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Bund

Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs
(kodifizierte Fassung)

(ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2009 S. 1)



Neufassung - Ersetzt die VO (EWG) 1017/68

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs 3 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Wettbewerbsregeln für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr stellen sowohl einen Teil der gemeinsamen Verkehrspolitik als auch einen Teil der allgemeinen Wirtschaftspolitik dar.

Die auf diesen Gebieten anwendbaren Wettbewerbsregeln sollten die Besonderheiten des Verkehrs berücksichtigen.

(5) Die Wettbewerbsregeln für den Verkehrssektor weichen von den allgemeinen Wettbewerbsregeln ab; daher sollte es den Unternehmen ermöglicht werden, die in jedem einzelnen Fall anzuwendende Regelung zu kennen.

(6) Die Wettbewerbsregelung auf dem Verkehrssektor sollte auch für die gemeinsame Finanzierung oder Anschaffung von Transportmaterial zur gemeinsamen Verwendung durch bestimmte Unternehmensgemeinschaften sowie für einige mit dem Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr verbundene Tätigkeiten des Verkehrshilfsgewerbes gelten.

(7) Damit der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt und der Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes nicht verfälscht wird, ist es angezeigt, Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, die derartige Wirkungen haben können, für die drei vorgenannten Verkehrsträger grundsätzlich zu verbieten.

(8) Bestimmte Arten von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Gebiet des Verkehrs, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder eine technische Zusammenarbeit bezwecken und bewirken, können vom Kartellverbot ausgenommen werden, da sie zur Verbesserung der Produktivität beitragen. Der Rat kann sich im Lichte der Erfahrungen aufgrund der Anwendung dieser Verordnung veranlasst sehen, die Liste dieser Arten von Vereinbarungen auf Vorschlag der Kommission zu ändern.

(8) Um eine Verbesserung der mitunter allzu stark aufgesplitterten gewerblichen Struktur auf dem Gebiet des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs zu fördern, ist es ferner angezeigt, Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zur Schaffung und zum Betrieb von Unternehmensgemeinschaften des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, die der Durchführung von Beförderungsaufträgen einschließlich der gemeinsamen Finanzierung oder Anschaffung von Transportmaterial zur gemeinsamen Verwendung dienen, von dem Kartellverbot auszunehmen. Eine solche Globalausnahme kann nur gewährt werden, sofern die Gesamtladekapazität einer Unternehmensgemeinschaft eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt und die Kapazität der an der Gemeinschaft beteiligten Einzelunternehmen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, die so festgesetzt sind, dass keines dieser Unternehmen eine beherrschende Stellung innerhalb der Unternehmensgemeinschaft erlangen kann. Die Kommission sollte jedoch die Möglichkeit haben, gegen solche Vereinbarungen einzuschreiten, wenn sie im Einzelfall Auswirkungen haben, die mit den Bedingungen dafür, dass ein Kartell als zulässig anerkannt werden kann, unvereinbar sind und einen Missbrauch der Ausnahme darstellen. Der Umstand, dass eine Unternehmensgemeinschaft über eine die festgesetzte Höchstgrenze überschreitende Gesamtladekapazität verfügt oder wegen der Kapazität der an der Gemeinschaft beteiligten Einzelunternehmen für die Globalausnahme nicht in Betracht kommt, schließt jedoch nicht aus, dass es sich in ihrem Fall um eine zulässige Vereinbarung, einen zulässigen Beschluss oder eine zulässige abgestimmte Verhaltensweise handeln kann, sofern sie die in dieser Verordnung hierfür festgesetzten Voraussetzungen erfüllt.

(9) Es ist in erster Linie Sache der Unternehmen, zu beurteilen, ob bei ihren Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen den Wettbewerb beschränkende Auswirkungen oder wirtschaftlich günstige Auswirkungen, die diese Beschränkungen rechtfertigen können, überwiegen. Sie sollten auf diese Weise unter eigener Verantwortung feststellen, ob diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zulässig sind oder nicht.

(10) Den Unternehmen sollte daher gestattet werden, Vereinbarungen zu schließen und anzuwenden, ohne sie bekannt geben zu müssen. Es ergibt sich somit für sie das Risiko einer rückwirkenden Nichtigkeit für den Fall, dass diese Vereinbarungen aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen durch die Kommission geprüft werden, jedoch unbeschadet der Möglichkeit, dass diese Vereinbarungen im Falle einer solchen nachträglichen Prüfung rückwirkend für zulässig erklärt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

Auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen, die Beschränkung oder Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen, die Aufteilung der Verkehrsmärkte, die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit, die gemeinsame Finanzierung oder den gemeinsamen Erwerb von Verkehrsmaterial oder -zubehör, die unmittelbar mit der Verkehrsleistung verknüpft sind, soweit dies für den gemeinsamen Betrieb einer Unternehmensgemeinschaft des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs gemäß Artikel 3 erforderlich ist, bezwecken oder bewirken, sowie für beherrschende Stellungen auf dem Verkehrsmarkt. Diese Vorschriften gelten auch für die Tätigkeit des Verkehrshilfsgewerbes, die den oben bezeichneten Zweck oder die oben bezeichneten Wirkungen haben.

Artikel 2 Gesetzliche Ausnahme für die technischen Vereinbarungen

(1) Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit bezwecken und bewirken, und zwar durch:

  1. die einheitliche Anwendung von Normen und Typen für Material, Betriebsmittel für den Verkehr, Fahrzeuge und feste Einrichtungen;
  2. den Austausch oder die gemeinsame Verwendung von Personal, Material, Fahrzeugen oder festen Einrichtungen zur Durchführung von Beförderungen;
  3. die Regelung und Durchführung von Anschlussbeförderungen, ergänzenden Beförderungen, Ersatzbeförderungen oder kombinierten Beförderungen sowie die Aufstellung und Anwendung von Gesamtpreisen und Gesamtbedingungen einschließlich Wettbewerbspreisen auf diese Beförderungen;
  4. die Leitung des Verkehrs innerhalb desselben Verkehrsträgers über den betrieblich zweckmäßigsten Verkehrsweg;
  5. die Abstimmung der Fahrpläne für aufeinander folgende Strecken;
  6. die Zusammenfassung von Einzelladungen;
  7. die Aufstellung einheitlicher Regeln für die Struktur der Beförderungstarife und die Bedingungen für deren Anwendung, soweit dadurch nicht die Preise und Beförderungsbedingungen festgelegt werden.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Ausweitung oder Kürzung der Aufzählung in Absatz 1.

Artikel 3 Ausnahme für Gemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen

(1) Die in Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind von dem dort ausgesprochenen Verbot ausgenommen, wenn sie Folgendes zum Gegenstand haben:

  1. die Bildung und die Tätigkeit von Unternehmensgemeinschaften des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs;
  2. die gemeinsame Finanzierung oder den gemeinsamen Erwerb von Verkehrsmaterial oder -zubehör, die unmittelbar mit der Verkehrsleistung verknüpft sind, soweit dies für den gemeinsamen Betrieb dieser Unternehmensgemeinschaften erforderlich ist;

und wenn die Gesamtladekapazität der Unternehmensgemeinschaft folgende Mengen nicht überschreitet:

  1. 10.000 Tonnen bei Beförderungen im Straßenverkehr;
  2. 500.000 Tonnen bei Beförderungen im Binnenschiffsverkehr.

Die Kapazität jedes an der Gemeinschaft beteiligten Einzelunternehmens darf 1.000 Tonnen bei Beförderungen im Straßenverkehr oder 50.000 Tonnen bei Beförderungen im Binnenschiffsverkehr nicht übersteigen.

(2) Hat die Durchführung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Absatz 1 bezeichneten Art im Einzelfall Wirkungen, die mit den in Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags bezeichneten Voraussetzungen unvereinbar sind, so können die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichtet werden, diese Wirkungen abzustellen.

Artikel 4 Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, geändert durch die in Anhang I Teil A angegebene Verordnung, wird aufgehoben - mit Ausnahme des Artikels 13 Absatz 3, der auf Entscheidungen, die vor dem 1. Mai 2004 gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 erlassen wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterhin Anwendung findet.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 5 Inkrafttreten, Altkartelle

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die am Tag des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens bzw. am Tag des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Beitritts so geändert werden, dass sie den Bestimmungen des Artikels 3 dieser Verordnung entsprechen. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die am Tag des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009.

.

Anhang I

Teil A
Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung
(gemäß Artikel 4)

Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates
(ABl. Nr. L 175 vom 23.07.1968 S. 1)
ausgenommen Artikel 13 Absatz 3
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates
(ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 1)
nur Artikel 36

Teil B
Nicht aufgehobene nachfolgende Änderungen

Beitrittsakte von 1972
Beitrittsakte von 1979
Beitrittsakte von 1994
Beitrittsakte von 2003

.

EntsprechungstabelleAnhang II


Verordnung (EWG) Nr. 1017/68Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 3Artikel 2
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster einleitender Satz erster GedankenstrichArtikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster einleitender Satz Buchstabe a
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster einleitender Satz zweiter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster einleitender Satz Buchstabe b
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter einleitender Satz erster GedankenstrichArtikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter einleitender Satz Ziffer i
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter einleitender Satz zweiter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter einleitender Satz Ziffer ii
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 4 Absatz 2Artikel 3 Absatz 2
-Artikel 4
Artikel 30 Absatz 1Artikel 5 Absatz 1
Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2Artikel 5 Absatz 2
Artikel 31-
-Anhang I
-Anhang II

 

 

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