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Artikel 125 Dokumentationsstandards

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren den Aufbau und die operationellen Einzelheiten ihres internen Modells.

Aus dieser Dokumentation muss die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 120 bis 124 hervorgehen.

Die Dokumentation enthält eine detaillierte Erläuterung der Theorie, der Annahmen sowie der mathematischen und der empirischen Basis, auf die sich das interne Modell stützt.

Die Dokumentation gibt alle Situationen an, in denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren alle größeren Veränderungen an ihrem internen Modell gemäß Artikel 115.

Artikel 126 Externe Modelle und Daten

Die Verwendung eines Modells oder von Daten von Dritten stellt keine Rechtfertigung für eine Ausnahme von den Anforderungen an das interne Modell gemäß den Artikeln 120 bis 125 dar.

Artikel 127 Delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 120 bis 126 14

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 120 bis 126 und zur Verbesserung der Bewertung des Risikoprofils und der Führung der Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Verwendung interner Modelle in der gesamten Union betreffen.

Abschnitt 5
Mindestkapitalanforderung

Artikel 128 Allgemeine Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, anrechnungsfähige Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung zu halten.

Artikel 129 Berechnung der Mindestkapitalanforderung 14

(1) Die Mindestkapitalanforderung wird im Einklang mit folgenden Grundsätzen berechnet:

  1. sie wird auf klare und einfache Art und Weise berechnet, so dass gewährleistet ist, dass die Berechnung einer Revision unterzogen werden kann;
  2. sie hat einem Betrag von anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln zu entsprechen, unterhalb dessen die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten bei einer zugelassenen Fortführung der Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einem unannehmbaren Risikoniveau ausgesetzt sind;
  3. die in Absatz 2 genannte Linearfunktion für die Berechnung der Mindestkapitalanforderung ist gemäß dem Valueat-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit einem Konfidenzniveau von 85 % über den Zeitraum eines Jahres zu kalibrieren;
  4. es hat eine absolute Untergrenze von
    1. 2.500.000 EUR für Nichtlebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, es sei denn alle oder einige der in einem der Zweige 10 bis 15 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken sind gedeckt - in diesem Fall beträgt die absolute Untergrenze mindestens 3.700.000 EUR.
    2. 3.700.000 EUR für Lebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen;
    3. 3.600.000 EUR für Rückversicherungsunternehmen, ausgenommen firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, für die eine Mindestkapitalanforderung von nicht weniger als 1.200.000 EUR gilt;
    4. der Summe der in Ziffern i und ii genannten Beträge im Falle der in Artikel 73 Absatz 5 genannten Versicherungsunternehmen.

(2) Vorbehaltlich Absatz 3 wird die Mindestkapitalanforderung als lineare Funktion einer Gruppe oder Teilgruppe folgender Variablen berechnet: versicherungstechnische Rückstellungen des Unternehmens, verbuchte Prämien, Risikokapital, latente Steuern und Verwaltungsausgaben. Bei der Messung der verwendeten Variablen wird der Anteil der Rückversicherer außer Betracht gelassen.

(3) Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe d darf die Mindestkapitalanforderung nicht weniger als 25 % und nicht mehr als 45 % der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 oder 3 berechneten Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens, einschließlich der gemäß Artikel 37 auferlegten Kapitalaufschläge, betragen.

Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden, während eines Zeitraums, der spätestens am 31. Dezember 2017 endet, von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, die in Unterabsatz 1 genannten Prozentsätze ausschließlich auf seine gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden.

(4) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen die Mindestkapitalanforderung zumindest vierteljährlich und melden den Aufsichtsbehörden die Berechnungsergebnisse.

Soweit es um die Berechnung der in Absatz 3 genannten Grenzwerte geht, sind die Unternehmen nicht verpflichtet, die Solvenzkapitalanforderung vierteljährlich zu berechnen.

Bestimmt einer der in Absatz 3 genannten Grenzwerte die Mindestkapitalanforderung eines Unternehmens, so übermittelt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde Informationen, aus denen die Gründe dafür ersichtlich sind.

(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 bis 4 erlassenen Vorschriften und die Praxis der Aufsichtsbehörden vor.

Dieser Bericht befasst sich insbesondere mit der Anwendung und der Höhe einer Ober- und Untergrenze gemäß Absatz 3 und etwaigen Problemen, denen sich die Aufsichtsbehörden und die Unternehmen bei der Anwendung dieses Artikels gegenübersehen.

Artikel 130 Delegierte Rechtsakte 14

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, um die Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß den Artikeln 128 und 129 zu spezifizieren.

Artikel 131 Übergangsbestimmungen für die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung 14

Abweichend von den Artikeln 139 und 144 müssen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die erforderliche Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG , Artikel 16a der Richtlinie 73/239/EG bzw. gemäß den Artikeln 37, 38 oder 39 der Richtlinie 2005/68/EG am 31. Dezember 2015 erfüllen, aber nicht ausreichende anrechnungsfähige Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung halten, Artikel 128 spätestens ab dem 31. Dezember 2016 nachkommen.

Kommt das betreffende Unternehmen Artikel 128 innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums nicht nach, so wird dem Unternehmen die Zulassung vorbehaltlich der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften anwendbaren Verfahren entzogen.

Abschnitt 6
Anlagen

Artikel 132 Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht 25

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre gesamten Vermögenswerte gemäß dem in den Absätzen 2, 3 und 4 erläuterten Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen.

(2) In Bezug auf das gesamte Vermögensportfolio dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken das betreffende Unternehmen angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und berichten sowie bei der Beurteilung seines Gesamtsolvabilitätsbedarfs gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a angemessen berücksichtigen kann.

Sämtliche Vermögenswerte, insbesondere aber diejenigen, die die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung bedecken, sind auf eine Art und Weise anzulegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet. Außerdem muss die Belegenheit dieser Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit sicherstellen.

Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, sind ebenfalls auf eine Art und Weise anzulegen, die der Wesensart und der Laufzeit der Versicherungs- und Rückverbindlichkeiten angemessen ist. Diese Vermögenswerte sind im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten und unter Berücksichtigung aller offengelegten strategischen Ziele anzulegen.

Im Falle eines Interessenkonflikts sorgen die Versicherungsunternehmen oder das für die Verwaltung ihres Vermögensportfolios zuständige Unternehmen dafür, dass die Anlage im besten Interesse der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten erfolgt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 finden hinsichtlich der Vermögenswerte, die für Lebensversicherungsverträge gehalten werden, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, die Unterabsätze 2, 3 und 4 dieses Absatzes Anwendung.

Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an einem OGAW im Sinne der Definition der (Richtlinie 85/611/EWG gültig ab 30.01.2027 Richtlinie 2009/65/EG) oder an den Wert von Vermögenswerten gebunden, die in einem von den Versicherungsunternehmen gehaltenen und in der Regel in Anteile aufgeteilten internen Fonds enthalten sind, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte abgebildet werden.

Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Aktienindex oder an einen anderen als den in Unterabsatz 2 genannten Referenzwert gebunden, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich entweder durch die Anteile, die den Referenzwert darstellen sollen, oder, sofern keine Anteile gebildet werden, durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit abgebildet werden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht.

Schließen die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Leistungen eine Garantie für ein Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung ein, so findet Absatz 4 auf die zur Bedeckung der entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte Anwendung.

(4) Unbeschadet des Absatzes 2 finden in Bezug auf andere Vermögenswerte als die unter Absatz 3 fallenden die Unterabsätze 2 bis 5 dieses Absatzes Anwendung.

Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist zulässig, sofern sie zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen.

Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten.

Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert, einem Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder Region oder eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.

Anlagen in Vermögenswerte ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen die Versicherungsunternehmen nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(5) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berücksichtigen bei der Entscheidung über ihre Anlagestrategie mögliche Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berücksichtigen ferner die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf ihre Anlagen und die potenziellen langfristigen Auswirkungen ihrer Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, wenn sie über ihre Anlagestrategie entscheiden.

(6) Auf Aufforderung der Aufsichtsbehörde hin berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Entscheidung über ihre Anlagestrategie makroprudenzielle Bedenken und bewerten, inwieweit ihre Anlagestrategie die Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen beeinflussen und potenziell zu einer Quelle von Systemrisiken werden könnte, und lassen derartige Erwägungen in ihre Anlageentscheidungen einfließen.

(7) Für die Zwecke der Absätze 5 und 6 des vorliegenden Artikels ist unter Gesamtwirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen sowie unter makroprudenziellen Bedenken dasselbe zu verstehen wie in Artikel 45.

(8) Bei der Entscheidung, ob das Ersuchen nach Absatz 6 dieses Artikels an ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das ein gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b in die Gruppenaufsicht einbezogenes Tochterunternehmen ist, gerichtet wird, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde, ob die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannte Bewertung von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union auf Gruppenebene durchgeführt wird und die Besonderheiten dieses Tochterunternehmens abdeckt. )

Artikel 133 Anlagefreiheit 25

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zur Anlage in bestimmte Vermögenswertkategorien verpflichten.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Anlageentscheidungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bzw. seines Anlageverwalters nicht in irgendeiner Weise der vorherigen Genehmigung oder systematischen Meldeanforderungen unterwerfen.

(3) Dieser Artikel lässt Anforderungen der Mitgliedstaaten unberührt, die die Art der Vermögenswerte oder Referenzwerte, mit denen Versicherungsleistungen verbunden sein können, einschränken. Derartige Regelungen dürfen nur angewendet werden, wenn das Anlagerisiko von einem Versicherungsnehmer getragen wird, der eine natürlich Person ist, wobei diese Regelungen nicht restriktiver sein dürfen als die in (Richtlinie 85/611/EWG gültig ab 30.01.2027 Richtlinie 2009/65/EG) festgelegten.

Artikel 134 Belegenheit der Vermögenswerte und Verbot der Verpfändung von Vermögenswerten

(1) In Bezug auf in der Gemeinschaft belegene Versicherungsrisiken dürfen die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen hinsichtlich dieser Risiken gehaltenen Vermögenswerte in der Gemeinschaft oder in bestimmten Mitgliedstaaten belegen sind.

Hinsichtlich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen gegenüber gemäß dieser Richtlinie zugelassenen Unternehmen bzw. Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in einem Drittland haben, dessen Solvabilitätssystem nach Artikel 172 als gleichwertig angesehen wird, fordern die Mitgliedstaaten ferner keine Belegenheit der Vermögenswerte, die diese Forderungen verkörpern, in der Gemeinschaft.

(2) Ist der Rückversicherer ein gemäß dieser Richtlinie zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, sehen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die versicherungstechnischen Rückstellungen davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.

Artikel 135 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards zu den qualitativen Anforderungen 14 17

(1) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen qualitative Anforderungen für folgende Bereiche festgelegt werden:

  1. Identifikation, Messung, Überwachung und Management von Risiken, die aus Anlagen im Sinne von Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 1 entstehen;
  2. Identifikation, Messung, Überwachung und Management von spezifischen Risiken, die aus Anlagen in derivative Instrumente und in Vermögenswerte im Sinne von Artikel 132 Absatz 4 Unterabsatz 2 entstehen, sowie Festlegung, bis zu welchem Umfang die Verwendung solcher Vermögenswerte als Risikominderung oder effizientes Portfoliomanagement im Sinne von Artikel 132 Absatz 4 Unterabsatz 3 anzusehen ist.

(2) Zur Ergänzung dieser Richtlinie erlässt die Kommission nach Artikel 301a dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte, unter denen unbeschadet des Artikels 101 Absatz 3 dieser Richtlinie eine angemessene zusätzliche Eigenkapitalanforderung verhängt werden kann, wenn gegen die in den Artikeln 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 40 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen verstoßen wurde.

(3) Um eine kohärente Harmonisierung in Bezug auf Absatz 2 dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden für die Berechnung der in Absatz 2 genannten angemessenen zusätzlichen Eigenkapitalanforderung festgelegt werden.

Die Kommission wird ermächtigt, diese Richtlinie durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu ergänzen.

Kapitel VII
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Schwierigkeiten oder einer regelwidrigen Tage

Artikel 136 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen über Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung ihrer finanziellen Lage festzustellen; sie benachrichtigen unverzüglich die Aufsichtsbehörden, wenn eine solche Verschlechterung eintritt.

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Artikel 136a
Verschlechterung der Solvabilität
25

(1) Sollte sich die Solvabilität eines Unternehmens im Anschluss an eine Anzeige gemäß Artikel 136 oder im Anschluss an die Feststellung einer Verschlechterung der Finanzlage gemäß Artikel 36 Absatz 3 verschlechtern, so sind die Aufsichtsbehörden befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Verschlechterung abzuhelfen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 müssen im Verhältnis zum Risiko stehen und der Signifikanz der Verschlechterung angemessen sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, mindestens die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

  1. Verpflichtung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens, den im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates 55 erstellten präventiven Sanierungsplan zu aktualisieren, wenn sich die Umstände von den in diesem Sanierungsplan dargelegten Annahmen unterscheiden;
  2. Verpflichtung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens, die in dem im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten präventiven Sanierungsplan festgelegten Maßnahmen zu ergreifen; bei einer Aktualisierung des Plans gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes müssen die ergriffenen Maßnahmen alle aktualisierten Maßnahmen umfassen;
  3. Verpflichtung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens, das über keinen präventiven Sanierungsplan gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2025/1 verfügt, die Ursachen für die Nichteinhaltung oder die wahrscheinliche Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen festzustellen und geeignete Maßnahmen und einen Zeitrahmen für die Umsetzung dieser regulatorischen Anforderungen zu ermitteln;
  4. Verpflichtung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens, die variable Vergütung und Boni, Ausschüttungen auf Eigenmittelinstrumente oder Rückzahlung oder Rückkauf von Eigenmittelbestandteilen auszusetzen oder einzuschränken. )

Artikel 137 Unzureichende Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen

Kommt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Bestimmungen von Kapitel VI Abschnitt 2 nicht nach, so können die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens die freie Verfügung über die Vermögenswerte untersagen, nachdem sie die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Absicht unterrichtet haben. Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats bezeichnen die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

Artikel 138 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung 14 25

(1) Stellen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, so unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde darüber.

(2) Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung legt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde einen realistischen Sanierungsplan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zur Genehmigung vor.

(3) Die Aufsichtsbehörde verlangt vom betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angemessene Maßnahmen, um innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder bedeckt ist.

Die Aufsichtsbehörde kann diese Frist gegebenenfalls um drei Monate verlängern.

(4) (Gültig bis 29.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Im Falle außergewöhnlicher widriger Umstände, die sich auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auswirken, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, kann die Aufsichtsbehörde, wie von der EIOPA festgelegt und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem ESRB, die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Frist für betroffene Unternehmen unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, einschließlich der durchschnittlichen Laufzeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, um maximal sieben Jahre verlängern. )

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Im Falle von durch die EIOPA festgestellten außergewöhnlichen widrigen Umständen, die sich auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auswirken, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, kann die Aufsichtsbehörde die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Frist für die betroffenen Unternehmen unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, einschließlich der durchschnittlichen Laufzeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, um maximal sieben Jahre verlängern. )

(Gültig bis 29.01.2027 Unbeschadet der Befugnisse der EIOPA gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellt die EIOPA für die Zwecke dieses Absatzes auf Antrag der betreffenden Aufsichtsbehörde das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände fest.) (Gültig ab 30.01.2027 Unbeschadet der Befugnisse der EIOPA gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellt die EIOPA das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände für die Zwecke dieses Absatzes auf Antrag der betreffenden Aufsichtsbehörde und, falls angemessen, nach Konsultation des ESRB fest.) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann einen entsprechenden Antrag stellen, wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, aller Voraussicht nach eine der in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen werden. Außergewöhnliche widrige Umstände liegen vor, wenn die finanzielle Situation von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, erheblich oder nachteilig durch eine oder mehrere der folgenden Umstände beeinträchtigt wird:

  1. ein unvorhergesehener heftiger und steiler Einbruch an den Finanzmärkten;
  2. ein von dauerhaft niedrigen Zinssätzen geprägtes Umfeld;
  3. ein katastrophales Ereignis mit schweren Folgen.

Die EIOPA beurteilt nach Anhörung der betreffenden Aufsichtsbehörde regelmäßig, ob die im vorstehenden Absatz genannten Bedingungen weiterhin vorliegen. Die EIOPA stellt nach Anhörung der betreffenden Aufsichtsbehörde fest, wann keine außergewöhnlichen widrigen Umstände mehr vorliegen.

Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt seiner Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Maßnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind.

Die in Unterabsatz 1 erwähnte Verlängerung wird zurückgenommen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.

(5) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Aufsichtsbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die finanzielle Lage des betreffenden Versicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird, auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des betreffenden Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten von allen Maßnahmen, die sie ergriffen hat. Diese treffen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die gleichen Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

Artikel 139 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung 25

(Gültig bis 29.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(1) Stellen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintritt, so unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde darüber.

(2) Innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung legt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden kurzfristigen, realistischen Finanzierungsplan vor, um innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats kann auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten entsprechend. Diese treffen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die gleichen Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen. )

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(1) Stellen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintritt, so unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde darüber.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt die Pflicht zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde unabhängig davon, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder die Gefahr der Nichtbedeckung bei einer Berechnung der Mindestkapitalanforderung nach Artikel 129 Absatz 4 feststellt oder bei einer Berechnung der Mindestkapitalanforderung zwischen zwei Zeitpunkten, zu denen eine solche Berechnung gemäß Artikel 129 Absatz 4 an die Aufsichtsbehörde gemeldet wird.

(2) Innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder der Feststellung der Gefahr der Nichtbedeckung legt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden realistischen, kurzfristigen Finanzierungsplan vor, um innerhalb von drei Monaten nach der genannten Feststellung die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist.

(3) Wird innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen kein Liquidationsverfahren eingeleitet, erwägt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einzuschränken oder zu untersagen. Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten entsprechend. Diese treffen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die gleichen Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bestimmt die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

(4) Die EIOPA kann Leitlinien für die Maßnahmen erarbeiten, die die Aufsichtsbehörden ergreifen sollten, wenn sie eine Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder die Gefahr der Nichtbedeckung im Sinne von Absatz 1 feststellen. )

Artikel 140 Verbot der freien Verfügung über die Vermögenswerte innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um nach nationalem Recht in der Lage zu sein, die freie Verfügung über Vermögenswerte, die in ihrem Hoheitsgebiet belegen sind, in den Fällen, die in den Artikeln 137, 138 und 139 und in Artikel 144 Absatz 2 vorgesehenen sind, auf Ersuchen des Herkunftsmitgliedstaats eines Unternehmens untersagen zu können; dieser bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

Artikel 141 Aufsichtsbefugnisse im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Lage 25

(Gültig bis 29.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Ungeachtet der Artikel 138 und 139 sind die Aufsichtsbehörden im Falle einer fortgesetzten Verschlechterung der Solvabilität eines Unternehmens zu allen Maßnahmen befugt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben und die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden.

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und Grad und Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widerspiegeln. )

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(1) Erachten die Aufsichtsbehörden in den Artikeln 136a, 138 und 139 genannte Maßnahmen als unwirksam oder als nicht ausreichend, um der Verschlechterung der Solvabilität des Unternehmens entgegenzuwirken, so sind die Aufsichtsbehörden zu allen Maßnahmen befugt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben und die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden.

(2) Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und somit Grad und Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widerspiegeln. )

Artikel 142 Sanierungsplan und Finanzierungsplan

(1) Der in Artikel 138 Absatz 2 genannte Sanierungsplan und der in Artikel 139 Absatz 2 genannte Finanzierungsplan umfassen zumindest folgende Angaben bzw. Nachweise:

  1. Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;
  2. die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und abgegebene Rückversicherungsgeschäft;
  3. eine Bilanzprognose;
  4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen;
  5. die Rückversicherungspolitik insgesamt.

(2) Haben die Aufsichtsbehörden im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels einen Sanierungsplan gemäß Artikel 138 Absatz 2 oder einen Finanzierungsplan gemäß Artikel 139 Absatz 2 gefordert, so stellen sie keine Bescheinigung nach Artikel 39 aus, solange sie der Auffassung sind, dass die Rechte der Versicherungsnehmer oder die vertraglichen Verpflichtungen des Rückversicherungsunternehmens gefährdet sind.

Artikel 143 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards zu Artikel 138 Absatz 4 14

(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die Arten von außergewöhnlichen widrigen Umständen ergänzt und die Faktoren und Kriterien festgelegt werden, denen die EIOPA bei der Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher widriger Umstände und die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gemäß Artikel 138 Absatz 4 Rechnung tragen muss.

(2) Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf Artikel 138 Absatz 2, Artikel 139 Absatz 2 und Artikel 141 sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie die Einzelheiten hinsichtlich des in Artikel 139 Absatz 2 genannten Sanierungsplans und hinsichtlich des in Artikel 139 Absatz 2 genannten Finanzierungsplans sowie in Bezug auf Artikel 141 festlegt, wobei sie die erforderliche Sorgfalt anwendet, um prozyklische Auswirkungen zu vermeiden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Artikel 144 Entzug der Zulassung 25

(1) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilte Zulassung entziehen, wenn dieses

  1. von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht;
  2. die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;
  3. in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem für das Unternehmen geltenden Recht obliegen.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats entzieht die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilte Zulassung, wenn das Unternehmen die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt und die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzureichend ist, oder es dem betreffenden Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den vereinbarten Plan zu erfüllen;

(2) Bei Widerruf oder Erlöschen der Zulassung unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Aufsichtsbehörden aller übrigen Mitgliedstaaten; diese müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet neue Rechtsgeschäfte tätigt.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats trifft zusammen mit diesen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 140.

(3) Jede Entscheidung über einen Widerruf der Zulassung ist hinreichend zu begründen und dem betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bekanntzugeben.

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(4) Bei einem Entzug der Zulassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zumindest bis zur Eröffnung eines etwaigen Liquidationsverfahrens weiterhin den in Titel I Kapitel III festgelegten allgemeinen Regeln und Zielen der Versicherungsaufsicht unterliegen. )

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Kapitel VIIA
Makroprudenzielle Instrumente
25

Artikel 144a Liquiditätsrisikomanagement 25

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannte Liquiditätsrisikomanagement der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sicherstellt, dass diese Unternehmen selbst unter Stressbedingungen über ausreichende Liquidität verfügen, um ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und anderen Gegenparteien bei Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen Liquiditätsrisikomanagementplan aufstellen und aktualisieren, der eine Analyse der kurzfristigen Liquidität umfasst und in dem die eingehenden und ausgehenden Zahlungsströme in Bezug auf ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten projiziert werden. Auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden erweitern die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Liquiditätsrisikomanagementplan um eine Analyse auch der mittel- und langfristigen Liquidität. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen Indikatorensatz für das Liquiditätsrisiko erarbeiten und aktualisieren, um potenziellen Liquiditätsstress ermitteln, überwachen und diesem begegnen zu können.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden den Liquiditätsrisikomanagementplan als Teil der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Informationen übermitteln.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kleine und nicht komplexe Unternehmen sowie Unternehmen, die nach Artikel 29d eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhalten haben, nicht zur Aufstellung eines Liquiditätsrisikomanagementplans im Sinne von Absatz 2 verpflichtet sind.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, sofern sie die in Artikel 77b genannte Matching-Anpassung oder die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung anwenden, gestattet ist, den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Liquiditätsrisikomanagementplan mit dem nach Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 4 vorgeschriebenen Plan zu kombinieren.

Artikel 144b Aufsichtsbefugnisse zur Behebung von Liquiditätsanfälligkeiten unter außergewöhnlichen Umständen 25

(1) Im Rahmen des regelmäßigen aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens überwachen die Aufsichtsbehörden die Liquiditätsposition der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Stellen sie wesentliche Liquiditätsrisiken fest, so setzen sie das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen davon in Kenntnis. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat zu erläutern, wie es diesen Liquiditätsrisiken zu begegnen gedenkt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über die nötigen Befugnisse verfügen, um von Unternehmen verlangen zu können, dass sie ihre Liquiditätsposition stärken, wenn wesentliche Liquiditätsrisiken oder -unzulänglichkeiten festgestellt werden. Diese Befugnisse kommen zur Anwendung, wenn hinreichende Belege dafür vorliegen, dass wesentliche Liquiditätsrisiken vorliegen und dass wirksame Abhilfemaßnahmen durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fehlen.

Die Maßnahmen, die von einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage dieses Absatzes ergriffen werden, werden mindestens alle sechs Monate von der Aufsichtsbehörde überprüft und aufgehoben, wenn das Unternehmen wirksame Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.

Gegebenenfalls übermittelt die Aufsichtsbehörde die Belege für Schwachstellen in Bezug auf Liquiditätsrisiken an die EIOPA.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden in Bezug auf einzelne Unternehmen, die mit wesentlichen Liquiditätsrisiken konfrontiert sind, welche den Schutz der Versicherungsnehmer oder die Stabilität des Finanzsystems unmittelbar gefährden könnten, befugt sind, vorübergehend

  1. Dividendenausschüttungen an Aktionäre und andere nachrangige Gläubiger zu beschränken oder auszusetzen;
  2. sonstige Zahlungen an Aktionäre und andere nachrangige Gläubiger zu beschränken oder auszusetzen;
  3. Aktienrückkäufe und Rückzahlungen oder Tilgungen von Eigenmittelbestandteilen zu beschränken oder auszusetzen;
  4. Boni oder andere variable Vergütungen zu beschränken oder auszusetzen;
  5. Rückgaberechte von Lebensversicherungsnehmern (im Folgenden "Rückgaberechte") auszusetzen.

Von der Befugnis zur Aussetzung von Rückgaberechten darf nur unter außergewöhnlichen, die Unternehmen betreffenden Umständen als letztes Mittel, und wenn es im gemeinsamen Interesse der Versicherungsnehmer und Begünstigten des Unternehmens liegt, Gebrauch gemacht werden. Bevor die Aufsichtsbehörde von dieser Befugnis Gebrauch macht, berücksichtigt sie mögliche unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Finanzmärkte sowie auf die Rechte der Versicherungsnehmer und Begünstigten des Unternehmens, auch im grenzüberschreitenden Kontext. Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen ihre Gründe, wenn sie diese Befugnis anwenden.

Die Geltungsdauer jeder in Unterabsatz 1 genannten Maßnahme beträgt nicht mehr als drei Monate. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Maßnahme verlängert werden kann, wenn die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, weiterhin vorliegen, und dass die Maßnahme nicht mehr angewendet wird, wenn diese Gründe nicht mehr vorliegen.

Unbeschadet des Artikels 144c Absatz 6 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass, bis die Aufsichtsbehörden die Aussetzung der Rückgaberechte für beendet erklärt haben, die betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

  1. keine Ausschüttungen oder sonstigen Zahlungen an Aktionäre und andere nachrangige Gläubiger vornehmen;
  2. keine Aktienrückkäufe und Rückzahlungen oder Tilgungen von Eigenmittelbestandteilen tätigen; und
  3. keine Boni oder andere variable Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans, an Inhaber von Schlüsselfunktionen oder an die Geschäftsleitung auszahlen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über die erforderlichen Befugnisse zur Durchsetzung der in Unterabsatz 4 genannten Anforderungen verfügen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Stellen und Behörden mit einem makroprudenziellen Mandat, sofern sie nicht mit den Aufsichtsbehörden identisch sind, zeitnah gebührend über die Absicht der Aufsichtsbehörde unterrichtet werden, von den in diesem Absatz genannten Befugnissen Gebrauch zu machen, und an der Bewertung der in Unterabsatz 2 genannten möglichen unbeabsichtigten Auswirkungen beteiligt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden die EIOPA und den ESRB unterrichten, wann immer von den in diesem Absatz genannten Befugnissen Gebrauch gemacht wird, um einem Risiko für die Stabilität des Finanzsystems zu begegnen.

(4) Bei der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 3 berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die Kriterien für die Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 29 Absatz 3 gebührend.

Gelangt die EIOPA nach Anhörung des ESRB zu der Auffassung, dass die Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 3 durch die zuständige Behörde unverhältnismäßig ist, so gibt sie eine Stellungnahme an die betreffende Aufsichtsbehörde des Inhalts ab, dass der Beschluss dieser Aufsichtsbehörde überprüft werden sollte. Diese Stellungnahme wird nicht veröffentlicht.

(5) Bei der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 3 berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren resultierenden Erkenntnisse und eine vorausschauende Bewertung der Solvabilität und Finanzlage der betreffenden Unternehmen entsprechend der in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Bewertung.

(6) Von den in Absatz 3 genannten Befugnissen kann in Bezug auf die in einem bestimmten Mitgliedstaat tätigen betreffenden Unternehmen Gebrauch gemacht werden, wenn sich die in Absatz 3 genannten außergewöhnlichen Umstände auf die Gesamtheit oder einen erheblichen Teil des Versicherungsmarkts auswirken.

Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die die in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse ausübt.

Ist die benannte Behörde nicht mit der Aufsichtsbehörde identisch, sorgt der Mitgliedstaat für eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen angemessenen Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Behörden. Insbesondere werden alle Behörden verpflichtet, eng zusammenarbeiten und alle Informationen auszutauschen, die für die angemessene Erfüllung der Aufgaben, die der nach diesem Absatz benannten Behörde übertragen wurden, nötig sein könnten.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 6 Unterabsatz 2 genannte Behörde die EIOPA zeitnah und, wenn die Maßnahme ergriffen wird, um einem Risiko für die Stabilität des Finanzsystems zu begegnen, den ESRB über die Ausübung der in Absatz 6 genannten Befugnisse unterrichtet.

Die Unterrichtung umfasst eine Beschreibung der angewandten Maßnahme, deren Dauer und die Gründe für die Ausübung der Befugnis, einschließlich der Gründe, warum die Maßnahme als wirksam und hinsichtlich ihrer negativen Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer als verhältnismäßig angesehen wurde.

(8) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die EIOPA nach Konsultation des ESRB Leitlinien, um Folgendes genauer festzulegen:

  1. die Maßnahmen zur Behebung von Unzulänglichkeiten beim Liquiditätsrisikomanagement sowie zu Form, Aktivierung und Kalibrierung der Befugnisse, von denen die Aufsichtsbehörden Gebrauch machen können, um die Liquiditätsposition von Unternehmen zu stärken, wenn Liquiditätsrisiken ermittelt und von jenen Unternehmen keine angemessenen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden;
  2. das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die vorübergehende Aussetzung von Rückgaberechten rechtfertigen könnten;
  3. die Bedingungen zur Gewährleistung einer unionsweit einheitlichen Anwendung der vorübergehenden Aussetzung von Rückgaberechten als letztes Mittel und die Aspekte, die zu berücksichtigen sind, damit die Versicherungsnehmer in allen Herkunfts- und Aufnahmestaaten gleichermaßen und angemessen geschützt sind.

Artikel 144c Aufsichtsmaßnahmen zur Wahrung der Finanzlage von Unternehmen bei außergewöhnlichen sektorweiten Schocks 25

(1) Unbeschadet des Artikels 141 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um die Finanzlage einzelner Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Zeiten außergewöhnlicher sektorweiter Schocks, die die Finanzlage des betroffenen Unternehmens oder die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnten, zu wahren.

(2) In Zeiten außergewöhnlicher sektorweiter Schocks sind die Aufsichtsbehörden befugt, von Unternehmen mit einem besonders anfälligen Risikoprofil zu verlangen, dass sie mindestens die folgenden Maßnahmen ergreifen:

  1. Beschränkung oder Aussetzung von Dividendenausschüttungen an Aktionäre und andere nachrangige Gläubiger;
  2. Beschränkung oder Aussetzung sonstiger Zahlungen an Aktionäre und andere nachrangige Gläubiger;
  3. Beschränkung oder Aussetzung von Aktienrückkäufen und Rückzahlungen oder Tilgungen von Eigenmittelbestandteilen;
  4. Beschränkung oder Aussetzung von Boni oder anderen variablen Vergütungen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen nationalen Stellen und Behörden mit einem makroprudenziellen Mandat, gebührend über die Absicht der nationalen Aufsichtsbehörde unterrichtet werden, von den in diesem Artikel vorgesehenen Befugnissen Gebrauch zu machen, und dass sie in angemessener Weise an der Bewertung der außergewöhnlichen sektorweiten Schocks im Sinne dieses Absatzes beteiligt werden.

(3) Bei der Ausübung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Befugnis berücksichtigen die Aufsichtsbehörden gebührend die in Artikel 29 Absatz 3 genannten Kriterien für die Verhältnismäßigkeit und etwaige von dem Unternehmen gebilligte Risikotoleranzschwellen und Schwellenwerte in seinem Risikomanagementsystem.

(4) Bei der Ausübung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Befugnis berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens resultierenden Erkenntnisse und eine vorausschauende Bewertung der Solvabilität und Finanzlage der betreffenden Unternehmen entsprechend der in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Bewertung.

(5) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden so lange angewendet, wie die Gründe, die die Maßnahmen rechtfertigen, vorliegen. Diese Maßnahmen werden mindestens alle drei Monate überprüft und werden aufgehoben, sobald die Gründe, die die Maßnahmen gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels werden bedeutende gruppeninterne Transaktionen im Sinne von Artikel 245 Absatz 2, einschließlich gruppeninterner Dividendenausschüttungen, nur dann ausgesetzt oder beschränkt, wenn sie die Solvabilität oder Liquiditätsposition der Gruppe oder mindestens eines Unternehmens der Gruppe gefährden. Die Aufsichtsbehörden der verbundenen Unternehmen konsultieren die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, bevor sie Transaktionen mit dem Rest der Gruppe aussetzen oder beschränken.

(7) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die EIOPA nach Konsultation des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien für die Bestimmung außergewöhnlicher sektorweiter Schocks spezifiziert werden. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.

Artikel 144d Anwendung zusätzlicher makroprudenzieller Instrumente 25

(1) Um die einheitliche Anwendung der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 132 Absatz 6 und Artikel 144a Absatz 2 genannten makroprudenziellen Instrumente zu gewährleisten, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu den Kriterien, die von den Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen sind, wenn sie die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und -gruppen bestimmen, die aufgefordert werden,

  1. die in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e genannten zusätzlichen makroprudenziellen Analysen unter Berücksichtigung der Umstände nach Absatz 9 des genannten Artikels durchzuführen;
  2. makroprudenzielle Erwägungen als Teil des in Artikel 132 Absatz 6 genannten Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht unter Berücksichtigung der Umstände nach Absatz 8 des genannten Artikels einzubeziehen;
  3. einen Liquiditätsrisikomanagementplan gemäß Artikel 144a Absatz 2, der eine Analyse der mittel- und langfristigen Liquidität umfasst, zu erstellen.

Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 29. Januar 2026 die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.

(2) Um die einheitliche Anwendung der in Artikel 144a Absatz 2 genannten makroprudenziellen Instrumente zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt und die Häufigkeit der Aktualisierung der Liquiditätsrisikomanagementpläne unter Berücksichtigung einer möglichen Kombination von Plänen gemäß Absatz 5 des genannten Artikels präzisiert werden. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b müssen die zu berücksichtigenden Kriterien in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken und insbesondere zum Grad der Verflechtung mit den Finanzmärkten sowie dem grenzüberschreitenden Charakter der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten und der Anlagen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stehen.

(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c müssen die zu berücksichtigenden Kriterien in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken und insbesondere der Zusammensetzung des Portfolios der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der Art und der Variabilität der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und der Exposition der erwarteten Zahlungsströme der Vermögenswerte gegenüber Marktschwankungen stehen. )

Kapitel VIII
Freie Niederlassung und freier Dienstleistungsverkehr

Abschnitt 1
Niederlassung von Versicherungsunternehmen

Artikel 145 Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung 25

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen, die eine Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchten, dies der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitteilen.

Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Gebiet eines Mitgliedstaats ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung Folgendes anzugeben hat:

  1. den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigniederlassung errichten möchte;
  2. einen Tätigkeitsplan, in dem zumindest die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind;
  3. (Gültig bis 29.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
    den Namen einer Person, die mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Versicherungsunternehmen oder im Fall von Lloyd"s die beteiligten Einzelversicherer Dritten gegenüber zu verpflichten und - auch bei den Behörden und vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats - zu vertreten (nachstehend "Hauptbevollmächtigter" genannt); )
    (Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
    den Namen einer Person, die mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Versicherungsunternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten;)
  4. die Anschrift, unter der die Unterlagen im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können und an die Unterlagen, einschließlich der für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen, gerichtet werden können.

(Gültig bis 29.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Im Fall von Lloyd"s dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Versicherten keine größeren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitigkeiten, die herkömmliche Versicherer betreffen. )

(3) Falls ein Nichtlebensversicherungsunternehmen die unter Zweig 10 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken - ausschließlich der Haftung des Frachtführers - über seine Zweigniederlassung zu decken beabsichtigt, muss es eine Erklärung vorlegen, wonach es Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Aufnahmemitgliedstaats geworden ist.

(4) Im Fall einer Änderung des Inhalts von gemäß Absatz 2 Buchstabe b, c oder d übermittelten Angaben teilt das Versicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffende Zweigniederlassung befindet, die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffende Zweigniederlassung befindet, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 146 erfüllen können.

Artikel 146 Übermittlung der Angaben

(1) Sofern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund haben, die Angemessenheit des Governance-Systems und der Finanzlage des betreffenden Versicherungsunternehmens oder die Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit gemäß Artikel 42 durch den Hauptbevollmächtigen anzuzweifeln, übermitteln sie die in Artikel 145 Absatz 2 bezeichneten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilen dies dem betroffenen Versicherungsunternehmen mit.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigen ferner, dass das Versicherungsunternehmen die gemäß den Artikeln 100 und 129 berechnete Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung bedeckt.

(2) Verweigern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Artikel 145 Absatz 2 bezeichneten Angaben an die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats, so nennen sie dem betroffenen Versicherungsunternehmen innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Grunde dafür.

Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

(3) Bevor die Zweigniederlassung des Versicherungsunternehmens ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats gegebenenfalls über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung, um der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Bedingungen anzugeben, die für die Ausübung dieser Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt diese Informationen dem betreffenden Versicherungsunternehmen mit.

Das Versicherungsunternehmen kann ab dem Datum des Eingangs einer entsprechenden Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats oder - bei Nichtäußerung - nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist die Zweigniederlassung errichten und die Tätigkeiten aufnehmen.

Abschnitt 2
Dienstleistungsfreiheit: Versicherungsunternehmen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 147 Vorherige Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats

Jedes Versicherungsunternehmen, das zum ersten Mal in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, ist gehalten, vorher die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats davon zu unterrichten und dabei die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben.

Artikel 148 Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat

(1) Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats machen binnen einer Frist von einem Monat ab der in Artikel 147 vorgesehenen Bekanntmachung dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Versicherungsunternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, Mitteilung über

  1. eine Bescheinigung, dass das Versicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 100 und 129 bedeckt;
  2. die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf;
  3. die Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen im Aufnahmemitgliedstaat decken will.

Gleichzeitig benachrichtigen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats das betroffene Versicherungsunternehmen über die Mitteilung.

(2) Mitgliedstaaten, in deren Gebiet ein Nichtlebensversicherungsunternehmen unter Zweig 10 von Anhang I Teil A - ausschließlich der Haftung des Frachtführers - eingestufte Risiken im Wege des Dienstleistungsverkehrs decken will, können von dem Versicherungsunternehmen folgende Angaben verlangen:

  1. Namen und Anschrift des in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h genannten Vertreters;
  2. eine Erklärung, wonach das Unternehmen Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Aufnahmemitgliedstaats geworden ist.

(3) Teilen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist die dort bezeichneten Angaben mit, so machen sie dem Versicherungsunternehmen innerhalb derselben Frist die Gründe für diese Ablehnung bekannt.

Gegen diese Ablehnung oder Untätigkeit muss im Herkunftsmitgliedstaat ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden können.

(4) Das Versicherungsunternehmen kann seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem es über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden ist.

Artikel 149 Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen 14 25

(Gültig bis 29.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Für jede vom Versicherungsunternehmen beabsichtigte Änderung der in Artikel 147 bezeichneten Angaben ist das in den Artikeln 147 und 148 vorgesehene Verfahren einzuhalten. )

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(1) Bei jeder vom Versicherungsunternehmen beabsichtigten Änderung der in Artikel 147 bezeichneten Angaben ist das in den Artikeln 147 und 148 vorgesehene Verfahren einzuhalten.

(2) Bei einer Änderung der vom Versicherungsunternehmen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Geschäftstätigkeit, die sich wesentlich auf das Risikoprofil des Unternehmens auswirkt oder die Versicherungstätigkeit in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten wesentlich beeinflusst, setzt das Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats sofort in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Aufsichtsbehörden der betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich in Kenntnis. )

Unterabschnitt 2
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Artikel 150 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(1) Wenn ein Nichtlebensversicherungsunternehmen über eine Niederlassung mit Sitz in einem Mitgliedstaat ein unter Zweig 10 von Anhang I Teil A eingestuftes Risiko außer der Haftpflicht des Frachtführers, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, deckt, verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von dem Unternehmen, dass es Mitglied seines nationalen Versicherungsbüros und seines nationalen Garantiefonds wird und sich an deren Finanzierung beteiligt.

(2) Die in Absatz 1 genannte finanzielle Beteiligung erfolgt nur zur Deckung von Risiken aus Zweig 10 von Anhang I Teil A - außer der Haftpflicht des Frachtführers -, die im Wege des Dienstleistungsverkehrs gedeckt werden. Die Beteiligung wird auf der gleichen Basis wie für Nichtlebensversicherungsunternehmen berechnet, die diese Risiken im Wege einer Niederlassung in diesem Staat decken.

Die Berechnung erfolgt unter Zugrundelegung des Prämieneinkommens des Versicherungsunternehmens aus diesem Versicherungszweig im Aufnahmemitgliedstaat oder der in diesem Mitgliedstaat gedeckten Anzahl von Risiken dieses Versicherungszweigs.

(3) Der Aufnahmemitgliedstaat kann von Dienstleistungen erbringenden Versicherungsunternehmen verlangen, die Vorschriften über die Deckung erhöhter Risiken einzuhalten, sofern sie für in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Nichtlebensversicherungsunternehmen gelten.

Artikel 151 Nichtdiskriminierung von Personen, die Ansprüche geltend machen

Der Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet das Nichtlebensversicherungsunternehmen, sicherzustellen, dass Personen, die Ansprüche aus Ereignissen in seinem Hoheitsgebiet geltend machen, nicht deswegen in eine weniger günstige Situation geraten, weil das Unternehmen ein Risiko aus Zweig 10 von Anhang I Teil A - außer der Haftung des Frachtführers - im Wege des Dienstleistungsverkehrs und nicht über eine Niederlassung in dem betreffenden Staat deckt.

Artikel 152 Vertreter

(1) Zu den in Artikel 151 genannten Zwecken verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von dem Nichtlebensversicherungsunternehmen, einen in seinem Hoheitsgebiet ansässigen oder niedergelassenen Vertreter zu ernennen, der alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammenträgt und über ausreichende Befugnisse verfügt, um das Unternehmen gegenüber geschädigten Personen zu vertreten, die Schadensersatzansprüche geltend machen könnten, einschließlich der Befugnis zur Auszahlung der den Schadensersatzansprüchen entsprechenden Beträge, und es vor den Gerichten und Behörden des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf diese Schadensersatzansprüche zu vertreten oder erforderlichenfalls vertreten zu lassen.

Von dem Vertreter kann auch verlangt werden, das Nichtlebensversicherungsunternehmen bei den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der Kontrolle des Bestehens und der Gültigkeit einer Versicherungspolice über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu vertreten.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat kann nicht verlangen, dass der Vertreter für das betreffende Nichtlebensversicherungsunternehmen andere als die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten durchführt.

(3) Die Ernennung des Vertreters als solche bedeutet nicht die Eröffnung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 145.

(4) Hat das Versicherungsunternehmen keinen Vertreter ernannt, so können die Mitgliedstaaten ihre Zustimmung dazu erteilen, dass der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG benannte Schadenregulierungsbeauftragte die Aufgabe des Vertreters im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels übernimmt.

(Gültig bis 29.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Abschnitt 2A
Unterrichtung und Plattformen für die Zusammenarbeit
19 25 )

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Abschnitt 2A
Unterrichtung, bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten und Plattformen für die Zusammenarbeit
19 25 )

Artikel 152a Unterrichtung 19 25

(1) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuzulassen, dessen Tätigkeitsplan darauf hinweist, dass ein Teil seiner Tätigkeiten auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat beruhen wird, und weist dieser Tätigkeitsplan ferner darauf hin, dass diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sein dürften, so unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats hiervon.

(Gültig bis 29.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(2) Zusätzlich zu der Unterrichtung nach Absatz 1 unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats auch dann die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken feststellt, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgehen, das auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können. Ferner kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Aufsichtsbehörde des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats unterrichten, wenn sie ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz hat. Die Aufsichtsbehörden können die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung bitten, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann. )

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(2) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats, falls sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken, einschließlich in Bezug auf den Verbraucherschutz, feststellt, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgehen, das auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können. Ferner kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats unterrichten, wenn sie ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz hat. Die Aufsichtsbehörden können die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um ihre Hilfe bitten, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann. )

(3) Die Unterrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen ausreichend detailliert sein, damit eine ordnungsgemäße Bewertung möglich ist.

(4) Die Unterrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 lassen das Aufsichtsmandat der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie unberührt.

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Artikel 152aa Bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten
25

(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten" Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem bestimmten Aufnahmemitgliedstaat von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das nicht als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft wird, ausgeübt werden und eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Die gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen, die den durch das Unternehmen in einem bestimmten Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit ausgeübten Tätigkeiten entsprechen, übersteigen 15.000.000 EUR;
  2. die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ausgeübten Tätigkeiten werden von der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung angesehen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien näher festgelegt werden, anhand deren bestimmt wird, welche Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind.

Die EIOPA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.

(3) Sieht die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Tätigkeiten als für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung an, so teilt sie dies für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Angabe der Gründe mit.

(4) Ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf die Bedeutung der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Tätigkeiten anderer Meinung, so teilt sie dies der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines Monats unter Angabe der Gründe mit. Bei einer Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Bedeutung der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Tätigkeiten können die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Hilfe bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Artikel 152ab Erweiterte aufsichtliche Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten 25

(1) Im Falle bedeutender grenzüberschreitender Tätigkeiten arbeiten die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um zu bewerten, ob das Unternehmen ein klares Verständnis und ein solides Management der Risiken hat, denen es im Aufnahmemitgliedstaat ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte.

Diese Zusammenarbeit muss in einem angemessenen Verhältnis zu den mit den bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten verbundenen Risiken stehen und sich zumindest auf folgende Aspekte erstrecken:

  1. Das Governance-System einschließlich der Fähigkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans, die Besonderheiten des grenzüberschreitenden Marktes, die Risikomanagementinstrumente, die vorhandenen internen Kontrollen und die Compliance-Verfahren für das grenzüberschreitende Geschäft zu verstehen;
  2. Outsourcing und Vertriebspartnerschaften;
  3. die Geschäftsstrategie und Schadensbearbeitung;
  4. den Verbraucherschutz.

(2) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats rechtzeitig über das Ergebnis ihres aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens im Zusammenhang mit den bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten, falls potenzielle Compliance-Belange in Bezug auf die im Aufnahmemitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen oder wesentliche Belange in Bezug auf die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Aspekte festgestellt worden sind und sofern diese Belange die Ausübung von Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beeinflussen oder wahrscheinlich beeinflussen.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem das Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, mindestens einmal jährlich, oder im Fall einer Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats häufiger, die folgenden Informationen zur Verfügung:

  1. die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelte Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung;
  2. die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelte Höhe der auf die Solvenzkapitalanforderung bzw. die Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel;
  3. eine Angabe der potenziellen Bedenken der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie im Hinblick auf die in den Buchstaben a und b genannten Posten.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem das Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, unverzüglich, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder die Gefahr der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung innerhalb der nächsten drei Monate feststellt.

Die Aufsichtsbehörde eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, kann ein hinreichend begründetes Ersuchen an die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Unternehmens richten, um andere als die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen zu erhalten, sofern diese mit der Solvabilität, dem Governance-System oder dem Geschäftsmodell dieses Unternehmens zusammenhängen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt diese Informationen rechtzeitig zur Verfügung.

(3) Stellt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht zeitnah zur Verfügung, kann die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 um Hilfe bitten.

(4) Bedeckt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, in den folgenden drei Monaten die Solvenzkapitalanforderung oder die Mindestkapitalanforderung nicht oder voraussichtlich nicht, so kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem dieses Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Angabe von Gründen darum ersuchen, mit dieser eine gemeinsame Prüfung vor Ort bei dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorzunehmen.

Binnen eines Monats nach Erhalt dieses Ersuchens erklärt sich die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung einverstanden oder lehnt es ab.

(5) Erklärt sich die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der Durchführung einer gemeinsamen Prüfung vor Ort einverstanden, so lädt sie die EIOPA ein, an dieser Prüfung teilzunehmen.

Nach Abschluss der gemeinsamen Prüfung vor Ort einigen sich die beteiligten Aufsichtsbehörden binnen zwei Monaten auf gemeinsame Schlussfolgerungen, einschließlich dazu, welche aufsichtlichen Maßnahmen am besten geeignet sind. Wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über angemessene aufsichtliche Maßnahmen entscheidet, berücksichtigt sie diese gemeinsamen Schlussfolgerungen.

Können die Aufsichtsbehörden sich nicht auf eine gemeinsame Schlussfolgerung aus der gemeinsamen Prüfung vor Ort einigen, so kann jede von ihnen binnen zwei Monaten nach Ablauf des in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Zeitraums unbeschadet der aufsichtlichen Maßnahmen und Befugnisse, auf die die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zurückgreift, um gegen die Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder die Nichtbedeckung bzw. voraussichtliche Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung vorzugehen, die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und diese gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 um Hilfe bitten. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die in diesem Unterabsatz genannte Zweimonatsfrist verstrichen ist oder die Aufsichtsbehörden sich gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes auf gemeinsame Schlussfolgerungen geeinigt haben.

Hat eine der beteiligten Aufsichtsbehörden die EIOPA innerhalb der in Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Zweimonatsfrist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der Angelegenheit befasst, so vertagt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Annahme der endgültigen Schlussfolgerungen aus der gemeinsamen Prüfung vor Ort, wartet eine etwaige Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ab und legt die Schlussfolgerungen im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA fest. Diese Schlussfolgerungen werden von allen beteiligten Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt.

(6) Lehnt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung vor Ort ab, so begründet sie diese Ablehnung der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats gegenüber in schriftlicher Form.

Sind Aufsichtsbehörden mit dieser Begründung nicht einverstanden, so können sie binnen eines Monats, nachdem die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und diese um Hilfe bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. )

Artikel 152b Plattformen für die Zusammenarbeit 19 25

(1) Die EIOPA kann, im Falle begründeter Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit einrichten und koordinieren, um den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten ausübt, die auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit beruhen, oder beabsichtigt, solche Tätigkeiten auszuüben, und

  1. solche Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind,
  2. die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Unterrichtung gemäß Artikel 152a Absatz 2 über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat oder
  3. die EIOPA gemäß Artikel 152a Absatz 2 mit der Angelegenheit befasst wurde.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der betroffenen Aufsichtsbehörden, eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten, wenn sie alle damit einverstanden sind.

(3) Die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 lässt das Aufsichtsmandat der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats nach dieser Richtlinie unberührt.

(Gültig bis 29.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(4) Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellen die betroffenen Aufsichtsbehörden auf Ersuchen der EIOPA alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform für die Zusammenarbeit zu ermöglichen. )

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(4) Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellen die betroffenen Aufsichtsbehörden auf Ersuchen der EIOPA oder einer Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform für die Zusammenarbeit zu ermöglichen.

(5) Die Anforderungen im Hinblick auf erweiterte aufsichtliche Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 152ab gelten auch für Aufsichtsbehörden, die an einer Plattform für die Zusammenarbeit teilnehmen, sobald eine solche Plattform gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels eingerichtet wurde und unabhängig davon, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt. Solche Informationen werden auch an die EIOPA weitergegeben, wenn Plattformen für die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingerichtet werden.

(6) Sind sich zwei oder mehr einschlägige Behörden einer Plattform für die Zusammenarbeit über das Verfahren oder den Inhalt einer in Bezug auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu ergreifenden Maßnahme oder den Verzicht auf Maßnahmen uneins und bestehen ernsthafte Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, kann die EIOPA den Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Ersuchen einer einschlägigen Behörde helfen, eine Einigung zu erzielen.

Bestehen ernsthafte Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf Versicherungsnehmer in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat und Anzeichen für schwerwiegende Mängel in einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, gegen die die zuständige Aufsichtsbehörde keine oder nur unzureichende Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, kann die EIOPA die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats auffordern, eine Prüfung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vor Ort vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats leitet die Prüfung vor Ort unverzüglich ein und lädt die EIOPA und andere betroffene Aufsichtsbehörden zur Teilnahme ein. Artikel 152ab Absatz 5 Unterabsätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 152ab Absatz 6 finden Anwendung.

(7) Sind sich zwei oder mehr einschlägige Behörden einer Plattform für die Zusammenarbeit über den Informationsaustausch gemäß Absatz 4 oder 5 des vorliegenden Artikels uneins, kann die EIOPA ihnen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Ersuchen einer einschlägigen Behörde helfen, eine Einigung zu erzielen.

(8) Wenn sie es im Sinne des Schutzes der Versicherungsnehmer oder aus Gründen der finanziellen Stabilität für angemessen hält, kann die EIOPA Informationen über Erkenntnisse, Empfehlungen oder Maßnahmen veröffentlichen, die aus der Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit der Plattform für die Zusammenarbeit stammen.

Beabsichtigt die EIOPA, den Namen des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu veröffentlichen, so unterrichtet sie dieses Unternehmen unverzüglich von ihrer Veröffentlichungsabsicht und gewährt diesem Unternehmen genügend Zeit, um schriftliche Bemerkungen abzugeben und der EIOPA und anderen Aufsichtsbehörden der Plattform für die Zusammenarbeit jegliche einschlägigen Informationen oder Argumente vorzulegen. Die EIOPA bewertet den Standpunkt des betreffenden Unternehmens gebührend und berücksichtigt ihn gebührend bei der Entscheidung über die Veröffentlichung des Namens des Unternehmens. Die EIOPA veröffentlicht den Namen des betreffenden Unternehmens nicht, wenn diese Veröffentlichung eine laufende Untersuchung gefährden oder dem Unternehmen unverhältnismäßigen Schaden - soweit dieser ermittelt werden kann - zufügen würde. )

Abschnitt 3
Befugnisse der Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats

Unterabschnitt 1
Versicherung

(Gültig bis 29.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Artikel 153
Sprache
25

Die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats können Angaben, die sie über die Tätigkeit der in diesem Mitgliedstaat tätigen Versicherungsunternehmen verlangen dürfen, in der oder den Amtssprachen dieses Staates verlangen. )

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Artikel 153 Zeitlicher Rahmen und Sprache von Informationsersuchen 25

(1) Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die Informationen, die sie über die Tätigkeit eines in diesem Mitgliedstaat tätigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verlangen darf, bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Unternehmens anfordern. Diese Informationen werden innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des Ersuchens in der/den Amtssprache(n) des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer anderen, von der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprache geliefert.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die in jenem Unterabsatz genannte Frist in hinreichend begründeten Fällen um 20 Arbeitstage verlängert werden, wenn die angeforderten Informationen für die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht ohne Weiteres verfügbar und aufwändig einzuholen sind.

(2) Stellt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten maßgeblichen Zeitspanne zur Verfügung, kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats das Ersuchen direkt an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen richten. In diesem Fall unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Auskunftsersuchen, bevor sie das Ersuchen an das Unternehmen richtet. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen muss diese Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. )

Artikel 154 Vorherige Mitteilung und Genehmigung

(1) Der Aufnahmemitgliedstaat sieht keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife oder im Falle von Lebensversicherungen der technischen Grundlagen, die insbesondere zur Berechnung der Tarife und der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sowie der Formblätter und sonstigen Unterlagen, die das Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsunternehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird.

(2) Um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen, kann der Aufnahmemitgliedstaat von jedem Versicherungsunternehmen, das in seinem Staatsgebiet tätig werden will, nur die nichtsystematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne dass dies für das Versicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.

(3) Der Aufnahmemitgliedstaat darf die Anforderung einer vorherigen Mitteilung oder einer Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.

Artikel 155 Versicherungsunternehmen, die nicht den rechtlichen Bedingungen entsprechen 14

(1) Stellen die Aufsichtsbehörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Versicherungsunternehmen, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, so fordern sie das Versicherungsunternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen.

(2) Trifft das Versicherungsunternehmen nicht die erforderlichen Maßnahmen, so machen die Aufsichtsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats hiervon den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats Mitteilung.

Diese treffen unverzüglich alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit das Versicherungsunternehmen diese Unregelmäßigkeit abstellt.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats von diesen Maßnahmen in Kenntnis.

(3) Verletzt das Versicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Versicherungsunternehmen daran zu hindern, weitere Versicherungsverträge in seinem Hoheitsgebiet abzuschließen.

Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen an die Versicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet möglich sind.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, geeignete Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern oder zu ahnden. Dies schließt die Möglichkeit ein, ein Versicherungsunternehmen zu hindern, weitere neue Versicherungsverträge in ihrem Hoheitsgebiet abzuschließen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Verstöße in ihrem Hoheitsgebiet zu ahnden.

(6) Wenn das Versicherungsunternehmen, das gegen die Rechtsvorschriften verstoßen hat, in dem betroffenen Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügt oder Vermögensgegenstände besitzt, können die Aufsichtsbehörden nach Maßgabe des nationalen Rechts die für einen derartigen Verstoß vorgesehenen innerstaatlichen Sanktionen an dieser Niederlassung bzw. an diesen Vermögensgegenständen vollstrecken.

(7) Gemäß den Absätzen 2 bis 6 ergriffene Maßnahmen, die Beschränkungen für die Ausübung der Versicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Versicherungsunternehmen bekannt zu geben.

(8) Versicherungsunternehmen legen den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Verlangen alle zur Anwendung der Absätze 1 bis 7 angeforderten Unterlagen vor, soweit auch ein Versicherungsnehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat hierzu verpflichtet ist.

(9) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die EIOPA über Anzahl und Art der Fälle, die zu einer Ablehnung im Sinne von Artikel 146 und 148 oder Maßnahmen gemäß Absatz 3 und 4 dieses Artikels geführt haben.

Die Kommission unterrichtet den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage dieser Informationen alle zwei Jahre.

Artikel 156 Werbung

Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat können im Aufnahmemitgliedstaat mit allen verfügbaren Kommunikationsmitteln für ihre Dienstleistungen werben; dabei haben sie etwaige für Form und Inhalt dieser Werbung geltende Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, einzuhalten.

Artikel 157 Besteuerung von Prämien

(1) Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat des Risikos bzw. dem Mitgliedstaat der Verpflichtung auf Versicherungsprämien erhoben werden.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 werden bewegliche Sachen, die sich in einem Mitgliedstaat in einem Gebäude befinden, mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, als ein in diesem Mitgliedstaat belegenes Risiko betrachtet, auch wenn das Gebäude und sein Inhalt nicht durch ein und dieselbe Versicherungspolice erfasst werden.

Im Falle Spaniens unterliegen Versicherungsverträge auch den Zuschlägen, die kraft Gesetzes an den spanischen "Consorcio de Compensaci6n de Seguros" zum Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund außerordentlicher Ereignisse eintretenden Schäden abzuführen sind.

(2) Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 178 dieser Richtlinie und nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 anwendbare Recht nicht berührt.

(3) Jeder Mitgliedstaat wendet auf Versicherungsunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet Risiken decken oder Verpflichtungen eingehen, seine einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Absatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll.

Unterabschnitt 2
Rückversicherung

Artikel 158 Rückversicherungsunternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften entsprechen 14

(1) Stellen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Rückversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, so fordern sie das Unternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen. Gleichzeitig teilen sie den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mit.

(2) Verletzt das Rückversicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen weiterhin die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so können die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Rückversicherungsunternehmen daran zu hindern, weitere Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträge im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats abzuschließen.

Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen von Rechtsdokumenten an die Rückversicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet möglich sind.

(3) Gemäß Absatz 1 und 2 ergriffene Maßnahmen, die Sanktionen und Beschränkungen für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Rückversicherungsunternehmen bekannt zu geben.

Abschnitt 4
Statistische Angaben

Artikel 159 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten 14

Jedes Versicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge, die Höhe der Erstattungsleistungen und der Rückstellungen - ohne Abzug der Rückversicherung - nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt und wie folgt mitteilen:

  1. für Nichtlebensversicherungen nach den im entsprechenden delegierten Rechtsakt festgelegten Geschäftsbereichen;
  2. für Lebensversicherungen nach den im entsprechenden delegierten Rechtsakt festgelegten Geschäftsbereichen.

In Bezug auf Zweig 10 von Anhang I Teil A - ausschließlich der Haftung des Frachtführers - teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mit.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Angaben zusammengefasst mit.

Abschnitt 5
Umgang mit Verträgen von Zweigniederlassungen in Liquidationsverfahren

Artikel 160 Liquidation von Versicherungsnehmen

Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, genau so zu erfüllen wie die sich aus anderen Versicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen, ohne dass nach der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Begünstigten von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird.

Artikel 161 Liquidation von Rückversicherungsnehmen

Bei der Liquidation eines Rückversicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, auf die gleiche Weise zu erfüllen wie die sich aus den anderen Rückversicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen.

Kapitel IX
In der Gemeinschaft ansässige Zweigniederlassungen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft

Abschnitt 1
Aufnahme der Versicherungstätigkeit

Artikel 162 Grundsätze und Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 bezeichneten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft von einer Zulassung abhängig.

(2) Der Mitgliedstaat kann diese Zulassung erteilen, wenn das betreffende Unternehmen zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. es ist nach dem nationalen Recht seines Sitzlandes zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt;
  2. es errichtet eine Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird;
  3. es verpflichtet sich, am Sitz der Zweigniederlassung über die Geschäftstätigkeit, die es dort ausübt, gesondert Rechnung zu legen und dort alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten;
  4. es benennt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen Hauptbevollmächtigten;
  5. es verfügt im Tätigkeitsmitgliedstaat über Vermögenswerte in Höhe von mindestens der Hälfte des in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Schwellenwerts der Mindestkapitalanforderung und hinterlegt hiervon ein Viertel als Kaution;
  6. es verpflichtet sich, die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung nach Artikel 100 und 128 zu decken;
  7. es teilt Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mit, der in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken unter Zweig 10 von Anhang I Teil A - mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers - fallen.
  8. es legt einen Tätigkeitsplan vor, der den Vorschriften von Artikel 163 genügt;
  9. es erfüllt die in Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Governance-Anforderungen.

(3) Der Begriff "Zweigniederlassung" bezeichnet für die Zwecke dieses Kapitels jede ständige Präsenz eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist und Versicherungsgeschäfte ausübt.

Artikel 163 Tätigkeitsplan der Zweigniederlassung

(1) Der Tätigkeitsplan einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe h muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen decken bzw. eingehen will;
  2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik;
  3. Schätzungen hinsichtlich der künftigen Solvenzkapitalanforderung gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 auf der Grundlage einer Bilanzprognose und Beschreibung der Methode zur Ermittlung dieser Zahlen;
  4. Schätzungen hinsichtlich der künftigen Mindestkapitalanforderung gemäß Kapitel VI Abschnitt 5 auf der Grundlage einer Bilanzprognose und Beschreibung der Methode zur Ermittlung dieser Zahlen;
  5. die Zusammensetzung der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und Basiseigenmittel des Unternehmens gemäß Kapitel VI Abschnitte 4 und 5;
  6. die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes, die hierfür vorgesehenen finanziellen Mittel und die für die Beistandsleistung zur Verfügung stehenden Mittel, wenn die zu deckenden Risiken unter Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuft sind;
  7. Informationen über die Struktur des Governance-Systems.

(2) Für die ersten drei Geschäftsjahre muss der Tätigkeitsplan zusätzlich zu den in Absatz 1 beschriebenen Anforderungen Folgendes enthalten:

  1. eine Bilanzprognose;
  2. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung gedeckt werden sollen;
  3. bei Nichtlebensversicherungsunternehmen ferner:
    1. voraussichtliche Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung;
    2. die voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung;
  4. bei Lebensversicherungen ferner einen Plan mit detaillierten Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte.

(3) In Bezug auf die Lebensversicherung können Mitgliedstaaten von Versicherungsunternehmen die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern, ohne dass dies für ein Lebensversicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.

Artikel 164 Bestandsübertragung

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats oder gegebenenfalls des in Artikel 167 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der in Artikel 100 Unterabsatz 1 genannten Solvenzkapitalanforderung verfügt.

(2) Die Mitgliedstaaten gestatten nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der in Artikel 100 Unterabsatz 1 genannten Solvenzkapitalanforderung verfügt.

(3) Wenn ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, gestattet, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an eine unter dieses Kapitel fallende Zweigniederlassung zu übertragen, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, so vergewissert er sich, dass die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens oder gegebenenfalls des in Artikel 167 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass

  1. das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt;
  2. das Recht des Mitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens die Möglichkeit einer solchen Übertragung vorsieht; und
  3. dieser Mitgliedstaat mit der Übertragung einverstanden ist.

(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 genehmigt der Mitgliedstaat, in dem die übertragende Zweigniederlassung niedergelassen ist, die Übertragung nach Zustimmung der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Risiken belegen sind, oder des Mitgliedstaats der Verpflichtung, wenn dieser nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die übertragende Zweigniederlassung niedergelassen ist.

(5) Die Aufsichtsbehörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden Zweigniederlassung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Anfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit. Wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäußert haben, gilt dies als positive Stellungnahme oder als stillschweigende Zustimmung.

(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nach Maßgabe des nationalen Rechts bekannt gemacht.

Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.

Artikel 165 Versicherungstechnische Rückstellungen

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, die den in ihrem Hoheitsgebiet eingegangenen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen entsprechen; die Berechnung erfolgt gemäß Kapitel VI Abschnitt 2. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Unternehmen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 und die Eigenmittel gemäß Kapitel VI Abschnitt 3 zu bestimmen.

Artikel 166 Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die in seinem Hoheitsgebiet gegründeten Zweigniederlassungen, über eine bestimmte Höhe anrechenbarer Eigenmittel zu verfügen, die sich aus den in Artikel 98 Absatz 3 aufgeführten Bestandteilen zusammensetzen.

Die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bestimmen sich nach Kapitel VI Abschnitte 4 und 5.

Der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung werden sowohl für die Lebensversicherung als auch für die Nichtlebensversicherung lediglich die Tätigkeiten der betreffenden Zweigniederlassung zugrunde gelegt.

(2) Die Höhe der Basiseigenmittel, die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung und der absoluten Untergrenze dieser Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähig sind, werden nach Maßgabe von Artikel 98 Absatz 4 ermittelt.

(3) Die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel müssen mindestens der Hälfte der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten absoluten Untergrenze entsprechen.

Die gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e hinterlegte Kaution wird auf die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Basiseigenmittel angerechnet.

(4) Die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Solvenzkapitalanforderung bilden, müssen bis zur Höhe der Mindestkapitalanforderung im Tätigkeitsmitgliedstaat und der darüber hinausgehende Teil in der Gemeinschaft belegen sein.

Artikel 167 Erleichterungen für Versicherungsunternehmen bei Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten

(1) Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung beantragt oder erhalten haben, können die Gewährung folgender Erleichterungen beantragen, die nur zusammen gewährt werden können:

  1. Die Solvenzkapitalanforderung nach Artikel 166 wird auf der Grundlage der gesamten Geschäftstätigkeit berechnet, die sie im Bereich der Gemeinschaft ausüben;
  2. die Kaution nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e braucht nur in einem dieser Mitgliedstaaten hinterlegt zu werden;
  3. die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestkapitalanforderung bilden, sind gemäß Artikel 134 in irgendeinem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, belegen.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fällen wird zum Zweck dieser Berechnung lediglich den Tätigkeiten aller Zweigniederlassungen in der Gemeinschaft Rechnung getragen.

(2) Der Antrag auf Gewährung der Erleichterungen nach Absatz 1 ist bei den Aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten zu stellen. In ihm ist die Behörde anzugeben, die künftig die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen überwachen soll. Das Unternehmen hat die Wahl der Behörde zu begründen.

Die in Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e genannte Kaution ist bei dem betreffenden Mitgliedstaat zu hinterlegen.

(3) Die Erleichterungen nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, wenn die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt worden ist, zustimmen.

Diese Erleichterungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich die gewählte Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen Aufsichtsbehörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen zu übernehmen.

Die gewählte Aufsichtsbehörde erhält von den anderen Mitgliedstaaten die für die Überwachung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs notwendigen Auskünfte über die in deren Gebiet ansässigen Zweigniederlassungen.

(4) Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 gewährten Erleichterungen sind auf Veranlassung eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig von allen betroffenen Mitgliedstaaten zu entziehen.

Artikel 168 Rechnungslegung, Aufsicht und statistische Angaben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten

Für die Zwecke dieses Abschnitts sind Artikel 34, Artikel 139 Absatz 3 und die Artikel 140 und 141 anzuwenden.

Für die Anwendung der Artikel 137, 138 und 139 wird im Falle eines Unternehmens, das die in Artikel 167 Absätze 1, 2 und 3 genannten Vorteile genießt, die Aufsichtsbehörde, die die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen prüft, der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats gleichgestellt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel 169 Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung

(1) Unter diesen Abschnitt fallende Zweigniederlassungen dürfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Tätigkeiten der Lebensversicherung und der Nichtlebensversicherung nicht gleichzeitig ausüben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zu den in Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkten unter diesen Abschnitt fallenden Zweigniederlassungen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats diese beiden Tätigkeiten zugleich ausübten, dies dort auch weiterhin tun, sofern sie gemäß Artikel 74 für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten.

(3) Jeder Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 2 die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen verpflichtet hat, die gleichzeitige Ausübung der Tätigkeiten, die sie zu dem in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkt ausübten, zu beenden, muss diese Verpflichtung auch den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen, unter diesen Abschnitt fallenden Zweigniederlassungen auferlegen, welche die betreffenden Tätigkeiten zugleich ausüben.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die unter diesen Abschnitt fallenden Zweigniederlassungen, deren Sitz die betreffenden Tätigkeiten zugleich ausübt und die zu den in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur Tätigkeiten der Lebensversicherung ausübten, diese dort fortsetzen können. Will das Unternehmen Tätigkeiten der Nichtlebensversicherung in diesem Hoheitsgebiet ausüben, so darf es die Tätigkeiten der Lebensversicherung nur noch über ein Tochterunternehmen ausüben.

Artikel 170 Widerruf der Zulassung für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind

Bei Widerruf der Zulassung durch die in Artikel 167 Absatz 2 genannte Behörde unterrichtet diese die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt; diese ergreifen dann die geeigneten Maßnahmen.

Wird der Widerruf damit begründet, dass die Gesamtsolvabilität, wie sie in der in Artikel 167 genannten Vereinbarung vorgeschrieben ist, unzureichend ist, so widerrufen die an der Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten ebenfalls die von ihnen erteilte Zulassung.

Artikel 171 Abkommen mit Drittländern

Die Gemeinschaft kann in Abkommen, die gemäß dem Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorschriften abweichen, um auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einen ausreichenden Schutz der Versicherungsnehmer und Versicherten der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Abschnitt 2
Rückversicherung

Artikel 172 Gleichwertigkeit auf dem Gebiet der Rückversicherungstätigkeit 14

(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I beschriebenen System gleichwertig ist.

(2) Wurden die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien von einem Drittland erfüllt, kann die Kommission im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass das in diesem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I dieser Richtlinie beschriebenen System gleichwertig ist.

Diese delegierten Rechtsakte werden regelmäßig überprüft, um etwaigen erheblichen Änderungen der in Titel I festgelegten Aufsichtsvorschriften und der Aufsichtsvorschriften des Drittlands Rechnung zu tragen.

Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

(3) Wenn gemäß Absatz 2 festgestellt wurde, dass das Solvabilitätssystem eines Drittlands dem System dieser Richtlinie gleichwertig ist, so werden Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in diesem Drittland haben, genauso behandelt wie Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission auch dann, wenn die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien von einem Drittland nicht erfüllt wurden, für einen begrenzten Zeitraum im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I dieser Richtlinie beschriebenen System vorläufig gleichwertig ist, wenn das betreffende Drittland zumindest folgende Kriterien erfüllt:

  1. Es hat sich gegenüber der Union zur Übernahme und Anwendung eines Solvabilitätssystems, das vor Ablauf dieses begrenzten Zeitraums gemäß Absatz 2 für gleichwertig befunden werden kann, sowie zur Durchführung der Gleichwertigkeitsbewertung verpflichtet;
  2. es hat ein Arbeitsprogramm zur Erfüllung der in Buchstabe a genannten Verpflichtung aufgelegt;
  3. es hat ausreichende Ressourcen zur Erfüllung der in Buchstabe a genannten Verpflichtung bereitgestellt;
  4. es verfügt über ein Solvabilitätssystem, das risikobasiert ist und quantitative und qualitative Solvenzanforderungen sowie Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung und Transparenz vorsieht;
  5. es hat sich im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Austausch vertraulicher aufsichtlicher Informationen mit der EIOPA und den Aufsichtsbehörden verpflichtet;
  6. es verfügt über ein unabhängiges Aufsichtssystem und
  7. es verfügt über verbindliche Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die für alle Personen gelten, die im Namen seiner Aufsichtsbehörden tätig sind, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Austausch von Informationen mit der EIOPA und den Aufsichtsbehörden.

Bei delegierten Rechtsakten über eine vorläufige Gleichwertigkeit sind die Berichte der Kommission gemäß Artikel 177 Absatz 2 zu berücksichtigen. Diese delegierten Rechtsakte werden auf der Grundlage von Fortschrittsberichten des betreffenden Drittlandes, die der Kommission alljährlich vorzulegen und von dieser zu bewerten sind, regelmäßig überprüft. Die EIOPA unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Fortschrittsberichte.

Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen näher bestimmt werden.

(5) Der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte begrenzte Zeitraum endet am 31. Dezember 2020 oder an dem Datum, an dem gemäß Absatz 2 das Aufsichtssystem dieses Drittlands als gleichwertig mit dem in Titel I beschriebenen System befunden wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Dieser Zeitraum kann um maximal ein Jahr verlängert werden, sofern die EIOPA und die Kommission mehr Zeit benötigen, um die Bewertung der Gleichwertigkeit nach Absatz 2 vorzunehmen.

(6) Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in einem Drittland haben, dessen Aufsichtssystem gemäß Absatz 4 als vorläufig gleichwertig anerkannt wurde, werden genauso behandelt wie nach Absatz 3. Artikel 173 gilt auch für Rückversicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in einem Drittland, dessen Aufsichtssystem gemäß Absatz 4 als vorläufig gleichwertig anerkannt wurde.

Artikel 173 Verbot der Besicherung von Vermögenswerten

Ist der Rückversicherer ein Drittlandsversicherungs- oder rückversicherungsunternehmen, das sich in einem Drittland befindet, dessen Solvabilitätssystem gemäß Artikel 172 als dem System dieser Richtlinie gleichwertig betrachtet wird, so sehen die Mitgliedstaaten davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.

Artikel 174 Grundsätze und Voraussetzungen für die Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten

Die Mitgliedstaaten dürfen auf Rückversicherungsunternehmen aus Drittländern, die die Tätigkeit der Rückversicherung in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen oder ausüben, keine Vorschriften anwenden, die sie gegenüber Rückversicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in diesem Mitgliedstaat besser stellen würden.

Artikel 175 Abkommen mit Drittländern

(1) Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Vereinbarungen von Abkommen mit Drittländern über die Mittel der Beaufsichtigung unterbreiten von

  1. Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, die Rückversicherungstätigkeiten in der Gemeinschaft ausüben;
  2. Rückversicherungsunternehmen aus der Gemeinschaft, die Rückversicherungstätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes ausüben.

(2) In den Vereinbarungen nach Absatz 1 ist auf der Grundlage einer gleichwertigen Beaufsichtigung der tatsächliche Marktzugang für Rückversicherungsunternehmen auf dem Gebiet jeder Vertragspartei anzustreben und die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtsregeln und Praktiken der Rückversicherung vorzusehen. Ferner ist anzustreben, dass

  1. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten die Auskünfte erlangen, die für die Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieser Drittländer ausüben, erforderlich sind;
  2. die Aufsichtsbehörden der Drittländer die Auskünfte erlangen, die für die Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die Tätigkeiten in der Gemeinschaft ausüben, erforderlich sind.

(3) Unbeschadet von Artikel 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission unter Mitwirkung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Verhandlungen und die sich daraus ergebende Lage.

Kapitel X
Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die dem recht eines Drittlandes unterliegen, und Erwerb von Beteiligungen durch ein solches Unternehmen

Artikel 176 Meldungen der Mitgliedstaaten an die Kommission und die EIOPA 14

Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission, der EIOPA und den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt.

Diese Meldungen umfassen auch Angaben zur Struktur der betreffenden Gruppe.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Kommission, die EIOPA und die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in der Union zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch ein Unternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt, wenn dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dadurch zu einem Tochterunternehmen des Drittlandunternehmens wird.

Artikel 177 Behandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch Drittländer 14

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EIOPA alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland stoßen.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat in regelmäßigen Abständen einen Bericht, der die Behandlung von in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern im Hinblick auf folgende Aspekte untersucht:

  1. Niederlassung von in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern;
  2. Erwerb von Beteiligungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von Drittländern;
  3. Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten durch die niedergelassenen Unternehmen;
  4. grenzüberschreitende Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten von der Gemeinschaft aus in Drittländern.

Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge oder Empfehlungen bei.

Titel II
Besondere Bestimmungen für Versicherung und Rückversicherung

Kapitel I
Anwendbares recht und Bedingungen für Direktversicherungsverträge

Abschnitt 1
Anwendbares Recht

Artikel 178 Anwendbares Recht

Mitgliedstaaten, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 593/2008/EG unterliegen, wenden die Bestimmungen dieser Verordnung an, um festzustellen, welche Rechtsvorschriften auf Versicherungsverträge anzuwenden sind, die unter Artikel 7 jener Verordnung fallen.

Abschnitt 2
Pflichtversicherung

Artikel 179 Zugehörige Verpflichtungen

(1) Nichtlebensversicherungsunternehmen können unter den in diesem Artikel beschriebenen Bedingungen Pflichtversicherungsverträge anbieten und abschließen.

(2) Schreibt ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vor, so genügt der Versicherungsvertrag dieser Verpflichtung nur, wenn er den von diesem Mitgliedstaat vorgeschriebenen spezifischen Bestimmungen für diese Versicherung entspricht.

(3) Wenn in einem Mitgliedstaat, der eine Versicherungspflicht vorschreibt, das Versicherungsunternehmen den Fortfall des Versicherungsschutzes den Aufsichtsbehörden anzuzeigen hat, so kann das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes einem Dritten nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Mitgliedstaats entgegengehalten werden.

(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, für welche Risiken in seinen Rechtsvorschriften eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist, und macht dabei folgende Angaben:

  1. besondere Bestimmungen für diese Versicherung;
  2. Einzelheiten zu der Bescheinigung, die das Nichtlebensversicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer ausstellen muss, wenn der Mitgliedstaat einen Nachweis darüber verlangt, dass die Versicherungspflicht erfüllt ist.

Jeder Mitgliedstaat kann unter anderem verlangen, dass sich unter diesen Einzelheiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b die Erklärung des Versicherungsunternehmens befindet, dass der Vertrag den für diese Versicherung geltenden besonderen Bestimmungen entspricht.

Die Kommission veröffentlicht die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union.

Abschnitt 3
Allgemeininteresse

Artikel 180 Allgemeininteresse

Weder der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, noch der Mitgliedstaat der Verpflichtung darf den Versicherungsnehmer daran hindern, einen Vertrag mit einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen, solange der Vertragsabschluss nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses steht, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder dem Mitgliedstaat der Verpflichtung gelten.

Abschnitt 4
Versicherungsbedingungen und Tarife

Artikel 181 Nichtlebensversicherung

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen keine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt.

Die Mitgliedstaaten können die nichtsystematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente nur verlangen, um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen. Diese Anforderungen dürfen für das Versicherungsunternehmen keine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen.

(2) Ein Mitgliedstaat, der den Abschluss einer Versicherung verpflichtend vorschreibt, kann von Versicherungsunternehmen verlangen, der Aufsichtsbehörde die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen einer solchen Versicherung vor deren Verwendung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen eine Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung oder Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.

Artikel 182 Lebensversicherung

Die Mitgliedstaaten verlangen keine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Lebensversicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt.

Allerdings kann der Herkunftsmitgliedstaat mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern. Diese Anforderungen dürfen für das Versicherungsunternehmen keine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen.

Abschnitt 5
Informationen für die Versicherungsnehmer

Unterabschnitt 1
Nichtlebensversicherung

Artikel 183 Allgemeine Informationen für die Versicherungsnehmer

(1) Vor Abschluss eines Nichtlebensversicherungsvertrags muss das Nichtlebensversicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer über Folgendes informieren:

  1. das auf den Vertrag anwendbare Recht für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben;
  2. die Tatsache, dass die Parteien das anwendbare Recht frei wählen können, und das von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht.

Das Versicherungsunternehmen muss dem Versicherungsnehmer ferner die Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer mitteilen, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmers, den Rechtsweg zu beschreiten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen finden nur dann Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden von dem Mitgliedstaat erlassen, in dem das Risiko belegen ist.

Artikel 184 Zusätzliche Informationen zu Nichtlebensversicherungen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit angeboten werden

(1) Wird eine Nichtlebensversicherung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit angeboten, so ist dem Versicherungsnehmer, bevor irgendeine Verpflichtung eingegangen wird, der Mitgliedstaat des Sitzes und gegebenenfalls der Zweigniederlassung, mit dem bzw. der der Vertrag geschlossen wird, mitzuteilen.

Werden dem Versicherungsnehmer Dokumente zur Verfügung gestellt, so muss der in Unterabsatz 1 genannte Hinweis darin enthalten sein.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen betreffen nicht Großrisiken.

(2) Aus dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten sowie aus dem Versicherungsangebot muss, wenn es den Versicherungsnehmer bindet, die Anschrift des Sitzes oder gegebenenfalls der Zweigniederlassung des Nichtlebensversicherungsunternehmens, das die Deckung gewährt, ersichtlich sein.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass in den in Unterabsatz 1 genannten Dokumenten auch der Name und die Anschrift des Vertreters des Nichtlebensversicherungsunternehmens im Sinne des Artikels 148 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführt werden.

Unterabschnitt 2
Lebensversicherung

Artikel 185 Informationen für die Versicherungsnehmer

(1) Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluss des Lebensversicherungsvertrags zumindest die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Informationen mitzuteilen.

(2) Folgende Informationen sind über Lebensversicherungen mitzuteilen:

  1. Firma und Rechtsform der Gesellschaft;
  2. Name des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz und gegebenenfalls die Zweigniederlassung befindet, die die Police ausstellt;
  3. Anschrift des Sitzes und gegebenenfalls der Zweigniederlassung, die die Police ausstellt;
  4. ein konkreter Verweis auf den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 51, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.

(3) Folgende Informationen sind bezüglich der Versicherungspolicen mitzuteilen:

  1. Beschreibung jeder Garantie und jeder Option;
  2. Laufzeit der Police;
  3. Einzelheiten der Vertragsbeendigung;
  4. Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer,
  5. Methoden der Gewinnberechnung und Gewinnbeteiligung;
  6. Angabe der Rückkaufwerte und beitragsfreien Leistungen und das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind;
  7. Informationen über die Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen;
  8. für fondsgebundene Policen die Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten), an die die Leistungen gekoppelt sind;
  9. Angabe der Art der den fondsgebundenen Policen zugrunde liegenden Vermögenswerte;
  10. Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts;
  11. allgemeine Angaben zu der auf die Policenart anwendbaren Steuerregelung;
  12. Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer, der Versicherten oder der Begünstigten des Vertrags, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten;
  13. das für den Vertrag maßgebende Recht für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben oder, wenn die Parteien das maßgebende Recht frei wählen können, das von dem Lebensersicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht.

(4) Außerdem sind spezifische Informationen vorzulegen, um ein richtiges Verständnis der vom Versicherungsnehmer übernommenen vertragsspezifischen Risiken zu ermöglichen.

(5) Der Versicherungsnehmer muss während der gesamten Vertragsdauer über alle Änderungen folgender Angaben auf dem Laufenden gehalten werden:

  1. allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen;
  2. Firmenname des Lebensversicherungsunternehmens, Rechtsform und Anschrift seines Sitzes oder gegebenenfalls der Agentur oder Zweigniederlassung, die die Police ausgestellt hat;
  3. alle in Absatz 3 Buchstaben d bis j genannten Angaben im Fall eines Zusatzvertrages oder einer Änderung der für den Vertrag geltenden Rechtsvorschriften;
  4. alljährlich Informationen über den Stand der Gewinnbeteiligung.

Macht der Versicherer im Zusammenhang mit einem Angebot oder einem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über den vertraglich garantierten Leistungen, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungsverträge. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zugrunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.

Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in schriftlicher Form über die Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

(6) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Informationen sind eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung abzufassen.

Diese Informationen können jedoch in einer anderen Sprache abgefasst werden, sofern der Versicherungsnehmer dies wünscht und es nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist oder sofern der Versicherungsnehmer das maßgebende Recht frei wählen kann.

(7) Der Mitgliedstaat der Verpflichtung kann von den Lebensversicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.

(8) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 7 werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.

Artikel 186 Rücktrittszeitraum

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem sie davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügen, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.

Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen.

Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden gemäß dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht geregelt, insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können in folgenden Fällen beschließen, dass Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangt:

  1. bei Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten;
  2. wenn der Versicherungsnehmer aufgrund seines Status oder wegen der Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wird, dieses besonderen Schutzes nicht bedarf.

Wenn die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 beschriebene Möglichkeit in Anspruch nehmen, so legen sie dies in ihren Rechtsvorschriften fest.

Kapitel II
Besondere Bestimmungen für Nichtlebensversicherungen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 187 Versicherungsbedingungen

Zu den allgemeinen und den besonderen Versicherungsbedingungen gehören nicht die Bedingungen, mit denen im Einzelfall das zu versichernde Risiko beschrieben wird.

Artikel 188 Abschaffung von Monopolen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für den Zugang zur Tätigkeit in bestimmten Versicherungszweigen bestehenden Monopole, die den in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Anstalten gewährt wurden und in Artikel 8 aufgeführt sind, abgeschafft werden.

Artikel 189 Beteiligung an nationalen Garantiefonds

Aufnahmemitgliedstaaten können es Nichtlebensversicherungsunternehmen zur Auflage machen, unter denselben Bedingungen wie die auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Nichtlebensversicherungsunternehmen den Fonds, die die Zahlung von Entschädigungen an Versicherungsnehmer und geschädigte Dritte garantieren sollen, beizutreten und sich an ihnen zu beteiligen.

Abschnitt 2
Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene

Artikel 190 Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene

(1) Dieser Abschnitt gilt für Mitversicherungsgeschäfte auf Gemeinschaftsebene, die ein oder mehrere der unter den Zweigen 3 bis 6 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken zum Gegenstand haben und die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. das Risiko ist ein Großrisiko;
  2. das Risiko wird im Rahmen eines einzigen Vertrags gegen Zahlung einer Gesamtprämie für eine einheitliche Versicherungsdauer von mehreren Versicherungsunternehmen, von denen eines das führende Versicherungsunternehmen ist, und zwar von jedem einzeln als "Mitversicherer" übernommen, ohne dass zwischen diesen ein Gesamtschuldverhältnis besteht;
  3. das Risiko ist innerhalb der Gemeinschaft belegen;
  4. zur Sicherstellung der Risikodeckung wird das führende Versicherungsunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, das das gesamte Risiko abdeckt;
  5. zumindest ein Mitversicherer ist über eine Niederlassung (Gesellschaftssitz oder Zweigniederlassung) in einem anderen Mitgliedstaat als dem des führenden Versicherungsunternehmens am Vertrag beteiligt;
  6. das führende Versicherungsunternehmen nimmt die Funktion, die ihm in der Praxis der Mitversicherung zukommt, in vollem Umfang wahr und setzt insbesondere die Versicherungsbedingungen und Prämien fest.

(2) Die Artikel 147 bis 152 gelten nur für das führende Versicherungsunternehmen.

(3) Mitversicherungsgeschäfte, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, unterliegen mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abschnitts weiterhin den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Artikel 191 Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene

Das Recht von Versicherungsunternehmen auf Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene wird von keinen anderen als den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen abhängig gemacht.

Artikel 192 Versicherungstechnische Rückstellungen

Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen wird von den einzelnen Mitversicherern nach den Vorschriften ihres jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats oder mangels derartiger Vorschriften nach der in diesem Staat angewandten Praxis festgelegt.

Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen jedoch zumindest denjenigen entsprechen, die vom führenden Versicherer nach den Vorschriften seines Herkunftsmitgliedstaats festgelegt wurden.

Artikel 193 Statistische Daten

Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitversicherer über statistische Daten verfügen, aus denen der Umfang der auf Gemeinschaftsebene getätigten Mitversicherungsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, sowie die betreffenden Mitgliedstaaten hervorgehen.

Artikel 194 Behandlung von Mitversicherungsverträgen bei Liquidationsverfahren

Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus der Beteiligung an einem Mitversicherungsvertrag genauso zu erfüllen wie die aus anderen Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens, ohne dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Empfänger von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird.

Artikel 195 Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden

Zur Umsetzung dieses Abschnitts liefern sich die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Titel I Kapitel IV Abschnitt 5 vorgesehenen Zusammenarbeit gegenseitig alle erforderlichen Informationen.

Artikel 196 Zusammenarbeit bei der Anwendung

Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Abschnitts zu prüfen.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden insbesondere etwaige Praktiken untersucht, die ein Hinweis darauf sein könnten, dass das führende Versicherungsunternehmen die ihm nach der Praxis der Mitversicherung zufallende Rolle nicht übernimmt oder zur Deckung der Risiken eine Beteiligung mehrerer Versicherer offensichtlich nicht erforderlich ist.

Abschnitt 3
Beistandsleistungen

Artikel 197 Touristischen Beistandsleistungen ähnliche Tätigkeiten

Die Mitgliedstaaten können auf Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen des Artikels 2 Absatz 2 in Schwierigkeiten geraten sind, diese Richtlinie anwenden.

Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt er diese Tätigkeiten den Tätigkeiten gemäß Zweig 18 von Anhang I Teil A gleich.

Absatz 2 berührt in keiner Weise die in Anhang I vorgesehenen Einteilungsmöglichkeiten bei Tätigkeiten, die offensichtlich unter andere Zweige fallen.

Abschnitt 4
Rechtsschutzversicherung

Artikel 198 Geltungsbereich dieses Abschnitts

(1) Dieser Abschnitt gilt für die in Zweig 17 von Anhang I Teil A genannte Rechtsschutzversicherung, bei der ein Versicherungsunternehmen zusagt, gegen Zahlung einer Prämie die Kosten des Gerichtsverfahrens zu übernehmen und andere sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungen zu erbringen, insbesondere um

  1. dem Versicherten den Schaden auf außergerichtlichem Wege oder durch ein Zivil- oder Strafverfahren zu ersetzen;
  2. den Versicherten in einem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- oder anderen Verfahren oder im Fall einer gegen ihn gerichteten Forderung zu verteidigen oder zu vertreten.

(2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung

  1. auf die Rechtsschutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind;
  2. auf die Tätigkeit, die ein Haftpflichtversicherungsunternehmen zur Verteidigung oder Vertretung seines Versicherten im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ausübt, wenn diese Tätigkeit aufgrund dieser Versicherung auch im eigenen Interesse dieses Versicherungsunternehmens hegt;
  3. bei entsprechendem Beschluss eines Mitgliedstaats, auf die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung, die von einem Versicherer des Beistands ausgeübt wird und die die folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. die Tätigkeit wird nicht in dem Mitgliedstaat ausgeübt, in dem sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten befindet;
    2. die Tätigkeit ist Bestandteil eines Vertrags, der nur die Beistandsleistungen zugunsten von Personen betrifft, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fall enthält der Vertrag den gesonderten Hinweis, dass die betreffende Garantie auf die dort genannten Umstände begrenzt ist und zusätzlich zum Beistand gewährt wird.

Artikel 199 Gesonderte Verträge

Die Rechtsschutzgarantie muss Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrags oder eines gesonderten Kapitels einer Police mit Angabe des Inhalts der Rechtsschutzgarantie und - wenn es der Mitgliedstaat vorschreibt - der entsprechenden Prämie sein.

Artikel 200 Verwaltung der Schadensfälle

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die Versicherungsunternehmen gemäß der von dem Mitgliedstaat gewählten Regelung oder, sofern der Mitgliedstaat dies gestattet, nach ihrer Wahl wenigstens eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 für die Verwaltung von Schadensfällen genannten Verfahren anwenden.

Unabhängig davon, welche dieser Möglichkeiten gewählt wird, gelten die Interessen der Rechtsschutzversicherten im Rahmen dieses Abschnitts als gleichwertig geschützt.

(2) Die Versicherungsunternehmen stellen sicher, dass ein Mitglied des Personals, das sich mit der Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz oder der Rechtsberatung für diese Verwaltung befasst, nicht gleichzeitig eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Unternehmen ausübt, das in finanzieller, geschäftlicher oder verwaltungsmäßiger Hinsicht mit dem ersten Versicherungsunternehmen verbunden ist und einen oder mehrere andere Versicherungszweige des Anhangs I betreibt.

Mehrsparten-Versicherungsunternehmen stellen sicher, dass ein Mitglied des Personals, das sich mit dem Schadensmanagement des Zweiges Rechtsschutz oder der diesbezüglichen Rechtsberatung befasst, nicht gleichzeitig eine ähnliche Tätigkeit für einen anderen Zweig desselben Unternehmens ausübt.

(3) Das Versicherungsunternehmen überträgt die Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz einem rechtlich selbständigen Unternehmen. Dieses Unternehmen wird in dem in Artikel 199 genannten gesonderten Vertrag oder Kapitel bezeichnet.

Ist dieses rechtlich selbstständige Unternehmen mit einem Versicherungsunternehmen verbunden, das einen oder mehrere Versicherungszweige gemäß Anhang I Teil A betreibt, dürfen die Mitarbeiter des rechtlich selbstständigen Unternehmens, die sich mit der Verwaltung der Versicherungsfälle oder der diese Verwaltung betreffenden Rechtsberatung befassen, nicht gleichzeitig in dem anderen Versicherungsunternehmen die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben. Die Mitgliedstaaten können die gleichen Auflagen für die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans vorschreiben.

(4) Der Vertrag räumt den Versicherten das Recht ein, die Vertretung ihrer Interessen einem Rechtsanwalt ihrer Wahl, oder, soweit das nationale Recht dies zulässt, jeder anderen entsprechend qualifizierten Person zu übertragen, sobald sie einen Anspruch gemäß dem Vertrag geltend machen können.

Artikel 201 Freie Wahl des Rechtsanwalts

(1) In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich vorzusehen, dass

  1. wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, es dem Versicherten freisteht, welchen Rechtsanwalt oder sonstige Person er wählt;
  2. die Versicherten einen Rechtsanwalt oder, wenn sie es vorziehen, und soweit das nationale Recht dies zulässt, eine andere entsprechend qualifizierte Person frei wählen können, die ihre Interessen vertritt, wenn eine Interessenkollision entsteht.

(2) Unter Rechtsanwalt ist jede Person zu verstehen, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der Bezeichnungen gemäß der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte 36 auszuüben berechtigt ist.

Artikel 202 Ausnahme von der freien Wahl des Rechtsanwalts

(1) Die Mitgliedstaaten können die Rechtsschutzversicherung von Artikel 201 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Versicherung gilt nur für Fälle, die sich aus dem Einsatz von Straßenfahrzeugen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergeben;
  2. die Versicherung ist an einen Vertrag über den Beistand gebunden, der bei einem Unfall mit oder einem Schaden an einem Straßenfahrzeug zu gewähren ist;
  3. weder das Rechtsschutzversicherungsunternehmen noch der Beistandsversicherer decken Haftpflichtversicherungszweige;
  4. es werden Vorkehrungen getroffen, damit die Rechtsberatung und die Vertretung der Parteien in einem Streitfall durch völlig unabhängige Rechtsanwälte sichergestellt wird, wenn diese Parteien bei ein und demselben Versicherungsunternehmen rechtsschutzversichert sind.

(2) Eine gemäß Absatz 1 gewährte Freistellung berührt nicht die Anwendung von Artikel 200.

Artikel 203 Schiedsverfahren

Die Mitgliedstaaten sehen zur Regelung etwaiger Streitfälle zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem Versicherten unbeschadet eines durch die einzelstaatlichen Vorschriften gegebenenfalls vorgesehenen Rechts auf die Einlegung von Rechtsmitteln ein Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität bietet.

In dem Versicherungsvertrag wird dem Versicherten das Recht eingeräumt, ein solches Verfahren in Anspruch zu nehmen.

Artikel 204 Interessenkollision

Tritt eine Interessenkollision ein oder besteht Uneinigkeit in der Frage der Regelung des Streitfalls, so muss der Rechtsschutzversicherer oder gegebenenfalls die Schadenregulierungsstelle den Versicherten auf sein Recht nach Artikel 201 Absatz 1 und auf die Möglichkeit, das Verfahren nach Artikel 203 in Anspruch zu nehmen, hinweisen.

Artikel 205 Aufhebung des Kumulierungsverbots

Die Mitgliedstaaten heben alle Vorschriften auf, die die Kumulierung der Rechtsschutzversicherung mit anderen Versicherungszweigen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen.

Abschnitt 5
Krankenversicherung

Artikel 206 Krankenversicherung als Alternative zur Sozialversicherung

(1) Mitgliedstaaten, in denen Verträge zur Deckung der unter den Zweig 2 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken die im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehene Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzen können, können verlangen, dass

  1. der Vertrag den von diesem Mitgliedstaat erlassenen spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in Bezug auf diesen Versicherungszweig entspricht;
  2. den Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen vor deren Anwendung mitgeteilt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Krankenversicherung im Sinne von Absatz 1 in technischer Hinsicht nach Art der Lebensversicherung zu betreiben ist, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Prämien werden unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten, die für den Mitgliedstaat, in dem das Risiko gelegen ist, maßgeblich sind, entsprechend der versicherungsmathematischen Methode berechnet;
  2. es wird eine Alterungsrückstellung gebildet;
  3. der Versicherer kann den Vertrag nur innerhalb einer bestimmten Frist kündigen, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, festgelegt wird;
  4. in dem Vertrag ist die Möglichkeit einer Prämienerhöhung oder einer Senkung der Zahlungen selbst bei laufenden Verträgen vorgesehen;
  5. in dem Vertrag ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Versicherungsnehmer ihren laufenden Vertrag in einen neuen Vertrag gemäß Absatz 1 umwandeln können der von demselben Versicherungsunternehmen oder derselben Niederlassung unter Berücksichtigung ihrer erworbenen Rechte angeboten wird.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Fall wird der Alterungsrückstellung Rechnung getragen und kann eine erneute ärztliche Untersuchung nur bei einer Erhöhung des Versicherungsschutzes verlangt werden.

Die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats veröffentlichen die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten und übermitteln sie den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats.

Die Prämien müssen ausgehend von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen hoch genug sein, damit die Versicherungsunternehmen all ihren Verpflichtungen unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte ihrer Finanzlage nachkommen können. Der Herkunftsmitgliedstaat verlangt, dass seiner Aufsichtsbehörde die technische Grundlage für die Prämienberechnung mitgeteilt wird, bevor das Versicherungsprodukt angeboten wird.

Die Unterabsätze 3 und 4 gelten auch für die Änderung bestehender Verträge.

Abschnitt 6
Arbeitsunfallversicherung

Artikel 207 Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen

Die Mitgliedstaaten können von jedem Versicherungsunternehmen, das in ihrem Hoheitsgebiet auf eigenes Risiko in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig ist, die Einhaltung ihrer diese Pflichtversicherung spezifisch betreffenden einzelstaatlichen Vorschriften verlangen; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über die Finanzaufsicht, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats fallen.

Kapitel III
Spezielle Bestimmungen für die Lebensversicherung

Artikel 208 Verbot der Verpflichtung zur Abtretung eines Teils des Bestands

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Lebensversicherungsunternehmen nicht dazu, einen Teil ihres Bestands in den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zweigen an eine oder mehrere durch einzelstaatliches Recht bestimmte Einrichtungen abzutreten.

Artikel 209 Prämien für neue Geschäfte

Die Prämien für neue Geschäfte müssen - von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen ausgehend - hoch genug sein, damit das Lebensversicherungsunternehmen all seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere angemessene versicherungstechnische Rückstellungen bilden kann.

Hierbei kann allen Aspekten der Finanzlage des Lebensversicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass Mittel, die keine Prämien sind und nicht von Prämien stammen, systematisch und auf Dauer in einer Weise eingebracht werden, die die Solvenz des betreffenden Unternehmens langfristig gefährden könnte.

Kapitel IV
Spezielle Vorschriften für die Rückversicherung

Artikel 210 Finanzrückversicherung 14

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge schließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, die aus diesen Verträgen bzw. Geschäften erwachsenden Risiken angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und darüber Bericht erstatten können.

(2) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen sie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen zu Überwachung, Management und Kontrolle der aus Finanzrückversicherungsgeschäften resultierenden Risiken näher ausführt.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 ist eine Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme (Finanzrückversicherung) eine Rückversicherung, bei der das explizite Gesamtschadenrisiko, d. h. das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:

  1. ausdrückliche und materielle Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes;
  2. vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags auszugleichen, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.

Artikel 211 Zweckgesellschaften 14

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten in ihrem Hoheitsgebiet die Errichtung von Zweckgesellschaften, wenn diese zuvor von den Aufsichtsbehörden zugelassen wurden.

(2) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die folgenden Kriterien für die aufsichtliche Genehmigung festgelegt werden:

  1. der Umfang der Zulassung;
  2. die Pflichtklauseln, die in jedem abgeschlossenen Versicherungsvertrag enthalten sein müssen;
  3. die in Artikel 42 genannten Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Personen, die die Zweckgesellschaft leiten;
  4. die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Gesellschafter oder Mitglieder, die eine qualifizierte Beteiligung an der Zweckgesellschaft halten;
  5. zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und Anforderungen an das Risikomanagement;
  6. die Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen sowie die Pflichten zur Übermittlung statistischer Angaben;
  7. die Solvabilitätsanforderungen.

(2a) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 211 Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erarbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die anwendbaren Verfahren zur Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Zweckgesellschaft sowie die Formate und Muster festgelegt werden, die für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe f zu verwenden sind.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(2b) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 211 Absätze 1 und 2 sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden erarbeiten, sofern die Zweckgesellschaft, die ein Risiko eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens übernimmt, ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem Mitgliedstaat, in dem das Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen zugelassen ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3) Vor dem 31. Dezember 2015 zugelassene Zweckgesellschaften unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, der die Zweckgesellschaft zugelassen hat. Sämtliche Tätigkeiten, die von einer solchen Zweckgesellschaft nach diesem Datum aufgenommen wurden, unterliegen jedoch den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 2a.

Titel III
Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe

Kapitel I
Gruppenaufsicht: Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Umfang und Stufen

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 212 Begriffsbestimmungen 14 25

(Gültig bis 29.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(1) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

  1. "beteiligtes Unternehmen" ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG beschriebene Beziehung verbunden ist;
  2. "verbundenes Unternehmen" ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine Beziehung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;
  3. "Gruppe" eine Gruppe von Unternehmen,
    1. die aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG beschriebene Beziehung verbunden sind, besteht oder
    2. die auf der Einrichtung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern:
      • eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch die Finanzentscheidungen; und
      • die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen für die Zwecke dieses Titels der vorherigen Genehmigung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterliegen;
    3. das Unternehmen, das die zentrale Koordination ausübt, wird als Mutterunternehmen und die anderen Unternehmen werden als Tochterunternehmen betrachtet;
  4. "für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde" die gemäß Artikel 247 bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde;
  5. "Kollegium der Aufsichtsbehörden" eine permanente, aber flexible Struktur für die Zusammenarbeit, Koordinierung und Erleichterung der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Beaufsichtigung einer Gruppe;
  6. "Versichrungsholdinggesellschaft" ein Mutterunternehmen, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind, unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat;
  7. "gemischte Versicherungsholdinggesellschaft" ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittlandsversicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungsholdinggesellschaft noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat;
  8. "gemischte Finanzholdinggesellschaft" eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG.

(2) Für die Zwecke dieses Titels betrachten die Aufsichtsbehörden als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen tatsächlich ausübt.

Als Tochterunternehmen wird auch jedes Unternehmen betrachtet, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt.

Als Beteiligung wird auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen betrachtet, auf das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird. )

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(1) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

  1. "beteiligtes Unternehmen" ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung verbunden ist;
  2. "verbundenes Unternehmen" ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine Beziehung gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist;
  3. "Gruppe" eine Gruppe von Unternehmen,
    1. die aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen, den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, und Unternehmen, die vom beteiligten Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht der Gruppe angehörenden Unternehmen geführt werden, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung verbunden sind, und den mit diesen verbundenen Unternehmen besteht,
    2. die auf der vertraglichen oder sonstigen Einrichtung von starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern:
      • eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch die Finanzentscheidungen; und
      • die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen für die Zwecke dieses Titels der vorherigen Genehmigung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterliegen;
    3. das Unternehmen, das die zentrale Koordination ausübt, wird als Mutterunternehmen und die anderen Unternehmen werden als Tochterunternehmen betrachtet; oder
    4. die aus einer Kombination aus den Ziffern i und ii besteht; )
  4. "für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde" die gemäß Artikel 247 bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde;
  5. "Kollegium der Aufsichtsbehörden" eine permanente, aber flexible Struktur für die Zusammenarbeit, Koordinierung und Erleichterung der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Beaufsichtigung einer Gruppe;
  6. "Versicherungsholdinggesellschaft" ein Unternehmen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. Das Unternehmen ist ein Mutterunternehmen;
    2. bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung;
    3. bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    4. mindestens ein Tochterunternehmen dieses Unternehmens ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
    5. ungeachtet des vom Unternehmen selbst genannten Gesellschaftszwecks besteht die Haupttätigkeit des Unternehmens in einer der folgenden Tätigkeiten:
      1. dem Erwerb und Halten von Beteiligungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
      2. der Bereitstellung von Nebendienstleistungen für die Haupttätigkeit eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder mehrerer verbundener Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
      3. der Ausübung einer oder mehrerer der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und Nummer 15 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder der Ausübung einer oder mehrerer der in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Tätigkeiten in Bezug auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Finanzinstrumente;
    6. mehr als 50 % mindestens eines der folgenden Indikatoren sind auf kontinuierlicher Basis Tochterunternehmen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, Holdinggesellschaften von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen oder Unternehmen sind, die Nebendienstleistungen für die Haupttätigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe bereitstellt, und Tätigkeiten zuzuordnen, die vom Unternehmen selbst ausgeübt werden und nicht mit dem Erwerb oder dem Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen sind, zusammenhängen, wenn es sich um Tätigkeiten derselben Art handelt wie die Tätigkeiten von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen:
      1. Eigenkapital des Unternehmens auf konsolidierter Basis;
      2. Bilanzsumme des Unternehmens auf konsolidierter Basis;
      3. Erlöse des Unternehmens auf konsolidierter Basis;
      4. Mitarbeiter des Unternehmens auf konsolidierter Basis;
      5. andere von der nationalen Aufsichtsbehörde als relevant erachtete Indikatoren;
  7. a. "Holdinggesellschaft von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen" ein Mutterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG handelt, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, bei denen es sich ausschließlich oder hauptsächlich um Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen handelt;
  8. "gemischte Versicherungsholdinggesellschaft" ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittlandsversicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungsholdinggesellschaft noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat;
  9. "gemischte Finanzholdinggesellschaft" eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG.

(2) Für die Zwecke dieses Titels betrachten die Aufsichtsbehörden als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das ihrer Ansicht nach tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, was auch Fälle einschließt, in denen dieser Einfluss im Wege einer zentralen Koordinierung auf die Entscheidungen des anderen Unternehmens ausgeübt wird.

Als Tochterunternehmen wird auch jedes Unternehmen betrachtet, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt.

Als Beteiligung wird auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen betrachtet, auf das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird.

(3) Für die Zwecke dieses Titels betrachten die Aufsichtsbehörden auch zwei oder mehr Unternehmen als Gruppe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c, die ihrer Auffassung nach auf einheitlicher Grundlage geführt werden.

Haben nicht alle in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Unternehmen ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass nur die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnde Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden feststellen kann, dass diese Unternehmen ihrer Auffassung nach auf einheitlicher Grundlage geführt werden und somit eine Gruppe bilden.

(4) Wenn die Aufsichtsbehörden ermitteln, ob zwischen mindestens zwei der in den Absätzen 2 und 3 genannten Unternehmen eine Beziehung besteht, tragen sie allen nachstehend genannten Faktoren Rechnung:

  1. ob eine natürliche Person oder ein Unternehmen insbesondere aufgrund von Kapitalanteilen oder Stimmrechten, aufgrund einer Vertretung im Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan oder aufgrund von Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, der die Geschäfte eines Unternehmens tatsächlich führt oder andere zentrale, kritische oder wichtige Aufgaben hat, die Möglichkeit oder Fähigkeit besitzt, auf Entscheidungen - einschließlich der finanziellen Entscheidungen - eines Unternehmens Einfluss zu nehmen;
  2. ob ein Unternehmen aufgrund wesentlicher finanzieller oder nicht finanzieller Transaktionen oder Vorgänge, einschließlich Outsourcing und der gemeinsamen Nutzung von Personalressourcen durch die Unternehmen, in hohem Umfang von einem anderen Unternehmen oder einer anderen juristischen oder natürlichen Person abhängt;
  3. ob Beweise dafür vorliegen, dass zwei oder mehr Unternehmen ihre finanziellen oder anlagebezogenen Entscheidungen, einschließlich gemeinsamer Anlagen in verbundene Unternehmen, koordinieren;
  4. ob Beweise dafür vorliegen, dass zwei oder mehr Unternehmen ihre Strategien, Tätigkeiten oder Prozesse, einschließlich im Zusammenhang mit Versicherungsvertriebskanälen, Versicherungsprodukten oder -marken, der Kommunikation und der Vermarktung, koordinieren und kohärent gestalten.

(5) Wird eine Gruppe auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ermittelt, so übermittelt die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnde Aufsichtsbehörde dem gemäß Artikel 214 Absatz 5 oder 6 zum Mutterunternehmen bestimmten Unternehmen und den betroffenen Aufsichtsbehörden eine ausführliche Erläuterung der Faktoren, auf die sich diese Ermittlung stützt.

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Faktoren zu ergänzen und weiter zu präzisieren, die die Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen haben, um zu ermitteln, ob zwischen mindestens zwei in den Absätzen 2 und 3 genannten Unternehmen eine Beziehung besteht. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Januar 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden. )

Abschnitt 2
Anwendungsbereich und umfang der Gruppenaufsicht

Artikel 213 Fälle, in denen die Gruppenaufsicht zur Anwendung kommt 25

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach Maßgabe dieses Titels auf Ebene der Gruppe die Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe.

Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, werden die in dieser Richtlinie für die Einzelbeaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen festgelegten Vorschriften auf diese Unternehmen auch weiterhin angewandt.

(Gültig bis 29.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die bei mindestens einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Drittlandsversicherungsunternehmen oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen sind, gemäß den Artikeln 218 bis 258 der Gruppenaufsicht unterliegen;
  2. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die ihren Sitz in der Union hat, gemäß den Artikeln 218 bis 258 der Gruppenaufsicht unterliegen;
  3. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittland hat, oder ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen ist, gemäß den Artikeln 260 bis 263 der Gruppenaufsicht unterliegen;
  4. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, gemäß Artikel 265 der Gruppenaufsicht unterliegen.

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gruppenaufsicht zur Anwendung kommt, wenn eine Gruppe eines der folgenden umfasst:

  1. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die bei mindestens einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Drittlandsversicherungsunternehmen oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen sind, gemäß den Artikeln 218 bis 258;
  2. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die ihren Sitz in der Union hat, gemäß den Artikeln 218 bis 258;
  3. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittland hat, oder ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen ist, gemäß den Artikeln 260 bis 263;
  4. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, gemäß Artikel 265. )

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde für den Fall, dass das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, das bzw. die seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat, entweder ein verbundenes Unternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden gemischten Finanzholdinggesellschaft ist oder selbst ein solches Unternehmen bzw. eine solche Gesellschaft ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244 der vorliegenden Richtlinie, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 der vorliegenden Richtlinie oder von beidem auf der Ebene dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder dieser Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft abzusehen.

(4) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002/87/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden auf der Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.

(5) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der (Richtlinie 2006/48/EG gültig ab 30.01.2027 Richtlinie 2013/36/EU), kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche nur die Bestimmungen der Richtlinie zu der am stärksten vertretenen Finanzbranche nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.

(6) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 36a errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 36b errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die gemäß den Absätzen 4 und 5 gefassten Beschlüsse. Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 36c errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) erstellen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) Leitlinien im Hinblick auf eine Angleichung der Aufsichtspraxis und erarbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Artikel 213a Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen auf Gruppenebene 25

(1) Gruppen im Sinne von Artikel 212, die gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b der Gruppenaufsicht unterliegen, werden von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach dem in Absatz 2 dargelegten Verfahren als kleine und nicht komplexe Gruppen eingestuft, wenn sie in Bezug auf die letzten zwei Geschäftsjahre auf Gruppenebene unmittelbar vor dieser Einstufung alle nachstehend genannten Kriterien erfüllen:

  1. wenn zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe kein Nichtlebensversicherungs- oder Nichtlebensrückversicherungsunternehmen ist, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:
    1. das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte und anhand konsolidierter Daten ermittelte Untermodul Zinsrisiko beträgt nicht mehr als 5 % der konsolidierten, in Absatz 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, mit Ausnahme von Unternehmen, auf die die in Artikel 233 beschriebene Methode 2 angewandt wird;
    2. die Summe der konsolidierten versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit der Gruppe, die sich ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet, ist nicht höher als 1.000.000.000 EUR;
  2. wenn zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe kein Lebensversicherungs- oder Lebensrückversicherungsunternehmen ist, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:
    1. die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote für Nichtlebensversicherungstätigkeiten ohne Rückversicherung während der letzten drei Geschäftsjahre beträgt weniger als 100 %;
    2. die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe betragen nicht mehr als 100.000.000 EUR;
    3. die Summe der jährlich verbuchten Bruttoprämien in den Zweigen 5 bis 7, 11, 12, 14 und 15 in Anhang I Teil A beträgt nicht mehr als 30 % der gesamten jährlich verbuchten Prämien im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit der Gruppe;
  3. die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Geschäften, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde schließen, sind niedriger als einer der folgenden Schwellenwerte:
    1. 20.000.000 EUR;
    2. 10 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe;
  4. die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Geschäften, die die Gruppe in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde schließt, sind niedriger als einer der folgenden Schwellenwerte:
    1. 20.000.000 EUR;
    2. 10 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe;
  5. die anhand konsolidierter Daten berechnete Summe der folgenden Beträge darf 20 % der Gesamtinvestitionen nicht übersteigen:
    1. das in Artikel 105 Absatz 5 genannte Marktrisikomodul;
    2. der Teil des in Artikel 105 Absatz 6 genannten Gegenparteiausfallrisikomoduls, der Risikopositionen aus Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten entspricht, die nicht vom Untermodul für das Spread-Risiko abgedeckt werden;
    3. alle Kapitalanforderungen, die für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte gelten, die nicht durch das Marktrisikomodul und das Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt werden;
  6. die von dem Unternehmen der Gruppe übernommene Rückversicherung darf 50 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe nicht übersteigen;
  7. die Differenz gemäß Artikel 230 Absatz 1, wenn Methode 1 angewandt wird, gemäß Artikel 233 Absatz 1, wenn Methode 2 angewandt wird, oder gemäß Artikel 233a Absatz 1, wenn eine Kombination der Methoden angewandt wird, ist positiv;
  8. wird Methode 2 oder eine Kombination aus Methode 1 und Methode 2 angewandt, gilt jedes Unternehmen, auf das Methode 2 angewandt wird, als kleines und nicht komplexes Unternehmen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe e festgelegten Kriterien gelten nicht für Gruppen, auf die ausschließlich Methode 2 angewandt wird.

(2) Auf Ebene des obersten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gilt Artikel 29b entsprechend.

(3) Gruppen, die für weniger als zwei Jahre der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b unterliegen, berücksichtigen bei der Bewertung, ob sie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllen, nur das letzte Geschäftsjahr.

(4) Die folgenden Gruppen werden nie als kleine und nicht komplexe Gruppen eingestuft:

  1. Gruppen, bei denen es sich um Finanzkonglomerate im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG handelt;
  2. Gruppen, in denen mindestens ein Tochterunternehmen ein in Artikel 228 Absatz 1 genanntes Unternehmen ist;
  3. Gruppen, die die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe mit einem genehmigten internen Voll- oder Partialmodell berechnen.

(5) Die Artikel 29c, 29d und 29e gelten entsprechend.

(6) Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen Folgendes spezifiziert wird:

  1. die in Absatz 1 festgelegten Kriterien, einschließlich des Ansatzes für die Berechnung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Summe,
  2. die Methode, die zur Einstufung von Gruppen als kleine und nicht komplexe Gruppen anzuwenden ist, und
  3. die Bedingungen zur Erteilung oder zum Entzug der aufsichtlichen Genehmigung für Proportionalitätsmaßnahmen, die von Gruppen, die nicht als kleine und nicht komplexe Gruppen eingestuft sind, angewandt werden müssen.

Artikel 213b Hindernisse bei der Gruppenaufsicht 25

(1) Die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft stellt in den in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen sicher, dass

  1. die internen Regelungen und die interne Aufgabenverteilung angemessen sind, um die Einhaltung dieses Titels sicherzustellen, und insbesondere geeignet sind, um
    1. die Koordinierung aller Tochterunternehmen der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zu gewährleisten - erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen diesen Unternehmen,
    2. Konflikten innerhalb der Gruppe vorzubeugen oder mit solchen Konflikten umzugehen, und
    3. die von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen;
  2. die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe und ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen durch die Organisationsstruktur der Gruppe, zu der die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft gehört, nicht be- oder verhindert wird, wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist:
    1. die Stellung, die die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Gruppe einnimmt,
    2. die Struktur des Anteilsbesitzes und
    3. die Rolle der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb der Gruppe.

(2) Sind die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen nicht erfüllt, ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde befugt, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft eine Änderung der gruppeninternen Regelungen und Aufgabenverteilung zu verlangen.

Sind die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt, unterzieht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft angemessenen Aufsichtsmaßnahmen, um die Kontinuität und Integrität der Gruppenaufsicht sowie die Einhaltung der in diesem Titel festgelegten Anforderungen zu gewährleisten oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Aufsichtsbehörden, wenn sie als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handeln, befugt sind, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zu verlangen, die Gruppe in einer Weise zu strukturieren, die der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde eine wirksame Gruppenaufsicht ermöglicht. Die Aufsichtsbehörden üben diese Befugnis nur unter außergewöhnlichen Umständen nach Konsultation der EIOPA und gegebenenfalls anderer betroffener Aufsichtsbehörden aus und übermitteln der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft eine entsprechende Begründung.

(3) Wenn die Organisationsstruktur einer Gruppe, die aus Unternehmen, die durch eine in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung miteinander verbunden sind, und den mit diesen verbundenen Unternehmen besteht, oder die auf der Grundlage von Artikel 212 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie ermittelt wird, in den in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b der vorliegenden Richtlinie genannten Fällen eine wirksame Beaufsichtigung dieser Gruppe be- oder verhindert oder es der Gruppe unmöglich macht, die Anforderungen dieses Titels zu erfüllen, wird die Gruppe angemessenen Aufsichtsmaßnahmen unterzogen, um die Kontinuität und Integrität der Gruppenaufsicht sowie die Einhaltung dieses Titels zu gewährleisten oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Aufsichtsbehörden, wenn sie als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 der vorliegenden Richtlinie handeln, befugt sind, die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union oder die Gründung eines Unternehmens in der Union zu verlangen, das im Wege einer zentralen Koordinierung tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen - auch die finanziellen Entscheidungen - der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ausübt. In diesem Fall ist diese Versicherungsholdinggesellschaft, diese gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das Unternehmen, das die zentrale Koordination tatsächlich ausführt, für die Einhaltung dieses Titels verantwortlich. )

Artikel 214 Umfang der Gruppenaufsicht 25

(Gültig bis 29.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(1) Eine gruppenweite Beaufsichtigung gemäß Artikel 213 bedeutet nicht, dass die beteiligten Aufsichtsbehörden gehalten sind, das Drittlandsversicherungsunternehmen, das Drittlandsrückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft - ungeachtet des Artikels 257 in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften - einzeln zu beaufsichtigen. )

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(1) Eine Gruppenbeaufsichtigung gemäß Artikel 213 bedeutet nicht, dass die Aufsichtsbehörden in Bezug auf das einzelne Drittland-Versicherungsunternehmen, Drittland-Rückversicherungsunternehmen oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft Aufsichtsfunktionen übernehmen müssen.

Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung dieses Titels kann eine Gruppenbeaufsichtigung bedeuten, dass eine direkte Aufsicht erfolgt und Aufsichtsbehörden ihre Aufsichtsbefugnisse über Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ausüben. )

(2) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann im Einzelfall beschließen, ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 einzubeziehen, wenn

  1. sich das Unternehmen in einem Drittland befindet, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse entgegenstehen; davon unberührt bleiben die Bestimmungen des Artikels 229;
  2. das einzubeziehende Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur von untergeordneter Bedeutung ist; oder
  3. die Einbeziehung des Unternehmens im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen unangemessen oder irreführend wäre.

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde prüft, ob ein Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nur von untergeordneter Bedeutung ist, stellt sie sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. das Unternehmen ist gemessen an seiner Bilanzsumme und seinen versicherungstechnischen Rückstellungen im Vergleich zu anderen Unternehmen der Gruppe sowie der Gruppe insgesamt nur von geringer Größe;
  2. ein Ausschluss des Unternehmens aus der Gruppenaufsicht würde sich nicht wesentlich auf die Solvabilität der Gruppe auswirken;
  3. die tatsächlichen oder potenziellen Risiken, die das Unternehmen für die Gruppe als Ganzes mit sich bringt, einschließlich solcher, die aus gruppeninternen Transaktionen resultieren, sind qualitativ wie quantitativ gesehen unwesentlich. )

Können mehrere Unternehmen derselben Gruppe einzeln betrachtet nach Unterabsatz 1 Buchstabe b von der Gruppenaufsicht ausgeschlossen werden, so sind sie dennoch einzubeziehen, wenn sie in der Gesamtbetrachtung nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c nicht in die Gruppenaufsicht einbezogen werden sollte, so konsultiert sie vor einer Entscheidung die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.

Bezieht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c nicht in die Gruppenaufsicht ein, so können die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich dieses Unternehmen befindet, das Unternehmen an der Spitze der Gruppe um alle Informationen ersuchen, die ihnen die Beaufsichtigung des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erleichtern.

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(3) Würde ein gemäß Absatz 2 vorgenommener Ausschluss eines oder mehrerer Unternehmen aus der Gruppenaufsicht zu einer Konstellation führen, bei der keine Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c erforderlich wäre, muss die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vor der Entscheidung über einen solchen Ausschluss die EIOPA sowie gegebenenfalls die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden konsultieren. Eine solche Entscheidung wird nur unter außergewöhnlichen Umständen gefällt und ist gegenüber der EIOPA sowie gegebenenfalls den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gebührend zu begründen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde überprüft mindestens einmal jährlich, ob ihre Entscheidung nach wie vor angemessen ist. Ist dies nicht länger der Fall, teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der EIOPA sowie gegebenenfalls den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit, dass sie mit der Beaufsichtigung der Gruppe beginnen wird.

Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde das oberste Mutterunternehmen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b von der Gruppenaufsicht ausnimmt, konsultiert sie die EIOPA sowie gegebenenfalls die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und bewertet, wie sich die Wahrnehmung der Gruppenaufsicht auf Ebene eines zwischengeschalteten beteiligten Unternehmens auf die Solvabilität der Gruppe auswirken würde. Ein solcher Ausschluss darf insbesondere dann nicht möglich sein, wenn er die Solvabilität der Gruppe wesentlich verbessern würde.

Um eine einheitliche und kohärente Anwendung des vorliegenden Absatzes sicherzustellen, gibt die EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Leitlinien heraus, in denen die in Unterabsatz 1 genannten außergewöhnlichen Umstände oder die Fälle, in denen es gerechtfertigt sein könnte, das oberste Mutterunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften, von der Gruppenaufsicht auszunehmen, näher bestimmt werden.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels wird der Umfang der Gruppe, die der Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 unterliegt, gemäß Artikel 212 ermittelt.

Wird eine Gruppe, die der Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegt, gemäß Artikel 212 Absätze 2 und 3 ermittelt und ist ein Mutter- oder Tochterunternehmen dieser Gruppe zugleich das oberste beteiligte Unternehmen einer anderen Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c, so wird diese andere Gruppe als unter die nach Artikel 212 Absätze 2 und 3 ermittelte Gruppe fallend betrachtet.

Um den Umfang einer Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c zu erweitern, können die Aufsichtsbehörden Artikel 212 Absätze 2 und 3 anwenden.

(5) Unterliegt eine gemäß Artikel 212 Absatz 3 ermittelte Gruppe der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c, so bestimmt die Gruppe eines dieser auf einheitlicher Grundlage geführten Unternehmen zu ihrem Mutterunternehmen, das für die Einhaltung dieses Titels verantwortlich ist. Die anderen in Artikel 212 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Unternehmen werden als Tochterunternehmen betrachtet.

(6) Würde die Bestimmung des Mutterunternehmens gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels die Gruppenbeaufsichtigung erheblich behindern, insbesondere in Fällen, in denen sich der Sitz des Unternehmens nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnden Aufsichtsbehörde befindet, oder würde die Bestimmung dazu führen, dass die Gruppe diesen Titel nicht wirksam einhalten kann, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde handelnde Aufsichtsbehörde befugt ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die Bestimmung eines anderen Mutterunternehmens zu verlangen. Die Entscheidung, ein anderes Mutterunternehmen zu bestimmen, ist von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gegenüber der Gruppe und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gebührend zu begründen.

Versäumt es eine Gruppe, die gemäß Artikel 212 Absatz 3 ermittelt wurde und der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegt, gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels ein Mutterunternehmen zu bestimmen, so bestimmt die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnde Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ein Mutterunternehmen, das dafür verantwortlich sein wird, dass die Bestimmungen dieses Titels eingehalten werden. Die anderen Unternehmen in einer solchen Gruppe werden als Tochterunternehmen betrachtet.

Wird ein Mutterunternehmen gemäß Unterabsatz 1 oder 2 des vorliegenden Absatzes bestimmt, so berücksichtigt die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnde Aufsichtsbehörde folgende Faktoren:

  1. die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen jedes Unternehmens;
  2. die jährlich verbuchten Bruttoprämien jedes Unternehmens;
  3. die Anzahl der mit jedem Unternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.

Die Aufsichtsbehörden prüfen mindestens einmal jährlich, ob die von ihnen vorgenommene Bestimmung nach wie vor angemessen ist. Ist dies nicht der Fall, so bestimmt die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnde Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ein anderes Mutterunternehmen. Dieses andere Mutterunternehmen ist verantwortlich dafür, dass die Bestimmungen dieses Titels eingehalten werden. )

Abschnitt 3
Ebenen

Artikel 215 Oberstes Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene

(1) Ist das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, das bzw. die seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat, so gelten die Artikel 218 bis 258 nur auf Ebene des obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, das seinen bzw. die ihren Sitz in der Union hat.

(2) Ist das in Absatz 1 genannte oberste beteiligte Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, das seinen die ihren Sitz in der Union hat, Tochterunternehmen eines Unternehmens, das nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen, von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 oder von beidem auf Ebene dieses obersten Mutterunternehmens bzw. dieser obersten Muttergesellschaft abzusehen.

Artikel 216 Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene 14

(1) Hat das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, das seinen bzw. die ihren Sitz in der Union hat, seinen bzw. ihren Sitz nicht im selben Mitgliedstaat wie das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Unionsebene, so können die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden gestatten, nach Konsultation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und diesem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen zu entscheiden, das auf nationaler Ebene oberste Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die auf nationaler Ebene oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft der Gruppenaufsicht zu unterwerfen.

Die Aufsichtsbehörde erläutert ihre Entscheidung in diesem Fall sowohl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde als auch dem auf Gemeinschaftsebene obersten Mutterunternehmen.

Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 gelten die Artikel 218 bis 258 entsprechend.

Die Aufsichtsbehörde erläutert ihre Entscheidung in diesem Fall sowohl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde als auch dem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.

Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels gelten die Artikel 218 bis 258 entsprechend.

(2) Bei dem obersten Mutterunternehmen auf nationaler Ebene kann die Aufsichtsbehörde die Gruppenaufsicht auf ein oder mehrere Abschnitte des Kapitels II beschränken.

(3) Beschließt die Aufsichtsbehörde, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene Kapitel II Abschnitt 1 anzuwenden, so wird die Methode, die die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 220 für das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene gewählt hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats als verbindlich anerkannt und angewandt.

(4) Beschließt die Aufsichtsbehörde, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene Kapitel II Abschnitt 1 anzuwenden, und hat das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene gemäß Artikel 231 oder Artikel 233 Absatz 5 die Erlaubnis erhalten, die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, so wird diese Entscheidung von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

Ist die Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall der Auffassung, dass das auf Gemeinschaftsebene genehmigte interne Modell erheblich vom Risikoprofil des obersten Mutterunternehmens auf nationaler Ebene abweicht, so kann sie - solange dieses Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt - einen Aufschlag auf die anhand eines solchen Modells berechnete Gruppensolvenzkapitalanforderung für dieses Unternehmen verlangen oder unter außergewöhnlichen Umständen, sollte ein solcher Kapitalaufschlag nicht angemessen sein, verlangen, dass dieses Unternehmen seine Gruppensolvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel berechnet.

Die Aufsichtsbehörde erläutert solche Entscheidungen sowohl dem Unternehmen als auch der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.

(5) Beschließt die Aufsichtsbehörde, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene Kapitel II Abschnitt 1 anzuwenden, so darf dieses Unternehmen nicht nach den Artikeln 236 oder 243 die Erlaubnis beantragen, auf eines seiner Tochterunternehmen die Artikel 238 und 239 anzuwenden.

(6) Gestatten die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden die in Absatz 1 genannte Entscheidung, so sehen sie vor, dass derartige Entscheidungen nicht getroffen oder beibehalten werden können, wenn das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ein Tochterunternehmen des in Artikel 215 genannten obersten Mutterunternehmens auf Gemeinschaftsebene ist und Letzteres gemäß den Artikeln 237 oder 239 die Erlaubnis erhalten hat, auf dieses Tochterunternehmen die Artikel 238 und 239 anzuwenden.

(7) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels getroffen werden kann.

Artikel 217 Mehrere Mitgliedstaaten umspannendes Mutterunternehmen 14

(1) Gestatten die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden die in Artikel 216 genannte Entscheidung, so stellen sie ihnen ebenfalls frei, mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten, in denen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ist, zu vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umspannenden Teilgruppe eine Gruppenaufsicht durchzuführen.

Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden eine Vereinbarung nach Unterabsatz 1 geschlossen, findet auf Ebene eines in Artikel 216 genannten obersten Mutterunternehmens keine Gruppenaufsicht statt, wenn sich dieses in einem anderen Mitgliedstaat als die in Unterabsatz 1 genannte Teilgruppe befindet.

Die Aufsichtsbehörden erläutern ihre Vereinbarung in diesem Fall sowohl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde als auch dem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.

(2) Artikel 216 Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(3) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Entscheidung gemäß Absatz 1 dieses Artikels getroffen werden kann.

Kapitel II
Finanzlage

Abschnitt 1
Solvabilität der Gruppe

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 218 Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene

(1) Die Solvabilität der Gruppe wird nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, Artikel 246 und Kapitel III überwacht.

(2) In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fall verpflichten die Mitgliedstaaten die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren anrechnungsfähigen Eigenmittel stets zumindest der nach den Unterabschnitten 2, 3 und 4 berechneten Solvenzkapitalanforderung entspricht.

(3) In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall verpflichten die Mitgliedstaaten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren anrechnungsfähigen Eigenmittel stets zumindest der nach Unterabschnitt 5 berechneten Solvenzkapitalanforderung entspricht.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen werden nach Maßgabe des Kapitels III von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen. Artikel 136 und des Artikel 138 Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Sobald das beteiligte Unternehmen festgestellt hat, dass die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hierüber in Kenntnis gesetzt hat, informiert diese Behörde die übrigen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, das die Situation der Gruppe dann analysiert.

Artikel 219 Häufigkeit der Berechnung

(1) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Artikel 218 Absätze 2 und 3 genannten Berechnungen mindestens einmal jährlich entweder von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgenommen werden.

Die für diese Berechnung maßgeblichen Daten und die Ergebnisse werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder für den Fall, dass an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Unternehmen der Gruppe übermittelt, das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe zu diesem Zweck benannt wurde.

(2) Das Versicherungsunternehmen, das Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft und die gemischte Finanzholdinggesellschaft überwachen die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe laufend. Sollte das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen abweichen, die der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, ist diese Anforderung unverzüglich neu zu berechnen und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mitzuteilen.

Gibt es begründete Hinweise darauf, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit der letzten Meldung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe erheblich geändert hat, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe verlangen.

Unterabschnitt 2
Wahl der Berechnungsmethode und allgemeine Grundsätze

Artikel 220 Wahl der Methode 25

(1) Die Solvabilität der Gruppe, der die in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angehören, wird nach den (in den Artikeln 221 bis 233 festgelegten gültig ab 30.01.2027 in den Artikeln 221 bis 233a festgelegten) Grundsätzen und einer der dort beschriebenen Methoden berechnet.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Solvabilität der Gruppe, der die in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angehören, nach der in den Artikeln 230 bis 232 beschriebenen Methode 1 berechnet wird.

(Gültig bis 29.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Die Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei einer bestimmten Gruppe, bei der sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst auf diese Gruppe die in den Artikeln 233 und 234 beschriebene Methode 2 oder - wenn die Anwendung von Methode 1 allein nicht angemessen wäre - eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 anzuwenden. )

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Die Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei einer bestimmten Gruppe, bei der sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst auf diese Gruppe die Methode 2 gemäß den Artikeln 233 und 234 oder - wenn die Anwendung von Methode 1 allein nicht angemessen wäre - eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 gemäß den Artikeln 233a und 234 anzuwenden.

(3) Unbeschadet der in Artikel 228 Absatz 1 genannten Behandlung von Unternehmen dürfen die Aufsichtsbehörden die Anwendung der Methode 2 nach Absatz 2 Unterabsatz 2 nur für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und Holdinggesellschaften von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen beschließen. )

Artikel 221 Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils 25

(1) Bei der Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene ist der verhältnismäßige Anteil, den das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 bezeichnet "verhältnismäßiger Anteil" entweder

  1. bei Anwendung von Methode 1 die bei Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze, oder
  2. bei Anwendung von Methode 2 die Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen gehalten wird.

Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen jedoch um ein Tochterunternehmen, dessen anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung seiner Solvenzkapitalanforderung nicht ausreichen, ist diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens unabhängig von der verwendeten Methode bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen.

Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der Aufsichtsbehörden allerdings ausschließlich auf diesen Kapitalanteil, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zulassen, dass die Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens nur anteilig berücksichtigt wird.

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(1a) Abweichend von Absatz 1 und für die alleinigen Zwecke des Artikels 228 bezeichnet der Ausdruck "verhältnismäßiger Anteil" unabhängig davon, ob nach Methode 1 oder Methode 2 verfahren wird, den Anteil des gezeichneten Kapitals, den das beteiligte Unternehmen direkt oder indirekt an dem verbundenen Unternehmen hält. )

(2) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde legt nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe den verhältnismäßigen Anteil fest, der zu berücksichtigen ist, wenn

  1. zwischen einigen der Unternehmen einer Gruppe keine Kapitalbeziehungen bestehen;
  2. eine Aufsichtsbehörde bestimmt hat, dass auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen als Beteiligung anzusehen ist, weil ihrer Ansicht nach ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich auf dieses Unternehmen ausgeübt wird;
  3. eine Aufsichtsbehörde bestimmt hat, dass ein Unternehmen Mutterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, weil es nach Auffassung der Aufsichtsbehörde einen beherrschenden Einfluss tatsächlich auf das andere Unternehmen ausübt.
    (Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
  4. eine Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass zwei oder mehr Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 3 eine Gruppe bilden, da sie auf einheitlicher Grundlage geführt werden. )

Artikel 222 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel 25

(1) Die Mehrfachberücksichtigung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei mehreren in diese Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist unzulässig.

Aus diesem Grund bleiben für den Fall, dass die in Unterabschnitt 4 beschriebenen Methoden dies nicht vorsehen, bei der Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene folgende Beträge unberücksichtigt:

  1. der Wert aller Vermögenswerte des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines seiner verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angerechnet werden dürfen;
  2. der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen;
  3. der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines anderen mit diesem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen folgende Bestandteile nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie auf die Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens angerechnet werden dürfen.

  1. Überschussfonds nach Artikel 91 Absatz 2 eines verbundenen Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird;
  2. gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird.

Von der Berechnung auszunehmen sind aber auf jeden Fall folgende Bestandteile:

  1. gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital, das eine potenzielle Verbindlichkeit für das beteiligte Unternehmen darstellt;
  2. gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine potenzielle Verbindlichkeit für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellt;
  3. gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine potenzielle Verbindlichkeit für ein anderes mit demselben beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellt.

(3) Sind die Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass neben den in Absatz 2 genannten Bestandteilen bestimmte Eigenmittel, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden können, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, tatsächlich nicht bereitgestellt werden können, so dürfen diese Eigenmittel nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens zulässig sind.

(Gültig bis 29.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(4) Die Summe der in den Absätzen 2 und 3 genannten Eigenmittel darf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht übersteigen. )

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(4) Die Summe der in den Absätzen 2 und 3 genannten Eigenmittel darf nicht über den Beitrag des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe hinausgehen. )

(5) Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, die nach Artikel 90 vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen, dürfen nur in die Berechnung einbezogen werden, wenn sie von der für die Beaufsichtigung dieses verbundenen Unternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde ordnungsgemäß zugelassen wurden.

(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(6) Für die Zwecke von Artikel 230 Absatz 1, Artikel 233 Absatz 2 und Artikel 233a Absatz 1 Buchstabe a ist ein von einem beteiligten Unternehmen emittierter Eigenmittelbestandteil nicht als frei von sonstigen Belastungen im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c zu betrachten, wenn dem Inhaber bei Abwicklung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das ein Tochterunternehmen ist, die Rückzahlung nicht verweigert werden kann. )

Artikel 223 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung

(1) Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel, die aus einer Gegenfinanzierung

zwischen dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem der nachstehend genannten Unternehmen stammen:

  1. einem verbundenen Unternehmen;
  2. einem beteiligten Unternehmen;
  3. einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen.

(2) Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle Eigenmittel, die für die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, herangezogen werden können, wenn diese Eigenmittel aus einer Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens stammen.

(3) Gegenfinanzierung liegt auf jeden Fall dann vor, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt Eigenmittel hält, die auf die Solvenzkapitalanforderung des erstgenannten Unternehmens angerechnet werden können.

Artikel 224 Bewertung

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach Artikel 75 bewertet.

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