umwelt-online: Richtlinie 2010/36/EU zur Änderung der RL 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (2)
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10. Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle (R 15)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
1. Beschränkungen der Verwendung von Öl als Brennstoff
Für die Verwendung von Öl als Brennstoff gelten folgende Beschränkungen:
1. Sofern nicht dieser Absatz etwas anderes zulässt, darf kein Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 60 °C verwendet werden.2. Bei Notgeneratoren darf Brennstoff mit einem Flammpunkt nicht unter 43 °C verwendet werden.
3. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann die allgemeine Verwendung von Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 60 °C, aber nicht unter 43 °C, bei Beachtung der für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Vorsichtsmaßregeln und unter der Voraussetzung gestatten, dass die Temperatur des Raumes, in dem dieser Brennstoff gelagert oder verwendet wird, nicht höher steigen darf als 10 °C unterhalb des Flammpunktes des Brennstoffs.
Für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, kann die Verwendung von Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 60 °C, aber nicht weniger als 43 °C zugelassen werden, vorbehaltlich der folgenden Anforderungen:
3.1 Brennstofftanks, mit Ausnahme von Doppelbodentanks, müssen außerhalb von Maschinenräumen der Kategorie A angeordnet sein.3.2 An der Saugleitung der Brennstoffpumpe sind Einrichtungen zum Messen der Öltemperatur vorgesehen.
3.3 Absperrventile und/oder Absperrhähne sind sowohl auf der Eintrittsseite als auch auf der Austrittsseite der Brennstoff-Filter vorgesehen.
3.4 Soweit möglich sind Leitungen durch Schweißung oder Verschraubungen mit Kegel- oder Kugeldichtflächen miteinander zu verbinden.
Der Flammpunkt der Brennstoffe ist durch ein zugelassenes Verfahren mit geschlossenem Tiegel zu bestimmen.
2. Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff
Auf einem Schiff, auf dem flüssiger Brennstoff verwendet wird, müssen die Vorkehrungen für Lagerung, Verteilung und Verwendung des Brennstoffs derart sein, dass die Sicherheit des Schiffes und der Menschen an Bord gewährleistet ist; sie müssen zumindest folgenden Vorschriften entsprechen:
1.1 Soweit durchführbar, muss jeder Teil des Brennstoffsystems, das erwärmten Brennstoff unter einem Druck von mehr als 0,18 Newton je Quadratmillimeter enthält, so angeordnet sein, dass Mängel und undichte Stellen leicht bemerkt werden können. Die Maschinenräume müssen im Bereich derartiger Teile des Brennstoffsystems angemessen beleuchtet sein.1.2 Bei erwärmtem flüssigen Brennstoff handelt es sich um Öl, dessen Temperatur nach der Erwärmung mehr
als 60 °C oder mehr als den normalen Flammpunkt des Öls beträgt, falls letzterer unter 60 °C liegt.2. Die Lüftung der Maschinenräume muss ausreichen, um unter normalen Umständen die Ansammlung von Brennstoffdämpfen zu verhindern.
3. Soweit durchführbar, müssen die Brennstofftanks Teil des Schiffsverbandes sein und sich außerhalb von Maschinenräumen befinden. Liegen Brennstofftanks mit Ausnahme von Doppeltanks zwangsläufig neben oder in Maschinenräumen, so muss mindestens eine ihrer senkrechten Seiten an die den Maschinenraum begrenzenden Schotte stoßen. Sie müssen nach Möglichkeit eine gemeinsame Begrenzung mit den Doppelbodentanks aufweisen; die Fläche der gemeinsamen Begrenzung von Tanks und Maschinenraum ist so gering wie möglich zu halten. Liegen derartige Tanks innerhalb der Begrenzungsschotte der Maschinenräume, so dürfen sie keinen Brennstoff enthalten, dessen Flammpunkt unter 60 °C liegt. Die Verwendung freistehender Brennstofftanks ist zu vermeiden und in Maschinenräumen verboten.
4. Brennstofftanks dürfen nicht so eingebaut sein, dass über- oder auslaufender Brennstoff gefährlich werden kann, wenn er auf erhitzte Flächen gelangt. Es ist dafür zu sorgen, dass unter Druck aus einer Pumpe, einem Filter oder einem Vorwärmer entweichender Brennstoff nicht mit erhitzten Flächen in Berührung kommen kann.
5. Jede Brennstoffleitung, bei deren Beschädigung Brennstoff aus einem oberhalb des Doppelbodens befindlichen, 500 Liter oder mehr fassenden Vorrats-, Setz- oder Tagestank ausfließen würde, muss mit einer Absperreinrichtung unmittelbar am Tank versehen sein, die bei einem Brand in dem entsprechenden Raum von einer außerhalb dieses Raumes liegenden sicheren Stelle geschlossen werden kann. Sofern Tieftanks in einem Wellen- oder Rohrtunnel oder in einem ähnlichen Raum liegen, müssen an den Tanks Absperrvorrichtungen vorhanden sein; jedoch muss in diesem Fall außerhalb des Tunnels oder eines ähnlichen Raumes eine zusätzliche Absperreinrichtung angeordnet sein, um bei einem Brand die Leitung bzw. Leitungen absperren zu können. Liegt diese zusätzliche Absperreinrichtung im Maschinenraum, so muss sie von einer außerhalb dieses Raumes liegenden Stelle aus bedient werden können.
1. Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, müssen die Fernbedien-Einrichtungen von Absperreinrichtungen am Brennstofftank für den Notgenerator von den Fernbedien-Einrichtungen anderer Absperreinrichtungen von Tanks in Maschinenräumen räumlich getrennt angeordnet sein.2. Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die am oder nach dem 1. Januar 2012 gebaut werden, müssen oberhalb des Doppelbodens befindliche Brennstofftanks mit einer Absperreinrichtung versehen sein.
3. Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die vor dem 1. Januar 2012 gebaut werden, müssen auch weniger als 500 Liter fassende, oberhalb des Doppelbodens befindliche Brennstofftanks spätestens bei der ersten regelmäßigen Besichtigung am oder nach dem 1. Januar 2012 mit der in Absatz 1 genannten Absperreinrichtung versehen sein.
6. Es müssen sichere und wirksame Einrichtungen für die Bestimmung der Brennstoffmenge in jedem Brennstofftank vorgesehen sein.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Werden Peilrohre verwendet, so dürfen sie nicht in einem Raum enden, wo aus dem Peilrohr austretender Brennstoff entzündet werden könnte. Insbesondere dürfen sie nicht in Fahrgast- oder Besatzungsräumen enden. In der Regel dürfen sie nicht in Maschinenräumen enden. Jedoch kann die Verwaltung des Flaggenstaates, wenn sie diese letztere Vorschrift für undurchführbar hält, gestatten, dass Peilrohre in Maschinenräumen enden dürfen, wenn alle folgenden Vorschriften eingehalten sind:1.1 Es ist zusätzlich ein Ölstandsanzeiger vorhanden, der den Vorschriften in Absatz .2.6.2 entspricht;1.2 die Peilrohre enden an von Entzündungsgefahrenquellen entfernten Stellen, sofern nicht Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, wie die Anbringung wirksamer Schirme, die verhüten, dass flüssiger Brennstoff beim Überlaufen aus den Enden der Peilrohre mit einer Zündquelle in Berührung kommt;
1.3 die Enden der Peilrohre sind mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen und mit einem sich unter der Abdeckung befindenden selbstschließenden Prüfhahn mit geringem Durchmesser versehen, so dass vor dem Öffnen der Abdeckung festgestellt werden kann, dass kein flüssiger Brennstoff vorhanden ist. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um sicherzustellen, dass aus dem Prüfhahn austretender flüssiger Brennstoff keine Entzündungsgefahr darstellt.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
2. Sonstige Vorrichtungen zur Bestimmung der Brennstoffmenge in einem Tank sind zulässig, wenn sie, wie die in Absatz .2.6.1.1 vorgesehenen, nicht unterhalb der Tankdecke eingeführt zu werden brauchen und wenn durch ihr Versagen oder ein Überfüllen des Tanks kein Brennstoff austreten kann.3. Die in Absatz .2.6.2 vorgeschriebenen Vorrichtungen müssen in gutem Zustand gehalten werden, um ihr ständiges einwandfreies Funktionieren während des Betriebs sicherzustellen.
7. Es ist sicherzustellen, dass in Öltanks oder Teilen des Brennstoffsystems einschließlich der Füllleitungen, die durch die Pumpen an Bord versorgt werden, kein Überdruck entstehen kann. Die Austrittsöffnungen von etwaigen Überdruckventilen sowie von Luft- und Überlaufleitungen müssen an einer Stelle angeordnet sein, an der keine Brand- oder Explosionsgefahr aufgrund eines möglichen Austretens von Öl oder Öldämpfen besteht; auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, dürfen diese Öffnungen weder in Besatzungs- oder Fahrgasträumen noch in Sonderräumen, geschlossenen Ro-Ro-Laderäumen, Maschinenräumen oder ähnlichen Räumen angeordnet sein.
8. Die Brennstoffleitungen und ihre Absperreinrichtungen und Formstücke müssen aus Stahl oder einem anderen zugelassenen Werkstoff sein, jedoch ist eine beschränkte Verwendung flexibler Leitungen zulässig. Derartige flexible Leitungen und ihre Anschlüsse müssen aus zugelassenen, feuerwiderstandsfähigen Werkstoffen von angemessener Festigkeit sein.
Als Werkstoff für Absperreinrichtungen an Brennstofftanks, die unter statischem Druck stehen, kann Stahl oder Gusseisen mit Kugelgraphit zugelassen werden. Für Rohrleitungssysteme mit einem Betriebsdruck von weniger als 7 bar und einer Betriebstemperatur von weniger als 60 °C dürfen jedoch Grauguss-Absperreinrichtungen vorgesehen sein.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
9. Frei liegende Hochdruck-Brennstoffförderleitungen zwischen den Hochdruck-Brennstoffpumpen und den Einspritzventilen müssen durch ein Mantelrohr-System geschützt sein, das austretenden Brennstoff bei einem Schaden an der Hochdruckleitung auffangt. Eine Mantelrohr-Einheit besteht aus einem Mantelrohr, in das die Hochdruck-Brennstoffleitung dauerhaft eingefügt ist. Das Mantelrohr-System ist durch einen Sammler für Leckagen zu ergänzen, und es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die im Fall eines Schadens an der Brennstoffleitung ein Alarmsignal geben.
10. Oberflächen mit einer Temperatur von mehr als 220 °C, auf die im Fall eines Schadens am Brennstoffsystem Brennstoff auftreffen kann, sind in geeigneter Weise zu isolieren.
11. Brennstoffleitungen müssen abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt sein, um ein Versprühen oder Auslaufen von Öl auf erhitzte Flächen, in Maschinen-Luftansaugspritzen oder sonstige Zündquellen soweit wie möglich zu verhindern. Die Anzahl der Verbindungsstellen in diesen Rohrleitungssystemen muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
12. Brennstoffleitungen dürfen nicht unmittelbar über oder neben Einrichtungen mit hohen Temperaturen einschließlich Kessel, Dampfleitungen, Abgasleitungen, Schalldämpfer oder anderer Einrichtungen, die isoliert sein müssen, angeordnet sein. Soweit durchführbar, müssen Brennstoffleitungen weit entfernt von heißen Oberflächen, elektrischen Installationen oder anderen Zündquellen angeordnet und abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt sein, um ein Versprühen oder Auslaufen von Brennstoff auf Zündquellen zu verhindern. Die Anzahl der Verbindungsstellen in diesen Rohrleitungssystemen muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein.
13. Bei Auslegung der Komponenten eines Brennstoffsystems von Dieselmotoren muss der maximale im Betrieb auftretende Spitzendruck einschließlich der hohen Druckimpulse, die durch den Betrieb der Brennstoff-Einspritzpumpen verursacht und in die Brennstoff-Vor- und -Rücklaufleitungen übertragen werden, berücksichtigt sein. Die Bauart der Verbindungen in den Brennstoff-Vor- und -Rücklaufleitungen muss so sein, dass ihre Fähigkeit, Brennstoffleckagen unter Druck während des Betriebes und nach Wartungsarbeiten zu verhindern, erhalten bleibt.
14. Bei Mehrmotorenanlagen, die von derselben Brennstoffquelle versorgt werden, müssen Absperreinrichtungen vorgesehen sein, mit denen die zu den einzelnen Motoren führenden Brennstoff-Vor- und -Rücklaufleitungen abgesperrt werden können. Die Absperreinrichtungen dürfen den Betrieb der anderen Motoren nicht beeinflussen und müssen von einer Stelle aus bedienbar sein, die bei einem Brand an einem der Motoren nicht unzugänglich wird.
15. Lässt die Verwaltung des Flaggenstaates die Förderung von Öl und anderen brennbaren flüssigen Stoffen durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume zu, müssen die Rohrleitungen für Öl oder brennbare flüssige Stoffe aus einem Werkstoff bestehen, den die Verwaltung unter Berücksichtigung der Brandgefahr zugelassen hat.
16. Vorhandene Schiffe der Klasse B müssen die Vorschriften der Absätze .2.9 bis .2.11 erfüllen; bei Maschinen mit einer Leistung von 375 kW oder weniger, die über Brennstoff-Einspritzpumpen verfügen, die mehr als ein Einspritzventil versorgen, kann jedoch an Stelle des in Absatz .2.9 vorgeschriebenen Mantelrohr-Systems eine geeignete Umschließung verwendet werden.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
3. Vorkehrungen für Schmieröl
Die Vorkehrungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung von Öl, das in Druckschmiersystemen verwendet wird, müssen die Sicherheit des Schiffes und der Menschen an Bord gewährleisten; derartige Vorkehrungen in Maschinenräumen müssen zumindest den Vorschriften der Absätze .2.1, .2.4, .2.5, .2.6, .2.7, .2.8, .2.10 und .2.11 entsprechen,
1. jedoch schließt dies die Verwendung von Durchflussschaugläsern in Schmiersystemen nicht aus, sofern durch Versuche der Nachweis erbracht ist, dass sie eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben; werden Durchflussschaugläser verwendet, so muss die Leitung an beiden Enden mit Absperreinrichtungen versehen sein; die Absperreinrichtung am unteren Ende der Leitung muss selbstschließend sein;2. können Peilrohre in Maschinenräumen gestattet werden; die Vorschriften der Absätze .2.6.1.1 und .2.6.1.3 brauchen unter der Voraussetzung nicht angewendet zu werden, dass die Peilrohre mit geeigneten Verschlussvorrichtungen versehen sind.
Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, gilt Absatz 10.2.5 auch für die Schmieröltanks; ausgenommen davon sind Schmieröltanks mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Litern, Vorratstanks, an denen im normalen Schiffsbetrieb die Ventile geschlossen sind, oder wenn nachgewiesen wird, dass eine unbeabsichtigte Betätigung eines Schnellschlussventils an einem Schmieröltank den sicheren Betrieb der Hauptantriebsmaschine und wichtiger Hilfsmaschinen gefährden wurde.
4. Vorkehrungen für sonstige entzündbare Öle
Die Vorkehrungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung sonstiger entzündbarer Öle, die unter Druck in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, müssen die Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord gewährleisten. An Orten, an denen Zündquellen vorhanden sind, müssen derartige Vorkehrungen zumindest den Absätzen .2.4, .2.6, .2.10 und .2.11 sowie in Bezug auf Festigkeit und Bauart den Absätzen .2.7 und .2.8 entsprechen.
5. Zeitweise unbesetzte Maschinenräume
Zusätzlich zu den Anforderungen der Bestimmungen 1 bis 4 müssen Brennstoff- und Schmierölsysteme folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Werden Brennstoff-Tagestanks selbsttätig oder durch Fernbedienung gefüllt, so müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, die ein Überlaufen verhindern. Andere Einrichtungen, die entzündbare Flüssigkeiten selbsttätig aufbereiten, z.B. Brennstoff-Separatoren bzw. -Filter, die, soweit durchführbar, in einem für Separatoren bzw. Filter und ihre Vorwärmer vorgesehenen besonderen Raum einzubauen sind, müssen Vorrichtungen zur Verhinderung des Überlaufens haben.2. Sind Brennstoff-Tagestanks oder -setztanks mit Heizeinrichtungen versehen, so ist ein auf Hochtemperatur ansprechender Alarmgeber vorzusehen, wenn der Flammpunkt des Brennstoffs überschritten werden könnte.
6. Verbot der Beförderung entzündbarer Öle in Vorpiektanks
Flüssiger Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle dürfen nicht in Vorpiektanks befördert werden.
11. Brandschutzausrüstung (R 17)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
1. Eine Brandschutzausrüstung muss bestehen aus:
1.1 einer persönlichen Ausrüstung, zu der Folgendes gehört:
- Schutzkleidung aus einem Werkstoff, der die Haut vor der Strahlungshitze des Feuers sowie vor Verbrennungen und Verbrühungen durch Dampf schützt. Die Außenfläche muss wasserbeständig sein;
- Stiefel und Handschuhe aus Gummi oder anderem elektrisch nicht leitbarem Werkstoff;
- ein fester Helm, der einen wirksamen Schutz gegen Stöße bietet;
- eine elektrische Sicherheitslampe (Traglampe) eines zugelassenen Typs mit einer Mindestbrenndauer von drei Stunden;
- eine Feuerwehraxt;
1.2 einem Atemschutzgerät eines zugelassenen Typs, bestehend aus einem Pressluftatmer, bei dem das Volumen der in Druckluftflaschen enthaltenen Luft mindestens 1 200 Liter betragen muss, oder ein anderes unabhängiges Atemschutzgerät mit einer Betriebsdauer von mindestens 30 Minuten. Für jeden Pressluftatmer müssen voll gefüllte Reserveluftflaschen vorhanden sein, die mindestens 2 400 Liter Atemluft enthalten, außer
- wenn das Schiff fünf oder mehr Pressluftatmer mit sich führt; in diesem Fall braucht das Gesamtvolumen der Reserve-Atemluft 9 600 Liter nicht zu überschreiten, oder
- wenn das Schiff mit einer Atemluftflaschen-Aufladeanlage ausgestattet ist, die das Aufladen der Druckluftflaschen mit vollem Druck ermöglicht und gewährleistet, dass die Atemluft frei von Verunreinigungen ist; in diesem Fall müssen die Reserve-Atemluftflaschen für jeden Pressluftatmer mindestens 1200 Liter Atemluft enthalten, und das Gesamtvolumen der Reserve-Atemluft an Bord des Schiffes braucht 4 800 Liter nicht zu überschreiten.
Alle Atemluftflaschen für die Pressluftatmer müssen austauschbar sein.
2. Für jedes Atemschutzgerät muss eine feuerfeste Rettungsleine von ausreichender Länge und Festigkeit vorhanden sein, die mit einem Karabinerhaken am Riemen des Geräts oder an einem besonderen Gürtel befestigt werden kann, um zu verhindern, dass sich das Atemschutzgerät löst, wenn die Rettungsleine betätigt wird.
3. Alle neuen Schiffe der Klasse B und alle vorhandenen Schiffe der Klasse B ab einer Länge von 24 Metern sowie neue Schiffe der Klassen C und D ab einer Länge von 40 Metern müssen mindestens zwei Brandschutzausrüstungen mit sich führen.
1. Außerdem müssen bei Schiffen mit einer Länge von 60 Metern oder mehr je angefangene 80 Meter Länge zwei Brandschutzausrüstungen und zwei persönliche Ausrüstungen vorhanden sein, und zwar, wenn die Gesamtlänge aller Fahrgasträume und Wirtschaftsräume mehr als 80 Meter beträgt, in dem Deck, das diese Räume enthält, bzw. wenn es mehr als ein solches Deck gibt, in dem Deck, das die größte Gesamtlänge aufweist.Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen für jeden senkrechten Hauptbrandabschnitt zwei zusätzliche Brandschutzausrüstungen vorgesehen sein, ausgenommen Treppenschächte, die einzelne senkrechte Hauptbrandabschnitte bilden, sowie senkrechte Hauptbrandabschnitte begrenzter Länge im vorderen oder hinteren Schiffsende, die keine Maschinenräume oder Hauptküchen einschließen.
2. Auf Schiffen, deren Länge 40 Meter oder mehr, aber weniger als 60 Meter beträgt, müssen zwei Brandschutzausrüstungen vorgesehen sein.
3. Auf neuen Schiffen der Klasse B und vorhandenen Schiffen der Klasse B, deren Länge 24 Meter oder mehr, aber weniger als 40 Meter beträgt, müssen ebenfalls zwei Brandschutzausrüstungen, aber lediglich eine Reserve-Luftladung für Atemschutzgeräte vorgesehen sein.
4. Auf neuen und vorhandenen Schiffen der Klasse B von weniger als 24 Meter Länge und auf neuen Schiffen der Klassen C und D von weniger als 40 Meter Länge müssen keine Brandschutzausrüstungen vorgesehen sein.
5. Die Brandschutzausrüstungen oder persönlichen Ausrüstungen sind so aufzubewahren, dass sie leicht zugänglich und einsatzbereit sind; wenn mehr als eine Brandschutzausrüstung oder mehr als eine persönliche Ausrüstung mitgeführt wird, müssen sie an genügend weit voneinander entfernten Stellen aufbewahrt werden. An jeder Stelle müssen mindestens zwei Brandschutzausrüstungen und eine persönliche Ausrüstung vorhanden sein.
6. Ist die Verwaltung des Flaggenstaats der Auffassung, dass die Beförderungsbestimmungen in dieser Regel an Bord eines Schiffes unangemessen und/oder technisch ungeeignet sind, so kann dieses Schiff in Einklang mit Artikel 9 Nummer 3 dieser Richtlinie von einer oder mehreren der Bestimmungen in dieser Regel befreit werden.
12. Verschiedenes (R 18)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
1. Werden Trennflächen der Klasse "A" für den Durchgang von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen, Schächten, Kanälen usw. oder durch Träger, Balken oder sonstige Bauteile durchbrochen, so sind Vorkehrungen zu treffen, damit ihre Feuerwiderstandsfähigkeit, soweit es durchführbar und angemessen ist, nicht beeinträchtigt wird.
Werden auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, Trennflächen der Klasse A' durchbrochen, so sind diese Durchführungen entsprechend dem Code für Brandprüfverfahren zu prüfen, um zu gewährleisten, dass die Feuerwiderstandsfähigkeit der Unterteilungen nicht beeinträchtigt ist.
Im Falle von Lüftungskanälen gelten die Regeln II-2/B/9.2.2b und II-2/B/9.3.
Besteht eine Durchführung jedoch aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff mit einer Wanddicke von mindestens 3 mm und einer Länge von mindestens 900 mm (vorzugsweise 450 mm auf jeder Seite der Trennfläche) und ohne Öffnungen, so ist eine Prüfung nicht erforderlich.
Derartige Durchführungen müssen durch eine Weiterführung der Isolierung mit demselben Isolierwert wie die Trennfläche hinreichend isoliert sein.
2. Werden Trennflächen der Klasse B' für den Durchgang von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen, Schächten, Kanälen usw. oder für den Einbau von Endstücken der Lüftungskanäle, Beleuchtungskörper und ähnlichen Einrichtungen durchbrochen, so sind Vorkehrungen zu treffen, damit ihre Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist, soweit es durchführbar und angemessen ist. Auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, sind für solche Durchführungen Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Feuerwiderstandsfähigkeit der Unterteilungen nicht beeinträchtigt ist.
Rohrleitungen aus anderen Werkstoffen als Stahl oder Kupfer, die durch Trennflächen der Klasse B' führen, sind wie folgt zu schützen:
1. entweder durch eine brandgeprüfte Durchführung, die für den Feuerwiderstand der durchbrochenen Trennfläche und der Art der verwendeten Rohrleitung geeignet ist oder2. oder durch eine Stahlmanschette mit einer Wanddicke von mindestens 1,8 mm und einer Länge von mindestens 900 mm bei einem Rohrleitungsdurchmesser von 150 mm oder mehr bzw. mit einer Länge von mindestens 600 mm bei einem Rohrleitungsdurchmesser von weniger als 150 mm (vorzugsweise auf beide Seiten des Schottes gleichmäßig verteilt).
Die Rohrleitung ist mit den Enden der Manschette entweder durch Flansche oder durch Kupplungsstücke zu verbinden, oder der Freiraum zwischen der Manschette und der Rohrleitung darf nicht größer sein als 2,5 mm, oder ein etwaiger Freiraum zwischen Rohrleitung und Manschette muss mit einem nichtbrennbaren oder einem sonstigen geeigneten Werkstoff abgedichtet sein.
3. Rohrleitungen, die durch Trennflächen der Klasse A' oder B' führen, müssen aus zugelassenen Werkstoffen bestehen, wobei die Temperatur zu berücksichtigen ist, die diese Trennflächen aushalten müssen.
Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, müssen nichtisolierte Metallrohre, die durch Trennflächen der Klasse "A" oder "B" führen, aus einem Werkstoff sein, dessen Schmelzpunkt bei Trennflächen der Klasse "A-0" über 950 °C und bei Trennflächen der Klasse "B-0" über 850 °C liegt.
4. In Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen und Kontrollstationen müssen die Rohrleitungen zur Beförderung von Öl oder anderen entzündbaren Flüssigkeiten aus einem geeigneten Werkstoff bestehen und im Hinblick auf die Brandgefahr konstruiert sein.
5. Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen nicht für Außenbordspeigatte, sanitäre Ausgüsse und andere Auslässe verwendet werden, die sich nahe der Wasserlinie oder an einem Ort befinden, an dem ihr Versagen im Brandfall die Gefahr eines Wassereinbruchs zur Folge haben kann.
6. Werden elektrische Heizkörper verwendet, so müssen sie fest angebracht und so gebaut sein, dass die Brandgefahr auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Die Heizkörper dürfen keine freiliegenden Heizdrähte haben, deren Hitze Kleidungsstücke, Vorhänge oder andere ähnliche Gegenstände versengt oder in Brand setzen kann.
7. Alle Abfallbehälter müssen aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein und dürfen in den Seiten oder im Boden keine Öffnungen haben.
8. Die Oberfläche der Isolierung muss in Räumen, in denen es zum Freiwerden von Ölerzeugnissen kommen kann, undurchlässig für Öl und Öldämpfe sein.
Neue Schiffe der Klassen A, B, C und D: In Räumen, in denen Ölspritzer oder Öldämpfe auftreten können, beispielsweise Maschinenräume der Kategorie A, muss die Oberfläche des Isoliermaterials öl- und dampfundurchlässig sein. Ist eine Abdeckung aus ungelochtem Stahlblech oder anderen nicht brennbaren Werkstoffen (kein Aluminium) vorhanden, die die oberste Deckfläche bilden, so darf diese Abdeckung durch Falzen oder Nieten zusammengefügt sein.
9. Farbenräume und Räume für entzündbare Flüssigkeiten müssen durch eine zugelassene Feuerlöscheinrichtung geschützt sein, so dass die Besatzung einen Brand löschen kann, ohne die Räume zu betreten.
Auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
1. sind Farbenräume zu schützen durch eines der folgenden Systeme:1.1 ein CO2-Feuerlöschsystem mit einem Löschmittelvorrat für eine Mindestkonzentration des entspannten Gases von 40 %, bezogen auf das Bruttovolumen des geschützten Raumes;1.2 ein Trockenpulver-Feuerlöschsystem mit einem Löschmittelvorrat von 0,50 kg/m3 Löschpulver;
1.3 ein Wassersprüh- oder Berieselungssystem mit einer Wasserabgabe von 5 1/m2 min. Wassersprühsysteme können an die Feuerlöschleitung des Schiffes angeschlossen sein; oder
1.4 ein System, das nach Festlegung der Verwaltung des Flaggenstaates einen gleichwertigen Schutz bietet. In jedem Fall muss das System von außerhalb des geschützten Raumes aus bedienbar sein.
2. Räume zur Aufbewahrung von entzündbaren flüssigen Stoffen müssen durch eine von der Verwaltung des Flaggenstaates zugelassene geeignete Feuerlöscheinrichtung geschützt sein.
3. Für Räume mit einer Decksfläche von weniger als 4 m2, die keinen Zugang zu Unterkunftsräumen haben, kann anstelle eines fest eingebauten Systems ein tragbarer CO2-Feuerlöscher zugelassen werden, dessen Löschmittelvorrat für eine Mindestkonzentration des entspannten Gases von 40 %, bezogen auf das Bruttovolumen des Raumes, ausreicht.
Der Raum muss eine Einlassöffnung haben, durch die der Inhalt des Feuerlöschers eingegeben werden kann, ohne den geschützten Raum betreten zu müssen. Alternativ kann eine Einlassöffnung oder ein Schlauchanschluss vorgesehen sein, um die Verwendung von Wasser aus der Feuerlöschleitung zu ermöglichen.
Neue Schiffe der Klassen A, B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
10. Frittier-, Koch- und Grillgeräte.
Sind in Räumen außerhalb der Hauptküche Frittier-, Koch- und Grillgeräte installiert und werden diese dort verwendet, so schreibt die Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der mit dem Einsatz der betreffenden Geräte verbundenen Brandgefahr zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vor.
Auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, sind Frittiergeräte auszurüsten mit:
1. einem selbsttätigen oder handbetätigten Feuerlöschsystem, das nach einem internationalen Standard entsprechend ISO 15371:2000 Feuerlöschanlagen zum Schutz vor Feuer in Friteusen in Küchen' geprüft worden ist,2. zwei voneinander unabhängigen Thermostaten mit einer Alarmeinrichtung, um den Benutzer im Falle des Versagens eines der Thermostate zu warnen,
3. einer Vorrichtung zum selbsttätigen Abschalten der elektrischen Energiezufuhr aufgrund der Auslösung des Feuerlöschsystems,
4. einer Alarmeinrichtung, die den Betrieb des Feuerlöschsystems in der Küche, in der das Gerät installiert ist, anzeigt und
5. einer Bedienvorrichtung für die Handauslösung des Feuerlöschsystems, die zur leichten Benutzung durch die Besatzung eindeutig gekennzeichnet ist.
Auf Schiffen, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut werden, müssen neue Frittiergeräte den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen.
Neue Schiffe der Klassen A, B, C und D:
11. Wärmebrücken:
Hinsichtlich der Durchführung von Brandschutzmaßnahmen trifft die Verwaltung des Flaggenstaates dafür Vorsorge, dass keine Wärmeübertragung durch Wärmebrücken, beispielsweise zwischen Decks und Schotten, stattfindet.
Auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, muss im Falle von Stahl- und Konstruktionen aus Aluminiumlegierung die Isolierung des Decks oder des Schottes um mindestens 450 mm über die Durchführung, den Schnittpunkt oder den Endpunkt hinaus weitergeführt sein. Wird ein Raum durch ein Deck oder ein Schott der Klasse A' unterteilt und stoßen hierbei Isolierungen mit unterschiedlichen Isolierwerten aneinander, so muss die Isolierung mit dem höheren Wert auf dem Deck oder dem Schott mit dem geringeren Wert um mindestens 450 mm weitergeführt sein.
Neue Schiffe der Klassen A, B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
12. Druck-Gasbehälter:
Alle tragbaren Behälter für verdichtete, flüssige oder unter Druck gelöste Gase, aus denen sich ein etwaiger Brand speisen könnte, müssen unmittelbar nach Gebrauch an eine geeignete Stelle über dem Schottendeck gebracht werden, von der aus ein direkter Zugang zu einem freien Deck besteht.
13. Brandschutzpläne (R 20)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
1. Auf allen Schiffen müssen zur Unterrichtung der Schiffsoffiziere ständig Übersichtspläne offen ausgehängt sein; diese müssen deutlich für jedes Deck zeigen: die Kontrollstationen, die verschiedenen durch Trennflächen der Klasse A' gebildeten Brandabschnitte, die durch Trennflächen der Klasse B' gebildeten Abschnitte, dazu Einzelheiten über die Feuermelde- und Feueranzeigesysteme, die Berieselungsanlagen, die Feuerlöscheinrichtungen, die Zugänge zu den verschiedenen Abteilungen, Decks usw. sowie das Lüftungssystem einschließlich der Angaben über die Lage der Lüftungsschalter, die Lage der Brandklappen und die Kennziffern der für jeden Abschnitt vorgesehenen Lüfter. Abweichend davon können die vorerwähnten Angaben in einem Handbuch zusammengefasst werden, von dem ein Exemplar jedem Offizier ausgehändigt werden und ein Exemplar an einer jederzeit zugänglichen Stelle an Bord verfügbar sein muss. Pläne und Handbücher sind auf dem neuesten Stand zu halten; jede Veränderung ist baldmöglichst nachzutragen. Die Beschreibungen in diesen Plänen und Handbüchern müssen in der Amtssprache des Flaggenstaats abgefasst sein. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen. Befindet sich das Schiff auf Inlandfahrt in einem anderen Mitgliedstaat, so ist eine Übersetzung in der Amtssprache dieses Gastgeberstaates beizufügen, wenn sie nicht Englisch oder Französisch ist.
Für neue Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, sind die mit den Brandschutzplänen und Handbüchern zu liefernden Angaben zu machen und sind für die Brandschutzpläne die grafischen Symbole zu verwenden, die in den IMO-Entschließungen A.756 (18) und A.952 (23) vorgesehenen sind.
2. Auf allen Schiffen ab einer Länge von 24 Metern muss ein Doppel der Brandschutzpläne oder ein Handbuch, das diese Pläne enthält, ständig in einem auffallend gekennzeichneten wetterdichten Behälter außerhalb der Aufbauten oder Deckhäuser zur Unterstützung der Landfeuerwehr aufbewahrt werden.
14. Betriebsbereitschaft und Wartung
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
1. Allgemeine Vorschriften
Während des Betriebs des Schiffes müssen die Brandschutz- und Feuerlöschsysteme und -vorrichtungen jederzeit zum sofortigen Einsatz bereit sein.
Ein Schiff ist nicht in Betrieb wenn:
1. es sich in Reparatur befindet oder aufgelegt ist (entweder vor Anker oder im Hafen) oder im Dock liegt,2. es vom Schiffseigner oder dessen Repräsentanten als nicht im Betrieb befindlich erklärt worden ist, und
3. keine Fahrgäste an Bord sind.
Die folgenden Brandschutzsysteme müssen in gutem Betriebszustand sein, um die vorgeschriebene Leistung im Brandfall sicherzustellen:
1.1 Einsatzbereitschaft
1. Der bauliche Brandschutz einschließlich der feuerwiderstandsfähigen Trennflächen sowie der Schutz der Öffnungen und Durchführungen in diesen Trennflächen,2. die Feuermelde- und Feueranzeigesysteme; und
3. die Fluchtwegsysteme und -einrichtungen.
Die Feuerlöschsysteme und -einrichtungen müssen in gutem Betriebszustand sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden. Tragbare Feuerlöscher, die benutzt worden sind, müssen unverzüglich nachgefüllt oder durch einen gleichwertigen Feuerlöscher ersetzt werden.
1.2 Instandhaltung, Erprobungen und Überwachung
Die Instandhaltung, Erprobungen und Überwachungen müssen nach den Richtlinien der IMO in MSCI Circ.850 und in einer Weise durchgeführt werden, bei der die Zuverlässigkeit der Feuerlöschsysteme und -einrichtungen gebührend berücksichtigt werden. An Bord des Schiffes muss ein Instandhaltungsplan vorhanden und bei Kontrollen auf Anforderung der Verwaltung des Flaggenstaates verfügbar sein.
Der Instandhaltungsplan muss mindestens die folgenden Brandschutzsysteme, Feuerlöschsysteme und -einrichtungen enthalten, sofern diese vorhanden sind:
1. Die Feuerlöschleitungen, die Feuerlöschpumpen und die Anschlussstutzen einschließlich der Schläuche und der Stahlrohre;2. die fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesysteme;
3. die fest eingebauten Feuerlöschsysteme und anderen Feuerlöscheinrichtungen; A die selbsttätigen Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme;
4. die Lüftungssysteme einschließlich der Brand- und Rauchklappen, der Lüfter und ihre Bedieneinrichtungen;
5. die Notabschalteinrichtungen der Brennstoffversorgung;
6. die Feuertüren einschließlich ihrer Bedieneinrichtungen;
7. das Generalalarmsystem;
8. die Fluchtretter,
9. die tragbaren Feuerlöscher einschließlich der Reservefüllungen; und
10. die Brandschutzausrüstungen.
Der Instandhaltungsplan kann rechnergestützt sein.
2. Zusätzliche Vorschriften
Für neue Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden und mehr als 36 Fahrgäste befördern, muss zusätzlich zu dem in Absatz .1.2 genannten Instandhaltungsplan ein Instandhaltungsplan für bodennahe Sicherheitsleitsysteme und Rundspruchanlagen ausgearbeitet sein.
15. Anweisungen, Ausbildung und Übungen an Bord
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
1. Anweisungen, Pflichten und Organisation
1. Die Besatzungsmitglieder sind über die Brandsicherheit an Bord zu unterweisen;2. Die Besatzungsmitglieder sind über die ihnen zugewiesenen Pflichten zu unterrichten;
3. Es sind die für die Feuerlöschung verantwortlichen Brandabwehrtrupps einzuteilen; während das Schiff in Betrieb ist, müssen diese Trupps in der Lage sein, ihre Verpflichtungen jederzeit zu erfüllen.
2. Ausbildung und Übungen an Bord
1. Die Besatzungsmitglieder müssen ausgebildet werden, damit sie sowohl mit den Einrichtungen des Schiffes als auch mit der Örtlichkeit und dem Betrieb der von ihnen einzusetzenden Feuerlöschsysteme und -einrichtungen vertraut sind.2. Die Ausbildung für die Anwendung der Fluchtretter gilt als Teil der Ausbildung an Bord.
3. Die Leistungsfähigkeit der mit Aufgaben der Brandabwehr betrauten Besatzungsmitglieder muss durch Ausbildung und Übungen an Bord regelmäßig bewertet werden, um verbesserungsbedürftige Bereiche festzustellen und um die Kompetenz auf dem Gebiet der Brandabwehr aufrecht zu erhalten und die Einsatzbereitschaft der Brandabwehr-Organisation sicherzustellen.
4. Die Ausbildung an Bord über den Umgang mit den Feuerlöschsystemen und -einrichtungen des Schiffes müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel III/19.4.1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung geplant und durchgeführt werden.
5. Brandabwehrübungen müssen in Übereinstimmung mit den Regeln III/19.3.4, III/19.5 und III/30 des SOLASÜbereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung durchgeführt und aufgezeichnet werden.
3. Ausbildungshandbuch
In jeder Mannschaftsmesse und in jedem Freizeitraum oder in jedem Mannschaftswohnraum muss ein Ausbildungshandbuch vorhanden sein, das in der Arbeitssprache des Schiffs verfasst ist. Das Ausbildungshandbuch, das aus mehreren Bänden bestehen kann, muss die nach diesem Absatz vorgeschriebenen Anleitungen und Informationen in leicht verständlicher Sprache enthalten und, wo immer möglich, mit Abbildungen versehen sein. Jeder Teil einer solchen Information kann auch durch audiovisuelle Mittel anstelle des Handbuches gegeben werden. Das Ausbildungshandbuch muss Folgendes im Einzelnen erklären:
1. Die allgemeine Brandsicherheitsmaßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen bezüglich der Gefahren im Zusammenhang mit Rauchen, elektrischem Strom, entzündbaren flüssigen Stoffen und ähnliche schiffsübliche Gefahren an Bord;2. die Tätigkeiten und Verfahrensweisen der Brandabwehr einschließlich der Meldung eines Brandes und der Benutzung der handbetätigten Feuermelder;
3. die Bedeutung der Schiffsalarme;
4. den Betrieb und die Bedienung der Feuerlöschsysteme und -einrichtungen;
5. den Betrieb und die Bedienung der Feuertüren;
6. den Betrieb und die Bedienung der Brand- und Rauchklappen; und
7. die Fluchtwegsysteme und -einrichtungen..
4. Brandschutzpläne
Brandschutzpläne müssen den Vorschriften der Regel II-2/A/13 entsprechen.
16. Betrieb
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
1. Um bezüglich der Brandsicherheit Anleitungen und Informationen für einen sachgerechten Schiffs- und Ladebetrieb zu geben, muss an Bord ein Betriebshandbuch vorgehalten werden.
2. Das vorgeschriebene Brandsicherheits-Betriebshandbuch muss die bezüglich der Brandsicherheit notwendigen Informationen und Anleitungen für sicheren Schiffs- und Ladungsbetrieb enthalten. Das Handbuch muss Informationen über die Verantwortlichkeit der Besatzung für die allgemeine Brandsicherheit des Schiffes während des Ladens und Löschens sowie während der Reise umfassen. Bei Schiffen, die Gefahrgut befördern, muss das Brandsicherheits-Betriebshandbuch auch auf die sachdienlichen Brandabwehranleitungen und die Notfallanleitungen für die Behandlung von Ladungen verweisen, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen enthalten sind.
3. Das Brandsicherheits-Betriebshandbuch muss in der Arbeitssprache des Schiffs verfasst sein.
4. Das Brandsicherheits-Betriebshandbuch kann mit den nach Regel II-2/A/15.3 vorgeschriebenen Ausbildungshandbuch kombiniert werden.
Teil B
Brandschutzmassnahmen
1. Bauausführung (R 23)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
1. Der Schiffskörper, die Aufbauten, tragenden Schotte, Decks und Deckshäuser müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff bestehen. Für die Anwendung der in Regel II-2/A/2.7 erwähnten Begriffsbestimmung "Stahl oder anderer gleichwertiger Werkstoff" muss die Dauer der jeweiligen Feuereinwirkung den in den Tabellen der Regeln II-2/B/4 und 5 angegebenen Werten für Widerstandsfähigkeit und Isolierung entsprechen. Zum Beispiel muss die jeweilige "Feuereinwirkung'"eine halbe Stunde betragen, wenn Trennflächen wie Decks und Seiten- und Frontwände von Deckshäusern "B-0"-Feuerwiderstandsfähigkeit haben dürfen.
2. Jedoch sind bei Bauteilen aus Leichtmetall folgende Vorschriften anzuwenden:
1. Außer bei Bauteilen, die nichttragend sind, muss die Isolierung der Leichtmetallteile von Trennflächen der Klasse "A" oder "B" derart sein, dass die Temperatur des Bauteilkerns während der jeweiligen Feuereinwirkung beim Normal-Brandversuch um nicht mehr als 200 °C über die umgebende Temperatur ansteigt.2. Besonders zu beachten ist die Isolierung der Leichtmetallteile von Stützen, Pfosten und anderen Bauteilen, die zur Abstützung der Bereiche für die Aufstellung und das Zuwasserlassen der Rettungsboote und -flöße und für das Einbooten sowie zur Abstützung der Trennflächen der Klassen A' und B' erforderlich sind, um sicherzustellen,
1. dass für Bauteile, welche die Bereiche der Rettungsboote und -flöße und die Trennflächen der Klasse "A" stützen, die in Absatz .2.1 angegebene Grenze für den Temperaturanstieg bis zum Ende einer Stunde eingehalten wird; und2. dass für Bauteile, die erforderlich sind, um Trennflächen der Klasse B' zu stützen, die in Absatz .2.1 angegebene Grenze für den Temperaturanstieg bis zum Ende einer halben Stunde eingehalten wird.
3. Decken und Schächte von Maschinenräumen der Kategorie A müssen aus Stahl hergestellt und angemessen isoliert sein, und etwaige Öffnungen darin müssen so angeordnet und geschützt sein, dass die Ausbreitung eines Brandes verhindert wird.
2. Senkrechte Hauptbrandabschnitte und waagerechte Brandabschnitte (R 24)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
1.1 Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen der Schiffskörper, die Aufbauten und Deckshäuser durch Trennflächen der Klasse "A-60" in senkrechte Hauptbrandabschnitte unterteilt sein.
Stufen und Nischen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; sind sie jedoch erforderlich, so müssen sie ebenfalls aus Trennflächen der Klasse "A-60"bestehen.
Befindet sich auf einer Seite der Trennfläche ein freier Decksraum, ein Sanitär- oder ähnlicher Raum, ein Tank einschließlich Brennstofftank, ein Leerraum oder ein Hilfsmaschinenraum, der keine oder eine geringe Brandgefahr darstellt, oder befinden sich auf beiden Seiten der Trennfläche Brennstofftanks, so kann der Standard auf "A-0" herabgesetzt werden.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
1.2 Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, und auf vorhandenen Schiffen der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen der Schiffskörper, die Aufbauten und Deckshäuser im Bereich der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume durch Trennflächen der Klasse "A" in senkrechte Hauptbrandabschnitte unterteilt sein. Diese Trennflächen müssen Isolierwerte haben, die den Tabellen in Regel 5 entsprechen.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
2. Soweit durchführbar, müssen die oberhalb des Schottendecks befindlichen Schotte, welche die Begrenzung der senkrechten Hauptbrandabschnitte bilden, in einer Ebene mit den unmittelbar unter dem Schottendeck vorhandenen wasserdichten Schotten liegen. Die Länge und Breite der Hauptbrandabschnitte kann bis auf höchstens 48 Meter vergrößert werden, damit die Enden der senkrechten Hauptbrandabschnitte mit wasserdichten Schotten zusammenfallen oder damit Platz für einen großen Gesellschaftsraum geschaffen wird, der sich über die gesamte Länge des senkrechten Hauptbrandabschnitts erstreckt, sofern die Gesamtfläche des senkrechten Hauptbrandabschnitts auf keinem Deck größer ist als 1 600 Quadratmeter. Als Länge bzw. Breite eines senkrechten Hauptbrandabschnitts gilt der größte Abstand zwischen den äußeren Punkten der ihn begrenzenden Schotte.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern:
3. Diese Schotte müssen von Deck zu Deck und bis zur Außenhaut oder anderen Begrenzungen reichen.
4. Ist ein senkrechter Hauptbrandabschnitt durch waagerechte Trennflächen der Klasse A' in waagerechte Brandabschnitte unterteilt, um eine angemessene Trennung zwischen berieselten und nicht berieselten Bereichen des Schiffes zu bilden, so müssen sich die Trennflächen bis zu den angrenzenden Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte und bis zur Außenhaut oder äußeren Begrenzung des Schiffes erstrecken und entsprechend den in Tabelle 4.2 für neue Schiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, und vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, angegebenen Werten für Isolierung und Widerstandsfähigkeit gegen Feuer isoliert sein.
5.
1. Für Schiffe mit besonderem Verwendungszweck, wie z.B. Auto- oder Eisenbahnfähren, auf denen Schotte für die senkrechten Hauptbrandabschnitte mit dem Verwendungszweck der Schiffe unvereinbar sein würden, muss an deren Stelle ein gleichwertiger Schutz erreicht werden, indem man die Räume in horizontale Brandabschnitte unterteilt.2. Müssen bei einem Schiff mit Sonderräumen diese den einschlägigen Bestimmungen der Regel II-2/B/14 entsprechen und würde dies anderen Vorschriften dieses Teils widersprechen, so gehen die Vorschriften der Regel II-2/B/14 vor.
3. Schotte innerhalb eines senkrechten Hauptbrandabschnitts (R 25)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die mehr als 36 Fahrgäste befördern:
1.1 Auf neuen Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen alle Schotte, soweit sie nicht Trennflächen der Klasse "A" sein müssen, mindestens Trennflächen der Klasse "B" oder "C" sein, wie in den Tabellen in Regel 4 vorgeschrieben. Alle derartigen Trennflächen dürfen entsprechend Regel II-2/B/11 mit brennbarem Werkstoff beschichtet werden.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, sowie vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern:
1.2 Auf neuen Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, und auf vorhandenen Schiffen der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen alle Schotte innerhalb des Bereichs der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, die nicht Trennflächen der Klasse "A" sein müssen, mindestens Trennflächen der Klasse "B" oder "C" sein, wie in den Tabellen in Regel II-2/B/5 vorgeschrieben.
Alle derartigen Trennflächen dürfen entsprechend Regel 11 mit brennbarem Werkstoff beschichtet werden.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
2. Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, und auf vorhandenen Schiffen der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen alle Gangschotte, soweit sie nicht Trennflächen der Klasse "A" sein müssen, Trennflächen der Klasse "B" sein und von Deck zu Deck reichen;
1. folgende Ausnahmen sind zulässig: Sind durchlaufende Decken oder Verkleidungen der Klasse "B'"beiderseits des Schotts angebracht, so muss der Teil des Schotts hinter der durchlaufenden Decke oder Verkleidung aus einem Werkstoff bestehen, der in Dicke und Zusammensetzung für die Bauart der Trennflächen der Klasse B' annehmbar ist, den Werten für die Widerstandsfähigkeit der Klasse B' jedoch nur insoweit entsprechen muss, wie es angemessen und durchführbar ist.2. Im Fall eines Schiffes, das durch ein der Regel II-2/A/8 entsprechendes selbsttätiges Berieselungssystem geschützt ist, dürfen die Gangschotte aus Werkstoffen der Klasse "B" an einer Decke im Gang enden, sofern diese Decke aus einem Werkstoff besteht, der in Dicke und Zusammensetzung für die Bauart der Trennflächen der Klasse "B" annehmbar ist.
Unbeschadet der Regeln II-2/B/4 und 5 brauchen solche Schotte und Decken den Werten für die Widerstandsfähigkeit der Klasse "B" nur insoweit zu entsprechen, wie es angemessen und durchführbar ist. Alle Türen und Rahmen in solchen Schotten müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff und so gebaut und eingebaut sein, dass sie eine große Feuerfestigkeit besitzen.
3. Alle Schotte, die Trennflächen der Klasse B' sein müssen, mit Ausnahme der Gangschotte nach Absatz .2, müssen sich von Deck zu Deck und bis zur Außenhaut oder anderen Begrenzungen erstrecken, sofern nicht die beiderseits der Schotte angebrachten durchlaufenden Decken oder Verkleidungen der Klasse B' mindestens dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen wie das betreffende Schott; in diesem Fall darf das Schott an der durchlaufenden Decke oder Verkleidung enden.
4. Widerstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer auf neuen Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern (R 26)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Die Mindestwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer muss nicht nur den an anderer Stelle in diesem Teil erwähnten besonderen Vorschriften für die Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks entsprechen, sondern auch den Vorschriften der Tabellen 4.1 und 4.2.
2. Die Tabellen sind wie folgt anzuwenden:
1. Tabelle 4.1 gilt für Schotte, die weder senkrechte Hauptbrandabschnitte noch waagerechte Brandabschnitte begrenzen.Tabelle 4.2 gilt für Decks, die weder Stufen in senkrechten Hauptbrandabschnitten noch Begrenzungen von waagerechten Brandabschnitten bilden.
2. Zur Bestimmung der entsprechenden Werte für die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer, die auf Begrenzungen zwischen benachbarten Räumen anzuwenden sind, werden diese Räume nach ihrer Brandgefahr in die unten angegebenen Kategorien 1 bis 14 eingeteilt. Lassen Inhalt und Verwendung eines Raumes Zweifel bezüglich seiner Eingruppierung im Sinne dieser Regel aufkommen, so ist er als Raum innerhalb derjenigen Gruppe zu behandeln, welche die schärfsten Anforderungen an die Begrenzung stellt. Die Überschrift jeder Kategorie soll eher typisierend als einschränkend sein. Die vor jeder Kategorie in Klammern stehende Zahl bezieht sich auf die betreffende Spalte oder Zeile in den Tabellen.
(1) Kontrollstationen:
- Räume, die Notanlagen für Kraft- und Lichtstrom enthalten,
- Ruderhaus und Kartenraum,
- Räume, welche die Schiffsfunkanlage enthalten,
- Feuerlöschräume, Feuerkontrollräume und Feuermeldestationen,
- Leitstand für die Antriebsanlage außerhalb des Maschinenraums,
- Räume, welche zentrale Feueralarmanlagen enthalten,
- Räume, die zentrale Rundspruchanlagen und -einrichtungen für den Notfall enthalten.
(2) Treppen:
- Innentreppen, Aufzüge und Fahrtreppen (außer jenen, die ganz innerhalb der Maschinenräume liegen) für Fahrgäste und Besatzung sowie Schächte hierzu.
- In diesem Zusammenhang gilt eine Treppe, die nur zu einem Gang eingeschachtet ist, als Teil eines Raumes, von dem sie nicht durch eine Feuertür getrennt ist.
(3) Gänge:
- Gänge für Fahrgäste und Besatzung.
(4) Evakuierungsstationen und außen liegende Fluchtwege:
- Aufstellungsbereich der Überlebensfahrzeuge,
- offene Decksflächen und geschlossene Promenadendecks, die dem Einbooten und dem Aussetzen der Rettungsboote und -flöße dienen,
- innen- und außenliegende Sammelplätze,
- außenliegende Treppen und offene Decks, die als Fluchtwege verwendet werden,
- die Schiffsseite bis zum Leertiefgang und die Seiten der Aufbauten und Deckshäuser, die unterhalb und neben dem Einbootungsbereich für Rettungsflöße und Notrutschen liegen.
(5) Freie Decksräume:
- freie Decksräume und geschlossene Promenadendecks ohne Stationen zum Einbooten und zum Aussetzen der Rettungsboote und -flöße,
- freie Räume (Räume außerhalb von Aufbauten und Deckshäusern).
(6) Unterkunftsräume mit geringer Brandgefahr:
- Kabinen, die Möbel und Einrichtungsgegenstände von beschränkter Brandgefahr enthalten,
- Büro- und Behandlungsräume, die Möbel und Einrichtungsgegenstände von beschränkter Brandgefahr enthalten,
- Gesellschaftsräume, die Möbel und Einrichtungsgegenstände von beschränkter Brandgefahr enthalten und eine Decksfläche von weniger als 50 Quadratmetern haben.
(7) Unterkunftsräume mit mäßiger Brandgefahr:
- Räume wie in Kategorie 6 aufgeführt, die jedoch Möbel und Einrichtungsgegenstände von anderer als beschränkter Brandgefahr enthalten,
- Gesellschaftsräume, die Möbel und Einrichtungsgegenstände von beschränkter Brandgefahr enthalten und eine Decksfläche von 50 oder mehr Quadratmetern haben,
- Abstellräume und kleine Vorratsräume in Unterkunftsräumen mit einer Fläche von weniger als 4 Quadratmetern (in denen keine entzündbaren Flüssigkeiten aufbewahrt werden),
- Verkaufsläden,
- Film-Vorführräume und Stauräume für Filme,
- Diätküchen (in denen es kein offenes Feuer gibt),
- Abstellräume für Reinigungsgerät (in denen keine entzündbaren Flüssigkeiten aufbewahrt werden),
- Laboratorien (in denen keine entzündbaren Flüssigkeiten aufbewahrt werden),
- Apotheken,
- kleine Trockenräume (die eine Fläche von 4 oder weniger als 4 Quadratmetern haben),
- Verschlussräume,
- Operationsräume.
(8) Unterkunftsräume mit größerer Brandgefahr:
- Gesellschaftsräume, die Möbel und Einrichtungsgegenstände von anderer als beschränkter Brandgefahr enthalten und eine Decksfläche von 50 oder mehr Quadratmetern haben,
- Friseurläden und Schönheitssalons.
(9) Sanitär- und ähnliche Räume:
- sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, Duschen, Bäder, Toiletten usw.,
- kleine Wäschereien,
- Hallenbadbereich und Hallenbäder,
- Pantrys ohne Kocheinrichtungen in Unterkunftsräumen,
- sanitäre Einzeleinrichtungen gelten als Teil des Raumes, in dem sie liegen.
(10) Tanks, Leerräume und Hilfsmaschinenräume mit geringer oder ohne Brandgefahr:
- Wassertanks, die einen Teil der Schiffskonstruktion bilden,
- Leerräume und Kofferdämme,
- Hilfsmaschinenräume, die keine Maschinen mit Druckschmiersystem enthalten und in denen die Lagerung von brennbaren Stoffen verboten ist, wie
- Lüfterräume und Räume für Klimaanlagen; Ankerspillraum; Rudermaschinenraum; Raum für die Stabilisierungsanlage; Raum für den elektrischen Antriebsmotor; Räume, die Gruppenschalttafeln und ausschließlich elektrische Einrichtungen außer ölgefüllten elektrischen Transformatoren (über 10 Kilovoltampere) enthalten; Wellentunnel und Rohrtunnel; Räume für Pumpen und Kühlmaschinen (die entzündbare Flüssigkeiten weder fördern noch verwenden),
- geschlossene Schächte, die zu den oben aufgezählten Räumen führen,
- sonstige geschlossene Schächte wie Rohr- und Kabelschächte.
(11) Hilfsmaschinenräume, Laderäume, Lade- und sonstige Öltanks sowie sonstige ähnliche Räume mit mäßiger Brandgefahr:
- Ladeöltanks,
- Laderäume, Schächte und Luken,
- Kühlräume,
- Brennstofftanks (wenn sie in einem besonderen Raum ohne Maschinenanlage liegen),
- Wellentunnel und Rohrtunnel, in denen eine Aufbewahrung von brennbaren Stoffen möglich ist,
- Hilfsmaschinenräume wie in Kategorie 10 aufgeführt, die Maschinen mit Druckschmiersystem enthalten oder in denen die Aufbewahrung von brennbaren Stoffen erlaubt ist,
- Brennstoffübernahmestationen,
- Räume, die ölgefüllte elektrische Transformatoren (über 10 Kilovoltampere) enthalten,
- Räume, die durch kleine Verbrennungsmotoren mit einer Leistung bis zu 110 Kilowatt angetriebene Generatoren, Berieselungs-, Sprühwasser- oder Feuerlöschpumpen, Lenzpumpen usw. enthalten,
- geschlossene Schächte, die zu den obengenannten Räumen führen.
(12) Maschinenräume und Hauptküchen:
- Hauptantriebsmaschinenräume (außer Räume für elektrische Antriebsmotoren) und Kesselräume,
- Hilfsmaschinenräume, die nicht in den Kategorien 10 und 11 aufgeführt sind und die Verbrennungskraftmaschinen oder sonstige Ölfeuerungs-, Ölvorwärm- oder Ölpumpenanlagen enthalten,
- Hauptküchen und Nebenräume,
- Schächte zu den obengenannten Räumen.
(13) Vorratsräume, Werkstätten, Pantrys usw.:
- Hauptpantrys, die keine Nebenräume von Küchen sind,
- Hauptwäscherei,
- große Trockenräume (die eine Decksfläche von mehr als 4 Quadratmetern haben),
- verschiedene Vorratsräume,
- Post- und Gepäckräume,
- Abfallräume,
- Arbeitsräume (die nicht Teil eines Maschinenraums, einer Küche usw. sind),
- Abstellräume und Vorratsräume mit einer Fläche von mehr als 4 Quadratmetern, ausgenommen Räume und Einrichtungen für die Aufbewahrung entzündbarer Flüssigkeiten.
(14) Sonstige Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden:
- Farbenräume,
- Vorratsräume, die entzündbare Flüssigkeiten enthalten (einschließlich Farbmittel, Medikamente usw.),
- Laboratorien (in denen entzündbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden).
3. Ist nur ein Wert für die Feuerwiderstandsfähigkeit einer Begrenzung zwischen zwei Räumen angegeben, so gilt dieser Wert in allen Fällen.
4. Wenn in den Tabellen nur ein Strich erscheint, bestehen keine besonderen Anforderungen an den Werkstoff oder die Widerstandsfähigkeit der Begrenzungen.
5. Bei Räumen der Kategorie 5 bestimmt die Verwaltung des Flaggenstaates, ob für die Endschotte der Deckshäuser und Aufbauten die Isolierwerte der Tabelle 4.1 und ob für die Wetterdecks die Isolierwerte der Tabelle 4.2 gelten sollen. In keinem Fall ist nach den Vorschriften der Tabelle 4.1 oder 4.2 für die Kategorie 5 die Umschließung von Räumen notwendig, die nach der Auffassung der Verwaltung des Flaggenstaates nicht umschlossen zu sein brauchen.
3. Durchlaufende Decken oder Verkleidungen der Klasse B' können in Verbindung mit den entsprechenden Decks oder Schotten als ganz oder teilweise zu der vorgeschriebenen Isolierung und Widerstandsfähigkeit einer Trennfläche beitragend anerkannt werden.
4. Bei der Genehmigung von Einzelheiten des baulichen Brandschutzes berücksichtigt die Verwaltung des Flaggenstaates die Gefahr der Wärmeleitung an Schnitt- und Endpunkten der erforderlichen Isolierbrücken.
Tabelle 4.1
Schotte, die weder senkrechte Hauptbrandabschnitte noch waagerechte Brandabschnitte begrenzen
Räume | (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | (11) | (12) | (13) | (14) | |
Kontrollstationen | (1) | B-0 a) | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-60 | A-60 | A-60 | A-0 | A-0 | A-60 | A-60 | A-60 | A-60 |
Treppen | (2) | A-0 a) | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-15 | A-15 | A-0 d) | A-0 | A-15 | A-30 | A-15 | A-30 | |
Gänge | (3) | B-15 | A-60 | A-0 | B-15 | B-15 | B-15 | B-15 | A-0 | A-15 | A-30 | A-0 | A-30 | ||
Evakuierungsstationen und außen liegende Fluchtwege | (4) | A-0 | A d) -60 b) | A 1) -60 b) | A d) -60 b) | A-0 d) | A-0 | A-60 b) | A-60 b) | A-60 b) | A-60 b) | ||||
Freie Decksräume | (5) | - | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | ||||
Unterkunftsräume mit geringer Brandgefahr | (6) | B-0 | B-0 | B-0 | C | A-0 | A-0 | A-30 | A-0 | A-30 | |||||
Unterkunftsräume mit mäßiger Brandgefahr | (7) | B-0 | B-0 | C | A-0 | A-15 | A-60 | A-15 | A-60 | ||||||
Unterkunftsräume mit größerer Brandgefahr | (8) | B-0 | C | A-0 | A-30 | A-60 | A-15 | A-60 | |||||||
Sanitär- und ähnliche Räume | (9) | C | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | ||||||||
Tanks, Leerräume und Hilfsmaschinenräume mit geringer oder ohne Brandgefahr | (10) | A-0 a) | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | |||||||||
Hilfsmaschinenräume, Laderäume, Lade- und sonstige Öltanks sowie sonstige ähnliche Räume mit mäßiger Brandgefahr | (11) | A-0 a) | A-0 | A-0 | A-15 | ||||||||||
Maschinenräume und Hauptküchen | (12) | A-0 a) | A-0 | A-60 | |||||||||||
Vorratsräume, Werkstätten, Pantrys usw. | (13) | A-0 a) | A-0 | ||||||||||||
Sonstige Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden | (14) | A-30 |
Tabelle 4.2
Decks, die weder Stufen in senkrechten Hauptbrandabschnitten bilden noch waagerechte Brandabschnitte begrenzen
Räume oberhalb Räume unterhalb | (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | (11) | (12) | (13) | (14) | |
Kontrollstationen | (1) | A-30 | A-30 | A-15 | A-0 | A-0 | A-0 | A-15 | A-30 | A-0 | A-0 | A-0 | A-60 | A-0 | A-60 |
Treppen | (2) | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-30 | A-0 | A-30 |
Gänge | (3) | A-15 | A-0 | A-0 a) | A-60 | A-0 | A-0 | A-15 | A-15 | A-0 | A-0 | A-0 | A-30 | A-0 | A-30 |
Evakuierungsstationen und außen liegende Fluchtwege | (4) | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | - | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 |
Freie Decksräume | (5) | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | - | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 |
Unterkunftsräume mit geringer Brandgefahr | (6) | A-60 | A-15 | A-0 | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 |
Unterkunftsräume mit mäßiger Brandgefahr | (7) | A-60 | A-15 | A-15 | A-60 | A-0 | A-0 | A-15 | A-15 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 |
Unterkunftsräume mit größerer Brandgefahr | (8) | A-60 | A-15 | A-15 | A-60 | A-0 | A-15 | A-15 | A-30 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 |
Sanitär- und ähnliche Räume | (9) | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 |
Tanks, Leerräume und Hilfsmaschinenräume mit geringer oder ohne Brandgefahr | (10) | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 a) | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 |
Hilfsmaschinenräume, Laderäume, Lade- und sonstige Öltanks sowie sonstige ähnliche Räume mit mäßiger Brandgefahr | (11) | A-60 | A-60 | A-60 | A-60 | A-0 | A-0 | A-15 | A-30 | A-0 | A-0 | A-0 a) | A-0 | A-0 | A-30 |
Maschinenräume und Hauptküchen | (12) | A-60 | A-60 | A-60 | A-60 | A-0 | A-60 | A-60 | A-60 | A-0 | A-0 | A-30 | A-30 a) | A-0 | A-60 |
Vorratsräume, Werkstätten, Pantrys usw. | (13) | A-60 | A-30 | A-15 | A-60 | A-0 | A-15 | A-30 | A-30 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 |
Sonstige Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden | (14) | A-60 | A-60 | A-60 | A-60 | A-0 | A-30 | A-60 | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 |
Anmerkungen zu den Tabellen 4.1 und 4.2
a) Gehören benachbarte Räume zu der gleichen Kategorie und erscheint der hochgesetzte Index a, so braucht zwischen solchen Räumen kein Schott oder Deck eingebaut zu sein, wenn es die Verwaltung des Flaggenstaates nicht für notwendig hält. Zum Beispiel ist in Kategorie 12 ein Schott zwischen einer Küche und einer danebenliegenden Pantry nicht erforderlich, sofern die Schotte und Decks der Pantry dieselbe Widerstandsfähigkeit haben wie die Küchenbegrenzungen. Jedoch ist zwischen einer Küche und einem Maschinenraum ein Schott erforderlich, auch wenn die beiden Räume zur Kategorie 12 gehören. b) Die Schiffsseite bis zum Leertiefgang und die Seiten der Aufbauten und Deckshäuser, die unterhalb und neben den Rettungsflößen und Notrutschen liegen, können auf die Klasse A-30` herabgesetzt werden. c) Sind öffentliche Toiletten vollständig innerhalb des Treppenschachts eingebaut, so kann das Schott der öffentlichen Toilette innerhalb des Treppenschachts von einer Widerstandsfähigkeit der Klasse "B" sein. d) Befinden sich Räume der Kategorien 6, 7, 8 und 9 vollständig innerhalb der äußeren Umschließung eines Sammelplatzes, so können die Schotte dieser Räume von einer Widerstandsfähigkeit der Klasse "B-0" sein. Stellen, von denen aus Ton-, Video- und Lichtanlagen gesteuert werden, können als Teil eines Sammelplatzes angesehen werden. |
5. Widerstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer auf neuen Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, sowie auf vorhandenen Schiffen der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern (R 27)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, sowie vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern:
1. Die Mindestwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer muss nicht nur den an anderer Stelle in diesem Teil erwähnten besonderen Vorschriften für die Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks entsprechen, sondern auch den Vorschriften der Tabelle 5.1 und der Tabelle 5.2.
Bei der Zulassung baulicher Vorsorgemaßnahmen für den Brandschutz auf neuen Schiffen ist der Gefahr der Wärmeübertragung über Wärmebrücken an Schnittpunkten und an den Begrenzungen der Wärmedämmvorrichtungen Rechnung zu tragen.
2. Die Tabellen sind wie folgt anzuwenden:
1. Die Tabellen 5.1 und 5.2 gelten für Schotte bzw. Decks, die benachbarte Räume trennen.2. Zur Bestimmung der entsprechenden Werte für die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer, die auf Trennflächen zwischen benachbarten Räumen anzuwenden sind, werden diese Räume nach ihrer Brandgefahr in die unten angegebenen Kategorien 1 bis 11 eingeteilt. Die Überschrift jeder Kategorie soll eher typisierend als einschränkend sein. Die vor jeder Kategorie in Klammern stehende Zahl bezieht sich auf die betreffende Spalte oder Zeile in den Tabellen.
(1) Kontrollstationen:
- Räume, die Notanlagen für Kraft- und Lichtstrom enthalten,
- Ruderhaus und Kartenraum,
- Räume, welche die Schiffsfunkanlage enthalten,
- Feuerlöschräume, Feuerkontrollräume und Feuermeldestationen,
- Leitstand für die Antriebsanlage außerhalb des Maschinenraums,
- Räume, welche die zentrale Feueralarmanlage enthalten.
(2) Gänge:
- Gänge und Lobbys für Fahrgäste und Besatzung.
(3) Unterkunftsräume:
- Räume nach der Begriffsbestimmung in Regel II-2/A/2.10 mit Ausnahme von Gängen.
(4) Treppen:
- Innentreppen, Aufzüge und Fahrtreppen (außer jenen, die ganz innerhalb der Maschinenräume liegen) sowie die Schächte hierzu.
- In diesem Zusammenhang gilt eine Treppe, die nur zu einem Gang eingeschachtet ist, als Teil eines Raumes, von dem sie nicht durch eine Feuertür getrennt ist.
(5) Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr):
- Abstellräume und Vorratsräume mit einer Fläche von weniger als 4 Quadratmetern, die nicht für die Aufbewahrung entzündbarer Flüssigkeiten vorgesehen sind, Trockenräume und Wäschereien.
(6) Maschinenräume der Kategorie A:
- Räume nach der Begriffsbestimmung in Regel II-2/A/2.19.1.
(7) Sonstige Maschinenräume:
- Räume gemäß der Begriffsbestimmung in Regel II-2/A/2.19.2 mit Ausnahme von Maschinenräumen der Kategorie A.
(8) Laderäume:
- Alle für die Ladung verwendeten Räume (einschließlich Ladeöltanks) sowie Schächte und Luken zu diesen Räumen, soweit es sich nicht um Sonderräume handelt.
(9) Wirtschaftsräume (große Brandgefahr):
- Küchen, Pantrys mit Kocheinrichtungen, Farben- und Lampenräume, Abstellräume und Vorratsräume mit einer Fläche von 4 oder mehr Quadratmetern, Räume für die Aufbewahrung entzündbarer Flüssigkeiten sowie Werkstätten, die nicht Teil der Maschinenräume sind.
(10) Freie Decks:
- Freie Decksflächen und geschlossene Promenadendecks ohne Brandgefahr. Freie Räume (Räume außerhalb von Aufbauten und Deckshäusern).
(11) Sonderräume:
- Räume nach der Begriffsbestimmung in Regel II-2/A/2.18.
3. Bei der Bestimmung des Wertes für die Feuerwiderstandsfähigkeit einer Begrenzung zwischen zwei Räumen in einem senkrechten Hauptbrandabschnitt oder waagerechten Brandabschnitt, der nicht durch ein selbsttätiges Berieselungssystem nach Regel II-21A18 geschützt ist, oder zwischen zwei derartigen Abschnitten, von denen keiner so geschützt ist, gilt der höhere der beiden in den Tabellen angegebenen Werte.
4. Bei der Bestimmung des Wertes für die Feuerwiderstandsfähigkeit einer Begrenzung zwischen zwei Räumen in einem senkrechten Hauptbrandabschnitt oder waagerechten Brandabschnitt, der durch ein selbsttätiges Berieselungssystem nach Regel II-2/A/8 geschützt ist, oder zwischen zwei derartigen Abschnitten, die beide so geschützt sind, gilt der niedrigere der beiden in den Tabellen angegebenen Werte. Trifft ein Abschnitt mit Berieselungssystem mit einem Abschnitt ohne Berieselungssystem in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen zusammen, so gilt der höhere der beiden in den Tabellen angegebenen Werte für die Trennfläche zwischen den Abschnitten.
3. Durchlaufende Decken oder Verkleidungen der Klasse B' können in Verbindung mit den entsprechenden Decks oder Schotten als ganz oder teilweise zu der vorgeschriebenen Isolierung und Widerstandsfähigkeit einer Trennfläche beitragend anerkannt werden.
4. Äußere Begrenzungen, die nach Regel 1.1 aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff sein müssen, dürfen für den Einbau von eckigen und runden Schiffsfenstern durchbrochen sein, sofern nicht an anderer Stelle in diesem Teil für diese Begrenzungen die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit vorgeschrieben ist. Desgleichen dürfen in solchen Begrenzungen, die keine Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit haben müssen, Türen aus Werkstoffen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaates eingebaut sein.
Tabelle 5.1
Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte. die benachbarte Räume trennen
Räume | (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | (11) | |
Kontrollstationen | (1) | A-0 c) | A-0 | A-60 | A-0 | A-15 | A-60 | A-15 | A-60 | A-60 | *) | A-60 |
Gänge | (2) | C e) | B-0 e) | A-0 a) | B-0 e) | A-60 | A-0 | A-0 | A-15 | *) | A-15 | |
B-0 e) | A-0 d) | |||||||||||
Unterkunftsräume | (3) | C e) | A-0 a) | B-0 e) | A-60 | A-0 | A-0 | A-15 | *) | A-30 | ||
B-0 e) | A-0 d) | A-0 d) | ||||||||||
Treppen | (4) | A-0 a) | A-0 a) | A-60 | A-0 | A-0 | A-15 | *) | A-15 | |||
B-0 e) | B-0 e) | A-0 d) | *) | |||||||||
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr) | (5) | C e) | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | *) | A-0 | ||||
Maschinenräume der Kategorie A | (6) | *) | A-0 | A-0 | A-60 | *) | A-60 | |||||
Sonstige Maschinenräume | (7) | A-0 b) | A-0 | A-0 | *) | A-0 | ||||||
Laderäume | (8) | *) | A-0 | *) | A-0 | |||||||
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr) | (9) | A-0 b) | *) | A-30 | ||||||||
Freie Decks | (10) | A-0 | ||||||||||
Sonderräume | (11) | A-0 |
Tabelle 5.2
Feuerwiderstandsfähigkeit der Decks, die benachbarte Räume trennen
Räume oberhalb Räume unterhalb | (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | (11) | |
Kontrollstationen | (1) | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | *) | A-30 |
Gänge | (2) | A-0 | *) | *) | A-0 | *) | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | *) | A-0 |
Unterkunftsräume | (3) | A-60 | A-0 | *) | A-0 | *) | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | *) | A-30 |
A-0 (d) | ||||||||||||
Treppen | (4) | A-0 | A-0 | A-0 | *) | A-0 | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | *) | A-0 |
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr) | (5) | A-15 | A-0 | A-0 | A-0 | *) | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | *) | A-0 |
Maschinenräume der Kategorie A | (6) | A-60 | A-60 | A-60 | A-60 | A-60 | *) | A-60 | A-30 | A-60 | *) | A-60 |
Sonstige Maschinenräume | (7) | A-15 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | *) | A-0 | A-0 | *) | A-0 |
Laderäume | (8) | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | *) | A-0 | *) | A-0 |
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr) | (9) | A-60 | A-30 | A-30 | A-30 | A-0 | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | *) | A-30 |
A-0 d) | A-0 d) | A-0 d) | ||||||||||
Freie Decks | (10) | *) | *) | *) | *) | *) | *) | *) | *) | *) | - | A-0 |
Sonderräume | (11) | A-60 | A-15 | A-30 | A-15 | A-0 | A-30 | A-0 | A-0 | A-30 | A-0 | A-0 |
A-0 d) | ||||||||||||
Anmerkungen zu den Tabellen 5.1 und 5.2
a) Einzelheiten sind aus den Regeln II-2/B/3 und 8 zu ersehen. b) Gehören Räume zu der gleichen Kategorie und erscheint der hochgesetzte Index b, so ist ein Schott oder Deck der in den Tabellen angegebenen Klasse nur dann erforderlich, wenn die benachbarten Räume, z.B. solche der Kategorie 9, einem unterschiedlichen Zweck dienen. Eine Küche neben einer anderen Küche erfordert kein Schott, eine Küche neben einem Farbenraum erfordert jedoch ein "A-0"-Schott. c) Schotte, die Ruderhaus und Kartenraum voneinander trennen, können "B-0"-Schotte sein. d) Siehe Absätze .2.3 und .2.4 dieser Regel. e) Für die Anwendung der Regel 2.1.2 gilt statt der in Tabelle 5.1 erscheinenden Werte "B-0" und "C" der Wert "A-0". f) Es braucht keine Feuerisolierung vorgesehen zu sein, wenn von dem Maschinenraum der Kategorie 7 eine geringe oder keine Brandgefahr ausgeht. *) Erscheint in den Tabellen ein Sternchen, so muss die Trennfläche aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff sein; sie braucht jedoch nicht von der Klasse N zu sein. Wird dagegen auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, ein Deck mit Ausnahme von Räumen der Kategorie 10 für die Durchführung von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen und Lüftungskanälen durchbrochen, so müssen diese Durchführungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen und Rauch abgedichtet sein. Trennflächen zwischen Kontrollstationen (Notgenerator) und freien Decks können mit Luft-Einlassöffnungen ohne Verschlussvorrichtungen versehen sein, sofern nicht ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem installiert ist. Für die Anwendung der Regel II-2/B/2.1.2 gilt statt eines in Tabelle 5.2 erscheinenden Sternchens, außer bei den Kategorien 8 und 10, der Wert "A-0". |
6. Fluchtwege (R 28)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
1. Treppen, Leitern, Flure und Türen müssen so angeordnet sein, dass sie leicht begehbare Fluchtwege zum Deck für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße von allen Räumen für Fahrgäste und Besatzung und von Räumen, in denen die Besatzung normalerweise beschäftigt ist, mit Ausnahme der Maschinenräume, bilden. Insbesondere sind folgende Bestimmungen zu beachten:
1. Unter dem Schottendeck müssen alle wasserdichten Abteilungen sowie alle gleichermaßen abgegrenzten Räume bzw. Raumgruppen mindestens zwei Fluchtwege haben, von denen mindestens einer nicht durch wasserdichte Türen führt. Unter gebührender Berücksichtigung der Beschaffenheit und Lage der Räume und der Anzahl von Personen, die normalerweise darin beschäftigt werden können, kann auf einen dieser Fluchtwege verzichtet werden.In diesem Fall muss der einzige Fluchtweg eine sichere Fluchtmöglichkeit bieten.
Für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, ist eine solche Ausnahme nur bei Besatzungsräumen möglich, die nur gelegentlich betreten werden, sofern der vorgeschriebene Fluchtweg unabhängig von wasserdichten Türen ist.
2. Oberhalb des Schottendecks müssen in allen senkrechten Hauptbrandabschnitten sowie in allen gleichermaßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen mindestens zwei Fluchtwege vorgesehen sein, von denen mindestens einer zu einer Treppe führen muss, die einen senkrechten Fluchtweg bildet.
3. Hat eine Funkstation keinen unmittelbaren Zugang zum freien Deck, so muss sie zwei Fluchtwege oder Zugänge haben, von denen einer ein rundes oder eckiges Schiffsfenster von ausreichender Größe oder eine andere Möglichkeit sein kann.
4. Bei vorhandenen Schiffen der Klasse B darf ein Gang oder ein Teil eines Ganges, von dem aus es nur einen Fluchtweg gibt, nicht länger sein als:
1. 5 Meter bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Oktober 1994 gebaut wurden,2. 13 Meter bei Schiffen, die vor dem 1. Oktober 1994 gebaut wurden und mehr als 36 Fahrgäste befördern, und
3. 7 Meter bei Schiffen, die vor dem 1. Oktober 1994 gebaut wurden und nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern.
Bei neuen Schiffen der Klassen A, B, C und D ab einer Länge von 24 Metern ist ein Gang, eine Lobby oder ein Teil eines Ganges, von dem oder der aus es nur einen Fluchtweg gibt, verboten.
Aus betriebspraktischen Gründen im Schiff notwendige tote Gänge im Bereich der Wirtschaftsräume, z.B. Brennstoffübernahmestationen und quer verlaufende Versorgungsgänge, sind zulässig, sofern diese toten Gänge von den Besatzungsunterkunftsbereichen getrennt und von den Fahrgastunterkunftsbereichen aus nicht zugänglich sind. Ebenso ist ein Teil eines Ganges, dessen Länge nicht größer als seine Breite ist, als Nische oder örtliche Verbreiterung zu betrachten und ist erlaubt.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D ab einer Länge von 2,4 Metern, die vor dem 1 Januar 2003 gebaut werden:
5. Mindestens einer der nach den Absätzen .1.1 und .1.2 erforderlichen Fluchtwege muss aus einem leicht erreichbaren Treppenschacht bestehen, der von unten an beginnend bis zum entsprechenden Deck für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße oder, wenn das Einbootungsdeck sich nicht bis zu dem betreffenden senkrechten Hauptbrandabschnitt erstreckt, bis zum obersten Wetterdeck, einen ständigen Schutz vor Feuer bietet.
Im letzteren Fall muss ein unmittelbarer Zugang zum Einbootungsdeck durch außenliegende offene Treppen und Zugangswege vorhanden sein, für die gemäß Regel III15.3 eine Notbeleuchtung und ein rutschhemmender Belag vorzusehen sind. Die den außenliegenden offenen Treppen und Zugangswegen, die Bestandteil von Fluchtwegen sind, zugekehrten Begrenzungen und die Begrenzungen müssen so geschützt sein, dass ein Brand in einem eingeschlossenen Bereich hinter derartigen Abgrenzungen die Flucht zu den Einbootungsstationen nicht behindert.
Die Breite, die Anzahl und der Verlauf der Fluchtwege müssen wie folgt sein:
1. Die lichte Breite der Treppen darf nicht weniger als 900 Millimeter betragen, soweit dies zweckmäßig und durchführbar ist und den Anforderungen des Mitgliedstaats genügt, in keinem Fall jedoch weniger als 600 mm. Treppen müssen auf jeder Seite mit Handläufen versehen sein. Die lichte Mindestbreite der Treppen muss, wenn die Anzahl der Personen, für die sie vorgesehen sind, 90 übersteigt, für jede dieser weiteren Personen um 10 Millimeter vergrößert werden. Sind Treppen breiter als 900 Millimeter, so darf die lichte Breite zwischen den Handläufen höchstens 1 800 Millimeter betragen. Als Gesamtanzahl der über diese Treppen zu evakuierenden Personen sind zwei Drittel der Besatzung und die Gesamtanzahl der Fahrgäste in den Bereichen, für die diese Treppen vorgesehen sind, anzunehmen. Die Breite der Treppen muss mindestens dem von der IMO-Entschließung A.757 (18) angenommenen Standard entsprechen.
2. Alle Treppen, die für mehr als 90 Personen vorgesehen sind, müssen in Schiffslängsrichtung angeordnet sein.
3. Türöffnungen und Gänge sowie dazwischenliegende Treppenabsätze, die zu Fluchtwegen gehören, müssen die gleichen Abmessungen wie die Treppen haben.
4. Die senkrechte Ausdehnung der Treppen darf ohne Vorhandensein eines Treppenabsatzes 3,5 Meter nicht überschreiten, und der Neigungswinkel der Treppen darf nicht größer als 45° sein.
5. Die Treppenvorflächen auf jeder Decksebene müssen eine Grundfläche von mindestens 2 Quadratmetern haben und müssen, wenn sie für mehr als 20 Personen vorgesehen sind, für jeweils weitere 10 Personen 1 Quadratmeter größer sein, brauchen jedoch insgesamt nicht größer als 16 Quadratmeter zu sein, mit Ausnahme derjenigen Treppenvorflächen, bei denen ein unmittelbarer Zugang von Gesellschaftsräumen zum Treppenschacht besteht.
Schiffe der Klassen B, C und D ab einer Länge von 2,4 Metern, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
5a. Mindestens einer der nach den Absätzen .1.1 und .1.2 erforderlichen Fluchtwege muss aus einem leicht erreichbaren Treppenschacht bestehen, der von unten an beginnend bis zum entsprechenden Deck für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße oder, wenn das Einbootungsdeck sich nicht bis zu dem betreffenden senkrechten Hauptbrandabschnitt erstreckt, bis zum obersten Wetterdeck, einen ständigen Schutz vor Feuer bietet.
Im letzteren Fall muss ein unmittelbarer Zugang zum Einbootungsdeck durch außenliegende offene Treppen und Zugangswege vorhanden sein, für die gemäß Regel III15.3 eine Notbeleuchtung und ein rutschhemmender Belag vorzusehen sind. Die den außen liegenden offenen Treppen und Zugangswegen, die Bestandteil von Fluchtwegen sind, zugekehrten Begrenzungen und die Begrenzungen, die so gelegen sind, dass ihr Versagen während eines Brandes die Flucht zum Einbootungsdeck behindern würde, müssen eine Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich der Isolierwerte entsprechend den zutreffenden Tabellen 4.1 bis 5.2 haben.
Die Breite, die Anzahl und der Verlauf der Fluchtwege müssen den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut werden, sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
6. Für die Zugänge von den Treppenschächten zum Bereich für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße muss ein ausreichender Schutz vorgesehen sein.
Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
6a. Der Schutz der Zugänge von den Treppenschächten zu den Einbootungsbereich der Rettungsboote und -flöße muss entweder unmittelbar oder über durch das Schiffsinnere führende geschützte Zugangswege, welche die in den zutreffenden Tabellen 4.1 bis 5.2 festgelegte Widerstandsfähigkeit gegen Feuer und die festgelegten Isolierwerte für Treppenschächte aufweisen, gewährleistet sein.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
7. Zusätzlich zur Notbeleuchtung nach den Regeln II-1/D/3 und III/5.3 müssen die Fluchtwege einschließlich der Treppen und Ausgänge an allen Seiten des Fluchtwegs einschließlich der Ecken und Kreuzungen mit elektrisch gespeisten oder lang nachleuchtenden Leitmarkierungen versehen sein, die nicht höher als 0,3 Meter über dem Deck angebracht sind. Die Leitmarkierungen müssen die Fahrgäste in die Lage versetzen, alle Fluchtwege festzustellen und die Notausgänge leicht zu erkennen. Werden elektrisch gespeiste Leitmarkierungen verwendet, so müssen sie durch die Notstromquelle versorgt werden und so ausgeführt sein, dass der Ausfall einer einzelnen Leuchte oder der Bruch einer Leitmarkierung die gesamte Markierung nicht unwirksam macht. Zusätzlich müssen alle Fluchtwegschilder und alle Hinweise auf den Aufbewahrungsort der Brandbekämpfungsausrüstung aus lang nachleuchtendem Werkstoff bestehen. Die Verwaltung des Flaggenstaates muss sicherstellen, dass solche elektrisch gespeisten oder langnachleuchtenden Leitmarkierungen in Übereinstimmung mit den Leitlinien der IMO-Entschließung A.752 (18) bewertet, geprüft und verwendet worden sind.
Für neue Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, muss die Verwaltung des Flaggenstaates dagegen sicherstellen, dass solche elektrisch gespeisten oder langnachleuchtenden Leitmarkierungen in Übereinstimmung mit dem Code für Brandsicherheitssysteme bewertet, geprüft und verwendet worden sind.
Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
8. Bei Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, gelten die Vorschriften von Absatz 1.7 dieser Regel auch für die Besatzungsräume.
9. Für gewöhnlich verschlossene Türen, die Bestandteil von Fluchtwegen sind.
1. Zum Aufschließen von Kabinen- und Kajüttüren von der Innenseite darf kein Schlüssel erforderlich sein.Ferner darf es an den ausgewiesenen Fluchtwegen keine Türen geben, die bei Fortbewegung in Fluchtrichtung nur mit einem Schlüssel aufgeschlossen werden können.
2. Die Türen der Notausgänge von Gesellschaftsräumen, die normalerweise verriegelt sind, müssen mit einem Schnellauslösemechanismus ausgerüstet sein. Solch ein Mechanismus muss aus einem Türverriegelungsmechanismus und einer integrierten Vorrichtung bestehen, die bei einer Krafteinwirkung in Fluchtrichtung die Türverriegelung freigibt. Schnellauslösemechanismen müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechend ausgelegt und eingebaut sein, und im einzelnen
2.1 aus Gestängen oder Paneelen bestehen, deren auslösender Teil mindestens über die halbe Türblattbreite reicht und nicht weniger als 760 mm und höchstens 1.120 mm über dem Deck liegt,2.2 bewirken, dass die Verriegelung bei einer Krafteinwirkung von nicht mehr als 67 N freigegeben wird, und
2.3 nicht mit Türschlössern, Vorreibern oder anderen Vorrichtungen versehen sind, welche die Freigabe der Verriegelung verhindern, wenn auf die Freigabevorrichtung ein Druck ausgeübt wird.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
2.
1. In Sonderräumen müssen Anzahl und Lage der Fluchtwege, sowohl unter als auch über dem Schottendeck den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaates genügen, und grundsätzlich muss die Sicherheit des Zugangs zum Einbootungsdeck mindestens der in den Absätzen .1.1, .1.2, .1.5 und .1.6 vorgesehenen gleichwertig sein.Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, müssen zu Fluchtwegen führende, gekennzeichnete Verkehrswege mit einer Breite von mindestens 600 Millimetern vorgesehen sein, die, sofern durchführbar und sinnvoll, in Längsrichtung mindestens 150 Millimeter über dem Deck verlaufen. Die Parkanordnung der Fahrzeuge muss so sein, dass die Verkehrswege jederzeit freigehalten werden.
2. Einer der Fluchtwege aus den Maschinenräumen, in denen die Besatzung normalerweise beschäftigt ist, darf keinen unmittelbaren Zugang zu einem Sonderraum haben.
3. Es darf nicht möglich sein, dass hochziehbare Auf- und Abfahrrampen zu den Plattformdecks in heruntergelassener Stellung die zugelassenen Fluchtwege versperren.
3.1 Jeder Maschinenraum muss zwei Fluchtwege haben. Insbesondere sind folgende Bestimmungen zu beachten:
1. Liegt der Raum unter dem Schottendeck, so müssen die beiden Fluchtwege bestehen aus:1. zwei so weit wie möglich voneinander entfernt liegenden stählernen Leitergruppen, die zu Türen im oberen Teil des Raumes führen, welche ebenso weit voneinander entfernt liegen und von denen aus die entsprechenden Decks für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße erreicht werden können. Auf neuen Schiffen muss eine der Leitern vom unteren Teil des Raumes bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Raumes einen ständigen Schutz vor Feuer bieten. Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, muss diese Leiter innerhalb eines geschützten Schachtes liegen, der vom unteren Teil des Raumes, zu dem er führt, bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Raumes die Vorschriften Regel II-2/B/4, Kategorie (2) beziehungsweise II-2/B/5, Kategorie (4), erfüllt. In diesen Schacht müssen selbstschließende Feuertüren der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit eingebaut sein. Die Leiter muss so befestigt sein, dass keine Wärme durch nichtisolierte Befestigungspunkte in den Schacht übertragen wird. Der geschützte Schacht muss minimale Innenabmessungen von mindestens 800 Millimeter X 800 Millimeter haben und muss mit einer Notbeleuchtung versehen sein; oder2. einer Stahlleiter, die zu einer Tür führt, von der aus das Einbootungsdeck erreicht werden kann, und zusätzlich im unteren Teil des Raumes an einer von der betreffenden Leiter weit entfernten Stelle eine stählerne Tür, die von beiden Seiten geöffnet werden kann und die einen Zugang zu einem sicheren Fluchtweg vom unteren Teil des Raumes zum Einbootungsdeck bietet.
2. Liegt der Raum oberhalb des Schottendecks, so müssen zwei so weit wie möglich voneinander entfernte Fluchtwege vorhanden sein, und die Endtüren dieser Fluchtwege müssen so liegen, dass von ihnen aus die entsprechenden Decks für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße erreicht werden können. Sind für diese Fluchtwege Leitern notwendig, so müssen sie aus Stahl sein.
Neue Schiffe der Klassen A, B, C und D:
3. Räume, von denen aus der Maschinenbetrieb überwacht wird, und Arbeitsräume müssen mindestens zwei Fluchtwege haben, von denen einer unabhängig vom Maschinenraum sein und den Zugang um Einbootungsdeck ermöglichen muss.
4. Die Unterseite von Treppen in Maschinenräumen muss abgeschirmt sein.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
3.2 Bei Schiffen von weniger als 24 Meter Länge kann die Verwaltung des Flaggenstaates eine der Fluchtmöglichkeiten aus Maschinenräumen erlassen, wenn Größe und Lage des oberen Teiles des Raumes gebührend berücksichtigt werden.
Bei Schiffen ab einer Länge von 24 Metern kann die Verwaltung des Flaggenstaates auf einen Fluchtweg aus einem solchen Raum verzichten, sofern das Einbootungsdeck durch eine Tür oder über eine Stahlleiter sicher erreicht werden kann, wobei Beschaffenheit und Lage des Raumes und die Anwesenheit normalerweise in diesem Raum beschäftigter Personen gebührend berücksichtigt werden. Bei neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, muss ein zweiter Fluchtweg im Rudermaschinenraum vorgesehen werden, wenn sich der Notsteuerstand in diesem Raum befindet, es sei denn, es ist ein unmittelbarer Zugang zum freien Deck vorhanden.
3.3 Für einen Maschinenkontrollraum, der innerhalb eines Maschinenraums liegt, müssen zwei Fluchtwege vorgesehen sein, von denen mindestens einer einen ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bietet.
4. Aufzüge gelten in keinem Fall als vorgeschriebene Fluchtwege.
5. Neue Schiffe der Klassen B, C und D und vorhandene Schiffe der Klasse B mit einer Länge von 40 Metern oder mehr:
1. An Bord müssen Fluchtretter vorgehalten werden, die den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.2. In jedem senkrechten Hauptbrandabschnitt müssen mindestens zwei Fluchtretter mitgeführt werden.
3. Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen in jedem senkrechten Hauptbrandabschnitt zwei Fluchtretter zusätzlich zu den nach Absatz .5.2 vorgeschriebenen mitgeführt werden.
4. Die Absätze .5.2 und .5.3 finden jedoch keine Anwendung auf Treppenschächte, die einzelne senkrechte Hauptbrandabschnitte bilden, und senkrechte Hauptbrandabschnitte im vorderen oder hinteren Ende eines Schiffes, die keine Räume der Kategorien (6), (7), (8) oder (12) nach Regel II-2/B/4 enthalten.
5. In den Maschinenräumen müssen an leicht einsehbaren Stellen Fluchtretter einsatzbereit angeordnet sein, die im Brandfall jederzeit schnell und leicht erreicht werden können. Bei der Festlegung des Aufbewahrungsorts der Fluchtretter muss das Layout des Maschinenraums und die Anzahl der Personen, die normalerweise in den Räumen arbeiten, berücksichtig werden.
6. Es wird auf die NO-Richtlinien über Leistungsanforderungen, Aufbewahrungsort, Verwendung und Wartung von Fluchtrettern (EEBD) im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.849 verwiesen.
7. Die Anzahl und der Aufbewahrungsort dieser Geräte müssen in den nach Regel 11-2/Al13 vorgeschriebenen Brandschutzplan eingetragen sein.
6-1. Fluchtwege auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (R 28-1)
1. Diese Regel findet auf neue RO-RO-Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D sowie auf vorhandene RO-RO-Fahrgastschiffe der Klasse B Anwendung
1.1 Diese Regel findet auf neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D sowie auf vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klasse B Anwendung.
1.2 In allen Gängen sind entlang des gesamten Fluchtwegs Handläufe oder sonstige Handgriffe so anzubringen, dass bei jedem Schritt auf dem Weg zu den Sammelplätzen oder Einbootungsstationen ein fester Griff erreichbar ist. Diese Handläufe müssen in Längsgängen von mehr als 1,8 Meter Breite und Quergängen von mehr als 1 Meter Breite auf jeder Seite angebracht sein. Es ist besonders darauf zu achten, dass Lobbys und Vorhallen sowie sonstige offene Räume auf den Fluchtwegen durchschritten werden können. Die Handläufe und sonstigen Griffe müssen so stark sein, dass sie einer in die Gang- bzw. Raummitte gerichteten, verteilten horizontalen Belastung von 750 Nm oder einer nach unten gerichteten, verteilten vertikalen Belastung von 750 Nm standhalten. Beide Belastungen brauchen nicht gleichzeitig einzuwirken.
1.3 Fluchtwege dürfen nicht durch Möbel oder sonstige Hindernisse versperrt werden. Mit Ausnahme von Tischen und Stühlen, die zur Schaffung von freiem Raum entfernt werden können, müssen Schränke und andere schwere Möbelstücke in Gesellschaftsräumen und auf den Fluchtwegen an ihrem Platz gesichert sein, damit sie sich nicht verschieben können, wenn das Schiff rollt oder Schlagseite hat. Auch Bodenbeläge müssen an ihrem Platz gesichert sein. Während der Fahrt müssen die Fluchtwege frei von Hindernissen wie Putzwagen, Bettzeug, Gepäck und Warenkisten gehalten werden.
1.4 Von jedem in der Regel besetzten Raum des Schiffes ist ein Fluchtweg bis zu einem Sammelplatz vorzusehen. Diese Fluchtwege müssen so angelegt sein, dass sie auf dem direktestmöglichen Weg zu einem Sammelplatz führen und müssen mit den durch die NO-Entschließung A.760(18) festgelegten Symbolen für Lebensrettungsgeräte und -einrichtungen gekennzeichnet sein.
1.5 Grenzen geschlossene Räume an offene Decks, so müssen, soweit möglich, Öffnungen zwischen dem geschlossenen Raum und dem offenen Deck als Notausgang benutzbar sein.
1.6 Die Decks müssen der Reihe nach nummeriert sein, beginnend mit ,1' bei der Tankdecke oder dem untersten Deck. Die Nummern müssen an auffallender Stelle auf Treppenabsätzen und in Aufzugvorräumen angebracht sein. Die Decks können auch einen Namen tragen, der jedoch stets zusammen mit der Decknummer angebracht sein muss.
1.7 An der Innenseite jeder Kabinentür und in Gesellschaftsräumen muss an auffallender Stelle ein Schaubild angebracht sein, das den Standort des Betrachters zeigt und in dem die Fluchtwege durch Pfeile gekennzeichnet sind. Der Plan muss die Fluchtrichtungen zeigen und in Bezug auf das Schiff richtig ausgerichtet sein.
1.8 Zum Aufschließen von Kabinen- und Kajüttüren von der Innenseite darf kein Schlüssel erforderlich sein. Ferner darf es an den ausgewiesenen Fluchtwegen keine Türen geben, die bei Fortbewegung in Fluchtrichtung nur mit einem Schlüssel aufgeschlossen werden können.
2. Vorschriften für neue RO-RO-Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D
2.1 Die unteren 0,5 Meter der Schotte und sonstigen Zwischenwände, die entlang den Fluchtwegen vertikale Trennflächen bilden, müssen einer Belastung von 750 N/m2 standhalten, damit sie bei starker Krängung des Schiffes vom Fluchtweg aus als Gehflächen benutzt werden können.
2.2 Der Fluchtweg von den Kabinen zu den Treppenschächten muss so kurz wie möglich sein und ein Minimum an Richtungsänderungen erfordern. Es darf nicht notwendig sein, das Schiff von einer zur anderen Seite zu durchqueren, um einen Fluchtweg zu erreichen. Ferner darf es nicht notwendig sein, mehr als zwei Decks hinauf- oder hinabzusteigen, um von einem Fahrgastraum aus einen Sammelplatz oder ein offenes Deck zu erreichen.
2.3 Von den in .2.2 genannten offenen Decks zu den Stationen für die Einbootung in die Überlebensfahrzeuge müssen außenliegende Wege vorgesehen sein.
3. Vorschriften für neue RO-RO-Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Juli 1999 gebaut werden
Bei neuen Ro-Ro-Fahrgastschiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Juli 1999 gebaut werden, müssen die Fluchtwege im frühen Planungsstadium mit Hilfe einer Evakuierungsuntersuchung bewertet werden. Die Untersuchung soll der Feststellung und - soweit möglich - der Verhinderung von Verstopfungen dienen, die beim Verlassen des Schiffes durch normale Bewegungen der Fahrgäste und der Besatzung auf den Fluchtwegen entstehen können, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich Besatzungsmitglieder möglicherweise auf diesen Wegen in entgegengesetzter Richtung zu den Fahrgästen bewegen müssen. Außerdem muss mit Hilfe der Untersuchung nachgewiesen werden, dass die Fluchtvorkehrungen flexibel genug sind, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass bestimmte Fluchtwege, Sammelplätze, Einbootungsstationen oder Überlebensfahrzeuge infolge eines Unfalls nicht mehr benutzt werden können.
7. Durchbrüche und Öffnungen in Trennflächen der Klasse "A" und "B" (R 30, R 31)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
1. Für alle Öffnungen in Trennflächen der Klasse A' müssen fest angebrachte Verschlussvorrichtungen vorhanden sein, die mindestens ebenso feuerfest sind wie die Trennflächen, in die sie eingebaut sind.
2. Alle Türen und Türrahmen in Trennflächen der Klasse A' sowie die Verriegelungen des Türverschlusses müssen möglichst ebenso feuerfest sein und den Durchgang von Rauch und Flammen ebenso verhindern wie die Schotte, in denen sich die Türen befinden. Diese Türen und Türrahmen müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff sein. Wasserdichte Türen brauchen nicht isoliert zu sein.
3. Jede dieser Türen muss von jeder Seite des Schotts aus durch nur eine Person geöffnet und geschlossen werden können.
4. Feuertüren in Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte und in Treppenschächten, sofern es sich nicht um kraftbetriebene wasserdichte und für gewöhnlich verschlossene Türen handelt, müssen den folgenden Anforderungen genügen:
1. Die Türen müssen sich selbsttätig schließen, und zwar noch gegen eine Neigung von 3,5°. Die Schließgeschwindigkeit muss erforderlichenfalls so gesteuert werden, dass eine unangemessene Gefährdung von Personen vermieden wird. Auf neuen Schiffen darf die gleichförmige Schließgeschwindigkeit 0,2 Meter in der Sekunde nicht überschreiten und bei aufrechter Schwimmlage 0,1 Meter in der Sekunde nicht unterschreiten.Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
2. Fernbediente Schiebetüren oder kraftbetriebene Türen müssen mit einer Warneinrichtung versehen sein, die mindestens 5 Sekunden, aber nicht mehr als 10 Sekunden, bevor sich die Tür in Bewegung setzt, ertönt und deren Ton anhält, bis die Tür vollständig geschlossen ist. Türen, die sich bei Betätigen einer Kontaktleiste wieder öffnen, müssen sich so weit öffnen, dass eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,75 Meter, jedoch nicht mehr als 1 Meter entsteht.
3. Der Schließvorgang aller Türen mit Ausnahme der für gewöhnlich verschlossenen Feuertüren muss fernbedient und selbsttätig entweder gleichzeitig oder in Gruppen von einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation aus und außerdem einzeln von einer Stelle auf beiden Seiten der Tür ausgelöst werden können. Durch Anzeige an der Feuerkontrolltafel in der ständig besetzten zentralen Kontrollstation muss ersichtlich sein, ob jede der fernbedienten Türen geschlossen ist. Die Auslösevorrichtung muss so konstruiert sein, dass sich die Tür bei einer Störung im Fernbedienungssystem oder in der zentralen Stromversorgung selbsttätig schließt. Auslöseschalter müssen eine An-Aus-Schaltung haben, um ein automatisches Wiedereinschalten des Systems zu vermeiden. Feststellhaken, die nicht von der zentralen Kontrollstation aus ausgelöst werden können, sind verboten.
4. Für kraftbetriebene Türen müssen vor Ort Energiespeicher in unmittelbarer Nähe der Türen angeordnet sein, die sicherstellen, dass die Türen unter Benutzung der Bedienelemente vor Ort mindestens zehnmal betätigt (vollständig geöffnet und geschlossen) werden können.
5. Bei zweiflügligen Türen, die zur Herstellung ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit mit einer Verriegelung versehen sind, muss diese selbsttätig durch die Bewegung der Türen betätigt werden, wenn diese durch das System ausgelöst werden.
6. Kraftbetriebene und selbsttätig schließende Türen, die einen unmittelbaren Zugang zu Sonderräumen ermöglichen, brauchen nicht mit Warneinrichtungen und Fernauslösevorrichtungen nach den Absätzen .4.2 und .4.3 versehen zu sein.
Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
Anstelle von Absatz A gilt der folgende Absatz .4a
4a. Mit Ausnahme von wasserdichten Türen mit Kraftantrieb und solchen, die normalerweise abgeschlossen sind, müssen Feuertüren in Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte und in den Umschließungen der Küchen und Treppenschächte den folgenden Anforderungen genügen:
1. Die Türen müssen sich selbsttätig schließen, und zwar noch gegen eine Neigung von 3,5°.2. Bei Feuerklapptüren darf die ungefähre Schließzeit nicht mehr als 40 Sekunden und nicht weniger als 10 Sekunden vom Beginn der Bewegung an bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes betragen. Bei Schiebetüren darf die annähernd gleichförmige Schließgeschwindigkeit nicht mehr als 0,2 Meter/Sekunde und nicht weniger als 0,1 Meter/Sekunde bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes betragen.
3. Der Schließvorgang der Türen muss fernbedient entweder gleichzeitig oder in Gruppen von einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation aus und außerdem einzeln von einer Stelle auf beiden Seiten der Tür ausgelöst werden können. Auslöseschalter müssen eine An-Aus-Schaltung haben, um ein automatisches Wiedereinschalten des Systems zu vermeiden.
4. Feststellhaken, die nicht von der zentralen Kontrollstation aus ausgelöst werden können, sind verboten.
5. Eine Tür, die von der zentralen Kontrollstation aus fernbedient geschlossen wurde, muss durch Bedienelemente vor Ort auf beiden Seiten der Tür wieder geöffnet werden können. Nach einer solchen Öffnung vor Ort muss sich die Tür selbsttätig wieder schließen.
6. Durch Anzeige an der Feuertüren-Kontrolltafel in der ständig besetzten zentralen Kontrollstation muss ersichtlich sein, ob jede fernbediente Tür geschlossen ist.
7. Die Auslösevorrichtung muss so konstruiert sein, dass sich die Tür bei einer Störung im Steuerungssystem oder in der zentralen Stromversorgung selbsttätig schließt.
8. Für kraftbetriebene Türen müssen vor Ort Energiespeicher in unmittelbarer Nähe der Türen angeordnet sein, die sicherstellen, dass die Türen nach einer Störung im Fernbedienungssystem oder in der zentralen Stromversorgung unter Benutzung der Bedienelemente vor Ort mindestens zehn Mal betätigt (vollständig geöffnet und geschlossen) werden können.
9. Eine Störung des Steuerungssystems oder der zentralen Stromversorgung einer Tür darf die sichere Funktion der anderen Türen nicht beeinträchtigen.
10. Schiebetüren mit Fernauslösung oder kraftbetriebene Türen müssen mit einer Warneinrichtung versehen sein, die mindestens 5 Sekunden, aber nicht mehr als 10 Sekunden, nachdem der Schließvorgang von der zentralen Kontrollstation aus ausgelöst wurde und bevor sich die Tür in Bewegung setzt, ertönt und deren Ton anhält, bis die Tür vollständig geschlossen ist.
11. Eine Tür, die sich bei Betätigen einer Kontaktleiste wieder öffnet, darf sich nicht mehr als 1 Meter vom Kontaktpunkt aus öffnen.
12. Bei zweiflügligen Türen, die zur Herstellung ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit mit einer Verriegelung versehen sind, muss diese selbsttätig durch die Bewegung der Türen betätigt werden, wenn der Schließvorgang durch das Steuerungssystem ausgelöst wird.
13. Kraftbetriebene, automatisch schließende Türen, die einen unmittelbaren Zugang zu Sonderräumen ermöglichen, brauchen nicht mit Warneinrichtungen und Fernauslösevorrichtungen nach den Absätzen.3 und.10 versehen zu sein.
14. Die Einzelteile der Steuerungssysteme vor Ort müssen für Wartung und Einstellung zugänglich sein. und
15. Türen mit Kraftantrieb müssen mit einem Steuerungssystem eines zugelassenen Typs ausgerüstet sein, das im Fall eines Brandes betrieben werden kann und dem Code für Brandprüfverfahren entspricht. Dieses System muss den folgenden Bedingungen genügen:
15.1 das Steuerungssystem muss die Tür bei einer Temperatur von mindestens 200 °C über einen Zeitraum von mindestens 60 Minuten mittels ihrer Energieversorgung betreiben können;15.2 die Energieversorgung aller anderen Türen, die dem Brand nicht ausgesetzt sind, darf nicht beeinträchtigt werden; und
15.3 das Steuerungssystem muss bei einer Temperatur von mehr als 200 °C selbsttätig von der Energieversorgung abgetrennt werden und muss in der Lage sein, die Tür bis zu einer Temperatur von mindestens 945 °C geschlossen zu halten.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
5. Die Vorschriften über die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Glaswände sowie eckige und runde Schiffsfenster, sofern Regel 10 dies nicht für solche Begrenzungen vorschreibt. Entsprechend gelten die Vorschriften über die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit nicht für Außentüren in Aufbauten und Deckshäusern.
Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
Anstelle von Absatz .5 gilt der folgende Absatz .5a:
"5a Die Vorschriften über die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Glaswände sowie eckige und runde Schiffsfenster, sofern Regel 10 dies nicht für solche Begrenzungen vorschreibt.
Die Vorschriften über die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Außentüren, mit Ausnahme von Außentüren in Aufbauten und Deckshäusern, die Rettungsmitteln, Einbootungsbereichen und außenliegenden Sammelplätzen, Außentreppen und freien Decks, die als Fluchtwege benutzt werden, zugewandt sind. Türen von Treppenschächten brauchen diesen Vorschriften nicht zu entsprechen."
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
6. Mit Ausnahme von wasserdichten und wetterdichten (spritzwasserdichten) Türen, von Türen, die auf das freie Deck hinaus führen, und von Türen, die hinreichend gasdicht sein müssen, müssen alle Türen der Klasse ,A', die sich in Treppenschächten, Gesellschaftsräumen und Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte in Fluchtwegen befinden, mit einer selbstschließenden Schlauchpforte versehen sein, die bezüglich Werkstoff, Bauausführung und Feuerwiderstandsfähigkeit der Tür, in die sie eingebaut ist, gleichwertig ist; eine lichte quadratische Öffnung von 150 Millimeter Kantenlänge bei geschlossener Tür bildet und sich bei Hängetüren an der unteren Kante gegenüber den Scharnieren oder bei Schiebetüren, möglichst nahe der Öffnung befindet.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
7. Türen und Türrahmen in Trennflächen der Klasse B' und ihre Verriegelungen müssen einen Verschluss herstellen, der die gleiche Feuersicherheit wie die Trennflächen hat; im unteren Teil dieser Türen dürfen jedoch Lüftungsöffnungen vorhanden sein. Befinden sich solche Öffnungen in oder unter einer Tür, so darf ihr gesamter lichter Querschnitt 0,05 Quadratmeter nicht überschreiten. Alternativ kann zwischen der Kabine und dem Gang ein unterhalb der Sanitärzelle verlaufender, nichtbrennbarer Luftausgleichskanal zugelassen werden, wenn der lichte Querschnitt des Kanals 0,05 Quadratmeter nicht überschreitet. Alle Lüftungsöffnungen müssen mit einem Gitter aus nichtbrennbarem Werkstoff versehen sein. Türen müssen nichtbrennbar sein.
7.1 Aus Gründen der Lärmverringerung kann die Verwaltung als gleichwertig Türen mit eingebautem Lüftungsschallschutz zulassen, die auf der einen Seite der Tür unten und auf der anderen Seite der Tür oben Öffnungen aufweisen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt worden sind:
1. Die obere Öffnung muss stets zum Flur hin gerichtet sein und eine Gräting aus nicht brennbarem Material sowie eine automatische Feuerklappe aufweisen, die auf eine Temperatur von ungefähr 70 °C anspricht.2. Die untere Öffnung muss eine Gräting aus nicht brennbarem Material aufweisen.
3. Die Türen sind entsprechend der Entschließung A.754 (18) zu prüfen.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
8. Kabinentüren in Trennflächen der Klasse "B" müssen selbstschließend sein. Feststeller sind nicht zulässig.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
9. Die Vorschriften über die Klasse-"B"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Glaswände sowie eckige und runde Schiffsfenster. Entsprechend gelten die Vorschriften über die Klasse-"B"-Widerstandsfähigkeit nicht für Außentüren in Aufbauten und Deckshäusern. Auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, kann die Verwaltung des Flaggenstaates die Verwendung von brennbaren Werkstoffen bei Türen zulassen, die Kabinen von einzelnen inneren Sanitärräumen, wie etwa Duschen, trennen.
8. Schutz der Treppen und Aufzüge in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (R 29)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Alle Treppen müssen eine tragende Stahlkonstruktion haben, sofern die Verwaltung nicht die Verwendung von anderem gleichwertigem Werkstoff billigt; sie müssen innerhalb eines durch Trennflächen der Klasse A' gebildeten Schachtes liegen, der wirksame Verschlussvorrichtungen für alle Öffnungen hat; folgende Ausnahmen sind zulässig:
1. Eine nur zwei Decks verbindende Treppe braucht nicht eingeschachtet zu sein, sofern die Widerstandsfähigkeit des durchbrochenen Decks durch geeignete Schotte oder Türen in einem der beiden Decks gewährleistet ist. Ist eine Treppe in einem Deck abgeschlossen, so muss der Treppenschacht gemäß den Tabellen für Decks in den Regeln 4 und 5 geschützt sein;2. in einem Gesellschaftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes liegen.
Neue Schiffe der Klassen B, C und d sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
2. Die Treppenschächte müssen einen unmittelbaren Zugang zu den Gängen und einen ausreichenden Querschnitt haben, um eine Verstopfung durch die Personen zu vermeiden, welche die Treppe in einem Notfall voraussichtlich benutzen müssen.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D: Innerhalb solcher Treppenschächte sind nur öffentliche Toiletten, Abstellräume aus nichtbrennbarem Werkstoff für die Aufbewahrung von Sicherheitsausrüstung und offene Informationsstände gestattet.
Es dürfen nur Gesellschaftsräume, Gänge, öffentliche Toiletten, Sonderräume, andere nach Regel II-2/B/6-1.5 vorgeschriebene Fluchtwegtreppen und äußere Bereiche einen unmittelbaren Zugang zu diesen Treppenschächten haben.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
3. Die Aufzugschächte müssen so gebaut sein, dass der Durchgang von Rauch und Flammen aus einem Deck in ein anderes verhindert wird; sie müssen Verschlussvorrichtungen zur Eindämmung von Luftzug und Rauchdurchgang haben.
9. Lüftungssysteme (R 32)
1. Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Das Lüftungssystem muss neben den Vorschriften des Absatzes 1 der Regel II/32 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in ihrer am 17. März 1998 geltenden Fassung auch die Vorschriften der Unterabsätze .2.2 bis .2.6,.2.8 und .2.9 dieser Regel erfüllen.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
2. Grundsätzlich müssen die Lüfter so angeordnet sein, dass die zu den verschiedenen Räumen führenden Kanäle innerhalb des gleichen senkrechten Hauptbrandabschnitts bleiben.3. Werden Lüftungssysteme durch Decks geführt, so müssen zusätzlich zu den hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit des Decks gegen Feuer nach Regel II-2/A/12.1 erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen weitere Maßnahmen getroffen werden, um die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass Rauch und heiße Gase durch dieses System von einem Deck in ein anderes ziehen. Zusätzlich zu den in dieser Regel enthaltenen Isoliervorschriften müssen senkrechte Kanäle nötigenfalls gemäß den entsprechenden Tabellen der Regel 4 isoliert sein.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
4. Lüftungskanäle müssen aus folgenden Werkstoffen hergestellt sein:1. Kanäle mit einem Querschnitt von mindestens 0,075 Quadratmetern und alle senkrechten Kanäle, die mehr als ein einziges Zwischendeck versorgen, müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff sein;2. Kanäle mit einem Querschnitt von weniger als 0,075 Quadratmetern mit Ausnahme der in Unterabsatz .1.4.1 genannten senkrechten Kanäle müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff sein. Führen solche Kanäle durch Trennflächen der Klasse "A"oder "B", so ist gebührend darauf zu achten, dass die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer gewährleistet ist;
3. kurze Kanalabschnitte, deren Querschnitt im allgemeinen 0,02 Quadratmeter und deren Länge 2 Meter nicht überschreitet, brauchen nicht aus nichtbrennbarem Werkstoff zu sein, sofern sämtliche folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. der Kanal ist aus einem Werkstoff hergestellt, der nach Auffassung der Verwaltung des Flaggenstaates eine geringe Brandgefahr darstellt,2. der Kanal wird nur am äußersten Ende des Lüftungssystems verwendet, und
3. der Kanal liegt, der Länge nach gemessen, nicht näher als 600 Millimeter an einem Durchbruch einer Trennfläche der Klasse "A" oder "B", einschließlich der durchlaufenden Decken der Klasse "B".
Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
Anstelle von .1 gilt folgender Absatz 1a:
"1a der Kanal ist aus einem schwerentflammbaren Werkstoff hergestellt"
5. Treppenschächte sind zu belüften; dies darf nur durch ein unabhängiges Lüfter- und Kanalsystem erfolgen, das keine anderen Räume innerhalb des Lüftungssystems versorgen darf.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
6. Alle Lüfter mit Kraftantrieb, ausgenommen Maschinenraum- und Laderaumlüfter und jedes andere nach Absatz .9.2.6 vorgeschriebene Lüftungssystem, müssen mit Schaltgeräten versehen sein, die so angeordnet sind, dass alle Lüfter wahlweise von zwei möglichst weit auseinander liegenden Schaltstellen aus abgestellt werden können. Die für Maschinenraumlüfter mit Kraftantrieb vorgesehenen Schaltgeräte müssen ebenfalls so angeordnet sein, dass sie von zwei Schaltstellen aus bedient werden können, von denen sich eine außerhalb der betreffenden Räume befinden muss. Laderaumlüfter mit Kraftantrieb müssen von einer sicheren Schaltstelle außerhalb der betreffenden Räume aus abgestellt werden können.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
7. Erstrecken sich Gesellschaftsräume über drei oder mehr offene Decks und enthalten sie brennbare Gegenstände wie Möbel und geschlossene Räume wie Läden, Büros und Restaurants, so muss in dem Raum ein Rauchabzugssystem vorhanden sein. Das Rauchabzugssystem muss durch das vorgeschriebene Rauchmeldesystem eingeschaltet werden und muss durch Handsteuerung bedient werden können. Die Größe der Lüfter muss so bemessen sein, dass die gesamte Raumluft innerhalb von 10 Minuten oder weniger abgesaugt werden kann.8. Lüftungskanäle sind mit Öffnungen zur Überprüfung und Reinigung an geeigneten Stellen zu versehen, soweit dies zweckmäßig und praktisch durchführbar ist.
9. Die Abzüge der Küchenherde, in denen die Ansammlung von Wrasenrückständen und Fett zu erwarten ist, müssen den Anforderungen der Unterabsätze .9.2.3.2.1 und .9.2.3.2.2 entsprechen und versehen sein mit:
1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann, sofern nicht ein andersartiges zugelassenes System zur Entfernung des Fettes verwendet wird;2. einer am unteren Ende des Kanals angebrachten Brandklappe, die selbsttätig und fernbedient arbeitet, sowie zusätzlich einer am oberen Ende des Kanals angebrachten fernbedienten Brandklappe;
3. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals;
4. in der Nähe des Eingangs zur Küche angebrachten Fernbedienungseinrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter, zum Bedienen der Brandklappen nach Absatz .2 und zum Bedienen des Feuerlöschsystems. Ist ein Feuerlöschsystem mit mehreren Zweigleitungen eingebaut, so muss die Möglichkeit gegeben sein, die Zweigleitungen, aus denen die Abluft durch denselben Hauptkanal entfernt wird, zu schließen, bevor ein Löschmittel in das Feuerlöschsystem eingegeben wird; und
5. an geeigneten Stellen angeordneten Luken für Inspektion und Reinigung.
2. Schiffe, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Lüftungskanäle müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff sein. Kurze Kanäle jedoch, die im allgemeinen nicht länger als 2 Meter sind und einen Querschnitt von höchstens 0,02 Quadratmetern haben, brauchen nicht aus nichtbrennbarem Werkstoff zu sein, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:1. Diese Kanäle müssen aus einem Werkstoff sein, der entsprechend den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaates eine geringe Brandgefahr aufweist;2. sie dürfen nur am Ende des Lüftungssystems verwendet werden;
3. sie liegen, entlang dem Kanal gemessen, nicht näher als 600 Millimeter an einer Öffnung einer Trennfläche der Klasse "A" oder "B", einschließlich der durchlaufenden Decken der Klasse "B".
Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
Anstelle von Absatz .1 gilt folgender Absatz 1a:
"1a diese Kanäle sind aus einem schwerentflammbaren Werkstoff hergestellt"
2a. Führen die Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 Quadratmetern durch Schotte oder Decks der Klasse A' und sind sie in der Nähe der Durchbruchstelle nicht aus Stahl, so muss die Öffnung mit einer Stahlblechmanschette ausgekleidet sein, und in diesem Bereich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:1. Die Manschetten müssen mindestens 3 Millimeter dick und mindestens 900 Millimeter lang sein. Führen die Manschetten durch Schotte, so ist diese Länge nach Möglichkeit in 450 Millimeter auf jeder Seite des Schotts aufzuteilen. Diese Kanäle oder die solche Kanäle umkleidenden Manschetten sind mit einer Brandschutzisolierung zu versehen. Die Isolierung muss mindestens dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben wie das Schott oder Deck, durch das der Kanal führt.2. Bei Kanälen mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,075 Quadratmetern müssen zusätzlich zu den Vorschriften des Unterabsatzes .9.2.2.1 Brandklappen eingebaut sein. Die Brandklappe muss selbsttätig arbeiten, aber auch von beiden Seiten des Schotts oder Decks von Hand zu schließen sein. Die Brandklappe muss mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, an der zu erkennen ist, ob die Klappe offen oder geschlossen ist. Brandklappen sind jedoch nicht erforderlich, wenn Kanäle durch Räume führen, die von Trennflächen der Klasse "A" umgeben sind und nicht von diesen Kanälen versorgt werden, sofern diese Kanäle dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer wie die von ihnen durchbrochenen Trennflächen aufweisen. Die Brandklappen müssen leicht zugänglich sein. Sind auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, Brandklappen hinter Decken oder Verkleidungen angeordnet, müssen diese Decken oder Verkleidungen mit einer Inspektionsklappe versehen sein, auf der ein Schild mit der Identifikationsnummer der Brandklappe angebracht ist. Die Identifikationsnummer einer Brandklappe ist auch auf den erforderlichen Fernbedien-Einrichtungen anzubringen.
2b. Führt auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, ein Kanal aus dünnem Blech mit einem freien Querschnitt von 0,02 Quadratmetern oder weniger durch Schotte oder Decks der Klasse "A", so muss die Öffnung mit einer Stahlblechmanschette ausgekleidet sein, die eine Wanddicke von mindestens 3 Millimetern und eine Länge von mindestens 200 Millimetern hat, wobei die Manschette nach Möglichkeit in 100 Millimeter auf jeder Seite des Schottes aufzuteilen ist oder im Falle eines Decks in ihrer Gesamtheit auf der unteren Seite des durchbrochenen Decks liegen muss.
3. Lüftungskanäle für Maschinenräume, Küchen, Räume für Kraftfahrzeuge, Ro-Ro-Laderäume oder Sonderräume dürfen nicht durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen führen, sofern sie nicht die in den Unterabsätzen .9.2.3.1.1 bis .9.2.3.1.4 oder .9.2.3.2.1 und .9.2.3.2.2 genannten Bedingungen erfüllen:
1.1 Die Kanäle sind bei einer Breite oder einem Durchmesser von bis zu 300 Millimetern und von 760 Millimetern und mehr aus Stahl in einer Dicke von mindestens 3 bzw. 5 Millimetern hergestellt; bei einer Breite oder einem Durchmesser zwischen 300 und 760 Millimetern sind sie in einer Dicke hergestellt, die durch Interpolation bestimmt wird;1.2 sie sind angemessen gehaltert und versteift;
1.3 sie sind an den durchbrochenen Begrenzungen mit selbsttätigen Brandklappen versehen; und
1.4 sie sind von den Maschinenräumen, Küchen, Räumen für Kraftfahrzeuge, Ro-Ro-Laderäumen und Sonderräumen bis zu einem mindestens 5 Meter hinter jeder Brandklappe liegenden Punkt der Klasse "A-60" entsprechend isoliert;
oder
2.1 sie sind nach den Unterabsätzen .9.2.3.1.1 und .9.2.3.1.2 aus Stahl hergestellt; und
2.2 im Bereich der gesamten Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume und Kontrollstationen der Klasse A-60' entsprechend isoliert;
Durchbrüche durch Trennflächen in Hauptbrandabschnitten müssen außerdem den Vorschriften des Unterabsatzes .9.2.8 entsprechen.
Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, müssen Lüftungssysteme für Maschinenräume der Kategorie A, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume, Küchen, Sonderräume und Laderäume im Allgemeinen voneinander und von den Lüftungssystemen, die andere Räume versorgen, getrennt sein. Die Lüftungssysteme für Küchen auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, brauchen jedoch nicht vollständig getrennt zu sein; die Belüftung kann durch getrennte Kanäle von der Belüftungseinheit, die andere Räume versorgt, erfolgen. Auf jeden Fall muss im Lüftungskanal der Küche nahe der Belüftungseinheit eine selbsttätige Brandklappe eingebaut sein.
4. Lüftungskanäle für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen nicht durch Maschinenräume, Küchen, Räume für Kraftfahrzeuge, Ro-Ro-Laderäume oder Sonderräume führen, es sei denn, dass sie den in den Unterabsätzen .9.2.4.1.1 bis .9.2.4.1.3 oder .9.2.4.2.1 und .9.2.4.2.2 genannten Bedingungen entsprechen:
1.1 Die Kanäle sind, wenn sie durch einen Maschinenraum, eine Küche, einen Raum für Kraftfahrzeuge, einen Ro-Ro-Laderaum oder einen Sonderraum führen, nach den Unterabsätzen .9.2.3.1.1 und .9.2.3.1.2 aus Stahl hergestellt;1.2 an den durchbrochenen Begrenzungen sind selbsttätige Brandklappen eingebaut; und
1.3 die Widerstandsfähigkeit der Begrenzungen des Maschinenraums, der Küche, des Raumes für Kraftfahrzeuge, des Ro-Ro-Laderaums oder des Sonderraums ist an den Durchbrüchen gewahrt;
oder
2.1 Die Kanäle sind, wenn sie durch einen Maschinenraum, eine Küche, einen Raum für Kraftfahrzeuge, einen Ro-Ro-Laderaum oder einen Sonderraum führen, nach den Unterabsätzen .9.2.3.1.1 und .9.2.3.1.2 aus Stahl hergestellt; und
2.2 sie sind innerhalb des Maschinenraums, der Küche, des Raums für Kraftfahrzeuge, des Ro-Ro-Laderaums oder des Sonderraums der Klasse ,A-60' entsprechend isoliert;
Durchbrüche durch Trennflächen in Hauptbrandabschnitten müssen außerdem den Vorschriften des Unterabsatzes .9.2.8 entsprechen.
5. Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 Quadratmetern, die durch Schotte der Klasse "B" führen, müssen mit Stahlblechmanschetten von 900 Millimeter Länge umkleidet sein, die nach Möglichkeit in 450 Millimeter auf jeder Seite des Schotts aufgeteilt sind, sofern nicht der Kanal auf dieser Länge aus Stahl ist.
6. Für die außerhalb der Maschinenräume gelegenen Kontrollstationen sind alle praktisch durchführbaren Maßnahmen zu treffen, um die einwandfreie Lüftung, Sicht und Rauchfreiheit sicherzustellen, damit die Maschinen und Geräte in diesen Räumen im Brandfall überwacht und reibungslos weiterbetrieben werden können. Es sind zwei wahlweise zu betätigende und voneinander getrennte Zulüfter vorzusehen; ihre Eintrittsöffnungen sind so anzuordnen, dass die Gefahr eines gleichzeitigen Eindringens von Rauch in beide Öffnungen auf ein Mindestmaß beschränkt ist. Auf die Anwendung dieser Vorschriften kann bei Kontrollstationen verzichtet werden, die auf einem offenem Deck liegen und sich nach einem solchen hin öffnen lassen, oder wo örtlich vorgesehene Verschlussvorrichtungen die gleiche Wirkung haben.
7. Die Abzüge der Küchenherde, die durch Unterkunftsräume oder Räume geführt sind, in denen sich brennbare Werkstoffe befinden, müssen aus Trennflächen der Klasse "A" bestehen. Jeder Abzug ist zu versehen mit
1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann;2. einer Brandklappe, die am unteren Ende des Kanals angebracht ist,
3. Vorrichtungen zum Verschließen des Ablüfters, die von der Küche aus bedient werden können; und A fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals.
8. Ist es erforderlich, dass ein Lüftungskanal durch eine Trennfläche eines senkrechten Hauptbrandabschnitts führt, so ist eine ausfallsichere, selbsttätige Brandklappe an der Trennfläche vorzusehen. Die Brandklappe muss außerdem von beiden Seiten der Trennfläche von Hand geschlossen werden können. Die Schließstelle muss leicht zugänglich und in roter, lichtreflektierender Farbe gekennzeichnet sein. Der Kanal zwischen der Trennfläche und der Brandklappe muss aus Stahl oder einem anderen gleichwertigem Werkstoff sein und, wenn nötig, zur Erfüllung der Vorschriften der Regel II-2/A/12.1 isoliert sein. Die Brandklappe muss mindestens auf einer Seite der Trennfläche mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, an der sich erkennen lässt, ob die Klappe offen ist.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
9. Lüftungssysteme müssen von außerhalb des belüfteten Raumes geschlossen werden können.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
10. Lüfter mit Kraftantrieb für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume, Laderäume, Kontrollstationen und Maschinenräume müssen von einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb des belüfteten Raumes aus abgestellt werden können. Diese Stelle sollte im Fall eines in dem betreffenden Raum entstehenden Brandes nicht leicht abgeschnitten werden können. Die Vorrichtungen zum Abstellen der Lüfter mit Kraftantrieb für Maschinenräume müssen von denen zum Abstellen der Lüfter für andere Räume vollständig getrennt sein.
3. Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
Die folgenden Einrichtungen sind entsprechend dem IMO-Code für Brandprüfverfahren zu prüfen:
1. Brandklappen einschließlich ihrer zugehörigen Bedieneinrichtungen; und2. Lüftungskanaldurchführungen in Trennflächen der Klasse "A". Werden jedoch Stahlmanschetten bzw. Stutzen mit den Lüftungskanälen durch genietete oder geschraubte Flansche oder durch Schweigung unmittelbar verbunden, so ist eine Brandprüfung nicht erforderlich.
10. Eckige und runde Schiffsfenster (R 33)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
1. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten im Bereich der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie der Kontrollstationen mit Ausnahme derjenigen, die unter Regel 7.5 fallen, müssen den Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit des Schottentyps entsprechen, in den sie eingebaut sind.
Für neue Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, wird dies den Vorschriften des Codes für Brandprüfverfahren entsprechend festgelegt.
2. Unbeschadet der Tabellen in den Regeln 4 und 5 müssen alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten, die Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontrollstationen nach außen abschließen, mit einem Rahmen aus Stahl oder einem anderen geeigneten Werkstoff versehen sein. Das Glas muss durch einen Einsatzrahmen oder Winkel aus Metall gehalten sein.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die mehr als 36 Fahrgäste befördern:
3. Schiffsfenster, die Rettungsmitteln, Einbootungsbereichen und Sammelplätzen für das Einbooten, als Fluchtwege dienenden außen liegenden Treppen und offenen Decks zugekehrt sind, sowie Schiffsfenster, die unterhalb von Einbootungsbereichen für Rettungsflöße und Notrutschen angeordnet sind, müssen die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen, wie sie in den Tabellen der Regel 4 vorgeschrieben ist. Sind selbsttätige und eigens für die Berieselung der Schiffsfenster vorgesehene Sprinklerköpfe vorhanden, so können Schiffsfenster der Klasse,A-0' als gleichwertiger Ersatz zugelassen werden.
Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, muss, um diesem Absatz zu genügen,
1. entweder der eigens vorgesehene Sprinklerkopf über dem Schiffsfenster angeordnet und zusätzlich zu den herkömmlichen Sprinklerköpfen an der Decke installiert sein, oder2. die herkömmlichen Sprinklerköpfe sind so angeordnet, dass das Schiffsfenster mit einem durchschnittlichen Berieselungswert von mindestens 5 Litern je Quadratmeter pro Minute geschützt ist und die zusätzliche Fensterfläche bei der Berechnung der zu schützenden Fläche berücksichtigt wird.
Fenster, die in der Schiffsseite unterhalb der Einbootungsbereiche für Rettungsboote angeordnet sind, müssen mindestens über die Feuerwiderstandsfähigkeit der Klasse "A-0" verfügen.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
4. Unbeschadet der Tabellen in der Regel II-2/B/5 ist besonders auf die Feuerwiderstandsfähigkeit der Fenster zu achten, die offenen oder geschlossenen Bereichen für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße zugewendet sind, sowie der Fenster, die unterhalb dieser Bereiche so angeordnet sind, dass sie bei einer Zerstörung während eines Brandes das Aussetzen der Rettungsboote oder -flöße oder das Einbooten behindern wurden.
11. Beschränkte Verwendung brennbarer Werkstoffe (R 34)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Außer in Lade-, Post- und Gepäckräumen oder in Wirtschaftskühlräumen müssen alle Verkleidungen, Unterkonstruktionen, Luftzugssperren, Decken und Isolierungen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen. Teilschotte oder -decks, die zur Unterteilung eines Raumes aus Zweckmäßigkeits- oder Raumgestaltungsgründen dienen, müssen ebenfalls aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.
2. Dampfsperren und Klebstoffe, die im Zusammenhang mit der Isolierung von Kaltsystemen verwendet werden, sowie die Isolierung der Rohrhalterungen brauchen nicht aus nichtbrennbarem Werkstoff zu bestehen, müssen jedoch in möglichst geringer Menge verwendet werden, und ihre freiliegenden Flächen müssen eine Widerstandsfähigkeit gegen die Flammenausbreitung aufweisen, die dem Prüfverfahren nach der IMO-Entschließung A.653 (16) entspricht.
Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
Anstelle von Absatz .2 gilt der folgende Absatz .2a:
"2a Dampfsperren und Klebstoffe, die im Zusammenhang mit der Isolierung von Kaltsystemen verwendet werden, sowie die Isolierung der Rohrhalterungen brauchen nicht aus nichtbrennbarem Werkstoff zu bestehen, müssen jedoch in möglichst geringer Menge verwendet werden, und ihre freiliegenden Flächen müssen schwerentflammbar sein."
3. Folgende Flächen müssen schwerentflammbar sein:
1. freiliegende Flächen in Gängen und Treppenschächten sowie freiliegende Flächen von Schotten, Wand- und Deckenverkleidungen in allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen;2. Flächen von verborgen liegenden oder unzugänglichen Räumen innerhalb von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen.
4. Das Gesamtvolumen brennbarer Blenden, Leisten, Verzierungen und Furniere in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen darf ein Volumen nicht überschreiten, das dem eines die Gesamtfläche der Decke und Wände bedeckenden Furniers von 2,5 Millimeter Dicke entsprechen wurde. Möbel, die an Verkleidungen, Schotten oder Decks befestigt sind, brauchen in die Berechnung des Gesamtvolumens der brennbaren Werkstoffe nicht einbezogen zu werden.
Bei Schiffen mit einem selbsttätigen Berieselungssystem nach den Vorschriften der Regel II-2/A/8 kann das erwähnte Volumen brennbare Werkstoffe umfassen, die für den Zusammenbau von Trennflächen der Klasse "C" verwendet werden.
5. Die Furniere oder Beschichtungen, die bei den unter die Vorschriften von Absatz .3 fallenden Flächen und Verkleidungen verwendet werden, dürfen einen Heizwert von höchstens 45 Megajoule je Quadratmeter der Fläche in der verwendeten Dicke haben.
6. Möbel in Treppenschächten sind auf Sitze zu beschränken. Sie müssen fest eingebaut, auf jedem Deck in jedem Treppenschacht auf sechs Sitze begrenzt und von beschränkter Brandgefahr sein und dürfen den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann zusätzliche Sitze im Hauptempfangsbereich innerhalb eines Treppenschachts gestatten, wenn sie fest eingebaut und nichtbrennbar sind und den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Möbel sind in den Gängen für Fahrgäste und Besatzung, die Fluchtwege im Kabinenbereich bilden, nicht gestattet. Jedoch können Abstellräume aus nicht brennbarem Werkstoff für die Aufbewahrung der durch die Regeln vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung gestattet werden. Trinkwasserspender und Eiswürfelbereiter können auf Gängen gestattet werden, sofern sie fest angebracht sind und die Breite der Fluchtwege nicht einschränken. Dies gilt gleichermaßen für Blumen- oder sonstige Pflanzenarrangements, Statuen oder andere Kunstgegenstände wie Gemälde und Wandgehänge auf Gängen und in Treppenschächten.
7. Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen.
Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
Anstelle von Absatz .7 gilt der folgende Absatz .7a:
"7a Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen. Dies ist entsprechend dem IMO-Code für Brandprüfverfahren festzustellen."
8. Unterste Decksbeläge müssen, sofern sie in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und in Kontrollstationen verwendet werden, aus zugelassenem Werkstoff bestehen, der schwer entflammbar ist und bei erhöhten Temperaturen nicht zu Vergiftungs- oder Explosionsgefahr führt; dies ist entsprechend den in der IMO-Entschließung A.687 (17) festgelegten Verfahren zur Beurteilung der Feuergefährlichkeit nachzuweisen.
Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
Anstelle von Absatz .8 gilt der folgende Absatz .8a:
"8a. Unterste Decksbeläge müssen, sofern sie in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und in Kontrollstationen verwendet werden, aus zugelassenem Werkstoff bestehen, der schwer entflammbar ist und bei erhöhten Temperaturen nicht zu Vergiftungs- oder Explosionsgefahr führt; dies ist entsprechend dem IMO-Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.
12. Einzelheiten der Bauart (R 35)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Gängen und Treppen
1. müssen hinter Decken, Täfelungen oder Verkleidungen befindliche Hohlräume durch gutdichtende Luftzugssperren in Abständen von höchstens 14 Metern wirksam unterteilt sein;2. müssen diese geschlossenen Hohlräume einschließlich derjenigen hinter den Verkleidungen der Treppen, Schächte usw. in senkrechter Richtung in Höhe jedes Decks geschlossen sein.
13. Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme und selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme (R 14, R 36)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, und auf Schiffen von weniger als 24 Meter Länge muss in jedem senkrechten oder waagerechten getrennten Brandabschnitt in allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie in allen Kontrollstationen mit Ausnahme der Räume, in denen keine wesentliche Brandgefahr besteht, wie Leerräume, Sanitärräume usw., eines der folgenden Systeme eingebaut sein:
1. ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es einen Brand in diesen Räumen anzeigt; auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, muss es auch Rauch in Treppenschächten, Gängen und Fluchtwegen innerhalb der Unterkunftsräume anzeigen, oder2. ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften der Regel II-2/A/8 oder den Richtlinien für ein zugelassenes gleichwertiges Berieselungssystem gemäß der IMO-Entschließung A.800 (19) entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es diese Räume schützt; außerdem ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es jeden Rauch auf den Treppen sowie in den Gängen und Fluchtwegen innerhalb der Unterkunftsräume anzeigt.
2. Schiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, mit Ausnahme von Schiffen von weniger als 24 Meter Länge, müssen ausgestattet sein mit:
einem selbsttätigen Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften der Regel II-2/A/8 oder den in der IMO-Entschließung A.800 (19) enthaltenen IMO-Richtlinien für ein zugelassenes gleichwertiges Berieselungssystem entspricht, in allen Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Unterkunftsräumen einschließlich der Gänge und Treppen.
Wahlweise kann statt dessen in Kontrollstationen, in denen wichtige Einrichtungen und Geräte durch Wasser beschädigt werden können, ein zugelassenes fest eingebautes Feuerlöschsystem eines anderen Typs vorgesehen sein.
Es ist ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs vorzusehen, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es Rauch in Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Unterkunftsräumen einschließlich der Gänge und Treppen anzeigt. In privaten Sanitärräumen und Küchen brauchen keine Rauchmelder eingebaut zu sein.
In Räumen mit geringer oder ohne Brandgefahr wie Leerräumen, öffentlichen Toiletten, CO2-Räumen und ähnlichen Räumen braucht kein selbsttätiges Berieselungssystem oder fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem vorgesehen zu sein.
3. In zeitweise unbesetzten Maschinenräumen muss ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Regel II-2/A/9 vorhanden sein.
Dieses Feueranzeigesystem muss so ausgelegt und die Melder müssen so angeordnet sein, dass sie den Ausbruch eines Brandes in irgendeinem Teil dieser Räume und unter allen normalen Betriebsbedingungen der Maschinenanlage und Schwankungen bei der Lüftung, wie sie durch den möglichen Bereich der Raumtemperaturen bedingt sind, rasch anzeigen. Außer in Räumen mit beschränkter Höhe und wo ihre Verwendung besonders zweckmäßig ist, sind Anzeigesysteme, bei denen nur Wärmemelder verwendet werden, nicht gestattet. Das Anzeigesystem muss akustische und optische Alarmsignale auslösen, die sich von den Alarmsignalen jedes anderen Systems, das keinen Brand anzeigt, unterscheiden, und zwar an genügend Stellen, um sicherzustellen, dass die Alarmsignale auf der Kommandobrücke und durch einen verantwortlichen technischen Offizier gehört und beachtet werden.
Ist die Kommandobrücke unbesetzt, so müssen die Alarmsignale an einer Stelle ertönen, wo sich ein verantwortliches Mitglied der Besatzung im Dienst befindet.
Nach dem Einbau muss das System unter verschiedenen Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen erprobt werden.
14. Schutz der Sonderräume (R 37)
1. Vorschriften für Sonderräume, die sich über oder unter dem Schottendeck befinden
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse "B" die mehr als 36 Fahrgäste befördern:
1. Allgemeines1. Diese Regel beruht auf dem Grundsatz, dass eine normale Unterteilung in senkrechte Hauptbrandabschnitte in Sonderräumen vielleicht nicht möglich ist und dass daher in diesen Räumen ein gleichwertiger Schutz unter Zugrundelegung einer Unterteilung in waagerechte Brandabschnitte durch die Bereitstellung eines leistungsfähigen, fest eingebauten Feuerlöschsystems erreicht werden muss. Nach diesem Unterteilungskonzept kann ein waagerechter Brandabschnitt im Sinne dieser Regel Sonderräume in mehr als einem Deck umfassen, wobei jedoch die gesamte lichte Höhe für Fahrzeuge 10 Meter nicht überschreiten darf.2. Die Vorschriften der Regeln II-2/A/12,II-2/B/7 und II-2/B/9 über die Erhaltung der Widerstandsfähigkeit der Begrenzungen senkrechter Brandabschnitte gelten auch für Decks und Schotte, welche die Begrenzungen zwischen waagerechten Brandabschnitten untereinander und zwischen diesen und dem übrigen Schiff bilden.
2. Baulicher Schutz
1. Auf neuen Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schotte und Decks zur Begrenzung von Sonderräumen der Klasse ,A-60' entsprechend isoliert sein. Befindet sich jedoch auf einer Seite der Trennfläche ein freier Decksraum (gemäß Definition in Regel II-2/B/4.2.2.5), ein Sanitär- oder ähnlicher Raum (gemäß Definition in Regel II-2/B/4.2.2.9), ein Tank, ein Leerraum oder ein Hilfsmaschinenraum, der eine geringe oder keine Brandgefahr darstellt (gemäß Definition in Regel II-2/B/4.2.2.10), so kann der Standard auf die Klasse "A-0" herabgesetzt werden.Befinden sich Brennstofftanks unter einem Sonderraum, so kann die Widerstandsfähigkeit des Decks zwischen solchen Räumen auf den Standard "A-0" herabgesetzt werden.
2. Auf neuen Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, sowie auf vorhandenen Schiffen der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schotte zur Begrenzung von Sonderräumen entsprechend den Vorschriften in der Tabelle 5.1 der Regel II-2/B/5 für Räume der Kategorie 11 und waagerechte Begrenzungen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 5.2 der Regel II-2/B/5 für Räume der Kategorie 11 isoliert sein.
3. Auf der Kommandobrücke müssen Einrichtungen vorhanden sein, die anzeigen, wenn eine Feuertür, die als Ein- oder Ausgang zu Sonderräumen dient, geschlossen ist.
Türen, die zu Sonderräumen führen, müssen so konstruiert sein, dass sie nicht auf Dauer geöffnet sein können, und sind während der Reise geschlossen zu halten.
3. Fest eingebautes Feuerlöschsystem
In Sonderräumen muss ein zugelassenes, fest eingebautes Druckwasser-Sprühsystem mit Handbetrieb vorhanden sein, das alle Teile der Decks und Fahrzeugplattformen in diesem Raum schützt.
Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, muss ein solches Druckwasser-Sprühsystem folgende Anforderungen erfüllen:
1. Das Sammelrohr muss mit einem Manometer versehen sein;2. jedes Sektionsventil muss eindeutig gekennzeichnet sein und die Räume anzeigen, die es versorgt;
3. Anweisungen für Wartung und Betrieb müssen im Raum der Sektionsventile angebracht sein; und
4. eine ausreichende Anzahl von Entwässerungsventilen muss vorhanden sein.
Die Verwaltung des Flaggenstaates kann die Verwendung jedes anderen fest eingebauten Feuerlösch-Systems gestatten, das sich in einem Versuch in Originalgröße unter Bedingungen, die ein Benzinlauffeuer in einem Sonderraum simulieren, als ebenso wirksam zur Bekämpfung von Bränden erwiesen hat, die in einem derartigen Raum möglicherweise auftreten. Ein solches fest eingebautes Druckwasser-Sprühsystem oder anderes gleichwertiges Feuerlöschsystem muss den Vorschriften der NO-Entschließung A.123 (V) entsprechen und dem NO-Rundschreiben MSC/Circ.1272 Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen, fest eingebauten Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Sonderräume' Rechnung tragen.
4. Wachdienst und Feueranzeige
1. In Sonderräumen ist ein wirksamer Feuerrondendienst zu unterhalten. In Räumen, in denen der Wachdienst nicht durch eine ständige Feuerwache während der gesamten Fahrt durchgeführt wird, ist ein fest eingebautes Feueranzeige- und Feuermeldesystem eines zugelassenen Typs vorzusehen, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht. Das fest eingebaute Feuermeldesystem muss einen auftretenden Brand schnell anzeigen können. Der Meldertyp, der Abstand der Melder und ihre Anordnung sind unter Berücksichtigung der durch die Lüftung und andere wesentliche Faktoren hervorgerufenen Einflüsse zu wählen.Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, muss das System nach dem Einbau unter normalen Lüftungsbedingungen geprüft werden, und seine Gesamtansprechzeit muss den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaates genügen.
2. In Sonderräumen sind an allen für erforderlich gehaltenen Stellen handbetätigte Feuermelder vorzusehen; ein solcher Melder ist an jedem Ausgang dieser Räume anzubringen.
Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, müssen handbetätigte Feuermelder in solchen Abständen voneinander angeordnet sein, dass keine Stelle des Raums mehr als 20 Meter von einem handbetätigten Feuermelder entfernt ist.
5. Tragbare Feuerlöscher
Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut werden, sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
5a. In jedem Sonderraum müssen vorhanden sein:
1. mindestens drei Wassernebelrohre;2. eine tragbare Schaumlösch-Einheit, die der Regel II-2/A/6.2 entspricht; dabei müssen auf dem Schiff mindestens zwei derartige Einheiten für die Verwendung in diesen Räumen vorhanden sein; und
3. mindestens ein tragbarer Feuerlöscher an jedem Zugang zu solchen Räumen.
Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
5b. Auf jeder Decksebene in jedem Laderaum beziehungsweise in jeder Abteilung, in denen Fahrzeuge befördert werden, sind tragbare Feuerlöscher vorzusehen, die in Abständen von höchstens 20 Meter voneinander auf beiden Seiten des betreffenden Raumes angeordnet sein müssen. Mindestens ein tragbarer Feuerlöscher muss an jedem Zugang eines solchen Raumes angeordnet sein.
Darüber hinaus müssen in Sonderräumen die folgenden Feuerlöschvorrichtungen vorhanden sein:
1. mindestens drei Wassernebelrohre; und2. eine tragbare Schaumlöscheinheit, die dem Code für Brandsicherheitssysteme entspricht; dabei müssen auf dem Schiff mindestens zwei derartige Einheiten für die Verwendung in Ro-Ro-Räumen vorhanden sein.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
6. Lüftungssystem
1. Für Sonderräume muss ein wirksames Lüftungssystem mit Kraftantrieb vorgesehen sein, das zumindest einen zehnfachen Luftwechsel in der Stunde ermöglicht. Das System für diese Räume muss völlig von den anderen Lüftungssystemen getrennt und in Betrieb sein, solange sich Fahrzeuge in diesen Räumen befinden. Während des Ein- und Ausfahrens von Fahrzeugen ist die Zahl der Luftwechsel auf mindestens 20 zu erhöhen.Lüftungskanäle zu Sonderräumen, die sich wirksam verschließen lassen, müssen für jeden derartigen Raum vorgesehen sein. Das System muss von einer Stelle außerhalb dieser Räume aus bedient werden können.
2. Die Lüftung muss verhindern, dass sich stehende Luftschichten und tote Ecken bilden.
3. Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die auf der Kommandobrücke jeden Verlust oder jede Verringerung der erforderlichen Lüftungskapazität anzeigen.
4. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die ein rasches Abschalten und ein wirksames Schließen des Lüftungssystems im Fall eines Brandes ermöglichen, wobei die Wetter- und Seegangsverhältnisse zu berücksichtigen sind.
5. Die Lüftungskanäle einschließlich der Brandklappen müssen aus Stahl hergestellt und entsprechend den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaates angeordnet sein.
Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, müssen Lüftungskanäle, die durch waagerechte Brandabschnitte oder Maschinenräume führen, gemäß den Regeln II-2/B/9.2.3.1.1 und II-2/B/9.2.3.1.2 aus Stahl hergestellt und entsprechend der Klasse "A-60" isoliert sein.
2. Zusatzvorschriften, die nur auf Sonderräume oberhalb des Schottendecks Anwendung finden
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
1.1 SpeigatteDa durch große Wassermengen, die sich infolge des Betriebs des fest eingebauten Druckwasser-Sprühsystems auf den Decks ansammeln, die Stabilität ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, sind Speigatte so anzuordnen, dass dieses Wasser schnell und unmittelbar nach außenbords abgeleitet wird.
Neue RO-RO-Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene RO-RO-Fahrgastschiffe der Klasse B:
1.2 Ausgüsse
1.2.1 Ausgussventile für Speigatte, die gemäß den geltenden Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens mit einer Schließvorrichtung versehen sind, die von oberhalb des Schottendecks aus betätigt werden kann, müssen, wenn das Schiff auf See ist, offen gehalten werden.1.2.2 Jede Betätigung der in Unterabsatz .1.2.1 genannten Ventile ist ins Schiffstagebuch einzutragen.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
2. Vorkehrungen gegen das Entzünden entzündbarer Dämpfe1. Auf jedem Deck, auf dem Fahrzeuge befördert werden und auf dem sich explosive Dämpfe sammeln könnten, müssen Geräte, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe bilden können, insbesondere elektrische Geräte und Leitungen, mindestens 450 Millimeter über dem Deck angebracht sein. Elektrische Geräte, die in einer Höhe von mehr als 450 Millimetern über dem Deck angebracht sind, müssen so gekapselt und geschützt sein, dass das Entweichen von Funken vermieden wird. Ist es erforderlich, elektrische Geräte und Leitungen in einer Höhe von weniger als 450 Millimetern über dem Deck für die Betriebssicherheit des Schiffes anzubringen, so dürfen solche elektrischen Geräte und Leitungen angebracht werden, sofern sie von einem zertifizierten Sicherheitstyp sind, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch zugelassen ist.2. Elektrische Geräte und Leitungen in einem Entlüftungskanal müssen von einem Typ sein, der für die Verwendung in einem Benzin-Luft-Gemisch zugelassen ist; die Austrittsöffnung eines jeden Entlüftungskanals muss sich an einer ungefährlichen Stelle befinden, wobei auch andere mögliche Zündquellen zu berücksichtigen sind.
3. Zusatzvorschriften, die nur auf Sonderräume unterhalb des Schottendecks Anwendung finden
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Lenzen von BilgenwasserDa durch große Wassermengen, die sich infolge des Betriebs des fest eingebauten Druckwasser-Sprühsystems auf dem Deck oder der Tankdecke ansammeln, die Stabilität ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, kann die Verwaltung des Flaggenstaates zu den Vorschriften der Regel II-1/C/3 zusätzliche Lenzeinrichtungen vorschreiben.
Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, muss das Lenzsystem so dimensioniert sein, dass seine Fördermenge mindestens 125 % der gemeinsamen Fördermenge der Pumpen für das Wassersprühsystem und der vorgeschriebene Anzahl von Feuerlöschschlauch-Strahlrohren beträgt. Die Absperreinrichtungen des Lenzsystems müssen sich von einer Stelle außerhalb des geschützten Raumes aus bedienen lassen, die sich in der Nähe der Bedieneinrichtungen für das Wassersprühsystem befindet. Die Lenzbrunnen müssen ein ausreichendes Aufnahmevermögen haben und in jeder wasserdichten Abteilung an der Außenhaut des Schiffes in einem Abstand von nicht mehr als 40 m voneinander angeordnet sein.
2. Vorkehrungen gegen das Entzünden entzündbarer Dämpfe
1. Vorhandene elektrische Geräte und Leitungen müssen von einem Typ sein, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch geeignet ist. Sonstige Geräte, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe darstellen können, sind nicht zulässig.2. Elektrische Geräte und Leitungen in einem Entlüftungskanal müssen von einem Typ sein, der für die Verwendung in einem Benzin-Luft-Gemisch zugelassen ist; die Austrittsöffnung eines jeden Entlüftungskanals muss sich an einer ungefährlichen Stelle befinden, wobei auch andere mögliche Zündquellen zu berücksichtigen sind.
4. Nichtverschließbare Öffnungen
Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
Nichtverschließbare Öffnungen in der Seitenbeplattung, den Endschotten oder dem darüber liegenden Deck von Sonderräumen müssen so angeordnet sein, dass ein Brand in dem Sonderraum die Aufstellungsbereiche und Einbootungsstationen für Überlebensfahrzeuge, Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume und Kontrollstationen in Aufbauten und Deckshäusern über dem Sonderraum nicht gefährdet.
15. Feuerronden, Feuermelde-, Feueranzeige- und Rundspruchsysteme (R 40)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Es müssen handbetätigte Feuermelder eingebaut sein, die den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entsprechen.
2. Alle Schiffe müssen, solange sie sich auf See oder im Hafen befinden (sofern sie nicht außer Betrieb sind), jederzeit so bemannt oder eingerichtet sein, dass jede erste Feuermeldung sofort von einem verantwortlichen Besatzungsmitglied empfangen wird.
3. Um die Besatzung zu alarmieren, ist eine besondere von der Kommandobrücke oder der Feuerkontrollstation aus zu bedienende Alarmvorrichtung vorzusehen. Diese Vorrichtung kann Teil der Generalalarmanlage des Schiffes sein, muss aber unabhängig von der Alarmvorrichtung für die Fahrgasträume betätigt werden können.
4. In allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie in den Kontrollstationen muss eine Rundspruchanlage oder eine andere wirksame Nachrichtenübermittlungseinrichtung vorhanden sein.
Bei neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, muss dieses Rundspruchsystem den Vorschriften der SOLAS-Regel III/6.5 in der geänderten Fassung entsprechen.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
5. Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, ist ein wirksamer Feuerrondendienst zu unterhalten, damit der Ausbruch eines Brandes umgehend entdeckt werden kann. Jedes Mitglied des Feuerrondendienstes muss eine Ausbildung erhalten, die es sowohl mit den Einrichtungen des Schiffes als auch mit dem Stauplatz und der Handhabung aller Geräte vertraut macht, deren Einsatz von ihm gefordert werden kann. Jedes Mitglied der Feuerronde muss mit einem tragbaren Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen) ausgerüstet sein.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
6. Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen die Alarme der Melder der nach Regel 13.2 vorgeschriebenen Systeme in einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation zusammenlaufen. Darüber hinaus müssen an der gleichen Stelle die Bedienungseinrichtungen für das fernbediente Schließen der Feuertüren und für das Ausschalten der Lüfter zusammengefasst sein. Die Lüfter müssen durch die Besatzung in der ständig besetzten Kontrollstation wieder in Gang gesetzt werden können. Die Kontrolltafeln in der zentralen Kontrollstation müssen anzeigen können, ob die Feuertüren offen oder geschlossen und ob die Melder, Alarmgeräte und Lüfter ein- oder ausgeschaltet sind. Die Kontrolltafel muss ununterbrochen mit Strom versorgt werden und soll über einen selbsttätigen Umschalter zum Umschalten auf Versorgung durch eine in Bereitschaft stehende andere Stromquelle bei einem Abfall in der normalen Stromversorgung verfügen. Die Kontrolltafel muss durch die Hauptstromquelle und die Notstromquelle im Sinne der Regel II-1/D/3 versorgt werden, sofern nicht die anwendbaren Regeln andere Vorkehrungen gestatten. Die Kontrolltafel muss nach dem Grundsatz der Ausfallsicherheit konstruiert sein;
7. zum Beispiel muss im Fall einer nicht geschlossenen Melderschleife ein Alarm ausgelöst werden.
16. Nachrüstung vorhandener Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern (R 41-1)
1. Zusätzlich zu den entsprechenden Anforderungen dieses Kapitels müssen Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, folgenden Anforderungen genügen: 2002/25/EG Art. 1 und Anhang
1. In allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Treppenschächten und Gängen muss ein zugelassenes Rauchmelde- und -anzeigesystem eingebaut sein, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht. Ein solches System braucht in den privaten Sanitärräumen und in Räumen mit geringer oder ohne Brandgefahr wie Leerräumen und ähnlichen Räumen nicht eingebaut zu sein. Anstelle der Rauchmelder sind in Küchen Wärmemelder vorzusehen.2. In den Bereichen der Treppen und Gänge, in denen die Decken von brennbarer Bauart sind, müssen auch oberhalb der Decken an das Feuermelde- und -anzeigesystem angeschlossene Rauchmelder eingebaut sein.
3.1 Normalerweise offene Feuer-Hängetüren in Treppenschächten, Schotten senkrechter Hauptbrandabschnitte und Begrenzungen von Küchen müssen selbstschließend sein, und ihr Schließvorgang muss von einer Stelle an der Tür aus ausgelöst werden können.
3.2 In einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation muss eine Kontrolltafel vorhanden sein, auf der angezeigt wird, ob die Feuertüren in Treppenschächten, Schotten senkrechter Hauptbrandabschnitte und Begrenzungen von Küchen geschlossen sind.
3.3 Die Abzüge der Küchenherde, in denen die Ansammlung von Wrasenrückständen und Fett zu erwarten ist und die durch Unterkunftsräume oder Räume führen, die brennbare Werkstoffe enthalten, müssen aus Trennflächen der Klasse "A" bestehen. Jeder Abzug eines Küchenherds muss versehen sein mit
1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann, sofern nicht ein andersartiges System zur Entfernung des Fettes verwendet wird,2. einer Brandklappe, die am unteren Ende des Kanals angebracht ist,
3. Vorrichtungen zum Abstellen der Ablüfter, die von der Küche aus bedient werden können, A fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals, und .5 an geeigneten Stellen angeordneten Luken für Inspektion und Reinigung.
3.4 Innerhalb der Begrenzungen eines Treppenschachts dürfen nur öffentliche Toiletten, Aufzüge, Abstellräume aus nicht brennbaren Werkstoffen für die Aufbewahrung von Sicherheitsausrüstung und offene Informationsstände liegen. Andere vorhandene Räume innerhalb des Treppenschachts
1. müssen geleert, ständig geschlossen und vom elektrischen System abgetrennt sein, oder2. müssen von dem Treppenschacht durch Trennflächen der Klasse "A" entsprechend Regel II-2/B/5 getrennt sein. Solche Räume dürfen zu Treppenschächten einen unmittelbaren Zugang durch Türen der Klasse "A" entsprechend Regel II-2/B/5 haben, vorausgesetzt, dass in diesen Räumen ein Berieselungssystem vorhanden ist. Jedoch dürfen Kabinen keinen unmittelbaren Zugang zu dem Treppenschacht haben.
3.5 Räume mit Ausnahme von Gesellschaftsräumen, Gängen, öffentlichen Toiletten, Sonderräumen, anderen nach Regel II-2/B/6.1.5 vorgeschriebenen Treppenschächten, freien Decksflächen und Räumen nach Absatz .3.4.2 dürfen keinen unmittelbaren Zugang zu Treppenschächten haben.
3.6 Vorhandene Maschinenräume der Kategorie 10 gemäß der Regel II-2/B/4 und hinter den Informationsständen liegende Büroräume, die einen unmittelbaren Zugang zu den Treppenschächten haben, können beibehalten werden, vorausgesetzt, dass sie durch Rauchmelder geschützt sind und dass die hinter den Informationsständen liegenden Büroräume nur Möbel von beschränkter Brandgefahr enthalten.
3.7 Zusätzlich zur Notbeleuchtung nach den Regeln II-1/D/3 und III/5.3 müssen die Fluchtwege einschließlich der Treppen und Ausgänge an allen Stellen des Fluchtwegs einschließlich der Ecken und Kreuzungen mit elektrisch gespeisten oder lang nachleuchtenden Leitmarkierungen versehen sein, die nicht höher als 0,3 Meter über dem Deck angebracht sind. Die Leitmarkierungen müssen die Fahrgäste in die Lage versetzen, alle Fluchtwege festzustellen und die Notausgänge leicht zu erkennen. Werden elektrisch gespeiste Leitmarkierungen verwendet, so müssen sie durch die Notstromquelle versorgt werden und so ausgeführt sein, dass der Ausfall einer einzelnen Leuchte oder der Bruch einer Leitmarkierung die gesamte Markierung nicht unwirksam macht. Zusätzlich müssen alle Fluchtwegschilder und alle Hinweise auf den Aufbewahrungsort der Brandbekämpfungsausrüstung aus lang nachleuchtendem Werkstoff bestehen. Die Verwaltung des Flaggenstaates hat sicherzustellen, dass solche elektrisch gespeisten oder lang nachleuchtenden Leitmarkierungen in Übereinstimmung mit den Leitlinien der IMO-Entschließung A.752 (18) oder mit der ISO-Norm 15370.-2001 bewertet, geprüft und angebracht worden sind.
3.8 Es muss ein allgemeines Alarmsystem für den Notfall vorhanden sein. Der Alarm muss in allen Unterkunftsräumen, allen normalen Arbeitsräumen der Besatzung und auf allen freien Decks zu hören sein, und sein Schalldruckpegel muss den durch die NO-Entschließung A.686 (17) in der geänderten Fassung angenommenen Standards des Alarm- und Anzeigerkodexes entsprechen.
3.9 In allen Unterkunfts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsräumen sowie in allen Kontrollstationen und auf allen freien Decks muss eine Rundspruchanlage oder eine andere wirksame Nachrichtenübermittlungseinrichtung vorhanden sein.
3.10 Möbel in Treppenschächten sind auf Sitze zu beschränken. Sie müssen fest eingebaut, auf jedem Deck in jedem Treppenschacht auf sechs Sitze begrenzt und von beschränkter Brandgefahr sein und dürfen den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann zusätzliche Sitze im Hauptempfangsbereich innerhalb eines Treppenschachts gestatten, wenn sie fest eingebaut und nicht brennbar sind und den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Möbel sind in den Gängen für Fahrgäste und Besatzung, die Fluchtwege im Kabinenbereich bilden, nicht gestattet. Jedoch können Abstellräume aus nicht brennbarem Werkstoff für die Aufbewahrung der durch die Regeln vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung gestattet werden.
2. Ferner gilt Folgendes:
1. In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müssen alle Treppen eine tragende Stahlkonstruktion haben, sofern die Verwaltung des Flaggenstaates nicht die Verwendung von anderem gleichwertigem Werkstoff billigt; sie müssen innerhalb eines durch Trennflächen der Klasse "A" gebildeten Schachtes liegen, der wirksame Verschlussvorrichtungen für alle Öffnungen hat; folgende Ausnahmen sind zulässig:1. Eine nur zwei Decks verbindende Treppe braucht nicht eingeschachtet zu sein, sofern die Widerstandsfähigkeit des durchbrochenen Decks durch geeignete Schotte oder Türen in einem der beiden Decks gewährleistet ist. Ist eine Treppe in einem Deck abgeschlossen, so muss der Treppenschacht gemäß den Tabellen für Decks in Regel II-21B15 geschützt sein;2. in einem Gesellschaftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes liegen.
2. In Maschinenräumen muss ein fest eingebautes Feuerlöschsystem vorhanden sein, das den Vorschriften der Regel II-2/A16 entspricht.
3. In Lüftungskanälen, die durch Trennflächen zwischen senkrechten Hauptbrandabschnitten führen, muss eine betriebssichere selbsttätig schließende Brandklappe eingebaut sein, die auch von beiden Seiten der Trennfläche von Hand geschlossen werden kann. In allen Lüftungskanälen, die sowohl Unterkunfts- und Wirtschaftsräume als auch Treppenschächte versorgen, müssen außerdem betriebssichere selbsttätig schließende Brandklappen, die innerhalb des Schachtes von Hand bedient werden können, an der Stelle eingebaut sein, an der diese die Schächte durchdringen. In Lüftungskanälen, die durch die Trennfläche eines senkrechten Hauptbrandabschnitts führen, ohne die auf beiden Seiten liegenden Räume zu versorgen, oder die durch einen Treppenschacht führen, ohne diesen zu versorgen, ist der Einbau von Brandklappen nicht erforderlich, sofern die Kanäle dem Standard A-60 entsprechend gebaut und isoliert sind und sie keine Öffnungen innerhalb des Treppenschachts oder in dem Teil des Kanals auf der Seite, die nicht unmittelbar versorgt wird, aufweisen.
4. Sonderräume und Ro-Ro-Laderäume müssen den Vorschriften der Regel II-2/B/14 entsprechen.
5. Der Schließvorgang aller normalerweise offenen Feuertüren in Treppenschächten, Schotten senkrechter Hauptbrandabschnitte und Begrenzungen von Küchen muss von einer Stelle an der Tür aus ausgelöst werden können.
6. Absatz .1.3.7 dieser Regel gilt auch für die Unterkünfte.
3. Bis spätestens 1. Oktober 2005 oder 15 Jahre nach dem Bau des Schiffs, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt:
1. In allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Treppenschächten und Gängen müssen eine automatische Sprinkleranlage sowie ein Feuermelde- und Feueranzeigesystem eingebaut sein, die den Vorschriften der Regel II-2/A/8 oder den in der IMO-Entschließung A.800 (19) enthaltenen Leitlinien für ein zugelassenes gleichwertiges Sprinklersystem entsprechen.
17. Besondere Anforderungen an Schiffe, die gefährliche Güter befördern (R 41)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut werden, sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:
Die einschlägigen Anforderungen der SOLAS-Regel II-254 in ihrer am 17. März 1998 geltenden Fassung finden gegebenenfalls auch Anwendung auf Fahrgastschiffe, die gefährliche Güter befördern.
Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
Die einschlägigen Anforderungen des SOLAS-Kapitels II-2, Teil G, Regel 19 in der Fassung vom 1. Januar 2003, finden gegebenenfalls auch Anwendung auf Fahrgastschiffe, die gefährliche Güter befördern.
18. Besondere Anforderungen für Hubschraubereinrichtungen
Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
Schiffe, die über Hubschrauberdecks verfügen, müssen die Anforderungen des SOLAS-Kapitels II-2, Teil G, Regel 18 in der Fassung vom 1. Januar 2003 erfüllen.
Kapitel III
Rettungsmittel
1. Begriffsbestimmungen (R 3)
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Für die Zwecke dieses Kapitels gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der Regel III/3 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung.
2. "LSA-Code" ist der in der Entschließung MSC.48(66) der NO enthaltene Internationale Rettungsmittel-Code (International Life-Saving Appliance (LSA) Code) in der geänderten Fassung.
2. Nachrichtenübermittlung, Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote, persönliche Rettungsmittel (R 6 + 7 + 18+21+22)
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Jedes Schiff muss mindestens mit den funktechnischen Rettungsmitteln, Radartranspondern, persönlichen Rettungsmitteln, Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten, Raketen für den Notfall und einem Leinenwurfgerät ausgestattet sein, die in der nachstehenden Tabelle und den dazugehörigen Anmerkungen nach Schiffsklassen angegeben sind.
2. Alle diese Mittel einschließlich etwaiger Aussetzvorrichtungen müssen den Regeln des Kapitels III des Anhangs zum SOLAS-Übereinkommen von 1974 und dem LSA-Code, jeweils in seiner geänderten Fassung, entsprechen, sofern in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen vorhandene Einrichtungen mindestens den zum Zeitpunkt des Einbaus der Einrichtungen in Kraft befindlichen Bestimmungen entsprechen.
3. Darüber hinaus muss jedes Schiff für jedes Rettungsboot mindestens drei Eintauchanzüge und zusätzlich Wärmeschutzhilfsmittel für jede in dem Rettungsboot untergebrachte Person, für die kein Eintauchanzug vorhanden ist, mitführen. Diese Eintauchanzüge und Wärmeschutzmittel müssen nicht mitgeführt werden
1. für Personen, die in vollständig geschlossenen Rettungsbooten untergebracht werden, oder2. wenn sich das Schiff ständig in warmem Klima befindet, in dem sie nach Ansicht der Verwaltung nicht erforderlich sind, unter Berücksichtigung der Empfehlungen im NO-Rundschreiben MSC/Circ.1046.
4. Die Vorschriften des Absatzes .3.1 gelten auch für teilweise oder vollständig geschlossene Rettungsboote, die nicht die Anforderungen gemäß Absatz 4.5 oder Absatz 4.6 des LSA-Codes erfüllen, sofern sie auf vor dem 1. Juli 1986 gebauten Schiffen mitgeführt werden.
5. Ein Eintauchanzug, der die Anforderungen gemäß Absatz 2.3 des LSA-Codes erfüllt, oder ein Wetterschutzanzug von angemessener Größe, der die Anforderungen von Absatz 2.4 des LSA-Codes erfüllt, muss für jede einem Bereitschaftsboot als Besatzung oder dem Schiffsevakuierungstrupp zugewiesene Person vorhanden sein. Wenn sich das Schiff ständig in warmem Klima befindet, in dem nach Ansicht der Verwaltung Wärmeschutzhilfsmittel nicht erforderlich sind, muss diese Schutzkleidung unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1046 nicht mitgeführt werden.
6. Auf Schiffen, die weder über ein Rettungsboot noch über ein Bereitschaftsboot verfügen, muss für Rettungszwecke zumindest ein Eintauchanzug vorhanden sein.
Befindet sich das Schiff jedoch ständig in warmem Klima, in dem nach Ansicht der Verwaltung Wärmeschutzhilfsmittel nicht erforderlich sind, muss diese Schutzkleidung unter Berücksichtigung der Empfehlungen im NO-Rundschreiben MSC/Circ.1046 nicht mitgeführt werden.
Schiffsklasse: | B | C | D | |||
Zahl der Personen (N) | > 250 | < 250 | > 250 | < 250 | > 250 | < 250 |
Zahl der Fahrgäste (P) | ||||||
Überlebensfahrzeuge 1) 2) 3) 4). | ||||||
- vorhandene Schiffe | 1,10 N | 1,10 N | 1,10 N | 1,10 N | 1,10 N | 1,10 N |
- neue Schiffe | 1,25 N | 1,25 N | 1,25 N | 1,25 N | 1,25 N | 1,25 N |
Bereitschaftsboote 4) 1) | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Rettungsringe 6) | 8 | 8 | 8 | 4 | 8 | 4 |
Rettungswesten 8) 9) 12) 13) | 1,05 N | 1,05 N | 1,05 N | 1,05 N | 1,05 N | 1,05 N |
Rettungswesten für Kinder 9) 13) | 0,10 P | 0,10 P | 0,10 P | 0,10 P | 0,10 P | 0,10 P |
Rettungswesten für Kleinkinder 10) 13) | 0,025 P | 0,025 P | 0,025 P | 0,025 P | 0,025 P | 0,025 P |
Raketen für den Notfall 7) | 12 | 12 | 12 | 12 | 6 | 6 |
Leinenwurfgeräte | 1 | 1 | 1 | 1 | - | - |
Radartransponder | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Sprechfunkgeräte UKW | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 2 |
1) Überlebensfahrzeuge können entweder Rettungsboote oder Rettungsflöße oder eine Kombination von beiden sein gemäß den Bestimmungen der Regel III/2.2. Soweit es durch den geschützten Charakter der Reisen und/oder die günstigen Witterungsverhältnisse im Fahrtgebiet gerechtfertigt ist, kann die Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1046 folgende Ausrüstungen zulassen, sofern der Aufnahmemitgliedstaat dies nicht ablehnt:
2) Die Überlebensfahrzeuge sollen nach Möglichkeit gleichmäßig auf beiden Seiten des Schiffes verteilt sein. 3) Das Fassungsvermögen sämtlicher Überlebensfahrzeuge zusammen einschließlich zusätzlicher Rettungsflöße muss den Anforderungen der vorstehenden Tabelle entsprechen, d. h. 1,10N = 110 % bzw. 1,25N = 125 % der Gesamtzahl der Personen (N), die das Schiff laut Zulassung befördern kann. Es müssen genügend Überlebensfahrzeuge mitgeführt werden, damit bei Verlust oder Unbrauchbarwerden eines Überlebensfahrzeugs die restlichen Überlebensfahrzeuge alle Personen aufnehmen können, die das Schiff laut Zulassung befördern kann. Werden die Stauvorschriften für Rettungsflöße gemäß der Regel III/7.5 nicht erfüllt, so können zusätzliche Rettungsflöße vorgeschrieben werden. 4) Es müssen so viele Rettungsboote und/oder Bereitschaftsboote mitgeführt werden, dass beim Verlassen des Schiffes durch alle Personen, die das Schiff laut Zulassung befördern kann, von jedem Rettungsboot oder Bereitschaftsboot nicht mehr als neun Rettungsflöße gesammelt zu werden brauchen. 5) Aussetzvorrichtungen für Bereitschaftsboote müssen den Anforderungen der Regel III/10 entsprechen. Falls Bereitschaftsboote den Vorschriften der Absätze 4.5 beziehungsweise 4.6 des LSA-Codes entsprechen, können sie in das in der vorstehenden Tabelle angegebene Fassungsvermögen für Überlebensfahrzeuge mit einbezogen werden. Ein Rettungsboot kann als Bereitschaftsboot anerkannt werden, wenn das Boot selbst sowie seine Aussetz- und Einholvorrichtungen auch den Anforderungen für ein Bereitschaftsboot entsprechen. Mindestens eines der Bereitschaftsboote auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (wenn Bereitschaftsboote mitzuführen sind) muss ein schnelles Bereitschaftsboot sein, das die Anforderungen der Regel III/5-1.3 erfüllt. Ist die Verwaltung des Flaggenstaates der Auffassung, dass die Anbringung eines Bereitschaftsbootes oder eines schnellen Bereitschaftsbootes an Bord eines Schiffes materiell unmöglich ist, kann dieses Schiff vom Mitführen eines Bereitschaftsbootes befreit werden, sofern es folgende Anforderungen erfüllt:
6) Wenigstens ein Rettungsring je Schiffsseite muss mit einer schwimmfähigen Rettungsleine versehen sein; die Länge der Rettungsleine beträgt entweder mindestens die doppelte Höhe des Anbringungsortes des Rettungsrings über der Wasserlinie des Schiffes im leichtesten Betriebszustand auf See oder 30 Meter, je nachdem, welcher Wert größer ist. Zwei Rettungsringe müssen mit selbstzündenden Lichtern und selbsttätig arbeitenden Rauchsignalen versehen sein und von der Kommandobrücke schnell ausgeklinkt werden können. Die restlichen Rettungsringe müssen mit Absatz 2.1.2 des LSA-Codes entsprechenden selbstzündenden Lichtern versehen sein. 7) Raketen für den Notfall, die den Anforderungen des Absatzes 3.1 des LSA-Codes genügen, müssen auf der Kommandobrücke oder im Steuerstand aufbewahrt werden. 8) Für jede Person, die an Bord Arbeiten in exponierten Bereichen auszuführen hat, muss eine aufblasbare Rettungsweste zur Verfügung stehen. Diese aufblasbaren Rettungswesten können in die Gesamtzahl der von dieser Richtlinie vorgeschriebenen aufblasbaren Rettungswesten einbezogen werden. 9) Es müssen für Kinder geeignete Rettungswesten für mindestens 10 v. H. aller an Bord befindlichen Personen bzw. eine zusätzliche ausreichende Anzahl von Rettungswesten für jedes Kind vorhanden sein. 10) Es müssen für Kleinkinder geeignete Rettungswesten für mindestens 2,5 v. H. aller an Bord befindlichen Personen bzw. eine zusätzliche ausreichende Anzahl von Rettungswesten für jedes Kleinkind vorhanden sein. 11) Auf allen Schiffen muss eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten für Personen im Wachdienst und zur Benutzung in entfernt liegenden Stationen von Überlebensfahrzeugen mitgeführt werden. Die Rettungswesten für Personen im Wachdienst sollen auf der Brücke, im Maschinenwachraum und auf anderen besetzten Wachstationen aufbewahrt werden. Spätestens bei der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Januar 2012 müssen alle Fahrgastschiffe die in den Fußnoten 12 und 13 genannten Vorschriften erfüllen. 12) Wenn die vorhandenen Rettungswesten für Erwachsene nicht für Personen mit einem Gewicht bis zu 140 kg und mit bis zu 1.750 mm Brustumfang ausgelegt sind, muss eine ausreichende Anzahl geeigneten Zubehörs an Bord vorhanden sein, mit dem solche Personen die Rettungswesten sicher anlegen können. 13) Auf allen Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss jede Rettungsweste mit einer dem Absatz 2.2.3 des LSA-Codes entsprechenden Leuchte ausgestattet sein. Alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen die Anforderungen der Regel III/5.5.2 erfüllen. |
3. Alarmsystem, Rundspruchanlage, Funkpersonal, Sicherheitsrolle und Anweisungen für den Notfall, Bedienungsanleitungen, Ausbildungshandbuch und Instandhaltung (R 6 + 8 + 9 + 19 + 20)
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
Jedes Schiff muss mit nachstehenden Einrichtungen versehen sein:
1. Generalalarmsystem (R 6.4.2)
das den Vorschriften in Absatz 7.2.1.1 des LSA-Codes entspricht und durch das Fahrgäste und Besatzung zu den Sammelplätzen gerufen und die in der Sicherheitsrolle enthaltenen Maßnahmen in die Wege geleitet werden.
Auf allen Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, muss das Alarmsystem durch eine Rundspruchanlage ergänzt werden, die von der Kommandobrücke aus bedient werden kann. Das System muss so beschaffen, angebracht und platziert sein, dass über die Anlage durchgegebene Mitteilungen bei laufender Hauptmaschine für Personen mit normalem Gehör überall dort, wo sich Personen aufhalten können, leicht zu hören sind.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
Das Generalalarmsystem muss in allen Unterkunftsräumen, allen normalen Arbeitsräumen der Besatzung und auf allen freien Decks zu hören sein und der Mindest-Geräuschpegel des Generalalarmsignals muss den Absätzen 7.2.1.2 und 7.2.1.3 des LSA-Codes entsprechen.
2. Rundspruchanlage (R 6.5)
2.1 Zusätzlich zu den Vorschriften der Regel II-2/B/15.4 und des Absatzes .1 müssen alle Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, mit einer Rundspruchanlage versehen sein.2.2 Die Rundspruchanlage muss eine Lautsprecheranlage sein, welche die Verbreitung von Mitteilungen zu den Sammelplätzen und in alle Räume gestattet, in denen sich üblicherweise Besatzungsmitglieder oder Fahrgäste oder Besatzungsmitglieder und Fahrgäste aufhalten. Die Rundspruchanlage muss die Verbreitung von Mitteilungen von der Kommandobrücke und von solchen weiteren Stellen an Bord aus ermöglichen, wie die Verwaltung des Flaggenstaates dies für erforderlich hält. Sie muss unter Berücksichtigung der akustischen Randbedingungen angebracht sein und darf vom Empfänger der Mitteilung keinerlei Handlung erfordern.
2.3 Die Rundspruchanlage muss gegen unbefugte Benutzung gesichert und in allen in Absatz .2.2 genannten Räumen deutlich lauter als die Umgebungsgeräusche zu hören sein und muss mit einer Überlagerungsfunktion versehen sein, die von einer Stelle auf der Kommandobrücke und solchen Stellen an Bord, wo es die Verwaltung des Flaggenstaates für erforderlich erachtet, gesteuert wird, so dass alle Notfalldurchsagen auch dann ausgestrahlt werden, wenn ein Lautsprecher in den betreffenden Räumen ausgeschaltet oder seine Lautstärke verringert worden ist oder die Rundspruchanlage für andere Zwecke benutzt wird.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
Für die Verbreitung von Notfalldurchsagen müssen die in Absatz 7.2.2.2 des LSA-Codes festgelegten geringsten Schalldruckpegel erzielt werden.
2.4 Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Die Rundspruchanlage muss über mindestens zwei Schleifen, die über ihre gesamte Länge weit genug voneinander getrennt sind, sowie zwei getrennte, unabhängige Verstärker verfügen; und2. die Rundspruchanlage und ihre Leistungsnormen müssen von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der Empfehlungen der M40 (MSC/Circ.808) zugelassen sein.
2.5 Die Rundspruchanlage muss an die Notstromquelle angeschlossen sein.
2.6 Bei vorhandenen Schiffen, die bereits mit einer von der Verwaltung des Flaggenstaates zugelassenen Rundspruchanlage ausgestattet sind, die im wesentlichen mit der nach den Absätzen .2.2,.2.3 und.2.5 vorgeschriebenen Anlage übereinstimmt, braucht die Anlage nicht geändert zu werden.
3. Sicherheitsrolle und Anweisungen für den Notfall (R 8)
Für jede Person an Bord sind gemäß der SOLAS-Regel III/8 klar verständliche Anweisungen vorzusehen, die in einem Notfall zu befolgen sind.
Die den Anforderungen der SOLAS-Regel III/37 entsprechenden Sicherheitsrollen und Anweisungen für den Notfall sind an deutlich sichtbaren Stellen über das ganze Schiff verteilt auszuhängen, einschließlich der Kommandobrücke, des Maschinenraums und der Besatzungsräume.
Abbildungen und Anweisungen in den entsprechenden Sprachen sind durch Anschläge in den Fahrgastkabinen und an gut sichtbarer Stelle an den Sammelplätzen und in den übrigen Fahrgasträumen bekannt zu machen, um die Fahrgäste über Folgendes zu unterrichten:
3a. Funkpersonal
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Gemäß den Bestimmungen der SOLAS-Regel IV/16 muss jedes Schiff entsprechend den Anforderungen der Verwaltung qualifiziertes Personal für die Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunksystems an Bord haben. Das Personal muss über Zeugnisse verfügen, die im Einzelnen in den in Frage kommenden Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst bezeichnet sind; ein Zeugnisinhaber ist zu benennen, der in Notfällen vorrangig für die Abwicklung des Funkverkehrs verantwortlich ist. Dies ist in den Anweisungen für den Notfall festzuhalten.
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B und C:
2. Auf Schiffen der Klassen B und C muss mindestens eine nach Absatz 1 qualifizierte Person der ausschließlichen Abwicklung des Funkverkehrs in Notsituationen zugewiesen werden. Dies ist in den Anweisungen für den Notfall festzuhalten.
4. Bedienungsanleitungen (R 9)
An den Überlebensfahrzeugen und den Bedienungseinrichtungen ihrer Aussetzungsvorrichtungen oder in deren Nähe müssen sich Anschläge oder Schilder befinden; sie müssen:
5. Ausbildungshandbücher
In jeder Schiffsmesse und in jedem Aufenthaltsraum für die Besatzung oder in jedem Mannschaftswohnraum muss ein den Anforderungen der SOLAS-Regel III/35 entsprechendes Ausbildungshandbuch vorhanden sein.
6. Instandhaltung (R.20.3)
An Bord müssen Anleitungen für die Instandhaltung der Rettungsmittel an Bord oder ein bordseitig geplantes Instandhaltungsprogramm, das die Instandhaltung der Rettungsmittel einschließt, vorhanden sein; die Instandhaltung ist diesen Anleitungen entsprechend durchzuführen. Die Anleitungen müssen den Anforderungen der SOLAS-Regel III/36 entsprechen.
4. Bemannung der Überlebensfahrzeuge und Aufsicht (R 10)
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
1. An Bord muss sich eine ausreichend große Anzahl ausgebildeter Personen befinden, die für das Sammeln und die Unterstützung nicht ausgebildeter Personen Sorge tragen.
2. Für die Handhabung der Überlebensfahrzeuge und Aussetzvorrichtungen, die erforderlich sind, wenn alle an Bord befindlichen Personen das Schiff verlassen, muss eine ausreichend große Anzahl von Besatzungsmitgliedern an Bord vorhanden sein.
3. Für die Führung jedes zu verwendenden Überlebensfahrzeugs muss ein Offizier oder eine geprüfte Person bestimmt sein. Jedoch kann für jedes Rettungsfloß oder jede Gruppe von Rettungsflößen ein Besatzungsmitglied bestimmt werden, das mit der Handhabung und Bedienung von Rettungsflößen vertraut ist. Für jedes Bereitschaftsboot und motorbetriebene Überlebensfahrzeug ist eine Person zu bestimmen, die den Motor bedienen und kleinere Einstellungen vornehmen kann.
4. Der Kapitän hat sicherzustellen, dass die in den Absätzen .1,.2 und.3 bezeichneten Personen gleichmäßig auf die Überlebensfahrzeuge des Schiffes verteilt sind.
5. Sammelplätze und Einbootungsvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge (R 11 + 23 + 25)
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Überlebensfahrzeuge, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind, müssen möglichst nahe bei den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen aufgestellt sein.
2. Die Sammelplätze müssen sich in der Nähe der Einbootungsstationen befinden von den Unterkunfts- und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein sowie genug Platz, mindestens jedoch 0,35 Quadratmeter pro Fahrgast, für das Versammeln und Unterweisen der Fahrgäste bieten.
1. Auf Schiffen, die vor dem 1. Juli 1998 gebaut wurden, muss jeder Sammelplatz ausreichend Platz für alle diesem Sammelplatz zugewiesenen Personen bieten.
3. Die Sammelplätze und Einbootungsstationen sowie die zu diesen führenden Gänge, Treppen und Ausgänge müssen ausreichend beleuchtet sein.
Diese Beleuchtung muss von der in den Regeln II-1/D/3 und II-1/D/4 vorgeschriebenen Notstromquelle gespeist werden können.
Zusätzlich zu den in Regel II-2/B 6.1.7 für neue Schiffe der Klassen B, C und D vorgeschriebenen Leitmarkierungen müssen die Wege zu den Sammelstellen mit dem hierfür vorgesehenen Sammelstellensymbol entsprechend der IMO-Entschließung A.760 (18) in der geänderten Fassung gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern.
4. Rettungsboote dürfen entweder nur unmittelbar in ihrer Staustellung oder nur vom Einbootungsdeck aus besetzt werden können.
5. Mit Davits auszusetzende Rettungsflöße müssen in unmittelbarer Nähe ihres Aufstellungsortes oder an einer Stelle, zu der das Rettungsfloß vor dem Aussetzen befördert wird, besetzt werden können.
6. Soweit notwendig, müssen Vorrichtungen vorhanden sein, um die mit Davits auszusetzenden Überlebensfahrzeuge an die Bordwand heranzuholen und längsseits zu halten, damit die Personen sicher eingebootet werden können.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
7. Ist bei einer Aussetzvorrichtung für Überlebensfahrzeuge eine Einbootung in ein Überlebensfahrzeug nicht möglich, bevor es auf dem Wasser ist, und befindet sich die Einbootungsstation bei leichtestem Betriebszustand auf See mehr als 4,5 Meter über der Wasseroberfläche, so muss ein zugelassenes Schiffsevakuierungssystem, das Absatz 6.2 des LSA-Codes entspricht, vorhanden sein.
Auf Schiffen, die mit einem Schiffsevakuierungssystem ausgerüstet sind, muss die Nachrichtenübermittlung zwischen der Einbootungsstation und der Plattform oder dem Überlebensfahrzeug sichergestellt sein.
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
8. Auf jeder Seite des Schiffes muss mindestens eine den Anforderungen des Absatzes 6.1.1 des LSA-Codes entsprechende Einbootungsleiter vorhanden sein. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann ein Schiff von dieser Vorschrift befreien, sofern der Freibord zwischen der beabsichtigten Einbootungsposition und der Wasserlinie bei jedem Trimm und jeder Krängung des unbeschädigten Schiffes sowie bei den beschriebenen Trimms und der beschriebenen Krängung des beschädigten Schiffes nicht mehr als 1,5 Meter beträgt.
5-1. Vorschriften für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (R 26)
1. Rettungsflöße
RO-RO-Schiffe der Klassen B, C und D, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut wurden:
1. Rettungsflöße von Ro-Ro-Fahrgastschiffen werden in Verbindung mit der SOLAS-Regel III/48.5 in ihrer am 17. März 1998 geltenden Fassung entsprechenden Schiffsevakuierungssystemen oder mit der SOLAS-Regel III/48.6 in ihrer am 17. März 1998 geltenden Fassung entsprechenden, auf beiden Seiten des Schiffes gleichmäßig verteilten Aussetzvorrichtungen verwendet.Die Kommunikation zwischen der Einbootungsstation und der Plattform muss gewährleistet sein.
Werden bei Ro-Ro-Fahrgastschiffen Schiffsevakuierungssysteme ersetzt oder Reparaturen, Umbauten oder Änderungen größerer Art vorgenommen, im Zuge derer die vorhandenen Rettungsmittel dieser Schiffe ersetzt oder neue Rettungsmittel hinzugefügt werden, so werden die Rettungsflöße von Ro-Ro-Fahrgastschiffen unbeschadet der vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit Absatz 6.2 des LSA-Codes entsprechenden Schiffsevakuierungssystemen oder mit Absatz 6.1.5 des LSA-Codes entsprechenden auf beiden Seiten des Schiffes gleichmäßig verteilten Aussetzvorrichtungen verwendet.
RO-RO-Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
2. Rettungsflöße von Ro-Ro-Fahrgastschiffen werden in Verbindung mit Absatz 6.2 des LSA-Codes entsprechenden Schiffsevakuierungssystemen oder mit Absatz 6.1.5 des LSA-Codes entsprechenden auf beiden Seiten des Schiffes gleichmäßig verteilten Aussetzvorrichtungen verwendet.Die Kommunikation zwischen der Einbootungsstation und der Plattform muss gewährleistet sein.
Alle RO-RO-Schiffe der Klassen B, C und D
3. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss mit einer den Anforderungen der SOLAS-Regel III/13.4 entsprechenden Vorrichtung zum freien Aufschwimmen aufgestellt sein.4. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss mit einer Einstiegrampe ausgestattet sein, die je nachdem den Anforderungen des Absatzes 4.2.4.1 beziehungsweise des Absatzes 4.3.4.1 des LSA-Codes entspricht.
5. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss entweder ein automatisch selbstaufrichtendes oder ein beidseitig verwendbares Rettungsfloß mit Schutzdach sein, das im Seegang stabil ist und unabhängig davon, auf welcher Seite es schwimmt, sicher operieren kann. Beidseitig verwendbare Rettungsflöße ohne Schutzdach können zugelassen werden, wenn die Verwaltung des Flaggenstaates dies angesichts der geschützten Bedingungen der Reise und der günstigen Witterungsbedingungen in dem Fahrtgebiet während der Einsatzzeit für angemessen erachtet und diese Rettungsflöße den Anforderungen des Anhangs 10 des Codes 1994 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge voll entsprechen.
Als Alternative muss/kann das Schiff zusätzlich zu seiner normalen Zahl von Rettungsflößen automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße oder beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach mit einem Gesamtfassungsvermögen für mindestens 50 % der nicht in Rettungsbooten untergebrachten Personen mitführen.
Diese zusätzliche Rettungsfloßkapazität ist anhand der Differenz zwischen der Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen und der Zahl der in Rettungsbooten untergebrachten Personen zu ermitteln. Jedes dieser Rettungsflöße muss von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der Empfehlungen der IMO (MSC/Circ. 809) zugelassen sein.
2. Transponder
Alle RO-RO-Schiffe der Klasse B
1. Spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Januar 2012 müssen die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen der Klasse B mitgeführten Rettungsflöße mit einem Radartransponder im Verhältnis von einem Radartransponder je vier Rettungsflößen ausgerüstet sein. Der Transponder muss so an der Innenseite des Rettungsfloßes montiert sein, dass sich die Antenne bei ausgesetztem Rettungsfloß mehr als einen Meter über dem Meeresspiegel befindet; abweichend hiervon gilt, dass bei einem beidseitig verwendbaren Rettungsfloß mit Schutzdach der Transponder so angeordnet sein muss, dass er für die Überlebenden leicht zugänglich ist und von ihnen leicht in Betrieb genommen werden kann. Jeder Transponder muss so angeordnet sein, dass er bei ausgesetztem Rettungsfloß von Hand in Betrieb genommen werden kann. Die Behälter von Rettungsflößen, die mit einem Transponder ausgerüstet sind, sind deutlich zu kennzeichnen.
3. Schnelle Bereitschaftsboote
Alle RO-RO-Schiffe der Klassen B, C und D
1. Sofern auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen ein Bereitschaftsboot mitzuführen ist, muss dieses Bereitschaftsboot ein von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der von der NO mit Rundschreiben MSCI Circ.809 angenommenen Empfehlungen zugelassenes schnelles Bereitschaftsboot sein.2. Das schnelle Bereitschaftsboot muss mit einer von der Verwaltung des Flaggenstaates zugelassenen geeigneten Aussetzvorrichtung bedient werden. Bei der Zulassung solcher Vorrichtungen hat die Verwaltung des Flaggenstaates zu berücksichtigen, dass das schnelle Bereitschaftsboot auch bei schwerem Wetter ausgesetzt und eingeholt werden soll, und den Empfehlungen der IMO Rechnung zu tragen.
3. Mindestens zwei Besatzungsmitglieder des schnellen Bereitschaftsbootes müssen ausgebildet werden und regelmäßig an Übungen teilnehmen, wobei Abschnitt A-VI/2 der Tabelle A-VI/2.2 des Internationalen Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCWCode) mit den Mindestanforderungen an die Kompetenz der Besatzung von schnellen Bereitschaftsbooten und die Empfehlungen der IMO in der Entschließung A.771 (18) in der jeweils geänderten Fassung zu berücksichtigen sind. In die Ausbildung und Übungen müssen alle Rettungsaspekte wie Handhabung, Manövrieren, Bedienen dieser Fahrzeuge unter verschiedenen Bedingungen sowie Wiederaufrichten nach dem Kentern einbezogen werden.
4. Falls die Einrichtung oder Größe eines vorhandenen Ro-Ro-Fahrgastschiffes ein Aufstellen des in Absatz .3.1 vorgeschriebenen schnellen Bereitschaftsbootes nicht erlaubt, kann das schnelle Bereitschaftsboot anstelle eines vorhandenen Rettungsbootes, das als Bereitschaftsboot oder als Boot für den Notfall anerkannt ist, aufgestellt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Das aufgestellte schnelle Bereitschaftsboot wird in Verbindung mit einer den Bestimmungen des Absatzes .3.2 entsprechenden Aussetzvorrichtung verwendet;2. das durch den oben erwähnten Ersatz verlorene Fassungsvermögen des Überlebensfahrzeugs wird ausgeglichen durch die Aufstellung von Rettungsflößen, die mindestens die gleiche Zahl von Personen aufnehmen können wie das ersetzte Rettungsboot, und
3. diese Rettungsflöße werden in Verbindung mit den vorhandenen Aussetzvorrichtungen oder Schiffsevakuierungssystemen verwendet.
4. Bergungsmittel
Alle RO-RO-Schiffe der Klassen B, C und D
1. Bergungsmittel Jedes Ro-Ro-Fahrgastschiff muss mit leistungsfähigen Mitteln zur raschen Bergung Überlebender aus dem Wasser und deren Übergabe von der Bergungseinrichtung oder dem Überlebensfahrzeug auf das Schiff ausgestattet sein.2. Die Mittel zur Übergabe von Überlebenden auf das Schiff können Teil eines Schiffsevakuierungssystems oder eines Bergungssystems sein.
Diese Mittel müssen vom Flaggenstaat unter Berücksichtigung der Empfehlungen der IMO im Rundschreiben MSC/Circ.810 zugelassen sein.
3. Soll die Rutsche eines Schiffsevakuierungssystems zur Übergabe von Überlebenden auf das Schiffsdeck dienen, muss die Rutsche mit Handläufen oder Leitern versehen seien, um das Hinaufklettern auf der Rutsche zu erleichtern.
5. Rettungswesten
Alle RO-RO-Schiffe der Klassen B, C und D
1. Unbeschadet der Anforderungen der SOLAS-Regeln III/7.2 und III/22.2 muss eine ausreichende Zahl von Rettungswesten in der Nähe der Sammelplätze verstaut sein, damit Fahrgäste nicht in ihre Kabinen zurückkehren müssen, um ihre Rettungswesten zu holen.2. Auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss jede Rettungsweste mit einer dem Absatz 2.2.3 des LSA-Code entsprechenden Leuchte ausgestattet sein.
5-2. Hubschrauberlandeplätze und -abwinschplattformen (R 28)
Neue und vorhandene RO-RO-Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen über eine von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der von der IMO mit der Entschließung A.894(21) in der geänderten Fassung angenommenen Empfehlungen zugelassene Hubschrauberabwinschplattform verfügen.
2. Neue Schiffe der Klassen B, C und D ab einer Länge von 130 Metern müssen mit einem von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der Empfehlungen im von der IMO mit der Entschließung 892(21) angenommen Internationalen Handbuch für den Notfall bei Marine und Luftfahrt (IAMSAR) in der geänderten Fassung, sowie des IMO-Rundschreibens MSC/Circ.895 "Recommendations an helicopter landing areas an roro passenger ships" zugelassenen Hubschrauberlandeplatz ausgestattet sein.
5-3. Entscheidungshilfesystem für Kapitäne (R 29)
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Auf allen Schiffen muss auf der Kommandobrücke ein Entscheidungs-Hilfssystem zur Bewältigung von Notfällen vorgehalten werden.
2. Das System muss mindestens aus einem oder mehreren gedruckten Notfallplänen bestehen. In dem Notfallplan bzw. den Notfallplänen müssen alle vorhersehbaren Notfallsituationen aufgeführt sein, einschließlich - aber nicht auf diese beschränkt - der folgenden großen Notfallkategorien:
3. Die in dem Notfallplan bzw. den Notfallplänen für den Notfall festgelegten Verfahren sollen dem Kapitän als Entscheidungshilfe bei der Bewältigung von Notfallsituationen dienen.
4. Der Notfallplan bzw. die Notfallpläne müssen einheitlich aufgebaut und leicht zu benutzen sein. Für die Berechnung der Leckstabilität ist, soweit möglich, der aktuelle Beladungszustand des Schiffes zugrunde zu legen.
5. Zusätzlich zu dem/den gedruckten Notfallplan/plänen kann die Verwaltung des Flaggenstaates auch der Verwendung eines rechnergestützten Entscheidungs-Hilfssystems auf der Kommandobrücke zustimmen, das alle in dem/den Notfallplan/plänen enthaltenden Informationen, Verfahren, Checklisten usw. liefert und eine Liste empfohlener Maßnahmen für vorhersehbare Notfälle aufstellen kann.
6. Aussetzstationen (R 12)
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
Die Aussetzstationen müssen sich an solchen Stellen befinden, an denen die Überlebensfahrzeuge sicher zu Wasser gelassen werden können, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass sie ausreichend Abstand von der Schiffsschraube und den steil überhängenden Teilen des Schiffskörpers haben, damit die Überlebensfahrzeuge an der senkrechten Bordwand des Schiffes zu Wasser gelassen werden können. Wenn sie sich vorn befinden, müssen sie in geschützter Lage hinter dem Kollisionsschott aufgestellt sein.
7. Aufstellung der Überlebensfahrzeuge (R 13, R 24)
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Jedes Überlebensfahrzeug muss wie folgt aufgestellt sein:
2. Die Rettungsboote müssen an Aussetzvorrichtungen befestigt aufgestellt sein; auf Fahrgastschiffen ab 80 Meter Länge muss jedes Rettungsboot so aufgestellt sein, dass sich das hintere Ende des Rettungsbootes mindestens 1,5 Bootslängen vor der Schiffsschraube befindet.
3. Jedes Rettungsfloß muss wie folgt aufgestellt sein:
4. Mit Davits auszusetzende Rettungsflöße müssen in Reichweite des Heißhakens aufgestellt sein, sofern keine Beförderungsmöglichkeit vorhanden ist, die nicht bei einem Trimm bis zu 101 und einer Schlagseite bis zu 201 nach jeder Seite bei neuen Schiffen bzw. bis zu mindestens 151 nach jeder Seite bei vorhandenen Schiffen oder durch Schiffsbewegung oder Ausfall des Kraftantriebs unbrauchbar wird.
5. Abwerfbare Rettungsflöße sind so aufzustellen, dass sie auf einem offenen Deck leicht von einer Seite auf die andere befördert werden können. Ist dies nicht durchführbar, so müssen zusätzliche Rettungsflöße aufgestellt werden, so dass das Gesamtfassungsvermögen der Rettungsflöße auf jeder Seite des Schiffes für 75 % der Gesamtanzahl der an Bord befindlichen Personen ausreicht.
6. Rettungsflöße, die zu einem Schiffsevakuierungssystem gehören, müssen
8. Aufstellung der Bereitschaftsboote (R 14)
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
Bereitschaftsboote müssen so aufgestellt sein,
8a. Aufstellung der Schiffsevakuierungssysteme (R 15)
Neue Schiffe der Klassen B, C und D und vorhandene RO-RO-Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Die Bordwand des Schiffes darf zwischen der Einbootungsstation des Schiffsevakuierungssystems und der Wasserlinie im leichtesten Betriebszustand auf See keine Öffnungen haben, und es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um die Anlage vor Vorsprüngen zu schützen.
2. Die Schiffsevakuierungssysteme müssen sich an solchen Stellen befinden, an denen sie sicher zu Wasser gelassen werden können, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass sie ausreichenden Abstand von der Schiffsschraube und den steil überhängenden Teilen des Schiffskörpers haben, damit die Anlage, soweit möglich, an der senkrechten Bordwand des Schiffes zu Wasser gelassen werden kann.
3. Jedes Schiffsevakuierungssystem muss so aufgestellt sein, dass weder die Rutsche noch die Plattform noch ihre Aufstell- und Bedienvorrichtungen die Bedienung irgendeines anderen Rettungsmittels an irgendeiner anderen Aussetzstation beeinträchtigen.
4. Falls es notwendig ist, muss das Schiff so beschaffen sein, dass die Schiffsevakuierungssysteme an ihrem Aufstellplatz vor Beschädigung durch schwere See geschützt sind.
9. Aussetz- und Einholvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge (R 16)
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Aussetzvorrichtungen, die Absatz 6.1 des LSA-Codes entsprechen, müssen für alle Überlebensfahrzeuge vorhanden sein, ausgenommen:
1. Vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:a) Überlebensfahrzeuge, in die das Einbooten von einer Stelle an Deck erfolgt, die sich bei leichtestem Betriebszustand auf See weniger als 4,5 Meter über der Wasseroberfläche befindet, und die entweder:
- eine Masse von höchstens 185 Kilogramm haben, oder
- so aufgestellt sind, dass sie aus ihrer Staustellung bei jedem Trimm bis zu 10° und einer Schlagseite bis zu mindestens 15° nach jeder Seite unmittelbar ausgesetzt werden können, oder
b) Überlebensfahrzeuge, die zusätzlich zu den Überlebensfahrzeugen für 110 % der Gesamtanzahl der an Bord befindlichen Personen mitgeführt werden, und Überlebensfahrzeuge, die in Verbindung mit Schiffsevakuierungssystemen eingesetzt werden, die Absatz 6.2 des LSA-Codes entsprechen and so aufgestellt sind, dass sie aus ihrer Staustellung bei jedem Trimm bis zu 10° und einer Schlagseite bis zu 20° nach jeder Seite unmittelbar ausgesetzt werden können.
2. Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
Beträgt der Freibord zwischen der beabsichtigten Einbootungsposition und der Wasserlinie bei leichtestem Betriebszustand des Schiffes auf See nicht mehr als 4,5 Meter, so kann die Verwaltung des Flaggenstaates eine Anlage akzeptieren, bei der die Personen die Rettungsflöße direkt besteigen, sofern die Einbootungsvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote unter den für das Schiff als wahrscheinlich zu betrachtenden Umweltbedingungen und bei jedem Trimm und jeder Krängung des intakten Schiffes sowie bei dem beschriebenen Trimm und der beschriebenen Krängung des Schiffes im Leckfall funktionieren.
2. Jedes Rettungsboot muss mit einer Vorrichtung versehen sein, mit der es ausgesetzt und eingeholt werden kann.
Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
Zusätzlich müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Rettungsboot zur Wartung der Auslösevorrichtung von dieser losgelöst auszuhängen.
3. Die Aussetz- und Einholvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die die Vorrichtung auf dem Schiff bedienende Person das Überlebensfahrzeug während des Aussetzens und das Rettungsboot während des Einholens jederzeit beobachten kann.
4. Für ähnliche an Bord des Schiffes mitgeführte Überlebensfahrzeuge darf nur ein Typ von Auslösemechanismus verwendet werden.
5. Werden Läufer verwendet, so müssen sie lang genug sein, damit das Überlebensfahrzeug bei leichtestem Betriebszustand des Schiffes auf See und bei jedem Trimm bis zu 10° und einer Schlagseite bis zu 20° nach jeder Seite bei neuen Schiffen bzw. bis zu mindestens 15° nach jeder Seite bei vorhandenen Schiffen die Wasseroberfläche erreicht.
6. Die Vorbereitung und Handhabung der Überlebensfahrzeuge an irgendeiner Aussetzstation darf die rasche Vorbereitung und Handhabung eines anderen Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsboots an einer anderen Station nicht beeinträchtigen.
7. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, durch die jeder Wasserausfluss in Überlebensfahrzeuge beim Verlassen des Schiffes verhindert wird.
8. Das Überlebensfahrzeug, seine Aussetzvorrichtung und die Wasserfläche, in die es herabgelassen werden soll, müssen beim Aussetzen und während der Vorbereitung dazu angemessen beleuchtet sein; der Strom muss von der in den Regeln II-1/D/3 und II-1/D/4 vorgeschriebenen Notstromquelle geliefert werden.
10. Einbootungs-, Aussetz- und Einholvorrichtungen für Bereitschaftsboote (R 17)
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Die Vorrichtungen für das Einbooten und Aussetzen von Bereitschaftsbooten müssen so beschaffen sein, dass das Bereitschaftsboot in möglichst kurzer Zeit besetzt und ausgesetzt werden kann.
2. Das Bereitschaftsboot muss mit der zugewiesenen Besatzung aus der Aufstellvorrichtung an Bord ausgesetzt werden können.
3. Ist das Bereitschaftsboot in das Gesamtfassungsvermögen der Überlebensfahrzeuge einbezogen und werden die anderen Rettungsboote vom Einbootungsdeck aus besetzt, so muss das Bereitschaftsboot zusätzlich zu Absatz .2 auch vom Einbootungsdeck aus besetzt werden können.
4. Die Aussetzvorrichtungen müssen den Anforderungen der Regel 9 entsprechen. Alle Bereitschaftsboote müssen jedoch, gegebenenfalls unter Verwendung von Fangleinen, bei Vorausfahrt des Schiffes mit einer Geschwindigkeit bis zu 5 Knoten in ruhigem Wasser ausgesetzt werden können.
5. Ein Bereitschaftsboot muss mit voller Besatzung und vollständiger Ausrüstung bei ruhigem Wasser in höchstens 5 Minuten eingeholt werden können. Ist das Bereitschaftsboot in das Gesamtfassungsvermögen der Überlebensfahrzeuge einbezogen, muss diese Einholzeit mit der für ein Überlebensfahrzeug erforderlichen Ausrüstung und der zugelassenen Besatzung von mindestens sechs Personen möglich sein.
6. Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:
Die Einbootungs- und Einholvorrichtungen für Bereitschaftsboote müssen die sichere und wirksame Verwendung einer Trage gestatteten. Zur Sicherheit müssen Schlechtwetterbeiholer für den Fall vorgesehen sein, dass schwere Läuferblöcke eine Gefahr darstellen.
11. Ausbildung und Übungen für den Notfall (R 19)
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
Sobald neue Fahrgäste eingeschifft werden, muss unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Auslaufen eine Sicherheitsunterweisung der Fahrgäste stattfinden. Die Unterweisung muss die in Regel III/3.3 vorgeschriebenen Anweisungen umfassen und mittels einer Durchsage in einer oder mehreren Sprachen erfolgen, die wahrscheinlich von den Fahrgästen verstanden werden. Die Durchsage muss über die Rundspruchanlage des Schiffes oder in einer anderen gleichwertigen Art und Weise so erfolgen, dass sie wenigstens von den Fahrgästen gehört werden kann, die sie während der Reise noch nicht gehört haben.
12. Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektion (R 20)
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Vor dem Auslaufen des Schiffes aus dem Hafen sowie während der ganzen Reisedauer müssen alle Rettungsmittel ständig gebrauchsfähig und sofort verwendbar sein.
2. Die Instandhaltung und Inspektionen der Rettungsmittel müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der SOLAS-Regel III/20 durchgeführt werden.
13. Ausbildung und Übungen für das Verlassen des Schiffes (R 19 + R 30)
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Jedes Besatzungsmitglied mit zugewiesenen Aufgaben für den Notfall muss mit diesen Aufgaben vor dem Beginn der Reise vertraut sein.
2. Jede Woche müssen eine Übung zum Verlassen des Schiffes und eine Brandabwehrübung durchgeführt werden.
Jedes Besatzungsmitglied muss an mindestens einer Übung zum Verlassen des Schiffes und an einer Brandabwehrübung im Monat teilnehmen. Die Übungen der Schiffsbesatzung sind vor Auslaufen des Schiffes abzuhalten, wenn mehr als 25 % der Besatzung im vorausgegangenen Monat nicht an Übungen zum Verlassen des Schiffes und Brandabwehrübungen auf dem betreffenden Schiff teilgenommen haben. Tritt ein Schiff nach einem größeren Umbau oder nach dem Anmustern einer neuen Besatzung erstmals den Dienst an, so müssen diese Übungen vor dem Auslaufen abgehalten werden.
3. Zu jeder Übung zum Verlassen des Schiffes gehören die nach der Regel III/19.3.3.1 des SOLAS-Übereinkommens vorgeschriebenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Leitlinien im IMO-Rundschreiben MSCI Circ.1206 Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen mit Rettungsbooten'.
4. Rettungsboote und Bereitschaftsboote sind bei aufeinanderfolgenden Übungen entsprechend den Vorschriften der Regel III/19 Absätze 3.3.2, 3.3.3 und 3.3.6 des SOLAS-Übereinkommens zu Wasser zu lassen.
Werden Übungen zum Aussetzen der Rettungs- und Bereitschaftsboote bei Vorausfahrt des Schiffes abgehalten, so müssen sie wegen der damit verbundenen Gefahren ausschließlich in geschütztem Gewässer und unter Aufsicht eines Offiziers, der über Erfahrung mit diesen Übungen verfügt, durchgeführt werden: dabei sind die Leitlinien der IMO-Entschließung A.624(15) Guidelines an training for the purpose of launching lifeboats and rescue boats from ships making headway through the waten' und die Leitlinien der IMO-Entschließung A.771(18) Recommendations an training requirements for crews an fast rescue boats' zu berücksichtigen.
Die Verwaltung des Flaggenstaates kann Schiffen gestatten, auf einer Seite keine Rettungsboote auszusetzen, wenn ihre Anordnungen für das Anlegen im Hafen und ihre Handelsgepflogenheiten dies nicht gestatten. Alle diese Rettungsboote sind jedoch mindestens einmal alle drei Monate zu Wasser zu lassen und mindestens einmal jährlich auszusetzen.
5. Ist ein Schiff mit Schiffsevakuierungssystemen ausgerüstet, müssen die Übungen die in der SOLAS-Regel III/19.3.3.8 vorgeschriebenen Maßnahmen umfassen.
6. Die Notbeleuchtung für das Versammeln der Fahrgäste und das Verlassen des Schiffes ist bei jeder Übung zum Verlassen des Schiffes zu prüfen.
7. Brandabwehrübungen sind nach SOLAS-Regel III/19.3.4 abzuhalten.
8. Die Besatzungsmitglieder müssen nach den Vorschriften der SOLAS-Regel III/19.4 eine Ausbildung und Unterweisung an Bord erhalten.
Kapitel IV
Funkverkehr
1. Funkausrüstung
Schiffe der Klasse D
1. Jedes Schiff der Klasse D muss mindestens mit der nachstehenden Ausrüstung versehen sein:
1.1 Eine UKW-Funkanlage zur Abwicklung von1.1.1 DSC auf der Frequenz 156,525 MHz (Kanal 70). Es muss möglich sein, die Aussendung von Notalarmen auf Kanal 70 von der Stelle aus zu veranlassen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, und1.1.2 Sprechfunk auf den Frequenzen 156,300 MHz (Kanal 6), 156,650 MHz (Kanal 13) und 156,800 MHz (Kanal 16);
1.2 Die UKW-Funkanlage muss auch in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk abzuwickeln.
1.3 Es wird auf die SOLAS-Regeln IV/7.1.1 und IV/8.2 verwiesen.
__________
1) Die arabischen Zahlen, die in den Bezeichnungen der Schottenladelinien dem Buchstaben "C" nachgestellt sind, können durch römische Zahlen oder Buchstaben ersetzt werden, falls die Verwaltung des Flaggenstaates dies zur Unterscheidung von den internationalen Bezeichnungen der Schottenladelinien für erforderlich hält.
2) Siehe den mit der WO-Entschließung A.468 (XII) angenommenen Code über Lärmpegel auf Schiffen.
3) Es wird auf die Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, insbesondere Reihe 60092 -"Electrical Installations in Ships" - verwiesen.
Formblatt für das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe | Anhang II |
(Diesem Zeugnis ist ein Ausrüstungsverzeichnis beizufügen)
|
Erstmalige 2)/Regelmäßige 2) Besichtigung
Hiermit wird bescheinigt, 1. dass das Schiff in Übereinstimmung mit Artikel 12 der Richtlinie 2009/45/EG besichtigt worden ist, 2. dass die Besichtigung ergeben hat, dass das Schiff den Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG voll entspricht, 3. dass das Schiff in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2009/45/EG von folgenden Anforderungen der Richtlinie befreit ist: ......................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................... Gegebenenfalls Auflagen für die Befreiung: ......................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................... 4. dass folgende Schottenladelinien festgelegt worden sind: | ||
Festgelegte Schottenladelinien, die an der Außenhaut mittschiffs angebracht sind (Regel II-1/B/11) | Freibord (Millimeter) | Betrieb Bemerkungen Bezug auf alternative Betriebsbedingungen |
C.1 1) | ||
C.2 | ||
C.3 | ||
Dieses Zeugnis ist in Übereinstimmung mit Artikel 12 der Richtlinie 2009/45/EG bis zum ............. gültig.
(Datum der nächsten regelmäßigen Besichtigung) | ||
Ort ............................................................................................................. Datum .......................................
......................................................................................................................................................................... (Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde) Bei Unterzeichnung ist folgender Absatz hinzuzufügen: Der Unterzeichnete erklärt, von dem genannten Flaggenstaat ordnungsgemäß zur Ausstellung dieses Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe ermächtigt zu sein. ................................................................................................................................... ___________ 1) Die arabischen Zahlen, die in den Bezeichnungen der Schottenladelinien dem Buchstaben "C" nachgestellt sind, können durch römische Zahlen oder Buchstaben ersetzt werden, falls die Verwaltung des Flaggenstaats dies zur Unterscheidung von den internationalen Bezeichnungen der Schottenladelinien für erforderlich hält. 2) Nichtzutreffendes streichen. |
Vermerk über die Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses um einen Monat in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2
Dieses Zeugnis ist in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum ................................................. als gültig anzuerkennen. Ort ............................................................................. Datum ...................................................................... ....................................................................................................................................................................... |
Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
Dieses Verzeichnis wird dauerhaft am Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe angebracht
Ausrüstungsverzeichnis zur Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Einzelheiten zum Schiff
Name des Schiffes: | |
Unterscheidungssignal: | |
Anzahl der Fahrgäste, für die das Schiff zugelassen ist: | |
Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: |
Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
1 | Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind | ||
2 | Rettungsboote und Bereitschaftsboote | Backbordseite | Steuerbordseite |
2.1 | Gesamtzahl der Rettungsboote | ||
2.2 | Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können | ||
2.3 | Gesamtzahl der Rettungsboote LSA 4.5 | ||
2.4 | Gesamtzahl der Rettungsboote LSA 4.6 | ||
2.5 | Gesamtzahl der Rettungsboote LSA 4.7 | ||
2.6 | Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl enthalten) | ||
2.7 | Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind | ||
2.8 | Anzahl der Bereitschaftsboote | ||
2.9 | Anzahl der Bereitschaftsboote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind | ||
3 | Rettungsflöße | Backbordseite | Steuerbordseite |
3.1 | Gesamtzahl der Rettungsflöße | ||
3.2 | Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können | ||
3.3 | Anzahl der Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind | ||
3.4 | Anzahl der Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind | ||
4 | Persönliche Rettungsmittel | ||
4.1 | Anzahl der Rettungsringe | ||
4.2 | Anzahl der Rettungswesten für Erwachsene | ||
4.3 | Anzahl der Rettungswesten für Kinder | ||
4.4 | Anzahl der Eintauchanzüge | ||
4.5 | Anzahl der Eintauchanzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen | ||
4.6 | Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel 1) | ||
5 | Pyrotechnik | ||
5.1 | Leinenwurfgerät | ||
5.2 | Raketen für den Notfall | ||
6 | Funkrettungsmittel | ||
6.1 | Anzahl der Radartransponder | ||
6.2 | Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) | ||
1) Mit Ausnahme jener, welche in der Ausrüstung des Rettungsboots, Rettungsfloßes oder Bereitschaftsbootes enthalten sind, um dem LSA-Code zu entsprechen. |
Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
1 | Hauptanlagen | |
1.1 | UKW-Funkanlage | |
1.1.1 | DSC-Kodierer | |
1.1.2 | DSC-Wachempfänger | |
1.1.3 | Sprechfunk | |
1.2 | GW-Funkanlage | |
1.2.1 | DSC-Kodierer | |
1.2.2 | DSC-Wachempfänger | |
1.2.3 | Sprechfunk | |
1.3 | GW/KW-Funkanlage | |
1.3.1 | DSC-Kodierer | |
1.3.2 | DSC-Wachempfänger | |
1.3.3 | Sprechfunk | |
1.3.4 | Fernschreibfunktelegraße | |
1.4 | INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle | |
2 | Zweite Alarmierungsmöglichkeit | |
3 | Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt | |
3.1 | NAVTEX-Empfänger | |
3.2 | EGC-Empfänger | |
3.3 | KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger | |
4 | Satelliten-EPIRB | |
4.1 | COSPAS-SARSAT | |
4.2 | (INMARSAT) | |
5 | UKW-EPIRB | |
6 | Schiffs-Radartransponder |
Maßnahmen zur Sicherstellungg der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen
(Regeln IV115.6 und 15.7)
7.1 | Dopplung von Geräten | |
7.2 | Landseitige Instandhaltung | |
7.3 | Instandhaltungsmöglichkeit auf See |
Navigationssysteme und -ausrüstung im Einzelnen
1.1 | Magnetregelkompass 3) | |
1.2 | Magnetreservekompass 3) | |
1.3 | Kreiselkompass 3) | |
1.4 | Tochterkreiselkompass für Kursanzeige 3) | |
1.5 | Tochterkreiselpeilkompass 3) | |
1.6 | Kursregel- oder Bahnführungssystem 3) | |
1.7 | Peildiopter oder Kompasspeileinrichtung 3) | |
1.8 | Vorrichtung zur Korrektur von Kursen und Peilungen 3) | |
1.9 | Steuerkurstransmitter (THD) 3) | |
2.1 | Amtliche Seekarten/Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) | |
2.2 | Redundanz-Einrichtungen für ECDIS | |
2.3 | Nautische Veröffentlichungen | |
3.1 | Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystemiterrestrisches Funknavigationssystem 2), 3) | |
3.2 | 9 GHz Radaranlage 3) | |
3.3 | Zweite Radaranlage (3 GHz/9GHz) 2), 3) | |
3.4 | Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA) 3) | |
3.5 | Automatische Plotthilfe 3) | |
3.6 | Zweite Automatische Plotthilfe 3) | |
3.7 | Elektronische Plotthilfe | |
4 | Automatisches Schiffsidentifizierungssysteme (AIS) | |
5 | Schiffsdatenschreiber/Vereinfachter Schiffsdatenschreiber (VDRIS-VDR) 2) | |
6.1 | Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (durch das Wasser) 3) | |
6.2 | Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (über Grund in Vorausrichtung und seitliche Versetzung) 3) | |
7 | Echolotanlage 3) | |
8.1 | Anzeigegerät für die Ruderlage, Propellerdrehzahl, Steigung, Querstrahlruder, sowie deren Betriebszustand 3) | |
8.2 | Gerät zum Anzeigen der Drehgeschwindigkeit 3) | |
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Ausrüstungsalternativen, die diese Anforderung erfüllen, |
Leitlinien für Sicherheitsanforderungen für Fahrgastschiffe und Fahrgasthochgeschwindigkeitsfahrzeuge in Bezug auf Personen mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 8) | Anhang III |
Bei der Anwendung der Leitlinien dieses Anhangs folgen die Mitgliedstaaten dem IMO-Rundschreiben MSC/Circ.735, "Empfehlung für die Gestaltung und den Betrieb von Fahrgastschiffen, um den Bedürfnissen älterer und behinderter Personen gerecht zu werden".
1. Zugang zum Schiff
Die Schiffe sollten so gebaut und ausgestattet sein, dass eine Person mit eingeschränkter Mobilität ohne fremde Hilfe oder mit Hilfe von Rampen oder Aufzügen problemlos und sicher an und von Bord gehen kann und ihr der Zugang zu den verschiedenen Decks möglich ist. Hinweise auf diesen Zugang sollten an den übrigen Zugängen zum Schiff und an anderen geeigneten Stellen auf dem ganzen Schiff angebracht sein.
2. Hinweisschilder
Hinweisschilder für die Fahrgäste auf einem Schiff sollten für Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane, gut zugänglich und lesbar und an zentralen Punkten angebracht sein.
3. Mittel zur Verbreitung von Ankündigungen
Der Betreiber sollte dafür Sorge tragen, dass an Bord des Schiffes die Mittel vorhanden sind, um Ankündigungen etwa zu Verspätungen, Fahrplanänderungen und Dienstleistungen an Bord visuell und akustisch zu verbreiten, so dass sie auch Personen mit unterschiedlichen Formen eingeschränkter Mobilität erreichen.
4. Alarm
Das Alarmsystem und die Alarmschalter müssen so konstruiert sein, dass sie für alle Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane und Personen mit Lernbehinderungen, zugänglich sind und sie warnen.
5. Zusätzliche Anforderungen zur Gewährleistung der Mobilität innerhalb des Schiffes
Handläufe, Gänge und Zugangswege, Türöffnungen und Türen müssen so ausgelegt sein, dass sie einem Rollstuhlfahrer die Fortbewegung ermöglichen. Aufzüge, Fahrzeugdecks, Salons für die Fahrgäste, Unterkunfts- und Waschräume müssen so konstruiert sein, dass sie für Personen mit eingeschränkter Mobilität in vertretbarer und angemessener Weise zugänglich sind.
Anhang IV |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 17)
Richtlinie 98/18/EG des Rates (ABl. Nr. L 144 vom 15.05.1998 S. 1) | ||
Richtlinie 2002/25/EG der Kommission (ABl. Nr. L 98 vom 15.04.2002 S. 1) | ||
Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 324 vom 29.11.2002 S. 53) | Nur Artikel 7 | |
Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 123 vom 17.05.2003 S. 18) | ||
Richtlinie 2003/75/EG der Kommission (ABl. Nr. L 190 vom 30.07.2003 S. 6) |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung
(gemäß Artikel 17)
Richtlinie | Umsetzungsfrist | Datum der Anwendung |
Richtlinie 98/18/EG | 1. Juli 1998 | |
Richtlinie 2002/25/EG | 15. Oktober 2002 | 1. Januar 2003, sofern nicht im Anhang zur Richtlinie anders bezeichnet |
Richtlinie 2002/84/EG | 23. November 2003 | |
Richtlinie 2003/24/EG | 16. November 2004 | |
Richtlinie 2003/75/EG | 31. Januar 2004 |
Entsprechungstabelle | Anhang V |
Richtlinie 98/18/EG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 einleitender Satzteil | Artikel 2 einleitender Satzteil |
Artikel 2 Buchstabe a | Artikel 2 Buchstabe a |
Artikel 2 Buchstabe b | Artikel 2 Buchstabe b |
Artikel 2 Buchstabe c | Artikel 2 Buchstabe c |
Artikel 2 Buchstabe d | Artikel 2 Buchstabe d |
Artikel 2 Buchstabe e | Artikel 2 Buchstabe e |
Artikel 2 Buchstabe ea | Artikel 2 Buchstabe f |
Artikel 2 Buchstabe f, einleitende Worte | Artikel 2 Buchstabe g, einleitende Worte |
Artikel 2 Buchstabe f, erster Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe g Ziffer i |
Artikel 2 Buchstabe f, zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii |
Artikel 2 Buchstabe g | Artikel 2 Buchstabe h |
Artikel 2 Buchstabe h | Artikel 2 Buchstabe i |
Artikel 2 Buchstabe ha | Artikel 2 Buchstabe j |
Artikel 2 Buchstabe i | Artikel 2 Buchstabe k |
Artikel 2 Buchstabe j | Artikel 2 Buchstabe 1 |
Artikel 2 Buchstabe k | Artikel 2 Buchstabe m |
Artikel 2 Buchstabe 1 | Artikel 2 Buchstabe n |
Artikel 2 Buchstabe m | Artikel 2 Buchstabe o |
Artikel 2 Buchstabe n | Artikel 2 Buchstabe p |
Artikel 2 Buchstabe o | Artikel 2 Buchstabe q |
Artikel 2 Buchstabe p | Artikel 2 Buchstabe r |
Artikel 2 Buchstabe q | Artikel 2 Buchstabe s |
Artikel 2 Buchstabe r | Artikel 2 Buchstabe t |
Artikel 2 Buchstabe s | Artikel 2 Buchstabe u |
Artikel 2 Buchstabe t | Artikel 2 Buchstabe v |
Artikel 2 Buchstabe u | Artikel 2 Buchstabe w |
Artikel 2 Buchstabe v | Artikel 2 Buchstabe x |
Artikel 2 Buchstabe w | Artikel 2 Buchstabe y |
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2, einleitende Worte | Artikel 3 Absatz 2, einleitende Worte |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, einleitende Worte | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, einleitende Worte |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a dritter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a vierter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a fünfter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a sechster Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a siebter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vu |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, einleitende Worte | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, einleitende Worte |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b dritter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Artikel 6a | Artikel 7 |
Artikel 6b | Artikel 8 |
Artikel 7 | Artikel 9 |
Artikel 8 Unterabsatz 1, einleitende Worte | Artikel 10 Absatz 1, einleitende Worte |
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i | Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii | Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii | Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv | Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 8 Unterabsatz 1, abschließende Worte | Artikel 10 Absatz 1, einleitende Worte |
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b, einleitende Worte | Artikel 10 Absatz 2, einleitende Worte |
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i | Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii | Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 8 Unterabsatz 2 | Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 9 | Artikel 11 |
Artikel 10 | Artikel 12 |
Artikel 11 | Artikel 13 |
Artikel 12 | Artikel 14 |
Artikel 13 | Artikel 15 |
Artikel 14 | Artikel 16 |
- | Artikel 17 |
Artikel 15 | Artikel 18 |
Artikel 16 | Artikel 19 |
Anhang I | Anhang I |
Anhang II | Anhang II |
Anhang III | Anhang III |
- | Anhang IV |
"
ENDE |