VO (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (2)
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145.A.35 Freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal 10 11

  1. Zusätzlich zu den entsprechenden Anforderungen in 145.A.30(g) und (h) hat der Betrieb zu gewährleisten, dass das freigabeberechtigte Personal und Unterstützungspersonal angemessene Kenntnisse des relevanten Luftfahrzeugs und/oder der Komponenten, die instand gehalten werden sollen, sowie der zugehörigen betrieblichen Verfahren besitzt. Im Fall von freigabeberechtigtem Personal muss diese Bestimmung erfüllt sein, bevor die Freigabeberechtigung erteilt oder neu ausgestellt wird.
    1. 'Unterstützungspersonal' ist das im Umfeld des 'Base Maintenance' tätige Personal mit einer Teil-66- Lizenz der Kategorien B1, B2 und/oder B3 und den entsprechenden Luftfahrzeugberechtigungen, das nicht unbedingt eine Berechtigung zur Erteilung von Freigabebescheinigungen hat.
    2. 'Relevantes Luftfahrzeug und/oder Komponenten' sind die Luftfahrzeuge oder Komponenten, die in der jeweiligen Freigabeberechtigung aufgeführt sind.
    3. 'Freigabeberechtigung' ist die Berechtigung, die dem Freigabepersonal von dem Betrieb mit der Maßgabe erteilt wird, dass das betreffende Personal innerhalb der in der Berechtigung angeführten Grenzen Freigabebescheinigungen im Auftrag des anerkannten Betriebes unterzeichnen darf.
  2. Mit Ausnahme der unter 145.A.30 Buchstabe j und 66.A.20(a) 3(ii) genannten Fälle darf der Betrieb eine Freigabeberechtigung nur für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit den Kategorien oder Unterkategorien und Musterberechtigungen ausstellen, die in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) aufgeführt sind, sofern die Lizenz über die gesamte Gültigkeitsdauer der Berechtigung besteht und das freigabeberechtigte Personal die Bestimmungen des Anhangs III (Teil-66) erfüllt.
  3. Der Betrieb hat sicherzustellen, dass sämtliches freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal mindestens sechs Monate innerhalb eines aufeinander folgenden Zeitraums von zwei Jahren Erfahrungen in der tatsächlichen relevanten Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten erworben hat.

    Im Sinne dieses Absatzes bedeutet "Erfahrungen in der tatsächlichen relevanten Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten", dass die Person im Rahmen der Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten entweder die mit einer Freigabeberechtigung verbundenen Rechte ausgeübt oder tatsächlich Instandhaltungsarbeiten an wenigstens einem der Systeme des Luftfahrzeugmusters oder der Luftfahrzeuggruppe ausgeführt hat, das in der betreffenden Freigabeberechtigung aufgeführt ist.

  4. Der Betrieb hat sicherzustellen, dass sämtliches freigabeberechtigtes Personal und die Unterstützungspersonals innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ausreichend weitergebildet werden, so dass dieses Personal aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Technologie, der betrieblichen Verfahren und der menschlichen Faktoren besitzt.
  5. Der Betrieb hat für freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonals einen Weiterbildungsplan unter Berücksichtigung eines Verfahrens zur Sicherstellung der Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen in 145.A.35 sowie ein Verfahren zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit Teil-66 zu erstellen.
  6. Mit Ausnahme der in 145.A.30(j)(5) genannten unvorhergesehenen Fälle muss der Betrieb künftiges freigabeberechtigtes Personal hinsichtlich seiner Befähigung, Qualifikation und Tauglichkeit für die Pflichten bei der Freigabe in Übereinstimmung mit einem im Handbuch festgelegten Verfahren beurteilen, bevor eine Freigabeberechtigung nach diesem Teil erteilt oder neu erteilt werden soll.
  7. Werden die Bestimmungen der Absätze (a), (b), (d), (f) und gegebenenfalls von Absatz (c) von dem freigabeberechtigten Personal erfüllt, hat der Betrieb eine Freigabeberechtigung zu erteilen, aus der Umfang und Einschränkungen der Berechtigung eindeutig hervorgehen. Die fortdauernde Gültigkeit der Freigabeberechtigung ist abhängig von der andauernden Erfüllung der Absätze (a), (b), (d) und gegebenenfalls des Absatzes (c).
  8. Die Freigabeberechtigung muss so beschaffen sein, dass der Umfang der Berechtigung für das freigabeberechtigte Personal und andere befugte Personen, die diese Berechtigung prüfen müssen, klar ersichtlich ist. Werden Kodes zur Festlegung des Umfangs verwendet, hat der Betrieb umgehend eine Erklärung der Kodes zur Verfügung zu stellen. "Berechtigte Person" bezeichnet die Amtspersonen der zuständigen Behörden, der Agentur und des Mitgliedstaates, der für die Überwachung des instand zu haltenden Luftfahrzeugs oder der Komponente zuständig ist.
  9. Die für die Qualitätskontrolle zuständige Person ist ebenfalls im Auftrag des Betriebes für die Erteilung von Freigabeberechtigungen für das Freigabepersonal zuständig. Diese Person darf andere Personen benennen, die Freigabeberechtigungen gemäß einem im Instandhaltungsbetriebshandbuch festgelegten Verfahren erteilen oder widerrufen.
  10. Der Betrieb hat ein Verzeichnis des freigabeberechtigten Personals und des Unterstützungspersonals zu führen, das folgendes beinhaltet:
    1. Angaben zu Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66),
    2. alle relevanten durchgeführten Schulungsmaßnahmen,
    3. den Umfang der gegebenenfalls erteilten Freigabeberechtigungen und
    4. Angaben zu Personal mit eingeschränkten Berechtigungen oder einmaligen Freigabeberechtigungen.

    Der Betrieb hat die Liste über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren, nachdem das in diesem Absatz genannte Personal seine Beschäftigung bei dem Betrieb beendet hat oder nachdem die Berechtigung zurückgenommen worden ist. Darüber hinaus muss der Instandhaltungsbetrieb auf Anfrage dem in diesem Absatz genannten Personal beim Verlassen des Betriebes eine Kopie der Eintragungen aushändigen.

    Dem in diesem Absatz genannten Personal ist auf Anforderung Einsicht in die vorstehend genannten Personalunterlagen zu gewähren.

  11. Der Betrieb hat dem freigabeberechtigten Personal eine Kopie der Freigabeberechtigung entweder in schriftlicher oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
  12. Das freigabeberechtigte Personal hat den ermächtigten Personen seine Freigabeberechtigung innerhalb von 24 Stunden vorzulegen.
  13. Das Mindestalter für freigabeberechtigtes Personal und für Hilfspersonal der Kategorien B1 und B2 beträgt 21 Jahre.
  14. Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie A darf die Ausstellung von Freigabebescheinigungen nur bei einem bestimmten Luftfahrzeugmuster nach Abschluss der relevanten aufgabenbezogenen Ausbildung für Luftfahrzeuge der Kategorie A, die von einem entsprechenden gemäß Anhang II (Teil-145) oder Anhang IV (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird, vornehmen. Die Ausbildung muss eine für die jeweilige Berechtigung angemessene praktische Tätigkeit und theoretische Ausbildung beinhalten. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist durch eine Prüfung oder eine Arbeitsplatzbewertung nachzuweisen, die von dem Betrieb durchgeführt wird.
  15. Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 darf die Ausstellung von Freigabebescheinigungen gemäß 66.A.20(a) (3) (ii) von Anhang III (Teil-66) nur nach (i) Abschluss der relevanten aufgabenbezogenen Ausbildung für Luftfahrzeuge der Kategorie A und (ii) sechs Monaten nachgewiesener praktischer Erfahrung in dem durch die zu erteilende Berechtigung abgedeckten Bereich vornehmen. Die aufgabenbezogene Ausbildung muss eine für die jeweilige Berechtigung angemessene praktische Tätigkeit und theoretische Ausbildung beinhalten. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist durch eine Prüfung oder eine Arbeitsplatzbewertung nachzuweisen. Die aufgabenbezogene Ausbildung und die Prüfung/Arbeitsplatzbewertung sind von dem Instandhaltungsbetrieb durchzuführen, der die Freigabeberechtigung erteilt. Die praktische Erfahrung ist ebenfalls in einem solchen Betrieb zu erlangen.

145.A.40 Ausrüstung, Werkzeuge und Material

  1. Der Betrieb muss die notwendige Ausrüstung, die notwendigen Werkzeuge und das notwendige Material für die Durchführung des genehmigten Arbeitsumfangs zur Verfügung haben und verwenden.
    1. Wenn der Hersteller ein besonderes Werkzeug oder eine besondere Ausrüstung vorschreibt, hat der Betrieb dieses Werkzeug oder diese Ausrüstung zu verwenden, es sei denn, die Verwendung anderer Werkzeuge oder Ausrüstungen wird durch die im Handbuch angegebenen Verfahren von der zuständigen Behörde gestattet.
    2. Ausrüstungen und Werkzeuge müssen auf Dauer zur Verfügung stehen, es sei denn, ein Werkzeug oder eine Ausrüstung wird so selten verwendet, dass seine permanente Verfügbarkeit nicht erforderlich ist. Solche Fälle müssen in einem Verfahren des Instandhaltungshandbuch genauer aufgeführt werden.
    3. Ein Betrieb, dem die Genehmigung für "Base Maintenance" erteilt wurde, muss über genügend Zugangsausrüstungen und Inspektions- oder Andockplattformen verfügen, so dass das Luftfahrzeug ordnungsgemäß kontrolliert werden kann.
  2. Der Betrieb hat sicherzustellen, dass alle Werkzeuge, Ausrüstungen und insbesondere Prüfgerät nach einem offiziell anerkannten Standard kontrolliert und kalibriert werden und die Häufigkeit die Wahrung von Betriebstüchtigkeit und Genauigkeit gewährleistet. Der Betrieb hat Aufzeichnungen zu solchen Kalibrierungen und zur Rückverfolgbarkeit des verwendeten Eichmaßes zu führen.

145.A.42 Abnahme von Komponenten 12

  1. Alle Komponenten müssen klassifiziert und ordnungsgemäß in die folgenden Kategorien eingeteilt werden:
    1. Komponenten in einem zufrieden stellenden Zustand, die entsprechend dem 'EASA-Formular 1' oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben und gemäß Unterabschnitt Q des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 gekennzeichnet wurden.
    2. Nicht betriebstüchtige Komponenten, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abschnitt gewartet werden müssen.
    3. Als nicht wiederverwendbar eingestufte Komponenten, die gemäß 145.A.42(d) klassifiziert werden.
    4. Genormte Komponenten, die in einem Luftfahrzeug, einem Flugmotor, einem Propeller oder einem anderen Luftfahrzeugbauteil verwendet werden, wenn sie im bebilderten Teilekatalog des Herstellers und/oder in den Instandhaltungsunterlagen aufgeführt sind.
    5. Rohmaterial und Verbrauchsmaterial, das im Verlauf der Instandhaltung verwendet wird, wenn der Betrieb sich überzeugt hat, dass das Material die erforderliche Spezifikation erfüllt und seine Herkunft in angemessener Weise nachvollziehbar ist. Sämtliches Material ist mit einem Beleg zu versehen, der sich eindeutig auf das jeweilige Material bezieht und der eine Erklärung hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit einer Spezifikation sowie einen Hinweis auf die Herstellungs- und Bezugsquelle enthält.
    6. In 21A.307(c) des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genannte Komponenten.
  2. Vor dem Einbau einer Komponente hat der Betrieb sicherzustellen, dass die betreffende Komponente für den Einbau geeignet ist, sofern verschiedene Änderungsbedingungen oder Standards einer Lufttüchtigkeitsanweisung anwendbar sein können.
  3. Der Betrieb kann eine begrenzte Anzahl von Komponenten, die im Verlauf der anstehenden Arbeiten zu verwenden sind, in seinen eigenen Einrichtungen anfertigen, wenn das Handbuch Verfahren dafür ausweist.
  4. Komponenten, die ihre zugelassene Lebensdauer erreicht haben oder mit einem nicht reparierbaren Mangel behaftet sind, müssen als Ausschuss ausgewiesen werden, und sie dürfen nicht mehr in das System für die Materialzufuhr eingehen, es sei denn, dass die zugelassene Lebensdauer verlängert oder eine Lösung zu ihrer Reparatur gemäß Teil-21 genehmigt wurde.
  5. In 21A.307(c) des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genannte Komponenten dürfen nur eingebaut werden, wenn sie als zum Einbau durch den Luftfahrzeugeigentümer im eigenen Luftfahrzeug zugelassen gelten.

145.A.45 Instandhaltungsunterlagen

  1. Der Betrieb muss bei der Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen verfügen und diese anwenden. "Anwendbar" bedeutet relevant für alle Flugzeuge, Komponenten oder Verfahren, die in der Übersicht über Genehmigungskategorien in der Genehmigung des Betriebes und in zugehörigen Listen über Befähigungen angegeben sind.

    Im Fall von Instandhaltungsunterlagen, die von einem Betreiber oder einem Kunden zur Verfügung gestellt werden, muss der Betrieb solche Daten bei den Arbeiten einhalten, mit Ausnahme der Notwendigkeit der Erfüllung der Bestimmungen in 145.A.55(c).

  2. Für die Zwecke dieses Teils sind die anwendbaren Instandhaltungsunterlagen:
    1. alle anzuwendenden Anforderungen, Verfahren, betrieblichen Anweisungen oder Informationen, die von der für die Überwachung des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Behörde herausgegeben wurden,
    2. jede anzuwendende Lufttüchtigkeitsanweisung, die von der für die Überwachung des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Behörde herausgegeben wurde,
    3. Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die von Inhabern einer Musterzulassung, Inhabern einer Ergänzung zur Musterzulassung und von anderen Betrieben herausgegeben wurden, die gemäß Teil-21 zur Veröffentlichung solcher Angaben verpflichtet sind, und im Falle von Luftfahrzeugen oder Komponenten aus Drittländern die von der für die Überwachung des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Behörde vorgeschriebenen Lufttüchtigkeitsangaben,
    4. alle anzuwendenden Standards, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Standards zur fachgerechten Instandhaltung, die die Agentur als gute Instandhaltungsnormen anerkannt hat,
    5. alle anzuwendenden Daten, die in Übereinstimmung mit Absatz (d) herausgegeben wurden.
  3. Der Betrieb muss Verfahren festlegen, wonach sichergestellt ist, dass gegebenenfalls ungenaue, unvollständige oder unklare Verfahren, Praktiken, Daten oder Instandhaltungsanweisungen, die in den vom Instandhaltungspersonal verwendeten Instandhaltungsangaben enthalten sind, aufgezeichnet und dem Verfasser der Instandhaltungsangaben mitgeteilt werden.
  4. Der Betrieb darf Instandhaltungsanweisungen nur in Übereinstimmung mit einem im Instandhaltungsbetriebshandbuch enthaltenen Verfahren ändern. Hinsichtlich solcher Änderungen hat der Betrieb den Nachweis zu erbringen, dass sie zu gleichen oder verbesserten Instandhaltungsstandards führen, und er muss den Inhaber der Musterzulassung von solchen Änderungen in Kenntnis setzen. Für die Zwecke dieses Absatzes sind Instandhaltungsanweisungen Anweisungen zur Art und Weise der Durchführung der betreffenden Instandhaltungsaufgabe. Davon ausgenommen ist die ingenieurtechnische Planung von Reparaturen und Änderungen.
  5. Der Betrieb hat für alle relevanten Betriebsteile gemeinsame Arbeitskarten oder ein Arbeitsblattsystem bereitzustellen. Zusätzlich muss der Betrieb die in den Absätzen (b) und (d) enthaltenen Daten sorgfältig auf eine solche Arbeitskarte oder ein solches Arbeitsblatt übertragen oder einen genauen Bezug zu der/den jeweiligen in den Instandhaltungsunterlagen enthaltenen Instandhaltungsaufgabe(n) herstellen. Arbeitskarten und Arbeitsblätter können elektronisch erstellt und in einer Datenbank gespeichert werden, wenn sie sowohl angemessen gegen Änderung durch nicht befugte Personen geschützt als auch in Form einer Sicherheitskopie der Datenbank gespeichert sind, die innerhalb von 24 Stunden nach einem Eintrag in die elektronische Hauptdatenbank zu aktualisieren ist. Komplexe Instandhaltungsaufgaben müssen auf Arbeitskarten oder Arbeitsblättern festgehalten und in deutlich getrennte Abschnitte eingeteilt werden, um die Nachvollziehbarkeit der Durchführung der gesamten Instandhaltungsaufgabe zu gewährleisten.

    Wenn der Betrieb für einen Luftfahrzeugbetreiber eine Instandhaltungsleistung durchführt, der die Verwendung seiner Arbeitskarten oder seines Arbeitsblattsystems fordert, sind solche Arbeitskarten oder ein solches Arbeitsblattsystem zu verwenden. In diesem Fall muss der Betrieb ein Verfahren erstellen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitskarten oder Arbeitsblätter des Luftfahrzeugbetreibers korrekt ausgefüllt werden.

  6. Der Betrieb muss sicherstellen, dass alle geltenden Instandhaltungsangaben jederzeit zur Verfügung stehen, wenn diese vom Instandhaltungspersonal benötigt werden.
  7. Der Betrieb muss ein Verfahren festlegen, um zu gewährleisten, dass die von ihm kontrollierten Instandhaltungsangaben aktualisiert werden. Wenn ein Betreiber/Kunde Instandhaltungsangaben kontrolliert und zur Verfügung stellt, muss der Betrieb den Nachweis erbringen können, dass entweder eine schriftliche Bestätigung vom Betreiber/Kunden vorliegt, wonach alle Instandhaltungsangaben auf dem neuesten Stand sind, oder Arbeitsaufträge vorliegen, aus denen der Änderungsstand der zu verwendenden Instandhaltungsangaben ersichtlich bzw. dieser auf einer Änderungsliste für Instandhaltungsangaben des Betreibers/Kunden enthalten ist.

145.A.47 Produktionsplanung

  1. Der Betrieb muss über ein System verfügen, das der Menge und der Komplexität der Arbeiten entspricht, um die Verfügbarkeit sämtlichen erforderlichen Personals, sämtlicher erforderlicher Werkzeuge, Ausrüstungen, Material, Instandhaltungsunterlagen und Einrichtungen so zu planen, dass die Wartungsarbeiten sicher vollendet werden können.
  2. Bei der Planung der Instandhaltungsaufgaben und der Einteilung der Schichten müssen die Grenzen menschlichen Leistungsvermögens berücksichtigt werden.
  3. Wenn es erforderlich ist, die Weiterführung oder die Vollendung von Instandhaltungsarbeiten wegen eines Schicht- oder Personalwechsels zu übergeben, müssen die relevanten Informationen zwischen dem sich ablösenden Personal ausgetauscht werden.

145.A.50 Instandhaltungsbescheinigung 10 12

  1. Eine Freigabebescheinigung darf im Namen des Betriebs von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal erst ausgestellt werden, wenn es geprüft hat, dass alle verlangten Wartungsarbeiten ordnungsgemäß vom Betrieb gemäß den in 145.A.70 vorgeschriebenen Verfahren unter Berücksichtigung der in 145.A.45 aufgeführten Instandhaltungsangaben durchgeführt worden sind und keine bekannten Tatbestände der Nichterfüllung vorliegen, die die Flugsicherheit gefährden.
  2. Eine Freigabebescheinigung muss vor dem Flug nach Vollendung aller Instandhaltungsarbeiten ausgestellt werden.
  3. Neue Mängel oder unvollständige Instandhaltungsarbeiten müssen im Verlauf der obigen Instandhaltungsarbeiten dem Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilt werden, um dessen Zustimmung zur Behebung solcher Mängel oder zur Vollendung der fehlenden Elemente des Auftrags für die Instandhaltungsarbeit einzuholen. Sollte der Luftfahrzeugbetreiber ablehnen, dass solche Instandhaltungsarbeiten gemäß diesem Absatz durchgeführt werden, gilt Absatz (e).
  4. Nach Abschluss von Instandhaltungsarbeiten, die an einer Komponente im ausgebauten Zustand durchgeführt werden, muss eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden. Die Freigabebescheinigung 'EASA-Formular 1' in Anlage II zu Anhang I (Teil-M) stellt die Freigabebescheinigung für die Komponente dar, sofern nicht in M.A.502(b) oder M.A.502(e) etwas anderes bestimmt ist. Wenn ein Betrieb eine Komponente für den eigenen Gebrauch instand hält, ist je nach den im Handbuch festgelegten internen Freigabeverfahren unter Umständen kein EASA-Formular 1 erforderlich.
  5. Abweichend von den Bestimmungen in Absatz (a) kann der Betrieb eine Freigabebescheinigung im Rahmen der genehmigten Einschränkungen des Luftfahrzeugs ausstellen, wenn er nicht in der Lage ist, die gesamte geforderte Instandhaltung zu vollenden. Der Betrieb muss einen solchen Tatbestand vor Ausstellung einer solchen Bescheinigung in der Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug vermerken.
  6. Abweichend von den Bestimmungen in Absatz (a) und 145.A.42 gilt, wenn das Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, der nicht Standort der "Line Maintenance" oder der "Base Maintenance" ist, weil eine Komponente mit einer einschlägigen Freigabebescheinigung nicht zur Verfügung steht, dass es zwischenzeitlich gestattet ist, den Einbau einer Komponente ohne einschlägige Freigabebescheinigung für höchstens 30 Flugstunden vorzunehmen oder bis das Luftfahrzeug als nächstes Ziel den Standort der "Line Maintenance" oder der "Base Maintenance" erreicht, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich und vorausgesetzt ist, dass der Luftfahrzeugbetreiber seine Zustimmung erteilt und die genannte Komponente über eine einschlägige Freigabebescheinigung verfügt, die ansonsten allen anzuwendenden Instandhaltungs- und Betriebsvorschriften entspricht. Solche Komponenten müssen innerhalb der oben angegebenen Frist entfernt werden, sofern nicht zwischenzeitlich gemäß Buchstabe (a) und 145.A.42 eine entsprechende Freigabebescheinigung erteilt worden ist.

145.A.55 Instandhaltungsaufzeichnungen 10 12

  1. Der Betrieb muss alle Einzelheiten der durchgeführten Instandhaltungsarbeiten aufzeichnen. Der Betrieb muss mindestens die für die Erbringung des Nachweises notwendigen Aufzeichnungen aufbewahren, dass alle Anforderungen, einschließlich der Freigabedokumente des Unterauftragnehmers, für die Ausstellung der Freigabebescheinigung erfüllt wurden.
  2. Der Betrieb muss dem Luftfahrzeugbetreiber eine Kopie jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einer Kopie etwaiger spezifischer Reparatur-/Änderungsunterlagen übergeben, die für die durchgeführten Reparaturen/Änderungen verwendet wurden.
  3. Der Betrieb muss eine Kopie aller Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsangaben für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil, an dem gearbeitet wurde, von dem Betrieb freigegeben wurde.
    1. Aufzeichnungen gemäß diesem Absatz müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
    2. Disketten, Discs, Bänder usw. zur EDV-Datensicherung müssen an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die Arbeitsdisketten, discs, bänder usw. befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleiben.
    3. Wenn ein nach diesem Teil genehmigter Betrieb seine Tätigkeit beendet, müssen alle Instandhaltungsaufzeichnungen, die sich über die letzten zwei Jahre erstrecken, dem letzten Eigentümer oder Kunden des betreffenden Luftfahrzeugs oder der Komponente übergeben oder, wie von der zuständigen Behörde vorgeschrieben, aufbewahrt werden.

145.A.60 Meldung besonderer Ereignisse

  1. Der Betrieb muss die zuständige Behörde, den Eintragungsstaat und den für die Entwicklung des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Betrieb in Kenntnis setzen, wenn er an einem Luftfahrzeug oder an einer Komponente Vorkommnisse feststellt, die zu einem unsicheren Zustand geführt haben oder führen können, der die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
  2. Der Betrieb muss ein innerbetriebliches Ereignismeldesystem gemäß den Bestimmungen seines Handbuchs einrichten, um die Sammlung und Bewertung von Berichten, einschließlich der Einschätzung und Gewinnung von Informationen über gemäß Buchstabe (a) zu meldende Ereignissen zu ermöglichen. Dieses Verfahren muss ungünstige Entwicklungen, ergriffene oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen des Betriebes aufzeigen, die die Mängel beheben, und eine Bewertung aller bekannten relevanten Informationen bezüglich der Ereignisse und, soweit erforderlich, ein Verfahrenzur Weitergabe der Informationen beinhalten.
  3. Der Betrieb muss solche Berichte in einer von der Agentur festgelegten Art und Weise erarbeiten und sicherstellen, dass diese alle sachdienlichen Informationen über den Zustand und die dem Betrieb bekannten Auswertungsergebnisse enthalten.
  4. Wird ein Betrieb von einem gewerbsmäßigen Betreiber für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten vertraglich gebunden, so muss der Betrieb solche das Luftfahrzeug oder die Komponente des Betreibers beeinträchtigenden Zustände auch dem Betreiber melden.
  5. Der Betrieb muss solche Berichte umgehend, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von 72 Stunden nach Feststellung des in dem Bericht dargestellten Zustandes erstellen und vorlegen.

145.A.65 Sicherheits- und Qualitätsstrategie, Instandhaltungsverfahren und Qualitätssicherungssystem 12

  1. Der Betrieb muss eine Sicherheits- und Qualitätssicherungsstrategie erarbeiten, die in das Handbuch unter 145.A.70 aufzunehmen sind.
  2. Der Betrieb muss unter Berücksichtigung menschlicher Faktoren und des menschlichen Leistungsvermögens mit Zustimmung der zuständigen Behörde Verfahren festlegen, um gute Instandhaltungspraktiken und die Erfüllung der Bestimmungen dieses Teils sicherzustellen, einschließlich eines klaren Arbeitsauftrags oder -vertrags, so dass das betreffende Luftfahrzeug und die betreffenden Komponenten gemäß 145.A.50 für den Betrieb freigegeben werden können.
    1. Die Instandhaltungsverfahren gemäß diesem Absatz gelten für 145.A.25 bis 145.A.95.
    2. Die von dem Betrieb gemäß diesem Absatz festgelegten oder festzulegenden Instandhaltungsverfahren müssen alle Aspekte der Durchführung der Instandhaltungstätigkeit abdecken, einschließlich der Bereitstellung und Überwachung spezialisierter Dienstleistungen, und sie müssen die Bedingungen festlegen, unter denen der Betrieb zu arbeiten beabsichtigt.
    3. Hinsichtlich der 'Line Maintenance' und der 'Base Maintenance' von Luftfahrzeugen muss der Betrieb Verfahren festlegen, um das Risiko von Mehrfachfehlern und Irrtümern durch Unaufmerksamkeit bei kritischen Systemen so gering wie möglich zu halten. Bei einer Instandhaltungsaufgabe, in deren Verlauf mehrere Komponenten desselben Typs in mehr als ein System desselben Luftfahrzeugs im Rahmen einer bestimmten Instandhaltungsprüfung einzubauen bzw. auszubauen sind, muss der Betrieb sicherstellen, dass nicht ein und dieselbe Person mit der Durchführung und der Inspektion der Arbeiten beauftragt wird. Wenn jedoch nur eine Person zur Durchführung dieser Aufgaben zur Verfügung steht, ist in die Arbeitskarte oder das Arbeitsblatt zusätzlich die erneute Inspektion der Arbeiten dieser Person nach Abschluss der Arbeiten aufzunehmen.
    4. Es müssen Instandhaltungsverfahren festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Schäden bewertet und Änderungen und Reparaturen unter Verwendung von Unterlagen durchgeführt werden, die in M.A.304 angegeben sind.
  3. Der Betrieb muss ein Qualitätssystem mit folgendem Inhalt einrichten:
    1. unabhängige Prüfungen, um die Einhaltung der geforderten Standards für das Luftfahrzeug/das Luftfahrzeugbauteil und die Angemessenheit der Verfahren zu überwachen, so dass sichergestellt ist, dass sich diese Verfahren auf bewährte Instandhaltungspraktiken und lufttüchtige Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugbauteile stützen. In den kleinsten Betrieben können die unabhängigen Prüfungen als Teil des Qualitätssystems an einen anderen, gemäß diesem Teil genehmigten Betrieb oder an eine Person mit angemessenem technischen Wissen und nachgewiesener zufrieden stellender Prüferfahrung vergeben werden; und
    2. ein System des Informationsrückflusses über Qualitätsfragen an die in 145.A.30(b) angegebene Person oder die Gruppe von Personen und schließlich an den verantwortlichen Betriebsleiter, so dass sichergestellt ist, dass geeignete und rechtzeitige Abhilfemaßnahmen als Reaktion auf Meldungen aus den gemäß Absatz (1) durchzuführenden unabhängigen Prüfungen ergriffen werden.

145.A.70 Instandhaltungsbetriebshandbuch 11

  1. Das "Instandhaltungsbetriebshandbuch" setzt sich aus einem oder mehreren Dokumenten mit Angaben zum Arbeitsumfang, der Gegenstand der Genehmigung ist, und zur Art und Weise, in der der Betrieb diesen Teil erfüllen wird, zusammen. Der Betrieb muss der zuständigen Behörde ein Instandhaltungsbetriebshandbuch mit den nachfolgenden Informationen vorlegen:
    1. eine von dem verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Bestätigung, wonach das Instandhaltungshandbuch des Betriebes und alle zugehörigen Handbücher die Erfüllung der Anforderungen dieses Teils festlegen und der Betrieb diesen jederzeit nachkommen wird. Wenn der verantwortliche Betriebsleiter nicht gleichzeitig Generaldirektor des Betriebes ist, ist die Bestätigung vom Generaldirektor gegenzuzeichnen;
    2. die Sicherheits- und Qualitätsstrategie des Betriebes gemäß 145.A.65;
    3. Titel und Namen von unter 145.A.30(b) ernannten Personen;
    4. die Pflichten und Zuständigkeiten von Personen gemäß 145.A.30(b) einschließlich der Angelegenheiten, in denen sie unmittelbar mit der zuständigen Behörde im Namen des Betriebs verhandeln können;
    5. ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der gemäß 145.A.(30)(b) ernannten Personen hervorgehen;
    6. eine Liste des freigabeberechtigten Personals und des Unterstützungspersonals;
    7. allgemeine Angaben zur Personalkapazität;
    8. eine allgemeine Beschreibung der Betriebsstätten, die sich unter jeder der in der Genehmigungsurkunde des Betriebes aufgeführten Anschriften befinden;
    9. Angaben zu dem unter die Genehmigung fallenden Arbeitsbereich des Betriebes;
    10. das Verfahren gemäß 145.A.85 zur Meldung von Änderungen bei dem Instandhaltungsbetrieb;
    11. das Verfahren zur Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuchs des Betriebes;
    12. die Verfahren und das Qualitätssystem des Betriebes unter 145.A.25 bis 145.A.90;
    13. gegebenenfalls eine Liste der gewerbsmäßigen Betreiber, für die der Betrieb die Instandhaltung von Luftfahrzeugen durchführt;
    14. gegebenenfalls eine Liste von Unterauftragnehmern gemäß 145.A.75(b);
    15. gegebenenfalls eine Liste der "Line Stations" gemäß 145.A.(d);
    16. gegebenenfalls eine Liste von Vertragsbetrieben.
  2. Das Handbuch ist entsprechend dem neuesten Stand der Beschreibung des Betriebes zu ändern. Das Handbuch und jede spätere Änderung muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
  3. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz (b) können kleinere Änderungen am Handbuch durch ein Handbuchverfahren (im Folgenden als indirekte Genehmigung bezeichnet) genehmigt werden.

145.A.75 Rechte des Betriebs

Gemäß dem Handbuch ist der Betrieb zur Ausführung folgender Aufgaben berechtigt:

  1. Luftfahrzeuge und/oder Luftfahrzeugbauteile, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an den in der Genehmigungsurkunde und im Handbuch angegebenen Standorten instand zu halten;
  2. die Instandhaltung eines Luftfahrzeugs oder einer Komponente, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an einen anderen Betrieb zu vergeben, der im Rahmen des Qualitätssystems des Betriebs tätig ist; letzteres bezieht sich auf Arbeiten von einem nicht zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten unter diesem Teil ausreichend berechtigten Betrieb und ist beschränkt auf den Arbeitsumfang gemäß den unter 145.A.65(b) aufgeführten Verfahren; dieser Arbeitsumfang beinhaltet nicht die "Base Maintenance"-Prüfung eines Luftfahrzeugs oder eine vollständige Prüfung von Instandhaltungsarbeiten in einer Werkstatt oder die Überholung eines Flugmotors oder einer Flugmotorbaugruppe;
  3. Instandhaltung der Luftfahrzeuge oder der Teile, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an jedem beliebigen Ort, soweit sich die Notwendigkeit für diese Instandhaltung aus dem Umstand ergibt, dass die Luftfahrzeuge nicht einsatzfähig sind, oder aus der Durchführung gelegentlicher "Line Maintenance" zu den im Handbuch angegebenen Bedingungen;
  4. Instandhaltung von Luftfahrzeugen und/oder Teilen, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an einem für die Durchführung von "Line Maintenance" bezeichneten Standort, der für einfache Instandhaltungsarbeiten geeignet ist, sofern diese Tätigkeiten und Standortlisten im Instandhaltungsbetriebshandbuch enthalten sind;
  5. Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten gemäß 145.A.50.

145.A.80 Einschränkungen für den Betrieb

Der Betrieb darf Luftfahrzeuge und/oder Luftfahrzeugbauteile, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, nur instand halten, wenn alle erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Instandhaltungsangaben und das freigabeberechtigte Personal verfügbar sind.

145.A.85 Änderungen beim genehmigten Betrieb

Der Instandhaltungsbetrieb muss der zuständigen Behörde jeden Vorschlag zur Durchführung einer der folgenden Änderungen mitteilen, bevor solche Änderungen vollzogen werden, damit die zuständige Behörde die fortlaufende Erfüllung der Bestimmungen dieses Teils feststellen kann und, wenn erforderlich, die Genehmigungsurkunde ändern kann; eine Ausnahme bilden Änderungsvorschläge des Personals, die dem Management nicht im Voraus bekannt sind, bei denen zum frühest möglichen Zeitpunkt eine Mitteilung zu erfolgen hat:

  1. der Name des Betriebs;
  2. der Hauptstandort des Betriebs;
  3. weitere Standorte des Betriebs;
  4. der verantwortliche Betriebsleiter;
  5. gemäß 145.A.30(b) ernannte Personen;
  6. die Einrichtungen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Verfahren, Arbeiten und freigabeberechtigtes Personal, soweit für die Genehmigung von Bedeutung.

145.A.90 Fortdauer der Gültigkeit 10

  1. Genehmigungen werden für einen unbegrenzten Zeitraum erteilt. Ihre weitere Gültigkeit ist abhängig von folgenden Faktoren:
    1. Der Betrieb erfüllt die Bestimmungen von Anhang II (Teil-145) unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Umgang mit Beanstandungen gemäß 145.B.40, und
    2. die zuständige Behörde erhält Zugang zum Betrieb, um die fortgesetzte Einhaltung dieses Teils festzustellen, und
    3. die Urkunde wird nicht zurückgegeben oder widerrufen.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Urkunde an die zuständige Behörde zurückzugeben.

145.A.95 Verstöße

  1. Als Verstoß der Stufe 1 ("Level-1-Finding") ist jede erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-145 zu betrachten, die eine Herabsetzung des Sicherheitsstandards des Luftfahrzeugs und eine ernsthafte Gefährdung der Flugsicherheit darstellt.
  2. Als Verstoß der Stufe 2 ("Level-2-Finding") ist jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-145 zu betrachten, die zu einer Herabsetzung des Sicherheitsstandards des Luftfahrzeugs und möglicherweise zur Gefährdung der Flugsicherheit führen könnte.
  3. Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß 145.B.50 muss der Inhaber der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb einer mit der Behörde zu vereinbarenden Frist die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen.

Abschnitt B
Verfahren für zuständige Behörden

145.B.01 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt sind die Verwaltungsverfahren festgelegt, die die zuständige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten hinsichtlich der Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme einer Genehmigung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Teil-145 befolgen muss.

145.B.10 Zuständige Behörde

1. Allgemeines

Der Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde mit übertragener Verantwortung für die Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf einer Instandhaltungsgenehmigung bestimmen. Diese zuständige Behörde muss Verfahren und eine Organisationsstruktur in schriftlicher Form festlegen.

2. Mittel

Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in Abschnitt B aufgeführten Forderungen zu erfüllen.

3. Qualifikation und Schulung

Alle Mitarbeiter, die im Rahmen von Teil-145-Genehmigungen tätig sind, müssen:

  1. entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnis(se), Erfahrung und Ausbildung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen;
  2. eine Schulung/Fortbildung bezüglich Teil-145 absolviert haben, die auch die beabsichtigte Bedeutung und den Standard dieser Vorschrift umfasst;

4. Verfahren

Die zuständige Behörde muss Verfahren festlegen, die beschreiben, wie die Forderungen von Abschnitt B zu erfüllen sind.

Diese Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um eine fortdauernde Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

145.B.15 In mehreren Mitgliedstaaten ansässige Betriebe

Befinden sich Betriebsstätten für die Instandhaltung in mehr als einem Mitgliedstaat, muss die Überprüfung und fortdauernde Aufsicht im Rahmen der Genehmigung zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, auf deren Hoheitsgebiet sich die anderen Betriebsstätten befinden.

145.B.17 - gesrichen - 11

145.B.20 Erstgenehmigung

  1. Vorbehaltlich der Erfüllung der Forderungen gemäß 145.A.30 (a) und (b) muss die zuständige Behörde dem Antragsteller die Anerkennung des Personals gemäß 145.A.30 (a) und (b) in schriftlicher Form anzeigen.
  2. Die zuständige Behörde muss überprüfen, ob die im Instandhaltungsbetriebshandbuch aufgeführten Verfahren mit Teil-145 übereinstimmen und überprüfen, ob der verantwortliche Betriebsleiter die Verpflichtungserklärung unterzeichnet hat.
  3. Die zuständige Behörde muss überprüfen, ob der Betrieb die Anforderungen aus Teil-145 erfüllt.
  4. Während der Überprüfung zum Erwerb der Erstgenehmigung ist mindestens ein Mal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich dieser voll bewusst ist, welche Bedeutung die Genehmigung hat und aus welchem Grund er die im Instandhaltungshandbuch enthaltene Verpflichtungserklärung des Betriebes zur Einhaltung der in dem Handbuch festgelegten Verfahren unterzeichnet.
  5. Alle Beanstandungen müssen gegenüber dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.
  6. Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen (für den Abschluss eines Ergebnisses erforderliche Maßnahmen) und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
  7. Bei einer Erstgenehmigung müssen alle Beanstandungen behoben werden, bevor die Genehmigung erteilt werden kann.

145.B.25 Erteilung der Genehmigung

  1. Die zuständige Behörde muss das Instandhaltungsbetriebshandbuch formal genehmigen und dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde gemäß "Formular 3" ausstellen, aus der die Kategorien hervorgehen, für die die Genehmigung gilt. Die zuständige Behörde darf nur dann eine Urkunde ausstellen, wenn der Betrieb die Forderungen von Teil-145 erfüllt.
  2. Die zuständige Behörde muss die Bedingungen der Genehmigung auf der Genehmigungsurkunde (Formular 3) angeben.
  3. Auf der Genehmigungsurkunde (Formular 3) muss die Referenznummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.

145.B.30 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung

Die Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung muss in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Verfahren für den Erwerb der Erstgenehmigung gemäß 145.B.20 überwacht werden. Darüber hinaus gilt:

  1. Die zuständige Behörde muss über ein zu aktualisierendes Programm verfügen, aus dem die von ihr beaufsichtigten genehmigten Instandhaltungsbetriebe sowie Termine über fällige und bereits durchgeführte Auditierungen hervorgehen.
  2. Jeder Betrieb muss in Abständen von höchstens 24 Monaten vollständig auf die Einhaltung der Bestimmungen von Teil-145 überprüft werden.
  3. Mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten ist eine Sitzung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter einzuberufen, um sicherzustellen, dass dieser über wichtige Themen, die sich aus den Auditierungen ergeben, informiert ist.

145.B.35 Änderungen

  1. Die zuständige Behörde muss von dem Betrieb über alle vorgesehenen Änderungen gemäß 145.A.85 unterrichtet werden.

    Für Änderungen im Betrieb muss die zuständige Behörde die einschlägigen Anforderungen aus dem geltenden Verfahrens erfüllen.

  2. Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen der Betrieb während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Genehmigung außer Kraft gesetzt werden sollte.

145.B.40 Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs 10

Für Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs gilt:

  1. Im Fall einer direkten Genehmigung der Änderungen gemäß 145.A.70 Buchstabe b muss die zuständige Behörde feststellen, dass die in dem Handbuch dargestellten Verfahren dem Anhang II (Teil-145) entsprechen, bevor sie den genehmigten Betrieb von der Genehmigung offiziell in Kenntnis setzt.
  2. Im Fall eines indirekten Genehmigungsverfahrens für die Genehmigung von Änderungen gemäß 145.A.70 Buchstabe c muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass i) die Änderungen geringfügig sind und ii) sie eine angemessene Kontrolle über die Genehmigung der Änderungen hat, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen von Anhang II (Teil-145) weiterhin entsprechen.

145.B.45 Rücknahme, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung

Die zuständige Behörde muss:

  1. eine Genehmigung aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen oder
  2. eine Genehmigung gemäß 145.B.50 aussetzen, zurücknehmen oder einschränken.

145.B.50 Verstöße

  1. Wenn im Verlauf von Auditierungen oder auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die Forderungen von Teil-145 nicht erfüllt sind, muss die zuständige Behörde folgende Maßnahmen ergreifen:
    1. Bei Verstößen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde umgehend Maßnahmen ergreifen, um die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb, je nach Umfang des Verstoßes der Stufe 1, ganz oder teilweise zurückzunehmen, zu beschränken oder auszusetzen, bis der Betrieb erfolgreiche Maßnahmen zur Behebung der Beanstandung durchgeführt hat.
    2. Bei Verstößen der Stufe 2 ("Level-2-Findings") muss die von der zuständigen Behörde gewährte Frist zur Behebung der Beanstandung der Art des Verstoßes entsprechen, darf jedoch zunächst höchstens drei Monate betragen. Unter besonderen Umständen und unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes kann die zuständige Behörde die dreimonatige Frist verlängern, vorbehaltlich eines zufrieden stellenden Plans zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen, der die Zustimmung der zuständigen Behörde findet.
  2. Bei Nichteinhaltung des in Abstimmung mit der Behörde festgelegten Terminplans ist die Betriebsgenehmigung ganz oder teilweise auszusetzen.

145.B.55 Führung von Aufzeichnungen

  1. Die zuständige Behörde muss ein System zur Führung von Aufzeichnungen mit einem Minimum an Speicherkriterien einrichten, anhand dessen das Verfahren für die Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme jeder einzelnen Betriebsgenehmigung nachvollzogen werden kann.
  2. Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:
    1. den Antrag für die Betriebsgenehmigung, einschließlich Verlängerung;
    2. das komplette Programm über die fortdauernde Aufsicht durch die zuständige Behörde einschließlich aller Auditaufzeichnungen;
    3. die Genehmigungsurkunde des Instandhaltungsbetriebs einschließlich aller Änderungen;
    4. ein Exemplar des Auditierungsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält;
    5. Kopien des gesamten offiziellen Schriftverkehrs einschließlich "Form 4" oder eines gleichwertigen Dokuments;
    6. Angaben zu allen Ausnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen;
    7. alle weiteren Auditberichte der zuständigen Behörde;
    8. das Instandhaltungsbetriebshandbuch.
  3. Die Mindestaufbewahrungsfrist für die oben genannten Aufzeichnungen beträgt vier Jahre.
  4. Die zuständige Behörde kann ihre Aufzeichnungen sowohl in Papierform als auch mit Hilfe eines elektronischen Systems führen oder beide Medien miteinander kombinieren, vorbehaltlich geeigneter Kontrollen.

145.B.60 Ausnahmen

Über alle gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.

.

Freigabebescheinigung - EASA-Formular-1Anlage I 10

Es gelten die Bestimmungen von Anlage II des Anhangs I (Teil-M)

.

System von Klassen und Kategorien für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145)Anlage II 10


Es gelten die Bestimmunge von Anlage IV des Anhangs I (Teil-M).

.

Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II (Teil-145)Anlage III

 

EASA-Formblatt 3-145 Ausgabe 2

___________
*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist
**) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen

EASA-Formblatt 3-145 Ausgabe 2

___________
*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist
**) Nichtzutreffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
***) Entsprechende Kategorie und Einschränkungen ergänzen.

.

Bedingungen für den Einsatz von nicht in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) qualifiziertem Personal gemäß 145.A.30(j) 1 und 2Anlage IV 11

1. Freigabeberechtigtes Personal, das die folgenden Bedingungen erfüllt, gilt als Personal im Sinne von 145.A.30(j) (1) und (2):

  1. Die Person sollte eine Erlaubnis oder eine nach den nationalen Vorschriften in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 1 erteilte Freigabeberechtigung besitzen.
  2. Der Arbeitsumfang der Person sollte nicht den Arbeitsumfang überschreiten, der in der nationalen Erlaubnis oder Freigabeberechtigung, je nachdem, welche restriktiver ist, definiert ist.
  3. Die Person sollte nachweisen, dass sie eine Schulung bezüglich menschlicher Faktoren und Lufttüchtigkeitsvorschriften, wie in den Modulen 9 und 10 der Anlage I von Anhang III (Teil-66) dargelegt, absolviert hat.
  4. Für eine Freigabeberechtigung für 'Line Maintenance' sollte die Person fünf Jahre und für 'Base Maintenance' acht Jahre Erfahrung in der Instandhaltung nachweisen. Jedoch brauchen Personen, deren Tätigkeiten nicht über die von freigabeberechtigtem Personal der Kategorie A nach Teil-66 hinausgehen, nur drei Jahre Erfahrung in der Instandhaltung nachzuweisen.
  5. Freigabeberechtigtes Personal für 'Line Maintenance' und Unterstützungspersonal für 'Base Maintenance' sollte nachweisen, dass es für jedes Luftfahrzeugmuster in dem unter Buchstabe b genannten Arbeitsumfang einen Musterlehrgang und eine Prüfung absolviert hat, die der Kategorie B1, B2 oder B3 gemäß Anlage III von Anhang III (Teil-66) entspricht. Jedoch brauchen Personen, deren Arbeitsumfang nicht über die von freigabeberechtigtem Personal der Kategorie A hinausgeht, an Stelle eines vollständigen Musterlehrganges nur eine Schulung für die jeweiligen Arbeiten zu absolvieren.
  6. Freigabeberechtigtes Personal für 'Base Maintenance' sollte nachweisen, dass es für jedes Luftfahrzeugmuster in dem unter Buchstabe b genannten Arbeitsumfang einen Musterlehrgang und eine Prüfung absolviert hat, die der Kategorie C gemäß Anlage III von Anhang III (Teil-66) entspricht, mit Ausnahme des ersten Luftfahrzeugmusters, bei dem Ausbildung und Prüfung der Kategorie B1, B2 oder B3 entsprechen müssen.

2. Recht auf Bestandsschutz

  1. Personal, das vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen von Anhang III (Teil-66) über Rechte verfügte, darf diese weiterhin ausüben, ohne dass die Absätze 1(c) bis 1(f) erfüllt sein müssen.
  2. Jedoch sollte freigabeberechtigtes Personal, das den Umfang seiner Berechtigung nach diesem Datum um zusätzliche Berechtigungen erweitern möchte, die Bestimmungen von Absatz 1 erfüllen.
  3. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes 2(b) ist jedoch im Fall eines zusätzlichen Musterlehrganges die Erfüllung der Absätze 1(c) und 1(d) nicht erforderlich.

.

(Teil-66)Anhang III 10

66.1 Zuständige Behörde

  1. Im Sinne dieses Anhangs (Teil-66) ist die zuständige Behörde
    1. die vom Mitgliedstaat bezeichnete Behörde, bei der eine Person die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erstmals beantragt, oder
    2. die von einem anderen Mitgliedstaat bezeichnete Behörde, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, vorbehaltlich einer Vereinbarung mit der in Absatz 1 genannten Behörde. In diesem Fall wird die in Absatz 1 genannte Lizenz widerrufen, alle in 66.B.20 genannten Aufzeichnungen werden übertragen und es wird eine neue Lizenz auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen erteilt.
  2. Die Agentur legt Folgendes fest:
    1. die Liste der Luftfahrzeugmuster und
    2. die in die einzelnen Luftfahrzeugmusterberechtigungen aufzunehmenden Kombinationen aus Luftfahrzeugzelle und Triebwerk.

Abschnitt A
Technische Anforderungen

Unterabschnitt A
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

66.A.1 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal sowie die Bedingungen für ihre Beantragung, Erteilung und Gültigkeit festgelegt.

66.A.3 Lizenzkategorien

  1. Die Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umfassen folgende Kategorien:
  2. Die Kategorien A und B1 sind in Unterkategorien bezüglich der Kombinationen von Flugzeugen, Hubschraubern, Turbinentriebwerken und Kolbentriebwerken unterteilt. Bei den Unterkategorien handelt es sich um:
  3. Kategorie B3 gilt für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse bis 2.000 kg.

66.A.5 Luftfahrzeuggruppen

Für die Zwecke der Berechtigungen auf den Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal werden Flugzeuge in folgende Gruppen unterteilt:

  1. Gruppe 1: technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge und mehrmotorige Hubschrauber, Flugzeuge mit einer Dienstgipfelhöhe über FL290, Luftfahrzeuge mit elektrisch signalisierter Flugsteuerung und sonstige Luftfahrzeuge, die eine Luftfahrzeugmusterberechtigung erfordern, sofern die Agentur dies festgelegt.
  2. Gruppe 2: Luftfahrzeuge, die nicht der Gruppe 1 angehören und in folgende Untergruppen unterteilt sind:
  3. Gruppe 3: Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, die nicht der Gruppe 1 angehören.

66.A.10 Antrag

  1. Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal muss mit dem EASA- Formblatt 19 (siehe Anlage V) und in einer Weise bei der zuständigen Behörde gestellt werden, die von dieser festgelegt ist.
  2. Ein Antrag auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, von der die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ausgestellt wurde.
  3. Zusätzlich zu den Unterlagen, die gegebenenfalls nach 66.A.10(a), 66.A.10(b) und 66.B.105 erforderlich sind, hat der Antragsteller bei Beantragung zusätzlicher Kategorien oder Unterkategorien einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal seine derzeitige ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Behörde zusammen mit EASA-Formblatt 19 vorzulegen.
  4. Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von 66.B.100 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Lizenz erteilt hat, für diese Änderung qualifiziert, ist der Antrag an die unter 66.1 genannte zuständige Behörde zu senden.
  5. Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von 66.B.105 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Lizenz erteilt hat, für diese Änderung qualifiziert, hat der gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zwecks deren Änderung oder Neuausstellung zusammen mit dem EASA-Formblatt 19 zur Anbringung des Stempels und Unterzeichnung an die unter 66.1 genannte zuständige Behörde zu senden.
  6. Jedem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Anforderungen bezüglich des Theoriewissens, der praktischen Ausbildung und der Erfahrung erfüllt waren.

66.A.15 Antragsvoraussetzungen

Das Mindestalter eines Antragstellers auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist 18 Jahre.

66.A.20 Rechte

  1. Es gelten die folgenden Rechte:
    1. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie A berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach einfacher 'Line Maintenance' und Behebung einfacher Mängel innerhalb des Umfanges der in seiner Freigabeberechtigung gemäß 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) eingetragenen Arbeiten. Die Berechtigung zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen ist auf Arbeiten beschränkt, die der Inhaber der Lizenz in dem Instandhaltungsbetrieb, der die Freigabeberechtigung erteilt hat, persönlich durchgeführt hat.
    2. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B1 berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen sowie zu Tätigkeiten von Unterstützungspersonal der Kategorie B1 nach folgenden Arbeiten:
      • Instandhaltungsarbeiten an der Luftfahrzeugstruktur, an Triebwerken sowie an mechanischen und elektrischen Systemen;
      • Arbeiten an Avioniksystemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit und keine Fehlerbehebung erfordern.
    3. Die Kategorie B1 schließt die entsprechende Unterkategorie A mit ein.
    4. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 berechtigt den Inhaber
      1. zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen sowie zu Tätigkeiten von Unterstützungspersonal der Kategorie B2 nach folgenden Arbeiten:
        • Instandhaltungsarbeiten an der Avionik und an elektrischen Systemen;
        • Arbeiten an der Elektrik und Avionik von Triebwerken und mechanischen Systemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit erfordern;
      2. zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach einfacher 'Line Maintenance' und Behebung einfacher Mängel innerhalb des Umfanges der in seiner Freigabeberechtigung gemäß 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) eingetragenen Arbeiten. Die Rechte hinsichtlich der Ausstellung von Freigabebescheinigungen ist auf Arbeiten beschränkt, die der Inhaber der Lizenz in dem Instandhaltungsbetrieb, der die Freigabeberechtigung erteilt hat, persönlich durchgeführt hat, sowie auf die in der Lizenz der Kategorie B2 bereits eingetragenen Berechtigungen.
    5. Die Kategorie B2 schließt keine der Unterkategorien A mit ein.
    6. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B3 berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen sowie zu Tätigkeiten von Unterstützungspersonal der Kategorie B3 nach folgenden Arbeiten:
      • Instandhaltungsarbeiten an der Flugzeugstruktur, an Triebwerken sowie an mechanischen und elektrischen Systemen;
      • Arbeiten an Avioniksystemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit und keine Fehlerbehebung erfordern.
    7. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen. Die Rechte gelten für das Luftfahrzeug in seiner Gesamtheit.
  2. Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal darf seine Rechte nur dann ausüben, wenn
    1. die entsprechenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M) und Anhang II (Teil-145) erfüllt sind;
    2. er/sie im vorhergehenden Zweijahreszeitraum entweder sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung gemäß den mit der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erteilten Rechten erworben oder die Voraussetzung für die Erteilung der entsprechenden Rechte erfüllt hat;
    3. er/sie zur Erteilung von Freigabebescheinigungen nach Instandhaltungsarbeiten am entsprechenden Luftfahrzeug angemessen befähigt ist;
    4. er/sie in ausreichendem Maß, d. h. in Wort und Schrift aktiv und passiv, die Sprachen beherrscht, in denen die für die Ausstellung von Freigabebescheinigungen erforderlichen technischen Dokumentationen und Verfahren abgefasst sind.

66.A.25 Gefordertes Grundwissen

  1. Ein Antragsteller auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder auf Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz hat in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen gemäß Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung wird von einem geeigneten, gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsbetrieb oder durch die zuständige Behörde durchgeführt.
  2. Die Lehrgänge und Prüfungen müssen innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz absolviert worden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, können dennoch Anrechnungen für die Prüfung gemäß Buchstabe c gewährt werden.
  3. Der Antragsteller kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass Folgendes vollständig oder teilweise auf die geforderten Grundkenntnisse angerechnet wird:
    1. Prüfungen des Grundwissens, die nicht der Anforderung von Buchstabe b entsprechen;
    2. andere technische Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde als dem Wissensstand gemäß Anhang III (Teil-66) gleichwertig betrachtet werden.

    Die Anrechnung erfolgt gemäß Abschnitt B Unterabschnitt E dieses Anhangs (Teil-66).

  4. Anrechnungen werden zehn Jahre nach ihrer Gewährung durch die zuständige Behörde ungültig. Nach Ablauf ihrer Gültigkeit können neue Anrechnungen beantragt werden.

66.A.30 Erfahrung

  1. Antragsteller auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal müssen folgende Erfahrungen aufweisen:
    1. Für Kategorie A, Unterkategorien B1.2 und B1.4 sowie Kategorie B3:
      1. drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder
      2. zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
      3. ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge und Abschluss eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Grundlehrgangs.
    2. Für Kategorie B2 und die Unterkategorien B1.1 und B1.3:
      1. fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder
      2. drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
      3. zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge und Abschluss eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Grundlehrgangs.
    3. Für Kategorie C in Bezug auf große Luftfahrzeuge:
      1. drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.3 oder B2 bei großen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem, oder
      2. fünf Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.2 oder B1.4 bei großen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem.
    4. Für Kategorie C in Bezug auf andere als große Luftfahrzeuge: drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1 oder B2 bei anderen als großen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß 145.A.35(a) oder eine Kombination aus beidem.
    5. Für Kategorie C, erworben über einen Hochschulabschluss: Bei einem Antragsteller, der über einen von der zuständigen Behörde anerkannten akademischen Grad in einer technischen Fachrichtung einer Universität oder einer Fachhochschule verfügt, eine dreijährige Tätigkeit in einer repräsentativen Auswahl aus Arbeiten, die mit der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen zusammenhängen, einschließlich einer sechsmonatigen Teilnahme an Instandhaltungsarbeiten der Kategorie 'Base Maintenance'.
  2. Antragsteller auf eine Erweiterung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal müssen über eine Mindesterfahrung in der Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge entsprechend der zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie der beantragten Lizenz, wie in Anlage IV zu diesem Anhang (Teil-66) definiert, verfügen.
  3. Die Erfahrung muss praktischer Art sein und einen repräsentativen Querschnitt der Instandhaltungsarbeiten an einem Luftfahrzeug enthalten.
  4. Bei mindestens einem Jahr der geforderten Erfahrung muss es sich um neuere Erfahrung in der Instandhaltung von Flugzeugen der Kategorie/Unterkategorie, für die die erste Lizenz für freigabeberechtigtes Personal beantragt wird, handeln. Für die folgenden Erweiterungen der Kategorie/Unterkategorie einer bestehenden Lizenz für freigabeberechtigtes Personal kann die zusätzlich geforderte Erfahrung in der Instandhaltung weniger als ein Jahr, mindestens aber drei Monate betragen. Die geforderte Erfahrung ist abhängig von dem Unterschied zwischen der gehaltenen und der beantragten Kategorie/Unterkategorie. Eine solche zusätzliche Erfahrung muss für die neu beantragte Lizenzkategorie/Unterkategorie typisch sein.
  5. Unbeschadet der Bestimmungen von Buchstabe a ist die Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die außerhalb der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen erworben wird, anzuerkennen, wenn diese Instandhaltung der durch diesen Anhang (Teil-66) von der zuständigen Behörde verlangten Instandhaltung gleichwertig ist. Es wird jedoch zusätzliche Erfahrung in der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen gefordert, um ein hinreichendes Verständnis für die Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge sicherzustellen.
  6. Die Erfahrung muss innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz erworben worden sein.

66.A.40 Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

  1. Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal wird fünf Jahre nach ihrer letzten Erteilung oder Änderung ungültig, es sei denn, der Inhaber legt die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Ausstellungsbehörde vor, um zu überprüfen, dass die in der Lizenz enthaltenen Informationen den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde gemäß 66.B.120 entsprechen.
  2. Der Inhaber der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal hat die zutreffenden Teile des EASA-Formblatts 19 (siehe Anlage V) auszufüllen und dieses zusammen mit der Inhaberausfertigung der Lizenz der zuständigen Behörde, die die ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ausgestellt hat, vorzulegen, es sei denn, der Inhaber ist in einem gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb tätig, der ein Verfahren in seinem Betriebshandbuch vorgesehen hat, wonach der Betrieb die notwendigen Unterlagen im Namen des Inhabers der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einreichen kann.
  3. Rechte hinsichtlich der Ausstellung von Freigabebescheinigungen, die auf einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal basieren, verlieren ihre Gültigkeit, sobald die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ungültig wird.
  4. Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist nur gültig, i) wenn sie von der zuständigen Behörde erteilt und/oder geändert wird und ii) wenn der Inhaber das Dokument unterzeichnet hat.

66.A.45 Eintragung von Luftfahrzeugberechtigungen

  1. Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal darf nur dann Freigabebescheinigungen für ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster erteilen, wenn die Lizenz mit der entsprechenden Luftfahrzeugmusterberechtigung eingetragen ist.
  2. Voraussetzung für die Eintragung einer Luftfahrzeugmusterberechtigung ist der Abschluss der entsprechenden luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung für Luftfahrzeuge der Kategorie B1, B2 oder C.
  3. Zusätzlich zur Anforderung unter Buchstabe b ist für die erste Mustereintragung innerhalb einer Kategorie/Unterkategorie der Abschluss der entsprechenden Schulung am Arbeitsplatz gemäß Anlage III von Anhang III (Teil-66) erforderlich.
  4. Abweichend von Buchstabe b und c können für Luftfahrzeuge der Gruppen 2 und 3 Luftfahrzeugmusterberechtigungen erteilt werden, wenn
  5. Im Falle von Personen mit einer Einstufung nach Kategorie C, die durch einen akademischen Grad gemäß 66.A.30(a) (5) qualifiziert sind, muss die erste relevante Luftfahrzeugmusterprüfung für die Kategorie B1 oder B2 abgelegt werden.
  6. Für Luftfahrzeuge der Gruppe 2:
    1. sind Berechtigungen der Hersteller-Untergruppen für Inhaber von Lizenzen der Kategorie B1 und C zu erteilen, nachdem die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung von mindestens zwei Luftfahrzeugmustern desselben Herstellers erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Hersteller-Untergruppe sind;
    2. sind vollständige Untergruppenberechtigungen für Inhaber von Lizenzen der Kategorie B1 und C zu erteilen, nachdem die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung von mindestens drei Luftfahrzeugmustern unterschiedlicher Hersteller erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Untergruppe sind;
    3. sind Berechtigungen der Hersteller-Untergruppen und vollständigen Untergruppen für Inhaber der Lizenzen der Kategorie B2 zu erteilen, nachdem praktische Erfahrung nachgewiesen wurde, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie und die betreffende Luftfahrzeug-Untergruppe maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt.
  7. Für Luftfahrzeuge der Gruppe 3:
    1. sind Berechtigungen der vollständigen Gruppe für Inhaber von Lizenzen der Kategorie B1, B2 und C zu erteilen, nachdem praktische Erfahrung nachgewiesen wurde, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie und die Gruppe 3 maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt.
    2. Sofern der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen kann, unterliegt die Inhabern einer B1-Lizenz gewährte Berechtigung für Gruppe 3 den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:
      • druckbelüftete Flugzeuge
      • Flugzeuge mit Metallzelle
      • Flugzeuge mit Verbundzelle
      • Flugzeuge mit Holzzelle
      • Flugzeuge mit gewebebespannter Metallrohrstruktur.
    3. Für die B3-Lizenz:
    4. sind Berechtigungen für 'nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse bis 2.000 kg' zu erteilen, nachdem praktische Erfahrung nachgewiesen wurde, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt.
    5. Sofern der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen kann, unterliegt die gemäß Nummer 1 gewährte Berechtigung den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:
      • Flugzeuge mit Holzzelle
      • Flugzeuge mit gewebebespannter Metallrohrstruktur
      • Flugzeuge mit Metallzelle
      • Flugzeuge mit Verbundzelle.

66.A.50 Einschränkungen

  1. Die in einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal vermerkten Einschränkungen bedeuten Ausschlüsse aus den Berechtigungen zur Erteilung von Freigabebescheinigungen und betreffen das Flugzeug als Ganzes.
  2. Einschränkungen gemäß 66.A.45 sind aufzuheben, nachdem
    1. die entsprechende Erfahrung nachgewiesen oder
    2. eine zufrieden stellende praktische Bewertung durch die zuständige Behörde vorgenommen wurde.
  3. Einschränkungen gemäß 66.A.70 sind aufzuheben, nachdem zu den im betreffenden Umwandlungsbericht gemäß 66.B.300 aufgeführten Modulen/Themen die entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt wurde.

66.A.55 Qualifikationsnachweis

Personal, das die Ausstellung von Freigabebescheinigungen vornimmt, muss innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung durch eine befugte Person eine Lizenz als Qualifizierungsnachweis beibringen.

66.A.70 Bestimmungen für die Umwandlung

  1. Dem Inhaber einer Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal, die in einem Mitgliedstaat vor dem Datum des Inkrafttretens von Anhang III (Teil-66) gültig ist, wird von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in Abschnitt B Unterabschnitt D genannten Bedingungen erteilt.
  2. Eine Person, die sich vor dem Datum des Inkrafttretens von Anhang III (Teil-66) einem in einem Mitgliedstaat gültigen Qualifikationsverfahren für freigabeberechtigtes Personal unterzieht, kann weiterhin qualifiziert werden. Dem Inhaber einer im Zuge dieses Qualifikationsverfahrens erhaltenen Qualifikation wird von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in Abschnitt B Unterabschnitt D genannten Bedingungen erteilt.
  3. Gegebenenfalls enthält die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal Einschränkungen gemäß 66.A.50, um die Unterschiede zwischen (i) dem Umfang der Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal, die in dem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültig ist, und (ii) dem geforderten Grundwissen und den Grundprüfungsstandards gemäß den Anlagen I und II dieses Anhangs (Teil-66) widerzuspiegeln.
  4. Abweichend von Buchstabe c muss die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, ausgenommen große Flugzeuge, Einschränkungen gemäß 66.A.50 enthalten, um sicherzustellen, dass die in dem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Rechte und die Rechte der Lizenz des umgewandelten Teils-66 unverändert bleiben.

Abschnitt B
Verfahren für zuständige Behörden

Unterabschnitt A
Allgemeines

66.B.1 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Verfahren und Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Anhangs (Teil-66) befasst sind, einzuhalten sind.

66.B.10 Zuständige Behörde

  1. Allgemeines
  2. Der Mitgliedstaat muss eine geeignete Behörde einrichten, die für Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung und Widerruf von Lizenz für freigabeberechtigtes Personal verantwortlich ist.
  3. Diese zuständige Behörde muss eine angemessene Organisationsstruktur festlegen, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) sicherzustellen.
  4. Ressourcen
  5. Die zuständige Behörde muss über eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) verfügen.
  6. Verfahren

Die zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren mit Angaben zur Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs (Teil-66) festlegen. Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Einhaltung zu gewährleisten.

66.B.20 Führung von Aufzeichnungen

  1. Die zuständige Behörde muss ein System für die Führung von Aufzeichnungen festlegen, das eine angemessene Rückverfolgbarkeit des Vorgangs der Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder Genehmigung ermöglicht.
  2. Die Aufzeichnungen müssen für jede Lizenz Folgendes enthalten:
    1. den Antrag auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder auf Änderung dieser Lizenz, einschließlich aller einschlägigen Dokumentation,
    2. eine Kopie der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einschließlich aller Änderungen,
    3. Kopien der wichtigen Korrespondenz,
    4. Angaben zu allen Ausnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen,
    5. alle Berichte anderer zuständiger Behörden über den Inhaber der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal,
    6. Aufzeichnungen über von der zuständigen Behörde vorgenommene Prüfungen,
    7. bei Umwandlungen den jeweiligen Umwandlungsbericht
    8. den jeweiligen Bericht für die Gewährung von Anrechnungen.
  3. Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Buchstabe b) Nummern 1 bis 5 beträgt mindestens fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit der Lizenz.
  4. Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Buchstabe b) Nummern 6, 7 und 8 ist unbegrenzt.

66.B.25 Informationsaustausch

  1. Um dieser Verordnung nachzukommen, muss zwischen den zuständigen Behörden ein gegenseitiger Austausch aller notwendigen Informationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 stattfinden.
  2. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.

66.B.30 Ausnahmen

Über alle gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.

Unterabschnitt B
Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren, die von der zuständigen Behörde bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal zu befolgen sind.

66.B.100 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal durch die zuständige Behörde

  1. Nach Erhalt des EASA-Formblatts 19 und der einschlägigen Dokumentation hat die zuständige Behörde das EASA- Formblatt 19 auf Vollständigkeit zu überprüfen und sicherzustellen, dass die angeführten Erfahrungen den Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) entsprechen.
  2. Die zuständige Behörde hat den Prüfstatus des Antragstellers zu überprüfen und/oder die Gültigkeit eventuell vorhandener Anrechnungen zu bestätigen, um sicherzustellen, dass alle geforderten Module von Anlage I, wie in diesem Anhang (Teil-66) vorgeschrieben, erfüllt wurden.
  3. Nachdem die zuständige Behörde die Identität und das Geburtsdatum des Antragstellers festgestellt und sich davon überzeugt hat, dass er/sie den Standard an Wissen und Erfahrung erfüllt, der durch diesen Anhang (Teil-66) gefordert ist, hat sie dem Antragsteller die relevante Lizenz für freigabeberechtigtes Personal auszustellen. Die gleichen Informationen sind durch die zuständige Behörde aufzubewahren.
  4. Falls bei der Ausstellung der ersten Lizenz für freigabeberechtigtes Personal Luftfahrzeugmuster oder -gruppen eingetragen werden, muss die zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen von 66.B.115 überprüfen.

66.B.105 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal über einen gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb

  1. Ein gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigter Instandhaltungsbetrieb, der zur Ausübung dieser Tätigkeit durch die zuständige Behörde zugelassen wurde, kann (i) die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal im Namen der zuständigen Behörde vorbereiten oder (ii) der zuständigen Behörde gegenüber Empfehlungen bezüglich des Antrags einer Person auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal aussprechen, so dass die zuständige Behörde eine solche Lizenz erstellen und erteilen kann.
  2. Unter Buchstabe a genannte Instandhaltungsbetriebe müssen die Einhaltung von 66.B.100 a und b sicherstellen.
  3. In allen Fällen kann die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal dem Antragsteller nur von der zuständigen Behörde erteilt werden.

66.B.110 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie

  1. Nach Abschluss der Verfahren nach 66.B.100 oder 66.B.105 hat die zuständige Behörde die zusätzliche Kategorie oder Unterkategorie auf der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit Stempel und Unterschrift einzutragen oder die Lizenz neu auszustellen.
  2. Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.

66.B.115 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer Luftfahrzeugberechtigung oder Aufhebung von Einschränkungen

  1. Bei Erhalt eines ordnungsgemäßen EASA-Formblatts 19 und der einschlägigen Dokumentation, mit der die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen für eine Berechtigung und die zugehörige Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nachgewiesen wird, hat die zuständige Behörde
    1. die entsprechende Luftfahrzeugberechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Antragstellers einzutragen, oder
    2. diese Lizenz unter Einbeziehung der entsprechenden Luftfahrzeugberechtigung neu auszustellen, oder
    3. die geltenden Einschränkungen gemäß 66.A.50 aufzuheben.

    Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.

  2. Falls die vollständige musterbezogene Ausbildung nicht von einem gemäß Anhang II (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird, muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Anforderungen an die musterbezogene Ausbildung erfüllt sind, bevor die Musterberechtigung erteilt wird.
  3. Ist die Ausbildung am Arbeitsplatz nicht erforderlich, so ist das Luftfahrzeugmuster auf der Grundlage einer Anerkennungsurkunde einzutragen, das von einem nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ausgestellt wird.
  4. Umfasst die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung mehr als einen Lehrgang, muss sich die zuständige Behörde vor der Eintragung der Musterberechtigung davon überzeugen, dass Inhalt und Dauer der Lehrgänge dem Umfang der Lizenzkategorie voll entsprechen und dass die Schnittstellenbereiche abgedeckt wurden.
  5. Im Falle einer Unterschiedsschulung für ein ähnliches Luftfahrzeugmuster muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass (i) die bisherigen Qualifikationen des Antragstellers, die entweder durch (ii) einen Lehrgang gemäß Anhang IV (Teil-147) oder durch einen unmittelbar durch die zuständige Behörde genehmigten Lehrgang ergänzt werden, für die Eintragung der Musterberechtigung anerkannt werden können.
  6. Die Feststellung, ob die praktischen Bestandteile erfüllt wurden, hat (i) durch die Vorlage detaillierter Ausbildungsaufzeichnungen oder eines Arbeitsbuchs eines gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetriebs oder, sofern vorhanden, (ii) durch ein den praktischen Ausbildungsteil abdeckendes Ausbildungszeugnis, das von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ausgestellt wurde, zu erfolgen.
  7. Für die Eintragung des Luftfahrzeugmusters sind die von der Agentur vorgegebenen Luftfahrzeugmusterberechtigungen zu verwenden.

66.B.120 Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

  1. Die zuständige Behörde hat die im Besitz des Inhabers befindliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu vergleichen und auf anhängige Maßnahmen in Bezug auf Widerruf, Aussetzung oder Änderung gemäß 66.B.500 zu prüfen. Wenn diese Dokumente identisch sind und keine Maßnahmen gemäß 66.B.500 anhängig sind, ist die Lizenz des Inhabers um fünf Jahre zu verlängern und ein entsprechender Eintrag in die Akte vorzunehmen.
  2. Wenn die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde Unterschiede zur Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Lizenzinhabers enthalten:
    1. hat die zuständige Behörde die Gründe für diese Unterschiede zu untersuchen und sich möglicherweise für die Nichterneuerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zu entscheiden;
    2. hat die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und alle betroffenen bekannten Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder Anhang II (Teil-145) genehmigt sind, über diese Tatsache zu informieren;
    3. hat die zuständige Behörde, falls erforderlich, Maßnahmen gemäß 66.B.500 zu ergreifen, um die betreffende Lizenz zu widerrufen, auszusetzen oder zu ändern.

66.B.125 Verfahren für die Umwandlung von Lizenzen mit Gruppenberechtigungen

  1. Einzelne Luftfahrzeugmusterberechtigungen, die auf der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Artikel 5 Absatz 4 bereits eingetragen sind, bleiben erhalten und werden nicht in neue Berechtigungen umgewandelt, sofern der Lizenzinhaber nicht die Voraussetzungen gemäß 66.A.45 dieses Anhangs (Teil-66) für die entsprechenden Gruppen-/Untergruppenberechtigungen vollständig erfüllt.
  2. Die Umwandlung ist gemäß der folgenden Aufstellung durchzuführen:
    1. für Kategorie B1 oder C:
      • Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, vollständige Gruppe: Umgewandelt in 'vollständige Untergruppe 2c' zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die einmotorigen Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, die zu Gruppe 1 gehören;
      • Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, Herstellergruppe: Umgewandelt in die entsprechende "Hersteller-Untergruppe 2c" zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die einmotorigen Hubschrauber mit Kolbentriebwerk dieses Herstellers, die zu Gruppe 1 gehören;
      • Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, vollständige Gruppe: Umgewandelt in 'vollständige Untergruppe 2b' zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber mit einmotorigem Turbinentriebwerk, die zu Gruppe 1 gehören;
      • Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, Herstellergruppe: Umgewandelt in die entsprechende 'Hersteller-Untergruppe 2b' zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber mit einmotorigem Turbinentriebwerk dieses Herstellers, die zu Gruppe 1 gehören;
      • Flugzeug, einmotorig mit Kolbentriebwerk - Metallbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die 'vollständige Gruppe 3'. Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Verbundbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge mit Metallrohrstruktur und Gewebebespannung;
      • Flugzeug, mehrmotorig mit Kolbentriebwerk - Metallbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die 'vollständige Gruppe 3'. Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Verbundbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge mit Metallrohrstruktur und Gewebebespannung;
      • Flugzeug, einmotorig mit Kolbentriebwerk - Holzbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die 'vollständige Gruppe 3'. Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Verbundbauweise und Flugzeuge mit Metallrohrstruktur und Gewebebespannung;
      • Flugzeug, mehrmotorig mit Kolbentriebwerk - Holzbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die 'vollständige Gruppe 3'. Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Verbundbauweise und Flugzeuge mit Metallrohrstruktur und Gewebebespannung;
      • Flugzeug, einmotorig mit Kolbentriebwerk - Verbundbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die 'vollständige Gruppe 3'. Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge mit Metallrohrstruktur und Gewebebespannung;
      • Flugzeug, mehrmotorig mit Kolbentriebwerk - Verbundbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die 'vollständige Gruppe 3'. Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge mit Metallrohrstruktur und Gewebebespannung;
      • Flugzeug mit Turbinentriebwerk - einmotorig, vollständige Gruppe: Umgewandelt in 'vollständige Untergruppe 2a' zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge mit Turboprop-Einzeltriebwerk, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;
      • Flugzeug mit Turbinentriebwerk - einmotorig, Herstellergruppe: Umgewandelt in die entsprechende 'Hersteller-Untergruppe 2a' zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge mit Turboprop- Einzeltriebwerk dieses Herstellers, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;
      • Flugzeug mit Turbinentriebwerk - mehrmotorig, vollständige Gruppe: Umgewandelt in die Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge mit mehreren Turboprop-Triebwerken, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war;
    2. für Kategorie B2:
      • Flugzeug: Erweitert um 'vollständige Untergruppe 2a' und 'vollständige Gruppe 3' zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;
      • Hubschrauber. Erweitert um 'vollständige Untergruppen 2b und 2c' zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;
    3. für Kategorie C:
      • Flugzeug: Erweitert um 'vollständige Untergruppe 2a' und 'vollständige Gruppe 3' zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;
      • Hubschrauber. Erweitert um 'vollständige Untergruppen 2b und 2c' zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;
  3. Unterlag die Lizenz keinen technischen Einschränkungen im Anschluss an den Umwandlungsprozess nach 66.A.70, bleiben diese Einschränkungen in der Lizenz erhalten, sofern sie nicht nach den im Umwandlungsbericht gemäß 66.B.300 festgelegten Bedingungen gestrichen werden.

66.B.130 Verfahren für die direkte Genehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung

Gemäß Nummer 1 der Anlage III von diesem Anhang (Teil-66) kann die zuständige Behörde eine luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung genehmigen, die nicht von einem gemäß Teil-147 genehmigten Betrieb durchgeführt wird. In einem derartigen Fall muss die zuständige Behörde über ein Verfahren verfügen, anhand dessen überprüft werden kann, ob die genehmigte luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) entspricht.

Unterabschnitt C
Prüfungen

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die von der zuständigen Behörde durchzuführenden Prüfungen.

66.B.200 Prüfung durch die zuständige Behörde

  1. Alle Prüfungsfragen sind vor einer Prüfung sicher aufzubewahren, um zu gewährleisten, dass die Kandidaten nicht wissen, welche Fragen die Prüfungsgrundlage bilden.
  2. Die zuständige Behörde benennt
    1. Personen, die die für jede Prüfung zu verwendenden Fragen bestimmen;
    2. Prüfer, die während aller Prüfungen anwesend sind, um den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung sicherzustellen.
  3. Die Grundprüfungen müssen dem in den Anlagen I und II dieses Anhangs (Teil-66) festgelegten Standard entsprechen.
  4. Die Prüfungen für Musterlehrgänge und die Musterprüfungen müssen dem in Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) festgelegten Standard entsprechen.
  5. Neue schriftliche Fragen sind mindestens alle sechs Monate zu erstellen und die verwendeten Fragen zu löschen oder vorübergehend nicht zu verwenden. Eine Aufstellung der Fragen ist zu Referenzzwecken in den Aufzeichnungen zu führen.
  6. Alle Prüfungsunterlagen sind dem Kandidaten zu Beginn der Prüfung auszuhändigen und dem Prüfer am Ende des zugeteilten Prüfungszeitraums zurückzugeben. Es dürfen keine Prüfungsunterlagen während des bewilligten Prüfungszeitraums aus dem Prüfungsraum entfernt werden.
  7. Mit Ausnahme bestimmter Dokumentation, die für Musterprüfungen erforderlich ist, dürfen dem Kandidaten während der Prüfung nur die Prüfungsunterlagen zur Verfügung stehen.
  8. Die Prüfungskandidaten sind so voneinander zu trennen, dass sie nicht die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten einsehen können. Sie dürfen mit niemand anderem als dem Prüfer sprechen.
  9. Kandidaten, denen ein Betrug nachgewiesen wird, sind für zwölf Monate ab dem Datum der Prüfung, in der ihr Betrug festgestellt wurde, von weiteren Prüfungen auszuschließen.

Unterabschnitt D
Umwandlung der Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die Umwandlung der Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal gemäß 66.A.70 in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal.

66.B.300 Allgemeines

  1. Die zuständige Behörde kann nur solche Qualifikationen umwandeln, die (i) unbeschadet geltender bilateraler Vereinbarungen in dem Mitgliedstaat ihrer Zuständigkeit erlangt wurden und (ii) vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) gültig waren.
  2. Die zuständige Behörde kann die Umwandlung nur in Übereinstimmung mit einem Umwandlungsbericht vornehmen, der gemäß 66.B.305 bzw. 66.B.310 erstellt wurde.
  3. Die Umwandlungsberichte müssen von der zuständigen Behörde entweder (i) erstellt oder (ii) genehmigt werden, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) zu gewährleisten.
  4. Die Umwandlungsberichte und etwaige Änderungen sind durch die zuständige Behörde gemäß 66.B.20 aufzubewahren.

66.B.305 Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen

  1. In dem Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal werden der Umfang jeder Art von Qualifikation und gegebenenfalls der entsprechenden nationalen Lizenz sowie die zugehörigen Rechte beschrieben; der Bericht enthält außerdem ein Exemplar der einschlägigen nationalen Vorschriften, in denen diese Rechte definiert werden.
  2. In dem Umwandlungsbericht ist für jede Art von Qualifikation gemäß Buchstabe a anzugeben,
    1. in welche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal die Umwandlung erfolgt,
    2. welche Einschränkungen gemäß 66.A.70(c) oder (d) hinzugefügt werden müssen,
    3. die Bedingungen für die Aufhebung der Einschränkungen unter Angabe der Module/Themen, für die eine Prüfung erforderlich ist, um die Einschränkungen aufzuheben und eine Lizenz ohne Einschränkung zu erhalten oder eine zusätzliche (Unter-) Kategorie einzubeziehen. Dies beinhaltet auch die Module in Anlage III dieses Anhangs (Teil-66), die nicht durch die nationale Qualifikation abgedeckt werden.

66.B.310 Umwandlungsbericht für Berechtigungen genehmigter Instandhaltungsbetriebe

  1. Für jeden betroffenen genehmigten Instandhaltungsbetrieb beschreibt der Umwandlungsbericht den Umfang jeder Art der von dem Betrieb erteilten Berechtigungen und enthält ein Exemplar der relevanten Verfahren des Betriebs für die Qualifikation und Berechtigung von freigabeberechtigtem Personal, die die Grundlage des Umwandlungsprozesses bilden.
  2. In dem Umwandlungsbericht ist für jede Art von Berechtigung gemäß Buchstabe a anzugeben,
    1. in welche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal die Umwandlung erfolgt,
    2. welche Einschränkungen gemäß 66.A.70(c) oder (d) hinzugefügt werden müssen,
    3. die Bedingungen für die Aufhebung der Einschränkungen unter Angabe der Module/Themen, für die eine Prüfung erforderlich ist, um die Einschränkungen aufzuheben und eine Lizenz ohne Einschränkung zu erhalten oder eine zusätzliche (Unter-) Kategorie einzubeziehen. Dies beinhaltet auch die Module in Anlage III dieses Anhangs (Teil-66), die nicht durch die nationale Qualifikation abgedeckt werden.

Unterabschnitt E
Anrechnungen für die Prüfung

Dieser Unterabschnitt enthält die Bedingungen für die Gewährung von Anrechnungen gemäß 66.A.25(c).

66.B.400 Allgemeines

  1. Die zuständige Behörde kann Anrechnungen nur aufgrund eines Berichts gewähren, der gemäß 66.B.405 erstellt wurde.
  2. Der Bericht muss von der zuständigen Behörde entweder (i) erstellt oder (ii) genehmigt werden, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) zu gewährleisten.
  3. Die Berichte und etwaige Änderungen sind zu datieren und durch die zuständige Behörde gemäß 66.B.20 aufzubewahren.

66.B.405 Bericht über Anrechnungen für die Prüfung

  1. Der Bericht über Anrechnungen muss einen Vergleich beinhalten zwischen
    1. den jeweiligen Modulen, Teilmodulen, Themen und Wissensständen gemäß Anlage I dieses Anhangs (Teil-66),
    2. den Lehrplänen für die betreffende technische Qualifikation unter Bezug auf die jeweils beantragte Kategorie.
  2. Der Vergleich muss eine Erklärung über die Erfüllung der Anforderungen sowie für jede Erklärung eine entsprechende Begründung enthalten.
  3. Anrechnungen für Prüfungen, mit Ausnahme von Prüfungen des Grundwissens, die in nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieben stattfinden, können nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem die Qualifikation erlangt wurde, unbeschadet geltender bilateraler Vereinbarungen.
  4. Anrechnungen können nur gewährt werden, wenn für jedes Modul und Teilmodul eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen mit der Angabe vorliegt, an welcher Stelle in der technischen Qualifikation der gleichwertige Standard zu finden ist.
  5. Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, ob Änderungen (i) des nationalen Qualifikationsstandards oder (ii) der Anlage I dieses Anhangs (Teil-66) vorliegen, die entsprechende Änderungen des Berichts über Anrechnungen für die Prüfung erforderlich machen. Solche Änderungen sind zu dokumentieren, zu datieren und aufzubewahren.

66.B.410 Gültigkeit von Anrechnungen für die Prüfung

  1. Gegebenenfalls gewährte Anrechnungen werden dem Antragsteller von der zuständigen Behörde schriftlich und unter Angabe des verwendeten Berichts mitgeteilt.
  2. Anrechnungen werden zehn Jahre nach ihrer Gewährung ungültig.
  3. Nach Ablauf ihrer Gültigkeit können neue Anrechnungen beantragt werden. Die zuständige Behörde verlängert die Gültigkeit der Anrechnungen um weitere zehn Jahre ohne weitere Prüfung, sofern sich die geforderten Grundkenntnisse gemäß Anlage I dieses Anhangs (Teil-66) nicht geändert haben.

Unterabschnitt F
Fortdauernde Aufsicht

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die fortdauernde Aufsicht über die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, insbesondere für deren Widerruf, Aussetzen oder Einschränkung.

66.B.500 Widerruf, Aussetzen oder Einschränken der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

Die zuständige Behörde hat die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ruhen zu lassen, einzuschränken oder zu widerrufen, wenn sie ein Sicherheitsproblem festgestellt hat oder wenn sie über eindeutige Beweise verfügt, dass die Person eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten durchgeführt hat oder daran beteiligt war:

  1. Erhalt der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal und/oder Ausstellung von Freigabebescheinigungen durch Fälschen des Beweismaterials,
  2. Nichtdurchführung von verlangten Instandhaltungsarbeiten, verbunden mit dem Versäumnis, diese Tatsache dem Betrieb oder der Person zu melden, die die Instandhaltung verlangte,
  3. Nichtdurchführung von erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, die sich aus der eigenen Prüfung ergeben, verbunden mit dem Versäumnis, diese Tatsache dem Betrieb oder der Person zu melden, für die die Instandhaltung durchgeführt werden sollte,
  4. nachlässige Instandhaltung,
  5. Fälschen der Instandhaltungsaufzeichnungen,
  6. Erteilen einer Freigabebescheinigung in dem Wissen, dass die auf der Freigabebescheinigung angegebene Instandhaltung nicht durchgeführt oder deren Durchführung nicht geprüft wurde,
  7. Durchführung von Instandhaltungsarbeiten oder Erteilen einer Freigabebescheinigung unter dem negativen Einfluss von Alkohol oder Drogen,
  8. Erteilen einer Freigabebescheinigung, obwohl die Bestimmungen von Anhang I (Teil-M), Anhang II (Teil-145) oder Anhang III (Teil-66) nicht eingehalten wurden.

.

Gefordertes GrundwissenAnlage I

1. Wissensstand - lizenz für freigabeberechtigtes personal der Kategorien A, B1, B2, B3 und C

Das Grundwissen für die Kategorien A, B1, B2 und B3 wird durch Wissensstandindikatoren (1, 2 oder 3) zu jedem betreffenden Thema angegeben. Antragsteller für Kategorie C müssen über den Grundwissensstand der Kategorie B1 oder B2 verfügen.

Die Wissensstandindikatoren sind in folgende drei Stufen unterteilt:

2. Modularisierung

Die Qualifikation in Grundthemen für jede Kategorie oder Unterkategorie der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal sollte mit der folgenden Matrix übereinstimmen (die Themen sind gegebenenfalls mit einem 'X' gekennzeichnet).

FachmoduleA oder B1 Flugzeug mit:A oder B1 Hubschrauber mit:B2B3
Turbinentrieb-
werk(en)
Kolbentrieb-
werk(en)
Turbinentrieb-
werk(en)
Kolbentrieb-
werk(en)
AvionikNicht druckbelüftete Flugzeuge mit
Kolbentriebwerk
mit Höchststart-
masse bis
2.000 kg
1XXXXXX
2XXXXXX
3XXXXXX
4XXXXXX
5XXXXXX
6XXXXXX
7AXXXXX
7BX
8XXXXXX
9AXXXXX
9BX
10XXXXXX
11AX
11BX
11CX
12XX
13X
14X
15XX
16XXX
17AXX
17BX

Modul 1. Mathematik

Stufe
AB1B2B3
1.1Arithmetik1222
Arithmetische Begriffe und Zeichen, Methoden der Multiplikation und Division, Brüche und Dezimalsystem, Faktoren und Vielfache, Gewichte, Maße und Umrechnungsfaktoren, Verhältnis und Proportion, Durchschnitt und Prozentzahlen, Flächen, Volumen, Quadrat- und Kubikwurzeln.
1.2Algebra
(a) Bewertung einfacher algebraischer Ausdrücke, Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, Verwendung von Klammern, einfache algebraische Brüche;1222
(b) Lineargleichungen und ihre Lösungen;

Exponenten und Potenzen, negative und Bruchexponenten; Binär- und andere relevante Zahlensysteme;

Simultane Gleichungen und Gleichungen zweiten Grades mit einer Unbekannten;

Logarithmen.

-111
1.3Geometrie
(a) Einfache geometrische Konstruktionen;-111
(b) Grafische Darstellung; Art und Anwendungen von Grafiken, Grafiken von Gleichungen/Funktionen;2222
(c) Einfache Trigonometrie; trigonometrische Beziehungen, Anwendung von Tabellen und rechteckigen und Polarkoordinaten.-222

Modul 2. Physik

Stufe
AB1B2B3
2.1Materie

Art der Materie: chemische Elemente, Struktur von Atomen, Molekülen;

Chemische Zusammensetzungen;

Zustände: fest, flüssig und gasförmig;

Umwandlungen zwischen den Zuständen.

1111
2.2Mechanik
2.2.1Statik

Kräfte, Momente und Kopplungen, Darstellung als Vektoren;

Schwerpunkte,

Elemente der Spannungstheorie, Dehnung und Elastizität: Spannung, Kompression, Scheren und Torsion;

Art und Eigenschaften von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen;

Druck und Auftrieb in Flüssigkeiten (Barometer).

1211
2.2.2Kinetik1211
Linearbewegung: gleichmäßige Bewegung auf einer Geraden, Bewegung unter ständiger Beschleunigung (Bewegung durch Schwerkraft);

Drehbewegung: gleichmäßige, kreisförmige Bewegung (Zentrifugal-/Zentripetalkräfte);

Periodische Bewegung: Pendelbewegung;

Einfache Theorie der Vibration, Harmonik und Resonanz;

Geschwindigkeitsverhältnis, mechanischer Vorteil und Wirkungsgrad.

2.2.3Dynamik
(a) Gewicht

Kraft, Trägheit, Arbeit, Leistung, Energie (potentielle, kinetische und gesamte Energie), Wärme, Wirkungsgrad;

1211
(b) Bewegungsenergie, Erhaltung der Bewegungsenergie;

Impuls;

gyroskopische Grundsätze;

Reibung: Art und Wirkungen, Reibungsbeiwert (Rollwiderstand).

1221
2.2.4Flüssigkeitsdynamik
(a) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte;2222
(b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Auswirkungen von Stromlinienformgebung;

Auswirkungen der Kompressibilität auf Flüssigkeiten;

Statischer, dynamischer und Gesamtdruck: Bernoullische Theorie, Venturi.

1211
2.3Thermodynamik
(a) Temperatur: Thermometer und Temperaturskalen: Celsius, Fahrenheit und Kelvin; Wärmedefinition;2222
(b) Wärmekapazität, spezifische Wärme;

Wärmeübertragung: Konvektion, Strahlung und Leitung; Volumetrische Ausdehnung;

Erstes und zweites Gesetz der Thermodynamik;

Gase: Gesetze der idealen Gase; spezifische Wärme bei konstantem Volumen und konstantem Druck, Arbeit durch ausdehnendes Gas;

Isotherme, adiabatische Ausdehnung und Verdichtung, Motorzyklen, konstantes Volumen und konstante Drücke, Kühlanlagen und Wärmepumpen;

Latente Schmelz- und Verdunstungswärme, thermische Energie, Verbrennungswärme.

-221
2.4Optik (Licht)

Lichtart; Lichtgeschwindigkeit;

Reflektions- und Brechungsgesetze; Reflektion auf ebenen Flächen, Reflektion durch Kugelspiegel, Refraktion, Linsen;

Faseroptik.

-22-
2.5Wellenbewegung und Lärm

Wellenbewegung: mechanische Wellen, Sinuswellenbewegung, Störeinflussphänomene, stehende Wellen;

Lärm: Lärmgeschwindigkeit, Lärmerzeugung, Intensität, Höhe und Qualität, Doppler-Effekt.

-22-

Modul 3. Grundlagen der Elektrik

Stufe
AB1B2B3
3.1Elektronentheorie

Struktur und Verteilung elektrischer Ladungen innerhalb von: Atomen, Molekülen, Ionen, Verbindungen;

Molekularstruktur von Leitern, Halbleitern und Isolatoren.

1111
3.2Statische Elektrizität und Leitung

Statische Elektrizität und Verteilung von elektrostatischen Aufladungen; Elektrostatische Gesetze der Anziehung und Abstoßung; Aufladungseinheiten, Coulombsches Gesetz;

Leitung von Elektrizität in Feststoffen, Flüssigkeiten, Gasen und im Vakuum.

1221
3.3Elektrische Begriffe

Die folgenden Begriffe, ihre Einheiten und die auf sie einwirkenden Faktoren: Spannungsunterschied, elektromotorische Kraft, Spannung, Strom, Widerstand, Leitung, Ladung, konventioneller Stromfluss, Elektronenfluss.

1221
3.4Stromerzeugung

Stromerzeugung mit den folgenden Methoden: Licht, Wärme, Reibung, Druck, chemische Vorgänge, Magnetismus und Bewegung.

1111
3.5Gleichstromquellen

Konstruktion und chemische Grundprozesse von: Primärzellen, Sekundärzellen, Blei-Säure-Zellen, Nickel-Kadmium-Zellen, anderen alkalischen Zellen;

seriell und parallel geschaltete Zellen;

Innenwiderstand und seine Auswirkung auf eine Batterie;

Konstruktion, Werkstoffe und Arbeitsweise von Thermoelementen; Arbeitsweise von Fotozellen.

1222
3.6Gleichstromkreise

Ohmsches Gesetz, erstes und zweites Kirchhoffsches Gesetz;

Berechnungen unter Anwendung der obigen Gesetze zum Erhalt von Widerstand, Spannung und Strom;

Bedeutung des Innenwiderstands einer Versorgung.

-221
3.7Widerstand
(a) Widerstand und Einflussfaktoren;

spezifischer Widerstand;

Widerstandsfarbcodes, Werte und Toleranzen, Vorzugswerte, Wattnennleistung;

Serien- und Parallelwiderstände;

Berechnung des Gesamtwiderstands unter Verwendung von Serien-, Parallel- und Serien-/Parallel-Kombinationen;

Arbeitsweise und Verwendung von Potentiometern und Widerstandsreglern;

Arbeitsweise von Wheatstone-Brücken.

-221
(b) Konduktanz, positiver und negativer Temperaturkoeffizient;

Festwiderstände, Stabilität, Toleranz und Begrenzungen, Konstruktionsmethoden;

Stellwiderstände, Thermistoren, spannungsabhängige Widerstände; Konstruktion von Potentiometern und Widerstandsreglern; Konstruktion von Wheatstone-Brücken.

-11-
3.8Leistung

Leistung, Arbeit und Energie (Kinetik und Potenzial); Ableitung der Leistung durch einen Widerstand; Leistungsformel;

Berechnungen mit Leistung, Arbeit und Energie.

-221
3.9Kapazität/Kondensator

Arbeitsweise und Funktion eines Kondensators;

Faktoren, die die Kapazitanzfläche von Platten, die Distanz zwischen den Platten, die Zahl der Platten und die Dielektrik beeinflussen; dielektrische Konstante, Betriebsspannung, Nennspannung

Kondensatortypen, Konstruktion und Funktion; Kondensatorfarbkodierung;

Berechnungen von Kapazitanz und Spannung in seriellen und parallelen Stromkreisen;

Exponentielle Aufladung und Entladung eines Kondensators, Zeitkonstanten; Prüfen der Kondensatoren.

-221
3.10Magnetismus
(a) Theorie des Magnetismus;

Eigenschaften eines Magneten;

Wirkungsweise eines Magneten, der in dem Magnetfeld der Erde aufgehängt ist;

Magnetisierung und Entmagnetisierung;

Magnetische Abschirmung;

Verschiedene Arten von magnetischen Werkstoffen;

Konstruktion von Elektromagneten und Betriebsprinzip;

Dreifingerregel zur Bestimmung von: Magnetfeld um stromführenden Leiter.

-221
(b) Magnetische Spannung, Feldstärke, magnetische Induktion, Durchlässigkeit, Hystereseschleife, Remanenz, Koerzitivkraftwiderstand, Sättigungspunkt, Wirbelstrom;

Vorsorgemaßnahmen für die Pflege und Lagerung von Magneten.

-221
3.11Induktion/Induktor

Faradaysches Gesetz;

Aktion der Induktion einer Spannung in einem Leiter, der sich in einem Magnetfeld bewegt;

Induktionsprinzip;

Auswirkung folgender Faktoren auf die Magnitude einer induzierten Spannung: Magnetfeldstärke, Geschwindigkeit der Flussänderung, Zahl der Leitungswindungen;

Gegenseitige Induktion;

Die Auswirkung der Änderungsgeschwindigkeit von Primärstrom und gegenseitiger Induktion auf die induzierte Spannung;

Faktoren, welche sich auf die gegenseitige Induktion auswirken: Zahl der Spulenwindungen, physikalische Größe der Spule, Permeabilität der Spule, Position der Spulen zueinander;

Lenzsches Gesetz und polaritätsbestimmende Regeln;

Elektromotorische Gegenkraft, Selbstinduktion;

Sättigungspunkt;

Hauptanwendungen von Induktoren.

-221
3.12Theorie von Gleichstrommotor/Generatortheorie

Grundtheorie von Motor und Generator;

Konstruktion und Zweck von Komponenten in einem Gleichstromgenerator;

Arbeitsweise von Gleichstromgeneratoren und Faktoren, welche Leistung und Richtung des Stromflusses in Gleichstromgeneratoren beeinflussen;

Arbeitsweise von Gleichstromgeneratoren und Faktoren, welche Leistung, Drehmoment, Geschwindigkeit und Drehrichtung von Gleichstrommotoren beeinflussen;

Reihenschluss-, Nebenschluss- und Doppelschlussmotoren; Konstruktion von Starter-Generatoren

-221
3.13Wechselstromtheorie

Sinuswellenform: Phase, Periode, Frequenz, Takt;

Momentanwerte, Durchschnittswerte, quadratische Mittelwerte, Spitzenwerte, Spitze-Spitze-Stromwerte und Berechnungen dieser Werte in Relation zu Spannung, Strom und Leistung;

Dreiecks-/Rechteckwellen;

Einphasen-/Dreiphasenprinzip.

1221
3.14Ohmsche (R), kapazitive (C) und induktive (L) Stromkreise

Phasenverhältnis von Spannung und Strom in L-, C- und R-Kreisen, parallel, seriell und seriellparallel;

Leistungsableitung in L-, C- und R-Stromkreisen;

Berechnungen von Impedanz, Phasenwinkel, Leistungsfaktor und Strom;

Berechnungen von echter Leistung, Scheinleistung und Blindleistung.

-221
3.15Transformator

Konstruktionsprinzipien und Arbeitsweise von Transformatoren;

Transformatorenverluste und Methoden zu ihrer Überwindung;

Transformatoraktion mit oder ohne Last;

Leistungsweitergabe, Wirkungsgrad, Polaritätskennzeichnungen;

Berechnungen von Netz- und Phasenspannungen und Strömen;

Berechnung der Leistung in einem dreiphasigen System;

Primär- und Sekundärstrom, Spannung, Windungsverhältnis, Leistung, Wirkungsgrad;

Umspanner.

-221
3.16Filter

Arbeitsweise, Anwendung und Gebrauch der folgenden Filter: Tiefpass-, Hochpass-, Bandpass-, Bandsperrfilter.

-11-
3.17Wechselstromgeneratoren

Drehung einer Schleife in einem Magnetfeld und erzeugte Wellenform;

Arbeitsweise und Konstruktion der Wechselstromgeneratoren mit drehender Armatur und drehendem Feld;

einphasige, zweiphasige und dreiphasige Generatoren;

Vorteile und Verwendung von dreiphasigen Stern- und Deltaverbindungen; Permanentmagnetgeneratoren.

-221
3.18Wechselstrommotoren

Konstruktion, Betriebsprinzip und Merkmale: Wechselstromsynchron- und Induktionsmotoren, sowohl ein- als auch mehrphasig;

Methoden der Drehzahlkontrolle und Drehrichtung;

Methoden zum Herstellen eines Drehfeldes: Kondensator, Induktor, Spaltpol oder Hilfspol.

-221

Modul 4. Grundlagen der Elektronik

Stufe
AB1B2B3
4.1Halbleiter
4.1.1Dioden
(a) Diodensymbole;

Merkmale und Eigenschaften von Dioden;

seriell und parallel geschaltete Dioden;

Hauptmerkmale und Verwendung von Thyristoren, Leuchtdioden, Photoleitungsdioden, Varistoren, Gleichrichterdioden;

Funktionsprüfung von Dioden.

- 2 2 1
(b) Werkstoffe, Elektronenkonfiguration, elektrische Eigenschaften;

Werkstoffe des Typs P und N: Auswirkungen von Verunreinigungen auf die Leitung, Majoritäts- und Minoritätszeichen;

PN-Übergang in einem Halbleiter, Entwicklung von Potential über einen PN-Übergang in den Zuständen ohne Vorspannung, mit Vorwärts-Vorspannung und Rückwärts-Vorspannung;

Diodenparameter: Spitzensperrspannung, Vorwärtshöchststrom, Temperatur, Frequenz, Leckstrom, Verlustleistung;

Arbeitsweise und Funktion von Dioden in den folgenden Stromkreisen: Spitzenbegrenzer, Klemmschaltungen, Vollwellen- und Halbwellengleichrichter, Brückengleichrichter, Spannungsverdoppler und -verdreifacher;

detaillierte Arbeitsweise und Merkmale der folgenden Komponenten: Thyristoren, Leuchtdioden, Schottky-Dioden, Fotoleitungsdioden, Reaktanzdidoden, Varistoren, Gleichrichterdioden, Zenerdioden.

--2-
4.1.2Transistoren
(a) Transistorsymbole;

Bauteilbezeichnung und Ausrichtung;

Merkmale und Eigenschaften von Transistoren;

-121
(b) Konstruktion und Arbeitsweise von PNP- und NPN-Transistoren;

Basis-, Kollektor- und Emitterkonfigurationen;

Prüfen von Transistoren;

Grundverständnis anderer Transistortypen und ihrer Verwendung;

Anwendung von Transistoren: Verstärkerklassen (A, B, C);

Einfache Schaltungen einschließlich: Vorspannung, Entkopplung, Rückkopplung und Stabilisierung;

Prinzipien mehrstufiger Stromkreise: Kaskaden, Gegentakt, Oszillatoren, Multivibratoren, Flipflop-Stromkreise.

--2-
4.1.3Integrierte Schaltungen
(a) Beschreibung und Arbeitsweise logischer und linearer Schaltungen/Operationsverstärker;-12-
(b) Beschreibung und Arbeitsweise logischer und linearer Schaltungen;

Einführung in Arbeitsweise und Funktion eines Operationsverstärkers, der verwendet wird als: Integrator, Differentiator, Spannungsfolger, Komparator;

Anschlussmethoden für Betriebs- und Verstärkerstufen: resistivkapazitiv (Transformator), induktivresistiv (IR), direkt;

Vorteile und Nachteile von positiver und negativer Rückkopplung.

--2-
4.2Leiterplatten

Beschreibung und Verwendung von Leiterplatten.

-12-
4.3Servomechanismen
(a) Verstehen der folgenden Begriffe: Steuer- und Regelsysteme, Rückkopplung, Folgeregelung, Analoggeber;

Prinzipien der Arbeitsweise und der Anwendung folgender Synchronisations-Systemkomponenten/-merkmale: Resolver, Differential, Steuerung und Drehmoment, Transformatoren, Induktions- und Kapazitätsgeber;

-1--
(b) Verstehen der folgenden Begriffe: offener und geschlossener Regelkreis,

Folgeregelung, Servomechanismen, Analoggeber, Null, Dämpfung, Rückkopplung, Totzone;

Konstruktion, Arbeitsweise und Anwendung der folgenden Synchronisationssystemkomponenten: Resolver, Differential, Steuerung und Drehmoment, E- und I-Transformatoren, Induktionsgeber, Kapazitätsgeber, Synchrongeber;

Fehler im Servomechanismus, Umkehr von Synchronisationsleitungen, Pendelung.

--2-

Modul 5. Digitaltechniken/elektronische Instrumentensysteme

Stufe
AB1-1
B1-3
B1-2
B1-4
B2B3
5.1Elektronische Instrumentensysteme

Typische Systemanordnungen und Anordnung von elektronischen Instrumentensystemen im Cockpit.

12231
5.2Nummernsysteme

Nummernsysteme: binär, oktal und hexadezimal;

Nachweis der Umwandlungen zwischen Dezimal- und Binärsystem, Oktal- und Hexadezimalsystem und umgekehrt.

-1-2-
5.3Datenumwandlung Analogdaten, Digitaldaten;

Arbeitsweise und Anwendung von Analog-/Digital- und Digital-/Analogkonvertern, Eingänge und Ausgänge, Begrenzungen verschiedener Typen.

-1-2-
5.4Datenbusse

Arbeitsweise von Datenbussenin Luftfahrzeugsystemen, einschließlich Kenntnissen von ARINC und anderen Spezifikationen;

Luftfahrzeugnetze/Ethernet.

-2-2-
5.5Logikschaltungen
(a) Identifikation von üblichen Verknüpfungsgliedsymbolen, Tabellen und äquivalenten Schaltungen;

für Luftfahrzeugsysteme benutzte Anwendungen, schematische Schaltpläne;

-2-21
(b) Interpretation von logischen Schaltplänen.---2-
5.6Computergrundstruktur
(a) Computerterminologie(einschließlich Bit, Byte, Software, Hardware, CPU, IC und verschiedene Speicher, z.B. RAM, ROM, PROM);

Computertechnologie (wie in Luftfahrzeugsystemen verwendet).

12---
(b) In Verbindung mit Computern verwendete Terminologie;

Arbeitsweise, Layout und Schnittstellen der Hauptkomponenten in einem Mikrocomputer, einschließlich der zugehörigen Bussysteme;

Informationen, die in Einfach- und Mehradressbefehlen enthalten sind;

auf den Speicher bezogene Begriffe;

Arbeitsweise typischer Speichervorrichtungen;

Arbeitsweise, Vorteile und Nachteile der verschiedenen Datenspeichersysteme.

---2-
5.7Mikroprozessoren

Durchgeführte Funktionen und globale Arbeitsweise eines Mikroprozessors;

Arbeitsweise der folgenden Mikroprozessorelemente: Steuerung und Prozessor, Takt, Register, arithmetischlogische Einheit.

---2-
5.8Integrierte Schaltungen

Arbeitsweise und Verwendung von Encodern und Decodern; Funktion der Encoder-Typen;

Anwendung von 'Medium Scale Integration' 'Large Scale Integration' und 'Very Large Scale Integration'.

---2-
5.9Multiplexing

Arbeitsweise, Anwendung und Kennzeichnung von Multiplexern und Demultiplexern in logischen Schaltplänen.

---2-
5.10Faseroptik

Vorteile und Nachteile von faseroptischer Datenübertragung im Vergleich zur Übertragung über elektrische Leitungen;

faseroptischer Datenbus;

Begriffe in Verbindung mit Faseroptik;

Abschlüsse;

Koppler, Steuerterminals, abgesetzte Terminals;

Anwendung von Faseroptik in Luftfahrzeugsystemen.

-112-
5.11Elektronische Anzeigen

Betriebsgrundlagen der in modernen Luftfahrzeugen verwendeten üblichen Anzeigen, einschließlich Kathodenstrahlröhren, Leuchtdioden und Flüssigkristallanzeigen.

-2121
5.12Elektrostatisch empfindliche Komponenten

Spezielle Handhabung von Komponenten, die für elektrostatische Entladungen empfindlich sind;

Bewusstsein um die Risiken und möglichen Schäden; Antistatikschutzeinrichtungen für Komponenten und Personal.

12221
5.13Software-Management-Kontrolle

Bewusstsein um die Einschränkungen, Lufttüchtigkeitsanforderungen und möglichen katastrophalen Auswirkungen von ungenehmigten Änderungen der Software.

-2121
5.14Elektromagnetische Umgebung

Einfluss der folgenden Phänomene auf die Instandhaltungsverfahren für elektronische Systeme:

EMV - Elektromagnetische Verträglichkeit

EMI - Electromagnetic Interference [elektromagnetische Störung]

HIRF- High Intensity Radiated Field [elektromagnetisches Feld hoher Intensität]

Blitz/Blitzschutz.

-2221
5.15Typische elektronische/digitale Luftfahrzeugsysteme

Allgemeine Anordnung von typischen elektronischen/digitalen Luftfahrzeugsystemen und Prüfung durch das zugehörige BITE (Built In Test Equipment = eingebaute Prüfeinrichtung), wie z.B.:

-2221
a) Nur für B1 und B2:
ACARS - ARINC Communication and Addressing and Reporting System [Kommuniations- und Adressierungs- und Berichtssystem]

EICAS - Engine Indication and Crew Alerting System [Triebwerkanzeige- und Warnanlage]

FBW - Fly by Wire [elektrisch signalisierte Flugsteuerung]

FMS - Flight Management System [Flugmanagementsystem]

IRS - Inertial Reference System [Trägheitsbezugssystem]

b) Für B1, B2 und B3:
ECAM - Electronic Centralised Aircraft Monitoring [elektronische zentralisierte Luftfahrzeugüberwachung]

EFIS - Electronic Flight Instrument System [elektronische Fluginstrumentenanlage]

GPS - Global Positioning System [globales Positionsbestimmungssystem]

TCAS - Traffic Alert Collision Avoidance System [Warn- und Kollisionsverhinderungssystem]

Integrierte modulare Avionik Kabinensysteme

Informationssysteme.

Modul 6. Werkstoffe und Komponenten

Stufe
AB1B2B3
6.1Luftfahrzeugwerkstoffe - eisenhaltig

(a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Luftfahrzeugen verwendeten üblichen legierten Stählen;

Wärmebehandlung und Verwendung von legierten Stählen.

1212
(b) Prüfen von Eisenwerkstoffen auf Härte, Zugfestigkeit, Dauerfestigkeit und Schlagbiegefestigkeit.-111
6.2Luftfahrzeugwerkstoffe - nicht eisenhaltig
(a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Luftfahrzeugen verwendeten üblichen nicht eisenhaltigen Werkstoffen;

Wärmebehandlung und Verwendung von nicht eisenhaltigen Werkstoffen;

1212
(b) Prüfen von nicht eisenhaltigen Werkstoffen auf Härte, Zugfestigkeit, Dauerfestigkeit und Schlagbiegefestigkeit.-111
6.3Luftfahrzeugwerkstoffe - Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe
6.3.1Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe
(a) Merkmale, Eigenschaften und Identifizierung von in Luftfahrzeugen verwendeten üblichen Verbund- und nichtmetallischen Werkstoffen, mit Ausnahme von Holz;

Dichtmittel und Haftmittel.

1222
(b) Erkennung von Mängeln/Beeinträchtigung von Verbund- und nicht- metallischen Werkstoffen;

Reparatur von Verbund- und nichtmetallischen Werkstoffen.

12-2
6.3.2Holzstrukturen

Konstruktionsmethoden von hölzernen Luftfahrzeugzellenstrukturen;

Merkmale, Eigenschaften und Typen des in Flugzeugen verwendeten Holzes und der Klebstoffe;

Konservierung und Instandhaltung von Holzstrukturen;

Fehlerarten in Holzwerkstoffen und Holzstrukturen;

Erkennung von Fehlern in Holzstrukturen;

Reparatur von Holzstrukturen.

12-2
6.3.3Gewebeverkleidung

Merkmale, Eigenschaften und Typen der in Flugzeugen verwendeten Gewebe;

Prüfmethoden für Gewebe;

Fehlerarten im Gewebe;

Reparatur von Gewebeverkleidungen.

12-2
6.4Korrosion
(a) Chemische Grundlagen;

Bildung durch, galvanische Prozesse, mikrobiologisch, Beanspruchung;

1111
(b) Korrosionsarten und ihre Identifikation;

Ursachen der Korrosion;

Werkstofftypen, Korrosionsanfälligkeit.

2322
6.5Verbindungselemente
6.5.1Schraubengewinde Schraubenbezeichnungen;

Gewindeformen, Maße und Toleranzen für die in Luftfahrzeugen verwendeten Standardgewinde;

Messen von Schraubengewinden.

2222
6.5.2Bolzen, Nieten, Schrauben

Bolzentypen: Spezifikation, Identifikation und Markierung von Luftfahrzeugbolzen, internationale Normen;

Muttern: selbstsichernd, Anker, Standardtypen;

Maschinenschrauben: Luftfahrzeugspezifikationen;

Nieten: Typen und Verwendung, Ein- und Ausbau;

selbstschneidende Schrauben, Passstifte.

2222
6.5.3Sperrvorrichtungen

Sicherungsbleche und Federringe, Sicherungsplatten, Splinte, Palmuttern, Drahtsicherung, Schnellverschlüsse, Keile, Sicherungsringe.

2222
6.5.4Luftfahrzeugnieten

Vollnieten- und Blindnietentypen: Spezifikationen und Identifikation, Wärmebehandlung.

1212
6.6Rohre und Anschlüsse
(a) Kennzeichnung und Typen der starren und flexiblen Rohre und ihrer Verbindungen, die in Luftfahrzeugen verwendet werden;2222
(b) Standardanschlüsse für Luftfahrzeughydraulik-, Kraftstoff-, Öl-, Pneumatik- und Luftsystemrohre.2212
6.7Federn

Typen von Federn, Werkstoffen, Merkmalen und Anwendungen.

-211
6.8Lager

Zweck der Lager, Lasten, Werkstoffe, Konstruktion;

Lagertypen und ihre Anwendung.

1221
6.9Getriebe

Getriebetypen und ihre Anwendung;

Übersetzungsverhältnisse, Untersetzungs- und Übersetzungsgetriebesysteme, getriebenes Rad und Triebrad, Zwischenrad, ineinandergreifende Muster;

Riemen und Riemenscheiben, Ketten und Kettenräder.

1221
6.10Steuerkabel1212
Kabeltypen;
Endbeschläge, Spannschrauben und Ausgleichseinrichtungen;
Riemenscheiben und Kabelsystemkomponenten;
Bowdenkabel;
Flexible Luftfahrzeug-Steuereinrichtungen.
6.11Elektrokabel und -stecker1222
Kabeltypen, Konstruktion und Merkmale;
Hochspannungs- und Koaxialkabel;
Crimpen;
Steckertypen, Stifte, Stecker, Steckdosen, Isolatoren, Nennstrom und Nennspannung, Kopplung, Kennzeichnungskodes.

Modul 7A. Instandhaltung

Anmerkung: Dieses Modul gilt nicht für die Kategorie B3. Die entsprechenden Themen für die Kategorie B3 sind in Modul 7B festgelegt.

Stufe
AB1B2
7.1Sicherheitsmaßnahmen - Luftfahrzeug und Werkstatt333
Aspekte sicherer Arbeitsverfahren, einschließlich der zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen bei der Arbeit mit Strom, Gasen, insbesondere Sauerstoff, Öle und Chemikalien.

Ebenso Anweisungen zu Abhilfemaßnahmen im Falle eines Feuers oder eines anderen Unfalls mit einer oder mehrerer dieser Gefahren, einschließlich Kenntnisse über Löschmittel.

7.2Werkstattverfahren

Pflege von Werkzeugen, Kontrolle von Werkzeugen, Verwendung von Werkstattmaterialien;

Maße, Zugaben und Toleranzen, Ausführungsqualität;

Kalibrierung von Werkzeugen und Geräten, Kalibrierstandards.

333
7.3Werkzeuge

Übliche Handwerkzeugtypen;

Übliche Elektrowerkzeugtypen;

Arbeitsweise und Verwendung von Präzisionsmessgeräten;

Schmiergeräte und Methoden.

Arbeitsweise, Funktion und Verwendung von allgemeinen elektrischen Prüfgeräten.

333
7.4Allgemeine Avionikprüfgeräte

Arbeitsweise, Funktion und Anwendung von allgemeinen Avionikprüfgeräten.

-23
7.5Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen

Zeichnungstypen und Diagramme, ihre Symbole, Maße, Toleranzen und Darstellungen;

Identifizieren der Informationen im Zeichnungskopf;

Mikrofilm-, Mikrofiche- und computergestützte Darstellungen;

Spezifikation 100 der "Air Transport Association (ATA) of America";

Luftfahrtnormen und andere geltenden Normen, einschließlich ISO, AN, MS, NAS und MIL;

Stromlaufpläne und Schaltpläne.

122
7.6Passungen und Abstände

Bohrgrößen für Schraubenlöcher, Passungsklassen;

allgemeines System von Passungen und Abständen;

Plan der Passungen und Abstände für Luftfahrzeuge und Triebwerke;

Begrenzungen für Biegen, Verdrehen und Verschleiß;

Standardmethoden für die Prüfung von Wellen, Lagern und anderen Teilen.

121
7.7Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS)

Durchgängigkeit, Isolierung und Verbindungstechniken und Prüfungen;

Verwendung von Crimpwerkzeugen: Hand- und Hydraulikbetrieb;

Prüfung von Crimpverbindungen;

Ausbau und Einbau von Steckerstiften;

Koaxialkabel: Vorsichtsmaßnahmen bei Prüfung und Einbau;

Identifizierung von Verdrahtungstypen, Kriterien für deren Inspektion und Schadenstoleranz;

Verdrahtungsschutztechniken:Kabelbaumund Kabelbaumträger, Kabelklemmen, Schutzhülsentechniken einschließlich Schrumpfhülsen, Schirmung;

Standards für Einbau, Inspektion, Reparatur, Instandhaltung und Sauberkeit des EWIS.

133
7.8Nietverbindungen

Nietverbindungen, Nietabstand;

Werkzeuge für Nieten und Vertiefungen;

Prüfung von Nietverbindungen.

12-
7.9Rohre und Schläuche

Biegen und Aufweiten/Bördeln von Luftfahrzeugrohren;

Prüfungen von Luftfahrzeugrohren und Schläuchen;

Einbau und Klemmen von Rohren.

12-
7.10Federn

Prüfen und Testen von Federn.

12-
7.11Lager

Testen, Reinigen und Prüfen von Lagern;

Schmieranforderungen für Lager;

Mängel in Lagern und ihre Ursachen.

12-
7.12Getriebe

Prüfung von Zahnrädern, Spiel;

Prüfung von Riemen und Riemenscheiben, Ketten und Kettenrädern;

Prüfung von Spindelantrieben, Hebelvorrichtungen, Schub-Zug-Stangensystemen.

12-
7.13Steuerkabel

Stauchen von Endbeschlägen;

Prüfen und Testen von Steuerkabeln;

Bowdenkabel; flexible Luftfahrzeugsteuerungssysteme.

12-


Stufe
AB1B2
7.14Werkstoffbearbeitung
7.14.1Blech

Anzeichnen und Berechnen von Biegungszugaben;

Blechbearbeitung, einschließlich Biegen und Formen;

Prüfung von Blecharbeiten.

-2-
7.14.2Verbund- und nichtmetallisches Material

Verbindungsmethoden;

Umweltbedingungen;

Prüfmethoden.

-2-
7.15Schweißen, Hartlöten, Löten und Verbinden
(a) Lötmethoden, Prüfung von Lötverbindungen;-22
(b) Schweiß- und Hartlötmethoden;

Prüfung von Schweiß- und Hartlötverbindungen;

Verbindungsmethoden und Prüfung von Verbindungen.

-2-
7.16Luftfahrzeuggewicht und -gleichgewicht
(a) Schwerpunkt-/Gleichgewichtsgrenzberechnung: Gebrauch von relevanten Dokumenten;-22
(b) Vorbereitung des Luftfahrzeugs zur Wägung; Wägung des Luftfahrzeugs.-2-
7.17Handhabung und Lagerung des Luftfahrzeugs

Rollen/Schleppen des Luftfahrzeugs und zugehörige Sicherheitsmaßnahmen;

Aufbocken, Unterlegen und Sichern des Luftfahrzeugs und zugehörige Sicherheitsmaßnahmen;

Methoden zur Lagerung des Luftfahrzeugs;

Verfahren zum Auftanken/Enttanken;

Enteisungs-/Vereisungsschutzverfahren;

elektrische, hydraulische und pneumatische Außenbordversorgung.

Auswirkungen von Umweltbedingungen auf Luftfahrzeughandhabung und -betrieb.

222
7.18Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken
(a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken;

Korrosionsbeseitigung, -bewertung und Wiederherstellen von Korrosionsschutz;

233
(b) Allgemeine Reparaturmethoden, Strukturreparaturhandbuch (Structural Repair Manual);

Alterungs-, Ermüdungs- und Korrosionskontrollmethoden;

-2-
(c) Zerstörungsfreie Prüftechniken, einschließlich Eindringverfahren, Röntgen, Wirbelstrom, Ultraschall und Boroskop.-21
(d) Demontage- und Wiedermontagetechniken;222
(e) Fehlerlokalisierungstechniken.-22
7.19Abnormale Ereignisse
(a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF;222
(b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen Flug durch Turbulenzen.22-
7.20Instandhaltungsverfahren

Instandhaltungsplanung;

Änderungsverfahren;

Lagerhaltungsverfahren;

Zertifizierungs-/Freigabeverfahren;

Schnittstelle zum Luftfahrzeugbetrieb;

Instandhaltungsinspektion/Qualitätskontrolle/Qualitätssicherung;

zusätzliche Instandhaltungsverfahren;

Kontrolle von Komponenten mit begrenzter Lebensdauer.

122

Modul 7B. Instandhaltung

Anmerkung: Der Umfang dieses Moduls muss die Technologie von Flugzeugen entsprechend der Unterkategorie B3 widerspiegeln.

Stufe
B3
7.1Sicherheitsmaßnahmen - Luftfahrzeug und Werkstatt

Aspekte sicherer Arbeitsverfahren, einschließlich der zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen bei der Arbeit mit Strom, Gasen, insbesondere Sauerstoff, Öle und Chemikalien.

Ebenso Anweisungen zu Abhilfemaßnahmen im Falle eines Feuers oder eines anderen Unfalls mit einer oder mehrerer dieser Gefahren, einschließlich Kenntnisse über Löschmittel.

3
7.2Werkstattverfahren

Pflege von Werkzeugen, Kontrolle von Werkzeugen, Verwendung von Werkstattmaterialien;

Maße, Zugaben und Toleranzen, Ausführungsqualität;

Kalibrierung von Werkzeugen und Geräten, Kalibrierstandards.

3
7.3Werkzeuge

Übliche Handwerkzeugtypen;

Übliche Elektrowerkzeugtypen;

Arbeitsweise und Verwendung von Präzisionsmessgeräten;

Schmiergeräte und Methoden;

Arbeitsweise, Funktion und Verwendung von allgemeinen elektrischen Prüfgeräten.

3
7.4Allgemeine Avionikprüfgeräte

Arbeitsweise, Funktion und Anwendung von allgemeinen Avionikprüfgeräten.

-
7.5Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen

Zeichnungstypen und Diagramme, ihre Symbole, Maße, Toleranzen und Darstellungen;

Identifizieren der Informationen im Zeichnungskopf;

Mikrofilm-, Mikrofiche- und computergestützte Darstellungen;

Spezifikation 100 der 'Air Transport Association (ATA) of America';

Luftfahrtnormen und andere geltenden Normen, einschließlich ISO, AN, MS, NAS und MIL;

Stromlaufpläne und Schaltpläne.

2
7.6Passungen und Abstände

Bohrgrößen für Schraubenlöcher, Passungsklassen;

allgemeines System von Passungen und Abständen;

Plan der Passungen und Abstände für Luftfahrzeuge und Triebwerke;

Begrenzungen für Biegen, Verdrehen und Verschleiß;

Standardmethoden für die Prüfung von Wellen, Lagern und anderen Teilen.

2
7.7Elektrokabel und -stecker

Durchgängigkeit, Isolierung und Verbindungstechniken und Prüfungen;

Verwendung von Crimpwerkzeugen: Hand- und Hydraulikbetrieb;

Prüfung von Crimpverbindungen;

Ausbau und Einbau von Steckerstiften;

Koaxialkabel: Vorsichtsmaßnahmen bei Prüfung und Einbau;

Verdrahtungsschutztechniken: Kabelbaum und Kabelbaumträger, Kabelklemmen, Schutzhülsentechniken einschließlich Schrumpfhülsen, Schirmung;

2
7.8Nietverbindungen

Nietverbindungen, Nietabstand; Werkzeuge für Nieten und Vertiefungen;

Prüfung von Nietverbindungen.

2
7.9Rohre und Schläuche

Biegen und Aufweiten/Bördeln von Luftfahrzeugrohren;

Prüfungen von Luftfahrzeugrohren und Schläuchen;

Einbau und Klemmen von Rohren.

2
7.10Federn

Prüfen und Testen von Federn.

1
7.11Lager

Testen, Reinigen und Prüfen von Lagern;

Schmieranforderungen für Lager;

Mängel in Lagern und ihre Ursachen.

2
7.12Getriebe

Prüfung von Zahnrädern, Spiel;

Prüfung von Riemen und Riemenscheiben, Ketten und Kettenrädern;

Prüfung von Spindelantrieben, Hebelvorrichtungen, Schub-Zug-Stangensystemen.

2
7.13Steuerkabel

Stauchen von Endbeschlägen;

Prüfen und Testen von Steuerkabeln;

Bowdenkabel; flexible Luftfahrzeugsteuerungssysteme.

2
7.14Werkstoffbearbeitung
7.14.1Blech

Anzeichnen und Berechnen von Biegungszugaben;

Blechbearbeitung, einschließlich Biegen und Formen;

Prüfung von Blecharbeiten.

2
7.14.2Verbund- und nichtmetallisches Material

Verbindungsmethoden;

Umweltbedingungen;

Prüfmethoden.

7.15Schweißen, Hartlöten, Löten und Verbinden

(a) Lötmethoden, Prüfung von Lötverbindungen.

2
(b) Schweiß- und Hartlötmethoden;

Prüfung von Schweiß- und Hartlötverbindungen;

Verbindungsmethoden und Prüfung von Verbindungen.

2
7.16Luftfahrzeuggewicht und -gleichgewicht
(a) Schwerpunkt-/Gleichgewichtsgrenzberechnung: Gebrauch von relevanten Dokumenten;2
(b) Vorbereitung des Luftfahrzeugs zur Wägung;

Wägung des Luftfahrzeugs.

2
7.17Handhabung und Lagerung des Luftfahrzeugs

Rollen/Schleppen des Luftfahrzeugs und zugehörige Sicherheitsmaßnahmen;

Aufbocken, Unterlegen und Sichern des Luftfahrzeugs und zugehörige Sicherheitsmaßnahmen;

Methoden zur Lagerung des Luftfahrzeugs;

Verfahren zum Auftanken/Enttanken;

Enteisungs-/Vereisungsschutzverfahren;

elektrische, hydraulische und pneumatische Außenbordversorgung;

Auswirkungen von Umweltbedingungen auf Luftfahrzeughandhabung und -betrieb.

2
7.18Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken
(a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken;

Korrosionsbeseitigung, -bewertung und Wiederherstellen von Korrosionsschutz;

3
(b) Allgemeine Reparaturmethoden, Strukturreparaturhandbuch (Structural Repair Manual);

Alterungs-, Ermüdungs- und Korrosionskontrollmethoden;

2
(c) Zerstörungsfreie Prüftechniken, einschließlich Eindringverfahren, Röntgen, Wirbelstrom, Ultraschall und Boroskop;2
(d) Demontage- und Wiedermontagetechniken;2
(e) Fehlerlokalisierungstechniken.2
7.19Abnormale Ereignisse
(a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF;2
(b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen Flug durch Turbulenzen.2
7.20Instandhaltungsverfahren

Instandhaltungsplanung;

Änderungsverfahren;

Lagerhaltungsverfahren;

Zertifizierungs-/Freigabeverfahren;

Schnittstelle zum Luftfahrzeugbetrieb;

Instandhaltungsinspektion/Qualitätskontrolle/Qualitätssicherung; zusätzliche Instandhaltungsverfahren;

Kontrolle von Komponenten mit begrenzter Lebensdauer.

2


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