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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 371/2010 der Kommission vom 16. April 2010 zur Ersetzung der Anhänge V, X, XV und XVI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge Rahmenrichtlinie

(ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2010 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Richtlinie 2007/46/EG wurde ein harmonisierter Rahmen geschaffen, der die Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für alle neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten enthält. Er umfasst insbesondere eine Beschreibung der Verfahren für die Typgenehmigung einschließlich der praktischen Maßnahmen, die zu treffen sind, damit gewährleistet ist, dass Fahrzeuge im Einklang mit ihren Typgenehmigungsunterlagen produziert werden, sowie Bestimmungen darüber, wie Prüfungen zur Erteilung der Typgenehmigung durchzuführen sind.

(2) Bei der Prüfung der wichtigsten für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie maßgeblichen Politikbereiche einigte sich die hochrangige Gruppe CARS 21, die die Kommission 2005 eingerichtet hatte, um den Weg für die nachhaltige Entwicklung einer wettbewerbsfähigen europäischen Automobilindustrie zu ebnen, auf eine Reihe von Empfehlungen; diese zielen darauf ab, die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie und die Beschäftigung zu fördern und dabei weitere Fortschritte bei Sicherheit und Umweltfreundlichkeit zu erzielen. Auf dem Gebiet der Vereinfachung soll gemäß den Empfehlungen der Gruppe für den Hersteller die Möglichkeit eingeführt werden, zur Typgenehmigung erforderliche Prüfungen selbst durchzuführen, wofür er als Technischer Dienst benannt sein muss ("Selbstprüfung"). Die Gruppe empfiehlt ebenfalls, auch Computersimulationen anstatt praktischer Tests zuzulassen ("virtuelle Prüfung").

(3) Das Typgenehmigungsverfahren zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass zwischen der Genehmigungsbehörde und den von ihr benannten Technischen Diensten ein hohes Maß an Vertrauen notwendig ist. Die zwischen den Technischen Diensten und der Genehmigungsbehörde ausgetauschten Unterlagen müssen daher Transparenz und Klarheit gewährleisten. Aus diesem Grund sollten in Anhang V der Richtlinie 2007/46/EG über die Verfahren für die Typgenehmigung für Fahrzeuge das Format der Prüfberichte sowie die darin zu liefernden Angaben klar festgelegt werden.

(4) Die Überprüfung der Übereinstimmung der Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten während des gesamten Produktionsprozesses ist ein wesentlicher Bestandteil des Typgenehmigungssystems. Eine der Methoden zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion besteht darin, an Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten aus der Produktion praktische Prüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass sie die technischen Anforderungen weiterhin erfüllen. Auch wenn für die Typgenehmigung virtuelle Prüfungsmethoden eingesetzt wurden, sollte klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Behörde Stichproben nach dem Zufallsprinzip auswählt, nur praktische Prüfungen vorgenommen werden dürfen.

(5) Prüfungen für die Typgenehmigung werden von Technischen Diensten der Mitgliedstaaten durchgeführt, die nach Bewertung ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen gemäß den einschlägigen internationalen Normen von den Genehmigungsbehörden ordnungsgemäß benannt wurden. Diese Normen enthalten die Anforderungen, die erforderlich sind, damit ein Hersteller oder ein in seinem Namen handelnder Unterauftragnehmer von der Genehmigungsbehörde als Technischer Dienst im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG benannt werden kann. Es ist jedoch wichtig, die Verantwortlichkeiten des Herstellers festzulegen, um insbesondere bei der Durchführung von Prüfungen durch einen Unterauftragnehmer einen potenziellen Interessenkonflikt zu vermeiden.

(6) Die Rechtsakte, für die ein Hersteller als Technischer Dienst benannt werden kann, sind in Anhang XV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführt. Um diese Aufstellung in Einklang mit den Empfehlungen der hochrangigen Gruppe CARS 21 zu bringen, muss sie geändert werden.

(7) Computergestützte Techniken, insbesondere rechnerunterstützte Konstruktion, finden im gesamten Konstruktionsprozess vom Konzeptentwurf und der Gestaltung von Bauteilen und Ausrüstung über die Festigkeitsberechnung und die dynamische Analyse von Verbindungen bis hin zur Festlegung von Fertigungsmethoden weite Anwendung. Die verfügbare Software ermöglicht den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden auf Grundlage dieser Techniken, in deren Einführung die hochrangige Gruppe CARS 21 ein Mittel erkannt hat, die Kosten für die Hersteller durch Wegfall der Verpflichtung zum Bau von Prototypen für Testzwecke zu senken. Zur Umsetzung der Empfehlungen der Gruppe ist eine Zusammenstellung der Rechtsakte, für die die virtuelle Prüfung zulässig ist, erforderlich.

(8) Eine virtuelle Prüfungsmethode sollte ebenso zuverlässige Ergebnisse liefern wie eine praktische Prüfung. Es sollten daher diesbezügliche Bedingungen festgelegt werden, damit eine angemessene Validierung der mathematischen Modelle gewährleistet ist.

(9) Die Anhänge der Richtlinie 2007/46/EG sollten aktualisiert werden, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und für den reibungslosen Ablauf des Typgenehmigungsverfahrens zu sorgen. Da die Bestimmungen dieser Anhänge ausreichend detailliert sind und keine weiteren Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten erfordern, ist es angebracht, sie im Einklang mit Artikel 39 Absatz 8 der Richtlinie 2007/46/EG auf dem Wege einer Verordnung zu ersetzen.

(10) Die Anhänge V, X, XV und XVI der Richtlinie 2007/46/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:

1. Anhang V erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

2. Anhang X erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

3. Anhang XV erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

4. Anhang XVI erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2010

______________

1) ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1.

.

Anhang I


"Anhang V
Verfahren für die EG-Typgenehmigung

0. Ziele und Anwendungsbereich

0.1 In diesem Anhang werden die Verfahren für die korrekte Durchführung der Fahrzeug-Typgenehmigung im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 9 festgelegt.

0.2 Er enthält ebenfalls:

  1. die Liste der internationalen Normen, die für die Benennung der Technischen Dienste gemäß Artikel 41 von Bedeutung sind;
  2. die Beschreibung des Verfahrens für die Bewertung der Fähigkeiten von Technischen Diensten gemäß Artikel 42;
  3. die allgemeinen Anforderungen für das Verfassen von Prüfberichten durch die Technischen Dienste.

1. Typgenehmigungsverfahren

Nach Eingang eines Antrags auf Fahrzeug-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde:

  1. zu überprüfen, ob alle EG-Typgenehmigungen gemäß den einschlägigen Rechtsakten für den Fahrzeugtyp gelten und den Vorschriften entsprechen;
  2. sich hinsichtlich der eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und in den EG- Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind;
  3. falls ein in Teil I des Beschreibungsbogens aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen nach den jeweiligen Rechtsakten nicht angegeben ist, zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;
  4. an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den jeweiligen EG-Typgenehmigungsbögen festzustellen;
  5. falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
  6. zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten 1 und 2 von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
  7. zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen der Fußnote 5 von Teil I des Anhangs IV erfüllt sind.

2. Kombination von technischen Spezifikationen

Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:

Technische SpezifikationenFahrzeugklasse
M1M2M3N1N2N3O1O2O3O4
MotorXXXXXX----
GetriebeXXXXXX----
Anzahl der Achsen-XXXXXXXXX
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung)XXXXXX----
Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage)XXXXXXXXXX
Art des AufbausXXXXXXXXXX
Anzahl der TürenXXXXXXXXXX
Links- oder RechtslenkerXXXXXX----
Anzahl der SitzeXXXXXX----
AusstattungsvariantenXXXXXX----

3. Spezifische Bestimmungen

Ist kein Typgenehmigungsbogen nach einem der einschlägigen Rechtsakte vorhanden, hat die Typgenehmigungsbehörde,

  1. die Versuche und Prüfungen zu veranlassen, die nach jedem der einschlägigen Rechtsakte erforderlich sind;
  2. zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Fahrzeug-Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jedes der einschlägigen Rechtsakte erfüllt;
  3. falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
  4. zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten 1 und 2 von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
  5. zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen der Fußnote 5 von Teil I des Anhangs IV erfüllt sind.

.

Verbindliche Normen für die in Artikel 41 genannten Dienste und StellenAnlage 1

  1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Typgenehmigungsprüfungen gemäß den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten:

1.1 Kategorie A (Prüfungen in eigenen Einrichtungen):

EN ISO/IEC 17025:2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien.

Ein für die Kategorie A benannter Technischer Dienst darf die in den Rechtsakten vorgesehenen Prüfungen, für die er benannte wurde, in den Einrichtungen eines Herstellers oder eines Dritten durchführen oder beaufsichtigen.

1.2 Kategorie B (Beaufsichtigung von Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten):

EN ISO/IEC 17020:2004, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen.

Vor der Durchführung oder Beaufsichtigung von Prüfungen in den Einrichtungen eines Herstellers oder eines Dritten hat der Technische Dienst zu überprüfen, dass die Prüfeinrichtungen und Messgeräte den einschlägigen Anforderungen der in Abschnitt 1.1 genannten Norm entsprechen.

2. Tätigkeiten hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion

2.1 Kategorie C (Verfahren hinsichtlich Erstbewertung und Überwachungsaudit des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers):

EN ISO/IEC 17021:2006 über Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren.

2.2 Kategorie D (Inspektion oder Prüfung von Stichproben der Produktion oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten):

EN ISO/IEC 17020:2004, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen.

  .

Verfahren zur Bewertung der Technischen DiensteAnlage 2

1. Zweck dieser Anlage

1.1 In der vorliegenden Anlage werden die Bedingungen festgelegt, nach denen die in Artikel 42 genannte zuständige Behörde die Bewertung der Technischen Dienste vorzunehmen hat.

1.2 Diese Anforderungen gelten ungeachtet ihres jeweiligen Rechtsstatus (selbstständige Organisation, Hersteller oder als Technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde) für alle Technischen Dienste entsprechend.

2. Bewertungsgrundsätze

Bei der Bewertung ist eine Reihe von Prinzipien zugrundezulegen:

Die Bewerter müssen Vertrauen und Integrität unter Beweis stellen. Sie müssen Vertraulichkeit und Diskretion wahren.

Sie müssen Ergebnisse und Schlussfolgerungen wahrheitsgemäß und genau schriftlich festhalten.

3. Geforderte Fähigkeiten der Bewerter

3.1 Die Bewertungen dürfen nur von Bewertern durchgeführt werden, die über die hierfür erforderlichen fachlichen und administrativen Kenntnisse verfügen.

3.2 Die Bewerter müssen für die Bewertungstätigkeiten speziell geschult worden sein. Darüber hinaus müssen sie über das spezielle Wissen des Fachbereichs verfügen, in dem der Technische Dienst seiner Tätigkeit nachgehen wird.

3.3 Unbeschadet der Abschnitte 3.1 und 3.2 muss die Bewertung nach Artikel 42 von Bewertern durchgeführt werden, die in keinerlei Verbindung mit den zu bewertenden Tätigkeiten stehen.

4. Antrag auf Benennung

4.1 Ein ordnungsgemäß bestellter Bevollmächtigter des betreffenden Technischen Dienstes stellt bei der zuständigen

Behörde einen förmlichen Antrag, der Folgendes umfasst:

  1. allgemeine Angaben zum Technischen Dienst, einschließlich Firmenbezeichnung, Name, Anschriften, Rechtsstatus und technische Ausstattung;
  2. eine ausführliche Beschreibung der Qualifikationen der mit den Prüfungen befassten Mitarbeiter und des Managementpersonals einschließlich deren Lebensläufen sowie Studiennachweisen und Bescheinigungen über berufliche Befähigungen;
  3. bei Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden Nachweise der Fähigkeit des entsprechenden Technischen Dienstes in einer computergestützten Umgebung zu arbeiten;
  4. allgemeine Angaben zum Technischen Dienst, wie z.B. Tätigkeitsbereich, gegebenenfalls Eingliederung in eine größere Firmenstruktur und Anschriften aller Niederlassungen, auf die sich die Benennung erstrecken soll;
  5. eine Erklärung über die Einhaltung der Benennungsanforderungen und der anderen nach den jeweiligen Richtlinien geltenden Pflichten des Technischen Dienstes;
  6. eine Beschreibung der Leistungen für die Konformitätsbewertungen, die der Technische Dienst im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften erbringt, und ein Verzeichnis der Rechtsvorschriften, für die der Technische Dienst eine Benennung beantragt, einschließlich etwaiger Einschränkungen des Prüfumfangs;
  7. eine Kopie des Qualitätshandbuchs des Technischen Dienstes.

4.2 Die zuständige Behörde prüft die vom Technischen Dienst vorgelegten Informationen auf Angemessenheit.

5. Ressourcenüberprüfung

Die zuständige Behörde überprüft ihre eigene Fähigkeit zur Bewertung des Technischen Dienstes anhand ihrer eigenen Leitlinien, ihrer Sachkunde und der Verfügbarkeit geeigneter Bewerter und Experten.

6. Fremdvergabe der Bewertung

6.1 Die zuständige Behörde kann Teile der Bewertung bei anderen benennenden Behörden in Auftrag geben oder um Unterstützung durch technische Experten anderer zuständiger Behörden ersuchen. Die Auftragnehmer und Experten müssen vom antragstellenden Technischen Dienst akzeptiert werden.

6.2 Die zuständige Behörde hat Akkreditierungsbescheinigungen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen, um auf diese Weise ihre Gesamtbewertung des Technischen Dienstes zu vervollständigen.

7. Vorbereitung der Bewertung

7.1 Die zuständige Behörde bestellt förmlich ein Bewerterteam. Dabei achtet sie bei jeder Bestellung auf angemessene Fachkompetenz. Insbesondere muss das Team als Ganzes

  1. über angemessene Kenntnisse des speziellen Aufgabenbereichs verfügen, für den die Benennung angestrebt wird, und
  2. über ausreichende Sachkunde verfügen, um eine zuverlässige Bewertung der Kompetenz des Technischen Dienstes für die Aufgabenerfüllung im Rahmen seiner Benennung abgeben zu können.

7.2 Die zuständige Behörde legt den Arbeitsauftrag für das Bewerterteam eindeutig fest. Die Aufgabe des Bewerterteams besteht darin, die vom antragstellenden Technischen Dienst erhaltenen Unterlagen zu überprüfen und eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen.

7.3 Die zuständige Behörde legt zusammen mit dem Technischen Dienst und dem bestellten Bewerterteam einen Bewertungstermin und einen Bewertungszeitplan fest. Es verbleibt jedoch in der Verantwortung der zuständigen Behörde, auf einen Termin abzustellen, der mit dem Überwachungs- und Wiederbewertungsplan im Einklang steht.

7.4 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass dem Bewerterteam die jeweiligen Kriteriendokumente und früheren Bewertungsaufzeichnungen sowie die einschlägigen Unterlagen und Aufzeichnungen des Technischen Dienstes zur Verfügung gestellt werden.

8. Bewertung an Ort und Stelle

Das Bewerterteam hat die Bewertung des Technischen Dienstes in den Räumlichkeiten des Technischen Dienstes, von denen aus eine oder mehrere Kerntätigkeiten erfolgen, durchzuführen und gegebenenfalls an anderen ausgewählten Orten, an denen der Technische Dienst tätig ist, Begutachtungen ('Witnessing') vorzunehmen.

9. Analyse der Ergebnisse und Bewertungsbericht

9.1 Das Bewerterteam hat alle relevanten Informationen und Nachweise, die während der Durchsicht der Dokumente und Aufzeichnungen und während der Bewertung an Ort und Stelle zusammengetragen wurden, zu analysieren. Diese Analyse muss so ausreichend sein, dass das Team den Grad der Kompetenz des Technischen Dienstes ermitteln und feststellen kann, inwieweit die Benennungsanforderungen erfüllt werden.

9.2 Die Berichterstattungsverfahren der zuständigen Behörde müssen die Einhaltung der nachstehenden Anforderungen gewährleisten.

9.2.1 Noch an Ort und Stelle muss eine gemeinsame Besprechung zwischen dem Bewerterteam und dem Technischen Dienst stattfinden. In dieser Besprechung muss das Bewerterteam einen schriftlichen und/oder mündlichen Bericht über die Ergebnisse der Analyse vorlegen bzw. abgeben. Dem Technischen Dienst muss Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen, einschließlich etwaiger Mängel, und deren Grundlagen bzw. Ursachen Fragen zu stellen.

9.2.2 Dem Technischen Dienst ist umgehend ein schriftlicher Bericht über die Ergebnisse der Bewertung vorzulegen. Dieser Bewertungsbericht muss Angaben zur Kompetenz und zur Einhaltung der Anforderungen sowie Hinweise auf etwaige Mängel enthalten, die behoben werden müssen, damit alle Benennungsanforderungen erfüllt werden.

9.2.3 Der Technische Dienst muss aufgefordert werden, zu dem Bewertungsbericht Stellung zu nehmen und die speziellen Maßnahmen zu beschreiben, die ergriffen wurden oder innerhalb einer festgelegten Frist vorgesehen sind, um alle festgestellten Mängel zu beheben.

9.3 Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die vom Technischen Dienst genannten Abhilfemaßnahmen daraufhin überprüft werden, ob sie ausreichend und wirksam sind. Werden die Abhilfemaßnahmen als unzureichend betrachtet, müssen weitere Informationen angefordert werden. Zusätzlich können Nachweise über die tatsächliche Durchführung von Maßnahmen verlangt werden, oder es kann eine Folgebewertung durchgeführt werden, um die tatsächliche Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu überprüfen.

9.4 Der Bewertungsbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. eindeutige Bezeichnung des Technischen Dienstes;
  2. Zeitpunkt(e) der Bewertung an Ort und Stelle;
  3. Name(n) des(der) mit der Bewertung beauftragten Bewerter(s) und/oder Experten;
  4. eindeutige Bezeichnung aller in die Bewertung einbezogenen Betriebsstätten;
  5. beantragter Umfang der Benennung, für den die Bewertung vorgenommen wurde;
  6. Erklärung darüber, dass die interne Organisation und die internen Verfahren, die der Technische Dienst festgelegt hat, um das Vertrauen in seine Kompetenz zu begründen, angemessen sind, nachdem festgestellt wurde, dass der Technische Dienst die Benennungsanforderungen erfüllt;
  7. Angaben über die Behebung aller festgestellten Mängel;
  8. Empfehlung, ob der Antragsteller als Technischer Dienst benannt bzw. seine Benennung bestätigt werden sollte, und gegebenenfalls Umfang der Benennung.

10 Benennung bzw. Bestätigung einer Benennung

10.1 Die Genehmigungsbehörde hat ohne unangemessene Verzögerung darüber zu entscheiden, ob die Benennung aufgrund des bzw. der Berichte und aller sonstigen sachdienlichen Informationen vorgenommen, bestätigt oder ausgeweitet wird.

10.2 Die Genehmigungsbehörde muss dem Technischen Dienst eine Bescheinigung ausstellen. Die Bescheinung muss Folgendes enthalten:

  1. Name und Logo der Genehmigungsbehörde;
  2. eindeutige Bezeichnung des benannten Technischen Dienstes;
  3. Tag des Wirksamwerdens der Benennung und deren Gültigkeitsdauer;
  4. Kurzbeschreibung des Benennungsumfangs oder Angabe der Fundstellen (anwendbare Richtlinien, Verordnungen oder Teile davon);
  5. Konformitätserklärung und Verweis auf die vorliegende Richtlinie.

11. Wiederbewertung und Überwachung

11.1 Die Wiederbewertung gleicht einer Erstbewertung mit der Ausnahme, dass die Erkenntnisse aus vorangegangenen Bewertungen berücksichtigt werden müssen. Vor-Ort-Bewertungen zu Überwachungszwecken sind weniger umfangreich als Wiederbewertungen.

11.2 Die zuständige Behörde muss ihren Plan für die Wiederbewertung und Überwachung eines jeden benannten Technischen Dienstes so gestalten, dass repräsentative Teile des Benennungsumfangs in regelmäßigen Abständen einer Bewertung unterzogen werden.

In welchen zeitlichen Abständen Vor-Ort-Bewertungen - sowohl Wiederbewertungen als auch Überwachungen -

durchgeführt werden, hängt von der nachgewiesenen Stabilität ab, die der Technische Dienst erreicht hat.

11.3 Werden bei einer Überwachung oder einer Wiederbewertung Mängel festgestellt, so muss die zuständige Behörde strenge Fristen für die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen festlegen.

11.4 Wenn die Abhilfe- oder Verbesserungsmaßnahmen nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt sind oder als unzureichend betrachtet werden, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine weitere Bewertung vornimmt oder die Benennung für eine oder mehrere Tätigkeit(en), für die der betreffende Technische Dienst benannt wurde, aussetzt oder widerruft.

11.5 Wenn die zuständige Behörde beschließt, die Benennung eines Technischen Dienstes auszusetzen oder zu widerrufen, hat sie den betreffenden Dienst per Einschreiben davon zu unterrichten. In jedem Fall muss die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität der Tätigkeiten zu gewährleisten, die von dem Technischen Dienst bereits durchgeführt werden.

12. Aufzeichnungen über benannte Technische Dienste

12.1 Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen über Technische Dienste zu führen, die belegen, dass die Benennungsanforderungen, einschließlich der geforderten Kompetenz, tatsächlich erfüllt wurden.

12.2 Die zuständige Behörde hat die Aufzeichnungen über Technische Dienste sicher aufzubewahren, damit die erforderliche Vertraulichkeit gewährleistet ist.

12.3 Aufzeichnungen über Technische Dienste müssen mindestens Folgendes umfassen:

  1. die einschlägige Korrespondenz,
  2. Bewertungsunterlagen und -berichte,
  3. Kopien der Benennungsbescheinigungen.

.

Allgemeine Anforderungen an die PrüfberichteAnlage 3

1. Für jede der in Teil I von Anhang IV aufgeführten Rechtsvorschriften muss der Prüfbericht die Bestimmungen der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 erfüllen. Er muss insbesondere die Angaben gemäß Punkt 5.10.2 einschließlich der Fußnote 1 dieser Norm enthalten.

2. Das Muster für den Prüfbericht wird von der Genehmigungsbehörde im Einklang mit deren Regelungen zur guten fachlichen Praxis festgelegt.

3. Der Prüfbericht ist in der von der Genehmigungsbehörde festgelegten Amtssprache der Gemeinschaft abzufassen.

4. Überdies muss er mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Identifizierung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand der Prüfung ist;
  2. eine ausführliche Beschreibung der von der jeweiligen Rechtsvorschrift erfassten Merkmale des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit;
  3. die Ergebnisse der in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Messungen und erforderlichenfalls die zu erfüllenden Grenz- oder Schwellenwerte;
  4. zu jeder der unter Nummer 4 Buchstabe c genannten Messungen die getroffene Entscheidung: bestanden oder nicht bestanden;
  5. eine ausführliche Erklärung der Konformität mit den verschiedenen zu erfüllenden Bestimmungen, d. h. den Bestimmungen, die keine Messungen erfordern.

    Beispiel aus Nummer 3.2.2 von Anhang I der Richtlinie 76/114/EWG 1:

    'Prüfen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummer so angebracht ist, dass sie nicht verwischt oder verändert werden kann.'

    Der Bericht muss eine Erklärung wie die folgende enthalten: 'Die Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfüllt die Anforderungen von Anhang I Nummer 3.2.2';

  6. falls außer den in den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen noch weitere Prüfmethoden zulässig sind, eine Beschreibung der bei der Prüfung angewandten Methode.

    Gleiches gilt, wenn die Rechtsvorschriften eine Auswahl zwischen verschiedenen Bestimmungen zulassen;

  7. Bilder, die während der Prüfung aufgenommen wurden; über ihre Anzahl entscheidet die Genehmigungsbehörde.

    Bei virtuellen Prüfungen können stattdessen ausgedruckte Bildschirmkopien oder andere geeignete Belege vorgelegt werden;

  8. Schlussfolgerungen;
  9. wurden Stellungnahmen abgegeben oder Interpretationen vorgenommen, sind diese im Prüfbericht in geeigneter Weise zu dokumentieren und kenntlich zu machen.

5. Wurden die Prüfungen an einem Fahrzeug, einem Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit durchgeführt, das/die im Hinblick auf das erforderliche Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist (d. h. im schlimmsten Fall), muss der Prüfbericht eine Anmerkung enthalten, in der erläutert wird, wie der Hersteller im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde die Auswahl vorgenommen hat.

1) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1976 S. 1."

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Anhang II

"Anhang X
Übereinstimmung der Produktion

0. Ziele

0.1 Die Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion sollen gewährleisten, dass jedes hergestellte

Fahrzeug, System und Bauteil sowie jede hergestellte selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht.

0.2 Die Verfahren beinhalten untrennbar die Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen im Sinne der nachstehend beschriebenen 'Anfangsbewertung' sowie die Überprüfung des Genehmigungsgegenstands und produktbezogene Kontrollen im Sinne der nachstehend beschriebenen 'Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte'.

1. Anfangsbewertung

1.1 Die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats prüft, ob die notwendigen Maßnahmen getroffen wurden und Verfahren vorhanden sind, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Bauteile, Systeme, selbstständigen technischen Einheiten oder Fahrzeuge mit dem jeweiligen genehmigten Typ sicherzustellen.

1.2 Leitlinien für die Bewertung finden sich in der Norm EN ISO 19011:2002 - Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen.

1.3 Die Anforderungen unter Nummer 1.1 müssen zur Zufriedenheit der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt, überprüft werden.

Diese Behörde gibt sich mit der Anfangsbewertung und den anfänglich getroffenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte gemäß Nummer 2 zufrieden, wobei erforderlichenfalls einer der Bestimmungen nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 oder gegebenenfalls einer Kombination dieser Bestimmungen ganz oder teilweise Rechnung zu tragen ist.

1.3.1 Die eigentliche Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die die Genehmigung erteilt, oder von einer benannten Stelle im Auftrag der Genehmigungsbehörde.

1.3.1.1 Das Ausmaß der durchzuführenden Anfangsbewertung wird von der Genehmigungsbehörde anhand der folgenden Unterlagen festgelegt:

(a) die unter Nummer 1.3.3 beschriebene Zertifizierung des Herstellers, die nicht aufgrund der dort getroffenen Festlegungen qualifiziert oder anerkannt wurde;

(b) bei der Typgenehmigung als Bauteil oder selbstständige technische Einheit die vom (von den) Fahrzeughersteller(n) in den Geschäftsräumen des Herstellers des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit entsprechend einer oder mehreren Spezifikationen des Industriesektors nach den Anforderungen der harmonisierten Norm EN ISO 9001:2008 durchgeführten Qualitätsbewertungen.

1.3.2 Die eigentliche Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts kann von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder der von der Genehmigungsbehörde dafür benannten Stelle durchgeführt werden.

1.3.2.1 In diesem Fall erstellt die Genehmigungsbehörde des anderen Mitgliedstaats eine Übereinstimmungsbescheinigung, in der die Bereiche und Produktionsanlagen angegeben sind, die für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind, sowie die Rechtsvorschriften, nach denen diese Produkte genehmigt werden sollen.

1.3.2.2 Auf Antrag der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, die die Typgenehmigung erteilt, übermittelt die Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich die Übereinstimmungsbescheinigung oder teilt mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Bescheinigung zu liefern.

1.3.2.3 In der Übereinstimmungserklärung sollten mindestens aufgeführt werden:

  1. Unternehmensgruppe oder Unternehmen (z.B. XYZ Automobilwerk),
  2. Besondere Organisation: (z.B. Unternehmensbereich Europa),
  3. Betriebe/Standorte (z.B. Motorenwerk 1 (Vereinigtes Königreich) - Fahrzeugwerk 2 (Deutschland)),
  4. Fahrzeug-/Bauteilbereich (z.B. alle Modelle der Klasse M 1 ),
  5. Bewertete Bereiche (z.B. Motorenfertigung, Karosseriepresse und -montage, Fahrzeugfertigung),
  6. Geprüfte Unterlagen (z.B. Qualitätshandbuch und -verfahren des Unternehmens und des betreffenden Werks),
  7. Datum der Bewertung (z.B. Prüfung vom 18. bis zum 30.5.2009),
  8. Geplanter Kontrollbesuch (z. 8. Oktober 2010).

1.3.3 Die Genehmigungsbehörde erkennt auch die ordnungsgemäße Zertifizierung des Herstellers nach der harmonisierten Norm EN ISO 9001:2008 oder einer gleichwertigen harmonisierten Norm als Erfüllung der Anforderungen der Anfangsbewertung gemäß Nummer 1.3 an. Der Hersteller liefert detaillierte Angaben über die Zertifizierung und sorgt dafür, dass die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs unterrichtet wird.

1.4 Für die Zwecke der Typgenehmigung für Fahrzeuge brauchen die zur Erteilung der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten des Fahrzeugs durchgeführten Anfangsbewertungen nicht wiederholt zu werden, müssen jedoch durch eine Bewertung ergänzt werden, die sich auf den Standort und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fertigung des vollständigen Fahrzeugs bezieht, welche von den vorangegangenen Bewertungen nicht abgedeckt wurden.

2. Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte

2.1 Jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede selbstständige technische Einheit, das (die) nach dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung genehmigt wurde, muss so hergestellt sein, dass es (sie) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt und die Vorschriften dieser Richtlinie oder der in Anhang IV aufgeführten geltenden Rechtsvorschriften erfüllt.

2.2 Die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats überprüft hinsichtlich jeder Genehmigung in Abstimmung mit dem Hersteller, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden und schriftlich fixierte Prüfverfahren vorhanden sind, damit in festgelegten Abständen die Versuche oder geeignete Überprüfungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um eine fortgesetzte Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten; dies umfasst insbesondere die in den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen praktischen Prüfungen.

2.3 Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem:

2.3.1 sicherstellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte (Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen und angewendet werden;

2.3.2 Zugang zu Prüfeinrichtungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;

2.3.3 sicherstellen oder überprüfen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen über einen mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben. Dieser Zeitraum darf 10 Jahre nicht überschreiten;

2.3.4 die Ergebnisse jeder Art von Prüfung oder Kontrolle auswerten, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuung nachweisen und gewährleisten zu können;

2.3.5 sicherstellen, dass für jeden Produkttyp zumindest die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den in Anhang IV aufgeführten geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind;

2.3.6 sicherstellen, dass alle Stichproben oder Prüfteilmuster, die bei einer bestimmten Prüfung oder Kontrolle den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Anlass für eine weitere Musterentnahme und Prüfung oder Kontrolle sind. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wiederherzustellen;

2.3.7 Bei einer Fahrzeug-Typgenehmigung müssen die Kontrollen gemäß Nummer 2.3.5 mindestens die Überprüfung des korrekten Bauzustands in Bezug auf die Genehmigung und die für Konformitätsbescheinigungen erforderlichen Angaben in Anhang IX umfassen.

3. Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung

3.1 Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten

Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.

3.1.1 Normalerweise wird überprüft, ob die unter den Nummern 1 und 2 (Anfangsbewertung und Übereinstimmung der Produkte) dieses Anhangs eingeführten Verfahren unverändert wirksam sind.

3.1.1.1 Von einer Zertifizierungsstelle (die nach Abschnitt 1.3.3 qualifiziert oder anerkannt ist) durchgeführte Überwachungstätigkeiten müssen als Erfüllung der Anforderungen nach Abschnitt 3.1.1 bezüglich der bei der Anfangsbewertung eingeführten Verfahren akzeptiert werden.

3.1.1.2 Bei der Häufigkeit der nicht in Abschnitt 3.1.1.1 aufgeführten Überprüfungen durch die Genehmigungsbehörde ist sicherzustellen, dass die entsprechenden gemäß den Abschnitten 1 und 2 durchgeführten Überprüfungen nach einem Zeitraum wiederholt werden, der von der Genehmigungsbehörde angesichts der vorliegenden Erfahrungen bemessen wird.

3.2 Bei jeder Überprüfung werden dem Prüfbeamten Aufzeichnungen der Prüfungen oder Kontrollen und Herstellungsunterlagen, insbesondere Aufzeichnungen jener Prüfungen oder Kontrollen, die gemäß Abschnitt 2.2 erforderlich sind, zur Verfügung gestellt.

3.3 Der Prüfer kann nach dem Zufallsprinzip Muster zur Prüfung im Labor des Herstellers oder in den Anlagen des Technischen Dienstes auswählen. In diesem Fall werden nur praktische Prüfungen durchgeführt. Die Mindestzahl von Mustern kann aufgrund der Ergebnisse der herstellerseitigen Prüfungen festgelegt werden.

3.4 Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufrieden stellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der im Einklang mit Absatz 3.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so wählt der Prüfbeamte Muster aus, die zwecks praktischer Prüfungen an den Technischen Dienst zu übermitteln sind.

3.5 Führen die Ergebnisse einer Inspektion oder einer Überprüfung zu Beanstandungen, stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wieder herzustellen."

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Anhang III


"Anhang XV
Rechtsvorschriften, für die ein Hersteller als technischer Dienst benannt werden kann

0. Ziele und Anwendungsbereich

0.1 In diesem Anhang sind die Rechtsvorschriften aufgeführt, für die ein Hersteller gemäß Artikel 41 Absatz 6 als Technischer Dienst benannt werden kann.

0.2 Er umfasst auch geeignete Bestimmungen über die Benennung eines Herstellers als Technischer Dienst im Rahmen der Typgenehmigung von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, für die Teil I von Anhang IV gilt.

0.3 Er gilt jedoch nicht für Herstelleranträge auf Genehmigung einer Kleinserie gemäß Artikel 22.

1. Benennung eines Herstellers als Technischer Dienst

1.1 Ein als Technischer Dienst benannter Hersteller ist ein Hersteller, der im Sinne von Artikel 3 Absatz 31 von der Genehmigungsbehörde als Prüflabor für die Durchführung von Genehmigungsprüfungen in ihrem Auftrag benannt wurde.

Gemäß Artikel 41 Absatz 6 kann ein Hersteller nur für Tätigkeiten der Kategorie A als Technischer Dienst benannt werden.

1.2 Die 'Prüfungsdurchführung' umfasst nicht nur die Leistungsmessung, sondern auch das Aufzeichnen der Prüfungsergebnisse und die Vorlage eines Berichts mit den einschlägigen Schlussfolgerungen an die Genehmigungsbehörde.

In ihrem Rahmen ist auch zu kontrollieren, ob die Bestimmungen erfüllt sind, die nicht notwendigerweise Messungen erfordern. Dies ist bei der Bewertung der Konstruktion im Hinblick auf rechtliche Bestimmungen der Fall.

Beispielsweise ist die die 'Kontrolle, ob die Lage des Kraftstoffbehälters in einem Fahrzeug den Bestimmungen von Abschnitt 5.10 von Anhang I der Richtlinie 70/221/EWG entspricht' als Teil der 'Prüfungsdurchführung' zu verstehen.

2. Aufstellung der Rechtsakte und Beschränkungen

 Nummer des RechtsaktsGegenstand
4.Richtlinie 70/222/EWGAnbringung hinteres Kennzeichen
7.Richtlinie 70/388/EWGSchallzeichen
18.Richtlinie 76/114/EWG(Vorgeschriebene) Schilder
20.Richtlinie 76/756/EWGAnbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
27.Richtlinie 77/389/EWGAbschleppeinrichtung
33.Richtlinie 78/316/EWGKennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten
34.Richtlinie 78/317/EWGEntfrostung/Trocknung
35.Richtlinie 78/318/EWGScheibenwischer/-wascher
36.Richtlinie 2001/56/EGHeizung

Mit Ausnahme der Bestimmungen von Anhang VIII über die Vorschriften zum Einbau von LPG-betriebenen Heizungssystemen in Fahrzeuge.

37.Richtlinie 78/549/EWGRadabdeckung
44.Richtlinie 92/21/EWGMassen und Abmessungen (Kraftwagen)
45.Richtlinie 92/22/EWGSicherheitsglas

Beschränkt auf die Bestimmungen in Anhang 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 43

46.Richtlinie 92/23/EWGReifen
48.Richtlinie 97/27/EGMassen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)
49.Richtlinie 92/114/EWGFührerhaus-Außenkanten
50.Richtlinie 94/20/EGVerbindungseinrichtungen

Beschränkt auf die Bestimmungen von Anhang V (bis einschließlich Abschnitt 8) und Anhang VII

61.Richtlinie 2006/40/EGKlimaanlagen

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Benennung eines Herstellers als Technischer DienstAnlage

1. Allgemeines

1.1 Die Benennung und Notifizierung eines Herstellers als Technischer Dienst erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 41, 42 und 43 sowie der praktischen Maßnahmen in dieser Anlage.

1.2 Der Hersteller ist nach der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 - Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien zu akkreditieren.

2. Vergabe von Unteraufträgen

2.1 Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 6 Unterabsatz 1 kann ein Hersteller einen Unterauftragnehmer mit der Durchführung von Prüfungen in seinem Namen betrauen.

Als Unterauftragnehmer gilt:

  1. entweder eine Tochtergesellschaft, die innerhalb der Organisation des Herstellers mit den Prüfungstätigkeiten betraut ist, oder
  2. eine dritte Partei, die als Vertragspartner des Herstellers Prüfungen durchführt.

2.2 Auch wenn der Hersteller die Dienste eines Unterauftragnehmers in Anspruch nimmt, ist er an Artikel 41 gebunden, dies gilt insbesondere für die Bestimmungen zu den Fähigkeiten des Technischen Dienstes und der Einhaltung der Norm EN ISO/IEC 17025:2005.

2.3 Abschnitt 1 von Anhang XV findet auf den Unterauftragnehmer Anwendung.

3. Prüfbericht

Der Prüfbericht ist im Einklang mit den in Anhang V Anlage 3 der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten allgemeinen Anforderungen abzufassen."

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Anhang IV

"Anhang XVI
Besondere Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden und Rechtsakte, für die ein Hersteller oder ein technischer Dienst virtuelle Prüfmethoden einsetzen kann

0. Ziele und Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden die geeigneten Bestimmungen zur virtuellen Prüfung im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 festgelegt.

Er gilt nicht für Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2.

1. Aufstellung der Rechtsakte

Nr.Nummer des RechtsaktsGegenstand
3.Richtlinie 70/221/EWGKraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten
6.Richtlinie 70/387/EWGTürverriegelungen und -scharniere
8.Richtlinie 2003/97/EGEinrichtungen für indirekte Sicht
12.Richtlinie 74/60/EWGInnenausstattung
16.Richtlinie 74/483/EWGAußenkanten
20.Richtlinie 76/756/EWGAnbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
27.Richtlinie 77/389/EWGAbschleppeinrichtung
32.Richtlinie 77/649/EWGSichtfeld
35.Richtlinie 78/318/EWGScheibenwischer/-wascher
37.Richtlinie 78/549/EWGRadabdeckung
42.Richtlinie 89/297/EWGSeitliche Schutzvorrichtungen
49.Richtlinie 92/114/EWGFührerhaus-Außenkanten
50.Richtlinie 94/20/EGVerbindungseinrichtungen
52.Richtlinie 2001/85/EGKraftomnibusse
57.Richtlinie 2000/40/EGVorderer Unterfahrschutz

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Allgemeine Bedingungen für virtuelle PrüfmethodenAnlage 1

1. Prüfschema für virtuelle Prüfungen

Folgendes Schema muss als Grundstruktur für die Beschreibung und Durchführung virtueller Prüfungen verwendet werden:

  1. Zweck,
  2. Strukturmodell,
  3. Randbedingungen,
  4. Lastannahmen,
  5. Berechnung,
  6. Bewertung,
  7. Dokumentation.

2. Grundlagen der Computersimulation und -berechnung

2.1 Mathematisches Modell

Das mathematische Modell ist vom Hersteller zu liefern. In ihm muss sich die Komplexität der Struktur des zu prüfenden Fahrzeugs/Systems oder der zu prüfenden Bauteile im Hinblick auf die Anforderungen des Rechtsaktes und seine Randbedingungen widerspiegeln.

Dieselben Vorschriften gelten sinngemäß für Bauteile oder technische Einheiten, die unabhängig vom Fahrzeug geprüft werden.

2.2 Validierungsverfahren für das mathematische Modell

Das mathematische Modell muss durch Vergleich mit den tatsächlichen Prüfbedingungen validiert werden.

Dafür ist eine praktische Prüfung durchzuführen, deren Ergebnisse mit denen zu vergleichen sind, die mit Hilfe des mathematischen Modells gewonnen wurden. Die Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse ist zu belegen. Ein Validierungsbericht ist vom Hersteller oder vom Technischen Dienst abzufassen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

Alle Änderungen des mathematischen Modells oder der Software, durch die der Validierungsbericht ungültig werden könnte, sind der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, welche die Durchführung eines neuen Validierungsverfahrens verlangen kann.

Anlage 3 enthält ein Flussdiagramm des Validierungsverfahrens.

2.3 Dokumentation

Die für die Simulation und Berechnung verwendeten Daten und Hilfswerkzeuge müssen vom Hersteller zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise dokumentiert werden.

3. Werkzeuge und Unterstützung

Auf Verlangen des Technischen Dienstes hat der Hersteller die erforderlichen Werkzeuge einschließlich der geeigneten Software zur Verfügung zu stellen oder den Zugang zu ihnen zu ermöglichen.

Zudem muss er den Technischen Dienst in geeigneter Weise unterstützten.

Der Technische Dienst ist, auch wenn er Zugang zu Werkzeugen und Unterstützung erhält, weiterhin an seine Verpflichtungen hinsichtlich der Kompetenzen seines Personals, der Zahlung von Lizenzgebühren und der Wahrung der Vertraulichkeit gebunden.

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Besondere Bedingungen für virtuelle PrüfmethodenAnlage 2

1. Aufstellung der Rechtsakte

 Nummer des RechtsaktsAnhang und AbschnittBesondere Bedingungen
3.Richtlinie 70/221/EWGAnhang II (hinterer Unterfahrschutz) Abschnitt 5.4.5 
6.Richtlinie 70/387/EWGAnhang II Absatz 4.3 
8.Richtlinie 2003/97/EGAnhang III

Sämtliche Bestimmungen der Nummern 3, 4 und 5

Vorgeschriebenes Sichtfeld von Rückspiegeln
12.Richtlinie 74/60/EWGAnhang I

Sämtliche Bestimmungen unter Punkt 5 ('Vorschriften')

Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen die Anwendung von Kraft erfordern
Anhang IIBestimmung des Kopfaufschlagbereichs
16.Richtlinie 74/483/EWGAnhang I

Alle Bestimmungen der Absätze 5 ('Allgemeines') und 6 ('Besondere Vorschriften')

Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern
20.Richtlinie 76/756/EWGAbschnitt 6 ('Besondere Vorschriften') der UN/ECE-Regelung Nr. 48Die in Absatz 6.22.9.2.2 vorgesehene Prüfungsfahrt ist mit einem realen Fahrzeug durchzuführen
Bestimmungen der Anhänge 4, 5
und 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 48
27.Richtlinie 77/389/EWGAnhang II, Abschnitt 2 
32.Richtlinie 77/649/EWGAnhang I, Punkt 5 ('Vorschriften') 
35.Richtlinie 78/318/EWGAnhang IPunkt 5.1.2. Nur Messung des Scheibenwischerfeldes
37.Richtlinie 78/549/EWGAnhang I, Abschnitt 2 ('Vorschriften') 
42.Richtlinie 89/297/EWGAnhang I Nummer 2.8Festigkeitsprüfung mit einer horizontalen Kraft und Messung der Biegung
49.Richtlinie 92/114/EWGAnhang I

Alle Bestimmungen von Abschnitt 4 ('Besondere Vorschriften').

Für Fahrzeuge der Klasse N1 gelten die Bestimmungen unter Nummer 16 dieser Anlage

Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern
50.Richtlinie 94/20/EGAnhang V 'Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen'Sämtliche Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 8
Anhang VI Abschnitt 1.1Festigkeitsprüfungen an mechanischen Verbindungseinrichtungen einfacher Bauart können durch virtuelle Prüfungen ersetzt werden
Abschnitt 4 von Anhang VI 'Prüfung von mechanischen Verbindungseinrichtungen'Nur Abschnitte 4.5.1 (Festigkeitsprüfung), 4.5.2 (Knicksicherheit) und 4.5.3 (Biegefestigkeit)
52.Richtlinie 2001/85/EGAnhang IAbschnitt 7.4.5. Stabilitätsprüfung unter den in der Anlage zu Anhang I festgelegten Bedingungen
Anhang IV Festigkeit der AufbaustrukturAnlage 4 - Festigkeitsprüfung mit Hilfe eines Rechenverfahrens
57.Richtlinie 2000/40/EGAbschnitt 3 von Anhang 5 der UN/ ECE-Regelung Nr. 93Prüfung des Widerstandes gegen eine horizontale Kraft und Messung der Biegung

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ValidierungsverfahrenAnlage 3


UWS Umweltmanagement GmbHENDE