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Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012
(ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35 A;
VO (EU) 2021/557 - ABl. L 116 vom 06.04.2021 S. 1 Inkrafttreten)
s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2017/2402/EG ...
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eine Verbriefung umfasst Transaktionen, die einem Kreditgeber oder einem Gläubiger - in der Regel einem Kreditinstitut bzw. einem Unternehmen - die Refinanzierung von Darlehen, Risikopositionen oder Forderungen wie Immobiliendarlehen, Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte, Verbraucherdarlehen, Kreditkarten oder Handelsforderungen durch ihre Umwandlung in handelbare Wertpapiere ermöglichen. Der Kreditgeber bündelt und "umverpackt" ausgewählte Teile seines Darlehensportfolios, ordnet sie unterschiedlichen Risikokategorien für unterschiedliche Anleger zu und ermöglicht den Anlegern auf diese Weise die Investition in Darlehen oder andere Risikopositionen, zu denen sie üblicherweise keinen unmittelbaren Zugang haben. Die Anlegerrenditen werden aus den Zahlungsflüssen der verbrieften Darlehen erwirtschaftet.
(2) In ihrer Mitteilung vom 26. November 2014 über eine Investitionsoffensive für Europa kündigte die Kommission eine Neubelebung der Verbriefungsmärkte für Verbriefungen hoher Qualität an, bei der die vor der Finanzkrise von 2008 begangenen Fehler vermieden werden sollten. Der Aufbau eines einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungsmarkts bildet einen Baustein der Kapitalmarktunion und trägt zum prioritären Ziel der Kommission bei, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Rückkehr zu nachhaltigem Wachstum zu unterstützen.
(3) Es ist das Ziel der Union, den nach der Finanzkrise geschaffenen Rechtsrahmen zur Bewältigung der hochkomplexen, undurchsichtigen und risikoreichen Verbriefungsgeschäften innewohnenden Risiken zu stärken. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Regeln erlassen werden, mit denen einfache, transparente und standardisierte Produkte besser von komplexen, undurchsichtigen und risikohaltigen Instrumenten abgegrenzt werden und der Aufsichtsrahmen besser auf die tatsächlichen Risiken abgestimmt wird.
(4) Die Verbriefung ist ein wichtiger Bestandteil gut funktionierender Finanzmärkte. Eine solide strukturierte Verbriefung ist ein wichtiges Instrument zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen und für eine breitere Risikoallokation im Finanzsystem der Union. Sie ermöglicht eine breitere Risikostreuung im Finanzsektor und kann die Bilanz des Originators entlasten helfen, was eine Ausweitung der Darlehensvergabe an die Wirtschaft ermöglicht. Insgesamt kann sie die Effizienz des Finanzsystems verbessern und zusätzliche Investitionsgelegenheiten bieten. Die Verbriefung kann eine Brücke zwischen Kreditinstituten und Kapitalmärkten schlagen, was mittelbar Unternehmen und Bürgern (beispielsweise in Form von billigeren Darlehen, Unternehmensfinanzierungen und Krediten für Immobilien und Kreditkarten) zugutekommen kann. Trotzdem werden durch diese Verordnung auch die Risiken anerkannt, die mit einer zunehmenden Verflechtung und einer übermäßigen Hebelwirkung von Verbriefungen verbunden sind, und die Mikroaufsicht über die Beteiligung eines Finanzinstituts am Verbriefungsmarkt durch die zuständigen Behörden sowie die Makroaufsicht über diesen Markt durch den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die für die Instrumente im Bereich der Makroaufsicht zuständigen und benannten nationalen Behörden werden verbessert.
(5) Die Schaffung eines stärker risikoorientierten Aufsichtsrahmens für einfache, transparente und standardisierte ("simple, transparent and standardised", "STS") Verbriefungen setzt voraus, dass die Union den Begriff der STS-Verbriefung eindeutig abgrenzt, da sich die stärker risikoorientierte aufsichtsrechtliche Behandlung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen andernfalls auf von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Arten von Verbriefungen erstrecken würde. Ungleiche Wettbewerbsbedingungen und Regulierungsarbitrage wären die Folge, wohingegen es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Union als ein Binnenmarkt für STS-Verbriefungen funktioniert und grenzüberschreitende Transaktionen erleichtert.
(6) Es ist angebracht, die wichtigsten Begriffe auf dem Gebiet der Verbriefung entsprechend den bestehenden Begriffsbestimmungen in der sektorspezifischen Gesetzgebung der Union festzulegen. Insbesondere bedarf es einer klaren und umfassenden Bestimmung des Begriffs der Verbriefung, der alle Transaktionen und Strukturen erfasst, bei denen das mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird. Eine Risikoposition, die für eine Transaktion oder eine Struktur, die zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen verwendet wird, eine direkte Zahlungsverpflichtung schafft, sollte nicht als Risikoposition in einer Verbriefung gelten, selbst wenn die Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Transaktion oder der Struktur einen unterschiedlichen Rang aufweisen.
(7) Ein Sponsor sollte zwar Aufgaben an einen Forderungsverwalter übertragen können, sollte aber weiterhin für das Risikomanagement verantwortlich bleiben. Insbesondere sollte der Sponsor die Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt nicht auf seinen Forderungsverwalter übertragen. Der Forderungsverwalter sollte ein regulierter Vermögensverwalter wie etwa eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) oder ein in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genanntes Unternehmen (MiFID-Unternehmen) sein.
(8) Mit dieser Verordnung wird ein Verbot der Wiederverbriefung eingeführt; dies gilt vorbehaltlich von Ausnahmeregelungen für bestimmte Fälle von Wiederverbriefungen, die für legitime Zwecke genutzt werden, und von Präzisierungen hinsichtlich der Frage, ob Programme forderungsgedeckter Geldmarktpapiere (ABCP) als Wiederverbriefungen gelten. Wiederverbriefungen könnten das Transparenzniveau, das mit dieser Verordnung festgelegt werden soll, beeinträchtigen. Ungeachtet dessen können Wiederverbriefungen in Ausnahmefällen von Nutzen für die Wahrung der Interessen der Anleger sein. Daher sollten Wiederverbriefungen nur in den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Fällen zulässig sein. Außerdem ist es für die Finanzierung der Realwirtschaft von Bedeutung, dass das Verbot der Wiederverbriefung auf vollständig unterstützte ABCP-Programme, die keinerlei Neutranchierung über die durch das Programm finanzierten Transaktionen hinaus vorsehen, nicht anwendbar ist.
(9) Investitionen in Verbriefungen oder aus ihnen entstehende Risikopositionen setzen den Anleger nicht nur den mit den verbrieften Darlehen oder Risikopositionen verbundenen Kreditrisiken aus; die Strukturierung von Verbriefungen könnte darüber hinaus auch weitere Risiken wie Agency- und Modellrisiken, rechtliche und operationelle Risiken, Gegenparteirisiken, Forderungsverwaltungsrisiken, Liquiditätsrisiken und Konzentrationsrisiken nach sich ziehen. Es ist somit unerlässlich, dass für institutionelle Anleger verhältnismäßige Sorgfaltspflichten ("Due Diligence") gelten, durch die im Interesse der Endanleger gewährleistet wird, dass die institutionellen Anleger die aus den unterschiedlichen Arten von Verbriefungen entstehenden Risiken korrekt bewerten. Auf diese Weise können Sorgfaltspflichten auch das Vertrauen in den Markt und zwischen einzelnen Originatoren, Sponsoren und Anlegern festigen. Es ist ebenfalls erforderlich, dass Anleger im Hinblick auf STS-Verbriefungen angemessene Sorgfalt walten lassen. Zur Information stehen ihnen die von den verbriefenden Parteien offengelegten Informationen, insbesondere die STS-Meldung und die in diesem Zusammenhang offengelegten Informationen, dank derer Anleger sämtliche einschlägigen Informationen über die Einhaltung der STS-Kriterien erhalten dürften, zur Verfügung. Institutionelle Anleger sollten sich auf die STS-Meldung und auf die von Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften offengelegten Informationen, ob eine Verbriefung die STS-Anforderungen erfüllt, in angemessener Weise stützen können. Sie sollten sich allerdings nicht ausschließlich und mechanistisch auf diese Meldung oder Informationen verlassen.
(10) Die Interessen der Originatoren, Sponsoren, ursprünglichen Kreditgeber, die an einer Verbriefung beteiligt sind, und der Anleger müssen unbedingt in Einklang gebracht werden. Damit dies erreicht wird, sollte der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber in signifikantem Umfang ein Interesse an den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen zurückbehalten. Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber muss deshalb einen materiellen Nettoanteil gegenüber diesen zugrunde liegenden Risikopositionen zurückbehalten. Generell sollten Verbriefungstransaktionen nicht so strukturiert werden, dass die Anwendung der Selbstbehaltsanforderungen unterlaufen wird. Diese Selbstbehaltsanforderungen sollte durchweg - unabhängig von den rechtlichen Strukturen oder Instrumenten - in allen Situationen Anwendung finden, wo die ökonomische Substanz einer Verbriefung anwendbar ist. Die Vorschriften über den Selbstbehalt brauchen nicht mehrfach zur Anwendung gebracht zu werden. Bei einer Verbriefung genügt es, wenn nur der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber unter die Selbstbehaltsanforderungen fällt. Desgleichen sollte bei Verbriefungstransaktionen, denen auch Positionen anderer Verbriefungen als Risikopositionen zugrunde liegen, die Selbstbehaltsanforderungen nur für die Verbriefung gelten, die Anlagegegenstand ist. Die Anleger sollten der STS-Meldung entnehmen können, dass der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber einen materiellen Nettoanteil an den zugrunde liegenden Risikopositionen behält. Bestimmte Ausnahmen sind in Fällen vorzusehen, in denen die verbrieften Risikopositionen umfassend, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden, insbesondere wenn die Garanten öffentliche Einrichtungen sind. Im Falle einer Unterstützung aus öffentlichen Mitteln durch Garantien oder in anderer Form lässt diese Verordnung die Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt.
(11) Originatoren oder Sponsoren sollten keinen Nutzen daraus ziehen, dass sie möglicherweise über mehr Informationen zu den auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerten verfügen als Anleger oder potenzielle Anleger, und sie sollten nicht ohne Wissen der Anleger oder der potenziellen Anleger Vermögenswerte, deren Kreditrisikoprofil höher ist als das vergleichbarer in der Bilanz des Originators ausgewiesener Vermögenswerte, auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen. Für jede Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung sollten die zuständigen Behörden Sanktionen verhängen, allerdings nur dann, wenn eine solche Zuwiderhandlung vorsätzlichen Charakter hat. Bloße Fahrlässigkeit sollte nicht zu Sanktionen in diesem Zusammenhang führen. Diese Verpflichtung sollte jedoch in keiner Weise dem Recht von Originatoren oder Sponsoren vorgreifen, für die Übertragung auf die Verbriefungszweckgesellschaft Vermögenswerte auszuwählen, die im Voraus ein überdurchschnittlich hohes Kreditrisikoprofil gegenüber dem durchschnittlichen Kreditrisikoprofil vergleichbarer Vermögenswerte, welche weiterhin in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden, aufweisen, solange das höhere Kreditrisikoprofil der auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte den Anlegern oder potenziellen Anlegern klar und deutlich mitgeteilt wird. Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung dieser Verpflichtung überwachen, indem sie die einer Verbriefung zugrunde liegenden Vermögenswerte und in der Bilanz des Originators ausgewiesene vergleichbare Vermögenswerte vergleichen.
Der Vergleich der Wertentwicklung sollte zwischen Vermögenswerten erfolgen, bei denen im Voraus ähnliche Wertentwicklungen erwartet werden, etwa zwischen notleidenden Hypotheken auf Wohnimmobilien, die auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen werden, und notleidenden Hypotheken auf Wohnimmobilien, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden.
Es wird nicht vermutet, dass die einer Verbriefung zugrunde liegenden Vermögenswerte eine ähnliche Wertentwicklung wie die Durchschnittsvermögenswerte in der Bilanz des Originators nehmen.
(12) Ob die Anleger und potenziellen Anleger ihren Sorgfaltspflichten nachkommen und dementsprechend die Kreditwürdigkeit eines bestimmten Verbriefungsinstruments sachgerecht bewerten können, hängt von ihrem Zugang zu den Informationen über diese Instrumente ab. Auf der Grundlage des geltenden Besitzstands müssen ein umfassendes System, das Anlegern und potenziellen Anlegern Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen über die gesamte Laufzeit der Transaktionen hinweg bietet, geschaffen, die Berichtspflichten von Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften reduziert und der kontinuierliche, einfache und kostenfreie Zugang der Anleger zu verlässlichen Informationen über die Verbriefungen erleichtert werden. Zur Verbesserung der Markttransparenz sollte ein Rahmen für Verbriefungsregister zum Zweck der Sammlung einschlägiger Berichterstattung, insbesondere über die den Verbriefungen zugrunde liegenden Risikopositionen, geschaffen werden. Diese Verbriefungsregister sollten von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) zugelassen und überwacht werden. Die ESMA sollte bei der Festlegung der Einzelheiten dieser Berichterstattungsaufgaben sicherstellen, dass die Informationen, die an diese Register übermittelt werden müssen, den bestehenden Mustern für die Offenlegung derartiger Informationen weitestgehend entsprechen.
(13) Der Hauptzweck der allgemeinen Verpflichtung von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft, Informationen über Verbriefungen im Wege des Verbriefungsregisters bereitzustellen, besteht darin, den Anlegern eine einzige und beaufsichtigte Quelle der Daten zur Verfügung zu stellen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten benötigen. Private Verbriefungen sind häufig maßgeschneidert. Sie sind von Bedeutung, weil sie es den Parteien ermöglichen, Verbriefungstransaktionen einzugehen, ohne dabei dem Markt und den Wettbewerbern sensible kommerzielle Informationen über das Geschäft (z.B. darüber, dass eine bestimmte Gesellschaft Finanzmittel zur Ausweitung ihrer Produktion benötigt oder dass eine Wertpapierfirma im Rahmen ihrer Strategie auf einen neuen Markt vorstoßen möchte) und/oder über die zugrunde liegenden Vermögenswerte (z.B. über die Art der Handelsforderungen eines Industrieunternehmens) offenzulegen. In diesen Fällen stehen die Anleger in direktem Kontakt mit dem Originator und/oder dem Sponsor und erhalten die erforderlichen Informationen für die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten direkt von ihnen. Es ist daher angebracht, private Verbriefungen von der Anforderung auszunehmen, Informationen über die Transaktion an ein Verbriefungsregister zu melden.
(14) Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber sollten bei Risikopositionen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden und klar definierten Kreditvergabekriterien anwenden wie bei nicht verbrieften Risikopositionen. Soweit jedoch Handelsforderungen nicht in Form eines Darlehens originiert werden, müssen die Kreditvergabekriterien in Bezug auf solche Handelsforderungen nicht erfüllt werden.
(15) Verbriefungsinstrumente sind für Kleinanleger im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU in der Regel nicht geeignet.
(16) Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften sollten alle wesentlichen relevanten Daten zur Kreditqualität und Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen im Anlegerbericht bereitstellen, einschließlich Daten, anhand derer die Anleger Zahlungsverzüge und Ausfälle von Schuldnern, Umschuldungen, Schuldennachlässe, Zahlungsaufschübe, Rückkäufe, Zahlungsunterbrechungen, Verluste, Ausbuchungen, Rückforderungen und andere die Wertentwicklung betreffende Abhilfen in Bezug auf den Pool zugrunde liegender Risikopositionen klar erkennen können. Der Anlegerbericht sollte bei einer Verbriefung, die keine ABCP-Transaktion ist, Daten zu den Zahlungsströmen aus den zugrunde liegenden Risikopositionen und den Verbindlichkeiten der Verbriefung, einschließlich einer separaten Offenlegung von Einnahmen und Auszahlungen der Verbriefungsposition (nämlich planmäßige Kapital- und Zinsfälligkeit, vorzeitige Kapitalrückzahlungen, überfällige Zinsen und Gebühren) und sämtliche Daten zu Auslöseereignissen, die zu einer Veränderung in der Zahlungsrangfolge von oder zur Ersetzung einer Gegenpartei führen, sowie Daten zu Höhe und Form von für die einzelnen Tranchen zur Verfügung stehenden Bonitätsverbesserungen enthalten. Auch wenn einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen in der Vergangenheit gute Ergebnisse erzielten, bedeutet dies nicht, dass Verbriefungspositionen, die die STS-Anforderungen erfüllen, frei von Risiken sind; ferner sagt die Erfüllung der STS-Anforderungen nichts über die Qualität der der Verbriefung zugrunde liegenden Kredite aus. Sie sollte vielmehr als Indikator verstanden werden, dass ein umsichtiger und mit der gebotenen Sorgfalt handelnder Anleger in der Lage sein wird, die mit der Verbriefung verbundenen Risiken zu analysieren.
Um den unterschiedlichen Strukturmerkmalen langfristiger Verbriefungen und kurzfristiger Verbriefungen (nämlich ABCP-Programmen und ABCP-Transaktionen) Rechnung zu tragen, sollte zwischen zwei Arten von STS-Anforderungen unterschieden werden, nämlich einer Anforderung für langfristige Verbriefungen und einer Anforderung für kurzfristige Verbriefungen, die diesen beiden unterschiedlich funktionierenden Marktsegmenten entsprechen. ABCP-Programme beruhen auf einer Reihe von ABCP-Transaktionen mit kurzfristigen Risikopositionen, die bei Laufzeitende ersetzt werden müssen. Bei einer ABCP-Transaktion könnte die Verbriefung unter anderem durch eine Einigung auf einen variablen Kaufpreisnachlass in Bezug auf den Pool zugrunde liegender Risikopositionen oder die Emission von Senior und Junior Notes durch eine Verbriefungszweckgesellschaft in einer Kofinanzierungsstruktur mit anschließender Übertragung der Senior Notes auf die Ankaufsgesellschaften eines oder mehrerer ABCP-Programme erreicht werden. ABCP-Transaktionen, die als STS-Verbriefungen gelten, sollten jedoch keine Wiederverbriefungen umfassen. Darüber hinaus sollten STS-Kriterien die spezifische Rolle des Sponsors widerspiegeln, der die Liquidität für ABCP-Programme, insbesondere vollständig unterstützte ABCP-Programme, bereitstellt.
(17) Sowohl auf internationaler als auch auf Unions-Ebene wurden bereits viele Vorarbeiten zur Abgrenzung von STS-Verbriefungen unternommen. Die Delegierten Kommissionsverordnungen (EU) 2015/35 7 und (EU) 2015/61 8 enthalten bereits Kriterien für eine STS-Verbriefung für bestimmte Zwecke, die mit einer stärker risikoorientierten aufsichtsrechtlichen Behandlung einhergehen.
(18) Verbriefungszweckgesellschaften sollten nur in Drittländern niedergelassen sein, die nicht auf der Liste der Hoheitsgebiete mit hohem Risiko und der nichtkooperativen Hoheitsgebiete aufgeführt sind, die von der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen (FATF) aufgestellt wurde. Sollte zum Zeitpunkt der Überprüfung dieser Verordnung bereits eine spezifische Unionsliste der Drittländer und -gebiete, die die internationalen Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich nicht einhalten, angenommen worden sein, sollte diese Unionsliste berücksichtigt werden und könnte künftig als Referenzliste der Drittländer dienen, in denen Verbriefungszweckgesellschaften nicht niedergelassen sein dürfen.
(19) Es ist unerlässlich, eine allgemeine und sektorenübergreifend gültige Definition des Begriffs der STS-Verbriefung auf der Grundlage der bestehenden Kriterien, sowie auf der Grundlage der vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS) und der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSCO) am 23. Juli 2015 angenommenen Kriterien für einfache, transparente und vergleichbare Verbriefungen im Rahmen der Eigenkapitalanforderungen bei Verbriefungen und insbesondere auf der Grundlager der am 7. Juli 2015 von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde - EBA) veröffentlichten Stellungnahme zu einer Europäischen Rahmenregelung für in Frage kommende Verbriefungen festzulegen.
(20) Die Umsetzung der STS-Kriterien in der gesamten Union sollte nicht zu unterschiedlichen Vorgehensweisen führen. Unterschiedliche Vorgehensweisen würden potenzielle Hemmnisse für grenzüberschreitend tätige Anleger schaffen, da diese sich mit den Einzelheiten der Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten befassen müssten und auf diese Weise das Vertrauen in die STS-Kriterien ausgehöhlt würde. Die EBA sollte daher Leitlinien ausarbeiten, um ein unionsweit einheitliches und kohärentes Verständnis der STS-Anforderungen sicherzustellen, damit mögliche Auslegungsfragen behandelt werden. Mit einer solchen einheitlichen Auslegungsquelle könnte die Übernahme der STS-Kriterien durch Originatoren, Sponsoren und Anleger erleichtert werden. Auch die ESMA sollte bei der Behandlung möglicher Auslegungsprobleme eine aktive Rolle spielen.
(21) Um bei der Umsetzung der STS-Kriterien unterschiedliche Vorgehensweisen zu verhindern sollten die drei Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Arbeit und die der zuständigen Behörden im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden koordinieren, um sektorenübergreifend Kohärenz zu gewährleisten und praktische Fragen im Zusammenhang mit STS-Verbriefungen zu bewerten. Dabei sollten auch die Marktteilnehmer konsultiert und ihre Ansichten so weit wie möglich berücksichtigt werden. Die Ergebnisse dieser Erörterungen sollten auf den Webseiten der Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlicht werden, um Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und Anlegern die Bewertung von STS-Verbriefungen zu erleichtern, bevor sie solche Verbriefungen emittieren oder in solche Positionen investieren. Ein solcher Koordinierungsmechanismus wäre im Vorfeld der Umsetzung dieser Verordnung besonders wichtig.
(22) Dieser Verordnung zufolge können ausschließlich "True-Sale"-Verbriefungen als STS-Verbriefungen bezeichnet werden. Im Rahmen einer "True-Sale"-Verbriefung wird das Eigentum an den zugrunde liegenden Risikopositionen einem Emittenten übertragen oder faktisch an ihn abgetreten, bei dem es sich um eine Verbriefungszweckgesellschaft handelt. Unbeschadet der Bestimmungen des nationalen Insolvenzrechts, wonach der innerhalb einer bestimmten Frist vor Feststellung der Insolvenz des Verkäufers getätigte Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen unter strengen Bedingungen für nichtig erklärt werden kann, sollten hinsichtlich der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft im Falle einer Insolvenz des Verkäufers keine Rückforderungsvereinbarungen bestehen dürfen.
(23) Die "True-Sale"-Verbriefung der zugrunde liegenden Risikopositionen bzw. deren Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung sowie die Durchsetzbarkeit dieser "True-Sale"-Verbriefung, Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung nach geltendem Recht könnten durch ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters bestätigt werden.
(24) Bei anderen Verbriefungen als "True-Sale"-Verbriefungen werden die zugrunde liegenden Risikopositionen nicht einem solchen Emittenten übertragen, bei dem es sich um eine Verbriefungszweckgesellschaft handelt, sondern das mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundene Kreditrisiko wird durch einen Derivatekontrakt oder Garantien übertragen. Dadurch entsteht ein zusätzliches Gegenparteiausfallrisiko, und die Komplexität kann insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des Derivatekontrakts zunehmen. Aus diesen Gründen sollten die STS-Kriterien keine synthetische Verbriefung zulassen.
Die Fortschritte, die die EBA laut ihrem Bericht von Dezember 2015 zu verzeichnen hat, in dem ein möglicher Satz von STS-Kriterien für synthetische Verbriefung genannt und die Begriffe "synthetische Bilanzverbriefung" und "synthetische Arbitrage-Verbriefung" definiert werden, sollten gewürdigt werden. Sobald die EBA einen Satz von STS-Kriterien speziell für synthetische Bilanzverbriefungen klar festgelegt hat, sollte die Kommission im Hinblick auf die Finanzierung der Realwirtschaft und insbesondere der KMU, denen solche Verbriefungen am meisten nützen, einen Bericht erstellen und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag annehmen, um den STS-Rahmen auf solche Verbriefungen auszuweiten. Allerdings sollten synthetische Arbitrage-Verbriefungen von einem solchen Vorschlag ausgenommen werden.
(25) Die vom Verkäufer auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen Risikopositionen sollten im Voraus festgelegte und klar definierte Anerkennungskriterien erfüllen, die im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum ermöglichen. Eine Substitution von Risikopositionen, die nicht mit den Zusicherungen und Gewährleistungen im Einklang stehen, sollte grundsätzlich nicht als aktive Portfolioverwaltung angesehen werden.
(26) Die zugrunde liegenden Risikopositionen sollten weder ausgefallene Risikopositionen noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern, die sich nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers in bestimmten Situationen beeinträchtigter Bonität befinden (etwa Schuldner, die für zahlungsunfähig erklärt wurden), umfassen.
Der Standard "nach bestem Wissen" sollte auf Grundlage der von Schuldnern zur Originierung der Risikopositionen erhaltenen Informationen, der Informationen, die der Originator während der Verwaltung der Risikopositionen oder während seines Risikomanagementverfahrens erhalten hat, oder der Informationen, die dem Originator von einem Dritten gemeldet wurden, als erfüllt gelten.
Bei notleidenden Risikopositionen, die in der Folge umstrukturiert wurden, sollte mit Umsicht vorgegangen werden. Die Aufnahme Letzterer in den Pool zugrunde liegender Risikopositionen sollte allerdings nicht ausgeschlossen werden, wenn sie seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft stattgefunden haben sollte, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen haben. In solchen Fällen sollte eine angemessene Offenlegung volle Transparenz gewährleisten.
(27) Um sicherzustellen, dass die Anleger die gebührenden Sorgfaltspflichten wahrnehmen, und um die Bewertung der zugrunde liegenden Risiken zu erleichtern, ist es wichtig, dass Verbriefungstransaktionen durch Pools von ihrem Typus nach homogenen Risikopositionen wie Pools von Darlehen für Wohnimmobilien oder Pools von Unternehmenskrediten, Darlehen für Gewerbeimmobilien, Leasinggeschäfte und Kreditrahmen an Unternehmen der gleichen Kategorie oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte oder Darlehensfazilitäten für natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen, Familien- und Haushaltskonsums unterlegt werden. Die zugrunde liegenden Risikopositionen sollten keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU umfassen. Um denjenigen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, in denen es gängige Praxis der Kreditinstitute ist, zur Kreditvergabe an Nicht-Finanzunternehmen Schuldverschreibungen anstelle von Kreditverträgen zu nutzen, sollten solche Schuldverschreibungen hingegen in den Pool aufgenommen werden dürfen, sofern sie nicht an einem Handelsplatz notiert sind.
(28) Es ist von größter Bedeutung, die Wiederkehr von KVV-Strategien ("Kreditvergabe-Verbriefung-Verkauf") zu verhindern. Im Rahmen dieser Verbriefungsstrategien lassen Kreditgeber bei der Darlehensvergabe nicht die gebotene Sorgfalt walten, da sie von vorneherein wissen, dass die betreffenden Risiken letzten Endes an Dritte verkauft werden. Die zu verbriefenden Risikopositionen sollten daher im ordentlichen Geschäftsgang des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers nach Vergabestandards begründet werden, die nicht weniger streng sein sollten als die vom Originator oder ursprünglichen Kreditgeber zum Zeitpunkt der Originierung ähnlicher, nicht verbriefter Risikopositionen angewendeten Vergabestandards. Wesentliche Änderungen an den Vergabestandards sollten potenziellen Anlegern oder - im Falle vollständig unterstützter ABCP-Programme - dem Sponsor und anderen Parteien, die der ABCP-Transaktion unmittelbar ausgesetzt sind, vollständig offengelegt werden. Der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber sollte über ausreichend Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen verfügen, die den verbrieften Risikopositionen ähnlich sind. Im Falle von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien handelt, sollte der Darlehenspool keine Darlehen enthalten, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Kreditantragsteller - oder gegebenenfalls die Intermediäre - darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Kreditgeber möglicherweise nicht geprüft werden. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten gegebenenfalls auch die einschlägigen Voraussetzungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 oder der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 11 gleichwertige Voraussetzungen in Drittländern erfüllt sein.
(29) Eine starke Abhängigkeit der Rückzahlung der Verbriefungspositionen von der Veräußerung von Vermögenswerten, welche die zugrunde liegenden Vermögenswerte besichern, schafft Anfälligkeiten, wie die schlechte Wertentwicklung von Teilen des Marktes für durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere während der Finanzkrise deutlich zeigte. Daher sollten durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere nicht als STS-Verbriefungen gelten.
(30) Liegen Daten über die Umweltauswirkungen der den Verbriefungen zugrunde liegenden Vermögenswerte vor, so sollten Originator und Sponsor solcher Verbriefungen diese veröffentlichen.
Daher sollten der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft einer STS-Verbriefung - sofern es sich bei den zugrunde liegenden Risikopositionen um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte handelt - die vorhandenen Informationen über die Umweltbilanz der durch solche Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfte finanzierten Vermögenswerte veröffentlichen.
(31) Sofern Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften für ihre Verbriefungen die STS-Bezeichnung verwenden wollen, sollte den Anlegern, den zuständigen Behörden und der ESMA mitgeteilt werden, dass die Verbriefung die STS-Anforderungen erfüllt. Die Mitteilung sollte Erläuterungen enthalten, in welcher Weise die einzelnen STS-Kriterien erfüllt wurden. Die ESMA sollte die Verbriefung dann in eine Liste der gemeldeten STS-Verbriefungen aufnehmen, die sie zu Informationszwecken auf ihrer Website zur Verfügung stellt. Die Aufnahme einer emittierten Verbriefung in die ESMA-Liste der gemeldeten STS-Verbriefungen bedeutet nicht, dass die ESMA oder eine andere zuständige Behörde die Erfüllung der STS-Anforderungen bescheinigt hat. Für die Erfüllung der STS-Anforderungen sind weiterhin ausschließlich die Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften verantwortlich. Damit sollte gewährleistet werden, dass die Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften für ihre Angabe, wonach eine bestimmte Verbriefung die STS-Kriterien erfüllt, haften, und dass der Markt transparent ist.
(32) Erfüllt eine Verbriefung die STS-Anforderungen nicht mehr, so sollten Originator und Sponsor unverzüglich die ESMA und die jeweils zuständige Behörde hierüber unterrichten. Hat eine zuständige Behörde in Bezug auf eine Verbriefung, die als STS-Verbriefung gemeldet wurde, verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt, so sollte sie außerdem unverzüglich die ESMA unterrichten, damit diese die betreffenden Sanktionen in ihre Liste der STS-Meldungen aufnimmt und die Anleger so über die Sanktionen und die Zuverlässigkeit der STS-Meldungen informiert werden. Daher sind Originatoren und Sponsoren im eigenen Interesse gehalten, ihre Meldungen sorgsam zu verfassen, um Rufschädigungen zu vermeiden.
(33) Die Anleger sollten bei ihren Anlagen ihre eigenständigen, den jeweiligen Risiken angemessenen Sorgfaltspflichten wahrnehmen, sich dabei aber auf die STS-Meldungen und auf die von Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften offengelegten Informationen, ob eine Verbriefung die STS-Anforderungen erfüllt, stützen können. Sie sollten sich allerdings nicht ausschließlich und mechanistisch auf diese Meldungen oder Informationen verlassen.
(34) Die Einbeziehung Dritter bei der Prüfung, ob eine Verbriefung den STS-Anforderungen entspricht, könnte für die Anleger, Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften nützlich sein und könnte auf dem Markt für STS-Verbriefungen vertrauensbildend wirken. Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften könnten zur Bewertung der Frage, ob ihre Verbriefung die STS-Kriterien erfüllt, auch die Dienste eines gemäß dieser Verordnung zugelassenen Dritten in Anspruch nehmen. Diese Dritten sollten von einer zuständigen Behörde zugelassen werden müssen. Aus der Mitteilung an die ESMA und der anschließenden Veröffentlichung auf der Website der ESMA sollte hervorgehen, ob die Erfüllung der STS-Kriterien von einem zugelassenen Dritten bestätigt wurde. Allerdings ist es unerlässlich, dass die Anleger sich ihr eigenes Urteil bilden, für ihre Anlageentscheidungen die Verantwortung übernehmen und sich nicht mechanistisch auf solche Dritte verlassen. Die Einbeziehung eines Dritten sollte in keiner Weise dazu führen, dass Originatoren, Sponsoren und institutionelle Anleger von ihrer letztlichen rechtlichen Verantwortung, eine Verbriefungstransaktion als STS-Verbriefung zu melden und zu behandeln, entbunden werden.
(35) Die Mitgliedstaaten sollten zuständige Behörden benennen und sie mit den erforderlichen Aufsichts-, Ermittlungs- und Sanktionsbefugnissen ausstatten. Verwaltungssanktionen sollten grundsätzlich veröffentlicht werden. Da Anleger, Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sein und der Aufsicht unterschiedlicher sektoraler Behörden unterliegen können, ist die enge Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Behörden einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB) bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 12 übertragenen besonderen Aufgaben und mit den Europäischen Aufsichtsbehörden durch gegenseitigen Informationsaustausch und Amtshilfe in Aufsichtsbelangen zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden sollten Sanktionen nur im Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlungen verhängen. Das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen sollte keinen Nachweis darüber voraussetzen, dass vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Bei der Festlegung der geeigneten Art und des angemessenen Umfangs der Sanktion oder Abhilfemaßnahme sollten die zuständigen Behörden - wenn sie der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person Rechnung tragen - insbesondere den Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder die Jahreseinkünfte und das Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person berücksichtigen.
(36) Die zuständigen Behörden sollten ihre Aufsichtstätigkeit eng untereinander abstimmen und eine kohärente Entscheidungspraxis insbesondere in Fällen von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung gewährleisten. Handelt es sich bei der Zuwiderhandlung um eine unrichtige oder irreführende Meldung, so sollte die zuständige Behörde, die diese Zuwiderhandlung festgestellt hat, auch die Europäischen Aufsichtsbehörden und die jeweils zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten hiervon unterrichten. Besteht Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden, so sollte(n) die ESMA und gegebenenfalls der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden ihre verbindlichen Vermittlungsbefugnisse ausüben.
(37) Die Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung "einfache, transparente und standardisierte" ("simple, transparent and standardised", "STS") Verbriefung sind neu und werden in Leitlinien und Aufsichtspraktiken der EBA mit der Zeit weiter präzisiert. Um zu verhindern, dass die Verwendung dieser Bezeichnung abschreckend auf die Marktteilnehmer wirkt, sollten die zuständigen Behörden Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften eine Nachfrist von drei Monaten einräumen können, um jeglichen fälschlichen Gebrauch der von ihnen im gutem Glauben verwendeten Bezeichnung berichtigen zu können. Es sollte von "gutem Glauben" ausgegangen werden, wenn Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft nicht wissen konnten, dass eine Verbriefung nicht sämtliche STS-Kriterien, die zu der Bezeichnung "STS" berechtigen, erfüllt. Während dieser Nachfrist sollte weiterhin gelten, dass die betreffende Verbriefung die STS-Kriterien erfüllt, und die Verbriefung sollte nicht aus der von der ESMA gemäß dieser Verordnung erstellten Liste gestrichen werden.
(38) Diese Verordnung fördert die Harmonisierung einer Reihe wichtiger Faktoren des Verbriefungsmarkts und steht einer weiteren ergänzenden, von den Märkten ausgehenden Harmonisierung von Verfahren und Praktiken in den Verbriefungsmärkten nicht entgegen. Aus diesem Grunde ist es unabdingbar, dass die Marktteilnehmer und ihre Branchenverbände an einer weiteren Standardisierung von Marktpraktiken und insbesondere der Verbriefungsunterlagen arbeiten. Die Kommission sollte die Standardisierungsbemühungen der Marktteilnehmer genau beobachten und über sie berichten.
(39) Die Richtlinien 2009/65/EG 13, 2009/138/EG 14 und 2011/61/EU 15 des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 16 und (EU) Nr. 648/2012 17 des Europäischen Parlaments und des Rates sind entsprechend zu ändern, um die Kohärenz des Rechtsrahmens der Union mit dieser Verordnung im Hinblick auf die Verbriefung betreffende Vorschriften zu gewährleisten, deren wichtigstes Ziel die Errichtung und Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts ist, insbesondere durch die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt für alle institutionellen Anleger.
(40) Was die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anbelangt, so sollten von Verbriefungszweckgesellschaften geschlossene "Over-the-counter"-("OTC"-)Derivatekontrakte nicht der Clearingpflicht unterliegen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Grund dafür ist, dass es sich bei den Gegenparteien der mit Verbriefungszweckgesellschaften geschlossenen OTC-Derivatekontrakte um besicherte Gläubiger im Rahmen von Kreditverbriefungsvereinbarungen handelt und damit üblicherweise ein angemessener Schutz gegen ein Gegenparteiausfallrisiko gewährleistet ist. Bei nicht zentral geclearten Derivaten sollte der Umfang der erforderlichen Sicherheiten auch die spezifische Struktur der Verbriefungsvereinbarungen und den damit bereits gewährleisteten Schutz berücksichtigen.
(41) Gedeckte Schuldverschreibungen und Verbriefungen sind in einem gewissen Umfang substituierbar. Um die Möglichkeit von Verzerrungen oder Arbitrage zwischen der Verwendung von Verbriefungen und gedeckten Schuldverschreibungen wegen einer unterschiedlichen Behandlung von OTC-Derivatekontrakten, je nachdem ob sie von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder von Verbriefungszweckgesellschaften eingegangen wurden, auszuschließen, sollte auch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dahingehend geändert werden, dass bei Derivaten, die mit gedeckten Schuldverschreibungen zusammenhängen und Derivaten, die mit Verbriefungen zusammenhängen, hinsichtlich der Clearingpflicht und der Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte Derivate eine übereinstimmende Behandlung gewährleistet ist.
(42) Um die Gebühren für die Beaufsichtigung, die von ESMA erhoben werden sollen, zu harmonisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der genaueren Festlegung der Art der Gebühren, die Sachverhalte, für die die Gebühren fällig sind, die Gebührenhöhe und die Weise, in der sie zu begleichen sind, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 18 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(43) Zur Festlegung der Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt sowie zur weiteren Klärung der Homogenitätskriterien und der als homogen geltenden Risikopositionen im Rahmen der Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit, und unter Sicherstellung, dass die Verbriefung von KMU-Krediten nicht beeinträchtigt wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, durch EBA entwickelte technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen die Modalitäten für das Halten von Risiken, die Messung der Höhe des Selbstbehalts, bestimmte Verbote betreffend das verbliebene Risiko und der Selbstbehalt auf konsolidierter Grundlage festgelegt und bestimmte Transaktionen freigestellt sowie Homogenitätskriterien und welche Risikopositionen als homogen gelten bestimmt werden. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen. Die EBA sollte sich eng mit den beiden anderen europäischen Aufsichtsbehörden abstimmen.
(44) Um den kontinuierlichen, einfachen und kostenfreien Zugang der Anleger zu verlässlichen Informationen über die Verbriefungen zu erleichtern und um die Bedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu präzisieren, sollte der Kommission gleichfalls die Befugnis übertragen werden, durch ESMA entwickelte technische Regulierungsstandards zu erlassen, die Folgendes regeln: vergleichbare Informationen über den Verbriefungen zugrunde liegende Risikopositionen und regelmäßige Anlegerberichte; die Liste der legitimen Zwecke, zu denen Wiederverbriefung erlaubt ist; die Verfahren, die es Verbriefungsregistern erlauben, die Vollständigkeit und Kohärenz der gemeldeten Einzelheiten, des Antrags auf Registrierung oder des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung zu überprüfen; die aus Gründen der Transparenz vorzulegender Einzelheiten der Verbriefungen, die für die Erhebung, das Aggregieren und den Vergleich von Daten zwischen Verbriefungsregistern erforderlichen operativen Standards, die Informationen, zu denen benannte Stellen Zugang haben und die Modalitäten und Bedingungen für unmittelbaren Zugang; die bei einer STS-Meldung bereitzustellenden Informationen; die an die zuständigen Behörden bei der Beantragung der Zulassung eines Dritt-Verifzierers zu übermittelnden Informationen; und die auszutauschenden Informationen sowie Inhalt und Umfang der Meldepflichten. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen. Die ESMA sollte sich eng mit den beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden abstimmen.
(45) Um die Verfahren für Anleger, Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften zu erleichtern, sollte der Kommission gleichfalls die Befugnis übertragen werden, durch ESMA entwickelte technische Durchführungsstandards zu erlassen, die Folgendes regeln: die Muster, die zu verwenden sind, wenn Inhabern von Verbriefungspositionen Informationen zur Verfügung gestellt werden; das Format des Antrags auf Registrierung und des Antrags auf Ausweitung der Registrierung von Verbriefungsregistern; das Muster für das Zurverfügungstellen von Informationen; die Muster, die zu verwenden sind, um dem Verbriefungsregister Informationen zur Verfügung zu stellen, wobei von den vorhandenen Datensammlern entwickelte Lösungen berücksichtigt werden; und das Muster für STS-Meldungen, das den Anlegern und den zuständigen Behörden ausreichende Informationen für die Bewertung bietet, ob die STS-Anforderungen erfüllt sind. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards durch Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen. Die ESMA sollte sich eng mit den beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden abstimmen.
(46) Da die Ziele dieser Verordnung nämlich die Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und die Schaffung eines spezifischen Rahmens für STS-Verbriefungen angesichts des Umstands, dass es sich bei den Verbriefungsmärkten um weltweite Märkte handelt und für alle institutionellen Anleger und am Verbriefungsgeschäft beteiligten Akteure gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts gewährleistet werden sollten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(47) Diese Verordnung sollte auf Verbriefungen Anwendung finden, deren Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert werden.
(48) Für im Januar 2019 ausstehende Verbriefungspositionen sollten Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften die "STS"-Bezeichnung verwenden können, sofern die betreffende Verbriefung die STS-Anforderungen - bei bestimmten Anforderungen zum Zeitpunkt der Meldung und bei anderen Anforderungen zum Zeitpunkt der Originierung - erfüllt. Deshalb sollten Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften eine STS-Meldung nach dieser Verordnung an die ESMA richten können. Spätere Änderungen der Verbriefung sollten akzeptiert werden, sofern die Verbriefung weiterhin alle geltenden STS-Anforderungen erfüllt.
(49) Die Sorgfaltspflichten, die im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union angewandt werden, bevor diese Verordnung angewandt wird, sollten weiterhin sowohl für ab dem 1. Januar 2011 emittierte Verbriefungen als auch für vor dem 1. Januar 2011 emittierte Verbriefungen gelten, wenn in dem verbrieften Portfolio nach dem 31. Dezember 2014 neue Risikopositionen hinzugefügt oder ersetzt wurden. Die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Kommissionsverordnung (EU) Nr. 625/2014 19, in denen die Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 spezifiziert werden, sollten bis zu dem Zeitpunkt anwendbar bleiben, zu dem die technischen Regulierungsstandards zum Risikoselbstbehalt auf der Grundlage dieser Verordnung in Kraft treten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Verwalter alternativer Investmentfonds in Bezug auf Verbriefungspositionen, die bei Beginn der Anwendung dieser Verordnung noch ausstehen, weiterhin Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den Kapiteln I, II und III sowie Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014, den Artikeln 254 und 255 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie Artikel 51 der Delegierten Kommissionsverordnung (EU) Nr. 231/2013 21 unterliegen.
Bis die von der Kommission gemäß dieser Verordnung zu erlassenden technischen Regulierungsstandards Anwendung finden sollten Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften, um ihren Transparenzpflichten nachzukommen, die in den Anhängen I bis VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission 22 genannten Informationen öffentlich zugänglich machen
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung legt einen allgemeinen Rahmen für Verbriefungen fest. Sie definiert den Begriff Verbriefung und legt Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten ("Due Diligence"), Vorschriften über den Risikoselbstbehalt und Transparenzanforderungen für an Verbriefungen beteiligte Parteien, Kriterien für die Kreditvergabe, Anforderungen an den Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger, ein Verbot der Wiederverbriefung, Anforderungen an Verbriefungszweckgesellschaften sowie Bedingungen und Verfahren für Verbriefungsregister fest. Sie schafft zudem einen spezifischen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte ("simple, transparent and standardised", "STS") Verbriefungen.
(2) Diese Verordnung gilt für institutionelle Anleger sowie für Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 21
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Für die Zwecke des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung gelten die Bezugnahmen in den Artikeln 61, 64, 65, 66, 73, 78, 79 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf das "Transaktionsregister" als Bezugnahmen auf das "Verbriefungsregister".
Artikel 3 Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger
(1) Der Verkäufer einer Verbriefungsposition darf solch eine Position nicht an einen Kleinanleger im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU verkaufen, solange nicht alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und das Finanzinstrument-Portfolio dieses Kleinanlegers den Betrag von 500.000 EUR nicht überschreitet, stellt der Verkäufer auf Grundlage der vom Kleinanleger gemäß Absatz 3 gelieferten Informationen sicher, dass der Kleinanleger keinen Gesamtbetrag von mehr als 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios in Verbriefungspositionen anlegt, und dass der in einer oder mehreren Verbriefungspositionen angelegte anfängliche Mindestbetrag 10.000 EUR beträgt.
(3) Der Kleinanleger liefert dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbriefungspositionen.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Kleinanlegers Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.
Artikel 4 Anforderungen für Verbriefungszweckgesellschaften 21
Verbriefungszweckgesellschaften dürfen nicht in einem Drittland ansässig sein, auf das einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
Für eine Verbriefungszweckgesellschaft, die nach dem 9. April 2021 in einem in Anhang II genannten Hoheitsgebiet aus dem Grund ansässig ist, schädliche Steuerregelungen anzuwenden, teilt der Anleger den zuständigen Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem er steuerlich ansässig ist, die von dieser Verbriefungszweckgesellschaft herausgegebene Anlage in Wertpapiere mit.
Kapitel 2
Für alle Verbriefungen geltende Bestimmungen
Artikel 5 Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger 21
(1) Bevor er eine Verbriefungsposition hält, prüft ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ist, ob
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle vollständig unterstützter ABCP-Transaktionen +die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a für den Sponsor. In diesen Fällen überprüft der Sponsor, ob der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma handelt, alle Kredite, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verfügt.
(3) Bevor er eine Verbriefungsposition hält, nimmt ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ist, eine Sorgfaltsprüfung durch, die ihn in die Lage versetzt, die damit verbundenen Risiken zu bewerten. Bei dieser Bewertung wird mindestens alles Folgende berücksichtigt:
Unbeschadet der Buchstaben a und b des ersten Unterabsatzes überprüfen die institutionellen Anleger im Falle eines vollständig unterstützten ABCP-Programms bei der Investition in das im Rahmen dieses ABCP-Programms emittierte Geldmarktpapier die Merkmale des ABCP-Programms sowie die vollständige Liquiditätsunterstützung.
(4) Ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ist, und der eine Verbriefungsposition hält, muss mindestens
Sofern diese schriftlich fixierten Verfahren hinsichtlich der Verbriefung und der zugrunde liegenden Risikopositionen von Bedeutung sind, umfassen sie die Beobachtung folgender Aspekte: Art der Risikoposition, Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallraten, Raten der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, Erlösquoten, Rückkäufe, Kreditänderungen, Zahlungsunterbrechungen, Art der Sicherheit und Belegung, Häufigkeitsverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsmaßen für die zugrunde liegenden Risikopositionen, branchenweise und geografische Streuung, Häufigkeitsverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde liegenden Risikopositionen selbst Verbriefungspositionen, wie gemäß Artikel 8 zulässig, so beobachten die institutionellen Anleger auch die Risikopositionen, die diesen Positionen zugrunde liegen;
(5) Hat ein institutioneller Anleger einen anderen institutionellen Anleger dazu ermächtigt, Entscheidungen hinsichtlich der Anlageverwaltung zu treffen, mit denen er möglicherweise eine Verbriefungsposition eingeht, so kann der institutionelle Anleger unbeschadet der Absätze 1 bis 4 diese verwaltende Partei anweisen, seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel in Bezug auf alle Risikopositionen in einer Verbriefung nachzukommen, die durch diese Entscheidungen eingegangen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein institutioneller Anleger gemäß diesem Absatz angewiesen wird, die Verpflichtungen eines anderen institutionellen Anlegers zu erfüllen, dies jedoch nicht tut, alle Sanktionen gemäß den Artikeln 32 und 33 gegen die verwaltende Partei und nicht gegen den institutionellen Anleger, der die Verbriefung eingegangen ist, verhängt werden können.
Artikel 6 Risikoselbstbehalt 21
(1) Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber einer Verbriefung behält kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil von mindestens 5 % an dieser Verbriefung. Dieser Anteil wird bei der Originierung gemessen und für außerbilanzielle Posten durch den Nominalwert bestimmt. Wenn Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber sich untereinander nicht darüber geeinigt haben, wer den materiellen Nettoanteil halten wird, so hält der Originator den materiellen Nettoanteil. Die Vorschriften über den Selbstbehalt dürfen bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden. Der materielle Nettoanteil darf nicht auf Träger unterschiedlicher Art aufgeteilt werden und nicht Gegenstand von Maßnahmen der Kreditrisikominderung oder -absicherung sein.
Für die Zwecke dieses Artikels wird ein Unternehmen nicht als Originator betrachtet, wenn es für den alleinigen Zweck der Verbriefung von Risikopositionen gegründet wurde oder ausschließlich zu diesem Zweck tätig ist.
Bei der Berechnung des materiellen Nettoanteils muss der Träger alle Gebühren, die in der Praxis verwendet werden können, um den tatsächlichen materiellen Nettoanteil zu verringern, berücksichtigen.
Bei traditionellen NPE-Verbriefungen kann die in diesem Absatz genannte Anforderung auch vom Forderungsverwalter erfüllt werden, sofern der Forderungsverwalter nachweisen kann, dass er über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, und über gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen verfügt.
(2) Originatoren dürfen die Vermögenswerte, die auf eine Verbriefungszweckgesellschaft übertragen werden sollen, nicht mit dem Ziel auswählen, dass die Verluste bei den auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerten, gemessen während der Laufzeit der Transaktion oder während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren, wenn die Laufzeit der Transaktion mehr als vier Jahre beträgt, höher sind als die im gleichen Zeitraum anfallenden Verluste bei vergleichbaren Vermögenswerten, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden. Sollte die zuständige Behörde Nachweise für einen möglichen Verstoß gegen dieses Verbot finden, so untersucht sie die Wertentwicklung der Vermögenswerte, die auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen wurden, und jene der vergleichbaren Vermögenswerte, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden. Sollte die Wertentwicklung der übertragenen Vermögenswerte deutlich niedriger sein als jene der vergleichbaren Vermögenswerte, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden, und dies auf den Vorsatz des Originators zurückzuführen sein, verhängt die zuständige Behörde eine Sanktion gemäß den Artikeln 32 und 33.
(3) Lediglich folgende Fälle gelten als Halten eines materiellen Nettoanteils von mindestens 5 % im Sinne des Absatzes 1:
(3a) Abweichend von Absatz 3 muss der gehaltene materielle Nettoanteil für die Zwecke dieses Absatzes bei NPE-Verbriefungen, bei denen ein nicht erstattungsfähiger Kaufpreisabschlag vereinbart wurde, mindestens 5 % der Summe des Nettowerts der verbrieften Risikopositionen betragen, die als notleidende Risikopositionen gelten, und gegebenenfalls des Nominalwerts etwaiger nicht notleidender verbriefter Risikopositionen betragen.
Der Nettowert einer notleidenden Risikoposition wird aus dem Abzug des zum Zeitpunkt der Originierung auf der Ebene der einzelnen verbrieften Risikoposition vereinbarten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags oder gegebenenfalls eines entsprechenden Anteils des auf der Ebene des Pools zugrunde liegender Risikopositionen vereinbarten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags vom Nominalwert der Risikoposition oder gegebenenfalls von ihrem ausstehenden Wert zum Zeitpunkt der Originierung berechnet. Darüber hinaus kann für die Zwecke der Bestimmung des Nettowerts der verbrieften notleidenden Risikopositionen der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag die Differenz zwischen dem Nominalbetrag der vom Originator für einen späteren Verkauf übernommenen Tranchen der NPE-Verbriefung und dem Preis umfassen, zu dem diese Tranchen erstmals unbeteiligten Dritten verkauft werden.
(4) Verbrieft eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24, ein Mutterinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Originator oder Sponsor Risikopositionen von einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, so können die Anforderungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der konsolidierten Lage des betreffenden Mutterinstituts, der betreffenden Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union erfüllt werden.
Unterabsatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute, die die verbrieften Risikopositionen begründet haben, die Anforderungen nach Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 25 erfüllen und dem Originator oder Sponsor und dem Mutterinstitut der Union, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 5 dieser Verordnung erforderlichen Informationen übermitteln.
(5) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Risikopositionen um Risikopositionen handelt, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen vollständig, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden:
(6) Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt.
(7) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 errichtet wurde, Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur näheren Präzisierung der Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt aus, insbesondere im Hinblick auf:
EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 10. Oktober 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 7 Transparenzanforderungen an Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften
(1) Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung stellen den Inhabern von Verbriefungspositionen, den in Artikel 29 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und auf Verlangen den potenziellen Anlegern gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels mindestens folgende Informationen zur Verfügung:
Diese zugehörige Dokumentation umfasst auch eine genaue Beschreibung der Zahlungsrangfolge der Verbriefung;
Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d werden vor der Bepreisung zur Verfügung gestellt.
Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und e werden zum gleichen Zeitpunkt vierteljährlich spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin für die Zahlung der Zinsen zur Verfügung gestellt oder bei ABCP-Transaktionen spätestens einen Monat nach Ende des von dem Bericht erfassten Zeitraums.
Im Falle von ABCP werden die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe e Ziffer i den Inhabern der Verbriefungsposition und auf Verlangen den potenziellen Anlegern in aggregierter Form zur Verfügung gestellt. Daten auf Kreditebene werden dem Sponsor und auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 werden die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben f und g unverzüglich zur Verfügung gestellt.
Wenn sie ihren Verpflichtungen gemäß diesem Absatz nachkommen, müssen Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung das nationale und das Unionsrecht über den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen und die Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten, um etwaige Verletzungen dieses Rechts sowie der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Informationen über Kunden, ursprüngliche Kreditgeber oder -nehmer zu vermeiden, es sei denn, diese vertraulichen Informationen liegen in anonymisierter oder aggregierter Form vor.
Insbesondere zu den unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Informationen können Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft eine Zusammenfassung der betreffenden Dokumentation bereitstellen.
Die zuständigen Behörden nach Artikel 29 können die Vorlage solcher vertraulichen Informationen verlangen, damit sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung erfüllen können.
(2) Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung benennen unter sich eine Einrichtung, die für die Erfüllung der Informationspflichten nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f und g zuständig ist.
Die nach Unterabsatz 1 benannte Einrichtung stellt die Informationen für eine Verbriefungstransaktion mittels eines Verbriefungsregisters zur Verfügung.
Die Verpflichtungen nach den Unterabsätzen 2 und 4 gelten nicht für Verbriefungen, für die im Einklang mit der Richtlinie 2003/71/EG kein Prospekt erstellt werden muss.
Wird gemäß Artikel 10 kein Verbriefungsregister registriert, stellt die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannte Einrichtung die Informationen auf einer Website zur Verfügung, die:
In den Verbriefungsunterlagen wird angegeben, welche Einrichtung für die Meldung der Informationen zuständig ist und in welchem Verbriefungsregister die Informationen bereitgestellt werden.
(3) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und e beizubringenden Informationen festgelegt werden sollen, wobei zu berücksichtigen ist, inwiefern die Informationen für den Inhaber der Verbriefungsposition nützlich sind, ob die Verbriefungsposition eine kurzfristige Position ist und - im Falle einer ABCP-Transaktion - ob sie von einem Sponsor vollständig unterstützt wird;
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Januar 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(4) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der gemäß Absatz 3 festzulegenden Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, mit denen deren Format in Form standardisierter Muster festgelegt werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Januar 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in dem vorliegenden Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 8 Verbot der Wiederverbriefung
(1) Die in einer Verbriefung verwendeten zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine Verbriefungspositionen umfassen.
Abweichend davon gilt Unterabsatz 1 nicht für
(2) Eine nach Artikel 29 Absätze 2, 3 oder 4 benannte zuständige Behörde kann einer ihrer Aufsicht unterstehenden Stelle die Erlaubnis erteilen, Verbriefungspositionen als zugrunde liegende Risikopositionen in eine Verbriefung aufzunehmen, sofern diese zuständige Behörde der Ansicht ist, dass eine Wiederverbriefung für legitime Zwecke gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels verwendet wird.
Handelt es sich bei der beaufsichtigten Stelle um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma in Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so hört die zuständige Behörde nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Abwicklungsbehörde und jede andere für die genannte Stelle maßgebliche Behörde an, bevor sie die Erlaubnis zur Aufnahme von Verbriefungspositionen als zugrunde liegende Risikopositionen in eine Verbriefung erteilt. Eine solche Anhörung dauert nicht länger als 60 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde und jeder anderen für die genannte Stelle maßgebliche Behörde mitteilt, dass eine Anhörung erfolgen muss.
Wird infolge der Anhörung beschlossen, die Erlaubnis zur Verwendung von Verbriefungspositionen als zugrunde liegende Risikopositionen in einer Verbriefung zu erteilen, wird dies der ESMA von der zuständigen Behörde mitgeteilt.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende als legitime Zwecke:
(4) Ein vollständig unterstütztes ABCP-Programm gilt nicht als eine Wiederverbriefung im Sinne dieses Artikels, sofern keine der ABCP-Transaktionen im Rahmen dieses Programms eine Wiederverbriefung ist und die Bonitätsverbesserung keine zweite Tranchierungsebene auf Programmebene schafft.
(5) Zur Berücksichtigung der Marktentwicklungen anderer Wiederverbriefungen, die für legitime Zwecke vorgenommen werden, und in Anbetracht der übergeordneten Ziele der Finanzstabilität und der Wahrung des besten Interesses der Anleger kann die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Ergänzung der Liste der legitimen Zwecke gemäß Absatz 3 ausarbeiten.
Die ESMA legt der Kommission etwaige Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 9 Kreditvergabekriterien 21
(1) Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber müssen bei Risikopositionen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden und klar definierten Kreditvergabekriterien anwenden wie bei nicht verbrieften Risikopositionen. Zu diesem Zweck wenden sie dieselben eindeutig festgelegten Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls für die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten an. Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber verfügen über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren, um sicherzustellen, dass die Kreditvergabe auf einer gründlichen Bewertung der Kreditwürdigkeit des Schuldners basiert, wobei relevanten Faktoren zur Überprüfung der Aussicht, ob der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen kann, gebührend Rechnung getragen wird.
Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für zugrunde liegende Risikopositionen, bei denen es sich zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Originator vom betreffenden Dritten um notleidende Risikopositionen handelte, solide Standards für die Auswahl und Bepreisung der Risikopositionen.
(2) Handelt es sich bei den einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen um Darlehen für Wohnimmobilien, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/17/EU gewährt wurden, so enthält der Pool dieser Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet werden, dass der Darlehensantragsteller - oder gegebenenfalls die Intermediäre - darauf hingewiesen wurde(n), dass die vom Darlehensantragsteller vorgelegten Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden.
(3) Erwirbt ein Originator Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung und verbrieft diese dann, so überprüft dieser Originator, ob das Unternehmen, das direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die zu verbriefenden Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen begründet hat, den Anforderungen nach Absatz 1 genügt.
(4) Absatz 3 gilt nicht wenn:
Kapitel 3
Bedingungen und verfahren für die Registrierung eines Verbriefungsregisters
Artikel 10 Registrierung eines Verbriefungsregisters
(1) Für die Zwecke des Artikels 5 lässt sich ein Verbriefungsregister unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des vorliegenden Artikels bei der ESMA registrieren.
(2) Voraussetzung für eine Registrierung gemäß dem vorliegenden Artikel ist, dass es sich bei dem Verbriefungsregister um eine in der Union niedergelassene juristische Person handelt, die Verfahren anwendet, um die Vollständigkeit und Kohärenz der ihr gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen, und die den Anforderungen der Artikel 78, 79 und 80 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genügt. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels sind Verweise in den Artikeln 78, 79 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf deren Artikel 9 als Verweise auf Artikel 5 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.
(3) Die Registrierung eines Verbriefungsregisters gilt für das gesamte Gebiet der Union.
(4) Ein registriertes Verbriefungsregister muss zu jedem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllen. Ein Verbriefungsregister unterrichtet die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Registrierung.
(5) Ein Verbriefungsregister richtet an die ESMA entweder
(6) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit.
Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer ihr das Verbriefungsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.
Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem Verbriefungsregister entsprechend mit.
(7) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten zu allen nachstehenden Punkten festgelegt werden:
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Januar 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(8) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format für die beiden folgenden Punkte festgelegt wird:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b arbeitet die ESMA ein vereinfachtes Format zur Vermeidung einer Doppelung der Verfahren aus.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Januar 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in dem vorliegenden Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 11 Unterrichtung und Anhörung der zuständigen Behörden vor der Registrierung oder der Ausweitung der Registrierung
(1) Handelt es sich bei dem die Registrierung oder eine Ausweitung einer Registrierung beantragenden Verbriefungsregister um eine Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung zugelassen oder registriert wurde, so unterrichtet die ESMA unverzüglich diese zuständige Behörde und hört sie an, bevor sie die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung des Verbriefungsregisters vornimmt.
(2) Die ESMA und die jeweils zuständige Behörde tauschen alle für die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung des Verbriefungsregisters erforderlichen Informationen sowie alle Informationen aus, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren ihre Registrierung oder Zulassung in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung erfolgte.
Artikel 12 Prüfung des Antrags
(1) Die ESMA prüft den Antrag auf Registrierung oder auf Ausweitung der Registrierung innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 10 Absatz 6 daraufhin, ob das Verbriefungsregister die Bestimmungen dieses Kapitels einhält, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Zustimmung zur oder Ablehnung der Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung.
(2) Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seiner Annahme wirksam.
Artikel 13 Mitteilung von Beschlüssen der ESMA über die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung
(1) Hat die ESMA einen Beschluss gemäß Artikel 12 erlassen oder widerruft sie die in Artikel 15 Absatz 1 genannte Registrierung, so teilt sie dies dem Verbriefungsregister innerhalb von fünf Werktagen mit einer ausführlichen Begründung ihres Beschlusses mit.
Die ESMA teilt der zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit.
(2) Die ESMA unterrichtet die Kommission unverzüglich über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.
(3) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Verbriefungsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.
Artikel 14 Befugnisse der ESMA
(1) Die Befugnisse, die der ESMA gemäß den Artikeln 61 bis 68, 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit deren Anhängen I und II übertragen werden, werden auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgeübt. Verweise auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Anhang I jener Verordnung sind als Verweise auf Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.
(2) Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen gemäß den Artikeln 61 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Rechtsprivileg unterliegen.
Artikel 15 Widerruf der Registrierung
(1) Unbeschadet des Artikels 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 widerruft die ESMA die Registrierung eines Verbriefungsregisters, wenn dieses
(2) Die ESMA teilt der jeweils zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit, die Registrierung eines Verbriefungsregisters zu widerrufen.
(3) Vertritt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem ein Verbriefungsregister seine Dienstleistungen und Tätigkeiten erbringt, die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung des betreffenden Verbriefungsregisters erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung des betreffenden Verbriefungsregisters nicht zu widerrufen, so begründet sie diese Entscheidung umfassend.
(4) Die zuständige Behörde nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist die gemäß Artikel 29 dieser Verordnung benannte Behörde.
Artikel 16 Gebühren für die Beaufsichtigung
(1) Die ESMA stellt den Verbriefungsregistern gemäß der vorliegenden Verordnung und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung.
Diese Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Verbriefungsregisters und decken die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entstehen können, vollständig ab. Soweit Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sich auf Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bezieht, sind Verweise auf Artikel 72 Absatz 3 der genannten Verordnung als Verweise auf Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu verstehen.
Wurde ein Transaktionsregister bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert, so werden die Gebühren nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes nur angepasst, um notwendige Zusatzaufwendungen und -kosten im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern gemäß der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 47 zu erlassen, um diese Verordnung durch genauere Festlegung der Art der Gebühren, der gebührenpflichtigen Tatbestände, der Höhe der Gebühren und der Art und Weise ihrer Entrichtung zu ergänzen.
Artikel 17 Verfügbarkeit von in einem Verbriefungsregister gehaltenen Daten
(1) Unbeschadet Artikel 7 Absatz 2 sammelt ein Verbriefungsregister die Einzelheiten der Verbriefung und hält sie vor. Es gewährt sämtlichen folgenden Stellen direkten, sofortigen und kostenfreien Zugang, damit diese ihre jeweiligen Aufgaben, Mandate und Verpflichtungen erfüllen können:
(2) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA und unter Berücksichtigung des Bedarfs der in Absatz 1 genannten Stellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Januar 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(3) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 2 sicherzustellten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, mit denen standardisierte Muster festgelegt werden, anhand derer der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft die Informationen an das Verbriefungsregister übermittelt, wobei von den vorhandenen Datensammlern entwickelte Lösungen berücksichtigt werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Januar 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in dem vorliegenden Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Kapitel 4
Einfache, transparente und standardisierte Verbriefung
Artikel 18 Verwendung der Bezeichnung "einfache, transparente und standardisierte Verbriefung" 21
Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften dürfen die Bezeichnung "STS" oder "einfach, transparent und standardisiert" oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung nur dann für ihre Verbriefung verwenden, wenn
Der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft, die an einer als STS geltenden Verbriefung beteiligt sind, müssen in der Union niedergelassen sein.
Abschnitt 1
Anforderungen an einfache, transparente und standardisierte Nicht-ABCP traditionelle Verbriefung 21
Artikel 19 Einfache, transparente und standardisierte Nicht-ABCP traditionelle Verbriefung 21
(1) Traditionelle Verbriefungen, mit Ausnahme von ABCP-Programmen und ABCP-Transaktionen, die die Anforderungen der Artikel 20, 21 und 22 erfüllen, gelten als STS-Verbriefungen.
(2) Bis zum 18. Oktober 2018 nimmt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der Anforderungen der Artikel 20, 21 und 22 an.
Artikel 20 Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit
(1) Das Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen muss von der Verbriefungszweckgesellschaft im Wege einer "True-Sale"-Verbriefung oder einer Abtretung oder einer Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung in einer Weise erworben werben, die gegenüber dem Verkäufer oder jedem Dritten durchsetzbar ist. Die Übertragung des Eigentumsrechts auf die Verbriefungszweckgesellschaft darf im Falle einer Insolvenz des Verkäufers keinen schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen unterliegen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten als schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Rückforderungsvereinbarungen in nationalen Insolvenzgesetzen, wonach der Insolvenzverwalter oder ein Gericht den Verkauf von zugrunde liegenden Risikopositionen im Falle von betrügerischen Übertragungen, Gläubigerschädigung oder von Übertragungen, mit denen bestimmte Gläubiger auf unlautere Weise gegenüber anderen Gläubigern begünstigt werden sollen, für nichtig erklären kann, nicht als schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen.
(4) Ist der Verkäufer nicht der ursprüngliche Kreditgeber, so muss die "True-Sale"-Verbriefung der zugrunde liegenden Risikopositionen oder die Abtretung oder Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen mit gleicher rechtlicher Wirkung zugunsten dieses Verkäufers die in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Anforderungen erfüllen, wobei es unerheblich ist, ob diese "True-Sale"-Verbriefung oder Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung direkt oder über einen oder mehrere Zwischenschritte erfolgt.
(5) Wenn die Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer Abtretung erfolgt, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem Abschluss der Transaktion abgeschlossen wird, müssen die einen solchen Abschluss auslösenden Ereignisse mindestens folgende Ereignisse umfassen:
(6) Der Verkäufer erbringt Zusicherungen und Gewährleistungen, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen, die Gegenstand der Verbriefung sind, seinem besten Wissen nach nicht anderweitig belastet oder in einem Zustand sind, der die Durchsetzbarkeit der "True-Sale"-Verbriefung oder Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung beeinträchtigen könnte.
(7) Die vom Verkäufer auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen bzw. an sie abgetretenen zugrunde liegenden Risikopositionen müssen im Voraus festgelegte, eindeutige und dokumentierte Anerkennungskriterien erfüllen, die im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten. Für die Zwecke dieses Absatzes wird eine Substitution von Risikopositionen, die nicht mit den Zusicherungen und Gewährleistungen im Einklang stehen, nicht als aktive Portfolioverwaltung angesehen. Risikopositionen, die nach dem Abschluss der Transaktion auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen werden, müssen die Anerkennungskriterien erfüllen, die auf die ursprünglichen zugrunde liegenden Risikopositionen angewendet wurden.
(8) Die Verbriefung wird durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen unterlegt, die im Hinblick auf die Vermögenswertkategorie homogen sind, wobei die spezifischen Merkmale in Bezug auf die Zahlungsströme der Vermögenswertkategorie, einschließlich ihrer vertraglichen, Kreditrisiko- und Vorauszahlungsmerkmale, berücksichtigt werden. Ein Pool zugrunde liegender Risikopositionen darf nur eine einzige Vermögenswertkategorie enthalten. Die zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Rückgriffsrecht auf Schuldner sowie gegebenenfalls auf Garantiegeber.
Die zugrunde liegenden Risikopositionen müssen mit festgelegten periodischen Zahlungsströmen, deren Ratenhöhe variieren kann, in Bezug auf Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlungen oder mit einem anderen Recht auf Erhalt von Erträgen aus Vermögenswerten, die diese Zahlungen stützen, ausgestattet sein. Durch die zugrunde liegenden Risikopositionen können auch Erlöse aus dem Verkauf von finanzierten oder geleasten Vermögenswerten generiert werden.
Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU umfassen, mit Ausnahme von Unternehmensanleihen, die nicht an einem Handelsplatz notiert sind.
(9) Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine Verbriefungsposition umfassen.
(10) Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden im ordentlichen Geschäftsgang des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers nach Vergabestandards originiert, die nicht weniger streng sind als die vom Originator oder vom ursprünglichen Kreditgeber zum Zeitpunkt der Originierung verwendeten Standards für die Originierung ähnlicher, nicht verbriefter Risikopositionen. Die Vergabestandards, nach denen die zugrunde liegenden Risikopositionen originiert werden, sowie wesentliche Änderungen gegenüber früheren Vergabestandards werden potenziellen Anlegern unverzüglich in vollem Umfang offengelegt.
Im Falle von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien handelt, enthält der Pool von Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Darlehensantragsteller oder gegebenenfalls die Intermediäre darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden.
Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kredit- beziehungsweise Darlehensnehmers müssen die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 2008/48/EG oder die Anforderungen des Artikels 18 Absätze 1 bis 4, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU oder gegebenenfalls entsprechende Anforderungen in Drittländern erfüllt sein.
Der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber verfügt über Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
(11) Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden nach der Auswahl unverzüglich auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen und umfassen zum Zeitpunkt der Auswahl weder ausgefallene Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers
(12) Die Schuldner müssen zum Zeitpunkt der Übertragung der Risikopositionen mindestens eine Zahlung geleistet haben; dies gilt nicht bei revolvierenden Verbriefungen, die durch Risikopositionen unterlegt sind, die in einer einzigen Rate zu zahlen sind oder eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben, darunter auch, ohne Einschränkungen, monatliche Zahlungen für revolvierende Kredite.
(13) Die Rückzahlung an die Inhaber der Verbriefungspositionen darf nicht so strukturiert sein, dass sie überwiegend von der Veräußerung von Vermögenswerten, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Finanzierung solcher Vermögenswerte später verlängert wird oder dass die Vermögenswerte refinanziert werden.
Die Rückzahlung an die Inhaber von Verbriefungspositionen, deren zugrunde liegende Risikopositionen durch Vermögenswerte besichert sind, deren Wert durch die Rückkaufverpflichtung des Verkäufers der Vermögenswerte, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, oder eines anderen Dritten garantiert oder umfassend gemindert wird, gilt nicht als von der Veräußerung der Vermögenswerte, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängig.
(14) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, in denen genauer präzisiert wird, welche der in Absatz 8 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen als homogen gelten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 18. Juli 2018.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 21 Anforderungen in Bezug auf die Standardisierung
(1) Der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber müssen die Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Sinne des Artikels 6 erfüllen.
(2) Die Zins- und Währungsrisiken, die sich aus der Verbriefung ergeben, werden in angemessener Weise gemindert und alle diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen werden offengelegt. Die Verbriefungszweckgesellschaft darf keine Derivatekontrakte schließen, es sei denn, diese dienen zur Absicherung des Zins- oder Währungsrisikos; zudem stellt sie sicher, dass der Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine Derivate umfasst. Diese Derivate werden auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards gezeichnet und dokumentiert.
(3) Alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Verbriefung basieren auf marktüblichen Zinssätzen oder auf den üblichen sektoralen Sätzen, die die Refinanzierungskosten widerspiegeln, und sind nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden.
(4) Wurde ein Beitreibungsbescheid oder eine Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung zugestellt, so
(5) Transaktionen mit nichtsequentieller Zahlungsrangfolge müssen auslösende Ereignisse umfassen, die sich auf die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen beziehen, die dann zu einer Zahlungsrangfolge führen, bei der eine Rückkehr zu sequentiellen Zahlungen in der Reihenfolge ihrer Seniorität erfolgt. Zu solchen wertentwicklungsbezogenen auslösenden Ereignissen zählt zumindest die Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert.
(6) Bei revolvierenden Verbriefungen sind in die Unterlagen zu der Transaktion geeignete Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode aufzunehmen, die zumindest folgende Ereignisse umfassen:
(7) In den Unterlagen zu der Transaktion ist Folgendes eindeutig festzulegen:
(8) Der Forderungsverwalter verfügt über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, und über gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen.
(9) In den Unterlagen zu der Transaktion sind auf klare und kohärente Weise Definitionen, Abhilfe- und sonstige Maßnahmen in Bezug auf Zahlungsverzüge und Ausfälle von Schuldnern, Umschuldungen, Schuldennachlässe, Zahlungsaufschübe, Zahlungsunterbrechungen, Verluste, Ausbuchungen, Rückforderungen und andere die Vermögenswertentwicklung betreffende Abhilfen dargelegt. Diese Unterlagen müssen eindeutige Festlegungen zu den Zahlungsrangfolgen, zu den Ereignissen, die Änderungen dieser Zahlungsrangfolgen auslösen, sowie zu der Pflicht, solche Ereignisse zu melden, enthalten. Jede Änderung der Zahlungsrangfolge, die sich in wesentlichem Umfang negativ auf die Rückzahlung der Verbriefungsposition auswirkt, ist den Anlegern unverzüglich zu melden.
(10) Die Unterlagen zu der Transaktion enthalten eindeutige Bestimmungen, die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen; ferner werden darin die Stimmrechte klar definiert und Inhabern von Schuldverschreibungen zugeordnet und die Zuständigkeiten des Treuhänders und anderer Stellen mit treuhänderischen Pflichten gegenüber den Anlegern eindeutig dargelegt.
Artikel 22 Anforderungen in Bezug auf die Transparenz 21
(1) Der Originator und der Sponsor müssen potenziellen Anlegern vor der Bepreisung Daten über die historische statische und dynamische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste wie beispielsweise Daten zu Zahlungsverzügen und Ausfällen für Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln, und die jeweiligen Datenquellen und die Grundlage für die Geltendmachung der Ähnlichkeit zwischen den Risikopositionen zugänglich machen. Der von diesen Daten abgedeckte Zeitraum muss mindestens fünf Jahre umfassen.
(2) Vor der Emission der im Rahmen der Verbriefung ausgegebenen Wertpapiere wird eine Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen einer externen Überprüfung durch eine geeignete und unabhängige Stelle unterzogen; dabei wird unter anderem überprüft, ob die über die zugrunde liegenden Risikopositionen offengelegten Daten korrekt sind.
(3) Der Originator oder der Sponsor stellt potenziellen Anlegern vor der Bepreisung der Verbriefung ein Liability-Cashflow-Modell zur Verfügung, das genau das vertragliche Verhältnis zwischen den zugrunde liegenden Risikopositionen und den Zahlungen abbildet, die zwischen dem Originator, dem Sponsor, den Anlegern, sonstigen Dritten und der Verbriefungszweckgesellschaft getätigt werden, und stellt dieses Modell nach der Bepreisung den Anlegern fortlaufend und den potenziellen Anlegern auf Verlangen zur Verfügung.
(4) Im Falle einer Verbriefung, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte handelt, veröffentlichen der Originator und der Sponsor die vorhandenen Informationen über die Umweltbilanz der durch solche Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfte finanzierten Vermögenswerte im Rahmen der nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a offengelegten Informationen.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Originatoren ab dem 1. Juni 2021 beschließen, die verfügbaren Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsfaktoren zu veröffentlichen.
(5) Der Originator und der Sponsor sind für die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 7 verantwortlich. Die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderlichen Informationen werden den potenziellen Anlegern auf Verlangen vor der Bepreisung zur Verfügung gestellt. Die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis d erforderlichen Informationen werden vor der Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form zur Verfügung gestellt. Die endgültigen Unterlagen werden den Anlegern spätestens 15 Tage nach Abschluss der Transaktion zur Verfügung gestellt.
(6) Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden bis zum 10. Juli 2021 Entwürfe für technische Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 für Inhalt, Methoden und Darstellung der in Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über Nachhaltigkeitsindikatoren für nachteilige Auswirkungen auf das Klima sowie für andere nachteilige Auswirkungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance aus.
Gegebenenfalls spiegeln die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards die technischen Regulierungsstandards wider, die gemäß dem den Europäischen Aufsichtsbehörden in der Verordnung (EU) 2019/2088, insbesondere in deren Artikel 2a und Artikel 4 Absätze 6 und 7, erteilten Mandat ausgearbeitet wurden, oder stützen sich auf diese.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Abschnitt 2
Anforderungen an einfache, transparente und standardisierte ABCP-Verbriefung
Artikel 23 Einfache, transparente und standardisierte ABCP-Verbriefung
(1) Eine ABCP-Transaktion ist als STS anzusehen, wenn sie die Anforderungen auf Transaktionsebene nach Artikel 24 erfüllt.
(2) Ein ABCP-Programm ist als STS anzusehen, wenn es die Anforderungen nach Artikel 26 erfüllt und der Sponsor des ABCP-Programms die Anforderungen nach Artikel 25 erfüllt.
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff "Verkäufer" einen "Originator" oder einen "ursprünglichen Kreditgeber".
(3) Bis zum 18. Oktober 2018 nimmt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der Anforderungen der Artikel 24 und 26 dieser Verordnung an.
Artikel 24 Anforderungen auf Transaktionsebene
(1) Das Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen muss von der Verbriefungszweckgesellschaft im Wege einer "True-Sale"-Verbriefung oder einer Abtretung oder einer Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung in einer Weise erworben werben, die gegenüber dem Verkäufer oder jedem Dritten durchsetzbar ist. Die Übertragung des Eigentumsrechts auf die Verbriefungszweckgesellschaft darf im Falle einer Insolvenz des Verkäufers keinen schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen unterliegen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten als schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Rückforderungsvereinbarungen in nationalen Insolvenzgesetzen, wonach der Insolvenzverwalter oder ein Gericht den Verkauf von zugrunde liegenden Risikopositionen im Falle von betrügerischen Übertragungen, Gläubigerschädigung oder von Übertragungen, mit denen bestimmte Gläubiger auf unlautere Weise gegenüber anderen Gläubigern begünstigt werden sollen, für nichtig erklären kann, nicht als schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen.
(4) Ist der Verkäufer nicht der ursprüngliche Kreditgeber, so muss die "True-Sale"-Verbriefung der zugrunde liegenden Risikopositionen oder die Abtretung oder Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen mit gleicher rechtlicher Wirkung zugunsten des Verkäufers die in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Anforderungen erfüllen, wobei es unerheblich ist, ob diese "True-Sale"-Verbriefung oder Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung direkt oder über einen oder mehrere Zwischenschritte erfolgt.
(5) Wenn die Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer Abtretung erfolgt, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem Abschluss der Transaktion abgeschlossen wird, müssen die einen solchen Abschluss auslösenden Ereignisse mindestens folgende Ereignisse umfassen:
(6) Der Verkäufer erbringt Zusicherungen und Gewährleistungen, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen, die Gegenstand der Verbriefung sind, seinem besten Wissen nach nicht anderweitig belastet oder in einem Zustand sind, der die Durchsetzbarkeit der "True-Sale"-Verbriefung oder Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung beeinträchtigen könnte.
(7) Die vom Verkäufer auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen oder an sie abgetretenen Risikopositionen müssen im Voraus festgelegte, eindeutige und dokumentierte Anerkennungskriterien erfüllen, die im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten. Für die Zwecke dieses Absatzes wird eine Substitution von Risikopositionen, die nicht mit den Zusicherungen und Gewährleistungen im Einklang stehen, nicht als aktive Portfolioverwaltung angesehen. Risikopositionen, die nach dem Abschluss der Transaktion auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen werden, müssen die Anerkennungskriterien erfüllen, die auf die ursprünglichen Risikopositionen angewendet wurden.
(8) Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine Verbriefungsposition umfassen.
(9) Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden nach der Auswahl unverzüglich auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen und umfassen zum Zeitpunkt der Auswahl weder ausgefallene Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers
(10) Die Schuldner müssen zum Zeitpunkt der Übertragung der Risikopositionen mindestens eine Zahlung geleistet haben; dies gilt nicht bei revolvierenden Verbriefungen, die durch Risikopositionen unterlegt sind, die in einer einzigen Rate zu zahlen sind oder eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben, darunter auch, ohne Einschränkungen, monatliche Zahlungen für revolvierende Kredite.
(11) Die Rückzahlung an die Inhaber der Verbriefungspositionen darf nicht so strukturiert sein, dass sie überwiegend von der Veräußerung von Vermögenswerten, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Finanzierung solcher Vermögenswerte später verlängert wird oder dass die Vermögenswerte refinanziert werden.
Die Rückzahlung an die Inhaber von Verbriefungspositionen, deren zugrunde liegende Risikopositionen durch Vermögenswerte besichert sind, deren Wert durch die Rückkaufverpflichtung des Verkäufers der Vermögenswerte, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, oder eines anderen Dritten garantiert oder umfassend gemindert wird, gelten nicht als von der Veräußerung der Vermögenswerte, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängig.
(12) Die Zins- und Währungsrisiken, die sich aus der Verbriefung ergeben, werden in angemessener Weise gemindert und alle diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen werden offengelegt. Die Verbriefungszweckgesellschaft darf keine Derivatekontrakte schließen, es sei denn, diese dienen zur Absicherung des Zins- und Währungsrisikos; zudem stellt sie sicher, dass der Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine Derivate umfasst. Diese Derivate werden auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards gezeichnet und dokumentiert.
(13) In den Unterlagen zu der Transaktion sind auf klare und kohärente Weise Definitionen, Abhilfe- und sonstige Maßnahmen in Bezug auf Zahlungsverzüge und Ausfälle von Schuldnern, Umschuldungen, Schuldennachlässe, Zahlungsaufschübe, Zahlungsunterbrechungen, Verluste, Ausbuchungen, Rückforderungen und andere die Vermögenswertentwicklung betreffende Abhilfen dargelegt. Diese Unterlagen müssen eindeutige Festlegungen zu den Zahlungsrangfolgen, zu den Ereignissen, die Änderungen dieser Zahlungsrangfolgen auslösen, sowie zu der Pflicht, solche Ereignisse zu melden, enthalten. Jede Änderung der Zahlungsrangfolge, die sich in wesentlichem Umfang negativ auf die Rückzahlung der Verbriefungsposition auswirkt, ist den Anlegern unverzüglich zu melden.
(14) Der Originator und der Sponsor müssen potenziellen Anlegern vor der Bepreisung Daten über die historische statische und dynamische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste wie beispielsweise Daten zu Zahlungsverzügen und Ausfällen für Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln, und die jeweiligen Datenquellen und die Grundlage für die Geltendmachung der Ähnlichkeit zwischen den Risikopositionen zugänglich machen. Hat der Sponsor keinen Zugang zu solchen Daten, so erhält er vom Verkäufer, auf statischer oder dynamischer Basis, Zugang zu Daten über die historische Wertentwicklung, wie Daten zu Zahlungsverzügen und Ausfällen für Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln. Der von diesen Daten abgedeckte Zeitraum muss mindestens fünf Jahre umfassen, mit Ausnahme von Daten in Bezug auf Handelsforderungen und anderen kurzfristigen Forderungen, für die der historische Zeitraum mindestens drei Jahre umfassen muss.
(15) ABCP-Transaktionen werden durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen unterlegt, die im Hinblick auf die Vermögenswertkategorie homogen sind, wobei die Merkmale in Bezug auf die Zahlungsströme der verschiedenen Vermögenswertkategorien, darunter ihre vertraglichen, Kreditrisiko- und Vorauszahlungsmerkmale, berücksichtigt werden. Ein Pool zugrunde liegender Risikopositionen darf nur eine einzige Vermögenswertkategorie enthalten.
Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Pools zugrunde liegender Risikopositionen darf höchstens ein Jahr betragen; keine der zugrunde liegenden Risikopositionen darf eine Restlaufzeit von mehr als drei Jahren haben,
Abweichend von Unterabsatz 2 darf die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Pools von Darlehen für Kfz-Käufe, Kfz-Leasinggeschäfte und Transaktionen betreffend das Leasing von Ausrüstungsgegenständen, höchstens dreieinhalb Jahre betragen und keine der zugrunde liegenden Risikopositionen darf eine Restlaufzeit von mehr als sechs Jahren haben.
Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine durch Hypotheken auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen und keine in vollem Umfang garantierten Darlehen für Wohnimmobilien im Sinne des Artikels 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfassen. Die zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Rückgriffsrecht auf Schuldner, die mit festgelegten Zahlungsströmen in Bezug auf Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlungen oder mit einem anderen Recht auf Erhalt von Erträgen aus Vermögenswerten, die diese Zahlungen garantieren, ausgestattet sind. Durch die zugrunde liegenden Risikopositionen können auch Erlöse aus dem Verkauf von finanzierten oder geleasten Vermögenwerten generiert werden. Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU umfassen, mit Ausnahme von Unternehmensanleihen, die nicht an einem Handelsplatz notiert sind.
(16) Alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Rahmen der ABCP-Transaktion basieren auf marktüblichen Zinssätzen oder auf den üblichen sektoralen Sätzen, die die Refinanzierungskosten widerspiegeln, und sind nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden. An einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen für die Verbindlichkeiten im Rahmen der ABCP-Transaktion können auf Zinssätzen basieren, die die Refinanzierungskosten des ABCP-Programms widerspiegeln.
(17) Kommt es zu einem Ausfall des Verkäufers oder einer vorzeitigen Fälligstellung, so
(18) Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden im ordentlichen Geschäftsgang des Verkäufers nach Vergabestandards originiert, die nicht weniger streng sind als die vom Verkäufer zum Zeitpunkt der Originierung ähnlicher, nicht verbriefter Risikopositionen verwendeten Standards. Die Vergabestandards, nach denen die zugrunde liegenden Risikopositionen originiert werden, sowie wesentliche Änderungen gegenüber früheren Eimissionsübernahmestandards werden dem Sponsor und anderen Parteien, die der ABCP-Transaktion unmittelbar ausgesetzt sind, unverzüglich in vollem Umfang offengelegt. Der Verkäufer verfügt über Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
(19) Handelt es sich bei einer ABCP-Transaktion um eine revolvierende Verbriefung, so müssen die Unterlagen zu der Transaktion auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode enthalten; dazu gehören zumindest folgende Ereignisse:
(20) In den Unterlagen zu der Transaktion ist Folgendes eindeutig festzulegen:
(21) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, in denen genauer präzisiert wird, welche der in Absatz 15 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen als homogen gelten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 18. Juli 2018.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 25 Sponsor eines ABCP-Programms
(1) Der Sponsor des ABCP-Programms ist ein nach der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigtes Kreditinstitut.
(2) Der Sponsor eines ABCP-Programms fungiert als Bereitsteller von Liquiditätsfazilitäten und unterstützt alle Verbriefungspositionen auf der Ebene eines ABCP-Programms; im Wege dieser Unterstützung deckt er alle Liquiditäts- und Kreditrisiken und alle erheblichen Verwässerungsrisiken der verbrieften Risikopositionen sowie alle sonstigen auf Ebene der Transaktionen und der Programme anfallenden Kosten, wenn dies erforderlich ist, um dem Anleger die vollständige Zahlung aller Beträge im Rahmen des ABCP zu garantieren. Der Sponsor legt eine Beschreibung der den Anlegern auf der Transaktionsebene gewährten Unterstützung offen, in der auch die bereitgestellten Liquiditätsfazilitäten beschrieben werden.
(3) Bevor ein Kreditinstitut ein STS-ABCP-Programm sponsern kann, muss es seiner zuständigen Behörde nachweisen, dass seine Rolle gemäß Absatz 2 seine Solvenz und Liquidität selbst bei einer extremen Stresssituation am Markt nicht gefährdet.
Die Anforderung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt als erfüllt, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU festgestellt hat, dass die von dem Kreditinstitut angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie seine Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.
(4) Der Sponsor nimmt seine eigenen Sorgfaltspflichten wahr und vergewissert sich gegebenenfalls, ob die Anforderungen nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung erfüllt werden. Der Sponsor vergewissert sich außerdem, dass der Verkäufer Kundenbetreuungsfähigkeiten und Inkassoverfahren anwendet, die die Anforderungen des Artikels 265 Absatz 2 Buchstaben h bis p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gleichwertige Anforderungen in Drittländern erfüllen.
(5) Der Verkäufer - auf Transaktionsebene - oder der Sponsor - auf der Ebene des ABCP-Programms - muss die Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Sinne des Artikels 6 erfüllen.
(6) Der Sponsor ist auf der Ebene des ABCP-Programms dafür zuständig, dass die Bestimmungen des Artikels 7 eingehalten werden und dass den potenziellen Anlegern auf Verlangen vor der Bepreisung Folgendes zur Verfügung gestellt wird:
(7) Für den Fall, dass der Sponsor seine Zusage in Bezug auf die Finanzierung der Liquiditätsfazilität nicht vor deren Ablauf erneuert, wird die Liquiditätsfazilität in Anspruch genommen und die fällig werdenden Wertpapiere werden zurückgezahlt.
Artikel 26 Anforderungen auf Programmebene
(1) Alle ABCP-Transaktionen im Rahmen eines ABCP-Programms müssen die Anforderungen des Artikels 24 Absätze 1 bis 8 sowie 12 bis 20 erfüllen.
Höchstens 5 % des Gesamtbetrags der den ABCP-Transaktion zugrunde liegenden und durch das ABCP-Programm finanzierten Risikopositionen dürfen vorübergehend gegen die Anforderungen des Artikels 24 Absätze 9 bis 11 verstoßen, ohne dass der STS-Status des ABCP-Programms davon berührt wird.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes wird regelmäßig eine Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen einer externen Überprüfung auf Einhaltung der Anforderungen durch eine geeignete und unabhängige Stelle unterzogen.
(2) Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen eines ABCP-Programms darf höchstens zwei Jahre betragen.
(3) Das ABCP-Programm wird gemäß Artikel 25 Absatz 2 vollständig von einem Sponsor unterstützt.
(4) Das ABCP-Programm darf keine Wiederverbriefung beinhalten, und die Bonitätsverbesserung darf keine zweite Tranchierungsebene auf Programmebene schaffen.
(5) Die im Rahmen eines ABCP-Programms emittierten Wertpapiere dürfen keine Kaufoptionen, Verlängerungs- oder sonstige Klauseln umfassen, die sich auf ihre endgültige Fälligkeit auswirken, wenn die Ausübung solcher Optionen oder Klauseln im Ermessen des Verkäufers, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft liegt.
(6) Zins- oder Währungsrisiken, die sich auf ABCP-Programmebene ergeben, werden in geeigneter Weise gemindert und jegliche dazu ergriffenen Maßnahmen offengelegt. Die Verbriefungszweckgesellschaft darf keine Derivatekontrakte abschließen, es sei denn, diese dienen zur Absicherung des Zins- oder Währungsrisikos, und sie stellt sicher, dass der Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine Derivate umfasst. Diese Derivate werden auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards gezeichnet und dokumentiert.
(7) In den das ABCP-Programm betreffenden Unterlagen ist Folgendes eindeutig festgelegt:
(8) Der Forderungsverwalter verfügt über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, und über gut dokumentierte Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen.
Abschnitt 2a
Anforderungen an einfache, transparente und standardisierte Bilanzverbriefungen 21
Artikel 26a Einfache, transparente und standardisierte Bilanzverbriefungen 21
(1) Synthetische Verbriefungen, die die Anforderungen der Artikel 26b bis 26e erfüllen, gelten als STS-Bilanzverbriefungen.
(2) EBA kann in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der Anforderungen der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung annehmen.
Artikel 26b Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit 21
(1) Ein Originator muss ein in der Union zugelassenes oder lizenziertes Unternehmen sein.
Ein Originator, der Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung erwirbt und diese dann verbrieft, verfährt in Bezug auf Kreditvergabe, Inkasso, Forderungsverwertung und Forderungsverwaltung nicht weniger streng als bei vergleichbaren Risikopositionen, die von ihm nicht erworben wurden.
(2) Zugrunde liegende Risikopositionen werden im Rahmen der Kerngeschäftstätigkeit des Originators originiert.
(3) Zum Abschlussstichtag einer Transaktion werden die zugrunde liegenden Risikopositionen auf der Bilanz des Originators oder eines Unternehmens derselben Gruppe, zu der der Originator gehört, gehalten.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als Gruppen:
(4) Der Originator darf seine Risikoposition gegenüber dem Kreditrisiko der der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen nicht über die durch die Besicherungsvereinbarung erzielte Absicherung hinaus absichern.
(5) Die Besicherungsvereinbarung muss die in Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorgaben zur Kreditrisikominderung erfüllen oder, wenn dieser Artikel nicht anwendbar ist, Anforderungen erfüllen, die nicht weniger streng sind als die in jenem Artikel genannten.
(6) Der Originator erbringt Zusicherungen und Gewährleistungen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
(7) Zugrunde liegende Risikopositionen müssen im Voraus festgelegte, eindeutige und dokumentierte Anerkennungskriterien erfüllen, die im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten.
Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Substitution von Risikopositionen, die nicht mit den Zusicherungen oder Gewährleistungen im Einklang stehen, oder, wenn die Verbriefung einen Wiederauffüllungszeitraum umfasst, die Hinzufügung von Risikopositionen, die die festgelegten Wiederauffüllungsbedingungen erfüllen, nicht als aktive Portfolioverwaltung angesehen.
Nach dem Abschlussstichtag der Transaktion hinzugefügte Risikopositionen müssen Anerkennungskriterien erfüllen, die mindestens so streng sind wie die bei der ursprünglichen Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen angewandten Anerkennungskriterien.
Eine zugrunde liegende Risikoposition kann aus der Transaktion herausgenommen werden, wenn diese zugrunde liegende Risikoposition:
(8) Die Verbriefung wird durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen unterlegt, die im Hinblick auf die Vermögenswertkategorie homogen sind, wobei die spezifischen Merkmale in Bezug auf die Zahlungsströme der Vermögenswertkategorie, einschließlich ihrer vertraglichen, Kreditrisiko- und Vorauszahlungsmerkmale, berücksichtigt werden. Ein Pool zugrunde liegender Risikopositionen darf nur eine einzige Vermögenswertkategorie enthalten.
Die in Unterabsatz 1 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Rückgriffsrecht auf Schuldner sowie gegebenenfalls auf Garantiegeber.
Die in Unterabsatz 1 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen müssen mit festgelegten periodischen Zahlungsströmen, deren Ratenhöhe variieren kann, in Bezug auf Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlungen oder mit einem anderen Recht auf Erhalt von Erträgen aus Vermögenswerten, die diese Zahlungen stützen, ausgestattet sein. Durch die zugrunde liegenden Risikopositionen können auch Erlöse aus dem Verkauf von finanzierten oder geleasten Vermögenwerten generiert werden.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU umfassen, mit Ausnahme von Unternehmensanleihen, die nicht an einem Handelsplatz notiert sind.
(9) Zugrunde liegende Risikopositionen dürfen keine Verbriefungspositionen umfassen.
(10) Die Vergabestandards, nach denen zugrunde liegende Risikopositionen originiert werden, sowie wesentliche Änderungen gegenüber früheren Vergabestandards werden potenziellen Anlegern unverzüglich in vollem Umfang offengelegt. Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden mit vollem Rückgriffsrecht auf einen Schuldner, bei dem es sich nicht um eine Verbriefungszweckgesellschaft handelt, gezeichnet. An den Kredit- oder Vergabeentscheidungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine Dritten beteiligt sein.
Im Falle von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien handelt, enthält der Pool von Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Darlehensantragsteller oder gegebenenfalls die Intermediäre darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden.
Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kredit- beziehungsweise Darlehensnehmers müssen die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 2008/48/EG oder des Artikels 18 Absätze 1 bis 4, Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU oder gegebenenfalls entsprechende Anforderungen in Drittländern erfüllt sein.
Der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber verfügt über Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
(11) Zugrunde liegende Risikopositionen umfassen zum Zeitpunkt der Auswahl weder ausgefallene Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers
(12) Schuldner müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme der zugrunde liegenden Risikopositionen mindestens eine Zahlung geleistet haben, außer wenn
(13) EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit ESMA und EIOPA einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen genauer präzisiert wird, welche der in Absatz 8 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen als homogen gelten.
Diesen Entwurf übermittelt EBA der Kommission bis zum 10. Oktober 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 26c Anforderungen in Bezug auf die Standardisierung 21
(1) Der Originator oder der ursprüngliche Kreditgeber müssen die Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Sinne des Artikels 6 erfüllen.
(2) Die Zins- und Währungsrisiken, die sich aus einer Verbriefung ergeben, und ihre möglichen Auswirkungen auf die Zahlungen an den Originator und die Anleger sind in den Unterlagen zu der Transaktion zu beschreiben. Diese Risiken werden in angemessener Weise gemindert und alle diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen werden offengelegt. Etwaige Sicherheiten zur Besicherung der Verpflichtungen des Anlegers gemäß der Besicherungsvereinbarung müssen auf dieselbe Währung wie die Ausgleichszahlung lauten.
Im Falle einer Verbriefung unter Nutzung einer Verbriefungszweckgesellschaft muss der Betrag der Verbindlichkeiten der Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit den Zinszahlungen an die Anleger zu jedem Zahlungstermin gleich hoch oder niedriger als der Betrag der Einnahmen der Verbriefungszweckgesellschaft sein, die vom Originator und aus etwaigen Sicherheitenvereinbarungen stammen.
Der Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen darf keine Derivate umfassen, sofern diese nicht zur Absicherung von Zins- oder Währungsrisiken der zugrunde liegenden Risikopositionen dienen. Diese Derivate werden auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards gezeichnet und dokumentiert.
(3) Alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen im Zusammenhang mit der Transaktion basieren auf einem der folgenden Faktoren:
Alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen, die in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen fällig werden, basieren auf marktüblichen Zinssätzen oder auf den üblichen sektoralen Sätzen, die die Refinanzierungskosten widerspiegeln, und sind nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden.
(4) Nach Eintritt eines Verwertungs- bzw. Beendigungsfalls in Bezug auf den Originator ist es dem Anleger gestattet, Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.
Wird bei einer Verbriefung unter Nutzung einer Verbriefungszweckgesellschaft ein Beitreibungsbescheid oder eine Kündigung der Besicherungsvereinbarung zugestellt, so dürfen in der Verbriefungszweckgesellschaft keine Geldbeträge zurückbehalten werden, die das übersteigen, was notwendig ist, um den operativen Fortbestand dieser Verbriefungszweckgesellschaft, die Leistung der Ausgleichszahlungen für ausgefallene zugrunde liegende Risikopositionen, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch verwertet werden, oder die ordnungsgemäße Rückzahlung an die Anleger gemäß den Vertragsbedingungen der Verbriefung sicherzustellen.
(5) Die Verluste werden den Inhabern einer Verbriefungsposition, beginnend mit der nachrangigsten Tranche, in der Reihenfolge der Seniorität der Tranchen zugewiesen.
Im Rahmen sequentieller Amortisierung aller Tranchen wird beginnend mit der vorrangigsten Tranche zu jedem Zahlungstermin der ausstehende Betrag der Tranchen bestimmt.
Abweichend von Unterabsatz 2 müssen Transaktionen mit nichtsequentieller Zahlungsrangfolge auslösende Ereignisse umfassen, die sich auf die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen beziehen, die dann zu einer Zahlungsrangfolge führen, bei der eine Rückkehr zu sequentiellen Zahlungen in der Reihenfolge ihrer Seniorität erfolgt. Zu solchen wertentwicklungsbezogenen auslösenden Ereignissen zählt mindestens:
EBA entwickelt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifikation und gegebenenfalls zur Kalibrierung der auslösenden wertentwicklungsbezogenen Ereignisse.
EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 4 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Im Zuge der Amortisierung der Tranchen werden Sicherheiten in der Höhe des Amortisierungsbetrags dieser Tranchen an die Anleger zurückgegeben, sofern die Anleger diese Tranchen besichert haben.
Ist ein Kreditereignis im Sinne des Artikel 26e in Bezug auf zugrunde liegende Risikopositionen eingetreten und die Forderungsverwertung für diese Risikopositionen noch nicht abgeschlossen, so entspricht der zu einem beliebigen Zahlungstermin verbleibende Betrag der Besicherung mindestens dem ausstehenden Nominalbetrag dieser zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des Betrags etwaiger vorläufiger Zahlungen, die in Bezug auf diese zugrunde liegenden Risikopositionen geleistet wurden.
(6) Bei revolvierenden Verbriefungen sind in die Unterlagen zu der Transaktion geeignete Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode aufzunehmen, die zumindest folgende Ereignisse umfassen:
(7) In den Unterlagen zu der Transaktion ist Folgendes eindeutig festzulegen:
(8) Der Forderungsverwalter verfügt über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, und über gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen.
Der Forderungsverwalter wendet auf die zugrunde liegenden Risikopositionen Verfahren für die Forderungsverwaltung an, die mindestens ebenso streng sind wie diejenigen, die der Originator auf ähnliche, nicht verbriefte Risikopositionen anwendet.
(9) Der Originator führt ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Referenzregister, damit die zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit identifiziert sind. In diesem Register sind die Referenzschuldner, die Referenzverbindlichkeiten, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen, und für jede zugrunde liegende Risikoposition der abgesicherte und ausstehende Nominalbetrag anzugeben.
(10) Die Unterlagen zu der Transaktion enthalten eindeutige Bestimmungen, die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen. Im Falle einer Verbriefung unter Nutzung einer Verbriefungszweckgesellschaft werden darin die Stimmrechte klar definiert und Inhabern von Schuldverschreibungen zugeordnet und die Zuständigkeiten des Treuhänders und anderer Stellen mit treuhänderischen Pflichten gegenüber den Anlegern eindeutig dargelegt.
Artikel 26d Anforderungen in Bezug auf die Transparenz 21
(1) Der Originator muss potenziellen Anlegern vor der Bepreisung Daten über die historische statische und dynamische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste wie beispielsweise Daten zu Zahlungsverzügen und Ausfällen für Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln, und die jeweiligen Datenquelle und die Grundlage für die Geltendmachung der Ähnlichkeit zwischen den Risikopositionen zugänglich machen. Der von diesen Daten abgedeckte Zeitraum muss mindestens fünf Jahre umfassen.
(2) Vor dem Abschluss der Transaktion wird eine Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen einer externen Überprüfung durch eine geeignete und unabhängige Stelle unterzogen; dabei wird unter anderem überprüft, ob die zugrunde liegenden Risikopositionen für eine Besicherung im Rahmen der Besicherungsvereinbarung infrage kommen.
(3) Der Originator stellt potenziellen Anlegern vor der Bepreisung der Verbriefung ein Liability-Cashflow-Modell zur Verfügung, das genau das vertragliche Verhältnis zwischen den zugrunde liegenden Risikopositionen und den Zahlungen abbildet, die zwischen dem Originator, den Anlegern, sonstigen Dritten und gegebenenfalls der Verbriefungszweckgesellschaft getätigt werden, und stellt dieses Modell nach der Bepreisung den Anlegern fortlaufend und den potenziellen Anlegern auf Verlangen zur Verfügung.
(4) Im Falle einer Verbriefung, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte handelt, veröffentlicht der Originator die vorhandenen Informationen über die Umweltbilanz der durch diese Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfte finanzierten Vermögenswerte im Rahmen der nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a offengelegten Informationen.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Originatoren ab dem 1. Juni 2021 beschließen, die verfügbaren Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsfaktoren zu veröffentlichen.
(5) Der Originator ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 7 verantwortlich. Die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderlichen Informationen werden den potenziellen Anlegern auf Verlangen vor der Bepreisung zur Verfügung gestellt. Die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis d erforderlichen Informationen werden vor der Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form zur Verfügung gestellt. Die endgültigen Unterlagen werden den Anlegern spätestens 15 Tage nach dem Abschluss der Transaktion zur Verfügung gestellt.
(6) Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden bis zum 10. Juli 2021 Entwürfe für technische Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 für Inhalt, Methoden und Darstellung der in Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über Nachhaltigkeitsindikatoren für nachteilige Auswirkungen auf das Klima sowie für andere nachteilige Auswirkungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance aus.
Gegebenenfalls spiegeln die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards die technischen Regulierungsstandards wider, die in Übereinstimmung mit dem den Europäischen Aufsichtsbehörden in der Verordnung (EU) 2019/2088, insbesondere gemäß Artikel 2a und Artikel 4 Absätze 6 und 7, erteilten Mandat ausgearbeitet wurden, oder stützen sich auf diese.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 26e Anforderungen in Bezug auf die Besicherungsvereinbarung, die Drittpartei Verifizierer und den synthetischen Zinsüberschuss 21
(1) Die Besicherungsvereinbarung muss mindestens folgende Kreditereignisse abdecken:
Alle Kreditereignisse sind zu dokumentieren.
Auf die zugrunde liegenden Risikopositionen angewandte Stundungsmaßnahmen gemäß Artikel 47b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schließen die Auslösung eines zulässigen Kreditereignisses nicht aus.
(2) Die Ausgleichszahlung nach Eintritt eines Kreditereignisses wird auf der Grundlage des tatsächlich realisierten Verlusts des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers berechnet, der im Einklang mit ihren Standardregeln und -verfahren für die betreffenden Arten von Risikopositionen verwertet und zum Zeitpunkt der Leistung der Zahlung in ihren Abschlüssen erfasst wurde. Die endgültige Ausgleichszahlung ist innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Forderungsverwertung für die betreffende zugrunde liegende Risikoposition zu leisten, wenn die Forderungsverwertung vor der planmäßigen rechtlichen Fälligkeit oder vor der vorzeitigen Beendigung der Besicherungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
Eine vorläufige Ausgleichszahlung erfolgt spätestens sechs Monate nach Eintritt eines Kreditereignisses gemäß Absatz 1 in den Fällen, in denen die Forderungsverwertung aus den Verlusten für die betreffende zugrunde liegende Risikoposition nicht bis zum Ablauf dieses Sechsmonatszeitraums abgeschlossen wurde. Die vorläufige Ausgleichszahlung entspricht mindestens dem höheren der folgenden Beträge:
Wird eine vorläufige Ausgleichszahlung geleistet, so erfolgt die in Unterabsatz 1 genannte endgültige Ausgleichszahlung, um die vorläufige Abrechnung von Verlusten an den tatsächlich realisierten Verlust anzupassen.
Die Methode zur Berechnung der vorläufigen und endgültigen Ausgleichszahlungen ist in der Besicherungsvereinbarung festzulegen.
Die Höhe der Ausgleichszahlung ist proportional zum Anteil des ausstehenden Nominalbetrags an der entsprechenden zugrunde liegenden Risikoposition, die durch die Besicherungsvereinbarung abgedeckt ist.
Das Recht des Originators auf Erhalt der Ausgleichszahlung muss durchsetzbar sein. Die von den Anlegern im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlenden Beträge sind in der Besicherungsvereinbarung klar festgelegt und begrenzt. Die Berechnung dieser Beträge muss unter allen Umständen möglich sein. In der Besicherungsvereinbarung wird klar festgelegt, unter welchen Umständen die Anleger Zahlungen zu leisten haben. Die in Absatz 4 genannte Drittpartei Verifizierer bewertet, ob solche Umstände eingetreten sind.
Der Betrag der Ausgleichszahlung wird auf der Ebene der einzelnen zugrunde liegenden Risikoposition berechnet, in Bezug auf die ein Kreditereignis eingetreten ist.
(3) In der Besicherungsvereinbarung wird der maximale Verlängerungszeitraum festgelegt, der für die Forderungsverwertung für die zugrunde liegenden Risikopositionen gilt, in Bezug auf die ein Kreditereignis gemäß Absatz 1 eingetreten ist und die Forderungsverwertung zum Zeitpunkt der planmäßigen rechtlichen Fälligkeit oder der vorzeitigen Beendigung der Besicherungsvereinbarung noch nicht abgeschlossen ist. Dieser Verlängerungszeitraum darf zwei Jahre nicht überschreiten. In der Besicherungsvereinbarung ist vorzusehen, dass auf der Grundlage der endgültigen Abschätzung des Verlusts, die der Originator zu diesem Zeitpunkt in seinem Abschluss erfassen müsste, bis zum Ende dieses Verlängerungszeitraums eine endgültige Ausgleichszahlung zu leisten ist, wobei davon ausgegangen wird, dass die Besicherungsvereinbarung nicht existiert und keine Verluste deckt.
Im Falle einer Beendigung der Besicherungsvereinbarung wird die Forderungsverwertung in Bezug auf alle ausstehenden Kreditereignisse, die vor dieser Beendigung eingetreten sind, wie in Unterabsatz 1 beschrieben, fortgesetzt.
Die im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlenden Besicherungsprämien sind so strukturiert, dass sie vom zum Zeitpunkt der Zahlung ausstehenden Nominalbetrag der nicht notleidenden verbrieften Risikopositionen abhängen und das Risiko der besicherten Tranche widerspiegeln. Dazu sind in der Besicherungsvereinbarung keine garantierten Prämien, Prämienvorauszahlungen, Nachlass- oder anderen Mechanismen vorgesehen, die die tatsächliche Zuweisung von Verlusten an die Anleger vermeiden oder verringern oder zur Erstattung eines Teils der gezahlten Prämien nach der Fälligkeit der Transaktion an den Originator führen können.
Abweichend von Unterabsatz 3 dieses Absatzes sind unter der Voraussetzung, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden, Prämienvorauszahlungen zulässig, wenn das Garantiesystem im nationalen Recht eines Mitgliedstaats ausdrücklich vorgesehen ist und von einer der in Artikel 214 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Einrichtungen eine Rückbürgschaft gestellt wird.
In den Unterlagen zu der Transaktion ist zu erläutern, wie die Besicherungsprämie und etwaige Kupons für jeden Zahlungstermin während der gesamten Laufzeit der Verbriefung berechnet werden.
Die Rechte der Anleger auf Besicherungsprämien sind durchsetzbar.
(4) Der Originator bestellt vor dem Abschlussstichtag der Transaktion eine Drittpartei Verifizierer. Die Drittpartei Verifizierer verifiziert mindestens für jede zugrunde liegende Risikoposition, in Bezug auf die eine Mitteilung über ein Kreditereignis erfolgt, ob:
Die Drittpartei Verifizierer muss unabhängig vom Originator und den Anlegern sowie gegebenenfalls von der Verbriefungszweckgesellschaft sein und die Bestellung zur Drittpartei Verifizierer bis zum Abschlussstichtag der Transaktion angenommen haben.
Die Drittpartei Verifizierer kann die Überprüfung stichprobenartig und nicht auf der Grundlage jeder einzelnen zugrunde liegenden Risikoposition, für die eine Ausgleichszahlung beantragt wird, durchführen. Die Anleger können jedoch die Überprüfung der Anerkennungsfähigkeit einer bestimmten zugrunde liegenden Risikoposition verlangen, wenn sie mit der stichprobenartigen Überprüfung nicht zufrieden sind.
Der Originator verpflichtet sich in den Unterlagen zu der Transaktion, der Drittpartei Verifizierer alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung der in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen erforderlich sind.
(5) Der Originator darf eine Transaktion nur aus einem der folgenden Gründe vor ihrer planmäßigen Fälligkeit beenden:
In den Unterlagen zu der Transaktion ist anzugeben, ob eines der unter den Buchstaben d und e genannten Kündigungsrechte in der betreffenden Transaktion vorgesehen ist und wie diese Kündigungsrechte strukturiert sind.
Für die Zwecke von Buchstabe d darf das zeitbasierte Kündigungsrecht nicht im Hinblick darauf strukturiert sein, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern gehaltenen Positionen zu vermeiden, und ist auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert.
Wird das zeitbasierte Kündigungsrecht ausgeübt, teilen die Originatoren den zuständigen Behörden mit, wie die in Unterabsatz 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt werden, einschließlich einer Begründung für die Verwendung des zeitbasierten Kündigungsrechts und einer plausiblen Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Grund für die Ausübung des Kündigungsrechts nicht die Verschlechterung der Qualität der zugrunde liegenden Vermögenswerte ist.
Im Falle einer Besicherung mit Sicherheitsleistung werden bei Beendigung der Besicherungsvereinbarung Sicherheiten an die Anleger in der Reihenfolge der Seniorität der Tranchen zurückgegeben, vorbehaltlich der für den Originator geltenden Bestimmungen des einschlägigen Insolvenzrechts.
(6) Anleger dürfen eine Transaktion nicht aus anderen Gründen als der Nichtzahlung der Besicherungsprämie oder einer sonstigen wesentlichen Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch den Originator vor ihrer planmäßigen Fälligkeit beenden.
(7) Der Originator kann sich zu synthetischem Zinsüberschuss verpflichten, der zur Bonitätsverbesserung für Anleger zur Verfügung steht, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(8) Eine Besicherungsvereinbarung nimmt folgende Form an:
(9) Eine in Absatz 8 Buchstabe c genannte sonstige Besicherung muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
In den Unterlagen zu der Transaktion ist anzugeben, ob die Anleger weiterhin dem Kreditrisiko des Originators ausgesetzt sind.
Der Originator holt ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters ein, in dem die Durchsetzbarkeit der Besicherung in allen relevanten Hoheitsgebieten bestätigt wird.
(10) Wird eine sonstige Besicherung gemäß Absatz 8 Buchstabe c des vorliegenden Artikels gestellt, so haben der Originator und der Anleger Rückgriff auf hochwertige Sicherheiten, bei denen es sich um eine der folgenden Formen handelt:
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung des Anlegers in den endgültigen Unterlagen zu der Transaktion nach Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 5 dieser Verordnung, einschließlich einer Bewertung der Exponierung gegenüber einem etwaigen relevanten Gegenparteiausfallrisiko, nur der Originator Rückgriff auf hochwertige Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, wenn der Originator oder ein verbundenes Unternehmen eine Bonitätsstufe von mindestens 2 gemäß der in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Zuordnung erfüllt, haben.
Die gemäß Artikel 29 Absatz 5 benannten zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, wenn der Originator oder ein verbundenes Unternehmen eine Bonitätsstufe von 3 erfüllt, zulassen, sofern Marktschwierigkeiten, objektive Hindernisse im Zusammenhang mit der Bonitätsstufe, die dem Mitgliedstaat des Instituts zugewiesen wurde, oder erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der Anwendung der Anforderung der Bonitätsstufe von mindestens 2 gemäß Unterabsatz 2 dokumentiert werden können.
Wenn das Drittkreditinstitut oder der Originator oder ein verbundenes Unternehmen die Mindestbonitätsstufe nicht mehr erfüllt, werden die Sicherheiten innerhalb von neun Monaten auf ein Drittkreditinstitut mit Bonitätsstufe 3 oder höher übertragen oder in Wertpapiere investiert, die die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Kriterien erfüllen.
Die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen gelten im Falle von Anlagen in synthetische Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes"), die gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Originator ausgegeben werden, als erfüllt.
Die EBA überwacht die Anwendung der Besicherungspraktiken nach diesem Artikel und achtet dabei insbesondere auf das Gegenparteiausfallrisiko und andere wirtschaftliche und finanzielle Risiken, die sich aus solchen Besicherungspraktiken ergeben und von Anlegern getragen werden.
Die EBA reicht bis zum 10. April 2023 einen Bericht über ihre Erkenntnisse bei der Kommission ein.
Bis zum 10. Oktober 2023 legt die Kommission auf der Grundlage dieses EBA-Berichts dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels unter besonderer Berücksichtigung des Risikos eines übermäßigen Aufbaus von Gegenparteiausfallrisiken im Finanzsystem vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels.
Abschnitt 3
STS-Meldung
Artikel 27 Anforderungen an die STS-Meldung 21
(1) Originatoren und Sponsoren unterrichten ESMA gemeinsam unter Verwendung des in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Musters, wenn eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26a bis 26e ("STS-Meldung") erfüllt. Im Falle eines ABCP-Programms ist der Sponsor alleine für die Meldung des Programms und innerhalb des Programms für die ABCP-Transaktionen, die Artikel 24 erfüllen, verantwortlich. Im Falle synthetischer Verbriefung ist der Originator alleine für die Meldung verantwortlich.
Die STS-Meldung beinhaltet eine Erläuterung des Originators und des Sponsors, in welcher Weise die in den Artikeln 20 bis 22, den Artikeln 24 bis 26 oder den Artikeln 26b bis 26e dargelegten STS-Kriterien erfüllt wurden.
Die ESMA veröffentlicht die STS-Meldung nach Absatz 5 auf ihrer offiziellen Website. Ferner informieren die Originatoren und Sponsoren einer Verbriefung ihre zuständigen Behörden über die STS-Meldung und benennen aus ihren Reihen eine Instanz, die als erste Anlaufstelle für Anleger und zuständige Behörden fungiert.
(2) Der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft können die Dienste eines gemäß Artikel 28 zugelassenen Dritten in Anspruch nehmen, um zu bewerten, ob eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26a bis 26e erfüllt. Die Inanspruchnahme eines solchen Dienstes darf sich jedoch in keinem Fall auf die Haftung des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft bezüglich ihrer rechtlichen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung auswirken. Die Inanspruchnahme eines solchen Dienstes darf sich nicht auf die Verpflichtungen institutioneller Anleger gemäß Artikel 5 auswirken.
Nehmen der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft zur Bewertung der Frage, ob eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26a bis 26e erfüllt, die Dienste eines gemäß Artikel 28 zugelassenen Dritten in Anspruch, so muss die STS-Meldung eine Erklärung beinhalten, wonach die Erfüllung der STS-Kriterien durch diesen zugelassenen Dritten bestätigt wurde. In der Meldung sind der Name des zugelassenen Dritten, der Ort seiner Niederlassung und der Name der zuständigen Behörde, die ihn zugelassen hat, anzugeben.
(3) Wenn es sich beim Originator oder ursprünglichen Kreditgeber nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz in der Union handelt, sind der Meldung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels folgende Unterlagen beizufügen:
(4) Der Originator und gegebenenfalls der Sponsor unterrichten unverzüglich ESMA und benachrichtigen ihre zuständige Behörde, wenn eine Verbriefung die in Artikel 19 bis 22, Artikel 23 bis 26 oder Artikel 26a bis 26e genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt.
(5) ESMA führt auf ihrer offiziellen Website eine Liste aller Verbriefungen, für die die Originatoren und Sponsoren ihr mitgeteilt haben, dass sie die in Artikel 19 bis 22, Artikel 23 bis 26 oder Artikel 26a bis 26e genannten Anforderungen erfüllen. Die ESMA fügt jede so gemeldete Verbriefung unverzüglich dieser Liste hinzu und aktualisiert diese Liste, wenn Verbriefungen aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden oder einer Meldung des Originators oder des Sponsors nicht mehr als STS-Verbriefungen anzusehen sind. Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen nach Artikel 32 verhängt, so setzt sie die ESMA unverzüglich davon in Kenntnis. Die ESMA gibt unverzüglich in der Liste an, dass eine zuständige Behörde im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Verbriefung verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt hat.
(6) Die ESMA erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Informationen spezifiziert werden, die vom Originator, dem Sponsor und der Verbriefungszweckgesellschaft bereitzustellen sind, damit diese den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nachkommen.
Diesen Entwurf übermittelt ESMA der Kommission bis zum 10. Oktober 2021.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch den Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(7) Damit einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung gewährleistet sind, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um die Muster für die gemäß Absatz 6 zu übermittelnden Informationen festzulegen.
Diesen Entwurf übermittelt ESMA der Kommission bis zum 10. Oktober 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 28 Überprüfung der Erfüllung der STS-Kriterien durch Dritte 21
(1) Einem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Dritten wird von der zuständigen Behörde die Zulassung erteilt, zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 22, den Artikeln 23 bis 26 oder den Artikeln 26a bis 26e festgelegten STS-Kriterien erfüllen. Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung, wenn sie der Auffassung ist, dass der Dritte Unterabsatz 1 in wesentlicher Weise nicht einhält.
(2) Ein gemäß Absatz 1 zugelassener Dritter meldet seiner zuständigen Behörde unverzüglich jede wesentliche Änderung der gemäß dem genannten Absatz übermittelten Informationen bzw. jede sonstige Änderung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung durch seine zuständige Behörde auswirkt.
(3) Die zuständige Behörde kann dem in Absatz 1 genannten Dritten kostenbasierte Gebühren in Rechnung stellen, um die notwendigen Ausgaben zu decken, die mit der Beurteilung von Anträgen auf Zulassung und mit der anschließenden Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen verbunden sind.
(4) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen aus, die den zuständigen Behörden bei der Beantragung der Zulassung eines Dritten gemäß Absatz 1 zu übermitteln sind.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juli 2018 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch den Erlass der im vorliegenden Absatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Kapitel 5
Aufsicht
Artikel 29 Benennung der zuständigen Behörden 21
(1) Die Erfüllung der in Artikel 5 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen wird von den folgenden zuständigen Behörden im Rahmen der ihnen mit den einschlägigen Rechtsakten übertragenen Befugnisse beaufsichtigt:
(2) Die nach Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU für die Beaufsichtigung von Sponsoren zuständigen Behörden, einschließlich der EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen besonderen Aufgaben, beaufsichtigen die Erfüllung der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Sponsoren.
(3) Im Falle von Originatoren, ursprünglichen Kreditgebern und Verbriefungszweckgesellschaften, die nach den Richtlinien 2003/41/EG, 2009/138/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beaufsichtigt werden, beaufsichtigen die nach diesen Rechtsakten benannten jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen besonderen Aufgaben, die Erfüllung der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen.
(4) Für Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften mit Sitz in der Union, die nicht unter die in Absatz 3 genannten Gesetzgebungsakte der Union fallen, benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden, die die Einhaltung der in den Artikel 6, 7, 8 und 9 festgelegten Verpflichtungen beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA bis zum 1. Januar 2019 über die Benennung der zuständigen Behörden nach diesem Absatz. Diese Verpflichtung gilt nicht in Bezug auf Unternehmen, die nur im Rahmen eines ABCP-Programms oder einer anderen Verbriefungstransaktion bzw. einer anderen Verbriefungsstruktur Risikopositionen veräußern und nicht aktiv und regelmäßig Risikopositionen primär zum Zwecke ihrer Verbriefung originieren.
(5) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die die Einhaltung der Artikel 18 bis 27 durch die Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften und die Einhaltung des Artikels 28 durch Dritte beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und ESMA bis zum 10. Oktober 2021 über die Benennung der zuständigen Behörden nach diesem Absatz. Bis zur Benennung einer Behörde, die für die Beaufsichtigung der in Artikel 26a bis 26e genannten Anforderungen zuständig ist, beaufsichtigt die zuständige Behörde, die am 8. April 2021 für die Beaufsichtigung der in Artikel 18 bis 27 genannten Anforderungen benannt ist, auch die Einhaltung der in Artikel 26a bis 26e genannten Anforderungen.
(6) Absatz 5 des vorliegenden Artikels gilt nicht in Bezug auf Unternehmen, die nur im Rahmen eines ABCP-Programms oder einer anderen Verbriefungstransaktion bzw. einer anderen Verbriefungsstruktur Risikopositionen veräußern und nicht aktiv und regelmäßig Risikopositionen primär zum Zwecke ihrer Verbriefung originieren. In diesem Fall überprüft der Originator oder der Sponsor, ob diese Unternehmen die einschlägigen Verpflichtungen nach den Artikeln 18 bis 27 erfüllen.
(7) Die ESMA gewährleistet die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der in den Artikeln 18 bis 27 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen im Einklang mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dargelegten Aufgaben und Befugnissen. Die ESMA überwacht den Verbriefungsmarkt der Union gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 und macht gegebenenfalls von ihren Befugnissen zur vorübergehenden Intervention gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Gebrauch.
(8) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.
Artikel 30 Befugnisse der zuständigen Behörden 21
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nach Artikel 29 Absätze 1 bis 5 benannte zuständige Behörde über die Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse verfügt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind.
(2) Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig die Regelungen, Verfahren und Mechanismen, die die Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprünglichen Kreditgebern umgesetzt haben, um dieser Verordnung nachzukommen.
Die Überprüfung nach Unterabsatz 1 erstreckt sich insbesondere:
(3) Die zuständigen Behörden verlangen, dass Risiken aus Verbriefungstransaktionen einschließlich Reputationsrisiken, mittels geeigneter Strategien und Verfahren der Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprünglichen Kreditgeber evaluiert und bewältigt werden.
(4) Die zuständige Behörde überwacht gegebenenfalls im Rahmen ihrer Aufsicht im Bereich Verbriefungen die speziellen Auswirkungen, die die Teilnahme am Verbriefungsmarkt auf die Stabilität des Finanzinstituts hat, das als ursprünglicher Kreditgeber, Originator, Sponsor oder Anleger auftritt, wobei sie unbeschadet strengerer sektorspezifischer Regelungen Folgendes berücksichtigt:
Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein wesentliches Risiko für die finanzielle Stabilität eines Finanzinstituts oder für das gesamte Finanzsystem besteht, ergreift sie unabhängig von ihren Verpflichtungen nach Artikel 36 Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken und erstattet der benannten Behörde, die für Makroaufsichtsinstrumente nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständig ist, sowie dem ESRB Bericht.
(5) Die zuständige Behörde achtet auf etwaige Umgehungen der Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und stellt sicher, dass Sanktionen gemäß den Artikeln 32 und 33 angewandt werden.
Artikel 31 Makroprudenzielle Aufsicht über den Verbriefungsmarkt 21
(1) Im Rahmen seines Mandats ist der ESRB für die makroprudenzielle Aufsicht über den Verbriefungsmarkt der Union verantwortlich.
(2) Der ESRB überwacht fortlaufend die Entwicklungen auf den Verbriefungsmärkten, um einen Beitrag zur Abwendung oder Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität in der Union zu leisten, die aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems erwachsen, wobei er den makroökonomischen Entwicklungen Rechnung trägt, damit Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vermieden werden können. Wenn der ESRB dies als notwendig erachtet und mindestens alle drei Jahre, veröffentlicht der ESRB zur Verdeutlichung der Risiken für die Finanzstabilität in Zusammenarbeit mit EBA einen Bericht über die Auswirkungen des Verbriefungsmarkts auf die Finanzstabilität.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels und des in Artikel 44 genannten Berichts veröffentlicht der ESRB in enger Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden bis zum 31. Dezember 2022 einen Bericht, in dem die Auswirkungen der Einführung von STS-Bilanzverbriefungen auf die Finanzstabilität und etwaige potenzielle Systemrisiken, wie beispielsweise die Risiken bewertet werden, die durch Konzentration und Verflechtung zwischen nicht öffentlichen Kreditsicherungsgebern entstehen.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht des ESRB werden die besonderen Merkmale synthetischer Verbriefung berücksichtigt, nämlich ihr typischer maßgeschneiderter und privater Charakter auf den Finanzmärkten, und es wird untersucht, ob die Behandlung von STS-Bilanzverbriefungen zur allgemeinen Risikoreduzierung im Finanzsystem und zu einer besseren Finanzierung der Realwirtschaft beiträgt.
Bei der Ausarbeitung seines Berichts verwendet der ESRB eine Vielzahl relevanter Datenquellen, wie z. B:
(4) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 warnt der ESRB und gibt gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen in Reaktion auf die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Risiken ab, einschließlich der Frage, ob eine Anpassung der Höhe des Risikoselbstbehalts oder die Ergreifung anderer makroprudenzieller Maßnahmen angebracht ist.
Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Empfehlung teilt der Adressat gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mit, welche Maßnahmen er in Reaktion auf die Empfehlung ergriffen hat, und rechtfertigt sein eventuelles Nichthandeln in angemessener Weise.
Artikel 32 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen 21
(1) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, nach Artikel 34 strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen - bei Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung - und Abhilfemaßnahmen fest, die zumindest Anwendung finden, wenn
Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und/oder Abhilfemaßnahmen wirksam angewandt werden.
Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten statten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, bei den in Absatz 1 genannten Zuwiderhandlungen zumindest folgende Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen:
(3) Gelten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen für juristische Personen, so statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, vorbehaltlich der nach nationalem Recht geltenden Bedingungen die in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans und gegen andere natürliche Personen zu verhängen, die nach nationalem Recht für die Zuwiderhandlung verantwortlich sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Entscheidungen zur Verhängung der in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen ordnungsgemäß begründet werden und dass gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
Artikel 33 Ausübung der Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
(1) Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse zur Verhängung der in Artikel 32 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens soweit erforderlich in folgender Weise aus:
(2) Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 32 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit die Zuwiderhandlung vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, und alle anderen relevanten Umstände, auch und je nach Sachlage:
Artikel 34 Strafrechtliche Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Zuwiderhandlungen, die nach ihrem nationalen Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen festzulegen.
(2) Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels strafrechtliche Sanktionen für die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zuwiderhandlungen festzulegen, stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle notwendigen Befugnisse verfügen, um sich mit den Justiz-, Strafverfolgungs- oder Strafjustizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet ins Benehmen zu setzen und im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren, die wegen der Zuwiderhandlungen nach Artikel 32 Absatz 1 eingeleitet wurden, spezifische Informationen zu erhalten und anderen zuständigen Behörden sowie der ESMA, der EBA und der EIOPA zur Verfügung zu stellen, um ihre Pflicht zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieser Verordnung zu erfüllen.
Artikel 35 Mitteilungspflichten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA bis zum 18. Januar 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Kapitels mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.
Artikel 36 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Europäischen Aufsichtsbehörden
(1) Die in Artikel 29 genannten zuständigen Behörden und die ESMA, die EBA und die EIOPA arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben nach den Artikeln 30 bis 34 zu erfüllen.
(2) Die zuständigen Behörden stimmen ihre Aufsichtstätigkeit eng untereinander ab, um Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung festzustellen und ihnen abzuhelfen, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu erleichtern, eine kohärente Auslegung zu fördern und bei Uneinigkeit eine Bewertung vorzunehmen, die sich nicht nur auf eine einzelne Rechtsordnung stützt.
(3) Innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden wird ein spezieller Ausschuss für Verbriefungen eingerichtet, in dessen Rahmen die zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben nach den Artikeln 30 bis 34 zu erfüllen.
(4) Stellt eine zuständige Behörde fest oder hat sie Grund zu der Annahme, dass eine Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere der Anforderungen nach den Artikeln 6 bis 27 vorliegt, so unterrichtet sie die für die unter dem Verdacht einer Zuwiderhandlung stehende(n) Einrichtung(en) zuständige Behörde hinreichend genau über ihre Erkenntnisse. Die betroffenen zuständigen Behörden stimmen ihre Aufsicht eng miteinander ab, um sicherzustellen, dass widerspruchsfreie Entscheidungen getroffen werden.
(5) Betrifft die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Zuwiderhandlung insbesondere eine unrichtige oder irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1, so unterrichtet die zuständige Behörde, die diese Zuwiderhandlung festgestellt hat, unverzüglich die zuständige Behörde der gemäß Artikel 27 Absatz 1 als erste Anlaufstelle benannten Instanz über ihre Erkenntnisse. Die zuständige Behörde der gemäß Artikel 27 Absatz 1 als erste Anlaufstelle benannten Instanz unterrichtet ihrerseits die ESMA, die EBA und die EIOPA, wobei sie das Verfahren nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels anwendet.
(6) Bei Eingang der in Absatz 4 genannten Informationen trifft die zuständige Behörde der unter dem Verdacht einer Zuwiderhandlung stehenden Einrichtung innerhalb von 15 Arbeitstagen die für die Abstellung der festgestellten Zuwiderhandlung erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die anderen beteiligten zuständigen Behörden, insbesondere diejenigen, die für den Originator, den Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft zuständig sind, und, soweit bekannt, die für den Inhaber einer Verbriefungsposition zuständigen Behörden. Ist eine zuständige Behörde mit dem Verfahren oder dem Inhalt der Maßnahmen einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden, so teilt sie dies allen übrigen beteiligten zuständigen Behörden unverzüglich mit. Wird diese Meinungsverschiedenheit nicht binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem alle beteiligten zuständigen Behörden hierüber unterrichtet worden sind, beigelegt, so wird in Einklang mit Artikel 19 und gegebenenfalls mit Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA mit der Angelegenheit befasst. Die Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beläuft sich auf einen Monat.
Erzielen die betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der Schlichtungsphase gemäß Unterabsatz 1 keine Einigung, so trifft die ESMA den Beschluss nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 binnen eines Monats. Für die Dauer des Verfahrens nach dem vorliegenden Artikel gilt eine Verbriefung, die in der von der ESMA geführten Liste gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, weiterhin als STS-Verbriefung im Sinne des Kapitels 4 der vorliegenden Verordnung und verbleibt in dieser Liste.
Stimmen die betroffenen zuständigen Behörden darin überein, dass die Zuwiderhandlung mit einer in gutem Glauben erfolgten Nichteinhaltung des Artikels 18 im Zusammenhang steht, so können sie beschließen, dem Originator, dem Sponsor und der Verbriefungszweckgesellschaft eine Frist von bis zu drei Monaten zu gewähren, um der festgestellten Zuwiderhandlung abzuhelfen; diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft durch die zuständige Behörde über die Zuwiderhandlung unterrichtet wurden. Während dieser Frist gilt eine Verbriefung, die in der von der ESMA geführten Liste gemäß Artikel 27 aufgeführt ist, weiterhin als STS-Verbriefung im Sinne des Kapitels 4 und verbleibt in dieser Liste.
Sind eine oder mehrere der beteiligten zuständigen Behörden der Ansicht, dass der Zuwiderhandlung innerhalb der in Unterabsatz 3 genannten Frist nicht angemessen abgeholfen wurde, findet Unterabsatz 1 Anwendung.
(7) Drei Jahre nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung führt die EMSA eine vergleichende Analyse gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Bezug auf die Umsetzung der in den Artikeln 19 bis 26 dieser Verordnung festgelegten Kriterien durch.
(8) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit und die auszutauschenden Informationen nach Absatz 1 sowie die Unterrichtungspflichten nach den Absätzen 4 und 5 präzisiert werden.
Die ESMA übermittelt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA bis zum 18. Januar 2019 der Kommission.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 37 Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden mindestens alle Entscheidungen, mit denen sie eine unanfechtbare verwaltungsrechtliche Sanktion wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 6, 7 oder 9 oder Artikel 27 Absatz 1 verhängen, unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt machen, nachdem die Entscheidung der Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, mitgeteilt wurde.
(2) Die in Absatz 1 genannte Bekanntmachung umfasst Informationen zu Art und Natur der Zuwiderhandlung, die Identität der verantwortlichen Personen und die verhängten Sanktionen.
(3) Wird die Bekanntmachung der Identität - im Falle juristischer Personen - oder der Identität und von personenbezogenen Daten - im Falle natürlicher Personen - von der zuständigen Behörde nach einer Einzelfallprüfung als unverhältnismäßig angesehen oder würde die Bekanntmachung nach Ansicht der zuständigen Behörde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden oder würde die Bekanntmachung der beteiligten Person einen unverhältnismäßigen Schaden - sofern sich dieser ermitteln lässt - zufügen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden entweder
(4) Wird entschieden, eine Sanktion in anonymisierter Form bekannt zu machen, so kann die Bekanntmachung der relevanten Daten verschoben werden. Macht eine zuständige Behörde eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, gegen die ein Rechtsbehelf bei den einschlägigen Justizbehörden eingelegt worden ist, bekannt, so fügen die zuständigen Behörden diese Information wie auch eine spätere Information über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens umgehend der Bekanntmachung auf ihrer offiziellen Website hinzu. Gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion für nichtig erklärt wird, werden ebenfalls bekannt gemacht.
(5) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bekanntmachungen ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. In der Bekanntmachung enthaltene personenbezogene Daten verbleiben im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde wie nötig.
(6) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über alle verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen sowie gegebenenfalls diesbezügliche Rechtsbehelfsverfahren und deren Ausgang.
(7) Die ESMA unterhält eine zentrale Datenbank für die ihr gemeldeten verwaltungsrechtlichen Sanktionen. Diese Datenbank ist nur für die ESMA, die EBA, die EIOPA und die zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden nach Absatz 6 bereitgestellten Informationen aktualisiert.
Kapitel 6
Änderungen
Artikel 38 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
Artikel 50a der Richtlinie 2009/65/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 50a
Sind OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder intern verwaltete OGAW eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates * nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen OGAW und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen.
Artikel 39 Änderung der Richtlinie 2009/138/EG
Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 135 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) Zur Ergänzung dieser Richtlinie erlässt die Kommission nach Artikel 301a dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte, unter denen unbeschadet des Artikels 101 Absatz 3 dieser Richtlinie eine angemessene zusätzliche Eigenkapitalanforderung verhängt werden kann, wenn gegen die in den Artikeln 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 * des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen verstoßen wurde.
(3) Um eine kohärente Harmonisierung in Bezug auf Absatz 2 dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden für die Berechnung der in Absatz 2 genannten angemessenen zusätzlichen Eigenkapitalanforderung festgelegt werden.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Richtlinie durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu ergänzen.
2. Artikel 308b Absatz 11 wird gestrichen.
Artikel 40 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:
1. In den Erwägungsgründen 22 und 41, in Artikel 8c und in Anhang I Abschnitt D Teil II Nummer 1 wird der Begriff "strukturiertes Finanzinstrument" durch den Begriff "Verbriefungsinstrument" ersetzt.
2. In den Erwägungsgründen 34 und 40, in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 8c, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 4 sowie in Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 5, Anhang I Abschnitt B Nummer 5, Anhang I Abschnitt D Teil II Titel und Nummer 2, Anhang III Teil I Nummern 8, 24 und 45 und Anhang III Teil III Nummer 8 wird der Begriff "strukturierte Finanzinstrumente" durch den Begriff "Verbriefungsinstrumente" ersetzt.
3. Artikel 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Ferner werden mit dieser Verordnung Pflichten für Emittenten und mit diesen verbundene Dritte mit Sitz in der Union in Bezug auf Verbriefungsinstrumente festgelegt."
4. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l erhält folgende Fassung:
"l) "Verbriefungsinstrument" ein Finanzinstrument oder einen anderen Vermögenswert, das/der aus einer Verbriefungstransaktion oder einer Verbriefungsstruktur nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] hervorgeht;"
5. Artikel 8b wird gestrichen.
6. In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b, in Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und in Artikel 25a wird die Bezugnahme auf Artikel 8b gestrichen.
Artikel 41 Änderung der Richtlinie 2011/61/EU
Artikel 17 der Richtlinie 2011/61/EU erhält folgende Fassung:
"Artikel 17
Sind Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates * nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen AIF und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen.
Artikel 42 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:
"30. "gedeckte Schuldverschreibung" eine Schuldverschreibung, die den Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
31. "Emittent gedeckter Schuldverschreibungen" denjenigen, der eine gedeckte Schuldverschreibung emittiert, oder den Deckungspool einer gedeckten Schuldverschreibung."
2. In Artikel 4 werden die folgenden Absätze angefügt:
"(5) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit einer gedeckten Schuldverschreibung oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates * abgeschlossen werden, sofern
(6) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeiten die Europäischen Aufsichtsbehörden unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Regulierungsarbitrage zu verhindern, Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt werden, anhand derer festgestellt wird, welche Regelungen im Rahmen von gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen das Gegenparteiausfallrisiko im Sinne des Absatzes 5 angemessen mindern.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens bis zum 18. Juli 2018 der Kommission.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr.1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
3. Artikel 11 Absatz 15 erhält folgende Fassung:
"(15) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeiten die Europäischen Aufsichtsbehörden gemeinsame Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Höhe und Art der erforderlichen Sicherheiten in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit einer gedeckten Schuldverschreibung oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne dieser Verordnung abgeschlossen werden, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 5 dieser Verordnung und die Anforderungen des Artikels 18 und der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] erfüllt, werden unter Berücksichtigung der Hindernisse festgelegt, die dem Austausch von Sicherheiten in Bezug auf bestehende Finanzsicherheiten im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung entgegenstehen.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens bis zum 18. Juli 2018 der Kommission.
In Abhängigkeit von der Rechtsform der Gegenpartei wird der Kommission die Befugnis übertragen, die im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen."
Artikel 43 Übergangsbestimmungen
(1) Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 gilt diese Verordnung für Verbriefungen, für die die Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert werden.
(2) Für Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, dürfen Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften die Bezeichnung "STS" oder "einfach, transparent und standardisiert" oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung nur dann verwenden, wenn die Anforderungen des Artikels 18 und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, und bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit einer ABCP-Transaktion oder einem ABCP-Programm handelt, gelten als STS-Verbriefung, sofern
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b gilt Folgendes:
(5) Auf Verbriefungen, für die die Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2011, jedoch vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, und auf Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2011 emittiert wurden, sofern nach dem 31. Dezember 2014 Risikopositionen hinzugefügt oder ersetzt wurden, finden die Sorgfaltspflichten, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bzw. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung festgelegt sind, weiterhin Anwendung.
(6) Auf Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, wenden Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG und Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU weiterhin Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Kapitel I, II und III sowie Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014, die Artikel 254 und 255 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 beziehungsweise Artikel 51 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung an.
(7) Bis die von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 7 dieser Verordnung zu erlassenden technischen Regulierungsstandards Anwendung finden, wenden Originatoren, Sponsoren oder der ursprüngliche Kreditgeber für die Zwecke der in Artikel 6 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen die Kapitel I, II und III sowie Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 auf die Verbriefungen an, für die die Wertpapiere zum oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert werden.
(8) Bis die von der Kommission nach Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung zu erlassenden technischen Regulierungsstandards Anwendung finden, stellen Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften für die Zwecke der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und e dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen die in den Anhängen I bis VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/3 aufgeführten Informationen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung zur Verfügung.
(9) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnen Bezugnahmen auf "Verbriefungen, für die die Wertpapiere emittiert wurden" im Falle von Verbriefungen, für die keine Wertpapiere emittiert werden, "Verbriefungen, für die die ursprünglichen Verbriefungspositionen geschaffen wurden", vorausgesetzt diese Verordnung gilt für alle Verbriefungen, die zum oder nach dem 1. Januar 2019 neue Verbriefungspositionen schaffen.
Artikel 43a Übergangsbestimmungen für STS-Bilanzverbriefungen 21
(1) Für synthetische Verbriefungen, für die die Besicherungsvereinbarung vor dem 9. April 2021 wirksam geworden ist, dürfen Originatoren und Verbriefungszweckgesellschaften die Bezeichnung "STS" oder "einfach, transparent und standardisiert" oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung nur dann verwenden, wenn die Anforderungen des Artikels 18 und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen zum Zeitpunkt der in Artikel 27 Absatz 1 genannten Meldung erfüllt sind.
(2) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der in Artikel 27 Absatz 6 genannten technischen Regulierungsstandards stellen Originatoren für die Zwecke der Verpflichtung nach Artikel 27 Absatz 1 ESMA die erforderlichen Informationen schriftlich zur Verfügung.
(3) Verbriefungen, für die die ursprünglichen Verbriefungspositionen vor dem 9. April 2021 geschaffen wurden, gelten als STS-Verbriefung, sofern
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b dieses Artikels gilt Folgendes:
Artikel 44 Berichte 21
Spätestens am 1. Januar 2021 und danach alle drei Jahre veröffentlicht der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden einen Bericht über
Auf der Grundlage der ihr alle drei Jahre gemäß Buchstabe e vorgelegten Informationen legt die Kommission eine Bewertung der Gründe für die Standortwahl vor, einschließlich - vorbehaltlich der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Informationen - der Frage, inwieweit das Vorhandensein günstiger Steuer- und Regulierungsregelungen eine entscheidende Rolle spielt.
Artikel 45 - gestrichen - 21
Artikel 45a Entwicklung eines Rahmens für nachhaltige Verbriefung 21
(1) Bis zum 1. November 2021 veröffentlicht EBA in enger Zusammenarbeit mit ESMA und EIOPA einen Bericht über die Entwicklung eines spezifischen Rahmens für nachhaltige Verbriefung, um nachhaltigkeitsbezogene Transparenzanforderungen in diese Verordnung aufzunehmen. In diesem Bericht wird insbesondere Folgendes gebührend überprüft:
(2) Bei der Ausarbeitung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichts spiegelt EBA gegebenenfalls die in den Artikeln 3, 4, 7, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Transparenzanforderungen wider oder stützt sich auf sie und holt Beiträge der Europäischen Umweltagentur und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission ein.
(3) In Verbindung mit dem Überprüfungsbericht nach Artikel 46 legt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichts der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Schaffung eines spezifischen Rahmens für nachhaltige Verbriefung vor. Gegebenenfalls wird dem Bericht der Kommission ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Artikel 46 Überprüfung 21
Spätestens am 1. Januar 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.
In diesem Bericht werden insbesondere die Ergebnisse der Berichte nach Artikel 44 berücksichtigt und wird Folgendes beurteilt:
Artikel 47 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. Januar 2018 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung nach Artikel 16 Absatz 2 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder dem Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2017.
Im Namen des Europäischen Parlaments
2) ABl. C 82 vom 03.03.2016 S. 1.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. November 2017.
4) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1).
5) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. Nr. L 173, 12.6.2014, S. 349).
6) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1).
8) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 1).
9) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
10) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66).
11) Richtlinie 2014/17/U des Europ4ischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34).
12) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63).
13) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).
14) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).
15) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).
16) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1).
17) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1).
18) ABl. Nr. L 123, 12.5.2016, S. 1
19) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 625/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, denen Anleger, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Originatoren in Bezug auf Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken unterliegen (ABl. Nr. L 174 vom 13.06.2014 S. 16).
20) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
21) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2013 S. 1).
22) Delegierte Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegungspflichten bei strukturierten Finanzinstrumenten (ABl. Nr. L 2 vom 06.01.2015 S. 57).
23) Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37).
24) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1).
25) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
26) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 - der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. Nr. L 169 vom 01.07.2015 S. 1).
27) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).
28) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64).
29) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1).
30) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1).
31) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190).
32) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1).
33) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003 S. 10).
34) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).
35) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. Nr. L 182, 29.6.2013, S. 19).
36) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 1).
37) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).
38) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).
39) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).
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