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Verordnung (EU) Nr. 983/2010 der Kommission vom 3. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 286 vom 04.11.2010 S. 1, ber. 2011 L 25 S. 32)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt 2 ist festgelegt, dass die Kommission die Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern unter der Bedingung anerkennt, dass die in der Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllt sind.
(2) Die Kommission hat festgestellt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika die in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 aufgeführten Kriterien erfüllen.
(3) Die Kommission sollte die für die Luftsicherheit zuständigen nationalen Behörden unverzüglich benachrichtigen, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Luftsicherheit angesehen werden können.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten unverzüglich benachrichtigt werden, wenn der Kommission glaubwürdige Informationen darüber vorliegen, dass Maßnahmen getroffen wurden (einschließlich Ausgleichsmaßnahmen des Drittlands), um die Gleichwertigkeit der betroffenen Luftsicherheitsstandards wiederherzustellen.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission 3 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. November 2010
2) ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 7.
3) ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1.
Anhang |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel 3, Anlage 3-B, werden folgender Eintrag sowie der folgende zweite und dritte Unterabsatz hinzugefügt:
"Vereinigte Staaten von Amerika.
Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen (einschließlich Ausgleichsmaßnahmen) vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist."
2. In Kapitel 4, Anlage 4-B, werden folgender Eintrag sowie der folgende zweite und dritte Unterabsatz hinzugefügt:
"Vereinigte Staaten von Amerika.
Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen (einschließlich Ausgleichsmaßnahmen) vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist."
3. In Kapitel 5, Anlage 5-A, werden folgender Eintrag sowie der folgende zweite und dritte Unterabsatz hinzugefügt:
"Vereinigte Staaten von Amerika.
Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen (einschließlich Ausgleichsmaßnahmen) vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist."
ENDE |