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Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 40 vom 13.02.2010 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 2, insbesondere Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa ist es erforderlich, Änderungen einzuführen bezüglich der Anforderungen und Verfahren für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen sowie für die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, insbesondere eine Definition für den Begriff des Hauptgeschäftssitzes, die Bedeutung des Konzepts des "offiziell anerkannten Standards" zu verdeutlichen, das Vorrecht von Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einzuführen, Fluggenehmigungen auszustellen, den Inhalt der Freigabebescheinigung "EASA-Formblatt 1" zu verbessern und sicherzustellen, dass das an Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligte Personal hinsichtlich der Risiken im Zusammenhang mit Verbindungssystemen zur elektrischen Verkabelung großer Flugzeuge, die zu mehreren Unfällen und Störungen geführt haben, angemessen geschult ist.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 3 sollte daher entsprechend geändert werden.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fußen auf den gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegebenen Stellungnahmen 4 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend "Agentur").
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe m angefügt:
"m) 'Hauptgeschäftssitz' bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden."
2. Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"7. Abweichend von Absatz 1
3. Die Anhänge I, II, III und IV werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Februar 2010
2) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 51.
3) ABl. L 315 vom 28.11.2003 S. 1.
4) Stellungnahme 06/2005 zu redaktionellen Änderungen, Stellungnahme 04/2006 zum offiziell anerkannten Standard, Stellungnahme 05/2006 zum Hauptgeschäftssitz, Stellungnahme 04/2007 zur Fluggenehmigung, Stellungnahme 04/2008 zum Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung und Stellungnahme 06/2008 zu EASA Formblatt 1.
Anhang |
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Titel "(Teil-M)" wird das folgende Inhaltsverzeichnis eingefügt:
"Inhaltsverzeichnis
M.1
Abschnitt A - Technische Anforderungen
Unterabschnitt A - Allgemeines
M.A.101 Geltungsbereich
Unterabschnitt B - Zuständigkeit
M.A.201 VerantwortlichkeitenM.A.202 Meldung besonderer Ereignisse
Unterabschnitt C - Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
M.A.301 Aufgaben zur Aufrechterhaltung der LufttüchtigkeitM.A.302 Instandhaltungsprogramm
M.A.303 Lufttüchtigkeitsanweisungen
M.A.304 Unterlagen für Änderungen und Reparaturen
M.A.305 Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs
M.A.306 Technisches Bordbuch des Betreibers
M.A.307 Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs
Unterabschnitt D - Instandhaltungsnormen
M.A.401 InstandhaltungsunterlagenM.A.402 Durchführung der Instandhaltung
M.A.403 Mängel am Luftfahrzeug
Unterabschnitt E - Komponenten
M.A.501 EinbauM.A.502 Instandhaltung von Komponenten
M.A.503 Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung
M.A.504 Überwachung nicht betriebstüchtiger Komponenten
Unterabschnitt F - Instandhaltungsbetrieb
M.A.601 GeltungsbereichM.A.602 Antrag
M.A.603 Umfang der Genehmigung
M.A.604 Instandhaltungsbetriebshandbuch
M.A.605 Einrichtungen
M.A.606 Anforderungen an das Personal
M.A.607 Freigabeberechtigtes Personal
M.A.608 Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge
M.A.609 Instandhaltungsunterlagen
M.A.610 Arbeitsaufträge für die Instandhaltung
M.A. 611 Instandhaltungsnormen
M.A.612 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge
M.A.613 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeugbauteile
M.A. 614 Instandhaltungsaufzeichnungen
M.A.615 Rechte des Betriebs
M.A.616 Innerbetriebliche Prüfung
M.A.617 Änderungen beim genehmigten Instandhaltungsbetrieb
M.A.618 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigungen
M.A.619 Verstöße
Unterabschnitt G - Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
M.A.701 GeltungsbereichM.A.702 Antrag
M.A.703 Umfang der Genehmigung
M.A.704 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
M.A.705 Einrichtungen
M.A.706 Anforderungen an das Personal
M.A.707 Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit
M.A.708 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
M.A.709 Dokumentation
M.A.710 Prüfung der Lufttüchtigkeit
M.A.711 Rechte des Betriebs
M.A.712 Qualitätssicherungssystem
M.A.713 Änderungen beim anerkannten Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
M.A.714 Führung der Aufzeichnungen
M.A.715 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung
M.A.716 Verstöße
Unterabschnitt H - Freigabebescheinigung (CRS)
M.A.801 Freigabebescheinigung für LuftfahrzeugeM.A.802 Freigabebescheinigung für Komponenten
M.A.803 Berechtigung des Piloten/Eigentümers
Unterabschnitt I - Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
M.A.901 Prüfung der Lufttüchtigkeit von LuftfahrzeugenM.A.902 Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
M.A.903 Übertragung von Eintragungen in die Luftfahrzeugrolle innerhalb der EU
M.A.904 Prüfung der Lufttüchtigkeit von in die EU importierten Luftfahrzeugen
M.A.905 Verstöße
Abschnitt B - Verfahren für zuständige Behörden
Unterabschnitt A - Allgemeines
M.B.101 GeltungsbereichM.B.102 Zuständige Behörde
M.B.103 Annehmbare Nachweisverfahren
M.B.104 Führung von Aufzeichnungen
M.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch
Unterabschnitt B - Zuständigkeit
M.B.201 Pflichten
Unterabschnitt C - Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
M. B. 3 01 InstandhaltungsprogrammM.B.302 Ausnahmen
M.B.303 Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
M.B.304 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung
Unterabschnitt D - Instandhaltungsnormen
Unterabschnitt E - Komponenten
Unterabschnitt F - Instandhaltungsbetrieb
M.B.601 AntragM.B.602 Erstgenehmigung
M.B.603 Erteilung der Genehmigung
M.B.604 Fortdauernde Aufsicht
M.B.605 Verstöße
M.B.606 Änderungen
M.B.607 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung
Unterabschnitt G - Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
M.B.701 AntragM.B.702 Erstgenehmigung
M.B.703 Erteilung der Genehmigung
M.B.704 Fortdauernde Aufsicht
M.B.705 Verstöße
M.B.706 Änderungen
M.B.707 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung
Unterabschnitt H - Freigabebescheinigung (CRS)
Unterabschnitt I - Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
M.B.901 Beurteilung von EmpfehlungenM.B.902 Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde
M.B.903 Verstöße
Anlage I - Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Anlage II - Freigabebescheinigung - EASA-Formblatt 1
Anlage III - Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit - EASA-Formblatt 15
Anlage IV - System von Klassen und Kategorien für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145)
Anlage V - Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F
Anlage VI - Genehmigungsurkunde des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G
Anlage VII - Komplexe Instandhaltungsaufgaben
Anlage VIII - Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer";
2. M.A.301 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. die Korrektur von Mängeln oder Schäden, die den sicheren Betrieb beeinflussen, in Übereinstimmung mit den in M.A.304 und/oder M.A.401, sofern zutreffend, genannten Unterlagen unter Berücksichtigung der Mindestausrüstungsliste und der Konfigurationsabweichungsliste für alle großen Luftfahrzeuge und Luftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung, sofern für das Luftfahrzeugmuster zutreffend,";
3. M.A.305 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten muss die zugehörige Freigabebescheinigung gemäß M.A.801 oder 145.A.50 in die Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs eingefügt werden. Jede Eintragung hat sobald dies praktisch möglich ist, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten zu erfolgen.";
ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) Zusätzlich zur genehmigten Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1 oder einer gleichwertigen Bescheinigung, müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten (Motor, Propeller, Motorbaugruppe oder Komponente mit Lebensdauerbegrenzung) relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Betriebstagebuch, das Betriebsblatt für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:
iii) Buchstabe h erhält folgende Fassung:
"h) Ein Eigentümer oder ein Betreiber muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:
4. M.A.401 Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. alle geltenden Forderungen, Verfahren, Standards oder Informationen, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur herausgegeben werden,";
5. M.A.503 erhält folgende Fassung:
"M.A.503 Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung
6. M.A.602 erhält folgende Fassung:
"M.A.602 Antrag
Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.";
7. M.A.603 erhält folgende Fassung:
"M.A.603 Umfang der Genehmigung
8. M.A.614 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss eine Kopie aller Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsunterlagen drei Jahre aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil, an dem gearbeitet wurde, von dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb freigegeben wurde.
9. M.A.702 erhält folgende Fassung:
"M.A.702 Antrag
Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.";
10. M.A.704 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
i) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4) ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Personen hervorgehen, auf die in M.A.706 Buchstaben a, c, d und i Bezug genommen wird, und";
ii) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
"5) eine Liste des Personals für die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.707, in der gegebenenfalls angegeben ist, welches Personal zur Ausstellung von Fluggenehmigungen gemäß M.A.711 Buchstabe c berechtigt ist, und";
11. In M.A.706 wird folgender Buchstabe k angefügt:
"k) Für alle großen Luftfahrzeuge und für Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, hat das Unternehmen die Kompetenz des Personals, das mit der Führung der fortlaufenden Lufttüchtigkeit, der Prüfung der Lufttüchtigkeit und/oder Qualitätsaudits befasst ist, gemäß einem von der zuständigen Behörde gebilligten Verfahren und Standard festzustellen und zu kontrollieren.";
12. M.A.707 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Um für die Prüfungen der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls für die Ausstellung von Fluggenehmigungen genehmigt zu sein, muss ein genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geeignetes Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit haben, um Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder Empfehlungen gemäß Unterabschnitt I Abschnitt A und gegebenenfalls eine Fluggenehmigung gemäß M.A.711 Buchstabe c erteilen zu können.
13. M.A.710 erhält folgende Fassung:
"M.A.710 Prüfung der Lufttüchtigkeit
14. M.A.711 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, ausgenommen von Luftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung, gemäß der Auflistung in seinem Genehmigungszeugnis führen,";
ii) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, dessen Genehmigung die in M.A.711 Buchstabe b genannten Vorrechte einschließt, kann zusätzlich die Genehmigung erhalten, eine Fluggenehmigung in Übereinstimmung mit 21A.711 Buchstabe d des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 für das bestimmte Luftfahrzeug auszustellen, für das das Unternehmen die Genehmigung hat, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen, wenn das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen bescheinigt, vorbehaltlich eines angemessenen genehmigten Verfahrens in dem in M.A.704 genannten Handbuch.";
15. M.A.714 erhält folgende Fassung:
"M.A.714 Führung der Aufzeichnungen
16. M.A.901 Buchstabe i Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. wenn das Luftfahrzeug von einem nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das sich in einem Drittland befindet, betreut wird;";
17. M.A.905 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen gemäß M.B.903 muss die in M.A.201 genannte zuständige Person oder das Unternehmen einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen; darin eingeschlossen sind Abhilfemaßnahmen, durch die eine Wiederholung der Beanstandung verhindert und dessen Ursache beseitigt wird.";
18. M.B.104 Buchstabe d Nummer 7 erhält folgende Fassung:
"7. allen Dokumenten, die von der zuständigen Behörde gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang III (EU-OPS) der Verordnung Nr. 3922/91 genehmigt wurden.";
19. Anlage II erhält folgende Fassung:
"Anlage II
Freigabebescheinigung - EASA-Formblatt 1
Die vorliegenden Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke wird auf Anlage I des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 verwiesen.
1. Zweck und Verwendung
1.1 Hauptzweck der Bescheinigung ist die Erklärung der Lufttüchtigkeit von Instandhaltungsarbeiten an
Luftfahrtprodukten, Bau- und Ausrüstungsteilen (im Folgenden als 'Artikel' bezeichnet).
1.2 Zwischen der Bescheinigung und den Artikeln muss eine Korrelation hergestellt werden. Der Aussteller muss die Bescheinigung in einer Form aufbewahren, die eine Überprüfung der ursprünglichen Daten erlaubt.
1.3 Die Bescheinigung wird von vielen Luftfahrtbehörden akzeptiert, was jedoch von bilateralen Abkommen und/oder der Politik der jeweiligen Luftfahrtbehörde abhängen kann. Unter den in dieser Bescheinigung genannten 'genehmigten Konstruktionsdaten' sind die von der Luftfahrtbehörde des Einfuhrlandes genehmigten Daten zu verstehen.
1.4 Die Bescheinigung ist kein Liefer- oder Versandschein.
1.5 Luftfahrzeuge dürfen mit der Bescheinigung nicht freigegeben werden.
1.6 Die Bescheinigung stellt keine Genehmigung zum Einbau des Artikels in einem bestimmten Luftfahrzeug, Motor oder Propeller dar, sondern hilft dem Endverwender dabei, den Genehmigungsstatus des Artikels bezüglich der Lufttüchtigkeit festzustellen.
1.7 Die Freigabe von Artikeln nach Herstellung zusammen mit der Freigabe von Artikeln nach Instandhaltung auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.
2. Allgemeine Gestaltung
2.1 Die Bescheinigung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, dass dadurch die Wiedererkennbarkeit der Bescheinigung beeinträchtigt wird.
2.2 Die Bescheinigung muss Querformat haben, die Gesamtgröße kann jedoch vergrößert oder verringert werden, solange die Bescheinigung kenntlich und deutlich lesbar bleibt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.
2.3 Die Erklärung zur Verantwortlichkeit des Benutzers/Ausrüsters kann auf der Vorder- oder Rückseite des Formblatts erscheinen.
2.4 Gedruckter Text muss klar und deutlich lesbar sein.
2.5 Die Bescheinigung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein und dem festgelegten Gestaltungsmuster entsprechen.
2.6 Für die Bescheinigung sollten die englische Sprache und gegebenenfalls eine oder mehrere weitere Sprachen verwendet werden.
2.7 Die Eintragungen in die Bescheinigung können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein.
2.8 Die Verwendung von Abkürzungen ist im Interesse der Klarheit auf ein Mindestmaß zu beschränken.
2.9 Der verbleibende Platz auf der Rückseite der Bescheinigung kann vom Aussteller für zusätzliche Angaben verwendet werden, darf jedoch keinerlei Freigabeerklärungen enthalten. Auf eine Verwendung der Rückseite der Bescheinigung muss in dem entsprechenden Feld auf der Vorderseite der Bescheinigung hingewiesen werden.
3. Ausfertigungen
3.1 Es bestehen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Ausfertigungen der Bescheinigung, die dem Kunden übermittelt oder vom Aussteller einbehalten werden.
4. Fehler in der Bescheinigung
4.1 Findet ein Benutzer Fehler in einer Bescheinigung, muss er diese dem Aussteller schriftlich mitteilen. Der Aussteller kann eine neue Bescheinigung nur dann ausstellen, wenn die Fehler überprüft und berichtigt werden können.
4.2 Die neue Bescheinigung muss eine neue laufende Nummer aufweisen und muss neu unterschrieben und datiert werden.
4.3 Die angeforderte neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass der Zustand des betreffenden Artikels neu überprüft wird. Die neue Bescheinigung stellt keine Erklärung des gegenwärtigen Zustands dar und sollte in Feld 12 mit der folgenden Angabe auf die vorherige Bescheinigung verweisen: 'Diese Bescheinigung berichtigt den/die Fehler in Feld/den Feldern [Angabe der berichtigten Felder] der Bescheinigung [Angabe der laufenden Nummer] vom [Angabe des ursprünglichen Ausstellungsdatums] und betrifft nicht Konformität/Zustand/Freigabe'. Beide Bescheinigungen sollten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die erste Bescheinigung aufbewahrt werden.
5. Ausfüllen der Bescheinigung durch den Aussteller
Feld 1 Zuständige Genehmigungsbehörde/Staat
Angabe des Namens und des Staats der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Bescheinigung ausgestellt wird. Ist die zuständige Behörde die Agentur, ist lediglich 'EASA' anzugeben.
Feld 2 Kopfzeile des EASA-Formblatts 1
'Freigabebescheinigung
EASA-Formblatt 1'
Feld 3 Laufende Nummer
Angabe der eindeutigen Nummer, die entsprechend dem Nummernsystem/Verfahren des in Feld 4 angegebenen Betriebs zu vergeben ist. Die Nummer kann aus Buchstaben und Zahlen bestehen.
Feld 4 Name und Anschrift des Betriebs
Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des genehmigten Betriebs (siehe EASA-Formblatt 3), der die von dieser Bescheinigung erfassten Arbeiten freigibt. Logos usw. sind zulässig, sofern sie von der Größe in das Feld passen.
Feld 5 Arbeitsauftrag / Bestellung / Rechnung
Angabe der Nummer des Arbeitsauftrags, der Bestellung, der Rechnung oder einer anderen Referenznummer, um dem Kunden die Nachverfolgung zu erleichtern.
Feld 6 Position (Pos.)
Bei mehr als einer Zeile sind diese durchzunummerieren. Dieses Feld ermöglicht einfache Querverweise zu Bemerkungen in Feld 12.
Feld 7 Beschreibung
Angabe des Namens oder der Beschreibung des Artikels. Vorzugsweise sind die Bezeichnungen zu benutzen, die in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder in Instandhaltungsunterlagen (z.B. Illustrierte Teilekataloge, Luftfahrzeug-Instandhaltungshandbücher, Werkstattbulletins, Instandhaltungsunterlagen von Komponenten) verwendet werden.
Feld 8 Teile-Nr.
Angabe der Teile-Nr., wie sie auf dem Artikel oder dessen Anhänger/Verpackung angegeben ist. Bei einem Motor oder Propeller kann die Musterbezeichnung verwendet werden.
Feld 9 Menge
Angabe der Menge der Artikel.
Feld 10 Werk-/Los-Nr.
Falls der Artikel nach den Vorschriften durch eine Werk-/Los-Nr. bezeichnet werden muss, ist diese hier anzugeben. Zusätzlich kann auch eine nicht vorgeschriebene Werk-/Los-Nr. angegeben werden. Bei Artikeln ohne Werk-/Los-Nr. ist 'N/A' einzutragen.
Feld 11 Status/Arbeiten
Die folgenden Eintragungen sind in Feld 11 zulässig. Es ist nur einer der folgenden Begriffe einzutragen. Könnte mehr als ein Begriff zutreffen, ist derjenige zu verwenden, der die Mehrheit der durchgeführten Arbeiten und/oder den Status des Artikels am ehesten beschreibt.
Feld 12 Bemerkungen
Die in Feld 11 genannten Arbeiten sind zu beschreiben, entweder unmittelbar oder durch Bezugnahme auf unterstützende Unterlagen, die für den Benutzer oder Ausrüster zur Feststellung der Lufttüchtigkeit der Artikel in Bezug auf die bescheinigten Arbeiten erforderlich sind. Nötigenfalls kann ein separates Blatt verwendet werden, auf das im Hauptformular des EASA-Formblatts 1 Bezug genommen wird. Für jede Angabe muss eindeutig aufgeführt sein, auf welche Position in Feld 6 sie sich bezieht.
Beispiele für Angaben in Feld 12:
'Bescheinigt hiermit, dass, wenn in diesem Feld nichts anderes festgelegt ist, die in Feld 11 aufgeführte und in diesem Feld beschriebene Arbeit in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt A Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt wurde und dass der Artikel im Hinblick auf diese Arbeit für die Erteilung einer Freigabe geeignet ist. DIES IST KEINE FREIGABE GEMÄSS ANHANG II (TEIL-145) DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2042/2003.'
Werden die Daten ausgehend von einem elektronischen EASA-Formblatt 1 ausgedruckt, sollten Angaben, die nicht in andere Felder gehören, in diesem Feld eingetragen werden.
Feld 13a-13e
Allgemeines zu den Feldern 13a-13e: Wird nicht für die Instandhaltungsfreigabe verwendet. Die Felder sind zu schattieren, dunkel zu unterlegen oder auf andere Weise hervorzuheben, um eine versehentliche oder nicht zulässige Verwendung zu verhindern.
Feld 14a
Die entsprechenden Kästchen zur Angabe, welche Vorschriften für die abgeschlossenen Arbeiten gelten, sind zu markieren. Wird das Kästchen 'Andere, in Feld 12 aufgeführte Vorschriften' markiert, sind die Vorschriften der anderen Luftfahrtbehörde(n) in Feld 12 anzugeben. Es muss mindestens ein Kästchen markiert werden, gegebenenfalls können beide Kästchen markiert werden.
Für alle Instandhaltungsarbeiten, die von nach Abschnitt A Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetrieben ausgeführt worden sind, ist das Kästchen 'Andere, in Feld 12 aufgeführte Vorschrift' anzukreuzen und die Freigabeerklärung in Feld 12 abzugeben. Die Erklärung 'wenn in diesem Feld nichts anderes angegeben ist' ist dann für die folgenden Fälle vorgesehen:
Für alle Instandhaltungsarbeiten, die von nach Abschnitt A von Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetrieben durchgeführt worden sind, ist das Kästchen 'wenn in Feld 12 nichts anderes angegeben ist' für folgende Fälle vorgesehen:
Feld 14b Rechtsgültige Unterschrift
Dieses Feld ist für die Unterschrift der bevollmächtigten Person vorgesehen. Nur Personen, die nach den Regeln und Vorschriften der zuständigen Behörde besonders bevollmächtigt sind, sind zur Unterzeichnung berechtigt. Zur besseren Kenntlichmachung kann zusätzlich eine eindeutige Nummer zur Kennzeichnung der bevollmächtigten Person angegeben werden.
Feld 14c Nr. der Genehmigung/Zulassung
Angabe der Nummer/des Aktenzeichens der Genehmigung/Zulassung. Die Nummer oder das Aktenzeichen werden von der zuständigen Behörde erteilt.
Feld 14d Name
Angabe des Namens der Person, die in Feld 14b unterschrieben hat, in lesbarer Form.
Feld 14e Datum
Angabe des Datums, an dem die Unterschrift in Feld 14b erfolgt ist; das Datum ist einzutragen im Format TT = zweistellige Angabe des Tages, MMM = die ersten drei Buchstaben des Monatsnamens, JJJJ = vierstellige Angabe des Jahres.
Verantwortlichkeiten des Benutzers/Ausrüsters
Der folgende Hinweis muss auf der Bescheinigung erfolgen, um die Benutzer darauf aufmerksam zu machen, dass sie weiterhin Verantwortung für den Einbau und die Verwendung von Artikeln tragen, für die das Formblatt ausgestellt wurde.
'DIESE BESCHEINIGUNG VERLEIHT NICHT AUTOMATISCH DIE BEFUGNIS ZUM EINBAU.
FÜHRT DER BENUTZER/AUSRÜSTER ARBEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN EINER ANDEREN LUFTFAHRTBEHÖRDE ALS DIE IN FELD 1 ANGEGEBENE LUFTFAHRTBEHÖRDE DURCH, MUSS DER BENUTZER/AUSRÜSTER SICHERSTELLEN, DASS SEINE LUFTFAHRTBEHÖRDE ARTIKEL DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE AKZEPTIERT.
ANGABEN IN DEN FELDERN 13A UND 14A STELLEN KEINE EINBAUBESCHEINIGUNG DAR. IN JEDEM FALL MÜSSEN DIE INSTANDHALTUNGSUNTERLAGEN DES LUFTFAHRZEUGS EINE EINBAUBESCHEINIGUNG ENTHALTEN, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN VOM BENUTZER/AUSRÜSTER AUSGESTELLT WURDE, BEVOR EIN FLUG MIT DEM LUFTFAHRZEUG DURCHGEFÜHRT WERDEN DARF.'
_____________
*) Anwendbarer Standard bedeutet einen Standard, eine Methode, Technik oder Praxis für die Herstellung / Konstruktion / Instandhaltung / Qualitätssicherung, der/die von der zuständigen Behörde genehmigt oder akzeptiert wird. Der anwendbare Standard ist in Feld 12 anzugeben.
20 Anlage III erhält folgende Fassung:
"Anlage III
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit - EASA-Formblatt 15
EASA-Formblatt 15b Ausgabe 3
____________
*) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen
EASA-Formblatt 15a Ausgabe 3
*) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen."
21 Anlage IV erhält folgende Fassung:
"Anlage IV
System von Klassen und Kategorien für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145)
Klasse | Kategorie | Einschränkung |
Klasse: Luftfahrzeuge | Kategorie A2 - Flugzeuge 5.700 kg und darunter | Kolbenmotor 5.700 kg und darunter |
Klasse: Luftfahrzeuge | Kategorie A3 - Hubschrauber | Einmotorig mit Kolbenmotor 3.175 kg und darunter |
Klasse: Luftfahrzeuge | Kategorie A4 - Andere Luftfahrzeuge als A1, A2 und A3 | Keine Einschränkung |
Klasse: Motoren | Kategorie B2 - Kolbenmotoren | Unter 450 PS |
Klasse: Andere Kategorien- Komponenten als vollständige Motoren oder Hilfsturbinen | C1 bis C22 | Gemäss Befähigungsliste |
Klasse: Spezialisiert | D1 - Zerstörungsfreie Prüfung | Methode(N) der zerstörungsfreien Prüfung sind anzugeben |
Es ist zu beachten, dass die zuständige Behörde für einen solchen Betrieb den Genehmigungsumfang in Abhängigkeit von der Befähigung des einzelnen Betriebes weiter einschränken kann.
Klasse | Kategorie | Einschränkung | BASE MAIN- TENANCE | LINE MAIN- TENANCE |
Luftfahrzeuge | A1 - Flugzeuge über 5.700 kg | [Berechtigungskategorie ist Instand- haltungsbetrieben vorbehalten, die gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigt sind]
[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Flugzeuggruppe, der Flugzeugserie oder des Flugzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeiten] | [JA/ NEIN] * | [JA/ NEIN] * |
A2 - Flugzeuge bis 5.700 kg | [Angabe des Flugzeugherstellers oder der Flugzeuggruppe, der Flug- zeugserie oder des Flugzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeiten] Beispiel: DHC-6 Twin Otter-Serie | [JA/ NEIN] * | [JA/ NEIN] * | |
A3 - Hubschrauber | [Angabe des Hubschrauberherstellers oder der Hubschraubergruppe, der Hubschrauberserie oder des Hubschraubermusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]
Beispiel: Robinson R44 | [JA/ NEIN] * | [JA/ NEIN] * | |
A4 - Andere Luftfahrzeuge als A1, A2 und A3 | [Angabe der Luftfahrzeugserie oder des Luftfahrzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)] | [JA/ NEIN] * | [JA/ NEIN] * | |
Motoren | B1 - Turbine | [Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)] Beispiel: PT6A-Serie [Angabe des Motorenherstellers, der Motorengruppe, der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)] [Angabe des Motorenherstellers, der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)] [Angabe des Luftfahrzeugmusters, des Luftfahrzeugherstellers, des Komponentenherstellers oder der jeweiligen Komponente und/oder Bezugnahme auf eine Befähigungsliste im Handbuch und/oder Angabe der Instandhaltungsarbeit(en)] | ||
B2 - Kolben | ||||
B3 - Hilfsturbinen (APU) | ||||
Komponenten ausgenommen vollständige Motoren oder Hilfsturbinen | C1 - Klima- und Druckluftanlage | |||
F2 -Automatische lugsteuerngssyssteme | ||||
C3 - Sprechfunk und Navigationsausrüstung | ||||
C4 - Türen - Luken/ Klappen | ||||
C5 - Stromversorgung | ||||
C6 - Ausrüstung | ||||
C7 - Motoren -Hilfsturbinen | ||||
C8 - Flugsteuerungen | ||||
C9 - Kraftstoffsystem | ||||
C10 - Hubschrauber- Rotoren | ||||
C11 - Hubschrauber- Getriebe | ||||
C12 - Hydrauliksysteme | ||||
C13 - Instrumente | ||||
C14 - Fahrwerk | ||||
C15 - Sauerstoff | ||||
C16 - Propeller | ||||
C17 - Druckluft | ||||
C18 - Vereisungs-/Regen-/Brandschutz | ||||
C19 - Fenster | ||||
C20 - Strukturbauteile | ||||
C21 - Wasserballast | ||||
C22 - Antriebssteigerung | ||||
Spezielle Leistungen | D1 - Zerstörungsfreie Prüfung | [Angabe der jeweiligen zerstörungsfreien Prüfverfahren]" |
22. Anlage V erhält folgende Fassung:
"Anlage V
Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F
EASA-Formblatt 3-MF Ausgabe 2.
________________
*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist
**) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten odr EASA zu streichen.
EASA-Formblatt 3-MF Ausgabe 2.
___________
*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist
**) Nichtzutreffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
***) Jeweilige Kategorien und Einschränkungen eintragen.";
23. Anlage VI erhält folgende Fassung:
"Anlage VI
Genehmigung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G
EASA- Formblatt 14 Ausgabe 3
___________
*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist
**) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen
***) Nichtzutreffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.";
2. Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
1. Das folgende Inhaltsverzeichnis wird nach dem Titel "(Teil-145)" eingefügt:
"Inhaltsverzeichnis
145.1 Allgemeines
Abschnitt A - Technische Anforderungen
145.A.10 Geltungsbereich145.A.15 Antrag
145.A.20 Umfang der Genehmigung
145.A.25 Anforderungen an die Betriebsstätte
145.A.30 Anforderungen an das Personal
145.A.35 Freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal der Kategorien B1 und B2
145.A.40 Ausrüstung, Werkzeuge und Material
145.A.42 Abnahme von Komponenten
145.A.45 Instandhaltungsunterlagen
145.A.47 Produktionsplanung
145.A.50 Instandhaltungsbescheinigung
145.A.55 Instandhaltungsaufzeichnungen
145.A.60 Meldung besonderer Ereignisse
145.A.65 Sicherheits- und Qualitätsstrategie, Instandhaltungsverfahren und Qualitätssicherungssystem
145.A.70 Instandhaltungsbetriebshandbuch
145.A.75 Rechte des Betriebs
145.A.80 Einschränkungen für den Betrieb
145.A.85 Änderungen beim genehmigten Betrieb
145.A.90 Fortdauer der Gültigkeit
145.A.95 Verstöße
Abschnitt B - Verfahren für zuständige Behörden
145.B.01 Geltungsbereich145.B.10 Zuständige Behörde
145.B.15 In mehreren Mitgliedstaaten ansässige Betriebe
145.B.17 Annehmbare Nachweisverfahren
145.B.20 Erstgenehmigung
145.B.25 Erteilung der Genehmigung
145.B.30 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung
145.B.35 Änderungen
145.B.40 Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs
145.B.45 Rücknahme, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung
145.B.50 Verstöße
145.B.55 Führung von Aufzeichnungen
145.B.60 Ausnahmen
Anlage I - Freigabebescheinigung - EASA-Formblatt 1
Anlage II - System von Klassen und Berechtigungen für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145)
Anlage III - Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II (Teil-145)
Anlage IV - Bedingungen für den Einsatz von nicht in Übereinstimmung mit 145.A.30 Buchstabe j Nummern 1 und 2 qualifiziertem Personal";
2. Der Titel von Abschnitt A erhält folgende Fassung:
"Abschnitt A
Technische Anforderungen".
3. 145.A.15 erhält folgende Fassung:
"145.A.15 Antrag
Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.";
4. 145.A.20 erhält folgende Fassung:
"145.A.20 Umfang der Genehmigung
Der Betrieb muss den Arbeitsumfang benennen, der gemäß seinem Handbuch als Gegenstand seiner Genehmigung gilt (Anlage IV zu Anhang I (Teil-M) enthält eine Auflistung aller Klassen und Berechtigungen).";
5. 145.A.35 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Mit Ausnahme der unter 145.A.30 Buchstabe j genannten Fälle darf der Betrieb eine Freigabeberechtigung nur für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit den Kategorien oder Unterkategorien und Musterberechtigungen ausstellen, die in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) aufgeführt sind, sofern die Lizenz über die gesamte Gültigkeitsdauer der Berechtigung besteht und das freigabeberechtigte Personal die Bestimmungen dieses Anhangs III (Teil-66) erfüllt.";
ii) Buchstabe j erhält folgende Fassung:
"j) Der Betrieb hat ein Verzeichnis des freigabeberechtigten Personals und des Unterstützungspersonals der Kategorien B1 und B2 zu führen, das folgendes beinhaltet:
Der Betrieb hat die Liste über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren, nachdem das in diesem Absatz genannte Personal seine Beschäftigung bei dem Betrieb beendet hat oder nachdem die Berechtigung zurückgenommen worden ist. Darüber hinaus muss der Instandhaltungsbetrieb auf Anfrage dem in diesem Absatz genannten Personal beim Verlassen des Betriebes eine Kopie der Eintragungen aushändigen.
Dem in diesem Absatz genannten Personal ist auf Anforderung Einsicht in die vorstehend genannten Personalunterlagen zu gewähren.";
6. 145.A.50 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Eine Freigabebescheinigung muss nach Vollendung von Instandhaltungsarbeiten an einer Komponente ausgestellt werden, so lange die Komponente aus dem Luftfahrzeug ausgebaut ist. Die Freigabebescheinigung 'EASA-Formblatt 1' in Anlage II zu Anhang I (Teil-M) stellt die Freigabebescheinigung für die Komponente dar. Wenn ein Betrieb eine Komponente für den eigenen Gebrauch instand hält, ist je nach den im Handbuch festgelegten internen Freigabeverfahren unter Umständen kein EASA-Formblatt 1 erforderlich.";
7. 145.A.55 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Der Betrieb muss eine Kopie aller Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsangaben für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil, an dem gearbeitet wurde, von dem Betrieb freigegeben wurde.
8. 145.A.90(a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Der Betrieb erfüllt die Bestimmungen von Anhang II (Teil-145) unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Umgang mit Beanstandungen gemäß 145.B.40, und";
9. 145.B.40 erhält folgende Fassung:
"145.B.40 Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs
Für Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs gilt:
10. Anlage I erhält folgende Fassung:
"Anlage I
Freigabebescheinigung - EASA-Formblatt 1
Es gelten die Bestimmungen von Anlage II des Anhangs I (Teil-M). ";
11. Anlage II erhält folgende Fassung:
"Anlage II
System von Klassen und Kategorien für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145)
Es gelten die Bestimmunge von Anlage IV des Anhangs I (Teil-M). ";
12. Anlage III erhält folgende Fassung:
"Anlage III
Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II (Teil-145)
EASA-Formblatt 3-145 Ausgabe 2
___________
*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist
**) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen
EASA-Formblatt 3-145 Ausgabe 2
___________
*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist
**) Nichtzutreffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
***) Entsprechende Kategorie und Einschränkungen ergänzen."
3. Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Titel "(Teil-66)" wird das folgende Inhaltsverzeichnis eingefügt:
"Inhaltsverzeichnis
66.1
Abschnitt A - Technische Anforderungen
Unterabschnitt A - Lizenz für freigabeberechtigtes Personal - Flugzeuge und Hubschrauber
66.A.1 Geltungsbereich66.A.10 Antrag
66.A.15 Antragsvoraussetzungen
66.A.20 Rechte
66.A.25 Gefordertes Grundwissen
66.A.30 Erfahrung
66.A.40 Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
66.A.45 Musterbezogene/aufgabenbezogene Ausbildung und Berechtigungen
66.A.55 Qualifikationsnachweis
66.A.70 Bestimmungen für die Umwandlung
Unterabschnitt B - Luftfahrzeuge mit Ausnahme von Flugzeugen und Hubschraubern
66.A.100 Allgemeines
Unterabschnitt C - Komponenten
66.A.200 Allgemeines
Abschnitt B - Verfahren für zuständige Behörden
Unterabschnitt A - Allgemeines
66.B.05 Geltungsbereich66.B.10 Zuständige Behörde
66.B.15 Annehmbare Nachweisverfahren
66.B.20 Führung von Aufzeichnungen
66.B.25 Gegenseitiger Informationsaustausch
66.B.30 Ausnahmen
Unterabschnitt B - Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
66.B.100 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal durch die zuständige Behörde66.B.105 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal über den gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb
66.B.110 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie
66.B.115 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung eines Luftfahrzeugmusters oder einer Luftfahrzeuggruppe
66.B.120 Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
Unterabschnitt C - Prüfungen
66.B.200 Prüfung durch die zuständige Behörde
Unterabschnitt D - Umwandlung nationaler Qualifikationen
66.B.300 Allgemeines66.B.305 Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen
66.B.310 Umwandlungsbericht für Berechtigungen für genehmigte Instandhaltungsbetriebe
Unterabschnitt E - Bonuspunkte für die Prüfung
66.B.400 Allgemeines66.B.405 Bericht über Bonuspunkte für die Prüfung
Unterabschnitt F - Widerruf, Aussetzen oder Einschränken der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
66.B.500 Widerruf, Aussetzen oder Einschränken der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
Anlage I - Gefordertes Grundwissen
Anlage II - Grundprüfungsstandard
Anlage III - Musterlehrgang und Prüfungsstandard
Anlage IV - Erforderliche Erfahrung für die Erweiterung einer Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
Anlage V - Antragsformblatt - EASA-Formblatt 19
Anlage VI - Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66) - EASA-Formblatt 26";
2. Der Titel von Abschnitt A erhält folgende Fassung:
"Abschnitt A
Technische Anforderungen".
3. 66.A.10 erhält folgende Fassung:
"66.A.10 Antrag
4. 66.A.40 erhält folgende Fassung:
"66.A.40 Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
5. 66.A.45 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
"h) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz c können Musterberechtigungen für andere als große Luftfahrzeuge vorbehaltlich der erfolgreichen Teilnahme an der relevanten Luftfahrzeugmusterprüfung für die Kategorien B1, B2 oder C und des Nachweises der praktischen Erfahrung mit dem Luftfahrzeugmuster ebenfalls erteilt werden, es sei denn, die Behörde hat festgestellt, dass das Luftfahrzeug komplex ist, in welchem Fall ein Musterlehrgang entsprechend Absatz 3 erforderlich ist.
Bei einer Einstufung in die Kategorie C für andere als große Luftfahrzeuge hat der Inhaber eines Hochschulabschlusses gemäß 66.A.30 Buchstabe a 5 als erste relevante Luftfahrzeugmusterprüfung die Prüfung der Kategorie B1 oder der Kategorie B2 abzulegen.
6. 66.B.10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"(a) Allgemeines
Der Mitgliedstaat muss eine geeignete Behörde einrichten, die für Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung und Widerruf von Lizenz für freigabeberechtigtes Personal verantwortlich ist. Diese zuständige Behörde muss eine Organisationsstruktur und dokumentierte Verfahren festlegen, um die Einhaltung von Anhang III (Teil-66) sicherzustellen.";
7. 66.B.20 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Die zuständige Behörde muss ein System für die Führung von Aufzeichnungen festlegen, das eine angemessene Rückverfolgbarkeit des Vorgangs der Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder Genehmigung ermöglicht.";
8. In 66.B.100 Buchstabe b wird "Anlage 1" ersetzt durch "Anlage I";
9. 66.B.110 erhält folgende Fassung:
"66.B.110 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie
10. 66.B.115 erhält folgende Fassung:
"66.B.115 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung eines Luftfahrzeugmusters oder einer Luftfahrzeuggruppe
Bei Erhalt eines zufrieden stellenden Formblatt "EASA-Formblatts 19" und der einschlägigen Dokumentation, mit der die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für eine Musterberechtigung und/oder Gruppenberechtigung und der zugehörigen Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nachgewiesen wird, hat die zuständige Behörde entweder das Luftfahrzeugmuster oder die Luftfahrzeuggruppe in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Antragstellers einzutragen oder diese Lizenz unter Einbeziehung des Luftfahrzeugmusters oder der Luftfahrzeuggruppe neu auszustellen. Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.";
11. 66.B.120 erhält folgende Fassung:
"66.B.120 Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
(a) Die zuständige Behörde hat die im Besitz des Inhabers befindliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu vergleichen und auf anhängige Maßnahmen in Bezug auf Widerruf, Aussetzung oder Änderung gemäß 66.B.500 zu prüfen. Wenn diese Dokumente identisch sind und keine Maßnahmen gemäß 66.B.500 anhängig sind, ist die Lizenz des Inhabers um fünf Jahre zu verlängern und ein entsprechender Eintrag in die Akte vorzunehmen.
(b) Wenn die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde Unterschiede zur Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Lizenzinhabers enthalten:
12. Anlage I Nummer 2 wird wie folgt geändert:
i) Im Modul 7 "Instandhaltung" erhält das Teilmodul 7.7 folgende Fassung:
"Stand | |||
A | B1 | B2 | |
7.7 Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS)
Durchgängigkeit, Isolierung und Verbindungstechniken und Prüfungen; Verwendung von Crimpwerkzeugen: Hand- und Hydraulikbetrieb; Prüfung von Crimpverbindungen; Ausbau und Einbau von Steckerstiften; Koaxialkabel: Vorsichtsmaßnahmen bei Prüfung und Einbau; Identifizierung von Verdrahtungstypen, Kriterien für deren Inspektion und Schadenstoleranz; Verdrahtungsschutztechniken: Kabelbaum und Kabelbaumträger, Kabelklemmen, Schutzhülsentechniken einschließlich Schrumpfhülsen, Schirmung; Standards für Einbau, Inspektion, Reparatur, Instandhaltung und Sauberkeit des EWIS | 1 | 3 | 3" |
ii) Im Modul 10 "Luftfahrtgesetzgebung" erhält Teilmodul 10.1 folgende Fassung:
"Stand | |||
A | B1 | B2 | |
10.1 Rechtsvorschriften
Rolle der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation; Rolle der Mitgliedstaaten und der nationalen Luftfahrtbehörden; Rolle der EASA; Rolle der Europäischen Kommission; Beziehung zwischen Teil-21, Teil-M, Teil-145, Teil- 66, Teil-147 und EU-OPS. | 1 | 1 | 1" |
iii) Im Modul 10 "Luftfahrtgesetzgebung" erhält Teilmodul 10.4 folgende Fassung:
"Stand | |||
A | B1 | B2 | |
10.4 EU-OPS
Gewerbsmäßiger Luftverkehr/Gewerbsmäßiger Betrieb; Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC); Pflichten des Betreibers, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der Instandhaltung; an Bord mitzuführende Dokumente; Luftfahrzeughinweisschilder (Markierungen); | 1 | 1 | 1" |
iv) Im Modul 12 "Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern" erhalten die Teilmodule 12.4 und 12.13 folgende Fassung:
"Stand | |||
A3 A4 | B1.3 B1.4 | B2 | |
12.4 Getriebe
Getriebe, Haupt- und Heckrotoren; Kupplungen, Freilaufeinheiten und Rotorbremse; Heckrotor-Antriebswellen, flexible Kupplungen, Lager, Schwingungsdämpfer und Lageraufhängungen | 1 | 3 | -" |
"Stand | |||
A3 A4 | B1.3 B1.4 | B2 | |
12.13 Eis- und Regenschutz (ATA 30) Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis;
Vereisungsschutz- und Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch; Regenwasserabweisende Mittel und Regenwasserentfernung; Sonden- und Abflussheizung; Wischersystem. | 1 | 3 | -" |
13. Anlage II "Grundprüfungsstandard" wird wie folgt geändert:
i) Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:
"2.3. Fachmodul 3 Grundlagen der Elektrik:
Kategorie A - 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen.
Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B1 - 50 Auswahlfragen und 0 Textfragen.
Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B2 - 50 Auswahlfragen und 0 Textfragen.
Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.";
ii) Die Nummern 2.17 und 2.18 erhalten folgende Fassung:
"2.17. Fachmodul 16 Kolbentriebwerk:
Kategorie A - 50 Auswahlfragen und 0 Textfragen.
Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B1 - 70 Auswahlfragen und 0 Textfragen.
Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.
Kategorie B2 - Keine.
2.18 Fachmodul 17 Propeller:
Kategorie A - 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen.
Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie A - 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen.
Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B2 - Keine.";
14. Anlage V erhält folgende Fassung:
"Anlage V
Antragsformular - EASA-Formblatt 19
EASA-Formblatt 19 Ausgabe 2";
15. Die folgende Anlage VI wird angefügt:
"Anlage VI
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66)
EASA-Formblatt 26 Ausgabe 2
_____________
*) Für Nicht-EU_Mitgliedstaaten zu streichen";
4. Anlage IV (Teil-147) der Verordnung (EG) 2042/2003 wird wie folgt geändert: 1. Nach dem Titel "(Teil-147)" wird das folgende Inhaltsverzeichnis eingefügt:
"Inhaltsverzeichnis
147.1
Abschnitt A - Technische Anforderungen
Unterabschnitt A - Allgemeines
147.A.05 Geltungsbereich147.A.10 Allgemeines
147.A.15 Antrag
Unterabschnitt B - Anforderungen an den Betrieb
147.A.100 Anforderungen an die Betriebseinrichtung147.A.105 Anforderungen an das Personal
147.A.110 Aufzeichnungen über die Ausbilder und die Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen
147.A.115 Lehrmittel
147.A.120 Unterrichtsmaterial
147.A.125 Aufzeichnungen
147.A.130 Ausbildungsmethoden und Qualitätssicherungssystem
147.A.135 Prüfungen
147.A.140 Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
147.A.145 Rechte des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
147.A.150 Veränderungen des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
147.A.155 Verlängerung
147.A.160 Verstöße
Unterabschnitt C - Der anerkannte Lehrgang für die Grundausbildung
147.A.200 Der anerkannte Lehrgang für die Grundausbildung147.A.205 Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse
147.A.210 Prüfungen der praktischen Grundlagen
Unterabschnitt D - Musterlehrgang/aufgabenbezogene Ausbildung
147.A.300 Musterlehrgang/aufgabenbezogene Ausbildung147.A.305 Prüfungen im Rahmen eines Musterlehrgangs oder einer aufgabenbezogenen Ausbildung
Abschnitt B - Verfahren für zuständige Behörden
Unterabschnitt A - Allgemeines
147.B.05 Geltungsbereich147.B.10 Zuständige Behörde
147.B.15 Annehmbare Nachweisverfahren
147.B.20 Führung von Aufzeichnungen
147.B.25 Ausnahmen
Unterabschnitt B - Erteilung einer Genehmigung
147.B.110 Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung147.B.120 Verlängerungsverfahren
147.B.125 Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal
147.B.130 Beanstandungen
Unterabschnitt C - Widerruf, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal
147.B.200 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal
Anlage I - Dauer des Grundlehrgangs
Anlage II - Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäß Anhang IV (Teil-147) - EASA-Formblatt 11
Anlage III - Muster einer Urkunde über den Abschluss der Ausbildung";
2. 147.A.15 erhält folgende Fassung:
"147.A.15 Antrag
3. 147.A.105 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) Die Erfahrungs- und Qualifikationsstandards der Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen gemäß veröffentlichten Kriterien oder gemäß einem Verfahren und einem Standard, denen die zuständige Behörde zugestimmt hat, festgelegt werden.";
4. 147.A.145 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) Ein Betrieb kann nicht für die Durchführung von Prüfungen genehmigt werden, sofern er keine Ausbildungsgenehmigung besitzt.";
5. In 147.B.10 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Qualifikation und Schulung
Das gesamte an Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit diesem Anhang beteiligte Personal muss
8. 147.B.110 erhält folgende Fassung:
"147.B.110 Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung
10. Anlage II erhält folgende Fassung:
"Anlage II
Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäß Anhang IV (Teil-147) - EASA-Formblatt 11
EASA-Formblatt 11 Ausgabe 2
________________
*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist
**) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen
Für die zuständige Behörde: Zuständige Behörde des Mitgliedstaats
__________
*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist
**) Nichtzuteffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
***) Entsprechende Berechtigung und Einschränkungen ergänzen.".
ENDE |