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Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt
(ABl. Nr. L 7 vom 12.01.2010 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entwicklung und Durchführung eines nationalen Qualitätskontrollprogramms in allen Mitgliedstaaten ist von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung der Wirksamkeit ihrer nationalen Programme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.
(2) Spezifikationen für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden nationalen Qualitätskontrollprogramme sollten dabei einen harmonisierten Ansatz gewährleisten.
(3) Im Interesse der Wirksamkeit sollten von der zuständigen Behörde regelmäßig Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durchgeführt werden. Diese sollten im Hinblick auf Gegenstand, Phase oder Zeitpunkt der Durchführung keinen Beschränkungen unterliegen. Sie sollten in der am besten geeigneten Form stattfinden, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.
(4) Die Entwicklung einer gemeinsamen Methodik für Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung sollte vorrangig betrieben werden.
(5) Außerdem sollte ein harmonisiertes Format für die Berichterstattung über die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie über die Luftsicherheitslage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entwickelt werden.
(6) Die nationalen Qualitätskontrollprogramme sollten auf bewährten Praktiken basieren. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über diese bewährten Praktiken mit der Kommission austauschen und allen Mitgliedstaaten mitteilen.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit der Zivilluftfahrt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel "Anhang" erhält die Fassung "Anhang I".
2. Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Verfahren erlassen werden, spätestens jedoch ab dem 29. April 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Januar 2010
Anhang |
"Anhang II
Gemeinsame Spezifikationen für die nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, die von allen Mitgliedstaaten durchzuführen sind
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2. Befugnisse der zuständigen Behörde
2.1. Die Mitgliedstaaten statten die zuständige Behörde mit den Befugnissen aus, die für die Überwachung der Einhaltung und die Durchsetzung aller Anforderungen dieser Verordnung und deren Durchführungsvorschriften erforderlich sind, einschließlich der Befugnis zur Auferlegung von Sanktionen nach Artikel 21.
2.2. Die zuständige Behörde führt Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung durch und verfügt über die erforderlichen Befugnisse, die Behebung erkannter Mängel innerhalb festgelegter Fristen vorzuschreiben.
2.3. Für Tätigkeiten zur Mängelbehebung und Durchsetzungsmaßnahmen ist ein abgestuftes und der Verhältnismäßigkeit entsprechendes Konzept festzulegen. Das Konzept umfasst eine Reihe von Schritten, die bis zur erfolgreichen Mängelbehebung zu durchlaufen sind, unter anderem:
Die zuständige Behörde kann einen oder mehrere dieser Schritte auslassen, insbesondere bei schweren oder wiederholt auftretenden Mängeln.
3. Ziele und Inhalt des nationalen Qualitätskontrollprogramms
3.1. Mit dem nationalen Qualitätskontrollprogramm soll überprüft werden, ob die Luftsicherheitsmaßnahmen wirksam und ordnungsgemäß durchgeführt werden, und es soll der Grad der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und des nationalen Luftsicherheitsprogramms ermittelt werden, wozu Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung durchgeführt werden.
3.2. Das nationale Qualitätskontrollprogramm umfasst unter anderem Folgendes:
4. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
4.1. Alle Flughäfen, Betreiber und sonstigen Stellen mit Zuständigkeit für die Luftsicherheit sind regelmäßig zu überwachen, um die rasche Erkennung und Behebung von Mängeln zu gewährleisten.
4.2. Die Überwachung erfolgt in Übereinstimmung mit dem nationalen Qualitätskontrollprogramm unter Berücksichtung des Bedrohungsgrads, der Art und des Charakters der Betriebsabläufe, des Standards der Durchführung, der Ergebnisse der internen Qualitätskontrollen von Flughäfen, Betreibern und betreffenden Stellen sowie anderer Faktoren und Erwägungen, die die Häufigkeit der Überwachung beeinflussen.
4.3. Die Überwachung erstreckt sich auch auf die Durchführung und Wirksamkeit der internen Qualitätskontrollmaßnahmen von Flughäfen, Betreibern und sonstigen Stellen.
4.4. Die Überwachung an den einzelnen Flughäfen ist mit einer geeigneten Kombination von Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung vorzunehmen und soll einen Gesamtüberblick über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen in diesem Bereich geben.
4.5. Die Verwaltung und Organisation des Qualitätskontrollprogramms sowie die Festsetzung von Schwerpunkten erfolgt unabhängig von der operationellen Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt.
4.6. Die Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung umfassen Sicherheitsaudits, Inspektionen und Tests.
5. Methodik
5.1. Die Methodik zur Durchführung von Überwachungstätigkeiten entspricht einem standardisierten Ansatz, der die Aufgabenzuteilung, die Planung, die Vorbereitung, die Tätigkeiten an Ort und Stelle, die Einstufung der Ergebnisse, die Berichterstellung und das Verfahren zur Mängelbehebung umfasst.
5.2. Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung basieren auf einer systematischen Sammlung von Informationen durch Beobachtungen, Befragungen, die Prüfung von Unterlagen sowie Verifizierungen.
5.3. Die Überwachung der Einhaltung umfasst sowohl angemeldete wie auch unangemeldete Tätigkeiten.
6. Sicherheitsaudits
6.1. Sicherheitsaudits betreffen
6.2. Bei der Methodik für die Durchführung eines Sicherheitsaudits ist Folgendes zu berücksichtigen:
6.3. Um zu bestätigen, dass Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden, ist dem Sicherheitsaudit eine systematische Sammlung von Informationen mit einer oder mehreren der folgenden Verfahren zugrunde zu legen:
6.4. Flughäfen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mehr als 10 Mio. Fluggästen sind mindestens alle vier Jahre einem Sicherheitsaudit zu unterziehen, der alle Luftsicherheitsstandards abdeckt. Die Prüfung schließt eine repräsentative Stichprobe an Informationen ein.
7. Inspektionen
7.1. Der Umfang einer Inspektion deckt mindestens einen Satz unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen von Anhang I dieser Verordnung und der entsprechenden Durchführungsvorschriften ab, die als Einzeltätigkeit oder während einer angemessenen Zeitdauer, in der Regel nicht länger als drei Monate, überwacht werden. Die Prüfung schließt eine repräsentative Stichprobe an Informationen ein.
7.2. Ein Satz unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen umfasst zwei oder mehr Anforderungen, die in Anhang I dieser Verordnung und den entsprechenden Durchführungsvorschriften genannt sind und sich so unmittelbar aufeinander auswirken, dass die Erreichung des Ziels nicht angemessen beurteilt werden kann, wenn sie getrennt betrachtet werden. Zu diesen Sätzen gehören die in Anlage I dieses Anhangs aufgeführten.
7.3. Inspektionen erfolgen unangekündigt. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass dies nicht praktikabel ist, können Inspektionen angekündigt werden. Bei der Methodik für die Durchführung einer Inspektion ist Folgendes zu berücksichtigen:
7.4. Um zu bestätigen, dass Sicherheitsmaßnahmen wirksam sind, ist der Inspektion eine systematische Sammlung von Informationen mit einer oder mehreren der folgenden Verfahren zugrunde zu legen:
7.5. Auf Flughäfen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mehr als 2 Mio. Fluggästen sind Inspektionen aller Sätze unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen, die in den Abschnitten 1 bis 6 von Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, mindestens alle 12 Monate vorzunehmen, sofern während dieses Zeitraums kein Audit am Flughafen durchgeführt wurde. Die Häufigkeit von Inspektionen aller Sicherheitsmaßnahmen, die von den Abschnitten 7 bis 12 von Anhang I abgedeckt werden, ist von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung festzulegen.
7.6. Verfügt ein Mitgliedstaat über keinen Flughafen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mehr als 2 Mio. Fluggästen, gelten die Anforderungen von Nummer 7.5 für den Flughafen in seinem Hoheitsgebiet mit dem größten jährlichen Verkehrsaufkommen.
8. Tests
8.1. Tests werden durchgeführt, um die Wirksamkeit der Durchführung mindestens folgender Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen:
8.2. Ein Testprotokoll einschließlich der Methodik ist unter Berücksichtigung der rechtlichen, sicherheitsbezogenen und betrieblichen Anforderungen zu entwickeln. Die Methodik deckt Folgendes ab:
9. Erhebungen
9.1. Erhebungen werden durchgeführt, wann immer die zuständige Behörde es für notwendig erachtet, Betriebsabläufe neu zu bewerten, um Schwachstellen zu ermitteln und zu beseitigen. Wird eine Schwachstelle ermittelt, schreibt die zuständige Behörde Schutzmaßnahmen vor, die der Bedrohung angemessen sind.
10. Berichterstattung
10.1. Über Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung sind Berichte oder Aufzeichnungen in einem standardisierten Format zu erstellen, das eine fortlaufende Analyse von Trends erlaubt.
10.2. Die folgenden Elemente sind aufzunehmen:
10.3. Werden Mängel erkannt, meldet die zuständige Behörde dem Flughafen, den Betreibern oder den betreffenden Stellen, die Gegenstand der Überwachung sind, die entsprechenden Feststellungen.
11. Einheitliche Einstufung der Einhaltung der Vorschriften
11.1. Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung bewerten die Durchführung des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt anhand des harmonisierten Einstufungssystems, dessen Einzelheiten in Anlage II enthalten sind.
12. Behebung von Mängeln
12.1. Die Behebung erkannter Mängel hat unverzüglich zu erfolgen. Können die Mängel nicht unverzüglich behoben werden, sind Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.
12.2. Die zuständige Behörde verpflichtet Flughäfen, Betreiber und betreffende Stellen, die Gegenstand von Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung sind, einen Maßnahmenplan zur Zustimmung vorzulegen, der in den Berichten dargelegte Mängel behandelt, sowie einen Zeitplan für die Durchführung der Behebungsmaßnahmen anzugeben und ihren Abschluss zu bestätigen.
13. Folgemassnahmen bezüglich der Verifizierung von Behebungsmassnahmen
13.1. Nach der Bestätigung durch den Flughafen, den Betreiber oder die betreffende Stelle, der/die Gegenstand der Überwachung ist, dass die erforderlichen Behebungsmaßnahmen durchgeführt wurden, überprüft die zuständige Behörde die Durchführung der Behebungsmaßnahmen.
13.2. Für Folgemaßnahmen wird die relevanteste Methode der Überwachung verwendet.
14. Verfügbarkeit der Auditoren
14.1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der zuständigen Behörde eine ausreichende Zahl von Auditoren für die Durchführung der Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung unmittelbar oder unter der Aufsicht der zuständigen Behörde zur Verfügung steht.
15. Qualifikationskriterien für Auditoren
15.1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Auditoren, die Aufgaben im Namen der zuständigen Behörde ausführen,
Auditoren unterliegen der Zertifizierung oder einer gleichwertigen Genehmigung durch die zuständige Behörde.
15.2. Die Auditoren müssen über die folgenden Kompetenzen verfügen:
15.3. Auditoren absolvieren Wiederholungsschulungen, deren Häufigkeit gewährleistet, dass vorhandene Kompetenzen aufrechterhalten und neue Kompetenzen erworben werden, um Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherheit Rechnung zu tragen.
16. Befugnisse der Auditoren
16.1. Auditoren, die Überwachungstätigkeiten durchführen, sind mit ausreichenden Befugnissen auszustatten, um die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erlangen.
16.2. Auditoren führen einen Identitätsnachweis mit sich, der sie zu Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung im Namen der zuständigen Behörde ermächtigt und ihnen den Zugang zu allen erforderlichen Bereichen gestattet.
16.3. Auditoren sind berechtigt,
16.4. In Anbetracht der den Auditoren übertragenen Befugnisse wird die zuständige Behörde in folgenden Fällen in Einklang mit Nummer 2.3 tätig:
17. Bewährte Praktiken
17.1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über bewährte Praktiken für Qualitätskontrollprogramme, Auditmethoden und Auditoren. Die Kommission leitet diese Informationen an die Mitgliedstaaten weiter.
18. Berichterstattung gegenüber der Kommission
18.1. Die Mitgliedstaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie über die Luftsicherheitslage auf den Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet. Der Bericht erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Der Bericht ist drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums vorzulegen.
18.2. Der Inhalt des Berichts entspricht Anlage III unter Zugrundelegung eines von der Kommission bereitgestellten Musters.
18.3. Die Kommission übermittelt die aus diesen Berichten gezogenen wesentlichen Schlussfolgerungen an die Mitgliedstaaten.
Elemente der Sätze unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen | Anlage I |
Die Sätze unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen, auf die in Anhang II Nummer 7.1 Bezug genommen wird, umfassen die folgenden Elemente von Anhang I dieser Verordnung und der entsprechenden Bestimmungen in deren Durchführungsvorschriften:
Zu Nummer 1 - Flughafensicherheit:
Zu Nummer 2 - Abgegrenzte Bereiche von Flughäfen:
Nummer insgesamt.
Zu Nummer 3 - Sicherheit der Luftfahrzeuge:
Zu Nummer 4 - Fluggäste und Handgepäck:
Zu Nummer 5 - Aufgegebenes Gepäck:
Zu Nummer 6 - Fracht und Post:
Zu Nummer 7 - Post und Material von Luftfahrtunternehmen:
Nummer insgesamt.
Zu Nummer 8 - Bordvorräte:
Nummer insgesamt.
Zu Nummer 9 - Flughafenlieferungen:
Nummer insgesamt.
Zu Nummer 10 - Sicherheitsmaßnahmen während des Flugs:
Nummer insgesamt.
Zu Nummer 11 - Einstellung und Schulung von Personal:
Harmonisiertes Einstufungssystem bezüglich der Einhaltung der Vorschriften | Anlage II |
Bei der Bewertung der Durchführung der nationalen Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt gilt das folgende Einstufungssystem bezüglich der Einhaltung der Vorschriften.
Sicherheitsaudit | Inspektion | Test | |
Vorschriften vollständig eingehalten | X | X | X |
Vorschriften eingehalten, jedoch Verbesserung wünschenswert | X | X | X |
Vorschriften nicht eingehalten | X | X | X |
Vorschriften nicht eingehalten, schwere Mängel | X | X | X |
Nicht anwendbar | X | X | |
Nicht bestätigt | X | X | X |
Inhalt des Berichts an die Kommission | Anlage III |
1. Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Ressourcen
2. Überwachung von Betriebsabläufen
Alle durchgeführten Überwachungstätigkeiten mit Angabe von
3. Maßnahmen zur Mängelbehebung
4. Allgemeine Daten und Trends
5. Luftsicherheitslage auf Flughäfen
Allgemeiner Kontext der Luftsicherheitslage auf Flughäfen des jeweiligen Mitgliedstaats."
ENDE |