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Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 259 vom 02.10.2009 S. 8;
RL 2016/1629 - ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118 Inkrafttreten)
Neufassung - Ersetzt RL 76/135/EWG
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe 3 wurde erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.
(2) Es empfiehlt sich, zur Erhöhung der Sicherheit der Binnenschifffahrt in der Gemeinschaft die gegenseitige Anerkennung der Schiffsatteste für Binnenschiffe herbeizuführen.
(3) Es ist festzulegen, unter welchen Umständen und Bedingungen ein Mitgliedstaat die Fahrt eines Schiffes unterbrechen kann.
(4) Die in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Maßnahmen müssen weiterhin für die Schiffe gelten, die nicht von der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe 5 erfasst werden.
(5) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen
- haben Folgende Richtlinie erlassen:
Diese Richtlinie gilt für folgende Schiffe, die zur Güterbeförderung auf den Binnenwasserstraßen bestimmt sind, mit einer Tragfähigkeit von 20 oder mehr Tonnen:
Diese Richtlinie lässt die Rheinschiffsuntersuchungsordnung und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) unberührt.
(1) Die Mitgliedstaaten legen, soweit erforderlich, das Verfahren für die Erteilung von Schiffsattesten fest. Ein Mitgliedstaat braucht diese Richtlinie jedoch nicht auf Schiffe anzuwenden, die die Binnenwasserstraßen seines Hoheitsgebiets nicht verlassen.
(2) Das Schiffsattest wird von dem Mitgliedstaat erteilt, in dem das Schiff eingetragen ist oder seinen Heimathafen hat, sonst aber von dem Mitgliedstaat, in dem der Schiffseigner seinen Wohnsitz hat. Jeder Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, Schiffsatteste für Schiffe zu erteilen, die von seinen eigenen Staatsangehörigen betrieben werden. Die Mitgliedstaaten können ihre Befugnisse auf von ihnen dafür zugelassene Organisationen übertragen.
(3) Die Schiffsatteste werden in einer der Amtssprachen der Organe der Europäischen Union abgefasst, enthalten mindestens die in Anhang I aufgeführten Angaben und verwenden das in Anhang I aufgeführte Nummerierungssystem.
(1) Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 erkennen die Mitgliedstaaten für Fahrten auf ihren Binnenwasserstraßen die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 ausgestellten Schiffsatteste so an, als ob sie das Schiffsattest selbst erteilt hätten.
(2) Absatz 1 gilt nur, wenn der Zeitpunkt der Ausstellung oder der letzten Verlängerung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt und die Gültigkeitsdauer nicht abgelaufen ist. Das nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestellte Schiffsattest wird für seine gesamte Gültigkeitsdauer als Nachweis im Sinne der Absätze 3 und 5 zugelassen.
(3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die technischen Anforderungen erfüllt werden, wie sie in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgelegt sind. Als Nachweis hierfür können sie das in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Schiffsattest verlangen.
(4) Befördern die Schiffe gefährliche Güter im Sinne des ADN, so können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die im ADN festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Als Nachweis hierfür können die Mitgliedstaaten die aufgrund des ADN ausgestellte Zulassungsurkunde verlangen.
(5) Schiffe, die die in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, sind zum Verkehr auf allen Binnenwasserstraßen in der Gemeinschaft zugelassen. Der Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderungen kann durch das Schiffsattest gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 erbracht werden.
Besondere Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auf allen Wasserstraßen in der Gemeinschaft als erfüllt, wenn die Schiffe den Anforderungen des ADN entsprechen. Der Nachweis hierfür kann durch die Zulassungsurkunde gemäß Absatz 4 erbracht werden.
(6) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass auf den Seeschifffahrtsstraßen zusätzliche Anforderungen erfüllt werden, die den an ihre eigenen Schiffe gestellten Anforderungen gleichwertig sind. Sie teilen der Kommission ihre Seeschifffahrtsstraßen mit; diese erstellt darüber eine Liste anhand der Angaben, die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden.
(1) Jeder Mitgliedstaat kann die Gültigkeit eines von ihm ausgestellten Schiffsattestes aussetzen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann einem Schiff, wenn bei einer Kontrolle festgestellt worden ist, dass dieses Schiff sich in einem Zustand befindet, der für die Umgebung eine Gefahr darstellt, die Weiterfahrt so lange untersagen, bis die festgestellten Mängel behoben sind. Dieser Mitgliedstaat kann dies auch tun, wenn das Schiff oder seine Ausrüstung bei einer Kontrolle den Anforderungen nicht entspricht, die im Schiffsattest oder gegebenenfalls in den anderen in Artikel 3 vorgesehenen Urkunden aufgeführt sind.
(3) Ein Mitgliedstaat, der die Fahrt eines Schiffes unterbrochen hat oder sie zu unterbrechen beabsichtigt, sofern die festgestellten Mängel nicht behoben werden, unterrichtet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Schiffsattest erstellt oder die anderen in Artikel 3 vorgesehenen Urkunden ausgestellt wurden, über die Gründe für diese von ihm getroffene oder beabsichtigte Maßnahme.
(4) Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die die Fahrt eines Schiffes unterbrochen wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.
Die Richtlinie 76/135/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinie, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Mindestangaben in den Schiffsattesten (gemäß Artikel 2 Absatz 3) | Anhang I |
Die Angaben werden in drei Arten unterteilt:
I. Kein Zeichen: | Angaben stets erforderlich |
II. (x) | Angaben erforderlich, wenn zutreffend |
III. (x) | Angaben nützlich, jedoch fakultativ |
Anhang II |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihrer nachfolgenden Änderung
(gemäß Artikel 5)
Richtlinie 76/135/EWG des Rates (ABl. Nr. L 21 vom 29.01.1976 S. 10).
Richtlinie 78/1016/EWG des Rates (ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1978 S. 31).
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 5)
Richtlinie | Frist für die Umsetzung |
76/135/EWG | 19. Januar 1977 |
78/1016/EWG | - |
Entsprechungstabelle | Anhang III |
Richtlinie 76/135/EWG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 einleitende Worte und Buchstabe a | Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 1 Buchstabe b | - |
- | Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 1 letzter Satz | Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 bis 4 | Artikel 2 bis 4 |
Artikel 5 | - |
Artikel 6 | - |
Artikel 7 | - |
- | Artikel 5 |
- | Artikel 6 |
Artikel 8 | Artikel 7 |
Anhang | Anhang I |
- | Anhang II |
- | Anhang III |
__________
1) ABl. C 204 vom 09.08.2008 S. 47.
3) ABl. Nr. L 21 vom 29.01.1976 S. 10.
5) ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1.
ENDE |