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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

(ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 11)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1, insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Slowakei hat einen begründeten Antrag auf Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG gestellt. Sie hat die Aufnahme des Beruf des Zahntechnikers ("zubný technik") beantragt, der die Bedingungen von Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, wie aus der Regierungsverordnung N° 742/2004 Coll. über die berufliche Qualifikation medizinischer Fachkräfte hervorgeht.

(2) Dänemark hat einen begründeten Antrag auf Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG gestellt. Dänemark hat die Streichung des Berufs des Optikers ("optometrist") aus Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG beantragt, da für diesen Beruf nunmehr ein Diplom im Sinne von Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG

erteilt wird, so dass die Anforderungen von Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie nicht mehr erfüllt werden müssen. Dänemark hat ferner die Streichung der freien Berufe des Orthopädiemechanikers ("ortopxdimekaniker") und des Orthopädieschuhmachers ("ortopmdiskomager") aus Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG beantragt, da diese Berufe in Dänemark nicht länger geregelt sind.

(3) Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2009


1) ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22.

.

 Anhang

Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:

1. Unter Punkt 1 wird unter der Überschrift "in der Slowakei" folgender Eintrag angefügt:

"- Zahntechniker (,zubný technik')

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 14 Jahren, einschließlich einer acht/neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen Ausbildung in der Sekundarstufe, gefolgt von einer zweijährigen postsekundären Ausbildung an einer weiterbildenden Fachschule für Gesundheitsberufe mit Abschlussprüfung in Theorie und Praxis (,maturitné vysvedenie').";

2. Unter Punkt 2 werden die Überschrift "in Dänemark" und die Einträge für Dänemark gestrichen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE