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4. Rohöl und Mineralölprodukte

4.1. Infrage kommende Energieprodukte

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Daten zu allen in Anhang A Kapitel 3.4 ÖL (Rohöl und Mineralölprodukte) aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben.

4.2. Verzeichnis der Aggregate

Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

4.2.1. Bereitstellung von Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffen und anderen Kohlenwasserstoffen

Für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten und sonstige Kohlenwasserstoffe sind die folgenden Aggregate anzugeben:

4.2.1.1. Einheimische Erzeugung

Gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe.

4.2.1.2. Eingänge aus anderen Quellen.

Gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffinerieeinsatzmaterial.

4.2.1.2.1 Eingänge aus anderen Quellen: aus Kohle

4.2.1.2.2.. Eingänge aus anderen Quellen: aus Erdgas

4.2.1.2.3.. Eingänge aus anderen Quellen: aus erneuerbaren Energiequellen

4.2.1.2.4.. Eingänge aus anderen Quellen: aus Wasserstoff

4.2.1.3. Rückläufe aus der petrochemischen Industrie

Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

4.2.1.4. Übertragene Erzeugnisse

Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

4.2.1.5. Einfuhren

Einschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL sollte das eigentliche Ursprungsland angegeben werden, bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten das Land des letzten Versands. Einschließlich aller Flüssiggase (z.B. LPG), die durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden. Anmerkung: Jeglicher Handel mit Biokraftstoffen, die nicht Motorkraftstoffen beigemischt sind (d. h. in Reinform vorliegen), sollte hier nicht angegeben werden. Wiederausfuhren von Öl, das zur Weiterverarbeitung unter Zollverschluss eingeführt wurde, sollte als Ausfuhr des Produkts vom Verarbeitungsland in das Bestimmungsland angegeben werden.

4.2.1.6. Ausfuhren

Die Anmerkung für Einfuhren (4.2.1.5) gilt auch für Ausfuhren.

4.2.1.7. Direktverbrauch

4.2.1.8. Bestandsveränderungen

4.2.1.9. Erfasster Raffinerieeingang

Gemessene Gesamtmenge an Produkten, die dem Raffinerieprozess zugeführt wurden.

4.2.1.10. Raffinerieverluste

Differenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht.

4.2.1.11. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums

4.2.1.12. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums

4.2.1.13. Nettoheizwert

4.2.1.13.1 Erzeugung (gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)

4.2.1.13.2.. Einfuhren (gilt nicht für Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)

4.2.1.13.3.. Ausfuhren (gilt nicht für Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)

4.2.1.13.4.. Gesamtdurchschnitt

4.2.2. Bereitstellung von Ölprodukten

Die folgenden Aggregate gelten für Fertigerzeugnisse (Raffineriegas, Ethan, LPG, Naphtha, Motorenbenzin sowie der Anteil an Biobenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis einschließlich des Bioanteils, sonstiges Kerosin, Gas-/Dieselöl, schweres Heizöl mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen, Paraffinwachse, Petrolkoks und sonstige Erzeugnisse). Direkt verfeuertes Rohöl und NGL sollten unter Lieferungen von Fertigerzeugnissen und Austausch zwischen Erzeugnissen ausgewiesen werden.

4.2.2.1. Rohstoffeingänge

4.2.2.2. Brutto-Raffinerieausstoß

4.2.2.3. Recyclingprodukte

4.2.2.4. Raffineriebrennstoff (Erdölraffinerien)

Einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte.

4.2.2.4.1 Für reine Stromerzeugungseinheiten/-anlagen

4.2.2.4.2.. Für KWK-Anlagen

4.2.2.4.3.. Für reine Wärmeerzeugungseinheiten/-anlagen

4.2.2.5. Einfuhren

Auch hier gilt die Anmerkung zu Einfuhren in Abschnitt 4.2.1.5.

4.2.2.6. Ausfuhren

Auch hier gilt die Anmerkung zu Einfuhren in Abschnitt 4.2.1.5.

4.2.2.7. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

4.2.2.8. Austausch zwischen Erzeugnissen

4.2.2.9. Übertragene Erzeugnisse

4.2.2.10. Bestandsveränderungen

4.2.2.11. Anfangsbestände

4.2.2.12. Endbestände

4.2.2.13. Bestandsveränderungen bei hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

Veränderungen der Bestände der öffentlichen Versorgungsbetriebe, die anderweitig nicht unter Bestände und Bestandsveränderungen ausgewiesen sind. Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.

4.2.2.14. Durchschnittlicher Nettoheizwert

4.2.3. Lieferungen an die petrochemische Industrie

Erfasste Lieferungen fertiger Mineralölprodukte aus Primärquellen (z.B. Raffinerien, Mischanlagen usw.) an den Inlandsmarkt.

4.2.3.1. Bruttolieferungen an die petrochemische Industrie

4.2.3.2. Zur energetischen Verwendung in der petrochemischen Industrie

Für petrochemische Prozesse wie das Dampfcracken verwendete Ölmengen.

4.2.3.3. Zur nichtenergetischen Verwendung in der petrochemischen Industrie

In der petrochemischen Industrie zur Herstellung von Ethylen, Propylen, Butylen, Synthesegas, Aromaten, Butadien und anderen Rohstoffen auf Kohlenwasserstoffbasis in Prozessen wie Dampfcracken oder Dampfreformieren und in Aromatenanlagen verwendete Ölmengen. Ohne die als Brennstoff verwendeten Ölmengen.

4.2.3.4. Rückläufe aus der petrochemischen Industrie an die Raffinerien

4.2.4. Umwandlungssektor

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.4.1. Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

4.2.4.2. Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern

4.2.4.3. KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

4.2.4.4. KWK-Anlagen von Eigenerzeugern

4.2.4.5. Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

4.2.4.6. Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern

4.2.4.7. Gaswerke/Vergasungsanlagen

4.2.4.8. Anlagen für die Mischgaserzeugung

4.2.4.9. Kokereien

4.2.4.10. Hochöfen

4.2.4.11. Petrochemische Industrie

4.2.4.12. Steinkohlenbrikettfabriken

4.2.4.13. Wasserstofferzeugung

4.2.4.14. Nicht anderweitig genannt - Umwandlung

4.2.5. Energiesektor

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.5.1. Kohlebergwerke

4.2.5.2. Öl- und Gasförderung

4.2.5.3. Kokereien

4.2.5.4. Hochöfen

4.2.5.5. Gaswerke

4.2.5.6. Stromverbrauch für den Eigenbedarf, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerke

4.2.5.7. Wasserstofferzeugung, Verflüssigung und Vergasung

4.2.5.8. Nicht anderweitig genannt - Energie

4.2.6. Übertragungs- und Netzverluste

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.7. Energetischer endverbrauch - Industrie

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.7.1. Eisen und Stahl

4.2.7.2. Chemische und petrochemische Industrie

4.2.7.3. NE-Metallindustrie

4.2.7.4. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

4.2.7.5. Fahrzeugbau

4.2.7.6. Maschinenbau

4.2.7.7. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

4.2.7.8. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

4.2.7.9. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

4.2.7.10. Holz und Holzprodukte

4.2.7.11. Baugewerbe/Bau

4.2.7.12. Textilien und Leder

4.2.7.13. Nicht anderweitig genannt - Industrie

4.2.8. Energetischer Endverbrauch - Verkehrssektor

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.8.1. Grenzüberschreitender Luftverkehr

4.2.8.2. Inlandsluftverkehr

4.2.8.3. Straßenverkehr

4.2.8.4. Eisenbahnverkehr

4.2.8.5. Binnenschifffahrt

4.2.8.6. Transport in Rohrfernleitungen

4.2.8.7. Nicht anderweitig genannt - Verkehr

4.2.9. Energetischer Endverbrauch - Sonstige Sektoren

Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.

4.2.9.1. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

4.2.9.2. Haushalte

4.2.9.3. Landwirtschaft

4.2.9.4. Forstwirtschaft

4.2.9.5. Fischerei

4.2.9.6. Nicht anderweitig genannt - Sonstige

4.2.10. Einfuhren nach dem Herkunftsland und Ausfuhren nach dem Bestimmungsland

Die Einfuhren sollten nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland angegeben werden. Auch hier gilt die Anmerkung zu Einfuhren in Abschnitt 4.2.1.5.

4.2.11. Raffineriekapazität

Anzugeben sind die Gesamtraffineriekapazität des Staates und die Aufschlüsselung der Jahreskapazität nach Raffinieren in Tausend metrischen Tonnen pro Jahr. Folgende Daten sind anzugeben:

4.2.11.1. Name/Standort

4.2.11.2. Atmosphärische Destillation

4.2.11.3. Vakuumdestillation

4.2.11.4. Cracken (thermisch)

4.2.11.4.1 Davon: Viskositätsbrechen

4.2.11.4.2.. Davon: Verkokung

4.2.11.5. Cracken (katalytisch)

4.2.11.5.1.. Davon: Katalytisches Wirbelschichtcracken (FCC)

4.2.11.5.2.. Davon: Hydrocracken

4.2.11.6. Reformieren

4.2.11.7. Entschwefelung

4.2.11.8. Alkylierung, Polymerisation, Isomerisierung

4.2.11.9. Verätherung

4.3. Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben. Die Heizwerte sind in MJ/t (Megajoule pro Tonne) anzugeben.

4.4. Befreiungen

Zypern ist von der Angabe der einzelnen Aggregate in Abschnitt 4.2.9 (Energetischer Endverbrach - Sonstige Sektoren) befreit; für diese Aggregate sind nur die Gesamtwerte anzugeben. Zypern ist ebenfalls von der Angabe der nichtenergetischen Verwendung in den Abschnitten 4.2.4 (Umwandlungssektor), 4.2.5 (Energiesektor), 4.2.7 (Industrie), 4.2.7.2 (Industrie - Chemische und petrochemische Industrie), 4.2.8 (Verkehr) und 4.2.9 (Sonstige Sektoren) ausgenommen.

5. Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall

5.1. Infrage kommende Energieprodukte

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Daten zu allen in Anhang A Kapitel 3.5 ERNEUERBARE ENERGIEQUELLEN UND ABFÄLLE aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben. Die Mengen sollten nur für Brennstoffe angegeben werden, die für energetische Zwecke (z.B. zur Strom- und Wärmeerzeugung, Verbrennung mit energetischer Verwertung in mobilen Motoren für den Verkehr und Zündung in ortsfesten Motoren) verwendet werden. Mengen an Energieprodukten aus erneuerbaren Quellen, die als Ersatz für fossile Brennstoffe für nichtenergetische Zwecke verwendet werden, sollten in Abschnitt 5.2.9 gemeldet, in den übrigen Abschnitten dieses Kapitels aber nicht berücksichtigt werden. Energieprodukte aus erneuerbaren Quellen, die nicht als Ersatz für fossile Brennstoffen entwickelt wurden, sollten in Abschnitt 5.2.9 ausgenommen werden, etwa in Möbelindustrie, Bau und Papier/Pappenherstellung verwendete feste Biobrennstoffe, in der Lebensmittelindustrie verwendeter Alkohol und in der Textilindustrie verwendete Baumwolle/Naturfaser. Passive Wärmeenergie sollte ebenfalls von der Berichterstattung in Kapitel 5 ausgenommen werden (z.B. passive Solarenergie zur Gebäudeheizung).

5.2. Verzeichnis der Aggregate

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte die folgenden Aggregate angegeben werden. Umgebungswärme (Wärmepumpen) ist nur für die folgenden Sektoren anzugeben: Umwandlungssektor (nur für Aggregate im Zusammenhang mit verkaufter Wärme), Energiesektor (nur die Gesamtmenge, keine Unterkategorien), Industrie insgesamt (nur die Gesamtmenge, keine Unterkategorien), Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen, Haushalte und Nicht anderweitig genannt - Sonstige. Für Umgebungswärme (Wärmepumpen) sollten die Unterkategorien für aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie unter einheimischer Erzeugung gemeldet werden. Für jede dieser drei Kategorien sollte die Unterkategorie "Davon aus Wärmepumpen bei einem jahreszeitenbedingten Leistungsfaktor oberhalb des Schwellenwerts" gemeldet werden. Der Schwellenwert für den jahreszeitenbedingten Leistungsfaktor sollte im Einklang mit der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen stehen.

5.2.1. Bruttostrom- und -Wärmeerzeugung

Es gelten die Definitionen in Kapitel 3.2.1. Die Aggregate 5.2.1.1 bis 5.2.1.18 sind für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen und Eigenerzeuger getrennt anzugeben. Für beide Arten von Anlagen sind die Bruttostrom- und die Bruttowärmeerzeugung für die reine Stromerzeugung, für die reine Wärmeerzeugung sowie für KWK-Anlagen getrennt anzugeben, soweit zutreffend.

5.2.1.1. Reine Wasserkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.2. Gemischte Wasserkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.2.1 Davon Pumpspeicherkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.3. Reine Pumpspeicherwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.4. Geothermische Energie

5.2.1.5. Fotovoltaische Energie (gilt nur für die Stromerzeugung)

Für fotovoltaische Energie sollten folgende Größenunterkategorien gemeldet werden:

5.2.1.5.1 Weniger als 30 kW

5.2.1.5.2.. 30 KW bis 1.000 kW

5.2.1.5.3.. Mehr als 1.000 kW

Für 5.2.1.5.1 bis 5.2.1.5.3 sollten die Unterkategorien "Dachflächen" und "Netzunabhängig" gemeldet werden. Die Kategorie "Netzunabhängig" ist nur dann verpflichtend, wenn sie mindestens 1 % der gesamten fotovoltaischen Leistung in der betreffenden Größenklasse ausmacht.

5.2.1.6. Thermische Solarenergie

5.2.1.7. Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.8. Windkraft (gilt nur für die Stromerzeugung)

5.2.1.9. Onshore-Windkraft

5.2.1.10. Offshore-Windkraft

5.2.1.11. Siedlungsabfälle (erneuerbar)

5.2.1.12. Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar)

5.2.1.13. Feste Biobrennstoffe

5.2.1.14. Biogase

5.2.1.15. Biodiesel

5.2.1.16. Biobenzine

5.2.1.17. Sonstige flüssige Biobrennstoffe

5.2.1.18. Wärmepumpen (gilt nur für die Wärmeerzeugung)

5.2.2. Versorgung

5.2.2.1. Erzeugung

5.2.2.2. Einfuhren

5.2.2.3. Ausfuhren

5.2.2.4. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

5.2.2.5. Bestandsveränderungen

5.2.3. Umwandlungssektor

5.2.3.1. Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

5.2.3.2. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

5.2.3.3. Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

5.2.3.4. Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern

5.2.3.5. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) von Eigenerzeugern

5.2.3.6. Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern

5.2.3.7. Steinkohlenbrikettfabriken

5.2.3.8. Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

5.2.3.9. Hochöfen

5.2.3.10. Mischung im Gasnetz (z.B. Erdgas-Mischanlagen)

5.2.3.11. Mischung mit flüssigen fossilen Brennstoffen (z.B. Motorenbenzin/Diesel/Kerosin)

5.2.3.12. Holzkohlefabriken

5.2.4.13. Wasserstofferzeugung

5.2.3.14. Nicht anderweitig genannt - Umwandlung

5.2.4. Energiesektor

5.2.4.1. Vergasungsanlagen (Biogas)

5.2.4.2. Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen

5.2.4.3. Kohlebergwerke

5.2.4.4. Steinkohlenbrikettfabriken

5.2.4.5. Kokereien

5.2.4.6. Erdölraffinerien

5.2.4.7. Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

5.2.4.8. Gaswerke

5.2.4.9. Hochöfen

5.2.4.10. Holzkohlefabriken

5.2.4.11. Wasserstofferzeugung, Verflüssigung und Vergasung

5.2.4.12. Nicht anderweitig genannt - Energie

5.2.5. Übertragungs- und Netzverluste

5.2.6. Energetischer Endverbrauch - Industrie

5.2.6.1. Eisen und Stahl

5.2.6.2. Chemische und petrochemische Industrie

5.2.6.3. NE-Metallindustrie

5.2.6.4. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

5.2.6.5. Fahrzeugbau

5.2.6.6. Maschinenbau

5.2.6.7. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

5.2.6.8. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

5.2.6.9. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

5.2.6.10. Holz und Holzprodukte

5.2.6.11. Baugewerbe/Bau

5.2.6.12. Textilien und Leder

5.2.6.13. Nicht anderweitig genannt - Industrie

5.2.7. Energetischer Endverbrauch - Verkehrssektor

5.2.7.1. Eisenbahnverkehr

5.2.7.2. Straßenverkehr

5.2.7.3. Binnenschifffahrt

5.2.7.4. Inlandsluftverkehr

5.2.7.5. Grenzüberschreitender Luftverkehr

5.2.7.6. Nicht anderweitig genannt - Verkehr

5.2.8. Energetischer Endverbrauch - Sonstige Sektoren

5.2.8.1. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

5.2.8.2. Haushalte

5.2.8.3. Landwirtschaft

5.2.8.4. Forstwirtschaft

5.2.8.5. Fischerei

5.2.8.6. Nicht anderweitig genannt - Sonstige

5.2.9. Endverbrauch - Nichtenergetische Nutzung

Für die nachstehenden Sektoren gilt:

5.2.9.1. Verkehrssektor

5.2.9.2. Industrie

5.2.9.3. Sonstige Sektoren

Der Endverbrauch - nichtenergetische Nutzung sollte für die folgenden Brennstoffgruppen gemeldet werden:

5.2.9.4. Feste Biobrennstoffe

5.2.9.5. Flüssige Biobrennstoffe

5.2.9.6. Biogase

Das erste Bezugsjahr für die Meldung der Elemente in Abschnitt 5.2.9 ist das Jahr 2024. Bis zum Bezugsjahr 2027 kann anstelle der separaten Meldung der Positionen 5.2.9.1 bis 5.2.9.3 nur das Aggregat Endverbrauch - nichtenergetische Nutzung gemeldet werden. Die unter Abschnitt 5.2.9 gemeldeten Mengen sollten nicht in die Abschnitte 5.2.2 bis 5.2.8 aufgenommen werden.

5.2.10. Maximale elektrische Nettoleistung

Die Leistung ist zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu melden. Sie umfasst die elektrische Leistung der reinen Stromerzeugungsanlagen und der KWK-Anlagen. Die maximale elektrische Nettoleistung ist die Summe der maximalen Nettoleistungen aller Anlagen während einer bestimmten Betriebsdauer. Für die Zwecke dieser Statistik wird Dauerbetrieb angenommen. Das sind in der Praxis 15 Betriebsstunden täglich oder mehr. Die maximale Nettoleistung ist die größte Wirkleistung, die bei vollem Betrieb der Anlage am Netzeinspeisungspunkt kontinuierlich abgegeben werden kann.

5.2.10.1. Reine Wasserkraftwerke

5.2.10.2. Gemischte Wasserkraftwerke

5.2.10.3. Reine Pumpspeicherwerke

5.2.10.4. Geothermische Energie

5.2.10.5. Fotovoltaische Energie

Für fotovoltaische Energie sollten folgende Größenunterkategorien gemeldet werden:

5.2.10.5.1 Weniger als 30 kW

5.2.10.5.2.. Zwischen 30 kW und 1.000 kW

5.2.10.5.3.. Mehr als 1.000 kW

Für 5.2.10.5.1 bis 5.2.10.5.3 sollten die Unterkategorien "Dachflächen" und "Netzunabhängig" gemeldet werden. Die Kategorie "Netzunabhängig" ist nur dann verpflichtend, wenn sie mindestens 1 % der gesamten Leistung in der betreffenden Größenklasse ausmacht.

5.2.10.6. Thermische Solarenergie

5.2.10.7. Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie

5.2.10.8. Onshore-Windkraft

5.2.10.9. Offshore-Windkraft

5.2.10.10. Industrieabfälle

5.2.10.11. Siedlungsabfälle

5.2.10.12. Feste Biobrennstoffe

5.2.10.13. Biogase

5.2.10.14. Biodiesel

5.2.10.15. Biobenzine

5.2.10.16. Sonstige flüssige Biobrennstoffe

5.2.11. Technische Eigenschaften

5.2.11.1. Sonnenkollektorfläche

Anzugeben ist die Gesamtfläche installierter Sonnenkollektoren. Die Sonnenkollektorfläche bezieht sich nur auf Kollektoren zur Erzeugung von thermischer Sonnenenergie; die für die Stromerzeugung genutzte Sonnenkollektorfläche ist hier nicht anzugeben (fotovoltaische Energie und konzentrierte Solarenergie). Die Fläche aller Sonnenkollektoren ist zu berücksichtigen: verglaste und unverglaste Kollektoren, Flachkollektoren und Vakuumröhrenkollektoren mit einer Flüssigkeit oder Luft als Energieträger.

5.2.11.2. Produktionskapazität für Biobenzin

5.2.11.3. Produktionskapazität für Biodiesel

5.2.11.4. Produktionskapazität für Bioflugturbinenkraftstoff

5.2.11.5. Produktionskapazität für sonstige flüssige Biobrennstoffe

5.2.11.6. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Biobenzin

5.2.11.7. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Bioethanol

5.2.11.8. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Biodiesel

5.2.11.9. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Bioflugturbinenkraftstoff

5.2.11.10. Durchschnittlicher Nettoheizwert für sonstige flüssige Biobrennstoffe

5.2.11.11. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Holzkohle

5.2.11.12. Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch

5.2.11.12.1 Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Luft-Luft

5.2.11.12.2.. Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Luft-Wasser

5.2.11.12.3.. Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Luft-Luft (reversibel)

5.2.11.12.4.. Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Luft-Wasser (reversibel)

5.2.11.12.5.. Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Abluftluft-Luft

5.2.11.12.6.. Wärmekapazität von Wärmepumpen: aerothermisch Abluft-Wasser

5.2.11.13. Wärmekapazität von Wärmepumpen: geothermische Energie

5.2.11.13.1.. Wärmekapazität von Wärmepumpen: geothermische Energie Boden-Luft

5.2.11.13.2.. Wärmekapazität von Wärmepumpen: geothermische Energie Boden-Wasser

5.2.11.14. Wärmekapazität von Wärmepumpen: hydrothermische Wärme

5.2.11.14.1.. Wärmekapazität von Wärmepumpen: hydrothermische Wärme Wasser-Luft

5.2.11.14.2.. Wärmekapazität von Wärmepumpen: hydrothermische Wärme Wasser-Wasser

Für alle Positionen von 5.2.11.12 bis 5.2.11.14.2 sollte die Unterkategorie "Davon aus Wärmepumpen bei einem jahreszeitbedingten Leistungsfaktor oberhalb des Schwellenwerts" gemeldet werden. Der Schwellenwert für den jahreszeitenbedingten Leistungsfaktor sollte im Einklang mit der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen stehen.

5.2.12. Produktion von festen Biobrennstoffen und Biogasen

Die Gesamtproduktion für feste Biobrennstoffe (ausgenommen Holzkohle) ist nach den folgenden Brennstoffen aufzuteilen:

5.2.12.1. Brennholz, Holzrückstände und Nebenprodukte

5.2.12.1.1 Holzpellets als Anteil an Brennholz, Holzrückständen und Nebenprodukten

5.2.12.2. Schwarzlauge

5.2.12.3. Bagasse

5.2.12.4. Tierische Abfälle

5.2.12.5. Sonstige pflanzliche Materialien und Rückstände

5.2.12.6. Erneuerbarer Anteil der Industrieabfälle

Die Gesamtproduktion für Biogas ist nach den folgenden Produktionsverfahren aufzuteilen:

5.2.12.7. Biogase aus anaerober Gärung: Deponiegas

5.2.12.8. Biogase aus anaerober Gärung: Klärschlammgas

5.2.12.9. Biogase aus anaerober Gärung: Sonstige Biogase aus anaerober Gärung

5.2.12.10. Biogase aus thermischen Prozessen

5.2.13. Einfuhren nach dem Herkunftsland und Ausfuhren nach dem Bestimmungsland

Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Dies gilt für Biokraftstoffe, Bioethanol, Bioflugturbinenkraftstoff, Biodiesel, sonstige flüssige Biobrennstoffe, Holzpellets.

5.3. Maßeinheiten

Strom ist in GWh (Gigawattstunden), Wärme in TJ (Terajoule) und die elektrische Leistung in MW (Megawatt) anzugeben.

Die gemeldeten Mengen sind als TJ-Nettoheizwert (Terajoule auf der Grundlage des Nettoheizwerts) anzugeben, ausgenommen für Holzkohle, Biobenzin, Bioethanol, Bioflugturbinenkraftstoff, Biodiesel und sonstige flüssige Biobrennstoffe, die in kt (Kilotonnen) anzugeben sind.

Die Heizwerte sind in MJ/t (Megajoule pro Tonne) anzugeben.

Die Sonnenkollektorfläche ist in 1.000 m2 anzugeben.

Die Produktionskapazität ist in kt (Kilotonnen) pro Jahr anzugeben.

6. Jährliche Statistiken über die Kernenergie

Es sind folgende Angaben zur zivilen Nutzung der Kernenergie zu machen:

6.1. Verzeichnis der Aggregate

6.1.1. Anreicherungskapazität

Die jährliche Trennarbeitskapazität von in Betrieb befindlichen Anreicherungsanlagen (Uran-Isotopentrennung).

6.1.2. Kapazität zur Herstellung neuer Brennelemente

Jahresproduktionskapazität von Brennelementefabriken. MOX-Brennelementefabriken sind ausgenommen.

6.1.3. Produktionskapazität von MOX-Brennelementefabriken

Jahresproduktionskapazität von MOX-Brennelementefabriken.

MOX-Brennstoff besteht aus einer Mischung aus Plutonium- und Uranoxid (Mischoxid - MOX).

6.1.4. Herstellung neuer Brennelemente

Herstellung neuer fertiger Brennelemente in Anlagen zur Kernbrennstoffherstellung. Brennstäbe und andere unvollständige Erzeugnisse sind ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Anlagen zur Herstellung von MOX-Brennstoff.

6.1.5. Herstellung von MOX-Brennelementen

Herstellung neuer fertiger Brennelemente in MOX-Brennelementefabriken. Brennstäbe und andere unvollständige Erzeugnisse sind ausgenommen.

6.1.6. Erzeugung von nuklearer Wärme

Die Gesamtmenge der von Kernreaktoren erzeugten Wärme für die Stromerzeugung oder für andere sinnvolle Einsatzmöglichkeiten.

6.1.7. Jährlicher mittlerer Abbrand an endgültig entnommenen bestrahlten Brennelementen

Berechneter Durchschnitt des Abbrands der Brennelemente, die während des betreffenden Bezugsjahrs endgültig aus den Kernreaktoren entnommen worden sind. Ausgenommen sind Brennelemente, die vorübergehend entnommen und wahrscheinlich zu einem späteren Zeitpunkt wieder nachgeladen werden.

6.1.8. Erzeugung von Uran und Plutonium in Wiederaufarbeitungsanlagen

Im Bezugsjahr in Wiederaufarbeitungsanlagen erzeugtes Uran und Plutonium.

6.1.9. Kapazität von Wiederaufarbeitungsanlagen (Uran und Plutonium)

Jahreskapazität zur Wiederaufarbeitung von Uran und Plutonium.

6.2. Maßeinheiten

t TAE (Tonnen Trennarbeits-Einheiten) für 6.1.1

tSM (Tonnen Schwermetall) für 6.1.4, 6.1.5, 6.1.8

tSM (Tonnen Schwermetall) pro Jahr für 6.1.2, 6.1.3, 6.1.9

TJ (Terajoule) für 6.1.6

GWd/tSM (Gigawatt-Tag pro Tonne Schwermetall) für 6.1.7

7. Wasserstoff

Folgende Daten zu Wasserstoff sind für das Bezugsjahr 2024 erstmals zu melden:

7.1. Verzeichnis der Aggregate

7.1.1. Versorgung

7.1.1.1. Einheimische Erzeugung

7.1.1.1.1 Aus Erdgas

7.1.1.1.2.. Aus Rohöl und Mineralölerzeugnissen

7.1.1.1.3.. Aus festen Brennstoffen

7.1.1.1.4.. Aus erneuerbaren Energiequellen (einschließlich erneuerbare Abfälle)

7.1.1.1.5.. Aus nicht erneuerbaren Abfällen

7.1.1.1.6.. Aus Elektrolyse

7.1.1.1.6.1 Davon: Strom aus erneuerbaren Energiequellen - direkte Übertragungsleitung

7.1.1.1.6.2 Davon: Strom aus Kernkraft - direkte Übertragungsleitung

7.1.1.1.6.3 Davon: Strom aus fossilen Brennstoffen - direkte Übertragungsleitung

7.1.1.1.7.. Aus Strom - Sonstige

7.1.1.1.8.. Aus anderen Quellen (Sonstige)

7.1.1.2. Einfuhren

7.1.1.3. Ausfuhren

7.1.1.4. Bestandsveränderungen

7.1.1.5. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

7.1.1.6. Grenzüberschreitender Luftverkehr

7.1.2. Umwandlungssektor

7.1.2.1. Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

7.1.2.2. Stromerzeugung von Eigenerzeugern

7.1.2.3. KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

7.1.2.4. KWK-Anlagen von Eigenerzeugern

7.1.2.5. Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen

7.1.2.6. Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern

7.1.2.7. Gaswerke (und sonstige Konvertierung in Gase)

7.1.2.8. Erdölraffinerien

7.1.2.9. Erdgas-Mischanlagen

7.1.2.10. Für Gemische mit Motorenbenzin/Diesel/Kerosin

7.1.2.11. Für Gemische mit erneuerbaren Energiequellen

7.1.2.12. Wasserstoff gemischt mit erneuerbaren Kraftstoffen

7.1.2.13. Nicht anderweitig genannt (Umwandlung)

7.1.3. Energiesektor

7.1.3.1. Kohlebergwerke

7.1.3.2. Öl- und Gasförderung

7.1.3.3. Erdölraffinerien

7.1.3.4. Kokereikoks (Energie)

7.1.3.5. Hochofengas (Energie)

7.1.3.6. Gaswerk (Energie)

7.1.3.7. Stromerzeugung, KWK und Wärmeerzeugung

7.1.3.8. Wasserstofferzeugung, Verflüssigung und Vergasung

7.1.3.10. Nicht anderweitig genannt (Energie)

7.1.4. Übertragungs- und Netzverluste

7.1.5 Nichtenergetischer Endverbrauch - Industrie

7.1.5.1. Eisen und Stahl

7.1.5.2. Chemische und petrochemische Industrie

7.1.5.3. NE-Metallindustrie

7.1.5.4. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

7.1.5.5. Fahrzeugbau

7.1.5.6. Maschinenbau

7.1.5.7. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

7.1.5.8. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

7.1.5.9. Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

7.1.5.10. Holz und Holzprodukte

7.1.5.11. Baugewerbe/Bau

7.1.5.12. Textilien und Leder

7.1.5.13. Nicht anderweitig genannt (Industrie)

7.1.5.14. Sonstige Sektoren

7.1.6 Energetischer endverbrauch - Industrie

7.1.6.1. Eisen und Stahl

7.1.6.2. Chemische und petrochemische Industrie

7.1.6.3. NE-Metallindustrie

7.1.6.4. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

7.1.6.5. Fahrzeugbau

7.1.6.6. Maschinenbau

7.1.6.7. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

7.1.6.8. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

7.1.6.9. Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

7.1.6.10. Holz und Holzprodukte

7.1.6.11. Baugewerbe/Bau

7.1.6.12. Textilien und Leder

7.1.6.13. Nicht anderweitig genannt (Industrie)

7.1.7 Energetischer Endverbrauch - Verkehrssektor

7.1.7.1. Inlandsluftverkehr

7.1.7.2. Straßenverkehr

7.1.7.3. Eisenbahnverkehr

7.1.7.4. Binnenschifffahrt

7.1.7.5. Transport in Rohrfernleitungen

7.1.7.6. Nicht anderweitig genannt (Verkehr)

7.1.8 Energetischer Endverbrauch - Sonstiger Sektor

7.1.8.1. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

7.1.8.2. Haushalte

7.1.8.3. Landwirtschaft

7.1.8.4. Forstwirtschaft

7.1.8.5. Fischerei

7.1.8.6. Nicht anderweitig genannt (Sonstige)

7.2. Produktionskapazität

Die Produktionskapazität für Wasserstoff am 31. Dezember des Bezugsjahrs ist auf der gleichen Gliederungsebene zu melden wie die Produktion (Positionen 7.1.1.1 bis 7.1.1.1.8).

7.3. Maßeinheiten

Mengen sind in TJ (Nettoheizwert) anzugeben, die Produktionskapazität in TJ (Nettoheizwert) pro Jahr.

8. Detaillierte Statistiken über den energetischen Endverbrauch

Es sind die folgenden aufgeschlüsselten Daten über den energetischen Endverbrauch anzugeben.

8.1. Verzeichnis der Aggregate

8.1.1. Industrie

Gemäß den Definitionen in Anhang A Abschnitt 2.6.1 anzugeben.

8.1.1.1. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

8.1.1.1.1 Erzbergbau

8.1.1.1.2.. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

8.1.1.1.3.. Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden

8.1.1.2. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

8.1.1.2.1.. Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

8.1.1.2.2.. Getränkeherstellung

8.1.1.2.3.. Tabakverarbeitung

8.1.1.3. Textilien und Leder

8.1.1.4. Holz und Holzprodukte

8.1.1.5. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

8.1.1.5.1.. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

8.1.1.5.1.1 Herstellung von Holz- und Zellstoff

8.1.1.5.1.2 Sonstiges Papier, Pappe und Waren daraus

8.1.1.5.2. Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

8.1.1.6. Chemische und petrochemische Industrie

8.1.1.6.1.. Herstellung von chemischen Erzeugnissen

8.1.1.6.2.. Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

8.1.1.7. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

8.1.1.7.1.. Herstellung von Glas und Glaswaren

8.1.1.7.2.. Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips (einschl. Klinker)

8.1.1.7.3.. Sonstige Mineralerzeugnisse

8.1.1.8. Eisen und Stahl [Metallerzeugung und -bearbeitung A]

8.1.1.9. NE-Metallindustrie [Metallerzeugung und -bearbeitung B]

8.1.1.9.1.. Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

8.1.1.9.2.. Sonstige NE-Metallindustrie

8.1.1.10. Maschinenbau

8.1.1.10.1.. Herstellung von Metallerzeugnissen

8.1.1.10.2.. Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

8.1.1.10.3.. Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

8.1.1.10.4.. Maschinenbau

8.1.1.11. Fahrzeugbau

8.1.1.12. Nicht anderweitig genannt - Industrie

8.1.1.12.1.. Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

8.1.1.12.2.. Herstellung von Möbeln

8.1.1.12.3.. Herstellung von sonstigen Waren

8.1.2. Verkehrssektor

Gemäß den Definitionen in Anhang A Abschnitt 2.6.2 anzugeben.

8.1.2.1. Eisenbahnverkehr

8.1.2.1.1 Hochgeschwindigkeitseisenbahnverkehr

8.1.2.1.2.. Konventioneller Eisenbahnverkehr

8.1.2.1.2.1 Fahrgasttransport im konventionellen Eisenbahnverkehr

8.1.2.1.2.2 Gütertransport im konventionellen Eisenbahnverkehr

8.1.2.1.3.. U-Bahn und Straßenbahn

8.1.2.2. Straßenverkehr

8.1.2.2.1.. Schwere Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung

8.1.2.2.2.. Öffentlicher Verkehr

8.1.2.2.3.. Pkw und Kleinlastwagen

8.1.2.2.4.. Sonstiger Straßenverkehr

8.1.3. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

Gemäß den Definitionen in Anhang A Abschnitt 2.6.3.1 anzugeben.

8.1.3.1. Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

8.1.3.2. Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

8.1.3.3. Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

8.1.3.3.1 Großhandel

8.1.3.3.2.. Einzelhandel

8.1.3.4 Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

8.1.3.5. Post-, Kurier- und Expressdienste

8.1.3.6. Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

8.1.3.6.1.. Gastgewerbe/Beherbergung

8.1.3.6.2.. Gastronomie

8.1.3.7. Information und Kommunikation

8.1.3.8. Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

8.1.3.9. Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

8.1.3.10. Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

8.1.3.11. Erziehung und Unterricht

8.1.3.12. Gesundheits- und Sozialwesen

8.1.3.12.1.. Krankenhäuser

8.1.3.13. Kunst, Unterhaltung und Erholung

8.1.3.13.1. Erbringung von Dienstleistungen des Sports

8.1.3.14 Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

8.1.3.15. Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

8.1.3.16 Rechenzentren.

Nur von den Meldeeinheiten (unabhängig ihres NACE-Codes) unterhaltene Rechenzentren mit einer Gesamtleistungskapazität von 1 MW oder mehr sind zu melden. Diese Daten sind für das Bezugsjahr 2024 erstmals verpflichtend zu melden.

8.1.4. Haushaltssektor

Gemäß den Definitionen in Anhang A Abschnitt 2.6.3.2 anzugeben.

8.1.4.1. Haushalte: Raumheizung

8.1.4.2. Haushalte: Raumkühlung

8.1.4.3. Haushalte: Warmwasserbereitung

8.1.4.4. Haushalte: Kochen

8.1.4.5. Haushalte: Beleuchtung und Elektrogeräte

Betrifft nur Strom (Elektrizität)

8.1.4.6. Haushalte: Sonstige Endnutzung

8.2. Infrage kommende Energieprodukte

Soweit nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen in Anhang A aufgeführten Energieprodukten zu erheben.

Eurostat legt die jeweilige Liste der Energieprodukte fest, für die Daten gemäß Anhang B Nummer 7 im Meldeformular angegeben werden sollten, als Untermenge der in Anhang A Nummer 3 aufgeführten Produkte.

8.3. Maßeinheiten

Die Mengen fester fossiler Brennstoffe sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.

Die Mengen an Rohöl und Mineralölprodukten sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.

Die Mengen an Erdgas und industriell erzeugten Gasen (Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas, sonstiges Konvertergas) sind nach ihrem Energiegehalt in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts anzugeben.

Strom ist in GWh (Gigawattstunden) anzugeben.

Wärmemengen sind in TJ (Terajoule) auf der Basis des Nettoheizwerts anzugeben.

Die Mengen für erneuerbare Quellen und Abfall sind in TJ (Terajoule) auf der Basis des Nettoheizwerts anzugeben, außer den Mengen an Holzkohle, Biobenzin, Bioethanol, Bioflugturbinenkraftstoff, Biodiesel und sonstigen flüssigen Biobrennstoffen, die in kt (Kilotonnen) anzugeben sind.

Die Heizwerte für feste fossile Brennstoffe, Rohöl und Mineralölprodukte sowie erneuerbare Energien und Abfälle sind in MJ/t (Megajoule je Tonne) anzugeben.

Die Heizwerte für Erdgas und industriell erzeugte Gase sind in kJ/m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101.325 Pa) anzugeben.

Für andere Energieprodukte, für die eine Meldung erforderlich ist, gelten die in den betreffenden Abschnitten dieses Anhangs für diese Brennstoffe definierten Einheiten.

8.4. Frist für die Datenübermittlung:

Die Daten sollten bis zum 31. März des zweiten auf das Berichtsjahr folgenden Jahres gemeldet werden.

8.5. Befreiungen

Zypern ist für alle von Abschnitt 8.1.4 dieses Anhangs (Haushalte) erfassten Aggregate von der Angabe des aufgeschlüsselten energetischen Endverbrauchs an Rohöl und Mineralölprodukten (gemäß Anhang A Abschnitt 3.4) befreit.

9. Vorläufige jährliche Daten

9.1. Infrage kommende Energieprodukte

Diese Datenerhebung gilt für alle in den Abschnitten 1.1, 2.1, 3.1, 4.1 und 5.1 dieses Anhangs beschriebenen Produkte.

9.2. Verzeichnis der Aggregate

Folgende Aggregate sind anzugeben:

9.2.1. Für feste fossile Brennstoffe und industriell erzeugte Gase: 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.1.6, 1.2.1.7, 1.2.1.8, 1.2.1.9 (wie in Kapitel 1 dieses Anhangs definiert).

9.2.2. Für Erdgas: 2.2.1.1, 2.2.1.2, 2.2.1.3, 2.2.1.4, 2.2.1.5, 2.2.1.6, 2.2.9 (wie in Kapitel 2 dieses Anhangs definiert).

9.2.3. Für Elektrizität (Strom) und Wärme: Bruttoerzeugung nach Produkt für alle Einzelprodukte, Eigenverbrauch, Übertragungs- und Netzverluste insgesamt (3.2.3 und 3.2.4) und 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5, 3.2.2.6, 3.2.2.7, 3.2.2.8, 3.2.2.9 (wie in Kapitel 3 dieses Anhangs definiert).

9.2.4. Für Rohöl und Mineralölerzeugnisse: 4.2.1.1, 4.2.1.2, 4.2.1.3, 4.2.1.4, 4.2.1.5, 4.2.1.6, 4.2.1.7, 4.2.1.8, 4.2.1.9, 4.2.1.10, 4.2.2.1, 4.2.2.2, 4.2.2.3, 4.2.2.4, 4.2.2.5, 4.2.2.6, 4.2.2.7, 4.2.2.8, 4.2.2.9, 4.2.2.10 (wie in Kapitel 4 dieses Anhangs definiert).

9.2.5. Für Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall: 5.2.2.1, 5.2.2.2, 5.2.2.3, 5.2.2.4, 5.2.10.1, 5.2.10.2, 5.2.10.3, 5.2.10.8, 5.2.10.9 (wie in Kapitel 5 dieses Anhangs definiert).

9.3. Maßeinheiten

Mengen sind in den in den Abschnitten 1.3, 2.3, 3,3, 4.3 und 5.3 dieses Anhangs festgelegten Einheiten zu melden.

9.4. Frist für die Datenübermittlung

Die Daten sollten bis zum 31. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres gemeldet werden.

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Monatliche EnergiestatistikenAnhang C 17 19 22 24

In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die monatliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.

Anhang A enthält Erläuterungen zu Begriffen, die im vorliegenden Anhang nicht erläutert werden.

Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:

  1. Berichtszeitraum: Der Berichtszeitraum für die gemeldeten Daten ist ein Kalendermonat.
  2. Periodizität: Die Daten werden monatlich gemeldet.
  3. Übermittlungsformat: Die Daten sollten nach dem einschlägigen, von Eurostat festgelegten Austauschstandard übermittelt werden.
  4. Übermittlungsverfahren: Die Daten sollten elektronisch an das zentrale Dateneingangsportal von Eurostat übermittelt oder in dieses hochgeladen werden.

1. Feste Brennstoffe

1.1. Infrage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für:

1.1.1. Steinkohle

1.1.2. Braunkohle

1.1.3. Torf

1.1.4. Ölschiefer und bituminöse Sande

1.1.5. Kokereikoks

1.2. Verzeichnis der Aggregate

1.2.1. Für Steinkohle sind die folgenden Aggregate anzugeben:

1.2.1.1. Erzeugung

1.2.1.2. Wiedergewinnung

1.2.1.3. Einfuhren

1.2.1.4. Einfuhren aus Ländern außerhalb der EU

1.2.1.5. Ausfuhren

1.2.1.6. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums

Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.1.7. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums

Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.1.8. Lieferungen an hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen

1.2.1.9. Lieferungen an Kokereien

Ausgenommen als Energie für unterstützende Abläufe für Kokereien verbrauchte Steinkohle, die unter "Lieferungen an die Industrie insgesamt" anzugeben ist.

1.2.1.10. Lieferungen an die Industrie insgesamt

Einschließlich an den Umwandlungssektor (ausgenommen unter "Lieferungen an hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen" und "Lieferungen an Kokereien" angegebene Steinkohle) und an den Energiesektor gelieferte Steinkohle sowie energetischer Endverbrauch an Steinkohle in der Industrie

1.2.1.10.1 Lieferungen an die Eisen- und Stahlindustrie

Einschließlich Steinkohle, die Hochöfen gemäß der Definition in Anhang A Nummer 2.2.11 zugeführt wird, sowie energetischer Endverbrauch von Steinkohle im Sektor Eisen und Stahl gemäß der Definition in Anhang A Nummer 2.6.1.8.

Ausgenommen als Energie für unterstützende Abläufe für Hochöfen verbrauchte Steinkohle, die unter "Lieferungen an die Industrie insgesamt" anzugeben ist.

1.2.1.11. Sonstige Lieferungen (Dienstleistungssektor, Haushalte usw.).

Die an anderweitig nicht genannte Sektoren gelieferten Mengen an Steinkohle.

1.2.2. Für Braunkohle, Torf, Ölschiefer und bituminöse Sande sind folgende Aggregate anzugeben:

1.2.2.1. Erzeugung

1.2.2.2. Einfuhren

1.2.2.3. Ausfuhren

1.2.2.4. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums

Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.2.5. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums

Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.2.6. Für Torf können anstelle der Bestände am Anfang und Ende des Bezugszeitraums die Bestandsveränderungen angegeben werden.

1.2.2.7. Lieferungen an hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen

1.2.3. Für Kokereikoks sind die folgenden Aggregate anzugeben:

1.2.3.1. Erzeugung

1.2.3.2. Einfuhren

1.2.3.3. Einfuhren von außerhalb der EU

1.2.3.4. Ausfuhren

1.2.3.5. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums

Bestände der Erzeuger, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.3.6. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums

Bestände der Erzeuger, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.

1.2.3.7. Lieferungen an die Eisen- und Stahlindustrie

Einschließlich Kokereikoks, der Hochöfen gemäß der Definition in Anhang A Nummer 2.2.11 zugeführt wird, sowie energetischer Endverbrauch von Steinkohle im Sektor Eisen und Stahl gemäß der Definition in Anhang A Nummer 2.6.1.8.

Ausgenommen in Hochöfen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchter Kokereikoks.

1.3. Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.

1.4. Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb von zwei Kalendermonaten nach dem Berichtsmonat.

2. Elektrizität

2.1. Infrage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Strom.

2.2. Verzeichnis der Aggregate

Für Strom sind die folgenden Aggregate anzugeben:

2.2.1. Nettostromerzeugung von Kernkraftwerken

2.2.2. Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Kohle

2.2.3. Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Öl

2.2.4. Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Gas

2.2.5. Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus erneuerbaren Brennstoffen (z.B. feste Biobrennstoffe, Biogase, flüssige Biobrennstoffe, erneuerbare Siedlungsabfälle)

2.2.6. Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus anderen nicht erneuerbaren Brennstoffen (z.B. nicht erneuerbare Industrie- und Siedlungsabfälle)

2.2.7. Nettostromerzeugung von reinen Wasserkraftwerken

2.2.8. Nettostromerzeugung von gemischten Wasserkraftwerken

2.2.9. Nettostromerzeugung von reinen Pumpspeicherwerken

2.2.10. Nettostromerzeugung von Onshore-Windkraftanlagen

2.2.11. Nettostromerzeugung von Offshore-Windkraftanlagen

2.2.12. Nettostromerzeugung von Fotovoltaik-Anlagen

2.2.13. Nettostromerzeugung von thermischen Solaranlagen

2.2.14. Nettostromerzeugung von geothermischen Kraftwerken

2.2.15. Nettostromerzeugung von anderen erneuerbaren Energiequellen (z.B. Gezeiten, Wellen, Ozean und anderen nicht brennbaren erneuerbaren Energiequellen)

2.2.16. Nettostromerzeugung von nicht anderweitig genannten Quellen

2.2.17. Einfuhren

2.2.17.1. Davon aus der EU

2.2.18. Ausfuhren

2.2.18.1. Davon in die EU

2.2.19. Stromverbrauch in Pumpspeicherwerken

2.3. Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in GWh (Gigawattstunden) anzugeben.

2.4. Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb von zwei Kalendermonaten nach dem Berichtsmonat.

3. Rohöl und Mineralölprodukte

3.1. Infrage kommende Energieprodukte

Soweit nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen in Anhang A Kapitel 3.4 ÖL (Rohöl und Mineralölprodukte) aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben.

Unter "Sonstige Produkte" fallen sowohl die in Anhang A Kapitel 3.4 definierten Produkte als auch Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen und Paraffinwachse; die Mengen dieser Produkte sind nicht getrennt anzugeben.

3.2. Verzeichnis der Aggregate

Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.

3.2.1. Bereitstellung von Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffen und anderen Kohlenwasserstoffen

Anmerkung zu Zusatzstoffen und Biobrennstoffen: Hier sind nicht nur die bereits gemischten Mengen, sondern alle zum Mischen bestimmten Mengen anzugeben.

Für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe sind die folgenden Aggregate anzugeben:

3.2.1.1. Einheimische Erzeugung (gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe)

3.2.1.2. Eingänge aus anderen Quellen (gilt nicht für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial)

3.2.1.3. Rückläufe

Fertig- oder Halbfertigprodukte, die von Endverbrauchern zur Weiterverarbeitung, zur Mischung oder zum Verkauf zurückgegeben werden. Gewöhnlich handelt es sich dabei um Nebenprodukte petrochemischer Herstellungsprozesse. Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

3.2.1.4. Übertragene Erzeugnisse

Importierte Mineralölprodukte, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Ausgangsstoffe. Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.

3.2.1.5. Einfuhren

3.2.1.6. Ausfuhren

Anmerkung für Ein- und Ausfuhren: Einschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL sollte das eigentliche Ursprungsland angegeben werden, bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten das Land des letzten Versands. Einschließlich aller Flüssiggase (z.B. LPG), die durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden.

3.2.1.7. Direktverbrauch

3.2.1.8. Bestandsveränderungen

Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

3.2.1.9. Erfasster Raffinerieeingang

Die gesamte Ölmenge (einschließlich sonstiger Kohlenwasserstoffe und Zusatzstoffe), die dem Raffinerieprozess zugeführt wurde (Einsatz in Ölraffinerien).

3.2.1.10. Raffinerieverluste

Differenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht.

3.2.2. Bereitstellung von Fertigprodukten

Für Rohöl, NGL, Raffineriegas, Ethan, LPG, Naphtha, Biobenzin, Nicht-Biobenzin, Flugturbinenkraftstoff, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, Bioflugturbinenkraftstoff, Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff, sonstiges Kerosin, Biodiesel, Gas-/Dieselöl ohne Bioanteile, Heizöle mit niedrigem Schwefelgehalt, Heizöle mit hohem Schwefelgehalt, Petrolkoks und andere Erzeugnisse sind die folgenden Aggregate anzugeben:

3.2.2.1. Rohstoffeingänge

3.2.2.2. Brutto-Raffinerieausstoß (gilt nicht für Rohöl und NGL)

3.2.2.3. Recyclingprodukte (gilt nicht für Rohöl und NGL)

3.2.2.4. Raffineriebrennstoff (gilt nicht für Rohöl und NGL)

Anhang A Kapitel 2.3. Energiesektor - Erdölraffinerien; einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte.

3.2.2.5. Einfuhren (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas)

3.2.2.6. Ausfuhren (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas)

Auch hier gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 3.2.1.

3.2.2.7. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker) (gilt nicht für Rohöl und NGL)

3.2.2.8. Austausch zwischen Erzeugnissen

3.2.2.9. Übertragene Erzeugnisse (gilt nicht für Rohöl und NGL)

3.2.2.10. Bestandsveränderungen (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas)

Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

3.2.2.11. Erfasste Bruttoinlandslieferungen

Erfasste Lieferungen fertiger Mineralölprodukte aus Primärquellen (z.B. Raffinerien, Mischanlagen usw.) an den Inlandsmarkt.

3.2.2.11.1 Grenzüberschreitender Luftverkehr (gilt nur für Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, Bioflugturbinenkraftstoff, Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff)

3.2.2.11.2.. Kraftwerke hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

3.2.2.11.3.. Straßenverkehr (gilt nur für LPG)

3.2.2.11.4.. Binnenschifffahrt und Eisenbahnverkehr (gilt nur für Biodiesel, Gas-/Dieselöl ohne Bioanteile)

3.2.2.12. Petrochemische Industrie

3.2.2.13. Rückläufe an die Raffinerien (gilt nicht für Rohöl und NGL)

3.2.3. Einfuhren nach Herkunftsland - Ausfuhren nach Bestimmungsland

Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Auch hier gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 3.2.1.

3.2.4. Bestände

Folgende Anfangs- und Endbestände sind für alle Energieprodukte, einschließlich Zusatzstoffe/Oxigenate jedoch ohne Raffineriegas anzugeben:

3.2.4.1. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates

Bestände an folgenden Orten: Raffinerietanks, Massengutterminals, Tanklager an Rohrfernleitungen, Binnenschiffe, Küstentankschiffe (wenn Abgangs- und Bestimmungshafen im selben Land liegen), Tankschiffe in Häfen der Mitgliedstaaten (wenn ihre Ladung dort gelöscht werden soll), Bunker der Binnenschifffahrt. Ohne Bestände in Rohrfernleitungen, Eisenbahnkesselwagen, Tank-Lkw, Bunkern der Hochseeschifffahrt, Tankstellen, Einzelhandelsbetrieben und Bunkern auf See.

3.2.4.2. Im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen für andere Staaten gelagerte Bestände

Im Hoheitsgebiet des Staates vorhandene Bestände, die Eigentum eines anderen Staates sind und zu denen der Zugang durch ein Abkommen zwischen den jeweiligen Staaten gewährleistet ist.

3.2.4.3. Bestände mit bekannter ausländischer Bestimmung

Unter 3.2.4.2 nicht erfasste Bestände im Hoheitsgebiet des Staates, die Eigentum eines anderen Staates und für diesen bestimmt sind. Diese Bestände können sich innerhalb oder außerhalb eines Zolllagers befinden.

3.2.4.4. Sonstige Bestände unter Zollverschluss

Weder unter 3.2.4.2 noch unter 3.2.4.3 erfasste Bestände, unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht.

3.2.4.5. Bestände von Großverbrauchern

Umfasst Bestände, die staatlicher Kontrolle unterliegen. Umfasst keine Bestände anderer Verbraucher.

3.2.4.6. Bestände an Bord einlaufender Hochseeschiffe im Hafen oder auf Reede

Umfasst Bestände unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht. Ohne Bestände an Bord von Schiffen auf hoher See.

Einschließlich Öl in Küstentankschiffen, deren Abgangs- und Bestimmungshafen in demselben Land liegen. Für einlaufende Schiffe mit mehreren Entladehäfen ist nur die Menge anzugeben, die im Meldeland entladen wird.

3.2.4.7. Von staatlichen Stellen im Hoheitsgebiet des Staates gelagerte Bestände

Umfasst Bestände für nichtmilitärische Zwecke, die von einem Staat in seinem Hoheitsgebiet gelagert werden und die Eigentum des Staates sind oder von ihm kontrolliert werden und ausschließlich für den Notfall gelagert werden.

Ohne Bestände staatlicher Ölgesellschaften und Elektrizitätswerke und ohne Bestände, die direkt von Ölgesellschaften im Auftrag von Staaten gelagert werden.

3.2.4.8. Im Hoheitsgebiet des Staates befindliche Bestände von Lagerunternehmen

Bestände privater und staatlicher Stellen, die eingerichtet wurden, um Bestände ausschließlich für Notfälle vorzuhalten.

Ohne Pflichtbestände privater Unternehmen.

3.2.4.9. Alle übrigen Bestände im Hoheitsgebiet des Staates

Alle übrigen Bestände gemäß Abschnitt 3.2.4.1.

3.2.4.10. Im Ausland im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen lagernde Bestände

Bestände, die Eigentum des Meldelandes sind, aber in einem anderen Land lagern und zu denen der Zugang durch ein zwischen den Regierungen geschlossenes Abkommen gewährleistet ist.

3.2.4.10.1 Davon: Bestände des Staates

3.2.4.10.2.. Davon: Bestände von Lagerunternehmen

3.2.4.10.3.. Davon: Sonstige Bestände

3.2.4.11. Im Ausland lagernde Bestände, die endgültig für die Einfuhr in Ihr Land vorgesehen sind

Nicht unter Kategorie 10 erfasste Bestände, die Eigentum des Meldestaates sind, in einem anderen Land lagern und auf die Einfuhr in Ihr Land warten.

3.2.4.12. Sonstige Bestände unter Zollverschluss

Sonstige Bestände im Hoheitsgebiet des Staates, die in den obigen Kategorien nicht erfasst sind.

3.2.4.13. Rohrfernleitungsinhalt

In den Rohrfernleitungen befindliches Öl (Rohöl und Mineralölprodukte), das für die Aufrechterhaltung des Flusses in den Rohrfernleitungen erforderlich ist.

Außerdem sind folgende Mengen nach Ländern aufzuschlüsseln:

3.2.4.13.1 im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, nach Empfängerland;

3.2.4.13.2 im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, davon der Delegation unterliegende, nach Empfängerland;

3.2.4.13.3 sonstige Endbestände mit bekannter ausländischer Bestimmung, nach Empfängerland;

3.2.4.13.4 im Ausland im Rahmen von Regierungsvereinbarungen lagernde Endbestände, nach Standort;

3.2.4.13.5 im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, davon der Delegation unterliegende, nach Standort;

3.2.4.13.6 im Ausland lagernde Endbestände, die endgültig für die Einfuhr in das Meldeland vorgesehen sind, nach Standort.

"Anfangsbestände" sind die Bestände am letzten Tag des dem Berichtsmonat vorausgehenden Monats. "Endbestände" sind die Bestände am letzten Tag des Berichtsmonats.

3.3. Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.

3.4. Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb von 55 Tagen nach dem Berichtsmonat.

3.5. Geografische Hinweise

Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die Angaben in Anhang A Kapitel 1, mit folgender Ausnahme: Schweiz einschließlich Liechtenstein.

4. Erdgas

4.1. Infrage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Erdgas.

4.2. Verzeichnis der Aggregate

Für Erdgas sind die folgenden Aggregate anzugeben:

4.2.1. Einheimische Erzeugung

Alle innerhalb der nationalen Grenzen geförderten trockenen vermarktbaren Mengen, einschließlich Offshore-Förderung. Nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel gemessene Mengen. Ohne Extraktionsverluste und zurückgepresste, abgeblasene oder abgefackelte Mengen. Einschließlich der in der Erdgasindustrie bei der Erdgasförderung, in Rohrfernleitungen und in Verarbeitungsanlagen eingesetzten Mengen.

4.2.2. Einfuhren (Eingänge)

4.2.3. Ausfuhren (Ausgänge)

Anmerkung für Ein- und Ausfuhren: Es sind alle Erdgasmengen anzugeben, die über die Grenzen eines Landes hinweg befördert wurden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Darin sind Durchfuhren durch das Land eingeschlossen; die Durchfuhrmengen sind als Einfuhr und als Ausfuhr anzugeben. Bei Einfuhren von Flüssigerdgas ist nur die entsprechende vermarktbare Trockenmenge anzugeben, einschließlich des Eigenverbrauchs bei der Rückvergasung. Die bei der Rückvergasung als Eigenverbrauch verwendeten Mengen sind unter Eigenverbrauch und Verluste in der Gasindustrie (siehe 4.2.11) anzugeben. Alle durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnenen Flüssiggase (z.B. LPG) sind unter "Eingänge aus anderen Quellen" für "Sonstige Kohlenwasserstoffe" wie in Kapitel 3 dieses Anhangs (ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE) definiert anzugeben.

4.2.4. Bestandsveränderungen

Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.

4.2.5. Erfasste Bruttoinlandslieferungen

Zu dieser Kategorie gehören Lieferungen vermarktbarer Gase für den Inlandsmarkt, einschließlich in der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchten Gases (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Rohrfernleitungssystemen und in Verarbeitungsanlagen); Übertragungs- und Netzverluste sollten ebenfalls angegeben werden.

4.2.6. Im Hoheitsgebiet des Staates lagernde Anfangsbestände

4.2.8. Im Hoheitsgebiet des Staates lagernde Endbestände

4.2.9. Im Ausland lagernde Anfangsbestände

4.2.10. Im Ausland lagernde Endbestände

Anmerkung für Bestände: Umfasst sowohl gasförmig als auch in flüssiger Form gelagertes Erdgas.

4.2.11. Eigenverbrauch und Verluste in der Gasindustrie

In der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchtes Gas (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Rohrfernleitungssystemen und in Verarbeitungsanlagen); einschließlich Übertragungs- und Netzverluste.

4.2.12. Einfuhren (Eingänge) nach Herkunftsland und Ausfuhren (Ausgänge) nach Bestimmungsland

Die Einfuhren (Eingänge) sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren (Ausgänge) nach dem Bestimmungsland anzugeben. Auch hier gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 4.2.3. Ein- und Ausfuhren sind nur für das Nachbarland oder für über direkte Rohrfernleitungen verbundene Länder und, im Fall von Flüssigerdgas, für das Land, in dem das Gas auf das Transportschiff verladen wurde, anzugeben.

4.2.13. Lieferungen für die Energieerzeugung

4.3. Maßeinheiten

Die Mengen sind in zwei Einheiten anzugeben:

4.3.1. in Volumeneinheiten in Millionen m3 (Millionen Kubikmeter) bei Referenzgasbedingungen (15 °C, 101.325 Pa);

4.3.2. in Energieeinheiten in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts.

4.4. Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb von 55 Tagen nach dem Berichtsmonat.

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Monatlich zu übermittelnde kurzfristige StatistikenAnhang D 17 19 22 24

In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die kurzfristige monatliche Erhebung statistischer Daten beschrieben.

Anhang A enthält Erläuterungen zu Begriffen, die im vorliegenden Anhang nicht erläutert werden.

Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:

  1. Berichtszeitraum: Der Berichtszeitraum für die gemeldeten Daten ist ein Kalendermonat.
  2. Periodizität: Die Daten werden monatlich gemeldet.
  3. Übermittlungsformat: Die Daten sollten nach dem einschlägigen, von Eurostat festgelegten Austauschstandard übermittelt werden.
  4. Übermittlungsverfahren: Die Daten sollten elektronisch an das zentrale Dateneingangsportal von Eurostat übermittelt oder in dieses hochgeladen werden.

1. Rohöleinfuhren und -bereitstellung

1.1. Infrage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Rohöl.

1.2. Begriffsbestimmungen

1.2.1. Einfuhren:

Als Einfuhren gelten alle Mengen an Rohöl, die entweder in das Zollgebiet des Mitgliedstaats gelangen oder aus einem anderen Mitgliedstaat stammen und nicht zur Durchfuhr bestimmt sind. Rohöl, das für die Bestandsbildung verwendet wird, ist eingeschlossen.

Nicht einbezogen in die Einfuhren wird Öl, das aus dem Meeresboden gewonnen wird, für den ein Mitgliedstaat ausschließliche Rechte zur Nutzung und Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ausübt.

1.2.2. Bereitstellung:

Die Bereitstellung umfasst das während des Referenzzeitraums in den Mitgliedstaat eingeführte und das in diesem Mitgliedstaat erzeugte Rohöl. Die Bereitstellung von Rohöl aus zuvor angelegten Beständen ist ausgeschlossen.

1.2.3. CIF-Preis:

Bei dem CIF-Preis (Preis einschließlich Kosten, Versicherung und Fracht) handelt es sich um den FOB-Preis (Preis frei an Bord), also den am Hafen/Verladeort tatsächlich in Rechnung gestellten Preis, zuzüglich der Kosten für Transport, Versicherung und Gebühren im Zusammenhang mit Rohöltransporten.

Der CIF-Preis des in einem Mitgliedstaat erzeugten Rohöls ist entweder "frei Entladehafen" oder "frei Grenze", d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Rohöl in die Zollhoheit des Einfuhrlandes fällt, zu berechnen.

1.2.4. API-Grad:

Der API-Grad ist ein Maß dafür, wie schwer/leicht Rohöl verglichen mit Wasser ist. Der API-Grad ist nach folgender Formel für die relative Dichte (SG) zu melden: API = (141,5 ÷ SG) - 131,5

1.3. Verzeichnis der Aggregate

1.3.1. Für die Rohöleinfuhren sind folgende Aggregate, aufgeschlüsselt nach Typ und geografischen Erzeugungsgebiet, anzugeben:

1.3.1.1. Bezeichnung des Rohöls

1.3.1.2. durchschnittlicher API-Grad

1.3.1.3. durchschnittlicher Schwefelgehalt

1.3.1.4. eingeführte Gesamtmenge

1.3.1.5. CIF-Gesamtpreis

1.3.1.6. Anzahl der meldenden Stellen

1.3.2. Für die Bereitstellung von Rohöl sind folgende Aggregate anzugeben:

1.3.2.1. bereitgestellte Menge

1.3.2.2. gewichteter durchschnittlicher CIF-Preis

1.4. Maßeinheiten

bbl (Barrel) für 2.3.1.4 und 2.3.2.1

kt (tausend Tonnen) für 2.3.2.1

% (Prozent) für 2.3.1.3

° (Grad) für 2.3.1.2

USD (US-Dollar) pro Barrel für 1.3.1.5 und 1.3.2.2

USD (US-Dollar) pro Tonne für 1.3.2.2

1.5. Geltende Bestimmungen

1. Berichtszeitraum:

Ein Kalendermonat.

2. Periodizität:

Monatlich.

3. Frist für die Datenübermittlung:

Innerhalb eines Kalendermonats nach dem Berichtsmonat.

4. Übermittlungsformat:

Die Daten sollten nach dem einschlägigen, von Eurostat festgelegten Austauschstandard übermittelt werden.

5. Übermittlungsverfahren:

Die Daten sollten elektronisch an das zentrale Dateneingangsportal von Eurostat übermittelt oder in dieses hochgeladen werden. "


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