![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2009, Abgaben/Zoll - EU Bund | ![]() |
Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
(ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, ber. 2021 L 48 S. 19)
Neufassung - Ersetzt VO (EWG) 918/83
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 37 und 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2) Abgesehen von besonderen Ausnahmen nach Maßgabe des Vertrags sind die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren anwendbar, die in die Gemeinschaft eingeführt werden; dies gilt auch für die Abschöpfungen und alle anderen Abgaben bei der Einfuhr, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen vorgesehen sind.
(3) Eine derartige Abgabenerhebung ist jedoch unter bestimmten Umständen nicht gerechtfertigt, wenn zum Beispiel die besonderen Bedingungen der Einfuhr keine Anwendung der üblichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft erfordern.
(4) Es ist ratsam, für derartige Fälle - wie üblicherweise schon in den meisten Zollgesetzen verankert - vorzusehen, dass die Einfuhr nach einem Zollbefreiungsverfahren erfolgen kann, dem zufolge auf die Waren die normalerweise auf sie anwendbaren Eingangsabgaben nicht erhoben werden.
(5) Derartige Abgabenbefreiungen sind auch in internationalen multilateralen Abkommen vorgesehen, denen alle oder einige Mitgliedstaaten beigetreten sind. Die Gemeinschaft muss daher diese Abkommen anwenden: die Anwendung setzt ein gemeinschaftliches System der Zollbefreiungen voraus, damit entsprechend den Erfordernissen der Zollunion die Unterschiede hinsichtlich des Gegenstands, der Tragweite und der Durchführungsbedingungen für die in diesen Abkommen vorgesehenen Befreiungen beseitigt werden und alle betroffenen Personen innerhalb der gesamten Gemeinschaft die gleichen Vorteile genießen können.
Bestimmte in den Mitgliedstaaten gültige Befreiungen ergeben sich aus bestimmten mit Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Abkommen. Diese Abkommen betreffen aufgrund ihres Inhaltes nur den Unterzeichnermitgliedstaat. Es dürfte nicht angebracht sein, die Bedingungen für die Gewährung derartiger Befreiungen auf Gemeinschaftsebene zu regeln, sondern es sollte ausreichen, die betreffenden Mitgliedstaaten zur Gewährung dieser Befreiungen zu ermächtigen, nötigenfalls durch ein angemessenes Verfahren, das zu diesem Zweck festgelegt wird.
(4) Im Zuge der gemeinsamen Agrarpolitik werden auf bestimmte Waren unter bestimmten Umständen Ausfuhrabgaben erhoben. Daher ist es ratsam, auf Gemeinschaftsebene die Fälle festzulegen, in denen bei der Ausfuhr eine Befreiung von diesen Abgaben gewährt werden kann.
(5) Um eine eindeutige Rechtslage zu schaffen, müssen die Gemeinschaftsakte mit bestimmten Befreiungen, die durch die vorliegende Verordnung nicht berührt werden, einzeln angegeben werden.
(6) Diese Verordnung schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten Einfuhr- oder Ausfuhrverbote bzw. -beschränkungen verfügen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung von Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
(7) In den Fällen, in denen für Befreiungen in Euro festgesetzte Höchstbeträge gelten, sollte festgelegt werden, nach welchen Regeln die Umrechnung dieser Beträge in die einzelstaatlichen Währungen zu erfolgen hat
- hat folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Diese Verordnung legt die Fälle fest, in denen bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird bzw. in denen die auf der Grundlage des Artikels 133 des EG-Vertrags beschlossenen Maßnahmen nicht angewendet werden.
(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere:
Als Übersiedlungsgut gelten ferner auch die Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen, Haustiere, Reittiere sowie tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt. Das Übersiedlungsgut darf seiner Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen;
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, umfasst "Drittland" im Sinne des Titels II auch die Teile des Gebiets der Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 4 aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeschlossen sind.
Titel II
Befreiung von den Eingangsabgaben
Kapitel I
Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen
Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 4 bis 11 das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.
Die Befreiung gilt nur für Übersiedlungsgut, das
Die Mitgliedstaaten können die Befreiung ferner davon abhängig machen, dass die normalerweise auf diese Gegenstände anwendbaren Zölle und/oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland entrichtet worden sind.
(1) Die Befreiung kann nur Personen gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben.
(2) Die zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten Regel zulassen, wenn der Beteiligte nachweist, dass er die Absicht hatte, mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu verbleiben.
Von der Befreiung sind ausgeschlossen:
(1) Außer in Ausnahmefällen wird die Befreiung nur für Übersiedlungsgut gewährt, das von dem Beteiligten innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(2) Das Übersiedlungsgut kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr darf das unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführte Übersiedlungsgut ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist werden die Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren nach den zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, der Vermietung, der Veräußerung oder Überlassung geltenden Sätzen und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann die Befreiung jedoch für vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldetes Übersiedlungsgut genehmigt werden, sofern dieser sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten dort zu begründen. Gleichzeitig mit dieser Verpflichtung wird eine Sicherheit geleistet, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt wird.
(2) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 beginnt die Frist nach Artikel 4 Buchstabe a zu dem Zeitpunkt der Einfuhr des Übersiedlungsguts in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
(1) Verlässt der Beteiligte das Drittland, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, aufgrund beruflicher Verpflichtungen ohne gleichzeitige Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft, jedoch in der Absicht, ihn in der Folge dort zu begründen, so können die zuständigen Behörden das vom Beteiligten zu diesem Zweck in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Übersiedlungsgut von den Eingangsabgaben befreien.
(2) Die Befreiung von den Eingangsabgaben für das in Absatz 1 genannte Übersiedlungsgut wird nach Maßgabe der Artikel 3 bis 8 gewährt, wobei
(3) Die Befreiung von den Eingangsabgaben unterliegt ferner
der Bedingung, dass der Beteiligte sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb eines Zeitraums zu begründen, der von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Umstände festzulegen ist. In Verbindung mit dieser Verpflichtung können die zuständigen Behörden eine Sicherheit verlangen, deren Art und Höhe sie bestimmen.
Die zuständigen Behörden können Abweichungen von Artikel 4 Buchstaben a und b, Artikel 6 Buchstaben c und d sowie Artikel 8 vorsehen, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände von einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.
Kapitel II
Heiratsgut
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 13 bis 16 Aussteuer und Hausrat, auch neu, einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.
(2) Unter denselben Voraussetzungen sind von den Eingangsabgaben auch die üblicherweise aus Anlass einer Eheschließung überreichten Geschenke befreit, die eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland erhält. Die Befreiung ist jedoch davon abhängig, dass der Wert eines jeden Geschenkes 1.000 EUR nicht übersteigt.
Die Befreiung von Eingangsabgaben nach Artikel 12 wird nur Personen gewährt, die
Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.
(1) Außer in Ausnahmefällen wird die Zollbefreiung nur für Waren gewährt, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden:
(2) Die in Artikel 12 genannten Waren können innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dürfen Waren, für die die Befreiung nach Artikel 12 gewährt wurde, ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist werden die Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren nach dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Kapitel III
Erbschaftsgut
(1) Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 18, 19 und 20 das Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlass erhält.
(2) Als "Erbschaftsgut" im Sinne von Absatz 1 gelten alle Waren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die den Nachlass des Verstorbenen bilden.
Von der Befreiung ausgeschlossen sind:
(1) Die Zollbefreiung wird nur für Erbschaftsgut gewährt, das vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inbesitznahme der Güter durch den Beteiligten (endgültige Nachlassabwicklung) zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr angemeldet wird.
Die zuständigen Behörden können jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Fristverlängerung gewähren.
(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist kann das Erbschaftsgut in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.
Die Artikel 17, 18 und 19 gelten sinngemäß für Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlass erhält.
Kapitel IV
Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind Ausstattung, Ausbildungsmaterial und zur normalen Einrichtung eines Studentenzimmers gehörende Haushaltsgegenstände von zu Studienzwecken in das Zollgebiet der Gemeinschaft einreisenden Schülern und Studenten zum persönlichen Gebrauch während der Studienzeit.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als
Die Befreiung wird pro Schul- bzw. Studienjahr mindestens einmal gewährt.
Kapitel V
Sendungen mit geringem Wert
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 24 Sendungen von Waren mit geringem Wert, die unmittelbar aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden.
(2) Als "Waren mit geringem Wert" im Sinne von Absatz 1 gelten Waren, deren Sachwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt.
Von der Befreiung sind ausgeschlossen:
Kapitel VI
Sendungen von Privatperson an Privatperson
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 26 und 27 Waren, die in Sendungen von einer Privatperson aus einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichtet werden, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.
Die Befreiung nach diesem Absatz gilt nicht für Sendungen von der Insel Helgoland.
(2) Als "Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen" im Sinne des Absatzes 1 gelten Einfuhren in Sendungen, die
(1) Die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 wird je Sendung bis zu einem Gesamtwert von 45 EUR, einschließlich des Wertes der in Artikel 27 genannten Waren, gewährt.
(2) Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je Sendung den in Absatz 1 angegebenen Betrag, so gilt die Befreiung bis zur Höhe dieses Betrages für diejenigen Waren, für die sie bei gesonderter Einfuhr gewährt worden wären; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.
Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 je Sendung auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:
Kapitel VII
Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden
(1) Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden industrie- und handelspolitischen Maßnahmen sind Investitionsgüter und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die einem Betrieb gehören, der seine Tätigkeit in einem Drittland endgültig einstellt, um eine gleichartige Tätigkeit im Zollgebiet der Gemeinschaft auszuüben, vorbehaltlich der Artikel 29 bis 33 von den Eingangsabgaben befreit.
Ist der verlegte Betrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb, so wird auch für dessen lebendes Inventar eine Befreiung gewährt.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gilt als "Betrieb" eine selbständige wirtschaftliche Produktions- oder Dienstleistungseinheit.
Die Befreiung nach Artikel 28 gilt nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die
Von der Befreiung ausgeschlossen sind Betriebe, deren Verlegung in das Zollgebiet der Gemeinschaft infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem Betrieb oder der Übernahme durch einen Betrieb im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, ohne dass damit eine neue Tätigkeit begründet wird.
Von der Befreiung ausgeschlossen sind
Außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen wird die Befreiung nach Artikel 28 nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände gewährt, die binnen zwölf Monaten ab der Stilllegung des Betriebs in dem Herkunfts-Drittland zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dürfen die unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführten Investitionsgüter und anderen Ausrüstungsgegenstände ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
Falls die Gefahr eines Missbrauchs besteht, kann diese Frist für die Vermietung oder Veräußerung bis auf sechsunddreißig Monate verlängert werden.
(2) Der Verleih, die Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist bewirkt die Erhebung der Eingangsabgaben nach dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz sowie nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Die Artikel 28 bis 33 gelten sinngemäß für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben und diese aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.
Kapitel VIII
Von Landwirten der Gemeinschaft auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschaftete Erzeugnisse
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 36 und 37 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlands haben.
(2) Für Erzeugnisse der Viehzucht gilt Absatz 1 nur, wenn die Erzeugnisse von Tieren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder von in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Tieren stammen.
Die Befreiung gilt nur für Waren, die keiner weiteren Behandlung als der nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblichen Behandlung unterzogen worden sind.
Die Befreiung wird lediglich für Erzeugnisse gewährt, die vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
Die Artikel 35, 36 und 37 gelten sinngemäß für Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Gemeinschaft in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie für die von Jägern aus der Gemeinschaft auf diesen Seen und Flüssen erzielten Jagdergebnisse.
Kapitel IX
Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Bodender Pflanzenbehandlung, die von Landwirten aus Drittländern zur Verwendung in grenznahen Betrieben eingeführt werden
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 40 Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind, sofern die Grundstücke von Landwirten bewirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in diesem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft haben.
(1) Die Befreiung beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Menge an Saatgut, Düngemitteln oder anderen Erzeugnissen.
(2) Die Befreiung wird nur für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse gewährt, die unmittelbar vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
(3) Die Befreiung kann von den Mitgliedstaaten von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
Kapitel X
Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden
Waren im persönlichen Gepäck aus Drittländern kommender Reisender sind von den Einfuhrabgaben befreit, wenn die eingeführten Waren gemäß den im Einklang mit der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern 5 verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften von der Mehrwertsteuer (MwSt.) befreit sind.
Waren, die in die Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 6 eingeführt werden, unterliegen denselben Bestimmungen zur Zollbefreiung wie Waren, die in jeden anderen Teil des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats eingeführt werden.
Kapitel XI
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate
Die in Anhang I aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters können ohne Rücksicht auf ihren Empfänger und ihren Verwendungszweck unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden.
Die in Anhang II aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters können unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden, sofern sie bestimmt sind zur Verwendung
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 45 bis 49 die nicht unter Artikel 43 fallenden wissenschaftlichen Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht kommerzielle Zwecke eingeführt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nur für wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die bestimmt sind für
Die Befreiung von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 44 Absatz 1 gilt auch für
Für die Anwendung der Artikel 44 und 45
Bestimmte Instrumente oder Apparate können nach dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren gegebenenfalls von der Abgabenbefreiung ausgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die abgabenfreie Einfuhr dieser Instrumente oder Apparate den Interessen der Gemeinschaftsindustrie in dem betreffenden Fertigungszweig schadet.
(1) Die in Artikel 43 genannten Gegenstände und die nach Maßgabe der Artikel 45, 46 und 47 unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführten wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 43 oder Artikel 44 Absatz 2 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Einrichtung oder Anstalt bleibt diese Befreiung bestehen, sofern die Gegenstände, Instrumente oder Apparate von dieser Einrichtung oder Anstalt zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(1) Erfüllen die in den Artikeln 43 und 44 genannten Einrichtungen oder Anstalten nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder beabsichtigen sie, zollfrei eingeführte Waren zu anderen als nach diesen Artikeln begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(2) Auf Waren, die im Besitz von Einrichtungen oder Anstalten bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben erfüllen, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Auf Waren, die von den von der Befreiung von den Eingangsabgaben begünstigten Einrichtungen oder Anstalten zu anderen Zwecken als denen verwendet werden, die in den Artikeln 43 und 44 vorgesehen sind, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der an dem Zeitpunkt gilt, in dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Die Artikel 47, 48 und 49 gelten sinngemäß für die in Artikel 45 genannten Erzeugnisse.
(1) Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden, sind von den Eingangsabgaben befreit.
(2) Die Abgabenbefreiung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
(3) Für die Zwecke dieses Artikels und für die Zwecke des Artikel 52:
(1) Die Ausrüstungen, für die unter den in Artikel 51 vorgesehenen Voraussetzungen Abgabenbefreiung gewährt worden ist, dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 51 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Einrichtung oder Anstalt bleibt diese Befreiung bestehen, sofern die Ausrüstungen von dieser Einrichtung oder Anstalt zu Zwecken verwendet werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind unbeschadet der Anwendung von Artikel 44 und 45 bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(3) Die in Artikel 51 Absatz 1 genannten Einrichtungen oder Anstalten, die die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht mehr erfüllen oder die abgabenfrei eingeführte Ausrüstungen zu anderen als den im selben Artikel vorgesehenen Zwecken verwenden wollen, sind verpflichtet, die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(4) Auf Ausrüstungen, die im Besitz von Einrichtungen oder Anstalten bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben erfüllen, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der an dem Zeitpunkt gilt, an dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Für Ausrüstungen, die von der Einrichtung oder Anstalt, die sie abgabenfrei eingeführt hat, zu anderen als den in Artikel 51 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, sind unbeschadet der Artikel 44 und 45 die für sie geltenden Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt der Verwendung zu anderen Zwecken geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Kapitel XII
Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist auf die Tiere sowie auf die biologischen und chemischen Stoffe beschränkt, die bestimmt sind für
(3) Auf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Liste dürfen nur biologische und chemische Stoffe stehen, für die es im Zollgebiet der Gemeinschaft keine gleichartige Erzeugung gibt und deren spezifische Merkmale oder deren Reinheitsgrad ihnen den Charakter von Stoffen verleiht, die ausschließlich oder hauptsächlich für die wissenschaftliche Forschung geeignet sind.
Kapitel XIII
Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 55
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als
Die Befreiung gilt nur für Waren, die
Die Befreiung gilt auch für die besonderen Umschließungen, die zur Beförderung der therapeutischen Stoffe menschlichen Ursprungs oder der Reagenzien zur Feststellung der Blut- oder Gewebegruppen erforderlich sind, sowie für die in den Sendungen gegebenenfalls enthaltenen Lösungsmittel und das Zubehör für ihre Verwendung.
Kapitel XIV
Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind Instrumente oder Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung, die Gesundheitsbehörden, von Krankenhäusern abhängigen Diensten und medizinischen Forschungsinstituten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Gegenstände unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind, von einer Wohltätigkeits- oder philanthropischen Organisation oder von einer Privatperson gespendet werden oder die von diesen Gesundheitsbehörden, Krankenhäusern oder medizinischen Forschungsinstituten ausschließlich mit Mitteln erworben werden, die von einer Wohltätigkeits- oder philanthropischen Organisation oder durch freiwillige Spenden bereitgestellt wurden, sofern festgestellt wird, dass
(2) Die Befreiung gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch
Für die Anwendung des Artikels 57 und insbesondere im Hinblick auf die dort bezeichneten Instrumente, Apparate und begünstigten Einrichtungen finden die Artikel 47, 48 und 49 entsprechende Anwendung.
Kapitel XV
Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle
Von den Eingangsabgaben befreit sind Sendungen, die Muster von chemischen Vergleichssubstanzen enthalten, die von der Weltgesundheitsorganisation zur Kontrolle der Qualität der zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeten Stoffe zugelassen sind, sofern diese Sendungen an Empfänger gerichtet sind, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang solcher Sendungen unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind.
Kapitel XVI
Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen
Von den Eingangsabgaben befreit sind pharmazeutische Erzeugnisse für die Human- oder Veterinärmedizin, die zur Behandlung von Menschen oder Tieren, die aus Drittländern zur Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen in das Zollgebiet der Gemeinschaft kommen, bestimmt sind; die Befreiung gilt nur für die während ihres Aufenthalts in diesem Gebiet erforderliche Menge.
Kapitel XVII
Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren; Waren für Blinde und andere behinderte Personen
A. Für allgemeine Zwecke
(1) Sofern die Befreiung nicht zu Missbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt, sind vorbehaltlich der Artikel 63 und 64 von den Eingangsabgaben befreit;
(2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten als "lebenswichtige Waren" die Waren, die zur Befriedigung des unmittelbaren Bedarfs von Personen gebraucht werden, wie zum Beispiel Nahrungs- und Arzneimittel, Kleidung und Decken.
Von der Befreiung ausgeschlossen sind
Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchhaltung den zuständigen Behörden eine Kontrolle des Geschäftsablaufs ermöglicht und die alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten.
(1) Die in Artikel 61 genannten Waren, Ausrüstungen und Materialien dürfen von den Organisationen, denen eine Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt worden ist, nur zu den Zwecken gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des genannten Artikels ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach den Artikeln 61 und 63 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren, Ausrüstungen und Materialien von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die entsprechenden Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(1) Erfüllen die in Artikel 61 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder beabsichtigen sie, die abgabenfrei eingeführten Waren, Ausrüstungen und Materialien zu anderen als den nach diesem Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(2) Auf Waren, Ausrüstungen und Materialien, die im Besitz von Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung erfüllen, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(3) Auf Waren, Ausrüstungen und Materialien, die von den Organisationen, denen eine Abgabenbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 61 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren, Ausrüstungen und Materialien einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
B. Zugunsten Behinderter
1. Gegenstände für Blinde
Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Förderung der Blinden gestalteten und in Anhang III aufgeführten Gegenstände.
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Förderung der Blinden gestalteten und in Anhang IV aufgeführten Gegenstände, wenn sie eingeführt werden
(2) Die in Absatz 1 genannte Abgabenbefreiung gilt für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile der betreffenden Gegenstände sowie für Werkzeuge, die der Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung dieser Gegenstände dienen, sofern diese Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Gegenstände eingeführt werden oder im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, dass sie für Gegenstände
bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind oder die zu dem Zeitpunkt, an dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile oder Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten.
2. Gegenstände für andere behinderte Personen
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung anderer körperlich oder geistig behinderter Personen als Blinder gestalteten Gegenstände, sofern sie
(2) Die in Absatz 1 genannte Abgabenbefreiung gilt für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile der betreffenden Gegenstände sowie für Werkzeuge zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung dieser Gegenstände unter der Voraussetzung, dass diese Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Gegenstände eingeführt werden oder dass im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, dass sie für Gegenstände bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind oder die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile oder Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten.
Bestimmte Gegenstände können nach dem in Artikel 247a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren gegebenenfalls von der Abgabenbefreiung ausgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die abgabenfreie Einfuhr dieser Gegenstände den Interessen der Gemeinschaftsindustrie in dem betreffenden Fertigungszweig schadet.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a und in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene unmittelbare Befreiung zugunsten von Blinden und anderen behinderten Personen für Waren ihres persönlichen Gebrauchs wird unter der Bedingung gewährt, dass die betreffenden Personen gemäß den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen nachweisen können, dass sie aufgrund ihrer Behinderung berechtigt sind, die Befreiung in Anspruch zu nehmen.
(1) Gegenstände, die von in den Artikeln 67 und 68 genannten Personen unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden, dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach den Artikeln 67 und 68 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Person, Einrichtung oder Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern der Gegenstand von dieser Person, Einrichtung oder Organisation zu Zwecken benutzt wird, die Anspruch auf die Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(1) Gegenstände, die nach Maßgabe der Artikel 67 und 68 von den zur abgabenfreien Einfuhr berechtigten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, können von diesen an die von ihnen betreuten Blinden und anderen behinderten Personen ohne Absicht der Gewinnerzielung verliehen, vermietet, veräußert oder diesen überlassen werden, ohne dass die für die Gegenstände geltenden Eingangsabgaben zu entrichten sind.
(2) Ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung darf unter anderen als den in Absatz 1 festgesetzten Bedingungen nur erfolgen, wenn die zuständigen Behörden zuvor davon unterrichtet worden sind.
Wenn ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zugunsten einer Person, Einrichtung oder Organisation erfolgt, die aufgrund von Artikel 67 Absatz 1 oder Artikel 68 Absatz 1 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt ist, bleibt die Abgabenfreiheit erhalten, sofern diese Person, Einrichtung oder Organisation den betreffenden Gegenstand zu Zwecken verwendet, die Anspruch auf Gewährung dieser Abgabenbefreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei einem Verleih, einer Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(1) Erfüllen die in den Artikeln 67 und 68 genannten Einrichtungen oder Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung oder beabsichtigen sie, abgabenfrei eingeführte Gegenstände zu anderen als nach diesen Artikeln begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(2) Auf Gegenstände, die im Besitz von Einrichtungen oder Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung erfüllen, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(3) Auf Gegenstände, die von den von der Abgabenbefreiung begünstigten Einrichtungen oder Organisationen zu anderen als den in den Artikeln 67 und 68 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände einer anderen Verwendung zugeführt werden und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
C. Zugunsten von Katastrophenopfern
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 75 bis 80 Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden, um
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt unter den gleichen Bedingungen auch für Waren, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion für den freien Verkehr eingeführt werden.
Von der Befreiung ausgeschlossen sind Material und Ausrüstungen, die für den Wiederaufbau in Katastrophengebieten bestimmt sind.
Die Befreiung kann nur aufgrund einer Entscheidung gewährt werden, die die Kommission auf Antrag des oder der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten erlässt. In dieser Entscheidung werden, soweit erforderlich, auch der Umfang der Befreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt.
Die von einer Katastrophe betroffenen Mitgliedstaaten können, bis ihnen die Entscheidung der Kommission mitgeteilt wird, die Einfuhr von Waren zu den in Artikel 74 genannten Zwecken unter Aussetzung der Eingangsabgaben genehmigen, wobei sich die einführende Organisation verpflichtet, die entsprechenden Abgaben nachträglich zu entrichten, falls die Befreiung nicht gewährt wird.
Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle ihrer Tätigkeiten ermöglicht und die alle für erforderlich erachteten Sicherheiten bieten.
(1) Die in Artikel 74 Absatz 1 genannten Waren dürfen von den Organisationen, denen eine Abgabenbefreiung gewährt worden ist, nur unter den in dem genannten Artikel vorgesehenen Bedingungen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 74 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(1) Die in Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b genannten Waren dürfen nach ihrer Verwendung durch die Katastrophenopfer ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 74 oder gegebenenfalls nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von der Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(1) Erfüllen die in Artikel 74 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung oder beabsichtigen sie, die abgabenfrei eingeführten Waren zu anderen als den nach dem genannten Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(2) Werden Waren im Besitz von Organisationen, die die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht mehr erfüllen, Organisationen überlassen, die nach Artikel 74 oder gegebenenfalls nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt sind, so bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von diesen Organisationen zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf die Befreiung eröffnen. In allen anderen Fällen werden auf die Waren die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(3) Auf Waren, die von den Organisationen, denen eine Zollbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 74 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
Kapitel XVIII
Auszeichnungen und Ehrengaben
Sofern den zuständigen Behörden von den Beteiligten ausreichend nachgewiesen wird, dass es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, sind von den Eingangsabgaben befreit:
Kapitel XIX
Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen
Von den Eingangsabgaben befreit sind - gegebenenfalls unbeschadet des Artikels 41 - vorbehaltlich der Artikel 83 und 84 Gegenstände,
Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.
Die Befreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände
Kapitel XX
Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren
Von den Eingangsabgaben befreit sind im Rahmen der von den zuständigen Behörden festgelegten Grenzen und Bedingungen:
Absatz 1 gilt ebenfalls für Personen, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen.
Kapitel XXI
Zur Absatzförderung eingeführte Waren
A. Warenmuster oder -proben von geringem Wert
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind unbeschadet von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a Warenmuster und -proben von geringem Wert, die lediglich dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art im Hinblick auf deren Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu beschaffen.
(2) Die zuständigen Behörden können die Befreiung davon abhängig machen, dass bestimmte Artikel durch Zerreißen, Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne dass sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Proben verlieren.
(3) Als "Warenmuster oder -proben" im Sinne von Absatz 1 gelten die für eine Warengruppe repräsentativen Waren, die durch die Art ihrer Aufmachung und die für eine jeweilige Warenart oder -qualität angebotene Menge zu anderen Zwecken als zur Absatzförderung ungeeignet sind.
B. Werbedrucke und Werbegegenstände
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 88 Werbedrucke, wie z.B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend
wenn die Angebote von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen.
Die Befreiung nach Artikel 87 gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
Von den Eingangsabgaben befreit sind ferner die von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.
C. Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 91 bis 94:
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als "Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung":
mit Ausnahme von zum Verkauf von Drittlandswaren privat veranstalteten Ausstellungen in Läden oder Geschäftsräumen.
Die Befreiung von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a gilt nur für Muster oder Proben, die
Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b gilt nur für Waren, die
Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe d gilt nur für Werbedrucke und Werbegegenstände, die
Von der Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b sind ausgeschlossen:
Kapitel XXII
Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 96 bis 101 Waren, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen.
Unbeschadet von Artikel 99 wird die Befreiung nach Artikel 95 nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Waren während dieser Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig verbraucht oder vernichtet werden.
Von der Befreiung ausgeschlossen sind Waren, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.
Die Befreiung wird nur für die Warenmenge gewährt, die für den Zweck, zu dem die Waren eingeführt werden, unbedingt erforderlich ist. Diese Menge wird von den zuständigen Behörden in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des genannten Zwecks festgesetzt.
(1) Die Befreiung nach Artikel 95 gilt auch für Waren, die während der Prüfungen, Analysen oder Versuche nicht vollständig verbraucht oder vernichtet werden, sofern die restlichen Waren mit Zustimmung der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung
(2) Als "restliche Waren" im Sinne von Absatz 1 gelten die bei den Prüfungen, Analysen oder Versuchen anfallenden Erzeugnisse oder die nicht tatsächlich verwendeten Waren.
Außer bei Anwendung von Artikel 99 Absatz 1 werden auf die restlichen Waren die Eingangsabgaben nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der in Artikel 95 genannten Prüfungen, Analysen oder Versuche geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Der Beteiligte kann jedoch die restlichen Waren mit Einverständnis der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung in Abfälle oder Schrott umwandeln. In diesem Fall werden als Eingangsabgaben die für die Abfälle oder den Schrott zum Zeitpunkt ihrer Herstellung geltenden Sätze angewendet.
Die Frist, innerhalb deren die Prüfungen, Analysen oder Versuche durchgeführt und die Verwaltungsförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der zweckentsprechenden Verwendung der Waren erfüllt sein müssen, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.
Kapitel XXIII
Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen
Von den Eingangsabgaben befreit sind Markenzeichen, Muster, Modelle oder Zeichnungen sowie die diesbezüglichen Hinterlegungsunterlagen, die Dokumente über die Anmeldung von Patenten oder dergleichen, die für die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen bestimmt sind.
Kapitel XXIV
Werbematerial für den Fremdenverkehr
Von den Eingangsabgaben befreit sind unbeschadet der Artikel 42 bis 50:
Kapitel XXV
Verschiedene Dokumente und Gegenstände
Von den Eingangsabgaben befreit sind:
Kapitel XXVI
Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung
Von den Eingangsabgaben befreit sind Seile, Stroh, Planen, Papier und Pappe, Holz, Kunststoffe und ähnliche Waren, die zum Verstauen und zum Schutz - auch Wärmeschutz - von Waren während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft dienen und normalerweise nicht wieder verwendbar sind.
Kapitel XXVII
Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung
Von den Eingangsabgaben befreit sind Streu und Futter jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf den Transportmitteln mitgeführt werden.
Kapitel XXVIII
Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern
(1) Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 108, 109 und 110
die einzelstaatlichen Bestimmungen über Besitz und Beförderung von Treibstoff bleiben hiervon unberührt.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als
sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;
Bei Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen und in Spezialcontainern können die Mitgliedstaaten die Befreiung auf 200 l je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken.
(1) Die Mitgliedstaaten können die von Eingangsabgaben befreite Treibstoffmenge beschränken bei:
(2) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet "Grenzgebiet" unbeschadet diesbezüglicher vorhandener Übereinkünfte eine in Luftlinie von der Grenze an gerechnet höchstens 15 km breite Zone. Die Gemeinden, die teilweise in diesem Grenzgebiet liegen, gelten auch als Teil dieses Grenzgebiets. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen hiervon vorsehen.
(1) Treibstoffe, die gemäß den Artikeln 107, 108 und 109 von den Eingangsabgaben befreit sind, dürfen weder in einem anderen Kraftfahrzeug als dem, in dem sie eingeführt wurden, verwendet werden, noch aus diesem Fahrzeug entfernt oder gelagert werden, ausgenommen während der Zeit, in der an dem Fahrzeug erforderliche Reparaturen durchgeführt werden; auch dürfen sie von dem von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.
(2) Die Nichteinhaltung des Absatzes 1 hat die Anwendung der Einfuhrzölle auf die betreffenden Waren mit dem zum Zeitpunkt der Nichteinhaltung geltenden Satz zur Folge, und zwar nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.
Die Befreiung nach Artikel 107 gilt auch für Schmierstoffe, die sich in Kraftfahrzeugen befinden und die dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen.
Kapitel XXIX
Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer
Von den Eingangsabgaben befreit sind Waren aller Art, die von den von den zuständigen Behörden hierzu zugelassenen Organisationen zur Verwendung beim Bau, bei der Unterhaltung oder Ausschmückung von Friedhöfen, Gräbern und Gedenkstätten für im Zollgebiet der Gemeinschaft bestattete Kriegsopfer dritter Länder eingeführt werden.
Kapitel XXX
Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung
Von den Eingangsabgaben befreit sind
Titel III
Befreiung von den Ausfuhrabgaben
Kapitel I
Sendungen mit geringem Wert
Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Sendungen, die von der Post in Paketen, Päckchen oder Briefen zum Empfänger befördert werden und deren Gesamtwert 10 EUR nicht übersteigt.
Kapitel II
Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Gemeinschaft in ein Drittland
(1) Von den Ausfuhrabgaben befreit sind die Haustiere eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nach Aufgabe der Tätigkeit im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland verlegt wird.
(2) Die Befreiung gemäß Absatz 1 ist auf Haustiere begrenzt, deren Zahl der Art und Größe des landwirtschaftlichen Betriebes entspricht.
Kapitel III
Von Landwirten auf Grundstücken in der Gemeinschaft erwirtschaftete Erzeugnisse
(1) Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Gemeinschaft auf Grundstücken erzeugt werden, welche von Landwirten mit Unternehmenssitz in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden.
(2) Für Erzeugnisse der Viehzucht gilt Absatz 1 nur, wenn die Erzeugnisse von Tieren stammen, die entweder Ursprungserzeugnisse des betreffenden Drittlandes sind oder alle Voraussetzungen erfüllen, um sich dort im zollrechtlich freien Verkehr zu befinden.
Die Befreiung nach Artikel 116 Absatz 1 gilt nur für Waren, die keiner anderen als der nach der Ernte oder Erzeugung üblichen Behandlung unterzogen wurden.
Die Befreiung wird nur für Waren gewährt, die von dem Landwirt oder in seinem Auftrag in das betreffende Drittland eingeführt werden.
Kapitel IV
Von Landwirten zur Verwendung auf Gütern in Drittländern ausgeführtes Saatgut
Von den Ausfuhrabgaben befreit ist Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden.
Die Befreiung nach Artikel 119 beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Saatgutmenge.
Die Befreiung wird nur für Saatgut gewährt, das unmittelbar vom Landwirt oder in seinem Auftrag aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wird.
Kapitel V
Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel
Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Futtermittel jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland auf den Transportmitteln mitgeführt werden.
Titel IV
Allgemeine und Schlussbestimmungen
(1) Titel II gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 sowohl für zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Waren mit unmittelbarer Herkunft aus Drittländern als auch für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie sich zuvor in einem anderen Zollverfahren befunden haben.
(2) Die Fälle, in denen die Abgabenbefreiung für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie sich zuvor in einem anderen Zollverfahren befunden haben, nicht gewährt werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt.
(3) Waren, die entsprechend dieser Verordnung abgabenfrei eingeführt werden können, unterliegen keinen mengenmäßigen Beschränkungen aufgrund von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 133 EG-Vertrag beschlossen wurden.
Ist die Befreiung von den Eingangsabgaben von einer bestimmten Verwendung der Waren durch den Empfänger abhängig, so kann diese Befreiung nur von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gewährt werden, auf dessen Gebiet die Waren der Verwendung zugeführt werden sollen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit Waren, die aufgrund ihrer Verwendung durch den Empfänger unter Befreiung von den Eingangsabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, nicht ohne Entrichtung der Eingangsabgaben zu anderen Zwecken verwendet werden können, sofern die Änderung der Verwendung nicht unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfolgt.
Erfüllt eine und dieselbe Person nach verschiedenen Bestimmungen dieser Verordnung die Bedingungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder den Ausfuhrabgaben, so sind die betreffenden Bestimmungen nebeneinander anwendbar.
Ist in dieser Verordnung vorgesehen, dass die Befreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, so hat der Beteiligte den zuständigen Behörden nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird eine Befreiung von den Eingangs- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen eines in Euro festgesetzten Betrages gewährt, so können die Mitgliedstaaten die sich bei der Umrechnung in die jeweilige Landeswährung ergebende Summe auf- oder abrunden.
Die Mitgliedstaaten können auch den Gegenwert des in Euro festgesetzten Betrages in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Umrechnung dieses Betrags vor der in Absatz 1 vorgesehenen Auf- oder Abrundung dazu führt, dass sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v. H. ändert oder dass er sich vermindert.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten folgende Befreiungen gewähren:
(2) Sind nach einer nicht in Absatz 1 vorgesehenen internationalen Vereinbarung, die ein Mitgliedstaat zu treffen beabsichtigt, Befreiungen vorgesehen, so unterbreitet dieser Mitgliedstaat der Kommission einen Antrag auf Anwendung dieser Befreiungen; diesem Antrag sind alle notwendigen Angaben beizufügen.
Über diesen Antrag wird nach dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren entschieden.
(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben sind nicht erforderlich, wenn nach der betreffenden internationalen Vereinbarung nur Befreiungen vorgesehen sind, bei denen die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Höchstwerte nicht überschritten werden.
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Zollbestimmungen in den internationalen Abkommen und Vereinbarungen im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e, f und g sowie Artikel 128 Absatz 3, die sie nach dem 26. April 1983 geschlossen haben.
(2) Die Kommission übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten den Wortlaut der Vereinbarungen und Abkommen, von denen sie nach Absatz 1 unterrichtet wurde.
Diese Verordnung steht der Beibehaltung folgender Regelungen nicht entgegen:
ihrer Kasinos oder Kantinen nach dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960.
(1) Die Mitgliedstaaten können Streitkräften, die nicht ihrer Hoheit unterstehen und aufgrund internationaler Übereinkünfte in ihrem Gebiet stationiert sind, besondere Befreiungen gewähren, solange für diesen Bereich keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen.
(2) Diese Verordnung steht der Beibehaltung besonderer Befreiungen in den Mitgliedstaaten nicht entgegen, die Arbeitnehmern, die nach einem beruflich bedingten Aufenthalt von mindestens sechs Monaten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in dieses zurückkehren, gewährt werden, solange für diesen Bereich keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet
Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 in der Fassung der in Anhang V aufgeführten Rechtsakte wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. November 2009.
2) ABl. L 105 vom 23.04.1983 S. 1.
3) Siehe Anhang V.
4) ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.
5) ABl. L 346 vom 29.12.2007 S. 6.
6) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.
Anhang I |
A. Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente
KN-Code | Warenbezeichnung |
3705 | Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme: |
ex 3705 90 10 | - Mikrofilme von Büchern, Bilderalben, Bilderbüchern, Zeichen- oder Malbüchern für Kinder, Übungsheften, Kreuzworträtselheften, Zeitungen und Zeitschriften und Dokumenten oder Berichten nicht kommerziellen Charakters und von einzelnen Illustrationen, Druckseiten und Abdrucken für die Herstellung von Büchern |
ex 3705 10 00 | - Reproduktionsfilme für die Herstellung von Büchern |
ex 3705 90 90 | |
4903 00 00 | Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder |
4905 | Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt: |
- andere: | |
ex 4905 99 00 | -andere: |
- Karten für wissenschaftliche Bereiche wie Geologie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie, Ethnologie, Meteorologie, Klimatologie und Geophysik | |
ex 4906 00 00 | Bauzeichnungen oder -pläne industriellen oder technischen Charakters, auch Wiedergaben |
4911 | Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien: |
4911 10 | - Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen: |
ex 4911 1090 | -andere: |
- Kataloge von Büchern und Veröffentlichungen, die von einem außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaften niedergelassenen Verlag oder Buchhändler verkauft werden
- Kataloge von Filmen, Tonaufnahmen oder jeglichem sonstigen Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters - Plakate und Veröffentlichungen zur Förderung des Fremdenverkehrs, die die Öffentlichkeit zu Reisen außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaften anregen sollen; Broschüren, Führer, Fahrpläne, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen, Veröffentlichungen mit oder ohne Illustrationen, einschließlich der von privaten Unternehmen herausgegebenen, auch Mikrowiedergaben - unentgeltliche Bücher- und Literaturverzeichnisse zu Werbezwecken 1- andere: | |
4911 99 00 | -andere: |
- einzelne Illustrationen, Druckseiten und Druckvorlagen für die Herstellung von Büchern, einschließlich ihrer Mikrowiedergaben 1
- Mikrowiedergaben von Büchern, Bilderalben, Bilderbüchern, Zeichen- oder Malbüchern für Kinder, Übungsheften, Kreuzworträtselheften, Zeitungen und Zeitschriften und von Dokumenten oder Berichten nicht kommerziellen Charakters 1 - Veröffentlichungen, die für ein Studium außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaften werben, einschließlich Mikrowiedergaben 1 - Meteorologische und geophysische Diagramme | |
902300 | Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z.B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet: |
ex 9023 00 80 | - andere: |
- Reliefkarten für wissenschaftliche Bereiche, wie Geologie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie, Ethnologie, Meteorologie, Klimatologie und Geophysik | |
1) Von der Befreiung sind und Veröffentlichungen jedoch die Waren ausgenommen, in denen der Reklameteil mehr als 25 v. H. des Raumes einnimmt. Bei Plakaten zur Förderung des Fremdenverkehrs gilt dieser Hundertsatz nur für die privaten Werbeanzeigen. |
B. Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
In Anhang II unter Buchstabe A genannte, von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellte Gegenstände.
Anhang II |
A. Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
KN-Code | Warenbezeichnung | Begünstigte Anstalt oder Einrichtung |
370400 | Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt: | Alle Organisationen (einschließlich Rundfunk- und Fernsehanstalten), Einrichtungen oder Verbände, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind |
ex 3704 00 10 | - Platten und Filme:
- kinematografische Filme, Positive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters | |
ex 3705 | Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme:
- erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters | |
3706 | Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung: | |
3706 10 | - mit einer Breite von 35 mm oder mehr:
-andere: | |
ex 3706 1099 | - andere Positive: | |
- Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und zu Kopierzwecken eingeführt werden (höchstens zwei Kopien je Thema)
- archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt ist - Unterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignen - nicht genannte Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters | ||
370690 | - andere: | |
-andere: | ||
- andere Positive: | ||
ex 3706 90 51 ex 3706 90 91 ex 3706 90 99 | - Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und zu Kopierzwecken eingeführt werden (höchstens zwei Kopien je Thema)
- archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt ist - Unterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignen - nicht genannte Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters | |
4911 | Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Photographien: | |
- andere: | ||
ex 491199 00 | -andere: | |
- Mikrokarten, Mikroplanfilme (Mikrofiches) und Magnetbänder oder sonstige Datenträger erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von rechnergesteuerten Informations- und Dokumentationsdiensten verwendet werden
- Wandbilder, ausschließlich zu Vorführ- und Unterrichtszwecken |
KN-Code | Warenbezeichnung | Begünstigte Anstalt oder Einrichtung |
ex 8523 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: | |
- erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters | ||
ex 9023 00 | Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z.B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet: | |
- Modelle, Skizzen und Wandbilder, ausschließlich zu Vorführ- und Unterrichtszwecken
- Modelle und bildliche Darstellungen von abstrakten Begriffen, wie Molekularstrukturen oder mathematische Formeln | ||
Verschiedene | Hologramme mit Laser
Multimedia-Spiele Material für programmierten Unterricht, einschließlich in Form von Unterrichtsmappen mit entsprechenden Beschreibungen |
B. Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
KN-Code | Warenbezeichnung | Begünstigte Anstalt oder Einrichtung |
Verschiedene | Sammlungsstücke und Kunstgegenstände, die nicht zum Verkauf bestimmt sind | Museen, Galerien und andere Einrichtungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind |
Anhang III |
KN-Code | Warenbezeichnung |
4911 | Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien: |
4911 10 | - Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen: |
ex 4911 1090 | -andere: |
- in Reliefschrift für Blinde und Schwachsichtige | |
- andere: | |
ex 4911 91 00 | -Bilder, Bilddrucke und Fotografien: |
- in Reliefschrift für Blinde und Schwachsichtige | |
ex 491199 00 | -andere: |
- in Reliefschrift für Blinde und Schwachsichtige |
Anhang IV |
KN-Code | Warenbezeichnung |
4802 | Schreibpapier, Druckpapier und Papier und Pappe zu anderen grafischen Zwecken, weder gestrichen noch überzogen, und Papier und Pappe für Lochkarten und Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft): |
- andere Papiere oder Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge: | |
ex 4802 55 | - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen - Blindenschriftpapier |
ex 4802 56 | - mit einem Quadratmetergewicht von 40g bis 150g, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen: |
- Blindenschriftpapier | |
ex 4802 57 00 | - andere mit einem Quadratmetergewicht von 40g bis 150 g |
- Blindenschriftpapier | |
ex 4802 58 | - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150g: - Blindenschriftpapier |
- andere Papiere oder Pappen mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge: | |
ex 4802 61 | -in Rollen |
ex 4802 61 80 | - andere
- Blindenschriftpapier |
ex 4802 62 00 | -in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen
- Blindenschriftpapier |
ex 4802 69 00 | - andere
- Blindenschriftpapier |
4805 | Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben:
- andere |
ex 4805 9100 | -mit einem Quadratmetergewicht von 150g oder weniger: - Blindenschriftpapier |
ex 4805 92 00 | - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150g, jedoch weniger als 225 g: - Blindenschriftpapier |
480593 | - mit einem Quadratmetergewicht von 225g oder mehr: |
ex 4805 93 80 | - andere: |
- Blindenschriftpapier | |
4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder aus Vliesen aus Zellstofffasern: |
- andere Papiere oder Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen graphischen Zwecken: | |
482390 | - andere: |
ex 4823 90 40 | - Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden:
- Blindenschriftpapier |
KN-Code | Warenbezeichnung |
ex 6602 00 00 | Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren: - Stöcke für Blinde und Schwachsichtige |
ex 8469 | Schreibmaschinen und Textverarbeitungsmaschinen: - für Blinde und Schwachsichtige |
ex 8471 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Code und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- Ausrüstungen für die mechanische Herstellung von Blindenschriftmaterial und aufgezeichnetem Material für Blinde |
ex 8519 | Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte:
- eigens für Blinde und Schwachsichtige gestaltete oder angepasste Plattenspieler und Kassettenrecorder |
ex 8523 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: |
- Hörbücher
- Magnetbänder und Kassetten für die Herstellung von Blindenschrift- und Hörbüchern | |
9013 | Flüssigkristallanzeigen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte: |
ex 9013 80 | - andere optische Instrumente, Apparate und Geräte:
- Fernsehbildvergrößerer für Blinde und Schwachsichtige |
9021 | Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinischchirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; Prothesen und andere Waren der Prothetik; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus: |
902190 | - andere: |
ex 902190 90 | -andere: |
- elektronische Orientierungsgeräte und elektronische Geräte zur Feststellung von Hindernissen für Blinde und Schwachsichtige
- Fernsehbildvergrößerer für Blinde und Schwachsichtige - elektronische Lesemaschinen für Blinde und Schwachsichtige | |
902300 | Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z.B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet: |
ex 9023 00 80 | - andere:
- Lehr- und Lernmittel und sonstige eigens für die Verwendung durch Blinde und Schwachsichtige gestaltete Geräte |
ex 9102 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101: |
- Blindenuhren mit Gehäuse aus anderen Stoffen als Edelmetallen | |
9504 | Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z.B. Bowlingbahnen): |
950490 | - andere: |
ex 9504 90 90 | -andere: |
- für Blinde und Schwachsichtige angepasste Spieltische und Zubehör | |
Verschiedene | Sonstige eigens für die erzieherische, wissenschaftliche und kulturelle Förderung der Blinden und Schwachsichtigen gestalteten Gegenstände |
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen | Anhang V |
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates (ABl. L 105 vom 23.04.1983 S. 1) | |
Beitrittsakte 1985 Anhang I Ziffern I.1 Buchstabe e und I.17 (ABl. L 302 vom 15.11.1985 S. 139) | |
Verordnung (EWG) Nr. 3822/85 des Rates (ABl. L 370 vom 31.12.1985 S. 22) | |
Verordnung (EWG) Nr. 3691/87 der Kommission (ABl. L 347 vom 11.12.1987 S. 8). | |
Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates (ABl. L 123 vom 17.05.1988 S. 2) | Nur Artikel 2 |
Verordnung (EWG) Nr. 4235/88 des Rates (ABl. L 373 vom 31.12.1988 S. 1) | |
Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 des Rates (ABl. L 318 vom 20.11.1991 S. 3) | |
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1) | Nur Artikel 252 Absatz 1 |
Verordnung (EG) Nr. 355/94 des Rates (ABl. L 46 vom 18.02.1994 S. 5) | |
Beitrittsakte 1994 Anhang 1 Ziffer XIII A.I.3 (ABl. C 241 vom 29.08.1994 S. 274) | |
Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates (ABl. L 193 vom 29.07.2000 S. 11) | |
Beitrittsakte von 2003 Anhang zu Protokoll 3 Erster Teil Ziffer 3 (ABl. L 236 vom 23.09.2003 S. 940) | |
Verordnung (EG) Nr. 274/2008 des Rates (ABl. L 85 vom 27.03.2008 S. 1) |
Entsprechungstabelle | Anhang VI |
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 einleitender Satz | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 einleitender Satz |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 Ziffer i |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 Ziffer ii |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 3 | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 3 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e | Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e |
Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 | Artikel 3 |
Artikel 3 | Artikel 4 |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 5 | Artikel 6 |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 7 | Artikel 8 |
Artikel 8 | Artikel 9 |
Artikel 9 | Artikel 10 |
Artikel 10 | Artikel 11 |
Artikel 11 | Artikel 12 |
Artikel 12 | Artikel 13 |
Artikel 13 | Artikel 14 |
Artikel 14 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 15 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 14 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 15 | Artikel 16 |
Artikel 16 | Artikel 17 |
Artikel 17 | Artikel 18 |
Artikel 18 | Artikel 19 |
Artikel 19 | Artikel 20 |
Artikel 25 | Artikel 21 |
Artikel 26 | Artikel 22 |
Artikel 27 Absatz 1 | Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 27 Absatz 2 | Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 28 | Artikel 24 |
Artikel 29 Absatz 1 | Artikel 25 Absatz 1 |
Artikel 29 Absatz 2 einleitende Worte | Artikel 25 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 29 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 29 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 29 Absatz 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c |
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 30 Absatz 1 | Artikel 26 Absatz 1 |
Artikel 30 Absatz 2 | Artikel 26 Absatz 2 |
Artikel 31 | Artikel 27 |
Artikel 32 | Artikel 28 |
Artikel 33 | Artikel 29 |
Artikel 34 | Artikel 30 |
Artikel 35 | Artikel 31 |
Artikel 36 | Artikel 32 |
Artikel 37 | Artikel 33 |
Artikel 38 | Artikel 34 |
Artikel 39 | Artikel 35 |
Artikel 40 | Artikel 36 |
Artikel 41 | Artikel 37 |
Artikel 42 | Artikel 38 |
Artikel 43 | Artikel 39 |
Artikel 44 | Artikel 40 |
Artikel 45 | Artikel 41 |
Artikel 50 | Artikel 42 |
Artikel 51 einleitende Worte | Artikel 43 einleitende Worte |
Artikel 51 erster Gedankenstrich | Artikel 43 Buchstabe a |
Artikel 51 zweiter Gedankenstrich | Artikel 43 Buchstabe b |
Artikel 52 Absatz 1 | Artikel 44 Absatz 1 |
Artikel 52 Absatz 2 einleitende Worte | Artikel 44 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 52 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 52 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 53 einleitende Worte | Artikel 45 einleitende Worte |
Artikel 53 Buchstabe a einleitende Worte | Artikel 45 Buchstabe a einleitende Worte |
Artikel 53 Buchstabe a erster Gedankenstrich | Artikel 45 Buchstabe a Ziffer i |
Artikel 53 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich | Artikel 45 Buchstabe a Ziffer ii |
Artikel 53 Buchstabe b einleitende Worte | Artikel 45 Buchstabe b einleitende Worte |
Artikel 53 Buchstabe b erster Gedankenstrich | Artikel 45 Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 53 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich | Artikel 45 Buchstabe b Ziffer ii |
Artikel 54 einleitende Worte | Artikel 46 einleitende Worte |
Artikel 54 erster Gedankenstrich | Artikel 46 Buchstabe a |
Artikel 54 zweiter Gedankenstrich | Artikel 46 Buchstabe b |
Artikel 56 | Artikel 47 |
Artikel 5 7 | Artikel 48 |
Artikel 58 | Artikel 49 |
Artikel 59 | Artikel 50 |
Artikel 59a Absätze 1 und 2 | Artikel 51 Absätze 1 und 2 |
Artikel 59a Absatz 3 einleitende Worte | Artikel 51 Absatz 3 einleitende Worte |
Artikel 59a Absatz 3 erster Gedankenstrich | Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 59a Absatz 3 zweiter Gedankenstrich | Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 59b | Artikel 52 |
Artikel 60 Absatz 1 | Artikel 53 Absatz 1 |
Artikel 60 Absatz 2 einleitender Satz | Artikel 53 Absatz 2 einleitender Satz |
Artikel 60 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a |
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 60 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 60 Absatz 3 | Artikel 53 Absatz 3 |
Artikel 61 Absatz 1 | Artikel 54 Absatz 1 |
Artikel 61 Absatz 2 einleitende Worte | Artikel 54 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 61 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 61 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 61 Absatz 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 62 | Artikel 55 |
Artikel 63 | Artikel 56 |
Artikel 63a | Artikel 57 |
Artikel 63b | Artikel 58 |
Artikel 63c | Artikel 59 |
Artikel 64 | Artikel 60 |
Artikel 65 | Artikel 61 |
Artikel 66 | Artikel 62 |
Artikel 67 | Artikel 63 |
Artikel 68 | Artikel 64 |
Artikel 69 | Artikel 65 |
Artikel 70 | Artikel 66 |
Artikel 71 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 67 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 71 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 71 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 71 Absatz 2 | Artikel 67 Absatz 2 |
Artikel 72 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 68 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 72 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 72 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 72 Absatz 2 | Artikel 68 Absatz 2 |
Artikel 73 | Artikel 69 |
Artikel 75 | Artikel 70 |
Artikel 76 | Artikel 71 |
Artikel 77 | Artikel 72 |
Artikel 78 | Artikel 73 |
Artikel 79 | Artikel 74 |
Artikel 80 | Artikel 75 |
Artikel 81 | Artikel 76 |
Artikel 82 | Artikel 77 |
Artikel 83 | Artikel 78 |
Artikel 84 | Artikel 79 |
Artikel 85 | Artikel 80 |
Artikel 86 | Artikel 81 |
Artikel 87 | Artikel 82 |
Artikel 88 | Artikel 83 |
Artikel 89 einleitende Worte | Artikel 84 einleitende Worte |
Artikel 89 erster Gedankenstrich | Artikel 84 Buchstabe a |
Artikel 89 zweiter Gedankenstrich | Artikel 84 Buchstabe b |
Artikel 89 dritter Gedankenstrich | Artikel 84 Buchstabe c |
Artikel 90 | Artikel 85 |
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 91 | Artikel 86 |
Artikel 92 | Artikel 87 |
Artikel 93 | Artikel 88 |
Artikel 94 | Artikel 89 |
Artikel 95 | Artikel 90 |
Artikel 96 | Artikel 91 |
Artikel 97 | Artikel 92 |
Artikel 98 | Artikel 93 |
Artikel 99 | Artikel 94 |
Artikel 100 | Artikel 95 |
Artikel 101 | Artikel 96 |
Artikel 102 | Artikel 97 |
Artikel 103 | Artikel 98 |
Artikel 104 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 99 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 104 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 104 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 104 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 104 Absatz 2 | Artikel 99 Absatz 2 |
Artikel 105 | Artikel 100 |
Artikel 106 | Artikel 101 |
Artikel 107 | Artikel 102 |
Artikel 108 | Artikel 103 |
Artikel 109 | Artikel 104 |
Artikel 110 | Artikel 105 |
Artikel 111 | Artikel 106 |
Artikel 112 | Artikel 107 |
Artikel 113 | Artikel 108 |
Artikel 114 | Artikel 109 Absatz 1 |
- | Artikel 109 Absatz 2 |
Artikel 115 Absatz 1 | Artikel 110 Absatz 1 |
Artikel 115 Absatz 2 | Artikel 110 Absatz 2 |
Artikel 116 | Artikel 111 |
Artikel 117 | Artikel 112 |
Artikel 118 Absatz 1 | Artikel 113 |
Artikel 119 | Artikel 114 |
Artikel 120 | Artikel 115 |
Artikel 121 | Artikel 116 |
Artikel 122 | Artikel 117 |
Artikel 123 | Artikel 118 |
Artikel 124 | Artikel 119 |
Artikel 125 | Artikel 120 |
Artikel 126 | Artikel 121 |
Artikel 127 | Artikel 122 |
Artikel 128 | Artikel 123 |
Artikel 129 | Artikel 124 |
Artikel 130 | Artikel 125 |
Artikel 131 | Artikel 126 |
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 132 | Artikel 127 |
Artikel 133 | Artikel 128 |
Artikel 134 | Artikel 129 |
Artikel 135 | Artikel 130 |
Artikel 136 | Artikel 131 |
Artikel 139 | Artikel 132 |
Artikel 140 | - |
Artikel 144 | - |
- | Artikel 133 |
Artikel 145 | Artikel 134 |
Anhänge I bis IV | Anhänge I bis IV |
- | Anhang V |
- | Anhang VI |
![]() | ENDE | ![]() |