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Verordnung (EU) Nr. 365/2010 der Kommission vom 28. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel im Hinblick auf das Vorkommen von Enterobacteriaceae in pasteurisierter Milch und sonstigen pasteurisierten flüssigen Milcherzeugnissen sowie das Vorkommen von Listeria monocytogenes in Speisesalz
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 107 vom 29.04.2010 S. 9)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel 2 regelt die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen und umfasst die Durchführungsbestimmungen, die die Lebensmittelunternehmer bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einhalten müssen.
(2) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 werden die mikrobiologischen Kriterien vor dem Hintergrund des wissenschaftlichen, technischen und methodischen Fortschritts, neu auftretender pathogener Mikroorganismen in Lebensmitteln sowie der Informationen aus Risikobewertungen überprüft.
(3) In Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 sind die bezüglich Listeria monocytogenes geltenden Lebensmittelsicherheitskriterien für bestimmte verzehrfertige Lebensmittel festgelegt. In Nummer 1.3 sind die Grenzwerte für verzehrfertige Lebensmittel aufgeführt, die weder für Säuglinge noch für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und die Vermehrung von L. monocytogenes nicht begünstigen können. Die Lebensmittelunternehmer müssen für die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse während der gesamten Haltbarkeitsdauer nachweisen, dass die Kriterien eingehalten werden.
(4) Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 3 gilt Speisesalz als verzehrfertiges Lebensmittel. Wissenschaftliche Erkenntnisse deuten darauf hin, dass das Vorkommen und Überleben von L. monocytogenes in Salz unter normalen Umständen unwahrscheinlich ist. Daher sollte Speisesalz in Anhang I Kapitel 1 Fußnote 4 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 aufgeführt werden, wo die verzehrfertigen Lebensmittel aufgelistet sind, bei denen eine regelmäßige Untersuchung auf L. monocytogenes nicht sinnvoll ist.
(5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 gilt für Enterobacteriaceae in pasteurisierter Milch und sonstigen pasteurisierten flüssigen Milcherzeugnissen ein Prozesshygienekriterium, das eine analytische Referenzmethode und Grenzwerte umfasst.
(6) Die Anwendung der analytischen Referenzmethode nach ISO 21528-1 zum Nachweis von Enterobacteriaceae in pasteurisierter Milch und sonstigen pasteurisierten flüssigen Milcherzeugnissen hat sich für Routineanalysen im Rahmen der Eigenkontrollen als schwierig erwiesen, da sie mühsam und zeitaufwendig ist. Infolge der methodischen Weiterentwicklung sollte als analytische Referenzmethode zum Nachweis von Enterobacteriaceae in pasteurisierter Milch und sonstigen pasteurisierten flüssigen Milcherzeugnissen das Verfahren nach ISO 21528-2 zum Einsatz kommen, das sich schneller und einfacher anwenden lässt.
(7) Analytische Referenzmethoden wirken sich auf die Untersuchungsergebnisse aus. Daher muss der Kriterien-Grenzwert für Enterobacteriaceae in pasteurisierter Milch und sonstigen pasteurisierten flüssigen Milcherzeugnissen entsprechend angepasst werden. Diese Änderung würde immer noch eine ausreichende Nachweisgrenze im Rahmen der Prozesshygiene gewährleisten, da bei der Herstellung zu erwartende Probleme eine viel stärkere Vermehrung von Enterobacteriaceae verursachen würden.
(8) Infolge einer kürzlich vorgenommenen Änderung in der Taxonomie sollte der Name Enterobacter sakazakii in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii) umgeändert werden.
(9) Einige Bestimmungen galten bis 1. Januar 2010, bereits in der Verordnung enthaltene neue Bestimmungen werden ab diesem Datum gelten. Es ist angemessen, die alten Bestimmungen zu streichen, damit die entsprechenden Passagen lesbarer werden.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:
1. Kapitel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.5 erhält folgende Fassung:
"1.5. Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind | Salmonella | 5 | 0 | In 25 g nicht nachweisbar | EN ISO 6579 | In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer" |
b) Nummer 1.9 erhält folgende Fassung:
"1.9. Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind | Salmonella | 5 | 0 | In 25 g nicht nachweisbar | EN ISO 6579 | In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer" |
c) Nummer 1.24 erhält folgende Fassung:
"1.24. Getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind 14 | Cronobacter spp. (Enter- obacter sakazakii) | 30 | 0 | In 10 g nicht nachweisbar | ISO/TS 22964 | In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer" |
2. In Kapitel 1 Fußnote 4 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- bei Speisesalz."
3. Kapitel 2 Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:
"2.2.1. Pasteurisierte Milch und sonstige pasteurisierte flüssige Milcherzeugnisse 4 | Entero- bacteriaceae | 5 | 0 | 10 KBE/ml | ISO 21528-2 | Ende des Herstellungsprozesses | Kontrolle der Wirksamkeit der Wärmebehandlung und Vermeidung einer Rekontamination sowie Kontrolle der Rohstoffqualität" |
b) Fußnote 2 erhält folgende Fassung:
" (2) Bei Nummern 2.2.1, 2.2.7, 2.2.9 und 2.2.10: m = M."
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2010
_________
1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1.
2) ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 1.
3) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
ENDE |