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Verordnung (EU) Nr. 939/2010 der Kommission vom 20. Oktober 2010 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 betreffend zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Artikel 11 Absatz 5
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sieht eine Reihe von EU-Vorschriften zu den Bedingungen für das Inverkehrbringen von Einzel- und Mischfuttermitteln vor. Anhang IV dieser Verordnung umfasst zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln.
(2) Statistische Kontrolldaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Abweichungen in Futtermittelproben haben gezeigt, dass grundlegende Änderungen der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthaltenen Parameter notwendig sind, um den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf Probenahme- und Analyseverfahren Rechnung zu tragen. Die Kommission hat nun die Bewertung dieser Daten abgeschlossen, und somit sollten die Struktur und die Parameter des Anhangs IV geändert werden.
(3) Bei den geänderten Toleranzen für den Feuchtegehalt sollten bestimmte Einzelfuttermittel mit einem Feuchtegehalt von über 50 % berücksichtigt werden, da für diese Einzelfuttermittel neue Kennzeichnungsbestimmungen durch die Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 eingeführt worden sind.
(4) In Ermangelung von Verfahren zur Bestimmung des Energiewerts und des Proteinwerts auf Unionsebene sollte den Mitgliedstaaten erlaubt werden, ihre nationalen Toleranzen für diese Parameter beizubehalten.
(5) Bei den neu eingeführten Toleranzen für Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln sollte klargestellt werden, dass diese nur für technische Abweichungen gelten, da die analytische Toleranz bereits im Rahmen des amtlichen Nachweisverfahrens für den jeweiligen Futtermittelzusatzstoff bestimmt wurde. Die Toleranzen sollten für die angegebenen Werte in der Liste der Futtermittelzusatzstoffe und der Liste der analytischen Bestandteile gelten.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. September 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2010
Anhang |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erhält folgende Fassung:
"Anhang IV
Zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Artikel 11 Absatz 5
Teil A: Toleranzen für die analytischen Bestandteile gemäß Anhang I, V, VI und VII
Teil B: Toleranzen für gemäß Anhang I, V, VI und VII angegebene Futtermittelzusatzstoffe
Hinsichtlich der als analytische Bestandteile aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe gelten die Toleranzen für die Gesamtmenge, die als garantierte Menge am Ende der Mindesthaltbarkeitsdauer des Futtermittels angegeben ist.
Liegt der festgestellte Gehalt eines Futtermittelzusatzstoffs in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel unter dem angegebenen Gehalt, gelten folgende Toleranzen 1:
_____________
1) 1 Einheit bedeutet hier 1 mg, 1.000 IU, 1 X 109 KBE bzw. 100 Enzymaktivitätseinheiten des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffs je kg Futtermittel.
ENDE |