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Regelwerk, EU 2009, Allgemeines - EU Bund
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Verordnung (EG) Nr. 710/2009 der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates im Hinblick auf Durchführungsvorschriften für die Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischerfbiologischer Aquakultur

(ABl. Nr. L 204 vom 06.08.2009 S. 15)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 11, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben a und c, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 38 Buchstaben a, b und c und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere ihrem Titel III sind die allgemeinen Anforderungen an die Produktion von Tieren und Meeresalgen in Aquakultur festgelegt. Die Durchführungsvorschriften hierzu sollten durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission 2, die die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält, festgelegt werden.

(2) In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur" 3 wurde eine Zukunftsvision für die Entwicklung dieses Sektors in den nächsten zehn Jahren aufgezeigt, um dessen Stabilisierung in ländlichen Gebieten und in Küstengebieten zu erreichen, indem, was sowohl Erzeugnisse als auch Arbeitsplätze anbelangt, Alternativen zur Fischerei angeboten werden. In der Mitteilung wurde auch auf das Potenzial der ökologischen/biologischen Aquakultur und auf die Notwendigkeit hingewiesen, hierzu Normen und Kriterien zu entwickeln.

(3) Im Interesse einer gemeinsamen Auslegung sollten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ergänzt und überarbeitet werden, um Unklarheiten auszuschließen und eine einheitliche Anwendung der Vorschriften für die Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur zu gewährleisten.

(4) Den Gewässern, in denen Meeresalgen und Tiere ökologisch/biologisch produziert werden, kommt für die Erzeugung sicherer und hochwertiger Erzeugnisse bei minimaler Belastung der aquatischen Umwelt eine entscheidende Bedeutung zu. Es existieren Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Wasserqualität und Kontaminanten in Lebensmitteln, die Umweltauflagen für Wasser enthalten und eine hohe Lebensmittelqualität gewährleisten, wie die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 4, die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) 5, die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 6 und die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 7, (EG) Nr. 853/2004 8 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 9. Es ist daher angezeigt, für die Meeresalgen- und Aquakulturproduktion einen Plan zur nachhaltigen Bewirtschaftung mit konkreten Maßnahmen, etwa zur Abfallverringerung, zu erstellen.

(5) Die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten 10, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 11 und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 12 soll angemessene Wechselwirkungen mit der Umwelt bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Auswirkungen auf die geforderte Wasserqualität nach den Richtlinien 2000/60/EG und 2008/56/EG gewährleisten. Es sollten Vorschriften für die Durchführung einer umweltbezogenen Prüfung festgelegt werden, die eine optimale Anpassung an die umgebende Umwelt und eine Begrenzung möglicher negativer Auswirkungen vorsieht. Durch solche Prüfungen sollte sichergestellt werden, dass die Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer biologischer Aquakultur, ein im Vergleich zur ökologischen/biologischen Landwirtschaft relativ neuer Wirtschaftszweig, gegenüber anderen Bewirtschaftungsformen nicht nur eine ökologisch vertretbare, sonder in Übereinstimmung mit der breiten öffentlichen Meinung eine umweltverträgliche und nachhaltige Alternative darstellt.

(6) Das hinsichtlich der Löslichkeit von Stoffen besondere Medium Wasser erfordert eine angemessene Trennung von ökologischen/biologischen und nichtökologischen nichtbiologischen Aquakulturanlagen; es sollten ausreichende Trennungsmaßnahmen festgelegt werden. Angesichts der Vielfalt aquatischer Milieus in Süß- wie in Meerwasser erscheint es angezeigt, die Trenndistanzen auf einzelstaatlicher Ebene festzulegen, da die Mitgliedstaaten am besten in der Lage sind, die jeweilige Situation zu beurteilen.

(7) Die Kultivierung von Meeresalgen kann in gewisser Hinsicht positive Auswirkungen haben, etwa durch den Abbau von Nährstoffen, und Aquakultur in Polykultur fördern. Es ist jedoch darauf zu achten, dass wilde Algenfelder nicht so stark abgeerntet werden, dass ihre Regeneration gefährdet ist, und es muss sichergestellt sein, dass die Produktion die aquatische Umwelt nicht zu sehr belastet.

(8) Die Mitgliedstaaten verzeichnen bei ökologisch/biologisch erzeugten Eiweißpflanzen zunehmend Versorgungsengpässe. Gleichzeitig reichen die Einfuhren ökologischer biologischer Eiweißfuttermittel nicht aus, um die Nachfrage zu decken. Die Gesamtflächen, auf denen Eiweißpflanzen ökologisch/biologisch angebaut werden, sind nicht groß genug, um den Bedarf an ökologisch/biologisch erzeugtem Eiweiß zu decken. Deshalb sollten unter bestimmten Bedingungen auch Eiweißfuttermittel verfuttert werden dürfen, die von Parzellen im ersten Jahr der Umstellung stammen.

(9) Da die Tierproduktion in ökologischer/biologischer Aquakultur noch in den Anfängen steckt, sind Elterntiere aus ökologischer/biologischer Produktion nicht unbedingt in ausreichenden Mengen verfügbar. Es ist vorzusehen, dass unter bestimmten Bedingungen auch Eltern- und Jungtiere nichtökologischer/nichtbiologischer Herkunft eingesetzt werden dürfen.

(10) In ökologischer/biologischer Aquakulturproduktion sollten die Tiere artgerecht gehalten werden. Die Haltungspraktiken, Bewirtschaftungssysteme und Anlagen sollten den Erfordernissen des Tierschutzes genügen. Es sollten Vorschriften über angemessene Konstruktionen von Netzkäfigen und Netzgehegen im Meer sowie Aufzuchtanlagen an Land festgelegt werden. Um Seuchen und Schädlingsbefall auf ein Mindestmaß zu reduzieren und einen hohen Standard an Tierschutz und Tiergesundheit zu gewährleisten, sollten maximale Besatzdichten vorgeschrieben werden. Vor dem Hintergrund der Vielzahl von Arten mit spezifischen Bedürfnissen sollten hierfür Sonderbestimmungen festgelegt werden.

(11) Im Zuge jüngster technischer Entwicklungen werden zur Aquakulturproduktion immer häufiger geschlossene Kreislaufsysteme eingesetzt, die zwar externen Input erfordern und einen hohen Energiebedarf haben, bei denen aber kaum Abwasser anfällt und aus denen Zuchtfische nicht entkommen können. Angesichts des Grundsatzes, dass eine ökologische Erzeugung so naturnah wie möglich sein sollte, sollte der Einsatz solcher Systeme für die ökologische/biologische Produktion untersagt werden, bis neue Erkenntnisse vorliegen. Ausnahmsweise zugelassen werden sollten solche Systeme lediglich für die besonderen Produktionsbedingungen der Brut- und Jungtierstationen.

(12) Die allgemeinen Grundsätze, auf denen die ökologische biologische Produktion gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 beruhen muss, sehen eine geeignete Gestaltung und Handhabung biologischer Prozesse auf der Grundlage ökologischer Systeme unter Nutzung systeminterner natürlicher Ressourcen und unter Einsatz von Methoden vor, die im Fall der Aquakultur im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Fischerei stehen. Sie schreiben ferner vor, dass die biologische Vielfalt der natürlichen aquatischen Ökosysteme in der Aquakultur erhalten bleiben muss. Außerdem beinhalten diese Grundsätze die Vornahme einer Risikobewertung sowie gegebenenfalls die Durchführung von Vorsorge- und Präventivmaßnahmen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Gabe von Hormonen oder Hormonderivaten zur künstlichen Auslösung des Laichvorgangs bei Aquakulturtieren mit den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Erzeugung und der Verbraucherwahrnehmung ökologischer/biologischer Aquakulturerzeugnisse unvereinbar ist und solche Stoffe deshalb in der ökologischen/biologischen Aquakultur nicht eingesetzt werden sollten.

(13) Das Futter sollte den Nährstoffbedarf der Aquakulturtiere decken, muss aber gleichzeitig dem Gesundheitsschutzerfordernis der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 13 entsprechen, wonach ein aus einer Art hergestelltes Futtermittel nicht an dieselbe Art verfüttert werden darf. Es ist daher angezeigt, für karnivore und nichtkarnivore Aquakulturtiere spezifische Vorschriften zu erlassen.

(14) Die Rohstoffe der Futtermittel für karnivore Fische und Krebstiere in ökologischer/biologischer Aquakultur sollten im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzugsweise aus nachhaltig genutzten Beständen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik 14 oder auch aus ökologischer/biologischer Aquakultur stammen. Da die ökologische/biologische Aquakultur ebenso wie die nachhaltige Fischerei noch in den Anfängen stecken und daher Futtermittel aus ökologischer/biologischer Produktion und aus nachhaltig genutzten Fischereien knapp sein könnten, sollten Vorschriften für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 erlassen werden, die Hygienevorschriften für die Verwendung von Ausgangserzeugnissen aus Fischen oder Teilen von Fischen in der Aquakultur vorsieht und die Verfütterung bestimmter Ausgangserzeugnisse aus Zuchtfischen einer Art an Zuchtfische derselben Art verbietet.

(15) Bestimmte nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen unter klar definierten Bedingungen in der Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur verwendet werden. Neue Stoffe sollten nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassen werden. Ausgehend von der Empfehlung einer Adhoc-Expertengruppe (I) für Fischfutter und Reinigungsmittel in der ökologischen/biologischen Aquakultur, wonach die in den Anhängen V und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgelisteten Stoffe, die für die ökologische/biologische Tiererzeugung zugelassen sind, auch für die ökologische/biologische Aquakultur zugelassen werden sollten und bestimmte Stoffe für einzelne Fischarten eine wichtige Rolle spielen, sollten derartige Stoffe in Anhang VI der letztgenannten Verordnung aufgenommen werden.

(16) Die Produktion von filtrierenden Muscheln kann sich günstig auf die Wasserqualität der Küstengewässer auswirken, weil Nährstoffe abgebaut werden, und sie kann Aquakultur in Polykultur fördern. Es sollten spezifische Bestimmungen für die Muschelzucht erlassen werden, die der Tatsache Rechnung tragen, dass hier nicht zugefüttert werden muss und die Umwelt deshalb geringer belastet wird als bei anderen Formen der Aquakultur.

(17) Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Bestände sollten vorrangig auf die Verhütung von Krankheiten ausgerichtet sein. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten im Falle tierärztlicher Behandlung unbeschadet der Richtlinie 2006/88/EG vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 16. Die Verwendung bestimmter Reinigungs-, Antifouling- und Desinfektionsmittel für Ausrüstungen und Anlagen sollte unter klar definierten Bedingungen zulässig sein. Bei der Verwendung von Desinfektionsmitteln in Anwesenheit lebender Tiere muss besondere Sorgfalt gelten und sichergestellt sein, dass ihre Anwendung für die Tiere unschädlich ist. Derartige Mittel sollten nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassen werden. Auf der Grundlage von Empfehlungen einer Adhoc-Expertengruppe sollten solche Stoffe im Anhang aufgelistet werden.

(18) Es sollten spezifische Vorschriften für tierärztliche Behandlungen festgelegt werden, einschließlich einer Rangliste der verschiedenen Behandlungsarten und einer Begrenzung der Häufigkeit, in der allopathische Arzneimittel verabreicht werden dürfen.

(19) Beim Umgang mit und Transport von lebenden Fischen sollte sorgfältig darauf geachtet werden, den physiologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht zu werden.

(20) Die Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion erfordert die Anpassung aller Produktionsmittel an die ökologische/biologische Produktionsweise über einen bestimmten Zeitraum. Je nach Art der vorausgegangenen Produktion sollten spezifische Umstellungszeiträume festgelegt werden.

(21) Offensichtlich enthalten einzelne Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 889/2007 Fehler. Es sind Vorkehrungen zur Berichtigung dieser Fehler zu treffen.

(22) Es sollten spezifische Kontrollbestimmungen erlassen werden, die den Besonderheiten der Aquakultur Rechnung tragen.

(23) Zur Erleichterung der Umstellung von Betrieben, die nach nationalen oder privaten Standards bereits ökologisch biologisch produzieren, auf die neuen Gemeinschaftsvorschriften sollten bestimmte Übergangsmaßnahmen gelten.

(24) Die ökologische/biologische Aquakultur ist, im Vergleich zur ökologischen/biologischen Landwirtschaft mit ihrer langjährigen Erfahrung, ein verhältnismäßig junger Zweig der ökologischen/biologischen Produktion. Da jedoch das Verbraucherinteresse an ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen wächst, dürften immer mehr Betriebe auf die ökologische/biologische Produktionsweise umstellen. Auch hier werden folglich bald mehr Erfahrung und technisches Wissen abrufbar sein. Außerdem dürften geplante Forschungsarbeiten neue Ergebnisse vorlegen, insbesondere über Haltungssysteme, über notwendige nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelzutaten oder über optimale Besatzdichten für bestimmte Arten. Neue Erkenntnisse und technologischer Fortschritt, die Verbesserungen in der ökologischen/biologischen Aquakultur bedeuten, sollten sich in den Produktionsvorschriften niederschlagen. Daher ist eine Klausel vorzusehen, dass diese Vorschriften überprüft und gegebenenfalls geändert werden können.

(25) Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist entsprechend zu ändern.

(26) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für den ökologischen Landbau

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. andere als die in Artikel 7 genannten Tierarten und
  2. andere als die in Artikel 25a genannten Tiere in Aquakultur.

Die Bestimmungen der Titel II, III und IV gelten jedoch mutatis mutandis auch für solche Erzeugnisse, bis auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausführliche Produktionsvorschriften für diese Erzeugnisse festgelegt wurden"

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) ,Produktionseinheit`: alle für einen Produktionsbereich zu verwendenden Wirtschaftsgüter wie Produktionsstätten, Landparzellen, Weiden, Auslaufflächen, Haltungsgebäude, Fischteiche, Haltungssysteme für Meeresalgen oder Tiere in Aquakultur, Küsten- oder Meeresbodenkonzessionen, Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, Meeresalgenerzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und allen anderen Betriebsmittel, die für diesen spezifischen Produktionsbereich von Belang sind;"

b) nach Buchstabe i werden folgende Buchstaben angefügt:

"j) ,geschlossene Kreislaufanlage`: Aquakulturproduktion in einer geschlossenen Haltungseinrichtung an Land oder auf einem Schiff mit Rezirkulation des Wassers und erforderlicher permanenter Zufuhr von Energie zur Stabilisierung der Haltungsbedingungen der Aquakulturtiere;

k) ,erneuerbare Energien`: erneuerbare, nicht fossile Energiequellen: Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen, Gezeiten, Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

l) ,Brutstation`: Anlage für die Vermehrung, Erbrütung und Aufzucht während der ersten Lebensstadien von Tieren in Aquakultur, insbesondere Fischen, Weich- und Krebstieren;

m) ,jungtierstation`: Zwischenstation für die Zeit zwischen Brut- und Abwachsstadium. Das Jungtierstadium wird mit Ausnahme der Arten, die eine Smoltifkation durchlaufen, im ersten Drittel des Produktionszyklus abgeschlossen;

n) ,Verschmutzung`: in der Aquakultur- und Meeresalgenproduuktion das direkte oder indirekte Einbringen von Stoffen oder Energie in die aquatische Umwelt der betreffenden Gewässer im Sinne der Richtlinien 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * und 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates **;

o) ,Polykultur`: in der Aquakultur- und Meeresalgenproduktion die Aufzucht von zwei oder mehr Arten in der Regel unterschiedlicher trophischer Ebenen in einer Haltungseinheit;

p) ,Produktionszyklus`: in der Aquakultur- und Meeresalgenproduuktion die Lebensspanne eines Tieres oder einer Meeresalge vom frühesten Lebensstadium bis zur Ernte;

q) ,heimische Zuchtarten`: in der Aquakultur- und Meeresalgenproduktion weder nichtheimische noch gebietsfremde Arten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 *** des Rates; die in Anhang IV derselben Verordnung genannten Arten können als heimische Zuchtarten gelten.

r) ,Besatzdichte`: in der Aquakultur das Lebendgewicht der Tiere pro Kubikmeter Wasser zu jedem Zeitpunkt der Abwachsphase bzw. im Falle von Plattfischen und Garnelen das Gewicht pro Quadratmeter Fläche.
________
*) ABl. Nr. L 164 vom 25.06.2008 S. 19.

**) ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1.

***) ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2007 S. 1."

3. In Titel II wird folgendes Kapitel 1a eingefügt:

"Kapitel 1a
Meeresakenproduktion

Artikel 6a Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften für das Sammeln und Kultivieren von Meeresalgen. Es gilt mutatis mutandis auch für die Produktion von vielzelligen Meeresalgen oder Phytoplankton und Mikroalgen zur Weiterverwendung als Futtermittel für Aquakulturtiere.

Artikel 6b Eignung der Gewässer und nachhaltige Bewirtschaftung

(1) Es werden Standorte gewählt, die nicht durch Erzeugnisse oder Stoffe, die für eine ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, oder durch Schadstoffe kontaminiert sind, die den ökologischen/biologischen Charakter der Erzeugnisse beeinträchtigen würden.

(2) Ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten werden angemessen voneinander getrennt. Bei diesen Maßnahmen sind die natürliche Lage, getrennte Wasserführung, Entfernungen, Gezeitenströmungen und der flussaufwärts oder flussabwärts gelegene Standort der ökologischen/biologischen Produktionseinheit zu beachten. Die Behörden der Mitgliedstaaten können Standorte oder Gebiete ausweisen, die ihrer Ansicht nach für ökologische/biologische Aquakultur oder Meeresalgenernten ungeeignet sind, und können Mindesttrenndistanzen zwischen ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten vorschreiben.

Werden Mindesttrenndistanzen vorgeschrieben, teilen die Mitgliedstaaten diese Information den Unternehmern, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(3) Für alle neuen Anlagen, die zur ökologischen/biologischen Produktion angemeldet werden und jährlich mehr als 20 Tonnen Aquakulturerzeugnisse produzieren, muss eine der Größe der Produktionseinheit angemessene umweltbezogene Prüfung durchgeführt werden, um den Zustand der Produktionseinheit und ihres unmittelbaren Umfeldes sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen ihrer Inbetriebnahme zu beurteilen. Der Unternehmer legt die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vor. Die umweltbezogene Prüfung gründet sich auf die Angaben in Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG des Rates *. Wurde für die betreffende Einheit bereits eine gleichwertige Prüfung durchgeführt, kann diese verwendet werden.

(4) Der Unternehmer erstellt einen der Größe der Produktionseinheit angemessenen Nachhaltigkeitsplan für die Aquakultur- und Meeresalgenproduktion.

Der Plan wird jährlich aktualisiert und enthält Angaben zu den Auswirkungen der Produktion auf die Umwelt, zur vorgesehenen Umweltüberwachung und zu den Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, um die Umweltbelastung der angrenzenden Gewässer und Landflächen, etwa den Nährstoffeintrag pro Produktionszyklus oder pro Jahr, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ebenfalls im Plan vermerkt werden die Wartung und Reparaturen der technischen Anlagen.

(5) Aquakultur- und Meeresalgenanlagenbetreiber nutzen vorzugsweise erneuerbare Energien und wiederverwertete Materialien. Der Nachhaltigkeitsplan enthält auch ein Abfallsreduzierungskonzept, das bei Aufnahme des Betriebs umgesetzt wird. Die Nutzung von Restwärme ist, soweit möglich, auf erneuerbare Energien zu beschränken.

(6) Für die Meeresalgenernte wird bei Aufnahme der Tätigkeit eine einmalige Schätzung der Biomasse vorgenommen.

Artikel 6c Nachhaltige Nutzung wilder Meeresalgenbestände

(1) In der Einheit oder in den Betriebsstätten wird Buch geführt, so dass der Unternehmer feststellen und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüfen kann, dass ausschließlich wilde, im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugte Meeresalgen gesammelt und geliefert wurden.

(2) Die Meeresalgenernte darf mengenmäßig keinen gravierenden Eingriff in den Zustand der aquatischen Umwelt darstellen. Es wird durch geeignete Maßnahmen wie Erntetechniken, Mindestgrößen, Alter, Reproduktionszyklen oder Ausmaß der verbleibenden Algen sichergestellt, dass sich die Meeresalgenbestände erneuern können.

(3) Werden Meeresalgen in einem aufgeteilten oder gemeinsam bewirtschafteten Gebiet geerntet, so ist zu belegen, dass die gesamte Erntemenge mit den Vorschriften dieser Verordnung im Einklang steht.

(4) Aus den Aufzeichnungen gemäß Artikel 73b Absatz 2 Buchstaben b und c muss hervorgehen, dass die Bestände nachhaltig bewirtschaftet werden und die Nutzung die Erntegebiete langfristig nicht schädigt.

Artikel 6d Meeresalgenkulturen

(1) Bei Algenkulturen im Meer werden nur Nährstoffe verwendet, die in den Gewässern natürlich vorkommen oder aus ökologischeribiologischer Produktion von Tieren in Aquakultur stammen, vorzugsweise als nahegelegener Teil eines Polykultursystems.

(2) Bei Anlagen an Land, bei denen Nährstoffe von außen zugeführt werden, ist der Nährstoffgehalt des Abwassers nachweislich nicht höher als der Nährstoffgehalt des zufließenden Wassers. Verwendet werden dürfen nur die in Anhang I aufgelisteten pflanzlichen oder mineralischen Nährstoffe.

(3) Die Bestandsdichte oder Nutzungsintensität wird aufgezeichnet und gewährleistet die Unversehrtheit der aquatischen Umwelt, indem sichergestellt wird, dass die Höchstmenge an Meeresalgen, die ohne Schaden für die Umwelt entnommen werden kann, nicht überschritten wird.

(4) Seile und andere Vorrichtungen für die Meeresalgenproduktion werden, soweit möglich, wiederverwendet oder wiederverwertet.

Artikel 6e Antifoulingmagnahmen und Reinigung von Ausrüstungen und Anlagen

(1) Biologischer Bewuchs wird nur physikalisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in einiger Entfernung von der Anlage ins Meer zurückgeworfen.

(2) Ausrüstungen und Anlagen werden auf physikalischem oder mechanischem Weg gereinigt. Reicht dies nicht aus, dürfen ausschließlich Stoffe aus der Liste in Anhang VII Abschnitt 2 eingesetzt werden.

__________
*) ABl. Nr. L 175 vom 05.07.1985 S. 40."

4. Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: (Gültig gemäß Art. 2 der VO 710/2009)

"(2) Im Durchschnitt können bis zu 20 % der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus der Beweidung bzw. der Beerntung von Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen oder von Eiweißpflanzen, die auf Parzellen nach der ökologischen/biologischen Produktionsweise angebaut wurden, im ersten Jahr der Umstellung stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebs sind und in den letzten fünf Jahren nicht Teil einer ökologischen biologischen Produktionseinheit dieses Betriebs waren. Wenn sowohl Umstellungsfuttermittel als auch Futtermittel von Parzellen im ersten Jahr der Umstellung verwendet werden, darf der Gesamtprozentsatz dieser Futtermittel zusammengerechnet den Höchstsatz gemäß Absatz 1 nicht überschreiten."

5. In Titel II wird folgendes Kapitel 2a eingefügt:

"Kapitel 2a
Tierproduktion in Aquakultur

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 25a Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften für die Fische, Krebstiere, Stachelhäuter und Weichtiere in Anhang XIIIa.

Es gilt mutatis mutandis auch für Zooplankton, Kleinkrebse, Rädertierchen, Würmer und andere aquatische Futtertiere.

Artikel 25b Eignung der Gewässer und Nachhaltigkeitsplan

(1) Die Bestimmungen des Artikels 6b Absätze 1 bis 5 gelten für dieses Kapitel.

(2) Maßnahmen zum Schutz und zur Vorbeugung gegen Prädatoren gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates * sowie einzelstaatliche Vorschriften werden im Nachhaltigkeitsplan aufgeführt.

(3) Benachbarte Unternehmer koordinieren ihre Nachhaltigkeitspläne gegebenenfalls auf nachprüfbare Weise.

(4) Bei Aquakultur in Teichen, Becken oder Fließkanälen verfügen die Anlagen entweder über natürliche Filterbetten, Absetzbecken, biologische oder mechanische Filter für den Nährstoffrückhalt oder verwenden Algen und/oder Tiere (Muscheln), die zur Verbesserung der Abwasserqualität beitragen. Das Ablaufwasser wird gegebenenfalls regelmäßig kontrolliert.

Artikel 25c Parallele ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Tierproduktion in Aquakultur

(1) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass in Brut- und Jungtierstationen desselben Betriebs Jungtiere ökologisch/biologisch und nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogen werden, wenn die betreffenden Einheiten deutlich voneinander getrennt sind und die Wasserversorgung über getrennte Systeme erfolgt.

(2) Bei Abwachsanlagen kann die zuständige Behörde ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten für Aquakulturtiere im selben Betrieb gestatten, wenn Artikel 6b Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wird und unterschiedliche Produktionsphasen oder unterschiedliche Bearbeitungszeiträume für die Tiere gegeben sind.

(3) Die Unternehmer bewahren Unterlagen auf, die die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels belegen.

Abschnitt 2
Herkunft der Aquakulturtiere

Artikel 25d Herkunft der Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur

(1) Verwendet werden heimische Arten, und Ziel der Zucht sind gut an die Bedingungen der Aquakultur angepasste, gesunde und das Futter gut verwertende Stämme. Der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde werden Aufzeichnungen über Herkunft und Behandlung der Tiere vorgelegt.

(2) Es werden Arten gewählt, deren Produktion für Wildbestände weitgehend gefahrlos ist.

Artikel 25e Herkunft und Haltung nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Aquakulturtiere

(1) Zu Zuchtzwecken oder zur Verbesserung der Genetik des Zuchtbestands und wenn ökologisch/biologisch erzeugte Aquakulturtiere nicht verfügbar sind, dürfen wild gefangene oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Aquakulturtiere in einen Betrieb eingebracht werden. Sie müssen mindestens drei Monate in ökologischer/biologischer Haltung verbringen, bevor sie zu Zuchtzwecken eingesetzt werden dürfen.

(2) Als Besatzmaterial und wenn ökologisch/biologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere nicht verfügbar sind, dürfen nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere in einen Betrieb eingebracht werden. Sie müssen mindestens die beiden letzten Drittel des Produktionszyklus in ökologischer/biologischer Haltung verbringen

(3) Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter juveniler Aquakulturtiere, die in einen Betrieb eingesetzt werden dürfen, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2013 auf 50 % und zum 31. Dezember 2015 auf 0 % reduziert.

(4) Die Verwendung von Wildfängen als Besatzmaterial ist nur in den beiden nachstehenden Fällen erlaubt:

  1. natürliches Einströmen von Fisch- oder Krebstierlarven und Juvenilen beim Auffüllen von Teichen und anderen Haltungseinrichtungen;
  2. Europäischer Glasaal, solange es für den betreffenden Standort einen genehmigten Aalbewirtschaftungsplan gibt und die künstliche Vermehrung von Aal weiterhin Probleme aufwirft.

Abschnitt 3
Aquakulturhaltung

Artikel 25f Allgemeine Aquakukurhaltungsvorschriften

(1) Die Anlagen müssen so gestaltet sein, dass die Aquakulturtiere artgerecht gehalten werden können; dies erfordert:

  1. ausreichenden Bewegungsraum für ihr Wohlbefinden;
  2. Wasser guter Qualität mit ausreichendem Sauerstoffgehalt;
  3. den Bedürfnissen der Tiere entsprechende und den geografischen Standort berücksichtigende Temperaturen und Lichtverhältnisse;
  4. für Süßwasserfische möglichst naturnahe Bodenverhältnisse;
  5. für Karpfen natürlichen Erdboden.

(2) Die Besatzdichte je Art oder Artengruppe ist in Anhang XIIIa festgelegt. Da sich die Besatzdichte auf das Wohlbefinden der Aquakulturfsche auswirkt, werden der Zustand der Fische (Flossen- oder andere Verletzungen, Wachstumsraten, Verhalten und allgemeiner Gesundheitszustand) und die Wasserqualität regelmäßig überwacht.

(3) Design und Konstruktion der aquatischen Haltungseinrichtungen bewirken Wasserwechselraten und physikalisch-chemische Parameter, die Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere gewährleisten und ihnen artgerechtes Verhalten ermöglichen.

(4) Konstruktion, Standort und Betrieb der Anlagen sind so konzipiert, dass das Risiko eines Entweichens der Tiere minimiert wird.

(5) Sollten Fische oder Krebstiere dennoch entweichen, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls einschließlich Wiedereinfang, um nachteilige Auswirkungen auf das Ökosystem zu vermindern. Über entsprechende Vorgänge ist Buch zu führen.

Artikel 25g Spezifische Vorschriften für aquatische Haltungseinrichtungen

(1) Geschlossene Kreislaufanlagen für die Tierproduktion in Aquakultur sind verboten, ausgenommen für Brut- und Jungtierstationen oder für die Erzeugung von ökologischen Futterorganismen.

(2) Aufzuchtanlagen an Land müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. bei Durchflussanlagen besteht die Möglichkeit, die Wasserwechselrate und die Wasserqualität des zufließenden und des abfließenden Wassers zu kontrollieren;
  2. mindestens 5 % der Fläche am Rand der Anlage (,Teichrand`) bestehen aus natürlicher Vegetation.

(3) Haltungseinrichtungen im Meer erfüllen folgende Voraussetzungen:

  1. Wasserströmung, Wassertiefe und Wasseraustausch am gewählten Standort gewährleisten, dass Auswirkungen auf den Meeresboden und den umliegenden Wasserkörper auf ein Mindestmaß reduziert werden;
  2. Design, Konstruktion und Wartung der Netzkäfige sind an die am Standort herrschenden Umweltbedingungen angepasst.

(4) Das Wasser darf nur in Brut- und Jungtieranlagen künstlich erwärmt oder gekühlt werden. Natürliches Brunnenwasser kann auf allen Produktionsstufen zum Erwärmen oder Kühlen des Wassers verwendet werden.

Artikel 25h Umgang mit Aquakulturtieren

(1) Eingriffe bei Aquakulturtieren werden auf ein Mindestmaß reduziert und unter Verwendung geeigneter Geräte und Verfahren mit äußerster Sorgfalt vorgenommen, um Stress und Verletzungen, die mit Behandlungen einhergehen, zu vermeiden. Beim Umgang mit Elterntieren wird darauf geachtet, Verletzungen und Stress auf ein Mindestmaß zu beschränken; gegebenenfalls sind die Tiere zu betäuben. Sortiervorgänge werden unter Berücksichtigung des Tierschutzes auf ein Mindestmaß reduziert.

(2) Folgende Einschränkungen gelten für die Verwendung von künstlichem Licht:

  1. die Tageslichtdauer wird nicht künstlich über ein Höchstmaß hinaus verlängert, das den ethologischen Bedürfnissen, geografischen Gegebenheiten und allgemeinen Gesundheitsanforderungen für Aquakulturtiere Rechnung trägt; Fortpflanzungszwecke ausgenommen beträgt dieses Höchstmaß 16 Stunden pro Tag;
  2. beim Übergang werden durch den Einsatz von Dimmern oder Hintergrundbeleuchtung abrupte Wechsel in der Lichtintensität vermieden.

(3) Eine Belüftung der Anlagen ist im Interesse des Tierschutzes und der Tiergesundheit unter der Bedingung erlaubt, dass mechanische Belüftungsgeräte vorzugsweise mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Die Belüftung der Anlagen unter diesen Umständen wird in den Produktionsbüchern vermerkt.

(4) Der Einsatz von Sauerstoff ist nur in den nachstehenden Fällen zulässig, wenn die Gesundheit der Tiere sowie kritische Phasen der Produktion und des Transports dies erfordern:

  1. bei außergewöhnlichem Temperaturanstieg, Druckabfall oder versehentlicher Verunreinigung;
  2. bei vereinzelten Bewirtschaftungsverfahren wie Probenahmen und Sortieren;
  3. um das Überleben des Bestands sicherzustellen. Auch hierüber sind Aufzeichnungen zu machen.

(5) Beim Schlachten wird darauf geachtet, dass die Tiere sofort betäubt sind und keinen Schmerz empfinden. Bei der Festlegung optimaler Schlachtmethoden muss den unterschiedlichen Fischgrößen, Arten und Produktionsstandorten Rechnung getragen werden.

Abschnitt 4
Züchtung und Reproduktion

Artikel 25i Hormonverbot

Der Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten ist verboten.

Abschnitt 5
Futtermittel für Fische, Krebstiere und Stachelhäuter

Artikel 25j Allgemeine Vorschriften für Futtermittel

Die maßgeblichen Anforderungen an jedes Fütterungsregime sind:

  1. Tiergesundheit;
  2. hohe Produktqualität (einschließlich der Nährwertzusammensetzung), die eine hohe Qualität des verzehrbaren Endproduktes gewährleistet;
  3. geringe Umweltbelastung.

Artikel 25k Spezifische Vorschriften für Futtermittel für karnivore Aquakulturtiere

(1) Karnivore Aquakulturtiere werden nach folgender Rangfolge gefüttert:

  1. mit Futtermitteln aus ökologischer/biologischer Aquakulturproduktion;
  2. mit Fischmehl und Fischöl aus Überresten der Verarbeitung von Fischen aus ökologischer/biologischer Aquakulturproduktion;
  3. mit Fischmehl und Fischöl und anderen Fischzutaten aus Überresten der Verarbeitung von Wildfischen für den menschlichen Verzehr aus nachhaltiger Fischerei;
  4. mit ökologischen/biologischen Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs nach Maßgabe der Liste in Anhang V.

(2) Stehen die in Absatz 1 genannten Futtermittel nicht zur Verfügung, darf während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2014 auch Fischmehl und Fischöl aus Überresten der Verarbeitung von Fischen aus nichtökologischer/nichtbiologischer Aquakulturproduktion und für den menschlichen Verzehr gefangenen Wildfischen verfüttert werden. Solche Futtermittel machen höchstens 30 % der Tagesration aus.

(3) Die Futterrationen dürfen höchstens 60 % pflanzliche Erzeugnisse ökologischer/biologischer Herkunft enthalten.

(4) Im Rahmen ihrer physiologischen Bedürfnisse darf Lachsen und Forellen mit dem Futter Astaxanthin, vorrangig aus ökologischen/biologischen Quellen wie den Schalen ökologisch/biologisch erzeugter Krebstiere, verabreicht werden. Stehen ökologische/biologische Ausgangsstoffe nicht zur Verfügung, dürfen natürliche Astaxanthinquellen (z.B. Phaffia-Hefe) verwendet werden.

Artikel 25l Spezifische Vorschriften für Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere

(1) Die in Anhang XIIIa Abschnitte 6, 7 und 9 genannten Aquakulturtiere ernähren sich über das natürliche Nahrungsangebot in den Teichen und Seen.

(2) Steht ein natürliches Nahrungsangebot gemäß Absatz 1 nicht in ausreichender Menge zur Verfügung, dürfen ökologische/biologische Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, die vorzugsweise vom Betrieb selbst stammen, oder Algen zugefüttert werden. Die Notwendigkeit zuzufüttern ist von den Unternehmern zu dokumentieren.

(3) Bei Zufütterung gemäß Absatz 2 darf die Futterration für die in Anhang XIIIa Abschnitt 7 genannten Arten und für die in Abschnitt 9 genannten Haiwelse (Pangasius spp.) einen Höchstanteil von 10 % Fischmehl oder Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten.

Artikel 25m Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 8342007

(1) In ökologischer/biologischer Aquakultur dürfen nur Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs nach Maßgabe von Anhang V eingesetzt werden.

(2) Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nach Maßgabe von Anhang VI verwendet werden.

Abschnitt 6
Spezifische vorschriften für Mollusken

Artikel 25n Kulturflächen

(1) Muschelproduktion kann in demselben Gewässer wie ökologische/biologische Fisch- und Algenproduktion in Polykultur erfolgen, die im Nachhaltigkeitsplan näher zu beschreiben ist. Muscheln können in Polykultur auch zusammen mit Schnecken wie der Gemeinen Strandschnecke kultiviert werden.

(2) Ökologische/biologische Muschelproduktion erfolgt in Gebieten, die durch Pfähle oder Schwimmkörper oder auf andere Art klar gekennzeichnet sind, und nutzt zur Eingrenzung Netze, Käfige oder andere künstliche Strukturen.

(3) Potenzielle Gefahren ökologischer/biologischer Schalentierkulturen für andere, unter Schutz gestellte Arten werden so weit wie möglich ausgeschlossen. Netze zum Schutz gegen Prädatoren sind so konstruiert, dass tauchende Vögel keinen Schaden nehmen können.

Artikel 25o Muschelsaat

(1) Soweit die Umwelt hierdurch nicht spürbar geschädigt wird und die lokalen Vorschriften dies gestatten, darf Muschelsaat von wilden, außerhalb der Produktionseinheit gelegenen Muschelkolonien verwendet werden, wenn

  1. sie von Muschelbänken stammt, die den Winter voraussichtlich nicht überleben, oder Bänken, die für die Erhaltung der Wildbestände verzichtbar sind, oder
  2. es sich um natürliche Ansiedlungen von Muschelsaat auf Kollektoren handelt.

Es werden Aufzeichnungen darüber geführt, wie, wo und wann Muschelsaat aus Wildbeständen gesammelt wurde, um eine Rückverfolgung bis zum Sammelgebiet zu ermöglichen.

Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Muschelsaat, die in ökologische/biologische Produktionseinheiten eingesetzt werden darf, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2013 auf 50 % und zum 31. Dezember 2015 auf 0 % reduziert.

(2) Im Falle der Pazifischen Auster Crassostrea gigas wird vorzugsweise selektiv gezüchtetes Bestandsmaterial verwendet, das sich in freier Wildbahn gar nicht oder seltener vermehrt.

Artikel 25p Bewirtschaftung

(1) Die Besatzdichte übersteigt nicht die Besatzdichte von nicht- ökologischerinichtbiologischer Schalentierproduktion am selben Standort. Sortieren, Ausdünnen und Anpassen der Besatzdichte erfolgen auf Basis der Biomasse, unter Beachtung des Tierschutzes und mit dem Ziel hoher Produktqualität.

(2) Biologischer Bewuchs wird physikalisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in größerer Entfernung von den Zuchtanlagen ins Meer zurückgeworfen. Schalentiere dürfen zum Schutz gegen schädliche Bewuchsorganismen einmal im Laufe des Produktionszyklus mit einer Kalklösung behandelt werden.

Artikel 25q Kultivierungsvorschriften

(1) Die Muschelzucht an hängenden Leinen und die übrigen Methoden in Anhang XIIIa Abschnitt 8 sind für die ökologische/biologische Produktion zulässig.

(2) Weichtierkulturen am Meeresboden sind nur zulässig, wenn an den Aufzucht- und Sammelplätzen keine spürbar negativen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. Der Betreiber erbringt den Nachweis geringer Umweltbelastungen durch eine Prüfung einschließlich Bericht über die Nutzung der betreffenden Flächen, der der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vorzulegen ist. Dieser Bericht wird zudem als getrenntes Kapitel in den Nachhaltigkeitsplan aufgenommen.

Artikel 25r Spezifische Vorschriften für Austern

Die Kultivierung in Säcken auf Tischen ist zulässig. Diese Tische und andere Vorrichtungen zur Austernzucht sind so aufzustellen, dass keine durchgehende Sperre entlang der Uferlinie entsteht. Für eine optimale Produktion werden die Austern sorgfältig unter Beachtung der Gezeitenströmung platziert. Die Austernproduktion muss den Kriterien in Anhang XIIIa Abschnitt 8 genügen.

Abschnitt 7
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung

Artikel 25s Allgemeine Bestimmungen zur Krankheitsvorsorge

(1) Der Tiergesundheitsmanagementplan sieht in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 2006/88/EG Maßnahmen zur biologischen Sicherheit und Krankheitsvorsorge vor und schließt eine schriftliche Vereinbarung über eine der Anlage angemessene Gesundheitsberatung mit qualifizierten Gesundheitsdiensten für Aquakulturtiere ein, die den Betrieb mindestens einmal im Jahr (bei Muschelzucht mindestens einmal alle zwei Jahre) besichtigen.

(2) Haltungssysteme, Ausrüstungen und Geräte werden ordentlich gereinigt und desinfiziert. Hierzu dürfen nur Erzeugnisse gemäß Anhang VII Nummern 2.1 und 2.2 verwendet werden.

(3) Es gelten folgende Vorschriften für Ruhezeiten:

  1. Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Ruhezeit erforderlich ist, und legt gegebenenfalls einen angemessenen Zeitraum fest; diese Ruhezeit wird daraufhin nach jedem Produktionszyklus in Haltungseinrichtungen im offenen Meer eingehalten und dokumentiert. Eine Ruhezeit wird auch für andere Produktionsmethoden in Becken, Teichen und Netzkäfigen empfohlen;
  2. für die Muschelzucht sind solche Zeiten nicht vorgeschrieben;
  3. in der Ruhezeit werden die Netzkäfige oder sonstigen Haltungseinrichtungen geleert und desinfiziert und bleiben bis zur Wiederverwendung unbesetzt.

(4) Soweit sachgerecht werden vorhandene Fischfutterreste, Ausscheidungen und tote Tiere sofort entfernt, um keine deutliche Verschlechterung der Wasserqualität zu riskieren, Krankheitsrisiken einzuschränken und keine Insekten oder Nager anzulocken.

(5) Der Einsatz von ultraviolettem Licht und Ozon ist nur in Brut- und Jungtierstationen erlaubt.

(6) Für die biologische Bekämpfung von Ektoparasiten werden vorzugsweise Putzerfische eingesetzt.

Artikel 25t Tierärztliche Behandlung

(1) Tritt trotz der Krankheitsvorsorge gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ein Gesundheitsproblem auf, können tierärztliche Behandlungen in nachstehender Rangfolge durchgeführt werden:

  1. Einsatz pflanzlicher, tierischer oder mineralischer Stoffe in homöopathischer Verdünnung;
  2. Einsatz von Pflanzen und Pflanzenextrakten, die keine betäubende Wirkung haben, sowie
  3. Einsatz von Substanzen wie Spurenelementen, Metallen, natürlichen Immunostimulanzien oder zugelassenen Probiotika.

(2) Allopathische Behandlungen sind auf zwei Behandlungen jährlich beschränkt, ausgenommen Impfungen und obligatorische Tilgungspläne. Bei einem Produktionszyklus von weniger als einem Jahr darf jedoch nur einmal allopathisch behandelt werden. Wird häufiger allopathisch behandelt, dürfen die betreffenden Tiere nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis verkauft werden.

(3) Parasitenbehandlungen, obligatorische Bekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten ausgenommen, dürfen zweimal jährlich bzw. bei einem Produktionszyklus von weniger als 18 Monaten einmal jährlich vorgenommen werden.

(4) Die Wartezeit nach Verabreichung allopathischer Tierarzneimittel und nach Parasitenbehandlungen gemäß Absatz 3, auch im Rahmen obligatorischer Bekämpfungs- und Tilgungsprogramme, ist doppelt so lang wie die vorgeschriebene Wartezeit gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG und beträgt, wenn keine Wartezeit festgelegt ist, 48 Stunden.

(5) Der Einsatz von Tierarzneimitteln ist der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zu melden, bevor die Tiere als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden. Behandelte Tiere müssen eindeutig zu identifizieren sein.

______
*) ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7."

6. In Titel II Kapitel 3 wird nach Artikel 29 folgender Artikel 29a eingefügt:

"Artikel 29a Spezifische Vorschriften für Meeresalgen

(1) Sollen Meeresalgen frisch vermarktet werden, wird zum Spülen der frisch geernteten Algen Meerwasser verwendet.

Sollen die Meeresalgen getrocknet vermarktet werden, kann zum Spülen auch Trinkwasser verwendet werden. Die Verwendung von Salz zum Feuchteentzug ist erlaubt.

(2) Offene Flammen, die mit den Algen in direkten Kontakt kommen, dürfen zum Trocknen nicht eingesetzt werden. Soweit Seile und andere Ausrüstungen im Trocknungsprozess eingesetzt werden, dürfen diese nicht mit Antifouling-, Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln behandelt worden sein, entsprechende in Anhang VII aufgelistete Erzeugnisse ausgenommen."

7. In Titel II Kapitel 4 wird folgender Artikel 32a eingefügt:

"Artikel 32a Transport von lebenden Fischen

(1) Lebende Fische werden in geeigneten Behältnissen mit sauberem Wasser, das die physiologischen Ansprüche der Fische hinsichtlich Temperatur und Sauerstoffgehalt erfüllt, transportiert.

(2) Bevor ökologisch/biologisch erzeugte Fische und Fischerzeugnisse transportiert werden, werden die Behältnisse gründlich gereinigt, desinfiziert und ausgespült.

(3) Es werden Vorkehrungen zur Stressvermeidung getroffen. Zum Schutz der Tiere wird eine artgerechte Transportdichte eingehalten.

(4) Über die Einhaltung der Absätze 1 bis 3 wird Buch geführt."

8. Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Im Falle von ökologischen/biologischen Pflanzen-, Meeresalgen- und Tierproduktionseinheiten, auch in Aquakultur, ist die Lagerung von anderen als den im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betriebsmitteln in der Produktionseinheit verboten.

(3) Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika in Betrieben ist zulässig, sofern sie von einem Tierarzt im Rahmen der Behandlung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii oder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verschrieben wurden sowie an einem überwachten Ort aufbewahrt und in das Bestandsbuch gemäß Artikel 76 der vorliegenden Verordnung oder die Aquakulturproduktionsaufzeichnungen gemäß Artikel 79b der vorliegenden Verordnung eingetragen werden."

9. In Titel II Kapitel 5 wird folgender Artikel 36a eingefügt: (Gültig gemäß Art. 2 der VO 710/2009)

"Artikel 36a Meeresalgen

(1) Für eine Meeresalgensammelfläche beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate.

(2) Für eine Meeresalgenkultureinheit beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate oder einen vollen Produktionszyklus, wenn dieser länger als sechs Monate ist."

10. In Titel II Kapitel 5 wird nach Artikel 38 folgender Artikel 38a eingefügt:

"Artikel 38a Aquakulturtiere

(1) Für Aquakulturproduktionseinheiten einschließlich der vorhandenen Aquakulturtiere gelten je nach Art der Anlage folgende Umstellungszeiträume:

  1. für Anlagen, die nicht entleert, gereinigt und desinfiziert werden können, ein Umstellungszeitraum von 24 Monaten;
  2. für Anlagen, die entleert wurden oder in denen eine Ruhezeit eingehalten wurde, ein Umstellungszeitraum von 12 Monaten;
  3. für Anlagen, die entleert, gereinigt und desinfiziert wurden, ein Umstellungszeitraum von sechs Monaten;
  4. für Anlagen im offenen Gewässer einschließlich Muschelkulturen ein Umstellungszeitraum von drei Monaten.

(2) Die zuständige Behörde kann beschließen, jeden zurückliegenden dokumentierten Zeitraum, in dem die Anlagen nicht mit unzulässigen Erzeugnissen für die ökologische/biologische Produktion behandelt worden sind oder für die ökologische/biologische Produktion unzulässigen Erzeugnissen ausgesetzt waren, rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anzuerkennen."

11. Artikel 43 erhält folgenden Titel:

"Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs"

12. Artikel 59 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Dieses Kapitel gilt nicht für Futtermittel für Heim- und Pelztiere. ":

13. Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) das verarbeitete Futtermittel die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern iv und v (Tiere) und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d (Aquakulturtiere) sowie Artikel 18 der genannten Verordnung erfüllt;

14. In Titel IV wird folgendes Kapitel 2a eingefügt:

"Kapitel 2a
Spezifische Kontrollvorschriften für Meeresalgen

Artikel 73a Kontrollvorkehrungen für Meeresalgen

Bei Aufnahme des speziell für Meeresalgen geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:

  1. eine vollständige Beschreibung der Anlagen an Land und im Meer,
  2. gegebenenfalls die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung gemäß Artikel 6b Absatz 3;
  3. gegebenenfalls den Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 6b Absatz 4;
  4. für wilde Meeresalgenbestände eine vollständige Beschreibung einschließlich Übersichtskarten der Sammelflächen an der Küste und im Meer sowie der Landflächen, an denen nach der Sammlung weitere Arbeitsgänge stattfinden.

Artikel 73b Buchführung über die Meeresalgenproduktion

(1) Unternehmer führen Buch über die Meeresalgenproduktion in Form eines Registers, das für Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit an den Betriebsstätten zur Verfügung gehalten wird. Die Aufzeichnungen umfassen mindestens folgende Angaben:

  1. Artenliste, Erntedatum und Erntemenge;
  2. Datum der Ausbringungen, Art und Menge verwendeter Düngemittel.

(2) Für gesammelte Meeresalgen aus Wildbeständen enthält das Register außerdem:

  1. eine chronologische Aufzeichnung der Erntetätigkeit für jede Art auf namentlich bezeichneten Algenbänken;
  2. geschätzte Erntemengen pro Saison;
  3. Quellen möglicher Verschmutzung der beernteten Algenbänke;
  4. den im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung höchstmöglichen Dauerertrag für jede Algenbank."

15. In Titel IV wird folgendes Kapitel 3a eingefügt:

"Kapitel 3a
Spezifische Kontrollvorschriften für die Produktion von Tieren in Aquakultur

Artikel 79a Kontrollvorkehrungen für die Produktion von Tieren in Aquakultur

Bei Aufnahme des speziell für die Produktion von Tieren in Aquakultur geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:

  1. eine vollständige Beschreibung der Anlagen an Land und im Meer;
  2. gegebenenfalls die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung gemäß Artikel 6b Absatz 3;
  3. gegebenenfalls den Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 6b Absatz 4;
  4. im Fall der Weichtierproduktion eine Zusammenfassung des betreffenden Kapitels im Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 25q Absatz 2.

Artikel 79b Buchführung über die Produktion von Tieren in Aquakultur

Die Unternehmer machen die nachstehenden Aufzeichnungen in Form eines Registers, halten sie regelmäßig auf dem neuesten Stand und stellen sie den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit in den Betriebsstätten zur Verfügung:

  1. Ursprung, Ankunftsdatum und Umstellungszeitraum der in den Betrieb eingebrachten Tiere;
  2. Nummer der Lose, Alter, Gewicht und Empfänger der den Betrieb verlassenden Tiere;
  3. Angaben zu entwichenen Fischen;
  4. Art und Menge der für Fische eingesetzten Futtermittel und im Falle von Karpfen und verwandten Arten Aufzeichnungen über die im Rahmen der Zufütterung verabreichten Futtermittel;
  5. tierärztliche Behandlungen mit Angabe des Behandlungszwecks sowie Datum der Verabreichung, Verabreichungsmethode, Art des verabreichten Mittels und Wartezeit;
  6. Maßnahmen zur Krankheitsvorsorge mit Angaben zu Ruhezeiten, Reinigung und Wasserbehandlung.

Artikel 79c Spezifische Kontrollbesuche bei Muschelkulturen

Kontrollbesuche bei Muschelkulturen finden vor und während der maximalen Bestandsgröße (maximale Biomasseerzeugung) statt.

Artikel 79d Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer

Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten gemäß Artikel 25c, so unterliegen die Einheiten, in denen Tiere in Aquakultur nichtökologisch/nichtbiologisch produziert werden, ebenfalls der Kontrollregelung gemäß Kapitel 1 und dem vorliegenden Kapitel."

16. Titel IV Kapitel 4 erhält folgende Überschrift:

"Kontrollvorschriften für Einheiten zur Aufbereitung von Pflanzen-, Meeresalgen- und Tiererzeugnissen sowie tierischen Aquakulturerzeugnissen und Lebensmitteln aus solchen Erzeugnissen"

17. Titel IV Kapitel 5 erhält folgende Überschrift:

"Kontrollvorschriften für die Einfuhr von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen aus Drittländern"

18. In Artikel 93 Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

"e) die Anzahl ökologischer/biologischer Einheiten für die Produktion von Tieren in Aquakultur,

f) den Umfang der ökologischen/biologischen Produktion von Tieren in Aquakultur,

g) fakultativ die Anzahl ökologischer/biologischer Meeresalgeneinheiten und den Umfang der ökologischen/biologischen Meeresalgenproduktion."

19. Artikel 95 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Zum Zwecke von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und bis zu Aufnahme spezifischer Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung dürfen nur Mittel verwendet werden, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden. "

20. In Artikel 95 wird folgender Absatz angefügt:

"(11) Für eine am 1. Juli 2013 ablaufende Übergangszeit kann die zuständige Behörde Aquakulturproduktionseinheiten, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach anerkannten einzelstaatlichen Regeln Meeresalgen und Tiere ökologisch/biologisch produzieren, genehmigen, während der Anpassung an die vorliegende Verordnung den Status ökologischer/biologischer Produktionseinheiten aufrechtzuerhalten, wenn die Gewässer nicht ungebührlich durch Stoffe verunreinigt werden, die für die ökologische/biologische Produktion unzulässig sind. Unternehmer, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, melden der zuständigen Behörde die betreffenden Fischteiche, Netzkäfige oder Meeresalgenplätze. "

21. Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2010, mit folgenden Ausnahmen:

  1. Artikel 1 Nummer 4 gilt ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.
  2. Die Änderungen gemäß Artikel 1 Nummer 9 sowie Nummer 1 Buchstaben b und c des Anhangs gelten ab Beginn des Anwendungszeitraums der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.

Diese Verordnung kann ab 1. Juli 2013 auf der Grundlage begründeter Vorschläge der Mitgliedstaaten überprüft und gegebenenfalls geändert werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2009

1) ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.

2) ABl. Nr. L 250 vom 18.09.2008 S. 1.

3) KOM(2002) 511 vom 19.09.2002.

4) ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1.

5) ABl. Nr. L 164 vom 25.06.2008 S. 19.

6) ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5.

7) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1.

8) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

9) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

10) ABl. Nr. L 175 vom 05.07.1985 S. 40.

11) ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7.

12) ABl. Nr. L 103 vom 25.04.1979 S. 1.

13) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

14) ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002 S. 59.

15) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1.

.

 Anhang

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6d Absatz 2"

b) Überschrift und erste Zeile der Tabelle erhalten folgende Fassung: (Gültig gemäß Art. 2 der VO 710/2009)

"ZulassungBezeichnung Erzeugnisse,
die nur nachstehende Stoffe
enthalten oder Gemische daraus
Bezeichnung Erzeugnisse,
die nur nachstehende Stoffe
enthalten oder Gemische daraus
AStallmistGemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu)

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen."

c) In Zeile 11 der Tabelle erhält die letzte Spalte folgende Fassung: (Gültig gemäß Art. 2 der VO 710/2009)

"Fell: Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: 0"

2. Anhang III wird wie folgt geändert:

In Abschnitt 1 wird in Zeile 6 "Mastschweine" eine vierte Unterzeile eingefügt:

"über 110 kg1,51,2"

3. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

" Futtermittelausgangserzeugnisse gemäß Artikel 22 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 25k Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 25m Absatz 1"

b) Unter Nummer 2.2 erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:

"- enzymatisch gewonnene, lösliche oder unlösliche Hydrolysate und Proteolysate, ausschließlich für Aquakulturtiere und Jungtiere"

c) Unter Nummer 2.2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- Krebstiermehl"

4. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

" Futtermittelzusatzstoffe und bestimmte Substanzen für die Tierernährung gemäß Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 25m Absatz 2"

b) Unter Nummer 1.1 erhält Buchstabe a zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:

"- naturidentische synthetische Vitamine für Monogastriden und Aquakulturtiere"

c) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Stoffe mit antioxidierender Wirkung

E 306 - Tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs als Antioxidantien

- natürliche Stoffe mit antioxidierender Wirkung (ausschließlich für Futtermittel für die Aquakultur)II

ii) nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) Emulgatoren und Stabilisatoren

Lecithin aus ökologischMologisch erzeugten Rohstoffen (ausschließlich für Futtermittel für die Aquakultur)"

5. Anhang VII erhält folgende Fassung:

"Anhang VII
Reinigungs- und Desinfektionsmittel

1. Mittel für die Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Anlagen für die Tierproduktion gemäß Artikel 23 Absatz 4:

2. Mittel für die Reinigung und Desinfektion von Anlagen für die Produktion von Aquakulturtieren und Meeresalgen gemäß Artikel 6e Absatz 2, Artikel 25s Absatz 2 und Artikel 29a:

2.1. Stoffe zur Reinigung und Desinfektion von Ausrüstungen und Anlagen in Abwesenheit von Aquakulturtieren:

2.2. zulässige Stoffe bei Anwesenheit von Aquakulturtieren:

6. Die Tabelle in Anhang VIII Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a) Nach Zeile 4 wird folgende Zeile eingefügt:

"BE 223Natriummetabisulfit XKrebstiere 2"

b) Nach Zeile 14 wird folgende Zeile eingefügt:

"BE 330Zitronensäure XKrebs- und Weichtiere 2"

7. Anhang XII erhält folgende Fassung:

"Anhang XII

Muster der in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Bescheinigung für den Unternehmer gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung

Dem Unternehmer auszustellende Bescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

1. Nummer der Bescheinigung:

2. Name und Anschrift des Unternehmers:
Haupttätigkeit (Erzeuger, Verarbeiter, Einführer usw.):
3. Name, Anschrift und Codenummer der Kontrollstelle/Kontrollbehörde:
4. Erzeugnisgruppen/Tätigkeit:
  • Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse:
  • Tiere und tierische Erzeugnisse:
  • Aquakulturtiere und tierische Aquakulturerzeugnisse:
  • Verarbeitete Erzeugnisse:
5. definiert als:

ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und ebenfalls nicht- ökologische/nichtbiologische Erzeugnisse, soweit eine parallele Produktion/Verarbeitung im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 stattfindet

6. Gültigkeitsdauer:

Pflanzliche Erzeugnisse von ............... bis ................

Meeresalgenerzeugnisse von ............... bis ...............

Tierische Erzeugnisse von ................... bis ...............

Tierische Aquakulturerzeugnisse von ......... bis .......

Verarbeitete Erzeugnisse von ................... bis ..........

7. Datum der Kontrolle(n):
8. Diese Bescheinigung wurde auf Basis von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ausgestellt. Der angegebene Unternehmer hat seine Tätigkeiten der Kontrolle unterstellt und erfüllt die Anforderungen der beiden vorgenannten Verordnungen

Datum, Ort:


Unterschrift für die ausstellende Kontrollstelle/Kontrollbehörde:"

8. Folgender Anhang XIIIa wird nach Anhang XIII eingefügt:

"Anhang XIIIa

Abschnitt 1

Ökologischeibiologische Produktion von Salmoniden in Süßwasser:

Forelle (Salmo trutta) - Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) - Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) - Lachs (Salmo salar) - Seesaibling (Salvelinus alpinus) - Äsche (Thymallus thymallus) - Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush) - Huchen (Hucho hucho)

ProduktionssystemDie Produktion muss in offenen Systemen erfolgen. Die Wasserwechselrate muss eine Sauerstoffsättigung von mindestens 60 % bewirken, auf die Bedürfnisse der Tiere abgestimmt sein und einen ausreichenden Abfluss des Haltungswassers sicherstellen.
Maximale Besatzdichteandere als die nachstehend genannten Salmoniden: unter 15 kg/m3

Lachs: 20 kg/m3

Bachforelle und Regenbogenforelle: 25 kg/m3

Seesaibling: 20 kg/m3

Abschnitt 2

Ökologischeibiologische Produktion von Salmoniden im Meer:

Lachs (Salmo salar), Forelle (Salmo trutta) - Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss)

Maximale Besatzdichte10 kg/m3 in Netzgehegen

Abschnitt 3

Ökologischeibiologische Produktion von Kabeljau (Gadus morhua) und anderen Dorschfischen (Gadidae), Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Goldbrassen (Sparas aurata), Adlerfisch (Argyrosomus regius), Steinbutt (Psetta maxmma [= Scopthalmus maximus]), Gemeinen Meerbrassen (Pagnis pagrus[=Sparas pagrus]), Rotem Trommler (Sciaenops ocellatus) und anderen Meerbrassen (Sparidae) sowie Kaninchenfischen (Siganus spp)

ProduktionssystemHaltungssysteme im offenen Meer (Netzgehege/Netzkäfige), mit geringer Meeresströmung für ein optimales Wohlbefinden der Fische, oder in offenen Haltungssystemen an Land
Maximale Besatzdichteandere Arten als Steinbutt: 15 kg/m3

Steinbutt: 25 kg/m2

Abschnitt 4

Ökologische/biologische Produktion von Seebarschen, Goldbrassen, Adlerfischen, Meeräschen (Liza, Mugil) und Aal (Anguilla spp) in Erdteichen in Gezeitenbereichen und Lagunen

HaltungssystemEhemalige Salzbecken, die in Produktionseinheiten für Aquakultur umgewandelt wurden, und ähnliche Erdteiche in Gezeitenbereichen
ProduktionssystemEs muss ein ausreichender Wasseraustausch stattfinden, um das Wohlergehen der betreffenden Art(en) zu gewährleisten.

Mindestens 50 % der Dämme müssen mit Pflanzen bewachsen sein.

Absetzteiche mit Feuchtbiotop sind vorgeschrieben.

Maximale Besatzdichte4 kg/m3

Abschnitt 5

Ökologische/biologische Produktion von Stören (Acipenseridae) in Süßwasser

ProduktionssystemDie Wasserströmung in jeder Haltungseinheit muss den physiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

Das ablaufende Wasser muss eine äquivalente Qualität aufweisen wie das zulaufende Wasser.

Maximale Besatzdichte30 kg/m3

Abschnitt 6

Ökologische/biologische Fischproduktion in Binnengewässern

Karpfenfische (Cyprinidae) und andere vergesellschaftete Arten in Polykultur, einschließlich Barsch, Hecht, Wels, Fellchen, Stör

ProduktionssystemIn Fischteichen, die in regelmäßigen Abständen vollständig abgelassen werden, und in Seen. Seen müssen ausschließlich der ökologischen/biologischen Erzeugung dienen, einschließlich Ackerbau in ihren trocken liegenden Bereichen.

Der Abfischbereich muss einen Frischwasserzufluss haben und so groß sein, dass die Tiere in ihrem Wohlbefinden nicht beeinträchtigt sind. Die Fische werden nach der Ernte in frischem Wasser gehältert.

Eine organische und mineralische Düngung der Teiche und Seen in Übereinstimmung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit einer Höchstgabe von 20 kg Stickstoff/ha ist zulässig.

Der Einsatz chemischsynthetischer Mittel zur Kontrolle des Pflanzenwuchses in den Produktionsgewässern ist verboten.

Streifen mit natürlicher Vegetation um die Binnengewässeranlagen herum dienen als Pufferzonen zu angrenzenden Flächen, die nicht nach den Vorgaben ökologischer/biologischer Produktion bewirtschaftet werden.

Bei Polykultur in Abwachsteichen muss den Bedürfnissen aller Besatzarten gleichermaßen Rechnung getragen werden.

ErtragDie Gesamtproduktion ist auf 1.500 kg Fisch (alle Arten) pro Hektar und Jahr begrenzt.

Abschnitt 7

Ökologische/biologische Produktion von Geißelgarnelen (Penaeidae) und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp)

Einrichtung von

Produktionseinheiten

Ansiedlung in Gebieten mit unfruchtbaren Lehmböden, um die Umweltbelastung durch den Teichbau auf ein Mindestmaß zu beschränken. Teichbau mitdem vorhandenen Lehm. Die Zerstörung von Mangrovenbeständen ist nicht erlaubt.
UmstellungszeitSechs Monate je Teich entsprechend der üblichen Lebensspanne von Garnelen in Aquakultur
Herkunft der ElterntiereMindestens die Hälfte der Elterntiere muss nach drei Jahren Betrieb der Anlage aus Nachzucht stammen. Der restliche Elternbestand muss von pathogenfreien Wildbeständen aus nachhaltiger Fischerei stammen. Die erste und zweite Generation muss vor Einsetzen in die Anlagen einem Screening unterzogen werden.
Entfernen von Augenstielenist verboten
Maximale Besatzdichten und ProduktionsmengenAnzucht: höchstens 22 Postlarven/m2

Maximale Haltungsdichte: 240 g/m2

Abschnitt 8

Weichtiere und Stachelhäuter

ProduktionssystemeLeinen, Flöße, Kultivierung am Meeresboden, Netzsäcke, Käfige, Kästen, Laternennetze, Muschelpfähle und andere Haltungssysteme.

Bei der Miesmuschelproduktion an Flößen wird maximal ein Seil pro Quadratmeter Oberfläche ins Wasser gehängt. Die Seile sind höchstens 20 Meter lang. Ein Ausdünnen der Seile im Laufe des Produktionszyklus ist nicht zulässig, aber die Seile dürfen - wenn die anfängliche Besatzdichte nicht erhöht wird - unterteilt werden.

Abschnitt 9

Tropische Süßwasserfische: Milchfisch (Chanos chanos), Buntbarsche (Oreochromis sp.), Haiwelse (Pankasius sp.)

ProduktionssystemeTeiche und Netzkäfige
Maximale BesatzdichteHaiwelse: 10 kg/m3

Buntbarsche: 20 kg/m3

Abschnitt 10

Andere Aquakulturtiere: keine"

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