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Regelwerk, EU 2009, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2009 S. 45, ber. L 215 S. 7, ber. L 256 S. 38)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates 1 insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/22/EG enthält in Anhang III eine erste Liste von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 der Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates 2 und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr 3.

(2) Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG sieht die Möglichkeit vor, diesen Anhang anzupassen im Hinblick auf die Erstellung von Leitlinien über ein gemeinsames Spektrum von Verstößen, welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind. Zu den schwerwiegendsten Verstößen müssen diejenigen zählen, die das hohe Risiko in sich bergen, dass es zu Todesfällen oder schweren Körperverletzungen kommt.

(3) Die weiter gehende Hilfestellung bei der Einstufung der Verstöße ist ein wichtiger Schritt zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für die Unternehmen und eines faireren Wettbewerbs zwischen Unternehmen.

Eine harmonisierte Einstufung der Verstöße ist ferner wünschenswert im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Grundlage für die Systeme zur Risikoeinstufung, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/22/EG einführen müssen. Durch diese harmonisierten Kategorien könnten Verstöße, die von einem Fahrer oder Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Niederlassung begangen wurden, leichter erfasst werden.

(4) Generell sollte die Einstufung der Verstöße von ihrer Schwere und ihren möglichen Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit sowie von der Möglichkeit abhängen, die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Fahrer und die Unternehmen zu überprüfen.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Januar 2009


1) ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 35.
2) ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 1.
3) ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8.

.

 Anhang

"Anhang III
Verstöße

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 enthält die nachstehende Tabelle Leitlinien für ein gemeinsames Spektrum von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind.

1. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Nr.RechtsgrundlageArt des VerstoßesSchwere des Verstoßes *
VSISIMI
AFahrer   
A1Artikel 5 Absatz 1Nichteinhaltung des Mindestalters der Schaffner X 
BLenkzeiten   
B1Artikel 6 Absatz 1Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std., sofern die Verlängerung auf 10 Std. nicht gestattet ist v9 h<...<10 h  X
B210 h<...<11 h X 
B311 h<...X  
B4Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Std., sofern die Verlängerung gestattet ist10 h<...<11 h  X
B511 h<...<12 h X 
B612 h<...X  
B7Artikel 6 Absatz 2Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit56 h<...<60 h  X
B860 h<...<70 h X 
B970 h<...X  
B10Artikel 6 Absatz 3Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen90 h<...<100 h  X
B11100 h<...<112 h 30 X 
B12112 h 30<...X  
CFahrtunterbrechungen   
C1Artikel 7Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit4 h 30<...<5 h  X
C25 h<...<6 h X 
C36 h<...X  
DRuhezeiten   
D1Artikel 8 Absatz 2Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist10 h<...<11 h  X
D28 h 30<...<10 h X 
D3...<8 h 30X  
D4Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist8 h<...<9 h  X
D57 h<...<8 h X 
D6...<7 hX  
D7Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std.3 h+(8 h<...<9 h)  X
D83 h+(7 h<...<8 h) X 
D93 h+(...<7 h)X  

  

Nr.RechtsgrundlageArt des VerstoßesSchwere des Verstoßes *
VSISIMI
D10Artikel 8 Absatz 5Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb8 h<...<9 h  X
D117 h<..,<8 h X 
D12...<7 hX  
D13Artikel 8 Absatz 6Unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Std.22 h<...<24 h  X
D1420 h<",<22 h X 
D15...<20 hX  
D16Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Std., sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist42 h<...<45 h  X
D1736 h<...<42 h X 
D18...<36 hX  
EArt der Zahlung   
E1Artikel 10 Absatz 1Verknüpfung von Lohn und zurückgelegter Strecke bzw. Menge der beförderten GüterX  
*) VSI = Sehr schwerwiegender Verstoß/SI = Schwerwiegender Verstoß/MI = Geringfügiger Verstoß.

2. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

Nr.RechtsgrundlageArt des VerstoßesSchwere des Verstoßes *
VSISIMI
FEinbau eines Kontrollgeräts   
F1Artikel 3 Absatz 1Fehlen oder Nichtbenutzung eines genehmigten KontrollgerätsX  
GBenutzung von Kontrollgeräten, Fahrerkarten oder Schaublättern   
G1Artikel 13Kontrollgerät funktioniert nicht ordnungsgemäß (z.B.: Das Kontrollgerät ist nicht ordnungsgemäß nachgeprüft, kalibriert und verplombt).X  
G2Das Kontrollgerät wird nicht ordnungsgemäß benutzt (keine gültige Fahrerkarte, vorsätzlicher Missbrauch, ...).X  
G3Artikel 14 Absatz 1Es wird keine ausreichende Zahl von Schaublättern mitgeführt. X 
G4Schaublatt-Muster nicht amtlich genehmigt; X 
G5Es wird nicht genügend Papier für Ausdrucke mitgeführt.  X
G6Artikel 14 Absatz 2Das Unternehmen bewahrt keine Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladenen Daten auf.X  
G7Artikel 14 Absatz 4Der Fahrer besitzt mehr als eine gültige Fahrerkarte.X  
G8Artikel 14 Absatz 4Benutzung einer anderen Fahrerkarte als der eigenen, gültigen Karte des FahrersX  
G9Artikel 14 Absatz 4Benutzung einer mangelhaft funktionierenden oder abgelaufenen FahrerkarteX  
G10Artikel 14 Absatz 5Aufgezeichnete und gespeicherte Daten sind nicht mindestens 365 Tage lang verfügbar.X  

  

Nr.RechtsgrundlageArt des VerstoßesSchwere des Verstoßes *
VSISIMI
G11Artikel 15 Absatz 1Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten lesbar  X
G12Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten nicht lesbarX  
G13Nichtbeantragung der Ersetzung der Fahrerkarte binnen sieben Kalendertagen bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl X 
G14Artikel 15 Absatz 2Unzulässige Benutzung der Schaublätter/FahrerkartenX  
G 15Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirktX  
G16Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich nicht auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt  X
G17Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, aber kein Datenverlust.  X
G18Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit DatenverlustX  
G19Keine Eingabe von Hand, wenn dies vorgeschrieben istX  
G20Verwendung eines falschen Schaublatts oder Fahrerkarte nicht im richtigen Schlitz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb)X  
G21Artikel 15 Absatz 3Die auf dem Schaublatt aufgezeichnete Zeit stimmt nicht mit der gesetzlichen Zeit des Landes überein, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. X 
G22Unzulässige Betätigung der SchaltvorrichtungX  
HEintragen von Angaben   
H1Artikel 15 Absatz 5Familienname fehlt auf dem Schaublatt.X  
H2Vorname fehlt auf dem Schaublatt.X  
H3Zeitpunkt von Beginn oder Ende der Benutzung des Schaublatts fehlt. X 
H4Ort von Beginn oder Ende der Benutzung des Schaublatts fehlt.  X
H5Kennzeichnnummer fehlt auf dem Schaublatt.  X
H6Stand des Kilometerzählers (vor der ersten Fahrt) fehlt auf dem Schaublatt. X 
H7Stand des Kilometerzählers (am Ende der letzten Fahrt) fehlt auf dem Schaublatt.  X
H8Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels fehlt auf dem Schaublatt.  X
H9Artikel 15 Absatz 5aSymbol des Landes ist nicht in das Kontrollgerät eingegeben.  X
IVorlegen von Angaben   
I1Artikel 15 Absatz 7Verweigerung der KontrolleX  

  

Nr.RechtsgrundlageArt des VerstoßesSchwere des Verstoßes *
VSISIMI
I2Artikel 15 Absatz 7Schaublätter des laufenden Tages können nicht vorgelegt werden.X  
I3Schaublätter der 28 vorausgehenden Tage können nicht vorgelegt werden.X  
I4Die Aufzeichnungen der Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) können nicht vorgelegt werdenX  
I5Die während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werdenX  
I6Die Fahrerkarte kann nicht vorgelegt werden.X  
I7Die während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten Ausdrucke können nicht vorgelegt werdenX  
JBetrug   
J1Artikel 15 Absatz 8Aufzeichnungen auf dem Schaublatt, der Speicherinhalt des Kontrollgeräts oder der Fahrerkarte bzw. die Ausdrucke des Kontrollgeräts wurden verfälscht, unterdrückt oder vernichtet.X  
J2Manipulation des Kontrollgeräts, des Schaublatts oder der Fahrerkarte, durch die die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Angaben verfälscht werden könnenX  
J3Einrichtung im Fahrzeug vorhanden (Schalter/Draht), die zur Verfälschung von Daten und/oder ausgedruckten Angaben verwendet werden kannX  
KBetriebsstörung   
K1Artikel 16 Absatz 1Reparatur nicht von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchgeführtX  
K2Nicht unterwegs repariert X 
LHandschriftliche Vermerke auf Ausdrucken   
L1Artikel 16 Absatz 2Der Fahrer hat nicht alle vom Kontrollgerät aufgrund einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben vermerkt.X  
L2Nummer und/oder Name seiner Fahrerkarte und/oder seines Führerscheins sind nicht auf dem beizufügenden Blatt vermerkt.X  
L3Unterschrift auf dem beizufügenden Blatt fehlt. X 
L4Artikel 16 Absatz 3Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte wurde bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Verlust oder Diebstahl ereignet hat, nicht ordnungsgemäß gemeldet.X  
*) VSI = Sehr schwerwiegender Verstoß/SI = Schwerwiegender Verstoß/MI = Geringfügiger Verstoß."

 

 

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