Regelwerk, EU 2009

RL 2009/43/EG
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Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Anwendungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Genehmigungen

Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5 Allgemeingenehmigungen

Artikel 6 Globalgenehmigungen

Artikel 7 Einzelgenehmigungen

Kapitel III
Information, Zertifizierung und Ausfuhr nach der Verbringung

Artikel 8 Information durch die Lieferanten

Artikel 9 Zertifizierung

Artikel 10 Ausfuhrbeschränkungen

Kapitel IV
Zollverfahren und Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 11 Zollverfahren

Artikel 12 Informationsaustausch

Kapitel V
Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter

Artikel 13
Änderung des Anhangs

Artikel 13a Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 13b Dringlichkeitsverfahren

Artikel 14 - gestrichen -

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 15 Schutzmaßnahmen

Artikel 16 Sanktionen

Artikel 17 Überprüfung und Berichterstattung

Artikel 18 Umsetzung

Artikel 19 Inkrafttreten

Artikel 20 Adressaten

Anhang Liste der Verteidigungsgüter

ML1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

ML2 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

ML3 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

ML4 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

ML5 Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

ML6 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:

ML7 Chemische Agenzien, "biologische Agenzien", "Reizstoffe", radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:

ML8 "Energetische Materialien" und zugehörige Stoffe wie folgt:

ML9 Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe, wie folgt:

ML10 "Luftfahrzeuge", "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichterals-Luft", "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV"), Triebwerke, "Luftfahrzeug"-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke:

ML11 Elektronische Ausrüstung, "Raumfahrzeuge" und Bestandteile, soweit nicht anderweitig von diesem Anhang erfasst, wie folgt:

ML12 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

ML13 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen, Bestandteile und Zubehör wie folgt:

ML14 'Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung' oder für die Simulation militärischer Szenarien, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.

ML15 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

ML16 Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, besonders konstruiert für eine der von Nummer ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 oder ML19 erfassten Waren.

ML17 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und "Bibliotheken" wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

ML18 'Herstellung' sausrüstung, Umweltprüfeinrichtungen und Bestandteile wie folgt:

ML19 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

ML20 Kryogenische (Tieftemperatur-) und "supraleitende" Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

ML21 "Software" wie folgt:

ML22 "Technologie" wie folgt:

Begriffsbestimmungen