  1. Energiestatistiken nach Anhang B jährlich;
  2. Energiestatistiken nach Anhang C monatlich;
  3. kurzfristige Energiestatistiken nach Anhang D monatlich.

(2) Die verwendeten Fachbegriffe werden in den einzelnen Anhängen und in Anhang A (Erläuterungen zur Terminologie) erläutert.

(3) Die zu übermittelnden Daten und die geltenden Fachbegriffe können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.

Artikel 5 Übermittlung und Verbreitung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 4 genannten einzelstaatlichen statistischen Daten.

(2) Die Regelungen für die Übermittlung und die dafür geltenden Fristen sowie für Ausnahmen und Befreiungen von Datenerhebungen sind in den Anhängen festgelegt.

(3) Die Regelungen für die Übermittlung der nationalen Statistiken können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.

(4) Auf gebührend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren für solche Teile der nationalen Statistiken, deren Erhebung zu einem übermäßigen Beantwortungsaufwand führen würde, zusätzliche Ausnahmen oder Befreiungen gewähren.

(5) Die Kommission (Eurostat) stellt eine jährliche Energiestatistik bis zum 31. Januar des zweiten auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zur Verfügung.

Artikel 6 Qualitätsbewertung und Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.

(2) Es werden alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die Kohärenz der gemäß Anhang B gemeldeten Energiedaten mit denjenigen Daten zu gewährleisten, die gemäß der Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 12 gemeldet werden.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsbewertungsmerkmale:

  1. "Relevanz" bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;
  2. "Genauigkeit" bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;
  3. "Aktualität" bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;
  4. "Pünktlichkeit" bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung festgelegten Termin;
  5. "Zugänglichkeit" und "Klarheit" beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;
  6. "Vergleichbarkeit" bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;
  7. "Kohärenz" bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

(4) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) alle fünf Jahre einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten und über eventuell erfolgte methodische Änderungen vor.

(5) Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) senden ihr die Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung einen Bericht mit allen die Durchführung dieser Verordnung betreffenden Angaben, anhand deren die Kommission die Qualität der ihr übermittelten Daten beurteilen kann.

Artikel 7 Zeitplan und Periodizität

Die Mitgliedstaaten erfassen die in dieser Verordnung genannten Daten von Beginn des Kalenderjahres an, das auf das Jahr der Verabschiedung dieser Verordnung folgt, und übermitteln sie danach in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitabständen.

Artikel 8 Jährliche Statistiken über die Atomenergie

Die Kommission (Eurostat) legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Atomenergiesektor in der Europäischen Union eine Reihe von jährlichen Atomenergie-Statistiken fest, die ab 2009 zusammengetragen und gegebenenfalls unter Wahrung der Vertraulichkeit veröffentlicht werden, wobei dieses Jahr als der erste Berichtszeitraum gilt, die doppelte Erhebung von Daten zu vermeiden ist und die Produktionskosten gering sowie die Meldebelastung angemessen zu halten sind.

Diese Zusammenstellung der jährlichen Atomenergie-Statistiken wird nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und kann nach demselben Verfahren geändert werden.

Artikel 9 Statistiken über erneuerbare Energieträger und den Endverbrauch an Energie

(1) Zur Verbesserung der Qualität der Statistiken über erneuerbare Energieträger und den Endverbrauch an Energie sorgt die Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dafür, dass diese Statistiken vergleichbar, transparent, detailliert und flexibel sind, indem sie

  1. die bei der Erstellung von Statistiken über erneuerbare Energieträger angewandte Methodik überprüft, um weitere einschlägige detaillierte Statistiken über alle erneuerbaren Energieträger jährlich und kostenwirksam bereitzustellen, wobei sie ab 2010 (Referenzjahr) die erstellten Statistiken vorlegt und allgemein zur Verfügung stellt;
  2. die auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene angewandte Methodik überprüft und festlegt, um Statistiken über den Endverbrauch an Energie (Quellen, Variablen, Qualität, Kosten) zu erstellen, die auf dem derzeitigen Sachstand, bereits vorliegenden Studien und Pilotstudien über die Machbarkeit sowie auf einer noch durchzuführenden Kosten-Nutzen-Analyse beruhen, und die Ergebnisse der Pilotstudien und der Kosten-Nutzen-Analyse auswertet, damit nach Sektoren und den wichtigsten Energieverwendungszwecken aufgeteilte Schlüssel für die Endenergieträger festgelegt und die entsprechenden Angaben ab 2012 (Referenzjahr) schrittweise in die Statistiken aufgenommen werden.

(2) Diese Zusammenstellung der Statistiken über erneuerbare Energieträger kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.

(3) Diese Zusammenstellung der Statistiken über den Endverbrauch an Energie ist nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu errichten und kann nach diesem Verfahren geändert werden.

Artikel 10 Durchführungsbestimmungen

(1) Die folgenden Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

  1. Änderungen der Liste der Datenquellen (Artikel 3 Absatz 3);
  2. Änderungen der nationalen Statistiken und der verwendeten Fachbegriffe (Artikel 4 Absatz 3);
  3. Änderungen der Regelungen für die Übermittlung (Artikel 5 Absatz 3);
  4. Errichtung und Änderungen der jährlichen Statistik über die Atomenergie (Artikel 8 Absatz 2);
  5. Änderungen der Statistik über erneuerbare Energieträger (Artikel 9 Absatz 2);
  6. Errichtung und Änderungen der Statistik über den Endverbrauch an Energie (Artikel 9 Absatz 3);

(2) Zusätzliche Befreiungen oder Ausnahmen (Artikel 5 Absatz 4) werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren gewährt.

(3) Dabei ist darauf zu achten, dass sich die zusätzlichen Kosten und die Meldebelastung in vernünftigen Grenzen halten.

Artikel 11 Ausschuss

(1) Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.


1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. September 2008.
2) ABl. L 49 vom 19.02.2004 S. 1.
3) ABl. L 283 vom 27.10.2001 S. 33.
4) ABl. L 52 vom 21.02.2004 S. 50.
5) ABl. L 1 vom 04.01.2003 S. 65.
6) ABl. L 114 vom 27.04.2006 S. 64.
7) ABl. L 191 vom 22.07.2005 S. 29.
8) ABl. C 317 E vom 23.12.2006 S. 876.
9) ABl. L 52 vom 22.02.1997 S. 1.
10) ABl. L 181 vom 28.06.1989 S. 47.
11) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
12) ABl. L 55 vom 01.03.2005 S. 57.

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Erläuterungen zur Terminologie Anhang A 14 17 19 22 24

1. Geografische Anmerkungen

Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die folgenden geografischen Definitionen:

2. Aggregate

Strom- und Wärmeerzeuger werden nach dem Erzeugungszweck eingeteilt:

Anmerkung:Die Kommission kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle weitere Klärungen der Terminologie vornehmen, indem sie nach Inkrafttreten einer überarbeiteten Fassung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) 1 die jeweiligen NACE-Positionen hinzufügt.

2.1. Versorgung

2.1.1. Erzeugung/einheimische Erzeugung

Die Menge der geförderten oder erzeugten Brennstoffe wird nach der Entfernung inerter Bestandteile berechnet. Schließt die vom Erzeuger während des Herstellungsprozesses (z.B. zum Heizen oder zum Betrieb von Maschinen und Hilfsaggregaten) verbrauchten Mengen ebenso ein wie die an andere Energieerzeuger zur Umwandlung oder für andere Zwecke erfolgten Lieferungen.

"Einheimische Erzeugung" ist die Erzeugung aus Ressourcen innerhalb eines bestimmten Gebiets (nationales Hoheitsgebiet des Meldelandes).

2.1.2. Wiedergewinnung

Gilt nur für Steinkohle. In Bergwerken wiedergewonnene Schlammkohle und Brandschiefer.

2.1.3. Eingänge aus anderen Quellen

Mengen an Brennstoffen, deren Erzeugung in anderen Berichten erfasst wird, die jedoch mit anderen Brennstoffen gemischt und als Mischung verbraucht werden. Weitere Einzelheiten dieser Komponente sind wie folgt vorzulegen:

2.1.4. Einfuhren/Ausfuhren

Sofern nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich die "Einfuhren" auf das eigentliche Ursprungsland (das Land, in dem das Energieprodukt hergestellt wurde) und die "Ausfuhren" auf das Land, in dem der Endverbrauch der erzeugten Energieprodukte erfolgt. Mengen gelten als Ein- bzw. Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht.

Wenn keine Angaben zu Herkunfts- oder Bestimmungsland gemacht werden können, kann die Kategorie "Nicht anderweitig genannt/Sonstiges" gewählt werden.

2.1.5. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

Die Brennstoffmengen, die an Schiffe gleich welcher Flagge im internationalen Schiffsverkehr geliefert werden. Der internationale Schiffsverkehr kann sich sowohl auf See als auch auf Binnen- oder Küstengewässern abspielen. Ausgenommen sind:

2.1.6. Grenzüberschreitender Luftverkehr

An Flugzeuge im grenzüberschreitenden Luftverkehr gelieferte Brennstoffmengen. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Luftverkehr ist der Abflug- bzw. Landeort maßgeblich, nicht die Staatszugehörigkeit der Fluggesellschaft. Nicht enthalten ist der Brennstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften (unter "Nicht anderweitig genannt - Verkehr" anzugeben) sowie die militärische Verwendung von Flugbenzin (unter "Nicht anderweitig genannt - Sonstige" anzugeben).

2.1.7. Bestandsveränderungen

Differenz zwischen den Beständen im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums. Sofern nichts anderes bestimmt ist, stehen negative Zahlen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

2.1.8. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums

Alle im Hoheitsgebiet des Staates vorhandenen Bestände, einschließlich Bestände von staatlichen Stellen, Großverbrauchern und Lagerunternehmen, Bestände an Bord einlaufender Hochseeschiffe, unter Zollverschluss lagernde Bestände und im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen oder ohne solche für andere gelagerte Bestände. Anfang und Ende des Bezugszeitraums sind dessen erster und letzter Tag. Berücksichtigt werden alle Arten von speziellen - über- oder unterirdischen - Speichereinrichtungen.

2.1.9. Direktverbrauch

Öl (Rohöl und Mineralölprodukte), die ohne Aufbereitung in einer Raffinerie direkt verwendet werden. Einschließlich des zur Stromerzeugung verfeuerten Rohöls.

2.1.10. Rohstoffeingänge

Menge an einheimischem oder eingeführtem Rohöl (einschließlich Kondensat) und einheimischen NGL 2, die ohne Aufbereitung in einer Ölraffinerie direkt verwendet werden, und Rückflüsse aus der petrochemischen Industrie, die zwar keine Rohstoffe sind, aber direkt verwendet werden.

2.1.11. Brutto-Raffinerieausstoß

In einer Raffinerie oder Mischanlage erzeugte Menge an Fertigprodukten. Ohne Raffinerieverluste, aber einschließlich Raffineriebrennstoff.

2.1.12. Recyclingprodukte

Fertigprodukte, die das Vertriebsnetz ein zweites Mal durchlaufen, nachdem sie bereits einmal an Endverbraucher ausgeliefert wurden (z.B. wiederaufbereitete Schmierstoffe). Diese Mengen sind von Rückläufen aus der petrochemischen Industrie zu unterscheiden.

2.1.13. Rückläufe

Fertig- oder Halbfertigprodukte, die von Endverbrauchern zur Weiterverarbeitung, zur Mischung oder zum Verkauf zurückgegeben werden. Gewöhnlich handelt es sich dabei um Nebenprodukte petrochemischer Herstellungsprozesse.

2.1.14. Austausch zwischen Erzeugnissen

Produkte, die infolge einer Änderung ihrer Spezifikation oder ihrer Mischung mit einem anderen Produkt neu zugeordnet werden. Ein negativer Eintrag für ein Produkt muss durch einen positiven Eintrag (bzw. mehrere Einträge) eines oder mehrerer anderer Produkte ausgeglichen werden und umgekehrt. Die positiven und negativen Einträge sollten sich zu null addieren.

2.1.15. Übertragene Erzeugnisse

Importierte Mineralölprodukte, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Ausgangsstoffe.

2.1.16. Statistische Abweichung

Berechneter Wert, definiert als Unterschied zwischen der Berechnung aus der Versorgungsperspektive (Top-down-Ansatz) und der Berechnung aus der Verbrauchsperspektive (Bottom-up-Ansatz). Jede wesentliche statistische Abweichung sollte von den Meldeländern erläutert werden.

2.2. Umwandlungssektor

Innerhalb des Umwandlungssektors sind nur Mengen von Brennstoffen zu erfassen, die in andere Brennstoffe umgewandelt wurden. Die für Heizzwecke, zum Betrieb von Maschinen und zur allgemeinen Unterstützung der Umwandlung verbrauchten Brennstoffmengen sind im Energiesektor anzugeben.

2.2.1. Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Strom in reinen Stromerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen verwendet werden.

2.2.2. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Strom und/oder Wärme in KWK-Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen verwendet werden.

2.2.3. Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Wärme in reinen Wärmeerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen verwendet werden.

2.2.4. Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern

Brennstoffmengen, die von Eigenerzeugern zur Erzeugung von Strom in reinen Stromerzeugungsanlagen verwendet werden.

2.2.5. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) von Eigenerzeugern

Brennstoffmengen, die insgesamt von den Eigenerzeugern zur Erzeugung von Strom verwendet werden, sowie der Anteil der Brennstoffe, der zur Erzeugung von verkaufter Wärme in KWK-Anlagen verwendet wird. Der Anteil der Brennstoffe, der zur Erzeugung von nicht verkaufter Wärme (selbst verbrauchte Wärme) verwendet wird, ist in dem relevanten Sektor des energetischen Endverbrauchs auf der Grundlage der NACE-Klassifikation anzugeben. Nicht verkaufte Wärme, die aber an andere Einheiten im Rahmen von nichtfinanziellen Vereinbarungen oder Einheiten mit anderem Eigentümer geliefert wurde, ist auf Basis desselben Grundsatzes wie verkaufte Wärme zu erfassen.

2.2.6. Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern

Der Anteil der Brennstoffe, der verwendet wird, um in nur Wärme erzeugenden Einheiten/Anlagen von Eigenerzeugern verkaufte Wärme zu erzeugen. Der Anteil der Brennstoffe, der zur Erzeugung von nicht verkaufter Wärme (selbst verbrauchte Wärme) verwendet wird, ist in dem relevanten Sektor des energetischen Endverbrauchs auf der Grundlage der NACE-Klassifikation anzugeben. Nicht verkaufte Wärme, die aber an andere Einheiten im Rahmen von nichtfinanziellen Vereinbarungen oder Einheiten mit anderem Eigentümer geliefert wurde, ist auf Basis desselben Grundsatzes wie verkaufte Wärme zu erfassen.

2.2.7. Steinkohlenbrikettfabriken

Die für die Briketterzeugung in Steinkohlenbrikettfabriken verbrauchten Brennstoffmengen.

2.2.8. Kokereien

Die für die Erzeugung von Kokereikoks und Kokereigas in Kokereien verbrauchten Brennstoffmengen.

2.2.9. Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Braunkohlenbriketts (BKB) in BKB-Fabriken verwendet werden, sowie Brennstoffe, die zur Erzeugung von Torfbriketts in Torfbrikettfabriken verwendet werden.

2.2.10. Gaswerke

Mengen von Brennstoffen, die bei der Erzeugung von Ortsgas in Gaswerken und Kohlevergasungsanlagen verbraucht werden.

2.2.11. Hochöfen

Mengen von Brennstoffen, die in Hochöfen zugeführt werden, entweder von oben mit dem Eisenerz oder durch die Blasformen im Boden zusammen mit dem erhitzten Wind.

2.2.12. Kohleverflüssigung

Für die Erzeugung von synthetischem Öl verwendete Brennstoffmengen.

2.2.13. Gasverflüssigungsanlagen (GAS-TO-LIQUID-Anlagen)

In Flüssigbrennstoffe umgewandelte Mengen an gasförmigen Brennstoffen.

2.2.14. Holzkohlefabriken

In Holzkohle umgewandelte Mengen an festen Biobrennstoffen.

2.2.15. Erdölraffinerien

Für die Herstellung von Mineralölprodukten verwendete Brennstoffmengen.

2.2.16. Erdgas-Mischanlagen (für Mischgas)

Mengen der mit Erdgas gemischten Gase, die dem Gasnetz zugeführt werden.

2.2.17. Für Gemische mit Motorenbenzin/Diesel/Kerosin:

Mengen der mit fossilen Brennstoffen gemischten flüssigen Biobrennstoffe. Mengen des mit den Brennstoffen gemischten Wasserstoffs.

2.2.18. Wasserstofferzeugung

Für die Wasserstofferzeugung verwendete Brennstoffmengen.

2.2.19. Nicht anderweitig genannt

Für Umwandlungszwecke verwendete Brennstoffmengen, die nicht anderweitig erfasst werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.

2.3. Energiesektor

Von der Energiewirtschaft für die Energieförderung (Bergbau, Öl- und Gaserzeugung) oder für den Betrieb von Anlagen im Zusammenhang mit der Energieumwandlung verbrauchte Mengen. Dies entspricht den Abteilungen 05, 06, 19 und 35, der Gruppe 09.1 und den Klassen 07.21 und 08.92 der NACE.

Nicht enthalten sind Mengen von Brennstoffen, die in andere Energieformen umgewandelt (im Umwandlungssektor anzugeben) oder die zum Betrieb von Öl-, Gas- und Kohlenschlammrohrleitungen (im Verkehrssektor anzugeben) benötigt werden.

2.3.1. Stromverbrauch für den Eigenbedarf von Elektrizitätswerken, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerken

In reinen Elektrizitätswerken, KWK-Anlagen und reinen Wärmekraftwerken als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.2. Kohlebergwerke

Für die Förderung und Aufbereitung von Kohle im Kohlebergbau verbrauchte Brennstoffmengen. In bergwerkseigenen Kraftwerken verbrannte Kohle ist im Umwandlungssektor anzugeben.

2.3.3. Steinkohlenbrikettfabriken

In Steinkohlenbrikettfabriken als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.4. Kokereien

In Kokereien als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.5. Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

In Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.6. Gaswerke/Kohlevergasungswerke

In Gaswerken/Vergasungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.7. Hochöfen

In Hochöfen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.8. Kohleverflüssigung

In Kohleverflüssigungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.9. Verflüssigung (LNG)/Rückvergasung

In Verflüssigungs- und Rückvergasungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.10. Vergasungsanlagen (Biogas)

In Biogas-Vergasungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.11. Gasverflüssigungsanlagen (GAS-TO-LIQUID-Anlagen)

In Gasverflüssigungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.12. Holzkohlefabriken

In Holzkohlefabriken als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.13. Erdölraffinerien

In Erdölraffinerien als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.14. Nuklearindustrie

Als Energie für unterstützende Abläufe der Nuklearindustrie (Abbau, Bearbeitung, Wiederaufbereitung von Kernmaterial für die Kernspaltung und -schmelze) sowie für die Behandlung, Entsorgung und Lagerung von radioaktiven Abfällen verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.15. Öl- und Gasförderung

In Öl- und Gasförderungsanlagen verbrauchte Brennstoffmengen. Ohne Verluste in den Rohrfernleitungen (als Netzverluste anzugeben) und für den Betrieb von Rohrfernleitungen erforderliche Energiemengen (im Verkehrssektor anzugeben).

2.3.16. Wasserstofferzeugung, Verflüssigung und Vergasung

Als Energie zur Unterstützung der Erzeugung, Verflüssigung und Vergasung von Wasserstoff verbrauchte Brennstoffmengen.

2.3.17. Nicht Anderweitig genannt - Energie

Brennstoffmengen in Verbindung mit Energieaktivitäten, die nicht anderweitig erfasst werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.

2.4. Übertragungs- und Netzverluste

2.4.1. Übertragungsverluste

Mengen von Brennstoffverlusten, die bei der Übertragung in dem Teil des Systems auftreten, der vom Betreiber des Übertragungssystems betrieben wird. Umfasst technische und nicht technische Verluste. Für Strom einschließlich Transformationsverluste, die nicht dem Kraftwerk zuzurechnen sind. Für Gas einschließlich Ablassen und Abfackeln während der Übertragung.

2.4.2. Netzverluste

Mengen von Brennstoffverlusten, die bei der Verteilung in dem Teil des Systems auftreten, der vom Betreiber des Verteilungssystems betrieben wird. Umfasst technische und nicht technische Verluste. Für Gas einschließlich Ablassen und Abfackeln während der Verteilung.

2.5. Nichtenergetischer Endverbrauch

Mengen von für nichtenergetische Zwecke verwendeten Brennstoffen - nicht verbrannte Brennstoffe.

2.6. Energetischer Endverbrauch (Angabe des Energie-Endverbrauchs)

2.6.1. Industrie

Bezieht sich auf die Brennstoffmengen, die Industrieunternehmen bei der Ausübung ihrer Haupttätigkeiten verbrauchen.

Bei reinen Wärmeerzeugungseinheiten oder bei KWK-Einheiten sind nur die Brennstoffmengen anzugeben, die für die Wärmeerzeugung der Einheit selbst (selbst verbrauchte Wärme) eingesetzt werden. Die Brennstoffmengen, die bei der Erzeugung verkaufter Wärme und bei der Stromerzeugung verbraucht werden, sind in der jeweiligen Rubrik des Umwandlungssektors anzugeben.

2.6.1.1. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden: Abteilungen 07 (ohne Klasse 07.21) und 08 (ohne Klasse 08.92) der NACE; Gruppe 09.9 der NACE

2.6.1.1.1 Erzbergbau [Abteilung 07 der NACE; ohne Klasse 07.21 Bergbau auf Uran- und Thoriumerze]

2.6.1.1.2.. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau [Abteilung 08 der NACE; ohne Klasse 08.92 Torfgewinnung]

2.6.1.1.3.. Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden [Abteilung 09 der NACE; ohne Gruppe 09.1 Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas]

2.6.1.2. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak Abteilungen 10, 11 und 12 der NACE

2.6.1.2.1.. Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln [Abteilung 10 der NACE]

2.6.1.2.2.. Getränkeherstellung [Abteilung 11 der NACE]

2.6.1.2.3.. Tabakverarbeitung [Abteilung 12 der NACE]

2.6.1.3. Textilien und Leder [Abteilungen 13, 14 und 15 der NACE; einschließlich der Herstellung von Textilien, der Herstellung von Bekleidung und der Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen]

2.6.1.4. Holz sowie Holz- und Korkwaren - Herstellung von Holz sowie Holz- und Korkwaren (ohne Herstellung von Möbeln); Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren [Abteilung 16 der NACE]

2.6.1.5. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse Abteilungen 17 und 18 der NACE

2.6.1.5.1.. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus [Abteilung 17 der NACE]

2.6.1.5.1.1 Herstellung von Holz- und Zellstoff [Klasse 17.11 der NACE]

2.6.1.5.1.2 Sonstige Waren aus Papier, Karton und Pappe [Klasse 17.12 und Gruppe 17.2 der NACE]

2.6.1.5.2. Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern [Abteilung 18 der NACE]

2.6.1.6. Chemische und petrochemische Industrie Abteilungen 20 und 21 der NACE

2.6.1.6.1.. Herstellung von chemischen Erzeugnissen [Abteilung 20 der NACE]

2.6.1.6.2.. Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen [Abteilung 21 der NACE]

2.6.1.7. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden [Abteilung 23 der NACE]

2.6.1.7.1.. Herstellung von Glas und Glaswaren [Gruppe 23.1 der NACE]

2.6.1.7.2.. Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips (einschl. Klinker) [Gruppe 23.5 der NACE]

2.6.1.7.3.. Sonstige Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden [Gruppen 23.2, 23.3, 23.4, 23.6, 23.7 und 23.9 der NACE]

2.6.1.8. Eisen und Stahl [Metallerzeugung und -bearbeitung A: Gruppen 24.1, 24.2 und 24.3 und Klassen 24.51 und 24.52 der NACE]

2.6.1.9. NE-Metallindustrie [Metallerzeugung und -bearbeitung B: Gruppe 24.4 und Klassen 24.53 und 24.54 der NACE]

2.6.1.9.1.. Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium [Klasse 24.42 der NACE]

2.6.1.9.2.. Sonstige NE-Metallindustrie [Gruppe 24.4 der NACE (ohne Klasse 24.42); Klassen 24.53 und 24.54 der NACE]

2.6.1.10. Maschinenbau: Abteilungen 25, 26, 27 und 28 der NACE.

2.6.1.10.1 Herstellung von Metallerzeugnissen [Abteilung 25 der NACE]

2.6.1.10.2.. Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen [Abteilung 26 der NACE]

2.6.1.10.3.. Herstellung von elektrischen Ausrüstungen [Abteilung 27 der NACE]

2.6.1.10.4.. Maschinenbau [Abteilung 28 der NACE]

2.6.1.11. Fahrzeugbau: Mit dem Fahrzeugbau in Verbindung stehende Sektoren [Abteilungen 29 und 30 der NACE; umfasst die Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen und den sonstigen Fahrzeugbau]

2.6.1.12. Nicht anderweitig genannt - Industrie: Abteilungen 22, 31 und 32 der NACE

2.6.1.12.1.. Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren [Abteilung 22 der NACE]

2.6.1.12.2.. Herstellung von Möbeln [Abteilung 31 der NACE]

2.6.1.12.3.. Herstellung von sonstigen Waren [Abteilung 32 der NACE]

2.6.1.13. Baugewerbe/Bau [Abteilung 41, 42 und 43 der NACE]

2.6.2. Verkehrssektor

Bei sämtlichen Verkehrstätigkeiten verbrauchte Energie, unabhängig von der NACE-Kategorie (Wirtschaftszweig), in der die Aktivität erfolgt. Für Heizung und Beleuchtung von Bahnhöfen, Busbahnhöfen, Schiffsanlegestellen und Flughäfen verwendete Brennstoffe sind unter "Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen" zu erfassen und nicht im Verkehrssektor.

2.6.2.1. Eisenbahnverkehr

Im Eisenbahnverkehr, einschließlich Werksverkehr und Eisenbahnverkehr als Teil von Stadt- oder Umland-Verkehrsverbunden (z.B. Züge, Straßenbahnen, U-Bahn) verbrauchte Brennstoffmengen.

2.6.2.1.1 Hochgeschwindigkeitseisenbahnverkehr

Von Zügen auf Strecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 200 km/h verbrauchte Energie.

2.6.2.1.2 Konventioneller Eisenbahnverkehr

Im Eisenbahnverkehr - mit Ausnahme von Hochgeschwindigkeitseisenbahnverkehr, U-Bahnen und Straßenbahnen - verbrauchte Energie.

2.6.2.1.2.1 Fahrgasttransport im konventionellen Eisenbahnverkehr

Im Eisenbahnpersonenverkehr, d. h. für die Beförderung von Fahrgästen mithilfe von Eisenbahnfahrzeugen zwischen dem Einsteigeort und dem Aussteigeort, verbrauchte Energie, wobei "Fahrgast" eine mit der Eisenbahn reisende Person mit Ausnahme des Zugpersonals bezeichnet.

2.6.2.1.2.2 Gütertransport im konventionellen Eisenbahnverkehr

Im Eisenbahngüterverkehr, d. h. für die Beförderung von Waren mithilfe von Eisenbahnfahrzeugen zwischen dem Beladeort und dem Entladeort, verbrauchte Energie.

2.6.2.1.3 U-Bahn und Straßenbahn

Von U-Bahnen, Straßenbahnen, Stadtbahnen und sonstigen Hochbahnen oder Untergrundbahnen im städtischen Schienenverkehrssystemen verbrauchte Energie.

2.6.2.2. Binnenschifffahrt

Die Brennstoffmengen, die an Schiffe gleich welcher Flagge im Binnenverkehr geliefert werden (vgl. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)). Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Schiffsverkehr sind der Auslauf- und der Einlaufhafen maßgeblich, nicht die Flagge oder die Staatszugehörigkeit des Schiffes.

2.6.2.3. Straßenverkehr

Von Straßenfahrzeugen verbrauchte Brennstoffmengen. Umfasst Kraftstoffverbrauch landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Schmierstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen.

Nicht enthalten sind der Energieverbrauch von stationären Motoren (siehe "Sonstige Sektoren"), landwirtschaftlichen Zugmaschinen, die sich nicht auf öffentlichen Straßen befinden (siehe "Landwirtschaft") und Militärfahrzeugen (siehe "Sonstige Sektoren - nicht anderweitig genannt") sowie die Nutzung von Bitumen als Straßenbelag und der Energieverbrauch von Baustellenmaschinen (siehe "Industrie", Teilsektor "Baugewerbe/Bau").

2.6.2.3.1 Schwere Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung

Mengen der von LKW mit einer Nutzlast von mehr als 3,5 t zur Beförderung von Gütern (Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 nach der europäischen Fahrzeugklassifizierung auf der Grundlage der UNECE-Standards) verbrauchten Brennstoffe.

2.6.2.3.2 Öffentlicher Verkehr

Mengen der von großen Passagierfahrzeugen wie Bussen, Reisebussen, Kleinbussen usw. (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 nach der europäischen Fahrzeugklassifizierung auf der Grundlage der UNECE-Standards) verbrauchten Brennstoffe.

2.6.2.3.3 Pkw und Kleinlastwagen

Mengen der von kleinen Fahrzeugen wie Pkw und Kleinlastwagen bei der Beförderung von Gütern (Fahrzeuge der Klassen N1 und M1 nach der europäischen Fahrzeugklassifizierung auf der Grundlage der UNECE-Standards) verbrauchten Brennstoffe.

2.6.2.3.4 Sonstiger Straßenverkehr:

Mengen der bei allen Arten des Straßenverkehrs abgesehen von schweren Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung, öffentlichem Verkehr sowie Pkw und Kleinlastwagen verbrauchten Brennstoffe.

2.6.2.4. Transport in Rohrfernleitungen

Für den Betrieb von Rohrfernleitungen zum Transport von Gasen, Flüssigkeiten, Schlämmen und anderen Gütern verbrauchte Brennstoffmengen. Umfasst den Energieverbrauch von Pumpstationen und für die Instandhaltung der Rohrfernleitungen. Nicht enthalten ist die Energie, die für die Verteilung von Erdgas, erzeugtem Gas, heißem Wasser oder Dampf vom Verteiler zu den Endnutzern benötigt wird (im Energiesektor anzuführen); ebenfalls nicht enthalten sind die Energie, die für die Endverteilung von Wasser an Haushalte, die Industrie, gewerbliche und sonstige Verbraucher benötigt wird (unter "Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen" anzugeben), sowie die Verluste beim Transport vom Verteiler zu den Endverbrauchern (als Netzverluste anzugeben).

2.6.2.5. Inlandsluftverkehr

An Flugzeuge im Inlandsluftverkehr gelieferte Brennstoffmengen. Umfasst Brennstoff, der für andere Zwecke als für den Luftverkehr verbraucht wird, z.B. für die Prüfung von Motoren auf dem Prüfstand. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Luftverkehr ist der Abflug- bzw. Landeort maßgeblich, nicht die Staatszugehörigkeit der Fluggesellschaft. Dies umfasst Strecken beträchtlicher Länge zwischen zwei Flughäfen in einem Land mit überseeischen Gebieten. Nicht enthalten ist der Brennstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften (unter "Nicht anderweitig genannt - Verkehr" anzugeben) sowie die militärische Verwendung von Flugbenzin (unter "Nicht anderweitig genannt - Sonstige" anzugeben).

2.6.2.6. Nicht anderweitig genannt - Verkehr

Für Verkehrstätigkeiten verwendete Brennstoffmengen, die nicht anderweitig erfasst werden. Umfasst den Brennstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften und den Verbrauch von Schiffsentladern und anderen Hafenkränen. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.

2.6.3. Sonstige Sektoren

Diese Kategorie umfasst Brennstoffmengen, die in Sektoren verbraucht wurden, die nicht ausdrücklich genannt werden oder nicht zu den Bereichen Umwandlung, Energiewirtschaft, Industrie oder Verkehr zählen.

2.6.3.1. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

Von Unternehmen und Verwaltung im öffentlichen oder privaten Sektor verbrauchte Brennstoffe. Abteilungen 33, 36, 37, 38, 39, 45, 46, 47, 52, 53, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 84 (ausgenommen Klasse 84.22), 85, 86, 87, 88, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96 und 99 der NACE. Für Heizung und Beleuchtung von Bahnhöfen, Busbahnhöfen, Schiffsanlegestellen und Flughäfen verwendete Brennstoffe sind unter dieser Kategorie zu erfassen. Dazu gehört auch der Brennstoffverbrauch für nicht verkehrsbezogene Tätigkeitsbereiche der Abteilungen 49, 50 und 51 der NACE.

2.6.3.1.1 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen [Abschnitt C Abteilung 33 der NACE]

2.6.3.1.2.. Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen [Abschnitt E der NACE]

2.6.3.1.3.. Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen [Abschnitt G der NACE]

2.6.3.1.3.1 Großhandel [Abschnitt G Abteilung 46 der NACE]

2.6.3.1.3.2 Einzelhandel [Abschnitt G Abteilung 47 der NACE]

2.6.3.1.4.. Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr [Abschnitt H Abteilung 52 der NACE]

2.6.3.1.5.. Post-, Kurier- und Expressdienste [Abschnitt H Abteilung 53 der NACE]

2.6.3.1.6.. Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie [Abschnitt I der NACE]

2.6.3.1.6.1 Beherbergung [Abschnitt I Abteilung 55 der NACE]

2.6.3.1.6.2 Gastronomie [Abschnitt I Abteilung 56 der NACE]

2.6.3.1.7.. Information und Kommunikation [Abschnitt J der NACE]

2.6.3.1.8.. Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen und Grundstücks- und Wohnungswesen [Abschnitt K und Abschnitt L der NACE]

2.6.3.1.9.. Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen [Abschnitt N der NACE]

2.6.3.1.10.. Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung [Abschnitt O der NACE]

2.6.3.1.11.. Erziehung und Unterricht [Abschnitt P der NACE]

2.6.3.1.12.. Gesundheits- und Sozialwesen [Abschnitt Q der NACE]

2.6.3.1.12.1 Krankenhäuser [Abschnitt Q Gruppe 86.1 der NACE]

2.6.3.1.13.. Kunst, Unterhaltung und Erholung [Abschnitt R der NACE]

2.6.3.1.13.1 Erbringung von Dienstleistungen des Sports [Abschnitt R Abteilung 93 der NACE]

2.6.3.1.14.. Exterritoriale Organisationen und Körperschaften [Abschnitt U der NACE]

2.6.3.1.15.. Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen und Erbringung von sonstigen Dienstleistungen [Abschnitt M und Abschnitt S der NACE]

2.6.3.1.16. Rechenzentren. Ein Rechenzentrum ist eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen/Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung und/oder Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird.

2.6.3.2. Haushalte

In sämtlichen Haushalten einschließlich der privaten Haushalte mit Hauspersonal verbrauchte Brennstoffe. Abteilungen 97 und 98 der NACE.

Für den Haushaltssektor gelten folgende spezifische Definitionen:

Ein privater Haushalt ist eine allein lebende Person, eine Familie oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung zusammenleben und die Ausgaben für Versorgungseinrichtungen und andere lebensnotwendige Dinge teilen. Insofern handelt es sich beim Haushaltssektor oder Wohnsektor um die Gesamtmenge aller privaten Haushalte eines Landes.

Gemeinschaftliche Haushalte, ob permanenter Art (z.B. Gefängnisse) oder temporärer Natur (z.B. Krankenhäuser) sollten ausgenommen werden, da sie bereits unter Verbrauch im Dienstleistungssektor erfasst werden. Die bei Verkehrstätigkeiten verbrauchte Energie sollte im Verkehrssektor und nicht im Haushaltssektor erfasst werden.

Der Energieverbrauch, der mit von Haushalten durchgeführten beträchtlichen wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden ist, sollte ebenfalls vom Gesamtenergieverbrauch der Haushalte ausgenommen werden. Dabei handelt es sich um Wirtschaftstätigkeiten in der Landwirtschaft in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben und andere Wirtschaftstätigkeiten, die am Haushaltsstandort ausgeführt werden; diese sollten unter dem adäquaten Sektor des Endverbrauchs erfasst werden.

2.6.3.2.1 Raumheizung

Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Beheizung von Innenräumen einer Wohnung.

2.6.3.2.2 Raumkühlung

Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Kühlung von Wohnräumen mithilfe von Klimageräten und/oder Kühlaggregaten.

Ventilatoren, Gebläse und andere Geräte, die nicht an ein Kühlaggregat angeschlossen sind, werden nicht in diesem Abschnitt erfasst, sondern im Abschnitt "Beleuchtung und Elektrogeräte".

2.6.3.2.3 Warmwasserbereitung

Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Warmwasserbereitung für fließendes Warmwasser, Baden, Reinigung und andere Verwendungen außer Kochen.

Schwimmbeckenbeheizung bleibt unberücksichtigt, diese wird unter dem Abschnitt "Sonstige Endnutzung" erfasst.

2.6.3.2.4 Kochen

Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Vorbereitung von Mahlzeiten.

Hilfsküchengeräte (Mikrowellenherde, Wasserkessel, Kaffeemaschinen) bleiben unberücksichtigt und sollten im Abschnitt "Beleuchtung und Elektrogeräte" erfasst werden.

2.6.3.2.5 Beleuchtung und Elektrogeräte (nur Strom):

Stromnutzung zur Beleuchtung und alle anderen Elektrogeräte im Haushalt, die nicht unter den Abschnitt "Sonstige Endnutzung" fallen.

2.6.3.2.6 Sonstige Endnutzung

Sonstiger Energieverbrauch in Haushalten, beispielsweise außerhalb der Wohnräume, und alle anderen Tätigkeiten, die nicht im Rahmen der oben aufgeführten fünf Energienutzungsarten erfasst werden (z.B. Rasenmäher, Schwimmbeckenheizung, Heizstrahler, Grillgeräte, Saunas).

2.6.3.3. Landwirtschaft

Von Verwendern aus den Bereichen Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten verbrauchte Brennstoffmengen; Abteilung 01 der NACE.

2.6.3.4. Forstwirtschaft

Von Verwendern aus den Bereichen Forstwirtschaft und Holzeinschlag verbrauchte Brennstoffmengen; Abteilung 02 der NACE.

2.6.3.5. Fischerei

An die Binnen-, Küsten- und Hochseefischerei gelieferte Brennstoffmengen. Die Position Fischerei umfasst den Brennstoff, mit dem Schiffe gleich welcher Flagge (einschließlich internationale Fischerei) im Meldeland betankt wurden, sowie den Energieverbrauch der Fischereiwirtschaft. Abteilung 03 der NACE.

2.6.3.6. Nicht anderweitig genannt - Sonstige

Für Tätigkeiten verwendete Brennstoffmengen, die nicht anderweitig erfasst werden (beispielsweise Klasse 84.22 der NACE). Zu dieser Kategorie zählt der Brennstoffverbrauch mobiler oder fester militärischer Einrichtungen (z.B. Schiffe, Flugzeuge, Landfahrzeuge und Wohngebäude), unabhängig davon, ob die Brennstoffe für die einheimischen oder für ausländische Streitkräfte geliefert werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.

3. Produkte

3.1. Kohle (feste fossile Brennstoffe und industriell erzeugte Gase)

3.1.1. Steinkohle

Steinkohle ist ein Produktaggregat, das der Summe aus Anthrazit, Kokskohle und sonstiger bituminöser Kohle entspricht.

3.1.2. Anthrazit

Kohle mit hohem Inkohlungsgrad zur Verwendung in Industrie und Haushalten. Anthrazit enthält in der Regel weniger als 10 % flüchtige Bestandteile und weist einen hohen Kohlenstoffgehalt auf (etwa 90 % fester Kohlenstoff). Ihr oberer Heizwert liegt bei über 24.000 kJ/kg, aschefrei.

3.1.3. Kokskohle

Bituminöse Steinkohle, die zur Herstellung von Koks (Hochofenkoks) geeignet ist. Ihr oberer Heizwert liegt bei über 24.000 kJ/kg, aschefrei.

3.1.4. Andere bituminöse Kohle

Kohle zur Dampferzeugung; umfasst alle Arten bituminöser Kohle außer Kokskohle und Anthrazit. Hat im Vergleich zu Anthrazit einen höheren Anteil an flüchtigen Bestandteilen (über 10 %) und einen niedrigeren Kohlenstoffgehalt (unter 90 % fester Kohlenstoff). Ihr oberer Heizwert liegt bei über 24.000 kJ/kg, aschefrei.

3.1.5. Braunkohle

Braunkohle ist ein Produktaggregat, das der Summe aus subbituminöser Kohle und Lignit (holziger Braunkohle) entspricht.

3.1.6. Subbituminöse Kohle

Nicht backende Kohle mit einem oberen Heizwert zwischen 20.000 kJ/kg und 24.000 kJ/kg, die mehr als 31 % flüchtige Bestandteile auf trockener, mineralstofffreier Basis enthält.

3.1.7. Lignit

Nicht backende Kohle mit einem oberen Heizwert von unter 20.000 kJ/kg und einem Gehalt von über 31 % an flüchtigen Bestandteilen auf trockener, mineralstofffreier Basis.

3.1.8. Steinkohlenbriketts

Ein Brennstoffmaterial aus Feinkohle, das unter Zusatz eines Bindemittels in eine bestimmte Form gepresst wird. Wegen des zugesetzten Bindemittels kann die Menge der erzeugten Steinkohlenbriketts geringfügig größer sein als die Menge der im Umwandlungsprozess verbrauchten Kohle.

3.1.9. Kokereikoks

Durch die Verkokung von Kohle (hauptsächlich Kokskohle) bei hohen Temperaturen entstandenes festes Produkt mit einem niedrigen Anteil an Feuchtigkeit und flüchtigen Bestandteilen. Kokereikoks wird vorwiegend in der Eisen- und Stahlindustrie als Energieträger und als chemischer Zusatzstoff eingesetzt.

Koksgrus und Gießereikoks werden in dieser Kategorie erfasst.

Halbkoks, ein durch Verkokung von Kohle bei niedrigen Temperaturen gewonnenes festes Erzeugnis, sollte dieser Kategorie zugerechnet werden. Halbkoks wird in Haushalten oder in den Umwandlungsanlagen selbst als Heizstoff eingesetzt.

Außerdem zählen auch Koks, Koksgrus und Halbkoks aus Lignit zu dieser Position.

3.1.10. Gaskoks

Steinkohle-Nebenprodukt, das in Gaswerken zur Erzeugung von Stadtgas eingesetzt wird. Gaskoks wird zur Erzeugung von Heizwärme genutzt.

3.1.11. Kohlenteer

Entsteht bei der Verkokung von bituminöser Kohle. Kohlenteer fällt entweder als flüssiges Nebenprodukt der Kokserzeugung durch Destillation in der Kokerei an oder wird aus Braunkohle hergestellt ("Schwelteer").

3.1.12. BKB (Braunkohlenbriketts)

Braunkohlenbriketts werden mittels Hochdruckverpressung bindemittelfrei aus Lignit oder subbituminöser Kohle unter Beigabe von getrockneter Feinkohle und Kohlenstaub hergestellt.

3.1.13. Industriell erzeugte Gase

Industriell erzeugte Gase sind ein Produktaggregat, das der Summe aus Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas und sonstigem Konvertergas entspricht.

3.1.14. Ortsgas

Alle Gastypen, die in öffentlichen oder privaten Anlagen erzeugt werden, die vorwiegend zur Erzeugung, zum Transport und zur Verteilung von Gas betrieben werden. Hierunter fallen Gase, die durch Verkokung erzeugt werden (einschließlich der in Koksöfen erzeugten und in Ortsgas umgewandelten Gase), sowie solche, die durch vollständige Vergasung mit oder ohne Anreicherung mit Mineralölprodukten (wie z.B. Flüssiggas oder Rückstandsheizöl) oder durch Reformieren und einfaches Mischen von Gasen und/oder Luft entstehen, auch Mischgas, welches über das Erdgasnetz verteilt und verbraucht wird. Die Gesamtmenge an Gas, die aus dem Transfer von anderen Kohlegasen zu Ortsgas resultiert, sollte als Erzeugung von Ortsgas erfasst werden.

3.1.15. Kokereigas

Kokereigas fällt als Nebenprodukt bei der Herstellung von Kokereikoks für die Eisen- und Stahlerzeugung an.

3.1.16. Hochofengas

Hochofengas fällt bei der Verbrennung von Koks in den Hochöfen der Eisen- und Stahlindustrie an. Es wird zurückgewonnen und zum Teil in der Anlage selbst, zum Teil in anderen Prozessen der Stahlproduktion bzw. in zur Verbrennung von Hochofengas ausgelegten Kraftwerken verwendet.

3.1.17. Sonstiges Konvertergas

Entsteht als Nebenprodukt bei der Herstellung von Stahl in Sauerstofföfen und wird beim Austreten aus dem Ofen gewonnen. Konvertergas wird auch als Hochofengas, Sauerstoffblasstahlgas oder (im Englischen) LD gas bezeichnet. Die gewonnene Brennstoffmenge sollte auf der Basis des oberen Heizwerts angegeben werden. Gilt auch für sonstige nicht anderweitig genannte industriell erzeugte Gase, z.B. brennbare Gase aus kohlenstoffhaltigen Materialien, die im Rahmen nicht anderweitig genannter industrieller und chemischer Verfahren gewonnen werden.

3.1.18. Torf

Torf ist ein brennbares weiches, poröses oder verdichtetes Sediment pflanzlichen Ursprungs mit hohem Wassergehalt (im Ausgangszustand bis zu 90 %), leicht zu schneiden, von heller bis dunkelbrauner Farbe. Torf umfasst Stich- und Brenntorf. Torf für die nichtenergetische Verwendung wird hier nicht erfasst.

3.1.19. Torferzeugnisse

Erzeugnisse wie Torfbriketts, direkt oder indirekt aus Stich- und Brenntorf gewonnen.

3.1.20. Ölschiefer und bituminöse Sande

Bei Ölschiefer und bituminösen Sanden handelt es sich um Sedimentgestein, das organische Substanz in Form von Kerogen enthält. Kerogen ist eine wachsartige, kohlenwasserstoffreiche Substanz, die als Vorläufersubstanz von Erdöl gilt. Ölschiefer kann direkt verbrannt oder behandelt werden, indem durch Erhitzung Schieferöl extrahiert wird. Schieferöl und andere durch Verflüssigung gewonnene Erzeugnisse sollten als sonstige Kohlenwasserstoffe unter Mineralölprodukte erfasst werden.

3.2. Erdgas

3.2.1. Erdgas

Erdgas umfasst Gase, bestehend aus vorwiegend methanhaltigen Gasen in flüssigem oder gasförmigem Zustand, die in unterirdischen Lagerstätten vorkommen, unabhängig von der Fördermethode (konventionell und nichtkonventionell). Einbezogen sind unabhängig vorhandenes Gas aus Feldern, in denen Kohlenwasserstoffe nur gasförmig vorkommen, sowie das in Verbindung mit Rohöl erzeugte sogenannte Begleitgas und das aus Kohlegruben oder -flözen gewonnene Methan (Gruben- bzw. Flözgas). Erdgas umfasst nicht Biogas und industriell erzeugte Gase. Transfers dieser Produkte an das Erdgasnetz sind nicht unter Erdgas, sondern gesondert zu erfassen. Erdgas umfasst Flüssigerdgas (LNG) und komprimiertes Erdgas (CNG).

3.3. Elektrizität (Strom) und Wärme

3.3.1. Elektrizität

Elektrizität bezeichnet den Transfer von Energie durch das physikalische Phänomen elektrischer Ladung sowohl in Ruhe als auch in Bewegung. Sämtlicher genutzter, erzeugter und verbrauchter Strom ist anzugeben, auch netzunabhängiger und selbst verbrauchter. Netzunabhängiger Strom wird von Anlagen erzeugt, die aus Herstellungsperspektive nicht an das Netz angeschlossen sind; die Anlage kann den erzeugten Strom nicht direkt ins Netz einspeisen. Selbst verbrauchter Strom ist vom Hersteller vor der Einspeisung ins Netz verbrauchter Strom.

3.3.2. Wärme (Abgeleitete Wärme)

Wärmeenergie bezeichnet die Energie, die Materie aufgrund der Translations-, Dreh-, und Schwingungsbewegung sowie Änderungen ihres physikalischen Zustandes besitzt. Sämtliche erzeugte Wärme, ausgenommen von Eigenerzeugern gewonnene und nicht verkaufte Wärme für den Eigenverbrauch, muss erfasst werden; alle sonstigen Formen von Wärme werden als Verbrauch von Produkten erfasst, aus denen die Wärme erzeugt wurde.

3.4. ÖL (Rohöl und Mineralölprodukte)

3.4.1. Rohöl

Rohöl ist ein Mineralöl natürlichen Ursprungs, bestehend aus einem Gemisch aus Kohlenwasserstoffen und verschiedenen Verunreinigungen, z.B. Schwefel. Bei Umgebungstemperatur und atmosphärischem Druck ist Rohöl flüssig, seine physikalischen Eigenschaften (Dichte, Viskosität usw.) sind höchst unterschiedlich. Als Rohöl gelten auch vor Ort aus dem jeweils vorhandenen Begleitgas oder aus unabhängig vorhandenem Gas zurückgewonnene Kondensate, die dem gehandelten Rohölstrom zugeführt werden. Mengen sollten unabhängig von der Fördermethode (konventionell und nichtkonventionell) angegeben werden. Nicht erfasst unter Rohöl werden Erdgaskondensate.

3.4.2. Erdgaskondensate (NGL)

Erdgaskondensate bestehen aus flüssigen oder verflüssigten Kohlenwasserstoffen, die in Abtrennungsanlagen oder in Anlagen zur Verarbeitung von Gasen gewonnen wurden. Zu den Erdgaskondensaten zählen Ethan, Propan, (Iso-)Butan und (Iso-)Pentan sowie die verschiedenen Pentan-Plus-Formen (gelegentlich auch als Naturbenzin oder Prozesskondensat bezeichnet).

3.4.3. Raffinerieeinsatzmaterial

Raffinerieeinsatzmaterial besteht aus verarbeitetem Öl, das zur weiteren Aufbereitung vorgesehen ist, aber nicht gemischt werden soll (z.B. Straight-Run-Heizöl oder Vakuumgasöl). Durch die anschließende Verarbeitung wird das Einsatzmaterial in verschiedene Ausgangs- oder Endprodukte umgewandelt. Diese Definition schließt Rückflüsse aus der petrochemischen Industrie in die Raffinerien ein (z.B. Pyrolysebenzin, C4-Fraktionen, Gasöl- und Heizölfraktionen).

3.4.4. Zusatzstoffe/Oxigenate

Zusatzstoffe sind kohlenwasserstofffreie Verbindungen, die einem Produkt zugesetzt oder mit einem Produkt gemischt werden, um seine Eigenschaften zu ändern (Oktanzahl, Cetanzahl, Verhalten bei Kälte usw.). Zusatzstoffe umfassen Oxigenate (wie Alkohole (Methanol, Ethanol), Ether wie MTBE (Methyl-Tert-Butylether), ETBE (Ethyl-Tert-Butylether), TAME (Tert-Amyl-Methylether), Ester (z.B. Rapsöl oder Dimethylester), chemische Verbindungen (wie Tetramethylblei, Tetraethylblei und Tenside). Es sollten die mit Brennstoffen gemischten oder als Brennstoffe zu verwendenden Mengen von Zusatzstoffen/Oxigenaten (Alkohole, Ether, Ester und sonstige chemische Verbindungen) angegeben werden. Diese Kategorie umfasst Biobrennstoffe, die mit flüssigen fossilen Brennstoffen gemischt werden.

3.4.5. Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten

In dieser Kategorie angegebene Mengen beziehen sich auf beigemischte flüssige Biobrennstoffe und nur auf den Anteil des flüssigen Biobrennstoffs, nicht aber auf die Gesamtmenge der Flüssigbrennstoffe, denen Biobrennstoffe zugesetzt werden. Ausgeschlossen sind alle flüssigen Biobrennstoffe, die nicht gemischt wurden.

3.4.6. Sonstige Kohlenwasserstoffe

Zu dieser Kategorie zählen aus bituminösem Sand, Schieferöl usw. erzeugtes Rohöl und bei der Kohleverflüssigung und der Umwandlung von Erdgas in Motorenbenzin entstehende Flüssigkeiten und emulgierte Öle (z.B. Orimulsion); ausgenommen Ölschiefer; einschließlich Schieferöl (Sekundärprodukt).

3.4.7. Mineralölprodukte

Mineralölprodukte sind ein Produktaggregat, das der Summe aus Raffineriegas, Ethan, Flüssiggas, Naphtha, Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstigem Kerosin, Gas-/Dieselöl, Heizöl, Testbenzin und Industriebrennstoffen, Schmierstoffen, Bitumen und Paraffinwachsen, Petrolkoks und anderen Erzeugnissen entspricht.

3.4.8. Raffineriegas

Raffineriegas enthält ein Gemisch nicht kondensierter Gase (vorwiegend Wasserstoff, Methan, Ethan und Olefine), die bei der Destillation von Rohöl oder der Behandlung von Ölprodukten in Raffinerien (z.B. beim Cracken) gewonnen werden. Dies umfasst auch Gase, die aus der petrochemischen Industrie zurückfließen.

3.4.9. Ethan

Ein in natürlichem Zustand gasförmiger geradkettiger (unverzweigter) Kohlenwasserstoff (C2H6), der aus Erdgas- und Raffineriegasströmen gewonnen wird.

3.4.10. Flüssiggase (LPG)

Flüssiggase sind leichte Kohlenwasserstoffe auf Paraffinbasis, die als sekundäre Produkte in Raffinierungsprozessen sowie bei der Stabilisierung von Rohöl und bei der Verarbeitung von Erdgas entstehen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Propan (C3H8) und/oder Butan (C4Hl0). Propylen, Buten, Isobuten und Isobutylen können ebenfalls vorkommen. Für Transport und Lagerung werden LPG im Allgemeinen unter Druck verflüssigt.

3.4.11. Naphta

Naphtha ist ein Ausgangsstoff für die petrochemische Industrie (z.B. für die Herstellung von Ethylen oder Aromaten) oder für die Herstellung von Benzin durch Reformieren oder Isomerisierung in der Raffinerie. Es umfasst Materialien im Destillationsbereich 30 °C bis 210 °C bzw. in einem Teil dieses Bereichs.

3.4.12. Motorenbenzin

Motorenbenzin ist ein als Kraftstoff für Ottomotoren in Kraftfahrzeugen verwendetes Gemisch leichter, zwischen 35 °C und 215 °C destillierender Kohlenwasserstoffe. In Motorenbenzin können Zusatzstoffe, Oxigenate und Mittel zur Verbesserung der Oktanzahl einschließlich Bleiverbindungen enthalten sein. Dazu gehört auch Motorenbenzin mit eingemischten Erzeugnissen (ohne Zusatzstoffe und Oxigenate) wie z.B. Alkylate, Isomerate, Reformate und zur Verwendung als Motorentreibstoff vorgesehenes gecracktes Benzin. Motorenbenzin ist ein Produktaggregat, das der Summe aus beigemischtem Biobenzin (Biobenzin in Motorenbenzin) und Nicht-Biobenzin entspricht.

3.4.12.1. Beigemischtes Biobenzin

Biobenzin, das Motorenbenzin beigemischt wurde.

3.4.12.2. Nicht-Biobenzin

Der verbleibende Teil an Motorenbenzin - Motorenbenzin ohne beigemischtes Biobenzin (vorwiegend Motorenbenzin fossilen Ursprungs).

3.4.13. Flugbenzin

Motorenbenzin, das speziell für Flugzeug-Kolbenmotoren und mit der für sie erforderlichen Oktanzahl hergestellt wurde; der Gefrierpunkt liegt bei - 60 °C und der Destillationsbereich üblicherweise zwischen 30 und 180 °C.

3.4.14. Flugturbinenkraftstoff (Auf Naphthabasis oder JP4)

Alle leichten Kohlenwasserstofföle zur Verwendung in Flugturbinenaggregaten, die bei Temperaturen zwischen 100 und 250 °C destilliert werden. Bei der Herstellung werden Kerosine und Motorenbenzin oder Naphthaöle so gemischt, dass der Anteil an Aromaten maximal 25 Vol.-% beträgt und der Dampfdruck zwischen 13,7 kPa und 20,6 kPa liegt.

3.4.15. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

Destillat zur Nutzung in Flugturbinenaggregaten. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis weist das gleiche Destillationsverhalten wie Kerosin auf (Destillationstemperatur zwischen 150 °C und 300 °C, im Allgemeinen maximal 250 °C) und hat den gleichen Flammpunkt. Seine besonderen Eigenschaften (z.B. der Gefrierpunkt) werden vom Internationalen Luftverkehrsverband spezifiziert. Hierzu gehören Kerosin-Mischprodukte. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis ist ein Produktaggregat, das der Summe aus beigemischtem Bioflugturbinenkraftstoff (Bioflugturbinenkraftstoff in Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis) und Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff entspricht.

3.4.15.1. Beigemischter Bioflugturbinenkraftstoff (Bioflugturbinenkraftstoff in Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis)

Bioflugturbinenkraftstoff, der Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis beigemischt wurde.

3.4.15.2. Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff

Der verbleibende Teil an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis - Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis ohne beigemischten Bioflugturbinenkraftstoff (vorwiegend Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis fossilen Ursprungs).

3.4.16. Sonstiges Kerosin

Raffiniertes Erdöldestillat, das in Bereichen außerhalb der Luftfahrt verwendet wird. Der Destillationsbereich liegt zwischen 150 °C und 300 °C.

3.4.17. Gas-/Dieselöl (Destilliertes Heizöl)

Gas-/Dieselöl besteht vor allem aus Mitteldestillat (Destillationsbereich 180 °C bis 380 °C). Sie enthalten Beimischungen und werden für unterschiedliche Verwendungen in verschiedenen Qualitäten hergestellt. Gas-/Dieselöl umfasst Kraftstoff für Pkw und Lkw mit Dieselmotoren. Gas-/Dieselöl umfasst leichtes Heizöl für Industrie und Gewerbe, Dieselkraftstoff für Schiffe und Eisenbahnen und andere Gasöle, darunter zwischen 380 °C und 540 °C destillierende schwere Gasöle, die als petrochemische Ausgangsstoffe eingesetzt werden. Gas-/Dieselöl ist ein Produktaggregat, das der Summe aus beigemischten Biodieselkraftstoffen (Biodieselkraftstoffe in Diesel- und Gasöl) und Nicht-Biodieselkraftstoffen entspricht.

3.4.17.1. Beigemischte Biodieselkraftstoffe (Biodieselkraftstoffe in Gas-/Dieselöl)

Biodieselkraftstoffe, die Gas-/Dieselöl beigemischt wurden.

3.4.17.2. Nicht-Biodieselkraftstoffe

Der verbleibende Teil an Gas-/Dieselöl - Gas-/Dieselöl ohne beigemischte Biodieselkraftstoffe (vorwiegend Diesel- und Gasöl fossilen Ursprungs).

3.4.18. Heizöl (Schweres Heizöl)

Alle Rückstandsöle (schwere Heizöle) einschließlich der durch Beimischung entstandenen Heizöle. Ihre Viskosität liegt über 10 cSt bei 80 °C, ihr Flammpunkt liegt stets über 50 °C und ihre Dichte stets über 0,90 kg/l. Heizöl ist ein Produktaggregat, das der Summe aus Heizöl mit niedrigem und Heizöl mit hohem Schwefelgehalt entspricht.

3.4.18.1. Heizöl mit niedrigem Schwefelgehalt

Heizöl mit einem Schwefelgehalt < 0,5 %.

3.4.18.2. Heizöl mit hohem Schwefelgehalt

Heizöl mit einem Schwefelgehalt > 0,5 %.

3.4.19. Testbenzin und Industriebrennstoffe

Testbenzin und Industriebrennstoffe sind Zwischenprodukte von Destillationsprozessen im Naphtha-/Kerosinbereich. Sie umfassen Spezialbenzin (Industriebrennstoff, SBP) - leichte Öle, die bei Temperaturen zwischen 30 °C und 200 °C destillieren, abhängig von der Trennung in der Destillationskolonne in 7 bis 8 Sorten - die Sorten werden nach dem Temperaturunterschied zwischen den Volumina bei 5%iger Destillation und bei 90%iger Destillation unterschieden (maximal 60 °C) - sowie Testbenzin (Spezialbenzin mit einem Flammpunkt über 30 °C und einem Destillationsbereich zwischen 135 °C und 200 °C).

3.4.20. Schmierstoffe

Aus Destillationsnebenprodukten gewonnene Kohlenwasserstoffe. Sie werden vor allem zur Verringerung der Reibung zwischen aufeinander gleitenden Flächen eingesetzt. Einschließlich fertiger Schmieröle vom Spindelöl bis zum Zylinderöl, der in Schmierfetten enthaltenen Öle, auch Motoröle, und aller Arten von Rohstoffen für Schmieröle.

3.4.21. Bitumen

Bitumen ist ein fester, halbfester oder visköser Kohlenwasserstoff mit kolloidaler Struktur und brauner bis schwarzer Färbung, der durch die Vakuumdestillation der Ölrückstände gewonnen wird, die bei der atmosphärischen Destillation entstehen. Bitumen wird häufig auch als Asphalt bezeichnet und in erster Linie im Straßenbau und für Bedachungen verwendet. Einschließlich Flüssigbitumen und Verschnittbitumen.

3.4.22. Paraffinwachse

Gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe. Paraffinwachse sind Rückstände, die beim Entwachsen von Schmierölen gewonnen werden. Sie haben eine je nach Sorte feinere oder gröbere kristalline Struktur. Wesentliche Eigenschaften: Farblos, geruchlos, lichtdurchlässig und Schmelzpunkt über 45 °C.

3.4.23. Petrolkoks

Petrolkoks ist ein schwarzes festes Nebenprodukt, das vor allem beim Cracken und Verkoken von Mineralöl-Halbfertigerzeugnissen, Rückständen aus der Vakuumdestillation und bei der Herstellung von Teer und Teerpechen mit verzögerter Verkokung oder nach dem Fließkoksverfahren anfällt. Er besteht hauptsächlich (zu 90 bis 95 %) aus Kohlenstoff und hat einen geringen Aschegehalt. Er wird in der Stahlindustrie als Ausgangsstoff in Koksöfen verwendet, aber auch zu Heizzwecken, für die Elektrodenherstellung und zur Herstellung von Chemikalien. Die wichtigsten Formen sind Grünkoks und kalzinierter Koks. Umfasst auch "Katalysatorkoks", der sich während der Raffinierprozesse auf dem Katalysator ablagert; dieser Koks kann nicht zurückgewonnen werden und wird in der Regel als Raffineriebrennstoff verwendet.

3.4.24. Sonstige Erzeugnisse

Alle sonstigen oben nicht ausdrücklich genannten Produkte, z.B. Teer und Schwefel. Umfasst Aromate (wie BTX oder Benzol, Toluol und Xylol) sowie Olefine (wie Propylen), die in Raffinerien erzeugt werden.

3.5. Erneuerbare Energiequellen und Abfälle

3.5.1. Wasserkraft

Das Energiepotenzial und die kinetische Energie des Wassers nach Umwandlung in Elektrizität in Wasserkraftwerken. Wasserkraft ist ein Produktaggregat, das der Summe der von reinen Wasserkraftwerken, gemischten Wasserkraftwerken und reinen Pumpspeicherwerken erzeugten Wasserkraft entspricht.

3.5.1.1. Reine Wasserkraftwerke

Wasserkraftwerke, die nur direkten natürlichen Wasserzufluss nutzen und nicht über Wasserkraft-Pumpspeicher (Hochpumpen des Wassers) verfügen.

3.5.1.2. Gemischte Wasserkraftwerke

Wasserkraftwerke mit natürlichem Wasserzufluss in ein Oberbecken, wobei ein Teil oder die Gesamtheit der Anlage für das Hochpumpen des Wassers erzeugt werden kann; Elektrizität wird sowohl mithilfe des natürlichen Wasserzuflusses als auch des zuvor hochgepumpten Wassers gewonnen.

3.5.1.2.1 Davon Pumpspeicherkraftwerke:

Anteil der in gemischten Wasserkraftwerken im Pumpwassermodus (zuvor hochgepumptes Wasser) gewonnenen Elektrizität.

3.5.1.3. Reine Pumpspeicherwerke

Wasserkraftwerke ohne natürlichen Wasserzufluss in ein Oberbecken; der größte Teil des Elektrizität erzeugenden Wassers wurde zuvor hochgepumpt; ausgenommen Regen und Schnee.

3.5.2. Geothermische Energie

Energie in Form der von der Erdkruste abgestrahlten Wärme, gewöhnlich in Form von heißem Wasser oder Dampf genutzt; ausgenommen durch Erdwärmepumpen brauchbar gemachte Umgebungswärme. Die Erzeugung geothermischer Energie entspricht dem Enthalpieunterschied zwischen dem in der Förderbohrung gewonnenen und dem in der Injektionsbohrung in den Untergrund zurückgepumpten Fluidum.

3.5.3. Solarenergie

Solarenergie ist ein Produktaggregat, das der Summe aus fotovoltaischer Energie und thermischer Solarenergie entspricht.

3.5.3.1. Fotovoltaische Energie

Sonnenlicht, das mithilfe von Solarzellen in Elektrizität umgewandelt wird; diese erzeugen Elektrizität, wenn sie dem Sonnenlicht ausgesetzt werden. Die gesamte erzeugte Elektrizität ist anzugeben (auch von Kleinstanlagen und netzunabhängigen Anlagen).

3.5.3.1.1 Dachflächen

Hier ist die Menge an Energie anzugeben, die mit Fotovoltaikpaneelen erzeugt wird, die auf Gebäudestrukturen angebracht sind, deren Hauptzweck nicht die Energieerzeugung ist. Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen (GIPV), deren Paneele nicht auf dem Dach, sondern z.B. anderweitig am Gebäude befestigt sind, sind eingeschlossen. Photovoltaikpaneele gelten nicht als Dachflächen, wenn sie auf einer großen Fläche am Boden installiert sind, sodass sie zusätzlich Raum einnehmen (z.B. landwirtschaftlichen Flächen).

3.5.3.1.2 Netzunabhängig

Hier ist netzunabhängiger Strom gemäß der Definition in Anhang A Nummer 3.3.1 anzugeben.

3.5.3.2. Thermische Solarenergie

Wärme aus Sonneneinstrahlung (Sonnenlicht) zur Gewinnung nutzbarer Energie. Dazu gehören beispielsweise Solarkraftwerke und aktive Systeme zur Erzeugung von sanitärem Warmwasser oder zur Raumheizung von Gebäuden. Die Energieerzeugung entspricht der für das Wärmeübertragungsmedium verfügbaren Wärme, d. h. der einfallenden Sonnenenergie abzüglich optischer Verluste und Kollektorverluste. Passive Solarenergie zum Heizen, Kühlen und zur Beleuchtung von Gebäuden ist nicht zu erfassen, nur Solarenergie in Bezug auf aktive Systeme.

3.5.4. Gezeiten-, WelleN-, Meeresenergie

Mechanische Energie, die aus der Bewegung der Gezeiten oder der Wellen oder der Meeresströmung gewonnen und zur Stromerzeugung genutzt wird.

3.5.5. Windkraft

In Windturbinen zur Erzeugung von Elektrizität genutzte kinetische Energie des Windes. Windkraft ist ein Produktaggregat, das der Summe aus Onshore-Windkraft und Offshore-Windkraft entspricht.

3.5.5.1. Onshore-Windkraft

Stromerzeugung durch Windkraft in Gebieten an Land (im Landesinneren, auch an Seen und anderen Gewässern im Landesinneren).

3.5.5.2. Offshore-Windkraft

Stromerzeugung durch Windkraft in Gebieten vor der Küste (z.B. Meer, Ozean, künstliche Inseln). Für die Offshore-Windenergieerzeugung außerhalb der Hoheitsgewässer des betreffenden Hoheitsgebiets sollten alle Anlagen in einer ausschließlichen Wirtschaftszone eines Landes berücksichtigt werden.

3.5.6. Industrieabfälle (Nicht erneuerbarer Anteil)

Anzugeben ist der Anteil nicht erneuerbarer Industrieabfälle, die zur Erzeugung nutzbarer Energie in spezifischen Anlagen direkt verbrannt werden. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden. Abfall, der ohne energetische Verwertung verbrannt wird, ist ausgenommen. Der erneuerbare Anteil der Industrieabfälle sollte in der Kategorie von Biobrennstoffen erfasst werden, in der sie am besten beschrieben sind.

3.5.7. Siedlungsabfälle

Abfälle aus Haushalten, Krankenhäusern und dem tertiären Sektor (im Allgemeinen alle hausmüllähnlichen Abfälle), die zur Erzeugung nutzbarer Energie in spezifischen Anlagen direkt verbrannt werden. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden. Abfall, der ohne energetische Verwertung verbrannt wird, ist ausgenommen. Siedlungsabfälle sind ein Produktaggregat, das der Summe aus erneuerbaren Siedlungsabfällen und nicht erneuerbaren Siedlungsabfällen entspricht.

3.5.7.1. Siedlungsabfälle (erneuerbar)

Der Anteil der Siedlungsabfälle, der biologischen Ursprungs ist.

3.5.7.2. Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar)

Der Anteil der Siedlungsabfälle, der nicht biologischen Ursprungs ist.

3.5.8. Biobrennstoffe

Biobrennstoffe sind ein Produktaggregat, das der Summe aus festen Biobrennstoffen, Biogas und flüssigen Biobrennstoffen entspricht. Für nichtenergetische Zwecke verwendete Biobrennstoffe werden in der Energiestatistik nicht erfasst (z.B. Holz für den Bau und zur Herstellung von Möbeln, biologische Schmierstoffe als Schmiermittel für Motoren, Biobitumen für Straßenoberflächen).

3.5.8.1. Feste Biobrennstoffe

Umfasst festes organisches, nicht fossiles Material biologischen Ursprungs (oder Biomasse), das als Brennstoff zur Erzeugung von Wärme oder Elektrizität genutzt werden kann. Feste Biobrennstoffe sind ein Produktaggregat, das der Summe aus Holzkohle, Brennholz, Holzrückständen und Nebenprodukten, Schwarzlauge, Bagasse, tierischen Abfällen, sonstigen pflanzlichen Materialien und Rückständen sowie dem Anteil erneuerbarer Industrieabfälle entspricht.

3.5.8.1.1 Holzkohle

Bei Holzkohle handelt es sich um industriell erzeugten Brennstoff aus festen Biobrennstoffen - feste Rückstände der zerstörenden Destillation und der Pyrolyse von Holz und sonstigem Pflanzenmaterial.

3.5.8.1.2 Brennholz, Holzrückstände und Nebenprodukte

Brennholz (in Scheiten, als Reisig, in Pellets oder Schnitzeln) aus naturbelassenen oder bewirtschafteten Wäldern oder einzelnen Bäumen. Dazu gehören als Brennstoff verwendete Holzrückstände, bei denen der ursprüngliche Zustand des Holzes beibehalten wurde, einschließlich Holzpellets. Holzkohle und Schwarzlauge sind ausgenommen. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

3.5.8.1.2.1 Holzpellets

Holzpellets sind Produkte in zylindrischer Form, die aus Holzrückständen gepresst werden.

3.5.8.1.3 Schwarzlauge

Aus der alkalireduzierten Flüssigkeit aus den Faulbehältern gewonnene Energie während der Herstellung von Sulfat oder Natronzellstoff für die Papiererzeugung. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

3.5.8.1.4 Bagasse

Brennstoff aus den Faserresten nach Saftextraktion bei der Zuckerrohrverarbeitung. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

3.5.8.1.5 Tierische Abfälle

Produkte zur Energiegewinnung aus Tierexkrementen, Fleisch- und Fischresten, die nach ihrer Trocknung direkt als Brennstoff verwendet werden. Ausgenommen ist Abfall aus Anlagen zur anaeroben Gärung. Brenngas aus diesen Anlagen wird unter Biogase erfasst. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

3.5.8.1.6 Sonstige pflanzliche Materialien und Rückstände

Nicht anderweitig genannte Biobrennstoffe einschließlich Stroh, Gemüseschalen, Erdnussschalen, Grünschnitt, Oliventrester und anderer Abfall aus der Pflanzenpflege, -zucht und -verarbeitung. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

3.5.8.1.7 Erneuerbarer Anteil der Industrieabfälle

Fester erneuerbarer Anteil der Industrieabfälle, die zur Erzeugung nutzbarer Energie in spezifischen Anlagen direkt verbrannt werden (z.B., jedoch nicht nur, der Anteil natürlichen Kautschuks in Altreifen oder der Anteil von Naturfasern in Textilabfällen - aus den Abfallkategorien 07.3 bzw. 07.6, wie in der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik festgelegt. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden.

3.5.8.2. Biogas

Weitgehend aus Methan und Kohlendioxid bestehendes Gas, das durch anaerobe Zersetzung von Biomasse oder aus thermischen Prozessen von Biomasse gebildet wird, einschließlich Biomasse in Abfall. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden. Biogas ist ein Produktaggregat, das der Summe aus Deponiegas, Klärschlammgas, anderen Biogasen aus anaerober Zersetzung sowie Biogasen aus thermischen Prozessen entspricht.

3.5.8.2.1 Deponiegas

Durch anaerobe Zersetzung von Deponieabfällen gebildetes Biogas.

3.5.8.2.2 Klärschlammgas

Durch anaerobe Gärung von Klärschlamm gebildetes Biogas.

3.5.8.2.3 Sonstige Biogase aus anaerober Zersetzung

Aus der anaeroben Gärung von Gülle und von Abfällen aus Schlachthöfen, Brauereien und sonstigen Betrieben der Agrar- und Ernährungswirtschaft entstandene Biogase.

3.5.8.2.4 Biogase aus thermischen Prozessen

In thermischen Prozessen aus Biomasse erzeugte Biogase (durch Vergasung oder Pyrolyse).

3.5.8.3. Flüssige Biobrennstoffe

Diese Kategorie umfasst alle flüssigen Brennstoffe natürlichen Ursprungs (z.B. aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil des Abfalls), die flüssigen Brennstoffen fossilen Ursprungs beigemischt werden oder diese ersetzen können. Die in dieser Kategorie angegebenen Mengen flüssiger Biobrennstoffe sollten die Mengen reiner Biokraftstoffe, die nicht fossilen Brennstoffen beigemischt wurden, umfassen. Im Sonderfall der Ein- und Ausfuhren flüssiger Biobrennstoffe ist nur der Handel mit Mengen relevant, die nicht Motorkraftstoffen beigemischt wurden (d. h. Biobrennstoffe in reiner Form); der Handel mit flüssigen Biobrennstoffen, die Motorkraftstoffen beigemischt wurden, sollte in der Kategorie Mineralölerzeugnisse erfasst werden. Es sind nur - direkt verbrannte oder fossilen Brennstoffen beigemischte - flüssige Biobrennstoffe für energetische Zwecke anzugeben. Flüssige Biobrennstoffe sind ein Produktaggregat, das der Summe aus Biobenzin, Biodieselkraftstoffen, Bioflugturbinenkraftstoff und anderen flüssigen Biobrennstoffen entspricht.

3.5.8.3.1 Biobenzin

Flüssige Biobrennstoffe, die Motorenbenzin fossilen Ursprungs beigemischt werden oder dieses ersetzen können.

3.5.8.3.1.1 Bioethanol

Ethanol als Teil von Biobenzin.

3.5.8.3.2 Biodiesel

Flüssige Biobrennstoffe, die Gas-/Dieselöl fossilen Ursprungs beigemischt werden oder diese ersetzen können.

3.5.8.3.3 Bioflugturbinenkraftstoff

Flüssige Biobrennstoffe, die Flugturbinenkraftstoff fossilen Ursprungs beigemischt werden oder diesen ersetzen können.

3.5.8.3.4 Sonstige flüssige Biobrennstoffe

Nicht in den vorherigen Kategorien enthaltene flüssige Biobrennstoffe.

3.5.9. Umgebungswärme

Wärmeenergie bei Nutztemperatur, die mithilfe von Wärmepumpen, die für ihren Betrieb Elektrizität oder andere Hilfsenergie benötigen, gewonnen (brauchbar gemacht) wird. Diese Wärmeenergie kann in der Umgebungsluft, unter der festen Erdoberfläche oder in Oberflächenwasser gespeichert werden. Die Werte sollten anhand derselben Methodik erfasst werden, die auch für die Erfassung von durch Wärmepumpen brauchbar gemachte Energie nach der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet wird, allerdings sind alle Wärmepumpen unabhängig von ihrer Leistung zu berücksichtigten.

3.6. Wasserstoff

Als Futtermittel, Kraftstoff oder Energieträger/-speicher verwendeter Wasserstoff ist hier anzugeben. Wasserstoff ist - auch bei Eigenerzeugung und für den Eigenverbrauch - anzugeben. In Gemischen enthaltener Wasserstoff ist nicht anzugeben, sofern er nicht (getrennt) für die energetische und nichtenergetische Nutzung gewonnen wurde.

1) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).

2) Flüssigerdgas.

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Jährliche EnergiestatistikenAnhang B 14 17 19 22 24

In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Regelungen für die Übermittlung für die jährliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden Bestimmungen für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:

  1. Berichtszeitraum: Der Berichtszeitraum für die gemeldeten Daten ist ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember), beginnend mit dem Bezugsjahr 2022.
  2. Periodizität: Die Daten werden jährlich gemeldet.
  3. Frist für die Datenübermittlung: Die Daten sollten bis zum 31. Oktober des Jahres nach dem Berichtsjahr gemeldet werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
  4. Übermittlungsformat: Die Daten sollten nach dem einschlägigen, von Eurostat festgelegten Austauschstandard übermittelt werden.
  5. Übermittlungsverfahren: Die Daten sollten elektronisch an das zentrale Dateneingangsportal von Eurostat übermittelt oder in dieses hochgeladen werden.

Anhang A enthält Erläuterungen zu Begriffen, die im vorliegenden Anhang nicht erläutert werden.

1. Feste fossile Brennstoffe und industriell erzeugte Gase

1.1. Infrage kommende Energieprodukte

Sofern nichts anders bestimmt ist, sind Daten zu allen in Anhang A Kapitel 3.1 Kohle (Feste fossile Brennstoffe und industriell erzeugte Gase) aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben.

1.2. Verzeichnis der Aggregate

Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

1.2.1. Versorgung

1.2.1.1. Erzeugung

1.2.1.1.1 Erzeugung unter Tage

Gilt nur für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle und Lignit.

1.2.1.1.2 Erzeugung im Tagebau

Gilt nur für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle und Lignit.

1.2.1.2. Eingänge aus anderen Quellen

Hier sind zwei Unterkategorien zu unterscheiden:

1.2.1.3. Eingänge aus anderen Quellen: aus Mineralölprodukten

Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Lignit, Torf sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.

1.2.1.4. Eingänge aus anderen Quellen: aus Erdgas

Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Lignit, Torf sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.

1.2.1.5. Eingänge aus anderen Quellen: aus erneuerbaren Energiequellen

Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Lignit, Torf, Ölschiefer und bituminöse Sande.

1.2.1.6. Einfuhren

1.2.1.7. Ausfuhren

1.2.1.8. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

1.2.1.9. Bestandsveränderungen

1.2.2. Umwandlungssektor

1.2.2.1. Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

1.2.2.2. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

1.2.2.3. Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

1.2.2.4. Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern

1.2.2.5. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) von Eigenerzeugern

1.2.2.6. Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern

1.2.2.7. Steinkohlenbrikettfabriken

1.2.2.8. Kokereien

1.2.2.9. Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

1.2.2.10. Gaswerke

1.2.2.11. Hochöfen

1.2.2.12. Kohleverflüssigung

1.2.2.13. Für die Mischgaserzeugung

1.2.2.14. Wasserstofferzeugung

1.2.2.15. Nicht anderweitig genannt - Umwandlung

1.2.3. Energiesektor

1.2.3.1. Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen

1.2.3.2. Kohlebergwerke

1.2.3.3. Steinkohlenbrikettfabriken

1.2.3.4. Kokereien

1.2.3.5. Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

1.2.3.6. Gaswerke

1.2.3.7. Hochöfen

1.2.3.8. Erdölraffinerien

1.2.3.9. Kohleverflüssigung

1.2.3.10. Wasserstofferzeugung, Verflüssigung und Vergasung

1.2.3.11. Nicht anderweitig genannt - Energie

1.2.4. Übertragungs- und Netzverluste

1.2.5. Nichtenergetische Nutzung

1.2.5.1. Industrie-, Umwandlungs- und Energiesektor

Nichtenergetischer Verbrauch in allen Teilsektoren der Sektoren Industrie, Umwandlung und Energieerzeugung.

1.2.5.1.1 Chemischer und petrochemischer Sektor

Abteilungen 20 und 21 der NACE nichtenergetischer Verbrauch von Kohle einschließlich der Verwendung als Ausgangsstoff zur Herstellung von Düngemitteln oder von anderen petrochemischen Produkten.

1.2.5.2. Verkehrssektor

Nichtenergetischer Verbrauch in allen Teilsektoren des Verkehrssektors.

1.2.5.3. Sonstige Sektoren

Nichtenergetischer Verbrauch im Rahmen von gewerblichen und öffentlichen Dienstleistungen, in Haushalten, in der Landwirtschaft sowie in "Nicht anderweitig genannt - Sonstige".

1.2.6. Energetischer Endverbrauch - Industrie

1.2.6.1. Eisen und Stahl

1.2.6.2. Chemische und petrochemische Industrie

1.2.6.3. NE-Metallindustrie

1.2.6.4. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

1.2.6.5. Fahrzeugbau

1.2.6.6. Maschinenbau

1.2.6.7. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

1.2.6.8. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

1.2.6.9. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

1.2.6.10. Holz und Holzprodukte

1.2.6.11. Baugewerbe/Bau

1.2.6.12. Textilien und Leder

1.2.6.13. Nicht anderweitig genannt - Industrie

1.2.7. Energetischer Endverbrauch - Verkehrssektor

1.2.7.1. Eisenbahnverkehr

1.2.7.2. Binnenschifffahrt

1.2.7.3. Nicht anderweitig genannt - Verkehr

1.2.8. Energetischer Endverbrauch - Sonstige Sektoren

1.2.8.1. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

1.2.8.2. Haushalte

1.2.8.3. Landwirtschaft

1.2.8.4. Forstwirtschaft

1.2.8.5. Fischerei

1.2.8.6. Nicht anderweitig genannt - Sonstige

1.2.9. Einfuhren nach dem Herkunftsland und Ausfuhren nach dem Bestimmungsland

Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Gilt für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Lignit, Steinkohlenbriketts, Kokereikoks, Kohlenteer, Braunkohlenbriketts, Torf, Torfprodukte sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.

1.2.10. Heizwerte

Gilt für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Lignit, Steinkohlenbriketts, Kokereikoks, Gaskoks, Kohlenteer, Braunkohlenbriketts, Torf, Torfprodukte sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.

Für folgende Aggregate sind sowohl die Brutto- als auch die Nettoheizwerte anzugeben:

1.2.10.1. Erzeugung

1.2.10.2. Einfuhren

1.2.10.3. Ausfuhren

1.2.10.4. Einsatz in Kokereien

1.2.10.5. Einsatz in Hochöfen

1.2.10.6. Einsatz für die reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen, für die reine Wärmeerzeugung und für KWK-Anlagen

1.2.10.7. Einsatz in der Industrie

1.2.10.8. Andere Einsatzzwecke

1.3. Maßeinheiten

Die Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben, außer für industriell erzeugte Gase (Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas, sonstiges Konvertergas), für die die gemeldete Menge in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts anzugeben ist.

Die Heizwerte sind in MJ/t (Megajoule pro Tonne) anzugeben.

1.4. Ausnahmen und Befreiungen

Entfällt.

2. Erdgas

2.1. Infrage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Erdgas.

2.2. Verzeichnis der Aggregate

Für Erdgas sind die folgenden Aggregate anzugeben:

2.2.1. Versorgung

Für den Versorgungssektor sind die gemeldeten Mengen sowohl als Mengen- als auch als Energieeinheiten anzugeben und sollen die Brutto- und Nettoheizwerte enthalten.

2.2.1.1. Einheimische Erzeugung

Einschließlich Offshore-Erzeugung

2.2.1.1.1 Begleitgas

Zusammen mit Rohöl gewonnenes Erdgas.

2.2.1.1.2 Unabhängig vorhandenes Gas

Erdgas aus Lagerstätten, die nur gasförmige Kohlenwasserstoffe enthalten.

2.2.1.1.3 Grubengas

In Kohlebergwerken oder Kohleflözen anfallendes Methan, das mit Rohrleitungen an die Oberfläche geleitet und in Kohlebergwerken verbraucht wird oder durch Rohrfernleitungen zu den Verbrauchern befördert wird.

2.2.1.2. Eingänge aus anderen Quellen

2.2.1.2.1 Eingänge aus anderen Quellen: Rohöl und Mineralölprodukte

2.2.1.2.2.. Eingänge aus anderen Quellen: Kohle

2.2.1.2.3.. Eingänge aus anderen Quellen: Erneuerbare Energien

2.2.1.2.4.. Eingänge aus anderen Quellen: Wasserstoff

2.2.1.3. Einfuhren

2.2.1.4. Ausfuhren

2.2.1.5. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

2.2.1.6. Bestandsveränderungen

Die Anfangs- und Endbestände sind getrennt als im Hoheitsgebiet des Staates und als im Ausland gelagerte Bestände anzugeben. "Bestände" sind die während eines beliebigen Input-Output-Zyklus verfügbare Gasmenge.

2.2.1.7. Inlandsverbrauch (erfasst)

2.2.1.8. Wiedergewinnbares Gas

Bezieht sich auf wiedergewinnbares Erdgas, das in speziellen Speichereinrichtungen gelagert wird (erschöpfte Gas- und/oder Ölfelder, Aquifer, Salzkavernen, gemischte Hohlräume oder Sonstiges) sowie auf gespeichertes Flüssigerdgas. Gaspolster sind auszunehmen. Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.

2.2.1.9. Abgeblasenes Gas

Die in der Produktionsstätte oder in der Gasaufbereitungsanlage an die Atmosphäre abgegebene Gasmenge. Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.

2.2.1.10. Abgefackeltes Gas

Die in Fackeln in der Produktionsstätte oder in der Gasaufbereitungsanlage verbrannte Gasmenge. Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.

2.2.2. UMWANDLUNGSSEKTOR

2.2.2.1. Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

2.2.2.2. Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern

2.2.2.3. KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

2.2.2.4. KWK-Anlagen von Eigenerzeugern

2.2.2.5. Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

2.2.2.6. Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern

2.2.2.7. Gaswerke

2.2.2.8. Kokereien

2.2.2.9. Hochöfen

2.2.2.10. Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

2.2.2.11 Wasserstofferzeugung

2.2.2.12. Nicht anderweitig genannt - Umwandlung

2.2.3. Energiesektor

2.2.3.1. Kohlebergwerke

2.2.3.2. Öl- und Gasförderung

2.2.3.3 Erdölraffinerien

2.2.3.4. Kokereien

2.2.3.5. Hochöfen

2.2.3.6. Gaswerke

2.2.3.7. Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen

2.2.3.8. Verflüssigung (LNG) oder Vergasung

2.2.3.9. Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

2.2.3.10. Wasserstofferzeugung, Verflüssigung und Vergasung

2.2.3.11. Nicht anderweitig genannt - Energie

2.2.4. Übertragungsverluste

2.2.5. Netzverluste

2.2.6. Verkehrssektor

Der energetische Endverbrauch und der nichtenergetische Endverbrauch sind für die folgenden Aggregate getrennt anzugeben.

2.2.6.1. Straßenverkehr

2.2.6.2. Transport in Rohrfernleitungen

2.2.6.3. Binnenschifffahrt

2.2.6.4. Nicht anderweitig genannt - Verkehr

2.2.7. Industrie

Der energetische Endverbrauch und der nichtenergetische Endverbrauch sind für die folgenden Aggregate getrennt anzugeben.

2.2.7.1. Eisen und Stahl

2.2.7.2. Chemische und petrochemische Industrie

2.2.7.3. NE-Metallindustrie

2.2.7.4. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

2.2.7.5. Fahrzeugbau

2.2.7.6. Maschinenbau

2.2.7.7. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

2.2.7.8. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

2.2.7.9. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

2.2.7.10. Holz und Holzprodukte

2.2.7.11. Baugewerbe/Bau

2.2.7.12. Textilien und Leder

2.2.7.13. Nicht anderweitig genannt - Industrie

2.2.8. Sonstige Sektoren

Der energetische Endverbrauch und der nichtenergetische Endverbrauch sind für die folgenden Aggregate getrennt anzugeben.

2.2.8.1. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

2.2.8.2. Haushalte

2.2.8.3. Landwirtschaft

2.2.8.4. Forstwirtschaft

2.2.8.5. Fischerei

2.2.8.6. Nicht anderweitig genannt - Sonstige

2.2.9. Einfuhren nach dem Herkunftsland und Ausfuhren nach dem Bestimmungsland

Anzugeben sind sowohl die Gesamtmengen an Erdgas als auch der Flüssigerdgasanteil pro Herkunftsland der Einfuhren und pro Bestimmungsland der Ausfuhren.

2.2.10. Gasspeicherkapazitäten

Getrennt für Gasspeicheranlagen und LNG-Terminals (hier ist zwischen Ein- und Ausfuhrterminals für Flüssigerdgas zu unterscheiden) anzugeben.

2.2.10.1. Bezeichnung

Name des Standorts der Speicheranlage oder des LNG-Terminals.

2.2.10.2. Typ (nur für Gasspeicheranlagen)

Speichertyp, z.B. erschöpftes Gasfeld, Aquifer, Salzkaverne usw.

2.2.10.3. Arbeitskapazität

Für Gasspeicheranlagen: gesamte Gasspeicherkapazität abzüglich Gaspolster. Das Gaspolster ist das Gesamtvolumen an Gas, das als ständiger Lagerbestand benötigt wird, um während des gesamten Outputzyklus einen ausreichenden Druck im unterirdischen Speicher und eine ausreichende Lieferkapazität zu erhalten.

Für LNG-Terminals: gesamte Gasspeicherkapazität ausgedrückt als Äquivalent gasförmigen Gases.

2.2.10.4. Spitzenoutput

Höchstmögliche Rate, zu der Gas aus dem jeweiligen Speicher entnommen werden kann; entspricht der maximalen Entnahmekapazität.

2.2.10.5. Rückvergasungs- oder Verflüssigungskapazität (nur für LNG-Terminals)

Anzugeben sind die Rückvergasungskapazität für die Einfuhrterminals und die Verflüssigungskapazität für die Ausfuhrterminals.

2.3. Maßeinheiten

Die Erdgasmengen sollten nach ihrem Energiegehalt angegeben werden, d. h. in TJ auf der Basis des Bruttoheizwerts. Soweit Volumenangaben verlangt werden, steht die Einheit in 106 m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101.325 Pa).

Die Heizwerte sollten in kJ/m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101.325 Pa) angegeben werden.

Die Arbeitskapazität sollte in 106 m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101.325 Pa) angegeben werden.

Spitzenoutput, Rückvergasungs- und Verflüssigungskapazität sollten in 106 m3/Tag unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101.325 Pa) angegeben werden.

3. Elektrizität (Strom) und Wärme

3.1. Infrage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft Wärme und Strom.

3.2. Verzeichnis der Aggregate

Für Wärme und Strom sollten die folgenden Aggregate angegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

3.2.1. Strom- und Wärmeerzeugung

Für die in diesem Kapitel behandelten Strom- und Wärmeaggregate gelten die folgenden spezifischen Definitionen:

Die Aggregate 3.2.1.1 bis 3.2.1.11 sind für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen und Eigenerzeuger getrennt anzugeben. Für beide Arten von Anlagen sind die Brutto- und die Nettostromerzeugung sowie die Brutto- und die Nettowärmeerzeugung für die reine Stromerzeugung, für die reine Wärmeerzeugung sowie für KWK-Anlagen getrennt anzugeben, soweit zutreffend. Für die Bruttostromerzeugung in KWK-Anlagen sollte die Unterkategorie für den vollständigen KWK-Modus angegeben werden. Für die Nettowärmeerzeugung in KWK-Anlagen sollte der Eigenverbrauch an Wärme getrennt angegeben werden.

3.2.1.1. Kernkraftwerke

3.2.1.2. Wasserkraft (gilt nur für die Stromerzeugung)

3.2.1.3. Geothermische Energie

3.2.1.4. Solarenergie

3.2.1.5. Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie (gilt nur für die Stromerzeugung)

3.2.1.6. Windkraft (gilt nur für die Stromerzeugung)

3.2.1.7. Brennstoffe

Entzünd- oder brennbare Brennstoffe, bei deren Reaktion mit Sauerstoff Wärme in erheblicher Menge freigesetzt wird und die unmittelbar zur Erzeugung von Strom und/oder Wärme verbrannt werden.

3.2.1.8. Wärmepumpen (gilt nur für die Wärmeerzeugung)

3.2.1.9. Elektrokessel (gilt nur für die Wärmeerzeugung)

3.2.1.10. Wärme aus chemischen Prozessen

Wärme aus exothermen (ohne Energiezufuhr ablaufenden) Prozessen wie chemische Reaktionen. Ohne Abwärme aus endothermen Prozessen, die als Wärme aus dem jeweils verwendeten Brennstoff zu erfassen ist.

3.2.1.11. Sonstige Quellen

3.2.2. Versorgung

Für 3.2.2.1 und 3.2.2.2 sollten die gemeldeten Mengen gemäß den Werten für die Aggregate 3.2.1.1 bis 3.2.1.11 angegeben werden.

3.2.2.1. Gesamtbruttoerzeugung

3.2.2.2. Gesamtnettoerzeugung

3.2.2.3. Einfuhren

Strommengen gelten als Ein- bzw. Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Wird Strom durch ein Land hindurch geleitet, so ist die Menge als Ein- und als Ausfuhr zu erfassen.

3.2.2.4. Ausfuhren

Siehe Erläuterungen unter 3.2.2.3 "Einfuhren".

3.2.2.5. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

3.2.2.6. Für Wärmepumpen (gilt nur für die Stromerzeugung)

3.2.2.7. Für Elektrokessel (gilt nur für die Stromerzeugung)

3.2.2.8. Für Pumpspeicherung - reine Pumpspeicherwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

3.2.2.9. Für Pumpspeicherung - gemischte Wasserkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

3.2.2.10. Für die Stromerzeugung (gilt nur für die Wärmeerzeugung)

3.2.2.11. Für die Wasserstofferzeugung (Umwandlung)

3.2.3. Übertragungsverluste

3.2.4. Netzverluste

3.2.5. Energetischer Endverbrauch - Verkehrssektor

Der energetische Endverbrauch und der nichtenergetische Endverbrauch sind für die folgenden Aggregate getrennt anzugeben.

3.2.5.1. Eisenbahnverkehr

3.2.5.2. Transport in Rohrfernleitungen

3.2.5.3. Straßenverkehr

3.2.5.4. Binnenschifffahrt

3.2.5.5. Nicht anderweitig genannt - Verkehr

3.2.6. Energetischer Endverbrauch - Sonstige Sektoren

3.2.6.1. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

3.2.6.2. Haushalte

3.2.6.3. Landwirtschaft

3.2.6.4. Forstwirtschaft

3.2.6.5. Fischerei

3.2.6.6. Nicht anderweitig genannt - Sonstige

3.2.7. Energiesektor

Ohne Eigenverbrauch von Anlagen für Pumpspeicherung, Wärmepumpen und Elektrokessel.

3.2.7.1. Kohlebergwerke

3.2.7.2. Öl- und Gasförderung

3.2.7.3. Steinkohlenbrikettfabriken

3.2.7.4. Kokereien

3.2.7.5. Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

3.2.7.6. Gaswerke

3.2.7.7. Hochöfen

3.2.7.8. Erdölraffinerien

3.2.7.9. Nuklearindustrie

3.2.7.10. Kohleverflüssigungsanlagen

3.2.7.11. Verflüssigungs- (LNG) oder Rückvergasungsanlagen

3.2.7.12. Vergasungsanlagen (Biogas)

3.2.7.13. Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

3.2.7.14. Wasserstofferzeugung, Verflüssigung und Vergasung von Wasserstoff

3.2.7.16. Holzkohlefabriken

3.2.7.17. Nicht anderweitig genannt - Energie

3.2.8. Industrie

3.2.8.1. Eisen und Stahl

3.2.8.2. Chemische und petrochemische Industrie

3.2.8.3. NE-Metallindustrie

3.2.8.4. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

3.2.8.5. Fahrzeugbau

3.2.8.6. Maschinenbau

3.2.8.7. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3.2.8.8. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

3.2.8.9. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

3.2.8.10. Holz und Holzprodukte

3.2.8.11. Baugewerbe/Bau

3.2.8.12. Textilien und Leder

3.2.8.13. Nicht anderweitig genannt - Industrie

3.2.9. Einfuhren und Ausfuhren

Die Einfuhren von Strom und Wärme sind nach dem Herkunftsland, die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Siehe Erläuterungen unter 3.2.2.3 "Einfuhren'.

3.2.10. Nettoerzeugung von Eigenerzeugern

Die Nettostrom- und -wärmeerzeugung von Eigenerzeugern sollten für reine Stromerzeugungsanlagen, für reine Wärmeerzeugungsanlagen und für KWK-Anlagen für folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige getrennt angegeben werden:

3.2.10.1. Energiesektor: Kohlebergwerke

3.2.10.2. Energiesektor: Öl- und Gasförderung

3.2.10.3. Energiesektor: Steinkohlenbrikettfabriken

3.2.10.4. Energiesektor: Kokereien

3.2.10.5. Energiesektor: Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

3.2.10.6. Energiesektor: Gaswerke

3.2.10.7. Energiesektor: Hochöfen

3.2.10.8. Energiesektor: Erdölraffinerien

3.2.10.9. Energiesektor: Kohleverflüssigungsanlagen

3.2.10.10. Energiesektor: Verflüssigungs- (LNG) oder Rückvergasungsanlagen

3.2.10.11. Energiesektor: Vergasungsanlagen (Biogas)

3.2.10.12. Energiesektor: Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse

3.2.10.13. Energiesektor: Holzkohlefabriken

3.2.10.14. Energiesektor: Wasserstofferzeugung, Verflüssigung, Vergasung

3.2.10.15. Energiesektor: Nicht anderweitig genannt - Energie

3.2.10.16. Industrie: Eisen und Stahl

3.2.10.17. Industrie: Chemische und petrochemische Industrie

3.2.10.18. Industrie: NE-Metallindustrie

3.2.10.19. Industrie: Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

3.2.10.20. Industrie: Fahrzeugbau

3.2.10.21. Industrie: Maschinenbau

3.2.10.22. Industrie: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3.2.10.23. Industrie: Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

3.2.10.24. Industrie: Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

3.2.10.25. Industrie: Holz und Holzprodukte

3.2.10.26. Industrie: Baugewerbe/Bau

3.2.10.27. Industrie: Textilien und Leder

3.2.10.28. Industrie: Nicht anderweitig genannt - Industrie

3.2.10.29. Verkehrssektor: Eisenbahnverkehr

3.2.10.30. Verkehrssektor: Transport in Rohrfernleitungen

3.2.10.31. Verkehrssektor: Straßenverkehr

3.2.10.32. Verkehrssektor: Nicht anderweitig genannt - Verkehr

3.2.10.33. Sonstige Sektoren: Haushalte

3.2.10.34. Sonstige Sektoren: Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

3.2.10.35. Sonstige Sektoren: Land- und Forstwirtschaft

3.2.10.36. Sonstige Sektoren: Fischerei

3.2.10.37. Sonstige Sektoren: Nicht anderweitig genannt - Sonstige

3.2.11. Nettostromerzeugung nach Sektor

Nettostromerzeugung insgesamt sowie selbst verbrauchter Anteil (ohne Unterscheidung zwischen hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen und Eigenerzeugern) ist für Haushalte, gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen, den Energiesektor, die Industrie und sonstige Sektoren für jede der folgenden Brennstoffgruppen getrennt zu melden:

3.2.11.1. Fotovoltaik

3.2.11.2. Feste, flüssige und gasförmige Biobrennstoffe

3.2.11.3. Sonstige erneuerbare Energien

3.2.11.4. Erdgas

3.2.11.5. Sonstige (nicht erneuerbare Energien)

3.2.12. Bruttostrom- und -Wärmeerzeugung aus Brennstoffen

Die Bruttostromerzeugung, die verkaufte Wärme und die aufgewendeten Brennstoffmengen und die in ihnen enthaltenen Gesamtenergiemengen auf der Grundlage der unten aufgelisteten Brennstoffe sind für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen und für Eigenerzeuger getrennt anzugeben. Für diese beiden Arten von Erzeugern sind die Stromerzeugung und die Wärmeerzeugung, sofern dies angebracht ist, für die reine Stromerzeugung, für die reine Wärmeerzeugung und für KWK-Anlagen getrennt anzugeben.

3.2.12.1. Anthrazit

3.2.12.2. Kokskohle

3.2.12.3. Andere bituminöse Kohle

3.2.12.4. Subbituminöse Kohle

3.2.12.5. Lignit

3.2.12.6. Torf

3.2.12.7. Steinkohlenbriketts

3.2.12.8. Kokereikoks

3.2.12.9. Gaskoks

3.2.12.10. Kohlenteer

3.2.12.11. BKB (Braunkohlenbriketts)

3.2.12.12. Ortsgas

3.2.12.13. Kokereigas

3.2.12.14. Hochofengas

3.2.12.15. Sonstiges Konvertergas

3.2.12.16. Torferzeugnisse

3.2.12.17. Ölschiefer und bituminöse Sande

3.2.12.18. Rohöl

3.2.12.19. Erdgaskondensate (NGL)

3.2.12.20. Raffineriegas

3.2.12.21. Flüssiggas

3.2.12.22. Naphta

3.2.12.23. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

3.2.12.24. Sonstiges Kerosin

3.2.12.25. Gas-/Dieselöl

3.2.12.26. Heizöl

3.2.12.27. Bitumen

3.2.12.28. Petrolkoks

3.2.12.29. Sonstige Mineralölerzeugnisse

3.2.12.30. Erdgas

3.2.12.31. Industrieabfälle

3.2.12.32. Siedlungsabfälle (erneuerbar)

3.2.12.33. Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar)

3.2.12.34. Feste Biobrennstoffe

3.2.12.35. Biogase

3.2.12.36. Biodiesel

3.2.12.37. Biobenzine

3.2.12.38. Sonstige flüssige Biobrennstoffe

3.2.12.39. Wasserstoff

3.2.13. Maximale elektrische Nettoleistung

Die Leistung ist zum 31. Dezember des betreffenden Berichtsjahrs und für die angegebenen Brennstoffe zu melden. Sie umfasst die elektrische Leistung der reinen Stromerzeugungsanlagen und der KWK-Anlagen. Folgende Angaben zur maximalen elektrischen Nettoleistung sind sowohl für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen als auch für Eigenerzeuger zu machen. Sie ist die Summe der maximalen Nettoleistungen jeder einzelnen Anlage während einer bestimmten Betriebsdauer. Für die Zwecke dieser Statistik wird Dauerbetrieb angenommen. Für die Zwecke dieser Statistik wird Dauerbetrieb angenommen. Das sind in der Praxis 15 Betriebsstunden täglich oder mehr. Die maximale Nettoleistung ist die größte Wirkleistung, die bei vollem Betrieb der Anlage am Netzeinspeisungspunkt kontinuierlich abgegeben werden kann.

3.2.13.1. Kernkraftwerke

3.2.13.2. Reine Wasserkraftwerke

3.2.13.3. Gemischte Wasserkraftwerke

3.2.13.4. Reine Pumpspeicherwerke

3.2.13.5. Geothermische Energie

3.2.13.6. Fotovoltaische Energie

3.2.13.7. Thermische Solarenergie

3.2.13.8. Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie

3.2.13.9. Windkraft

3.2.13.10. Brennstoffe

3.2.13.10.1 Art der Erzeugung: Dampf

3.2.13.10.2.. Art der Erzeugung: Anlagen mit Verbrennungsmotoren

3.2.13.10.3.. Art der Erzeugung: Gasturbinenanlagen

3.2.13.10.4.. Art der Erzeugung: Anlagen mit kombiniertem Kreislauf

3.2.13.10.5.. Art der Erzeugung: Sonstige

3.2.13.11. Wasserstoff-Brennstoffzellen

3.2.13.12. Sonstige Quellen

3.2.14. Maximale elektrische Nettoleistung der mit Brennstoffen betriebenen Anlagen

Die maximale elektrische Nettoleistung der mit Brennstoffen betriebenen Anlagen ist sowohl für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen als auch für Eigenerzeuger anzugeben, und zwar getrennt für jeden der unten aufgeführten Anlagentypen. Zu den Mehrstoffanlagen zählen nur Anlagen, die ständig mit mehreren Brennstoffen betrieben werden können. Sind in einer Anlage mehrere Blöcke vorhanden, die mit unterschiedlichen Brennstoffen betrieben werden, so sind die einzelnen Blöcke den entsprechenden Typen von Einstoffanlagen zuzuordnen. Für jede Kategorie von Mehrstoffanlagen ist anzugeben, welche Brennstoffe hauptsächlich und welche alternativ verwendet werden.

3.2.14.1. Einstoffanlagen (für alle Kategorien von Primärbrennstoffen)

3.2.14.2. Mehrstoffanlagen für feste und flüssige Brennstoffe

3.2.14.3. Mehrstoffanlagen für feste Brennstoffe und Erdgas

3.2.14.4. Mehrstoffanlagen für flüssige Brennstoffe und Erdgas

3.2.14.5. Mehrstoffanlagen für feste und flüssige Brennstoffe und Erdgas

3.2.15. Neu installierte und stillgelegte elektrische Leistung

Neu installierte Leistung ist die maximale elektrische Nettoleistung der Erzeugungsanlagen, die im Bezugsjahr in Betrieb genommen wurden. Stillgelegte Leistung ist die maximale elektrische Nettoleistung, die im Bezugsjahr außer Betrieb genommen wird.

Für alle unter 3.2.13 und 3.2.14 aufgeführten Brennstoffe ist die neue und die stillgelegte Leistung für das Bezugsjahr anzugeben.

3.2.16. Batterien

Die Speicher- oder Energieleistung einer Batterie entspricht der Gesamtenergiemenge, die in einer Batterie gespeichert werden kann. Die Nennleistungskapazität ist die maximale Entladung, die die Batterie erreichen kann, wenn sie vollständig geladen war. Nachfolgende Angaben sollten für an das Netz angeschlossene und zur Speicherung/zum Ausgleich genutzte Batterien gemacht werden. Es sind nur Batterien mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 MWh und nur der Austausch mit dem Netz anzugeben.

3.2.16.1. Speicherkapazität von Batterien

3.2.16.2. Nennleistungskapazität von Batterien

3.2.16.3. Von Batterien ins Netz eingespeister Strom

3.2.16.4. Zur Ladung von Batterien verwendeter Strom aus dem Netz

Alle vorstehenden Elemente sollten in folgende Größengruppen für die Speicherkapazität untergliedert werden:

3.3. Maßeinheiten

Strom sollte in GWh (Gigawattstunden), Wärme in TJ (Terajoule) und die Leistung in MW (Megawatt) angegeben werden. Für Batterien sollte die Speicherkapazität in MWh und die Nennleistungskapazität in MW angegeben werden.

Wenn eine Meldung für andere Brennstoffe erforderlich ist, gelten die in den betreffenden Abschnitten dieses Anhangs für diese Brennstoffe definierten Einheiten.


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