Regelwerk, EU 2009

RL 2009/21/EG
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Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Geltungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Artikel 4 Bedingungen für die Einsatzerlaubnis für Schiffe nach Erreichung der Berechtigung zum Führen der Flagge eines Mitgliedstaats

Artikel 4a Sicherheit von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

Artikel 4b Anforderungen an die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung

Artikel 4c Schulung und Kapazitätsaufbau

Artikel 5 Festhalten von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

Artikel 6 Elektronische Informationen und elektronischer Austausch

Artikel 6a Datenbank für Informationen über Schiffe

Artikel 7 Überwachung der Einhaltung und der Leistung der Mitgliedstaaten

Artikel 8 Qualitätsmanagementsystem und interne Bewertung

Artikel 9 Berichte und Überprüfung

Artikel 9a Austausch bewährter Verfahren und von Erfahrungen

Artikel 9b Informationen und Daten

Artikel 10 Ausschussverfahren

Artikel 10a Änderungen der Übereinkommen und des III-Codes

Artikel 11 Umsetzung

Artikel 12 Inkrafttreten

Artikel 13 Adressaten