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Beschluss 2010/640/EU der Kommission vom 21. Oktober 2010 zur Änderung der Entscheidungen 2006/920/EG und 2008/231/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in Bezug auf das Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7179)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 29)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
gestützt auf die Empfehlungen der Europäischen Eisenbahnagentur vom 17. Juli 2009 zu kohärenten ERTMS-Vorschriften der TSI für Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung und der TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung (ERA/REC/2009- 02/INT), zur geänderten Anlage P der TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem und das konventionelle Eisenbahnsystem (ERA/REC/2009- 03/INT), zur geänderten Anlage T der TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung für das konventionelle Eisenbahnsystem (ERA/REC/2009-04/INT) und zu einer Änderung zur Herstellung der Kohärenz zwischen der Richtlinie 2007/59/EG und den TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung in Bezug auf die Bestimmungen zur Kompetenz der Triebfahrzeugführer (ERA/REC/2009-0 5 /INT),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gewährleistet die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend "die Agentur"), dass die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (nachstehend "TSI") an den technischen Fortschritt, die Marktentwicklungen und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden, und schlägt der Kommission die Änderungen der TSI vor, die sie für notwendig hält.
(2) Mit der Entscheidung K(2007) 3371 vom 13. Juli 2007 hat die Kommission der Agentur ein Rahmenmandat erteilt, bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 3 und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems 4 durchzuführen. Gemäß dem Rahmenmandat wurde die Agentur beauftragt, die TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung im konventionellen Eisenbahnsystem, die durch Entscheidung 2006/920/EG der Kommission 5 erlassen wurde, und die geänderte TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung im Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, die durch Entscheidung 2008/231/EG der Kommission 6 erlassen wurde, zu überarbeiten sowie eine technische Stellungnahme zu kritischen Fehlern abzugeben und die Liste der festgestellten geringfügigen Fehler zu veröffentlichen.
(3) Ein Europäisches Zugsteuerungssystem (nachstehend "ETCS") und ein Globales Mobilfunk-Kommunikationssystem für Eisenbahnen (nachstehend "GSM-R") werden als wichtige Instrumente zur Schaffung eines harmonisierten europäischen Eisenbahnsystems angesehen. Die Vorschriften für diese Systeme müssen daher so früh wie möglich harmonisiert werden. Diesem Grundsatz folgend werden die Spezifikationen für ETCS und GSM-R durch TSI festgelegt.
(4) Es ist unabdingbar, dass die in den TSI festgelegten Anforderungen kohärent und eindeutig sind. Dies bedeutet auch, dass unterschiedliche TSI sich nicht auf technische Anforderungen in verschiedenen Entwicklungsstadien beziehen dürfen. Alle TSI sollten daher auf identische technische Anforderungen Bezug nehmen.
(5) Um die einschlägigen Vorschriften in den TSI für das transeuropäische konventionelle Eisenbahnsystem und das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem zu harmonisieren, sollten die Vorschriften zu betrieblichen Aspekten als technisches Dokument auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht werden.
(6) Die TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung im konventionellen Eisenbahnsystem sollte dieselben Verweise wie die geänderte TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung im Hochgeschwindigkeitsbahnsystem enthalten.
(7) Die Änderung des technischen Dokuments "Anhang A der TSI OPE" sollte nach dem Verfahren zur Handhabung von Änderungen (Change Control Management, CCM) erfolgen, das für die Validierung technischer ERTMS- Spezifikationen verwendet wird.
(8) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG muss jedes Fahrzeug eine europäische Fahrzeugnummer (EVN) erhalten, wenn die Erstgenehmigung zur Inbetriebnahme erteilt wird. Gemäß der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG 7 wird die EVN im nationalen Einstellungsregister registriert, das die vom betreffenden Mitgliedstaat benannte nationale Stelle führt und aktualisiert.
(9) Die Anforderungen zur Fahrzeugkennzeichnung nach Anlage P der TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung (für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem und das konventionelle Eisenbahnsystem) müssen überarbeitet werden, wobei auch der Entwicklung des Rechtsrahmens Rechnung zu tragen ist, der durch die Richtlinie 2008/57/EG und die Entscheidung 2007/756/EG vorgegeben wird. Da eine Reihe technischer Codes aufgrund des technischen Fortschritts einer ständigen Weiterentwicklung unterliegt, sollte die Agentur damit beauftragt werden, solche Listen technischer Codes zu veröffentlichen und zu aktualisieren.
(10) Die Anforderungen zur Bremsleistung sind ein offener Punkt der TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung für das konventionelle Eisenbahnsystem. Die betrieblichen Aspekte bezüglich der Bremsleistung sollten harmonisiert werden.
(11) Anforderungen zur beruflichen Kompetenz und zur physischen und psychologischen Eignung von Triebfahrzeugführern sind in der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 festgelegt. Um Überschneidungen und Wiederholungen von Bestimmungen zu vermeiden, sollten die TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung keine derartigen Anforderungen enthalten.
(12) Die Entscheidungen 2006/920/EG und 2008/231/EG sind daher entsprechend zu ändern.
(13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Änderung der Entscheidung 2006/920/EG
Die Entscheidung 2006/920/EG wird wie folgt geändert:
a) Folgende Artikel 1a und 1b werden eingefügt:
"Artikel 1a Verwaltung technischer Codes
Artikel 1b
Bis 31. Dezember 2013 ist es für den Fall, dass ein Fahrzeug verkauft oder für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Monaten vermietet wird und alle technischen Merkmale unverändert bleiben, aufgrund deren die Inbetriebnahme des Fahrzeugs genehmigt wurde, zulässig, die Erstregistrierung zurückzunehmen und das Fahrzeug mit einer neuen europäischen Fahrzeugnummer (EVN) neu zu registrieren.
Betrifft die Neuregistrierung einen anderen Mitgliedstaat als den der Erstregistrierung, kann die registrierende Stelle, die für die Neuregistrierung zuständig ist, die Vorlage einer Kopie des Dokuments über die frühere Registrierung verlangen.
Eine solche Änderung der EVN erfolgt unbeschadet der Anwendung der Artikel 21 bis 26 der Richtlinie 2008/57/EG, insoweit die Genehmigungsverfahren betroffen sind.
Die Verwaltungskosten für die Änderung der EVN sind von dem Antragsteller, der die Änderung der EVN beantragt, zu tragen."
b) Die Anhänge werden gemäß Anhang I geändert.
Artikel 2 Änderung der Entscheidung 2008/231/EG
Die Entscheidung 2008/231/EG wird wie folgt geändert:
a) Folgende Artikel 1a und 1b werden eingefügt:
"Artikel 1a Verwaltung technischer Codes
Artikel 1b
Bis 31. Dezember 2013 ist es für den Fall, dass ein Fahrzeug verkauft oder für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Monaten vermietet wird und alle technischen Merkmale unverändert bleiben, aufgrund deren die Inbetriebnahme des Fahrzeugs genehmigt wurde, zulässig, die Erstregistrierung zurückzunehmen und das Fahrzeug mit einer neuen europäischen Fahrzeugnummer (EVN) neu zu registrieren.
Betrifft die Neuregistrierung einen anderen Mitgliedstaat als den der Erstregistrierung, kann die registrierende Stelle, die für die Neuregistrierung zuständig ist, die Vorlage einer Kopie des Dokuments über die frühere Registrierung verlangen.
Eine solche Änderung der EVN erfolgt unbeschadet der Anwendung der Artikel 21 bis 26 der Richtlinie 2008/57/EG, insoweit die Genehmigungsverfahren betroffen sind.
Die Verwaltungskosten für die Änderung der EVN sind von dem Antragsteller, der die Änderung der EVN beantragt, zu tragen."
b) Die Anhänge werden gemäß Anhang II geändert.
Dieser Beschluss gilt ab dem 25. Oktober 2010.
Punkt 6 von Anhang I und Punkt 5 von Anhang II gelten ab dem 1. Januar 2014.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Oktober 2010
2) ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 1.
3) ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 6.
4) ABl. Nr. L 110 vom 20.04.2001 S. 1.
5) ABl. Nr. L 359 vom 18.12.2006 S. 1.
6 ) ABl. Nr. L 84 vom 26.03.2008 S. 1.
7) ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2007 S. 30.
8) ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 51.
Anhang I |
Die Anhänge der Entscheidung 2006/920/EG werden wie folgt geändert:
1. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2.2.1 erhält folgende Fassung:
"2.2.1. Personal und Züge
Die Abschnitte 4.6 und 4.7 gelten für Personal, das die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten der Zugbegleitung wahrnimmt, wenn dies den grenzüberschreitenden Einsatz zwischen Staaten beinhaltet und dieser über den bzw. die Punkte hinausgeht, die in den Netzzugangsbedingungen ('Network Statement') eines Infrastrukturbetreibers als 'Grenze' bezeichnet werden und in dessen Sicherheitsgenehmigung enthalten sind.
Der Abschnitt '4.6.2 Sprachliche Kompetenz' gilt zusätzlich für Triebfahrzeugführer gemäß Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG .
Der Einsatz des Personals wird nicht als grenzüberschreitend angesehen, wenn er Tätigkeiten nur bis zu den in Absatz 1 beschriebenen 'Grenzpunkten' umfasst.
Für das Personal, das mit den sicherheitsrelevanten Aufgaben 'Zugabfertigung' und 'Zulassung der Zugfahrt' beauftragt ist, findet eine gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikationen sowie der Bestimmungen hinsichtlich arbeitsmedizinischer Tauglichkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz zwischen den Mitgliedstaaten Anwendung.
Für das Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben in Verbindung mit den letzten Zugvorbereitungstätigkeiten vor dem planmäßigen Überschreiten einer Grenze durchführt und das jenseits der in Absatz 1 beschriebenen 'Grenzpunkte' eingesetzt wird, gilt Abschnitt 4.6 mit gegenseitiger Anerkennung der Bestimmungen hinsichtlich arbeitsmedizinischer Tauglichkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz zwischen den Mitgliedstaaten. Eine Zugfahrt wird nicht als grenzüberschreitend angesehen, wenn dabei alle Fahrzeuge des die Staatsgrenze überschreitenden Zuges nur bis zu den in Absatz 1 beschriebenen 'Grenzpunkten' fahren.
Dies kann in den folgenden Tabellen zusammengefasst werden:
Personal, das Aufgaben im Zusammenhang mit Staatsgrenzen überschreitenden Zugfahrten wahrzunehmen hat und über die Grenzpunkte hinaus eingesetzt ist
Aufgabe | Berufliche Qualifikationen | Medizinische Anforderungen |
Zugbegleitung | 4.6 | 4.7 |
Zulassung der Zugfahrt | Gegenseitige Anerkennung | Gegenseitige Anerkennung |
Zugvorbereitung | 4.6 | Gegenseitige Anerkennung |
Zugabfertigung | Gegenseitige Anerkennung | Gegenseitige Anerkennung |
Personal, das Aufgaben im Zusammenhang mit Zugfahrten wahrzunehmen hat, die keine Staatsgrenzen überschreiten, oder das nur bis zu den Grenzpunkten eingesetzt ist
Aufgabe | Berufliche Qualifikationen | Medizinische Anforderungen |
Zugbegleitung | Gegenseitige Anerkennung | Gegenseitige Anerkennung |
Zulassung der Zugfahrt | Gegenseitige Anerkennung | Gegenseitige Anerkennung |
Zugvorbereitung | Gegenseitige Anerkennung | Gegenseitige Anerkennung |
Zugabfertigung | Gegenseitige Anerkennung | Gegenseitige Anerkennung" |
b) Abschnitt 2.2.2 vierter Absatz erhält folgende Fassung:
"Detaillierte Betriebsvorschriften für das Europäische Zugsteuerungssystem (ETCS) und das Globale Mobilfunk-Kommunikationssystem für Eisenbahnen (GSM-R) werden nunmehr als Anlage A dieser TSI aufgeführt."
c) Abschnitt 4.2.2.6.2 erhält folgende Fassung:
"4.2.2.6.2. Bremsleistung
Der Infrastrukturbetreiber muss den Eisenbahnverkehrsunternehmen Angaben zur tatsächlich erforderlichen Bremsleistung machen. Diese Angaben müssen gegebenenfalls die Bedingungen für die Nutzung von Bremssystemen umfassen, die die Infrastruktur möglicherweise beeinträchtigen können, wie Magnetschienen-, Rekuperations- und Wirbelstrombremsen.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist verantwortlich dafür, dass der Zug über die erforderliche Bremsleistung verfügt, indem es Bremsvorschriften erstellt, die von seinem Personal zu befolgen sind.
Die Vorschriften für die Bremsleistung müssen innerhalb des Sicherheitsmanagementsystems des Infrastrukturbetreibers und des Eisenbahnverkehrsunternehmens verwaltet werden.
Weitere Anforderungen sind in der Anlage T angegeben."
d) Abschnitt 4.3.2.6 erhält folgende Fassung:
"4.3.2.6. Einsatz von Sandstreuanlagen. Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation der Triebfahrzeugführer
Es besteht eine Schnittstelle zwischen Anlage B (Abschnitt C1) dieser TSI und Abschnitt 4.2.11 (Kompatibilität mit streckenseitigen Zugerkennungssystemen) sowie Anlage A Anhang 1 Abschnitt 4.1 (wie in Abschnitt 4.3.1.10 zitiert) der TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung für das konventionelle Eisenbahnsystem in Bezug auf die Bedienung von Sandstreuanlagen."
e) Abschnitt 4.3.3.11 erhält folgende Fassung:
"4.3.3.11. Zugbildung, Anlage L
Es besteht eine Schnittstelle zwischen Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage L dieser TSI und Abschnitt 4.2.3.5 (Längsdruckkräfte) der TSI Fahrzeuge - Güterwagen des konventionellen Eisenbahnsystems in Bezug auf Zugdurchführung, Zughandhabung und Verteilung der Wagen im Zug.
Es wird eine Schnittstelle zu künftigen Versionen der TSI Fahrzeuge bestehen, soweit in dieser Triebfahrzeuge und Reisezugwagen behandelt werden."
f) Der letzte Satz von Abschnitt 4.6.1 erhält folgende Fassung:
"Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation für individuelle Aufgaben sind in den Anlagen J und L enthalten."
g) Die Punkte C und D von Abschnitt 4.6.3.1 erhalten folgende Fassung:
"C - Erstmalige Bewertung
D - Erhalt der Kompetenz
h) Abschnitt 4.6.3.2.3.1 erhält folgende Fassung:
"4.6.3.2.3.1. Streckenkenntnis
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Prozess festlegen, anhand dessen das Zugpersonal die Kenntnis der befahrenen Strecken erwirbt und aufrechterhält. Dieser Prozess muss
i) Abschnitt 4.7.5.4 wird gestrichen.
j) Abschnitt 4.7.6 wird gestrichen.
k) Abschnitt 7.3.2 erhält folgende Fassung:
"7.3.2 Verzeichnis der Sonderfälle
Absichtlich frei gelassen."
2. Die Anlagen A1 und A2 werden durch die folgende Anlage A ersetzt:
"Anhang A
ERTMS/ETCS- und ERTMS/GSM-R-Betriebsvorschriften
Die Betriebsvorschriften für ERTMS/ETCS und ERTMS/GSM-R sind im Technischen Dokument 'ETCS- und GSM-R- Vorschriften und -Grundsätze - Version 1' festgelegt, das auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht ist."
3. Die Tabelle in Anlage G wird wie folgt geändert:
4. Anlage H wird gestrichen.
5. In Anlage N wird die letzte Zeile der Tabelle (4.7.6 - Spezifische Anforderungen an Triebfahrzeugführer) gestrichen.
6. Die Anlagen P, P1, P2, P3, P4, P5, P6, P7, P8, P9, P10, P11, P12 und P13 werden wie folgt ersetzt:
"Anhang P
Fahrzeugkennzeichnung
1. Allgemeine Bemerkungen
In dieser Anlage sind die europäische Fahrzeugnummer (European Vehicle Number, EVN) und die zugehörige Kennzeichnung beschrieben, die sichtbar an den Fahrzeugen angebracht werden müssen, um diese beim Betrieb eindeutig und dauerhaft identifizieren zu können. Andere Nummern und Kennzeichnungen am Fahrzeug, die am Wagenkasten oder an den Hauptkomponenten des Fahrzeugs bei dessen Bau eingraviert oder auf andere Weise dauerhaft daran angebracht werden, sind nicht in dieser Anlage behandelt.
2. Europäische Fahrzeugnummer und damit verbundene Abkürzungen
Jedes Eisenbahnfahrzeug erhält eine 12-stellige Nummer (sog. europäische Fahrzeugnummer, EVN) mit folgender Struktur:
Fahrzeuggruppe | Interoperabilitäts- eignung und Fahrzeugtyp (2 Ziffern) | Land, in dem das Fahrzeug registriert ist (2 Ziffern) | Technische Merkmale (4 Ziffern) | Seriennummer (3 Ziffern) | Prüfziffer (1 Ziffer) |
Güterwagen | 00 bis 09 10 bis 19 20 bis 29 30 bis 39 40 bis 49 80 bis 89 (Details in Anlage P.6) | 01 bis 99 (Details in Anlage P.4) | 0000 bis 9999 (Details in Anlage P.9) | 000 bis 999 | 0 bis 9 (Details in Anlage P.3) |
Reisezugwagen ohne Eigenantrieb | 50 bis 59 60 bis 69 70 bis 79 (Details in Anlage P.7) | 0000 bis 9999 (Details in Anlage P.10) | 000 bis 999 | ||
Triebfahrzeuge und Einheiten in Zugeinheiten in fester oder vor- gegebener An- ordnung | 90 bis 99 (Details in Anlage P.8) | 0000000 bis 8999999 (Die Bedeutung dieser Ziffern wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, ggf. durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen) | |||
Sonderfahrzeuge | 9000 bis 9999 (Details in Anlage P.11) | 000 bis 999 |
Innerhalb eines Landes sind die 7 Ziffern der technischen Merkmale und die Seriennummer zur eindeutigen Identifizierung eines Fahrzeugs in den Gruppen Reisezugwagen ohne Eigenantrieb und Sonderfahrzeuge ausreichend 1.
Diese Nummer wird durch alphabetische Kennzeichnungen ergänzt:
3. Zuweisung der Nummern
Die europäische Fahrzeugnummer wird gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG zugewiesen.
Die europäische Fahrzeugnummer ist zu ändern, wenn sie aufgrund technischer Veränderungen des Fahrzeugs für die Interoperabilitätseignung oder die technischen Merkmale gemäß dieser Anlage nicht mehr zutrifft. Solche technischen Veränderungen erfordern gegebenenfalls eine neue Inbetriebnahmegenehmigung gemäß Artikel 20 bis 25 der Richtlinie 2008/57/EG (Interoperabilitätsrichtlinie) .
________
1) Bei Sonderfahrzeugen muss in einem gegebenen Land die Nummer aus der ersten Ziffer und den 5 letzten Ziffern der technischen Merkmale sowie der Seriennummer einmalig sein.
.
Fahrzeughalterkennzeichnung | Anhang P.1 |
1. Definition der Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM)
Die Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM, Vehicle Keeper Marking) ist ein alphabetischer Code aus 2 bis 5 Buchstaben 1. Eine VKM muss an jedem Eisenbahnfahrzeug in der Nähe der europäischen Fahrzeugnummer angebracht werden. Die VKM identifiziert den Fahrzeughalter, der im nationalen Fahrzeugregister eingetragen ist.
Die VKM wird in allen von dieser TSI betroffenen Ländern und in allen Ländern, die eine Vereinbarung abgeschlossen haben, nach der das System der Fahrzeugnummerierung und der Fahrzeughalterkennzeichnung nach dieser TSI übernommen wird, nur einmal vergeben und hat in allen diesen Ländern Gültigkeit.
2. Format der Fahrzeughalterkennzeichnung
Die VKM ist die Darstellung des vollen Namens des Fahrzeughalters oder einer Abkürzung davon, wenn möglich in einer erkennbaren Ausführung. Dazu können alle 26 Buchstaben des lateinischen Alphabets verwendet werden. Die Buchstaben der VKM müssen Großbuchstaben sein. Buchstaben, die nicht die ersten Buchstaben in den Wörtern des Fahrzeughalternamens darstellen, können klein geschrieben werden. Bei der Prüfung auf Eindeutigkeit werden die klein geschriebenen Buchstaben wie Großbuchstaben behandelt.
Die Buchstaben können diakritische Zeichen enthalten 2. Bei diesen Buchstaben verwendete diakritische Zeichen werden bei der Prüfung auf Eindeutigkeit der Kennzeichnung ignoriert.
Bei Fahrzeugen von Haltern in einem Land, in dem keine lateinischen Buchstaben benutzt werden, kann hinter der VKM eine Übersetzung in landesüblicher Schrift - durch einen Schrägstrich (/) getrennt - hinzugefügt werden. Diese VKM-Übersetzung wird bei der Datenverarbeitung nicht berücksichtigt.
3. Bestimmungen zur Zuweisung von Fahrzeughalterkennzeichnungen
Einem Fahrzeughalter können mehr als eine VKM zugewiesen werden, wenn
Eine einheitliche VKM kann für eine Gruppe von Unternehmen vergeben werden,
4. VKM-Register und Zuweisungsverfahren
Das VKM-Register ist öffentlich und wird in Echtzeit aktualisiert.
Ein Antrag auf Zuweisung einer VKM wird bei der zuständigen nationalen Behörde des Antragstellers eingereicht und an die ERA weitergeleitet. Eine VKM darf erst nach deren Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.
Der VKM-Inhaber muss der zuständigen nationalen Behörde das Ende der Benutzung seiner VKM mitteilen. Die zuständige nationale Behörde leitet diese Information an die ERA weiter. Daraufhin wird die VKM zurückgenommen, sobald der Halter nachgewiesen hat, dass die Kennzeichnung an allen betreffenden Fahrzeugen geändert wurde. Sie wird 10 Jahre lang nicht wieder vergeben, außer an den früheren Halter oder auf dessen Antrag hin an einen anderen Halter.
Eine VKM kann auf einen anderen Halter übertragen werden, der Rechtsnachfolger des bisherigen Halters ist. Eine VKM bleibt auch gültig, wenn der VKM-Inhaber seinen Namen so verändert, dass er keine Ähnlichkeit mehr mit der VKM hat.
____________
1) Für NMBS/SNCB kann der eingekreiste Buchstabe B weiter verwendet werden.
2) Diakritische Zeichen sind Akzente u. Ä. wie bei den Buchstaben À, Ç, Ö,, Z, Å usw. Besondere Buchstaben wie Ø und Æ sind als einzelne Buchstaben auszuführen, bei der Prüfung auf Eindeutigkeit wird Ø wie O und Æ wie A behandelt.
.
Kennzeichnung der Wagen mit ihrer Nummer und den entsprechenden Kennbuchstaben | Anhang P.2 |
1. Allgemeine Bestimmungen zur äußeren Kennzeichnung
Die zur Kennzeichnung verwendeten Großbuchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 80 mm aufweisen und in serifenlosen Schriftzeichen in Korrespondenzqualität ausgeführt sein. Eine geringere Zeichenhöhe ist nur dann zulässig, wenn die Kennzeichnung nur an den Längsträgern angebracht werden kann.
Die Kennzeichnung darf höchstens 2 Meter über Schienenoberkante angebracht werden.
2. Güterwagen
Die Kennzeichnung ist nach folgenden Vorgaben am Wagenkasten anzubringen:
23. | TEN | 31. | TEN | 33. | TEN | |||
80 | D-RFC | 80 | D-DB | 84 | NL-ACTS | |||
7369 | 553-4 | 0691 | 235-2 | 4796 | 100-8 | |||
Zcs | Tanoos | Slpss |
Bei Wagen, deren Seitenwände keine Fläche aufweisen, die für diese Anordnung hoch genug ist (was insbesondere bei Flachwagen der Fall sein kann), muss die Kennzeichnung wie folgt angebracht werden:
01 87 3320 644-7 | ||
TEN | F-SNCF | Ks |
Wenn ein oder mehrere Buchstaben mit nationaler Bedeutung am Güterwagen angebracht sind, muss diese nationale Kennzeichnung hinter der internationalen Buchstabenkennzeichnung angebracht und wie folgt durch einen Trennstrich von ihr getrennt sein:
01 87 3320 644-7 | ||
TEN | F-SNCF | Ksxy |
3. Reisezugwagen ohne Eigenantrieb Die Nummer ist auf jeder Seitenwand des Fahrzeugs wie folgt anzubringen:
F-SNCF | 61 87 | 20 - 72 021 | - 7 |
B 10 tu |
Die Kennzeichnung des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, und die technischen Daten müssen direkt vor, hinter oder unter der europäischen Fahrzeugnummer angebracht sein.
Bei Reisezugwagen mit Führerraum (Steuerwagen) muss die europäische Fahrzeugnummer auch im Führerraum angebracht sein.
4. Lokomotiven, Triebfahrzeuge und Sonderfahrzeuge
Die europäische Fahrzeugnummer muss auf jeder Seitenwand des Triebfahrzeugs wie folgt angebracht sein:
92 10 1108 062-6
Die europäische Fahrzeugnummer muss auch in jedem Führerraum des Triebfahrzeugs angebracht sein.
Der Halter kann in Zeichen, die größer sind als die Ziffern der europäischen Fahrzeugnummer, eine eigene Kennnummer anbringen (die im Allgemeinen aus einer Seriennummer und einer alphabetischen Ergänzung besteht), wenn er dies für den Betrieb als nützlich erachtet. Die Stelle, an der diese Kennnummer angebracht wird, bleibt dem Halter überlassen; es muss jedoch gewährleistet sein, dass die europäische Fahrzeugnummer stets leicht von der eigenen Kennnummer des Halters zu unterscheiden ist.
.
Verbindliches Verfahren zum Bestimmen der Prüfziffer (12. Ziffer) | Anhang P.3 |
Die Prüfziffer ist wie folgt zu bestimmen:
Beispiele:
1 Grundnummer: Multiplikationsfaktor: | 3 2 | 3 1 | 8 2 | 4 1 | 4 2 | 7 1 | 9 2 | 6 1 | 1 2 | 0 1 | 0 2 |
___________________________________________ | |||||||||||
6 | 3 | 16 | 4 | 8 | 7 | 18 | 6 | 2 | 0 | 0 |
Bildung der Quersumme: 6 + 3 + 1 + 6 + 4 + 8 + 7 + 1 + 8 + 6 + 2 + 0 + 0 = 52
Die Einer-Stelle dieser Summe ist 2.
Demnach ist die Prüfziffer 8, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 33 84 4796 100 - 8 vervollständigt wird.
2 Grundnummer: Multiplikationsfaktor: | 3 2 | 1 1 | 5 2 | 1 1 | 3 2 | 3 1 | 2 2 | 0 1 | 1 2 | 9 1 | 8 2 |
________________________________________ | |||||||||||
6 | 1 | 10 | 1 | 6 | 3 | 4 | 0 | 2 | 9 | 16 |
Bildung der Quersumme: 6 + 1 + 1 + 0 + 1 + 6 + 3 + 4 + 0 + 2 + 9 + 1 + 6 = 40
Die Einer-Stelle dieser Summe ist 0.
Demnach ist die Prüfziffer 0, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 31 51 3320 198 - 0 vervollständigt wird.
.
Ländercodes der Staaten, in denen die Fahrzeuge registriert werden (3. und 4. Ziffer und Abkürzung) | Anhang P.4 |
Die Angaben zu Drittstaaten dienen allein Informationszwecken.
Staat | Buchstaben- code 1 | Zifferncode |
Albanien | AL | 41 |
Algerien | DZ | 92 |
Armenien | AM | 58 |
Österreich | A | 81 |
Aserbaidschan | AZ | 57 |
Belarus | BY | 21 |
Belgien | B | 88 |
Bosnien und Herzegowina | BIH | 49 |
Bulgarien | BG | 52 |
China | RC | 33 |
Kroatien | HR | 78 |
Kuba | CU 1 | 40 |
Zypern | CY | |
Tschechische Republik | CZ | 54 |
Dänemark | DK | 86 |
Ägypten | ET | 90 |
Estland | EST | 26 |
Finnland | FIN | 10 |
Frankreich | F | 87 |
Georgien | GE | 28 |
Deutschland | D | 80 |
Griechenland | GR | 73 |
Ungarn | H | 55 |
Iran | IR | 96 |
Irak | IRQ 1 | 99 |
Irland | IRL | 60 |
Israel | IL | 95 |
Italien | I | 83 |
Japan | J | 42 |
Kasachstan | KZ | 27 |
Kirgistan | KS | 59 |
Lettland | LV | 25 |
Libanon | RL | 98 |
Liechtenstein | FL | |
Litauen | LT | 24 |
Luxemburg | L | 82 |
Mazedonien | MK | 65 |
Malta | M | |
Moldau | MD 1 | 23 |
Monaco | MC | |
Mongolei | MGL | 31 |
Montenegro | ME | 62 |
Marokko | MA | 93 |
Niederlande | NL | 84 |
Nordkorea | PRK 1 | 30 |
Norwegen | N | 76 |
Polen | PL | 51 |
Portugal | P | 94 |
Rumänien | RO | 53 |
Russland | RUS | 20 |
Serbien | SRB | 72 |
Slowakei | SK | 56 |
Slowenien | SLO | 79 |
Republik Korea | ROK | 61 |
Spanien | E | 71 |
Schweden | SE | 74 |
Schweiz | CH | 85 |
Syrien | SYR | 97 |
Tadschikistan | TJ | 66 |
Tunesien | TN | 91 |
Türkei | TR | 75 |
Turkmenistan | TM | 67 |
Ukraine | UA | 22 |
Vereinigtes Königreich | GB | 70 |
Usbekistan | UZ | 29 |
Vietnam | VN 1 | 32 |
1) Nach dem alphabetischen Codiersystem in Anhang 4 des Abkommens von 1949 und Artikel 45 Absatz 4 des Abkommens von 1968 zum Straßenverkehr. |
.
Alphabetische Kennzeichnung der Eignung zum interoperablen Einsatz | Anhang P.5 |
"TEN": Fahrzeug, das die folgenden Bedingungen erfüllt:
'PPV/PPW': Fahrzeug, das die Anforderungen des PPV/PPW- oder PGW-Abkommens erfüllt (innerhalb der OSShD- Staaten)
Anmerkungen:
.
Codes für die Interoperabilität von Güterwagen (1. und 2. Ziffer) | Anhang P.6 |
2. Ziffer
1. Ziffer | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 2. Ziffer
1. Ziffer | ||||
Spurweite | fest oder veränderlich | fest | veränderlich | fest | veränderlich | fest | veränderlich | fest | veränderlich | fest oder veränderlich | Spurweite | ||||
TEN a und/oder COTIF b und/ oder PPV/PPV | 0 | mit Achsen | bleibt frei | TEN a und/oder COTIF Güterwagen | bleibt frei d | PPV/PPW Güterwagen (veränderliche Spurweite) | mit Achsen | 0 | |||||||
1 | mit Dreh- gestellen | mit Dreh- gestellen | 1 | ||||||||||||
TEN a und/oder COTIF b PPV/ PPW | 2 | mit Achsen | TEN a und/oder COTIF Güterwagen | PPV/PPW Güterwagen (feste Spurweite) | mit Achsen | 2 | |||||||||
3 | mit Dreh- gestellen | mit Dreh- gestellen | 3 | ||||||||||||
Sonstige Güterwagen | 4 | mit Achsen c | Wagen für Instandhal- tungszwecke | Sonstige Güterwagen | Wagen mit spezieller Nummerierung für die tech- nischen Merk- male, die nicht innerhalb der EU in Betrieb genommen sind | mit Achsen | 4 | ||||||||
8 | mit Dreh- gestellen c | mit Dreh- gestellen | 8 | ||||||||||||
Verkehr | Inlandsverkehr oder internationaler Verkehr nach Sondervereinbarung | ||||||||||||||
1. Ziffer
2. Ziffer | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 1. Ziffer
2. Ziffer | ||||
a) Wagen, die mit der Kennzeichnung 'TEN' versehen werden dürfen, siehe Anlage P.5.
b) Einschließlich Wagen, die nach bestehenden Vorschriften die in dieser Tabelle festgelegten Ziffern tragen. COTIF: Fahrzeug entspricht den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden COTIF-Regelungen. c) Feste oder veränderliche Spurweite. d) Ausnahme Güterwagen der Kategorie I (temperierte Güterwagen) ; nicht für neu in Betrieb genommene Fahrzeuge zu verwenden. |
.
Codes für internationale Verkehrsfähigkeit bei beförderten Reisezugwagen (1. und 2. Ziffer) | Anhang P.7 |
Inlandsverkehr | TEN a und/oder COTIF b und/oder PPV/PPW | Inlandsver- kehr oder internationaler Verkehr nach Sonderver- einbarung | TEN a und/oder COTIF b | PPV/PPW | ||||||
2. Ziffer 1. Ziffer | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
5 | Fahrzeuge für Inlandsverkehr | Fahrzeuge mit fester Spur- weite ohne Klimaanlage (einschließlich Autotrans- portwagen) | Auf die Spur- weite einstell- bare Fahrzeuge (1435/1520) ohne Klimaan- lage | bleibt frei | Auf die Spur- weite ein- stellbare Fahr- zeuge (1435/ 1668) ohne Klimaanlage | Historische Fahrzeuge | bleibt frei c | Fahrzeuge mit fester Spurweite | Auf die Spur- weite einstell- bare Fahrzeuge (1435/1520) durch Dreh- gestellwechsel | Auf die Spur- weite ein- stellbare Fahr- zeuge(1435/ 1520) durch verstellbare Achsen |
6 | Instandhaltungs- fahrzeuge | Fahrzeuge mit fester Spur- weite mit Klimaanlage | Auf die Spur- weite einstell- bare Fahrzeuge (1435/1520) mit Klima- anlage | Instandhaltungs- fahrzeuge | Auf die Spur- weite ein- stellbare Fahr- zeuge (1435/ 1668) mit Klimaanlage | Autotransport- wagen | bleibt frei c | |||
7 | Druckdichte Fahrzeuge mit Klimaanlage | bleibt frei | bleibt frei | Druckdichte Fahrzeuge mit fester Spurweite mit Klimaanlage | bleibt frei | Sonstige Fahrzeuge | bleibt frei | bleibt frei | bleibt frei | bleibt frei |
a) Einhaltung der anwendbaren TSI, siehe Anlage P.5.
b) Einschließlich Fahrzeuge, die nach bestehenden Vorschriften die in dieser Tabelle festgelegten Ziffern tragen. COTIF: Fahrzeug entspricht den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden COTIF-Regelungen. c) Ausnahme Reisezugwagen mit fester Spurweite (56) und veränderlicher Spurweite (66), die bereits in Betrieb genommen wurden; nicht für neue Fahrzeuge zu verwenden. |
.
Typen von Triebfahrzeugen und Einheiten in Zugeinheiten in fester oder vorgegebener Anordnung (1. und 2. Ziffer) | Anhang P.8 |
Die 1. Ziffer lautet "9".
Falls die 2. Ziffer den Triebfahrzeugtyp beschreiben soll, muss einer der nachfolgenden Codes gewählt werden:
Code | Allgemeiner Fahrzeugtyp |
0 | Verschiedene |
1 | Elektrische Lokomotive |
2 | Diesellokomotive |
3 | Elektrischer Triebzug (Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen] |
4 | Elektrischer Triebzug (außer Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen] |
5 | Diesel-Triebzug [Triebwagen oder Beiwagen] |
6 | Spezieller Beiwagen |
7 | Elektrische Rangierlok |
8 | Diesel-Rangierlok |
9 | Sonderfahrzeug |
.
Standardnummer zur Kennzeichnung von Güterwagen (5. bis 8. Ziffer) | Anhang P.9 |
In dieser Anhang ist die Nummernkennzeichnung der technischen Hauptmerkmale des Wagens festgelegt. Sie ist auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) .veröffentlicht.
Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG ), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.
.
Codes für die technischen Merkmale bei beförderten Reisezugwagen (5. und 6. Ziffer) | Anhang P.10 |
Anhang P.10 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.
Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG ), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.
.
Codes für die technischen Merkmale bei Sonderfahrzeugen (6. bis 8. Ziffer) | Anhang P.11 |
Anhang P.11 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.
Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG ), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.
.
Kennbuchstaben für Güterwagen (ausser Gelenkwagen und mehrteiligen Wagen) | Anhang P.12 |
Anhang P.12 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.
Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG ), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.
.
Kennbuchstaben für beförderte Reisezugwagen | Anhang P.13 |
Anlage P.13 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.
Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG ), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden."
7. Anlage P.14 wird aufgehoben.
8. Anlage T erhält folgende Fassung:
"Anhang T
Bremsleistung
Rolle des Infrastrukturbetreibers
Der Infrastrukturbetreiber informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen über die auf jeder Strecke erforderliche Bremsleistung und hat Angaben zu den Streckenmerkmalen zu machen. Der Infrastrukturbetreiber stellt sicher, dass die Streckenmerkmale und streckenseitig erforderlichen Toleranzen bei der erforderlichen Bremsleistung berücksichtigt werden.
Die erforderliche Bremsleistung ist grundsätzlich als Bremshundertstel anzugeben, sofern der Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnverkehrsunternehmen keine andere Einheit zur Angabe der Bremsleistung (z.B. gebremste Tonnen, Bremskräfte, Verzögerungswerte, Bremskurven) vereinbart haben.
Für Triebwagen, Triebzüge und feste Zugzusammensetzungen gibt der Infrastrukturbetreiber die Bremsleistungsanforderungen auf Wunsch des Eisenbahnverkehrsunternehmens als Verzögerungswerte an.
Rolle des Eisenbahnverkehrsunternehmens
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen stellt sicher, dass jeder Zug die vom Infrastrukturbetreiber geforderte Bremsleistung mindestens erfüllt. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen berechnet die Bremsleistung eines Zuges daher unter Berücksichtigung der Zugzusammensetzung.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Bremsleistung des Fahrzeugs oder der Zugeinheit, die bei Inbetriebnahme festzulegen sind, berücksichtigen. Fahrzeugbezogenen Spielräumen wie Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit der Bremsen ist Rechnung zu tragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss auch die Angaben zu Streckenmerkmalen berücksichtigen, die das Zugverhalten beeinflussen, wenn die Bremsleistung für das Zumhaltenbringen und Sichern des Zugs ermittelt wird.
Die Bremsleistung, die sich aus der Überprüfung des tatsächlich verkehrenden Zuges (wie Zugzusammensetzung, Bremsenverfügbarkeit, Bremseinstellungen) ergibt, wird als Ausgangswert für anschließend auf den Zug anzuwendende Betriebsvorschriften zugrunde gelegt.
Nichterreichen der Bremsleistung
Der Infrastrukturbetreiber hat Vorschriften aufzustellen, die anzuwenden sind, wenn ein Zug die erforderliche Bremsleistung nicht erreicht, und diese Vorschriften den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung zu stellen.
Erreicht ein Zug die für die zu befahrenden Strecken erforderliche Bremsleistung nicht, muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen sich daraus ergebende Beschränkungen, z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, einhalten."
9. Anlage U erhält folgende Fassung:
"Anhang U
Liste der offenen Punkte
Abschnitt 4.2.2 - Zugbildungsdokument
Anhang B
(siehe Abschnitt 4.4 dieser TSI) : - Andere Vorschriften zur Gewährleistung eines kohärenten Betriebs der verschiedenen neuen strukturellen Teilsysteme
Anhang R (siehe Abschnitt 4.2.3.2 dieser TSI) - Zugkennzeichnung Anhang S (siehe Abschnitt 4.2.2.1.3 dieser TSI) - Zugsichtbarkeit - Zugschluss"
Anhang II |
Die Anhänge der Entscheidung 2008/231/EG werden wie folgt geändert:
1. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2.2.1 erhält folgende Fassung:
"2.2.1. Personal und Züge
Die Abschnitte 4.6 und 4.7 gelten für Personal, das die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten der Zugbegleitung wahrnimmt, wenn dies den grenzüberschreitenden Einsatz zwischen Staaten beinhaltet und dieser über den bzw. die Punkte hinausgeht, die in den Netzzugangsbedingungen ('Network Statement') eines Infrastrukturbetreibers als 'Grenze' bezeichnet werden und in dessen Sicherheitsgenehmigung enthalten sind.
Der Abschnitt '4.6.2 Sprachliche Kompetenz' gilt zusätzlich für Triebfahrzeugführer gemäß Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG .
Der Einsatz des Personals wird nicht als grenzüberschreitend angesehen, wenn er Tätigkeiten nur bis zu den in Absatz 1 beschriebenen 'Grenzpunkten' umfasst.
Für das Personal, das mit den sicherheitsrelevanten Aufgaben 'Zugabfertigung' und 'Zulassung der Zugfahrt' beauftragt ist, findet eine gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikationen sowie der Bestimmungen hinsichtlich arbeitsmedizinischer Tauglichkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz zwischen den Mitgliedstaaten Anwendung.
Für das Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben in Verbindung mit den letzten Zugvorbereitungstätigkeiten vor dem planmäßigen Überschreiten einer Grenze durchführt und das jenseits der in Absatz 1 beschriebenen 'Grenzpunkte' eingesetzt wird, gilt Abschnitt 4.6 mit gegenseitiger Anerkennung der Bestimmungen hinsichtlich arbeitsmedizinischer Tauglichkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz zwischen den Mitgliedstaaten. Eine Zugfahrt wird nicht als grenzüberschreitend angesehen, wenn dabei alle Fahrzeuge des die Staatsgrenze überschreitenden Zuges nur bis zu den in Absatz 1 beschriebenen 'Grenzpunkten' fahren.
Dies kann in den folgenden Tabellen zusammengefasst werden:
Personal, das Aufgaben im Zusammenhang mit Staatsgrenzen überschreitenden Zugfahrten wahrzunehmen hat und über die Grenzpunkte hinaus eingesetzt ist.
Aufgabe | Berufliche Qualifikationen | Medizinische Anforderungen |
Zugbegleitung | 4.6 | 4.7 |
Zulassung der Zugfahrt | Gegenseitige Anerkennung | Gegenseitige Anerkennung |
Zugvorbereitung | 4.6 | Gegenseitige Anerkennung |
Zugabfertigung | Gegenseitige Anerkennung | Gegenseitige Anerkennung |
Personal, das Aufgaben im Zusammenhang mit Zugfahrten wahrzunehmen hat, die keine Staatsgrenzen überschreiten, oder das nur bis zu den Grenzpunkten eingesetzt ist.
Aufgabe | Berufliche Qualifikationen | Medizinische Anforderungen |
Zugbegleitung | Gegenseitige Anerkennung | Gegenseitige Anerkennung |
Zulassung der Zugfahrt | Gegenseitige Anerkennung | Gegenseitige Anerkennung |
Zugvorbereitung | Gegenseitige Anerkennung | Gegenseitige Anerkennung |
Zugabfertigung | Gegenseitige Anerkennung | Gegenseitige Anerkennung" |
b) In Abschnitt 4.2.2.1.2, erhält der letzte Satz folgende Fassung:
"Die detaillierte Spezifikation hierzu befindet sich in Abschnitt 4.3.3.3.1."
c) Abschnitt 4.3.2.6 erhält folgende Fassung:
"4.3.2.6. Einsatz von Sandstreuanlagen. Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation der Triebfahrzeugführer
Hier besteht eine Schnittstelle zwischen Anlage B (Abschnitt C1) dieser TSI sowie Abschnitt 4.2.11 (Kompatibilität mit streckenseitigen Zugerkennungssystemen) und Anlage A Anhang 1 Abschnitt 4.1 (wie in Abschnitt 4.3.1.10 zitiert) der TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem in Bezug auf die Bedienung von Sandstreuanlagen."
d) Abschnitt 4.3.3.2 erhält folgende Fassung:
"4.3.3.2. Anforderungen an Reisezugwagen
Es bestehen Schnittstellen zwischen Abschnitt 4.2.2.4 dieser TSI und den Abschnitten 4.2.2.4 (Türen), 4.2.5.3 (Notsignale), 4.3.5.17 (Fahrgastnotsignal) und 4.2.7.1 (Notausstiege) der TSI Fahrzeuge - Hochgeschwindigkeitsbahnsystem."
e) Abschnitt 4.3.3.9 erhält folgende Fassung:
"4.3.3.9. Sandstreuanlage
Es besteht eine Schnittstelle zwischen Anlage B (Abschnitt C1) dieser TSI und Abschnitt 4.2.3.10 der TSI Fahrzeuge - Hochgeschwindigkeitsbahnsystem in Bezug auf die Bedienung von Sandstreuanlagen."
f) Abschnitt 4.3.3.10 erhält folgende Fassung:
"4.3.3.10. Zugbildung, Anlage J
Es bestehen Schnittstellen zwischen Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage J dieser TSI und Abschnitt 4.2.1.2 (Zugplanung) und 4.2.7.10 (Überwachungs- und Diagnosekonzepte) der TSI Fahrzeuge - Hochgeschwindigkeitsbahnsystem in Bezug auf die Kenntnisse des Zugpersonals im Bereich der Fahrzeugfunktionalität."
g) Abschnitt 4.3.3.12 erhält folgende Fassung:
"4.3.3.12. Datenaufzeichnung
Es besteht eine Schnittstelle zwischen Abschnitt 4.2.3.5.2 (Fahrzeugseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten) dieser TSI und Abschnitt 4.2.7.10 (Überwachungs- und Diagnosekonzepte) der TSI Fahrzeuge - Hochgeschwindigkeitsbahnsystem."
h) In Abschnitt 4.6.1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
"Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation für individuelle Aufgaben sind in den Anlagen J und L enthalten."
i) Die Punkte C und D von Abschnitt 4.6.3.1 erhalten folgende Fassung:
"C - Erstmalige Bewertung
- Grundvoraussetzungen
- Beurteilungsprogramm einschl. praktische Nachweise
- Qualifikation der Ausbilder
- Ausstellung einer Kompetenzbescheinigung.
D - Erhalt der Kompetenz
- Grundsätze zum Erhalt der Kompetenz
- anzuwendende Methoden
- formale Festlegung des Prozesses zum Erhalt der Kompetenz
- Beurteilungsprozess."
j) Abschnitt 4.6.3.2.3.1 erhält folgende Fassung:
"4.6.3.2.3.1. Streckenkenntnis
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Prozess festlegen, anhand dessen das Zugpersonal die Kenntnis der befahrenen Strecken erwirbt und aufrechterhält. Dieser Prozess muss
k) Abschnitt 4.7.5.4 wird gestrichen.
l) Abschnitt 4.7.6 wird gestrichen.
m) Abschnitt 7.3.2 erhält folgende Fassung:
"7.3.2 Verzeichnis der Sonderfälle Absichtlich frei gelassen."
2. Die Tabelle in Anlage G wird wie folgt geändert:
3. Anlage H wird gestrichen.
4. In Anlage N wird die letzte Zeile der Tabelle (4.7.6 - Spezifische Anforderungen an Triebfahrzeugführer) gestrichen.
5. Die Anlagen P, P1, P2, P3, P4, P5, P6, P7, P8, P9, P10, P11, P12 und P13 werden wie folgt ersetzt:
"Anhang P
Fahrzeugkennzeichnung
1. Allgemeine Bemerkungen
In dieser Anlage sind die europäische Fahrzeugnummer (European Vehicle Number, EVN) und die zugehörige Kennzeichnung beschrieben, die sichtbar an den Fahrzeugen angebracht werden müssen, um diese beim Betrieb eindeutig und dauerhaft identifizieren zu können. Andere Nummern und Kennzeichnungen am Fahrzeug, die am Wagenkasten oder an den Hauptkomponenten des Fahrzeugs bei dessen Bau eingraviert oder auf andere Weise dauerhaft daran angebracht werden, sind nicht in dieser Anlage behandelt.
2. Europäische Fahrzeugnummer und damit verbundene Abkürzungen
Jedes Eisenbahnfahrzeug erhält eine 12-stellige Nummer (sog. europäische Fahrzeugnummer, EVN) mit folgender Struktur:
Fahrzeuggruppe | Interoperabilitäts- eignung und Fahrzeugtyp (2 Ziffern) | Land, in dem das Fahrzeug registriert ist (2 Ziffern) | Technische Merkmale (4 Ziffern) | Seriennummer (3 Ziffern) | Prüfziffer (1 Ziffer) |
Güterwagen | 00 bis 09 10 bis 19 20 bis 29 30 bis 39 40 bis 49 80 bis 89 (Details in Anlage P.6) | 01 bis 99 (Details in Anlage P.4) | 0000 bis 9999 (Details in Anlage P.9) | 000 bis 999 | 0 bis 9 (Details in Anlage P.3) |
Reisezugwagen ohne Eigenantrieb | 50 bis 59 60 bis 69 70 bis 79 (Details in Anlage P.7) | 0000 bis 9999 (Details in Anlage P.10) | 000 bis 999 | ||
Triebfahrzeuge und Einheiten in Zugeinheiten in fester oder vorgegebener An- ordnung | 90 bis 99 (Details in Anlage P.8) | 0000000 bis 8999999 (Die Bedeutung dieser Ziffern wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, ggf. durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen) | |||
Sonderfahrzeuge | 9000 bis 9999 (Details in Anlage P.11) | 000 bis 999 |
Innerhalb eines Landes sind die 7 Ziffern der technischen Merkmale und die Seriennummer zur eindeutigen Identifizierung eines Fahrzeugs in den Gruppen Reisezugwagen ohne Eigenantrieb und Sonderfahrzeuge ausreichend 1 .
Diese Nummer wird durch alphabetische Kennzeichnungen ergänzt:
3. Zuweisung der Nummern
Die europäische Fahrzeugnummer wird gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG zugewiesen.
Die europäische Fahrzeugnummer ist zu ändern, wenn sie aufgrund technischer Veränderungen des Fahrzeugs für die Interoperabilitätseignung oder die technischen Merkmale gemäß dieser Anlage nicht mehr zutrifft. Solche technischen Veränderungen erfordern gegebenenfalls eine neue Inbetriebnahmegenehmigung gemäß Artikel 20 bis 25 der Richtlinie 2008/57/EG (Interoperabilitätsrichtlinie) .
___________
1) Bei Sonderfahrzeugen muss in einem gegebenen Land die Nummer aus der ersten Ziffer und den 5 letzten Ziffern der technischen Merkmale sowie der Seriennummer einmalig sein.
.
Fahrzeughalterkennzeichnung | Anhang P.1 |
1. Definition der Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM)
Die VKM wird in allen von dieser TSI betroffenen Ländern und in allen Ländern, die eine Vereinbarung abgeschlossen haben, nach der das System der Fahrzeugnummerierung und der Fahrzeughalterkennzeichnung nach dieser TSI übernommen wird, nur einmal vergeben und hat in allen diesen Ländern Gültigkeit.
2. Format der Fahrzeughalterkennzeichnung
Die VKM ist die Darstellung des vollen Namens des Fahrzeughalters oder einer Abkürzung davon, wenn möglich in einer erkennbaren Ausführung. Dazu können alle 26 Buchstaben des lateinischen Alphabets verwendet werden. Die Buchstaben der VKM müssen Großbuchstaben sein. Buchstaben, die nicht die ersten Buchstaben in den Wörtern des Fahrzeughalternamens darstellen, können klein geschrieben werden. Bei der Prüfung auf Eindeutigkeit werden die klein geschriebenen Buchstaben wie Großbuchstaben behandelt.
Die Buchstaben können diakritische Zeichen enthalten 2 . Bei diesen Buchstaben verwendete diakritische Zeichen werden bei der Prüfung auf Eindeutigkeit der Kennzeichnung ignoriert.
Bei Fahrzeugen von Haltern in einem Land, in dem keine lateinischen Buchstaben benutzt werden, kann hinter der VKM eine Übersetzung in landesüblicher Schrift - durch einen Schrägstrich (/) getrennt - hinzugefügt werden. Diese VKM-Übersetzung wird bei der Datenverarbeitung nicht berücksichtigt.
3. Bestimmungen zur Zuweisung von Fahrzeughalterkennzeichnungen
Einem Fahrzeughalter können mehr als eine VKM zugewiesen werden, wenn
Eine einheitliche VKM kann für eine Gruppe von Unternehmen vergeben werden,
4. VKM-Register und Zuweisungsverfahren
Das VKM-Register ist öffentlich und wird in Echtzeit aktualisiert.
Ein Antrag auf Zuweisung einer VKM wird bei der zuständigen nationalen Behörde des Antragstellers eingereicht und an die ERA weitergeleitet. Eine VKM darf erst nach deren Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.
Der VKM-Inhaber muss der zuständigen nationalen Behörde das Ende der Benutzung seiner VKM mitteilen. Die zuständige nationale Behörde leitet diese Information an die ERA weiter. Daraufhin wird die VKM zurückgenommen, sobald der Halter nachgewiesen hat, dass die Kennzeichnung an allen betreffenden Fahrzeugen geändert wurde. Sie wird 10 Jahre lang nicht wieder vergeben, außer an den früheren Halter oder auf dessen Antrag hin an einen anderen Halter.
Eine VKM kann auf einen anderen Halter übertragen werden, der Rechtsnachfolger des bisherigen Halters ist. Eine VKM bleibt auch gültig, wenn der VKM-Inhaber seinen Namen so verändert, dass er keine Ähnlichkeit mehr mit der VKM hat.
____________
1) Für NMBS/SNCB kann der eingekreiste Buchstabe B weiter verwendet werden.
2) Diakritische Zeichen sind Akzente u. Ä. wie bei den Buchstaben À, Ç, Ö, , Z, Å usw. Besondere Buchstaben wie Ø und Æsind als einzelne Buchstaben auszuführen, bei der Prüfung auf Eindeutigkeit wird Ø wie O und Æ wie A behandelt.
.
Kennzeichnung der Wagen mit ihrer Nummer und den entsprechenden Kennbuchstaben | Anhang P.2 |
1. Allgemeine Bestimmungen zur äußeren Kennzeichnung
Die zur Kennzeichnung verwendeten Großbuchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 80 mm aufweisen und in serifenlosen Schriftzeichen in Korrespondenzqualität ausgeführt sein. Eine geringere Zeichenhöhe ist nur dann zulässig, wenn die Kennzeichnung nur an den Längsträgern angebracht werden kann.
Die Kennzeichnung darf höchstens 2 Meter über Schienenoberkante angebracht werden.
2. Güterwagen
Die Kennzeichnung ist nach folgenden Vorgaben am Wagenkasten anzubringen:
23. | TEN | 31. | TEN | 33. | TEN | |||
80 | D-RFC | 80 | D-DB | 84 | NL-ACTS | |||
7369 | 553-4 | 0691 | 235-2 | 4796 | 100-8 | |||
Zcs | Tanoos | Slpss |
Bei Wagen, deren Seitenwände keine Fläche aufweisen, die für diese Anordnung hoch genug ist (was insbesondere bei Flachwagen der Fall sein kann), muss die Kennzeichnung wie folgt angebracht werden:
01 87 3320 644-7 | ||
TEN | F-SNCF | Ks |
Wenn ein oder mehrere Buchstaben mit nationaler Bedeutung am Güterwagen angebracht sind, muss diese nationale Kennzeichnung hinter der internationalen Buchstabenkennzeichnung angebracht und wie folgt durch einen Trennstrich von ihr getrennt sein:
01 87 3320 644-7 | ||
TEN | F-SNCF | Ksxy |
3. Reisezugwagen ohne Eigenantrieb
Die Nummer ist auf jeder Seitenwand des Fahrzeugs wie folgt anzubringen:
F-SNCF | 61 87 7 | 20 - 72 021 | - |
7 | |||
B 10 tu |
Die Kennzeichnung des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, und die technischen Daten müssen direkt vor, hinter oder unter der europäischen Fahrzeugnummer angebracht sein.
Bei Reisezugwagen mit Führerraum (Steuerwagen) muss die europäische Fahrzeugnummer auch im Führerraum angebracht sein.
4. Lokomotiven, Triebfahrzeuge und Sonderfahrzeuge
Die europäische Fahrzeugnummer muss auf jeder Seitenwand des Triebfahrzeugs wie folgt angebracht sein:
92 10 1108 062-6
Die europäische Fahrzeugnummer muss auch in jedem Führerraum des Triebfahrzeugs angebracht sein.
Der Halter kann in Zeichen, die größer sind als die Ziffern der europäischen Fahrzeugnummer, eine eigene Kennnummer anbringen (die im Allgemeinen aus einer Seriennummer und einer alphabetischen Ergänzung besteht), wenn er dies für den Betrieb als nützlich erachtet. Die Stelle, an der diese Kennnummer angebracht wird, bleibt dem Halter überlassen; es muss jedoch gewährleistet sein, dass die europäische Fahrzeugnummer stets leicht von der eigenen Kennnummer des Halters zu unterscheiden ist.
.
Verbindliches Verfahren zum Bestimmen der Prüfziffer (12. Ziffer) | Anhang P.3 |
Die Prüfziffer ist wie folgt zu bestimmen:
Beispiele:
1 - Grundnummer: Multiplikationsfaktor: | 3 2 | 3 1 | 8 2 | 4 1 | 4 2 | 7 1 | 9 2 | 6 1 | 1 2 | 0 1 | 0 2 |
__________________________________ | |||||||||||
6 | 3 | 16 | 4 | 8 | 7 | 18 | 6 | 2 | 0 | 0 |
Bildung der Quersumme: 6 + 3 + 1 + 6 + 4 + 8 + 7 + 1 + 8 + 6 + 2 + 0 + 0 = 52
Die Einer-Stelle dieser Summe ist 2.
Demnach ist die Prüfziffer 8, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 33 84 4796 100 - 8 vervollständigt wird.
2 - Grundnummer: Multiplikationsfaktor: | 3 2 | 1 1 | 5 2 | 1 1 | 3 2 | 3 1 | 2 2 | 0 1 | 1 2 | 9 1 | 8 2 |
_________________________________ | |||||||||||
6 | 1 | 10 | 1 | 6 | 3 | 4 | 0 | 2 | 9 | 16 |
Bildung der Quersumme: 6 + 1 + 1 + 0 + 1 + 6 + 3 + 4 + 0 + 2 + 9 + 1 + 6 = 40
Die Einer-Stelle dieser Summe ist 0.
Demnach ist die Prüfziffer 0, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 31 51 3320 198 - 0 vervollständigt wird.
.
Ländercodes der Staaten, in denen die Fahrzeuge registriert werden (3. und 4. Ziffer und Abkürzung) | Anhang P.4 |
Die Angaben zu Drittstaaten dienen allein Informationszwecken.
Staat | Buchstaben- code 1 | Ziffern- code |
Albanien | AL | 41 |
Algerien | DZ | 92 |
Armenien | AM | 58 |
Österreich | A | 81 |
Aserbaidschan | AZ | 57 |
Belarus | BY | 21 |
Belgien | B | 88 |
Bosnien und Herzegowina | BIH | 49 |
Bulgarien | BG | 52 |
China | RC | 33 |
Kroatien | HR | 78 |
Kuba | CU 1 | 40 |
Zypern | CY | |
Tschechische Republik | CZ | 54 |
Dänemark | DK | 86 |
Ägypten | ET | 90 |
Estland | EST | 26 |
Finnland | FIN | 10 |
Frankreich | F | 87 |
Georgien | GE | 28 |
Deutschland | D | 80 |
Griechenland | GR | 73 |
Ungarn | H | 55 |
Iran | IR | 96 |
Irak | IRQ 1 | 99 |
Irland | IRL | 60 |
Israel | IL | 95 |
Italien | I | 83 |
Japan | J | 42 |
Kasachstan | KZ | 27 |
Kirgistan | KS | 59 |
Lettland | LV | 25 |
Libanon | RL | 98 |
Liechtenstein | FL | |
Litauen | LT | 24 |
Luxemburg | L | 82 |
Mazedonien | MK | 65 |
Malta | M | |
Moldau | MD 1 | 23 |
Monaco | MC | |
Mongolei | MGL | 31 |
Montenegro | ME | 62 |
Marokko | MA | 93 |
Niederlande | NL | 84 |
Nordkorea | PRK 1 | 30 |
Norwegen | N | 76 |
Polen | PL | 51 |
Portugal | P | 94 |
Rumänien | RO | 53 |
Russland | RUS | 20 |
Serbien | SRB | 72 |
Slowakei | SK | 56 |
Slowenien | SLO | 79 |
Republik Korea | ROK | 61 |
Spanien | E | 71 |
Schweden | SE | 74 |
Schweiz | CH | 85 |
Syrien | SYR | 97 |
Tadschikistan | TJ | 66 |
Tunesien | TN | 91 |
Türkei | TR | 75 |
Turkmenistan | TM | 67 |
Ukraine | UA | 22 |
Vereinigtes Königreich | GB | 70 |
Usbekistan | UZ | 29 |
Vietnam | VN 1 | 32 |
1) Nach dem alphabetischen Codiersystem in Anhang 4 des Abkommens von 1949 und Artikel 45 Absatz 4 des Abkommens von 1968 zum Straßenverkehr. |
.
Alphabetische Kennzeichnung der Eignung zum interoperablen Einsatz | Anhang P.5 |
'TEN': Fahrzeug, das die folgenden Bedingungen erfüllt:
'PPV/PPW': Fahrzeug, das die Anforderungen des PPV/PPW- oder PGW-Abkommens erfüllt (innerhalb der OSShD- Staaten)
Anmerkungen:
.
Codes für die Interoperabilität von Güterwagen (1. und 2. Ziffer) | Anhang P.6 |
2. Ziffer
1. Ziffer | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 2. Ziffer
1. Ziffer | |||
Spurweite | fest oder veränderlich | fest | veränderlich | fest | veränderlich | fest | veränderlich | fest | veränderlich | fest oder veränderlich | Spurweite | |||
TEN a und/oder COTIF b und/oder PPV/PPW | 0 | mit Achsen | bleibt frei | TEN a und/oder COTIF Güterwagen | bleibt frei (d) | PPV/PPW Güterwagen veränderliche Spurweite) | mit Achsen | 0 | ||||||
1 | mit Dreh- gestellen | mit Dreh- gestellen | 1 | |||||||||||
TEN a und/oder COTIF b und/oder PPV/PPW | 2 | mit Achsen | TEN a und/oder COTIF Güterwagen | PPV/PPW Güterwagen (feste Spur- weite) | mit Achsen | 2 | ||||||||
3 | mit Dreh- gestellen | mit Dreh- gestellen | 3 | |||||||||||
Sonstige Güterwagen | 4 | mit Achsen c | Wagen für Instandhal- tungszwecke | Sonstige Güterwagen | Wagen mit spezieller Nummerier- ung für die technischen Merkmale, die nicht in- nerhalb der EU in Betrieb genommen sind | mit Achsen | 4 | |||||||
8 | mit Dreh- gestellen c | mit Dreh- gestellen | 8 | |||||||||||
Verkehr | Inlandsverkehr oder internationaler Verkehr nach Sondervereinbarung | |||||||||||||
1. Ziffer
2. Ziffer | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 1. Ziffer
2. Ziffer | |||
a) Wagen, die mit der Kennzeichnung 'TEN' versehen werden dürfen, siehe Anlage P.5.
b) Einschließlich Wagen, die nach bestehenden Vorschriften die in dieser Tabelle festgelegten Ziffern tragen. COTIF: Fahrzeug entspricht den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden COTIF-Regelungen. c) Feste oder veränderliche Spurweite. d) Ausnahme Güterwagen der Kategorie I (temperierte Güterwagen) ; nicht für neu in Betrieb genommene Fahrzeuge zu verwenden. |
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Codes für internationale Verkehrsfähigkeit bei beförderten Reisezugwagen (1. und 2. Ziffer) | Anhang P.7 |
Inlandsverkehr | TEN a und/oder COTIF b und/oder PPV/PPW | Inlandsverkehr oder inter- nationaler Verkehr nach Sonderverein- barung | TEN a und/oder COTIF b | PPV/PPW | ||||||
2. Ziffer 1. Ziffer | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
5 | Fahrzeuge für Inlandsverkehr | Fahrzeuge mit fester Spurweite ohne Klimaanlage (einschließlich Autotrans- portwagen) | Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) ohne Klimaanlage | bleibt frei | Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1668) ohne Klimaanlage | Historische Fahrzeuge | bleibt frei c | Fahrzeuge mit fester Spurweite | Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) durch Drehgestellwechsel | Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) durch verstellbare Achsen |
6 | Instandhaltungs- fahrzeuge | Fahrzeuge mit fester Spurweite mit Klimaanlage | Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) mit Klimaanlage | Instandhaltungs- fahrzeuge | Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1668) mit Klimaanlage | Autotransport- wagen | bleibt frei c | |||
7 | Druckdichte Fahrzeuge mit Klimaanlage | bleibt frei | bleibt frei | Druckdichte Fahrzeuge mit fester Spurweite mit Klimaanlage | bleibt frei | Sonstige Fahr- zeuge | bleibt frei | bleibt frei | bleibt frei | bleibt frei |
a) Einhaltung der anwendbaren TSI, siehe Anlage P.5.
b) Einschließlich Fahrzeuge, die nach bestehenden Vorschriften die in dieser Tabelle festgelegten Ziffern tragen. COTIF: Fahrzeug entspricht den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden COTIF-Regelungen. c) Ausnahme Reisezugwagen mit fester Spurweite (56) und veränderlicher Spurweite (66), die bereits in Betrieb genommen wurden; nicht für neue Fahrzeuge zu verwenden. |
Typen von Triebfahrzeugen und Einheiten in Zugeinheiten in fester oder vorgegebener Anordnung (1. und 2. Ziffer) | Anhang P.8 |
Die 1. Ziffer lautet '9'.
Falls die 2. Ziffer den Triebfahrzeugtyp beschreiben soll, muss einer der nachfolgenden Codes gewählt werden:
Code | Allgemeiner Fahrzeugtyp |
0 | Verschiedene |
1 | Elektrische Lokomotive |
2 | Diesellokomotive |
3 | Elektrischer Triebzug (Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen] |
4 | Elektrischer Triebzug (außer Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen] |
5 | Diesel-Triebzug [Triebwagen oder Beiwagen] |
6 | Spezieller Beiwagen |
7 | Elektrische Rangierlok |
8 | Diesel-Rangierlok |
9 | Sonderfahrzeug |
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Standardnummer zur Kennzeichnung von Güterwagen (5. bis 8. Ziffer) | Anhang P.9 |
In dieser Anhang ist die Nummernkennzeichnung der technischen Hauptmerkmale des Wagens festgelegt. Sie ist auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.
Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG ), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.
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Codes für die technischen Merkmale bei beförderten Reisezugwagen (5. und 6. Ziffer) | Anhang P.10 |
Anlage P.10 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.
Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG ), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.
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Codes für die technischen Merkmale bei Sonderfahrzeugen (6. bis 8. Ziffer) | Anhang P.11 |
Anlage P.11 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.
Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG ), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.
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Kennbuchstaben für Güterwagen (Außer Gelenkwagen und mehrteiligen Wagen) | Anhang P.12 |
Anhang P.12 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.
Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG ), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.
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Kennbuchstaben für beförderte Reisezugwagen | Anhang P.13 |
Anhang P.13 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.
Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß Entscheidung 2007/756/EG ), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden."
6. Anlage P.14 wird aufgehoben.
ENDE |