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Regelwerk, EU 2010, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Beschluss 2010/634/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7180)

(ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2010 S. 34;
Beschl. 2013/448/EU - ABl. Nr. L 240 vom::07.09.2013 S. 27)



Neufassung - Ersetzt den Beschluss 2010/384/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 9a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9a der Richtlinie 2003/87/EG ist die gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten nach Maßgabe der Zertifikate anzupassen, die für Anlagen vergeben wurden, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG in das EU-Emissionshandelssystem einbezogen wurden. Außerdem ist die gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten nach Maßgabe der Anlagen anzupassen, die in Anhang I der Richtlinie genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das EU-System einbezogen werden.

(2) Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG basierte die absolute gemeinschaftsweite Menge der für 2013 zu vergebenden Zertifikate, die mit dem Beschluss 2010/384/EU der Kommission vom 9. Juli 2010 über die gemeinschaftsweite Menge der im Rahmen des EU- Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate 2 festgesetzt wurde, auf der Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen bzw. Beschlüsse der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden oder vergeben werden. Da seit Erlass dieses Beschlusses neue Informationen verfügbar wurden, sollte er aufgehoben und ersetzt werden.

(3) Auf Anträge der Mitgliedstaaten auf einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase in das EU-System gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG wurden mit den Entscheidungen K(2008) 7867 und K(2009) 3032 der Kommission und dem Beschluss K(2009) 9849 der Kommission bislang nicht unter das EU-System fallende Tätigkeiten in das System einbezogen. Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses sollten Anträge gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt werden, sofern die Kommission die Einbeziehung vor dem 31. August 2010 gebilligt hat. Einbeziehungen, die von der Kommission nach diesem Zeitpunkt gebilligt werden, können immer noch bei künftigen Anpassungen der gemeinschaftsweiten Menge von Zertifikaten für 2013 berücksichtigt werden. Gemäß Artikel 9a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ist die gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten ab dem Jahr 2010 um den linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie anzupassen.

(4) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten 3 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um zu gewährleisten, dass Betreiber von Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das EU-System einbezogen werden, der betreffenden zuständigen Behörde hinreichend begründete und von unabhängiger Stelle geprüfte Emissionsdaten vorlegen können, damit diese mit Blick auf die Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der zu vergebenden Zertifikate berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten waren gehalten, der Kommission bis 30. Juni 2010 hinreichend begründete Emissionsdaten vorzulegen.

(5) Zur Gewährleistung von gleichen Bedingungen für alle Anlagen sollten die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Emissionsdaten angepasst werden, um die Emissionsreduktionsmaßnahmen zu berücksichtigen, die von erst ab 2013 in das EU-System einbezogenen Anlagen zu erwarten gewesen wären, wenn sie bereits ab 2005 in das EU-System einbezogen gewesen wären. Die gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten ist zudem gemäß Artikel 9a Absatz 2 der Richtlinie ab dem Jahr 2010 um den linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie anzupassen. Sollten neue Mitgliedstaaten der Union beitreten, so können die zusätzlichen Informationen immer noch bei künftigen Anpassungen der gemeinschaftsweiten Menge von Zertifikaten berücksichtigt werden.

(6) Soweit Mitgliedstaaten Emissionen aus Anlagen zur Herstellung von Ammoniak oder Sodaasche mitgeteilt haben, die erst ab 2013 in das EU-System einbezogen werden, wurden die Emissionen berücksichtigt, die die Grundlage für die mit dem vorliegenden Beschluss festgesetzte Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge von Zertifikaten bilden, in der Annahme, dass es sich dabei um Emissionen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG handelt. Um die Kohärenz zwischen der Gesamtmenge von Zertifikaten im Rahmen des EU- Systems und den Emissionen zu gewährleisten, für die Zertifikate abzugeben sind, kann die gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten immer noch angepasst werden, sollte die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu erlassende Verordnung von diesem Ansatz abweichen.

(7) Zur Vermeidung von Doppelzählungen sollten für die Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge von Zertifikaten nur mitgeteilte Emissionen für in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeiten berücksichtigt werden, die ab 2013 in den Geltungsbereich des EU-Systems einbezogen sind.

(8) Gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten bestimmte Anlagen vom EU-System ausschließen, sofern sie der Kommission bis zum 30. September 2011 jede dieser Anlagen mitteilen und die Kommission keine Einwände erhebt. Bislang sind der Kommission keine diesbezüglichen Mitteilungen von Mitgliedstaaten zugegangen. Solche Ausschlüsse können immer noch bei künftigen Anpassungen der gemeinschaftsweiten Menge von Zertifikaten für 2013 berücksichtigt werden.

(9) Möglicherweise müssen zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der mit dem Beschluss 2010/384/EU festgesetzten gemeinschaftsweiten Menge von Zertifikaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt werden, sobald solche Informationen verfügbar werden. Solche zusätzlichen Informationen können immer noch bei künftigen Anpassungen der gemeinschaftsweiten Menge von Zertifikaten für 2013 berücksichtigt werden.

(10) Den seit Erlass des Beschlusses 2010/384/EU verfügbaren Informationen zufolge beläuft sich die durchschnittliche jährliche Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Entscheidungen bzw. Beschlüssen der Kommission über ihre nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden oder vergeben werden, und auf der die Berechnung der gemeinschaftsweiten Menge der Zertifikate gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG basiert, auf 2 037 227 209 Zertifikate.

(11) Für 2013 beläuft sich die absolute gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG auf 1 930 883 949 Zertifikate.

(12) Für 2013 beläuft sich die Menge von Zertifikaten, die für Anlagen vergeben wurden, die im Zeitraum 2008 bis 2012 gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG in das EU-System einbezogen wurden, angepasst um den linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie auf 1 328 218 Zertifikate.

(13) Für 2013 beläuft sich die Menge von Zertifikaten, die für ab 2013 in das EU-System einbezogene Anlagen vergeben wurden, angepasst um den linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie, auf 106 940 715 Zertifikate.

(14) Auf der Grundlage der Artikel 9 und 9a ist die Gesamtmenge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate jährlich um einen linearen Faktor von 1,74 % zu verringern, was 37 435 387 Zertifikaten entspricht

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 13

Auf der Grundlage der Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Gesamtmenge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate, die jährlich linear gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG verringert wird, 2 084 301 856 Zertifikate.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/384/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 2010

1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 36.

3) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63.

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