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Verordnung (EG) Nr. 823/2009 der Kommission vom 9. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 239 vom 10.09.2009 S. 46)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission 2 wurden einige Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als Schutzgebiete im Hinblick auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. In einigen Fällen wurde die Anerkennung befristet erteilt, damit der betroffene Mitgliedstaat alle Informationen zum Nachweis dafür, dass der fragliche Schadorganismus in dem Mitgliedstaat oder in dem betroffenen Gebiet nicht vorhanden ist, erbringen oder die Anstrengungen zur Ausrottung des fraglichen Schadorganismus abschließen kann.
(2) Das gesamte Hoheitsgebiet Griechenlands war als Schutzgebiet hinsichtlich Dendroctonus micans Kugelan, Gilpinia hercyniae (Hartig), Gonipterus scutellatus Gyll., Ips amitinus Eichhof, Ips cembrae Heer und Ips duplicatus Sahlberg gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt.
(3) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG hat Griechenland regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten dieser Schadorganismen durchzuführen und der Kommission ein Auftreten eines solchen Organismus unverzüglich schriftlich zu melden. Zweck dieser Verpflichtungen ist es, der Kommission zu ermöglichen, die Anerkennung als Schutzgebiet zu entziehen, wenn die Bedingungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.
(4) Griechenland hat der Kommission über einen Zeitraum von fünf Jahren keine Ergebnisse solcher Untersuchungen über das Vorhandensein der betroffenen Schadorganismen gemeldet. Bei einem Inspektionsbesuch durch Sachverständige der Kommission vom 26. Januar bis 6. Februar 2009 wurde bestätigt, dass Griechenland bislang keine regelmäßigen systemarischen amtlichen Untersuchungen hinsichtlich dieser Schadorganismen durchgeführt hat. Im März 2009 legte Griechenland der Kommission jedoch Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die erforderlichen rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Schritte zur Durchführung regelmäßiger systemarischer amtlicher Untersuchungen hinsichtlich dieser Schadorganismen ab dem Berichtszeitraum 2009 ergriffen wurden.
(5) Bis Griechenland die Untersuchungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG durchgeführt und ihre Ergebnisse der Kommission gemäß Unterabsatz 5 der genannten Bestimmung gemeldet hat, ist es daher nicht möglich nachzuweisen, dass weiterhin keine Belege für das Vorhandensein dieser Schadorganismen in Griechenland vorliegen. Griechenland sollte bis zum 31. März 2010 weiterhin als Schutzgebiet hinsichtlich dieser Schadorganismen anerkannt werden, damit es die erforderliche Zeit hat, die Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse der Kommission zu melden.
(6) In Griechenland wurden Kreta und Lesbos als Schutzgebiete hinsichtlich Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr anerkannt. Griechenland hat Informationen vorgelegt, die belegen, dass Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr mittlerweile in diesen Gebieten vorkommt. Daher sollten Kreta und Lesbos nicht mehr als Schutzgebiete hinsichtlich dieses Schadorganismus anerkannt werden.
(7) Bestimmte Gebiete und Teile von Gebieten in Österreich wurden bis zum 31. März 2009 vorläufig als Schutzgebiete hinsichtlich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Österreich hat Informationen vorgelegt, die belegen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. mittlerweise auf seinem Hoheitsgebiet vorkommt. Daher sollte die genannte Frist nicht verlängert werden.
(8) Die Tschechische Republik und bestimmte Gebiete Frankreichs und Italiens wurden bis zum 31. März 2009 vorläufig als Schutzgebiete hinsichtlich Grapevine flavescence dorèe MLO anerkannt. Aufgrund der von diesen Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen sollten diese Schutzgebiete ausnahmsweise weitere zwei Jahre anerkannt werden, damit diese Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit haben, um Informationen vorzulegen, die belegen, dass Grapevine flavescence dorèe MLO nicht vorhanden ist, oder erforderlichenfalls ihre Anstrengungen zur Ausrottung dieses Organismus abschließen können.
(9) Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 wird wie folgt geändert:
1. Unter der Überschrift a wird in den Nummern 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nach dem Wort "Griechenland," folgender Wortlaut eingefügt: "(bis zum 31. März 2010)".
2. Unter der Überschrift b wird in Nummer 2 der dritte Gedankenstrich gestrichen.
3. Unter der Überschrift c wird in Nummer 01 der Wortlaut "Griechenland (Kreta und Lesbos)," gestrichen.
4. Unter der Überschrift d erhält Nummer 4 folgenden Wortlaut:
"4. Grapevine flavescence doree MLO | Tschechische Republik (bis 31. März 2011), Frankreich (Elsass, Champagne-Ardenne und Lothringen) (bis 31. März 2011), Italien (Basilicata) (bis 31. März 2011)" |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Dezember 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. September 2009
____________
1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1
2) ABl. Nr. L 193 vom 22.07.2008 S. 1.
ENDE |