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Beschluss 2010/681/EU der Kommission vom 9. November 2010 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, für den Zeitraum 2011-2013
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7591)
(ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2010 S. 65)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
gestützt auf die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 1999/13/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Berichte über die Durchführung der genannten Richtlinie anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten haben Berichte über die Durchführung der genannten Richtlinie für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gemäß der Entscheidung 2002/529/EG der Kommission vom 27. Juni 2002 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen 3, erstellt.
(3) Die Mitgliedstaaten haben Berichte über die Durchführung der genannten Richtlinie für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 gemäß der Entscheidung 2006/534/EG der Kommission vom 20. Juli 2006 über einen Fragebogen zur Erstellung von Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG im Zeitraum 2005-2007 4 erstellt.
(4) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Berichte über die Durchführung der genannten Richtlinie für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 gemäß der Entscheidung 2007/531/EG der Kommission vom 26. Juli 2007 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, für den Zeitraum 2008-2010 5, bis spätestens 30. September 2011 zu erstellen.
(5) Der vierte Bericht umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013.
(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Mitgliedstaaten verwenden den Fragebogen im Anhang zu diesem Beschluss bei der Erstellung des Berichts für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013, der der Kommission nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 1999/13/EG vorzulegen ist.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. November 2010
2) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 48.
3) ABl. L 172 vom 02.07.2002 S. 57.
4) ABl. L 213 vom 03.08.2006 S. 4.
5) ABl. L 195 vom 27.07.2007 S. 47.
Fragebogen über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, für den Zeitraum 2011-2013 | Anhang |
1. Allgemeine Beschreibung
Nennen Sie die im Berichtszeitraum durchgeführten wichtigen Änderungen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die in Bezug auf die Richtlinie 1999/13/EG durchgeführt wurden.
2. Erfassung von Anlagen
2.1 Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang II.A.1 und der Tätigkeiten von Anhang II.A.2 an, wie viele Anlagen, die unter die Richtlinie 1999/13/EG fallen, am 31. Dezember 2013 den nachstehenden Kategorien zuzuordnen sind:
2.2 Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang II.A.1 und der Tätigkeiten von Anhang II.A.2 an, wie viele Anlagen, die unter die Richtlinie 1999/13/EG fallen, den nachstehenden Kategorien zuzuordnen sind:
2.3 Bitte geben Sie an, wie die Liste der zugelassenen und registrierten Anlagen und die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 1999/13/EG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Für den Fall, dass die Informationen über das Internet öffentlich zugänglich sind, geben Sie bitte die URL an. Ist dies nicht der Fall, teilen Sie bitte die Angaben zur Kontaktaufnahme mit der Stelle mit, bei der die Informationen angefragt werden können.
3. Substitution
Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang II.A.1 und der Tätigkeiten von Anhang II.A.2 an, welche der folgenden Stoffe oder Zubereitungen am 31. Dezember 2013 noch immer und in welchen (geschätzten) Mengen (Tonnen pro Jahr) verwendet werden: Stoffe oder Zubereitungen, die aufgrund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind und denen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R45, R46, R49, R60 oder R61 zugeordnet sind, oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind.
Geben Sie bitte - wo möglich - die Stoffe unter Verwendung der jeweiligen IUPAC-Bezeichnung und CAS- Nummer sowie die Zubereitungen unter Angabe einer Handelsbezeichnung und der entsprechenden Stoffe, die sie enthalten, an.
Führen Sie bitte auch die Stoffe an, die als Ersatz für die oben genannten Stoffe und Zubereitungen verwendet werden (fakultativ).
4. Überwachung
Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang II.A.1 und der Tätigkeiten von Anhang II.A.2 die Zahl der Anlagen im Jahr 2012 an, bei denen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 1999/13/EG die Einhaltung der Anforderungen ständig überwacht wird.
5. Einhaltung der Vorschriften
Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang II.A.1 und der Tätigkeiten von Anhang II.A.2 für das Jahr 2012 die folgenden Zahlen an:
6. Emissionen
Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang II.A.1 und der Tätigkeiten von Anhang II.A.2 den Ausstoß flüchtiger organischer Verbindungen (in Tonnen) im Jahr 2012 an. Bitte geben Sie an, ob die gemeldete Zahl auf Messungen, Berechnungen und/oder Schätzungen beruht.
7. Wenn möglich, machen Sie bitte die folgenden Angaben (Schätzwerte):
8. Sonstige Bemerkungen
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