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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 314 vom 30.11.2010 S. 17, ber. 2011 L 78 S. 70;
VO (EU) 518/2014 - ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1;
VO (EU) 2017/254 - ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/2016 - ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 102 Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 2020/1059 - ABl. L 232 vom 20.07.2020 S. 28 *
aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 9 der VO (EU) 2019/2016 - Übergangsbestimmungen
Änd. betrifft nicht die deutsche Fassung.
EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von ....
Ersetzt RL 94/2/EG auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte 1, insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie sowie große Unterschiede in den Leistungsniveaus bei gleichwertigen Funktionen aufweisen.
(2) Bestimmungen zur Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch wurden durch die Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte 2 festgelegt.
(3) Auf Haushaltskühlgeräte entfällt ein wesentlicher Anteil des Gesamtstromverbrauchs der Haushalte in der Union. Über die bereits erzielten Energieeffizienzsteigerungen hinaus besteht ein großes Potenzial für die weitere Verringerung des Energieverbrauchs von Haushaltskühlgeräten.
(4) Durch diese Verordnung sollten die Richtlinie 94/2/EG der Kommission aufgehoben und neue Bestimmungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass das Energieetikett den Herstellern dynamische Anreize dafür bietet, die Energieeffizienz von Haushaltskühlgeräten weiter zu verbessern und die Marktausrichtung auf energieeffiziente Technologien zu beschleunigen.
(5) Die gemeinsame Wirkung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten 3 könnte bis 2020 zu jährlichen Stromeinsparungen von 6 TWh 4 im Vergleich zu dem Szenario ohne Maßnahmen führen.
(6) Möglichkeiten zur Energieeinsparung bestehen auch bei Produkten im wachsenden Markt für Absorptionskühlgeräte und Weinschränke. Diese Geräte sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden.
(7) Absorptionskühlgeräte arbeiten geräuschlos, verbrauchen jedoch erheblich mehr Energie als Kompressorkühlgeräte. Damit die Endnutzer eine fundierte Entscheidung treffen können, sollten Informationen über die Luftschallemissionen von Haushaltskühlgeräten auf dem Etikett ebenfalls angegeben werden.
(8) Die auf dem Etikett angegebenen Informationen sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 5 aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
(9) Die Verordnung sollte eine einheitliche Gestaltung und einen einheitlichen Inhalt des Etiketts für Haushaltskühlgeräte vorgeben.
(10) Darüber hinaus sollte die Verordnung Anforderungen an die technischen Unterlagen und das Datenblatt für Haushaltskühlgeräte festlegen.
(11) Ferner sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die Informationen festgelegt werden, die beim Verkauf von Haushaltskühlgeräten in jeglicher Form des Fernabsatzes sowie bei der Werbung und in technischem Werbematerial bereitzustellen sind.
(12) Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung im Lichte des technischen Fortschritts vorzusehen.
(13) Um die Umstellung von der Richtlinie 94/2/EG auf diese Verordnung zu erleichtern, sollten Haushaltskühlgeräte, die gemäß dieser Verordnung etikettiert sind, als der Richtlinie 94/2/EG entsprechend angesehen werden.
(14) Die Richtlinie 94/2/EG sollte daher aufgehoben werden -
hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung legt Anforderungen an die Kennzeichnung von elektrischen Haushaltskühlgeräten mit einem Nutzinhalt zwischen 10 und 1.500 Liter, die mit Netzstrom betrieben werden, sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu solchen Haushaltskühlgeräten fest.
(2) Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Haushaltskühlgeräte, einschließlich Geräten, die nicht für den Haushaltsgebrauch oder die für die Kühlung von anderen Kühlgütern als Lebensmitteln zum Verkauf angeboten werden, und Einbaugeräten.
Sie gilt auch für netzbetriebene Haushaltskühlgeräte, die mit Batterien/ Akkumulatoren betrieben werden können.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Ferner gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.
Artikel 3 Verantwortlichkeiten der Lieferanten
Die Lieferanten stellen sicher, dass
Artikel 4 Verantwortlichkeiten der Händler
Die Händler stellen sicher, dass
Artikel 5 Messverfahren
Die gemäß Artikel 3 bereitzustellenden Informationen werden durch ein zuverlässiges, genaues und reproduzierbares Messverfahren ermittelt, das dem anerkannten Stand der Messtechnik gemäß Anhang VI Rechnung trägt.
Artikel 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Die Mitgliedstaaten ermitteln die Einhaltung der gemachten Angaben zur Energieeffizienzklasse, zum jährlichen Stromverbrauch, zum Rauminhalt der Lagerfächer für frische und gefrorene Lebensmittel, zum Gefriervermögen und zu den Luftschallemissionen nach dem Verfahren gemäß Anhang VII.
Artikel 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Lichte des technischen Fortschritts. Bei der Überprüfung sind insbesondere die Nachprüfungstoleranzen von Anhang VII und die Möglichkeiten für eine Aufhebung oder Verringerung der Korrekturfaktorwerte von Anhang VIII zu bewerten.
Artikel 8 Aufhebung
Die Richtlinie 94/2/EG wird mit Wirkung vom 30. November 2011 aufgehoben.
Artikel 9 Übergangsvorschriften
(1) Die Artikel 3 Buchstaben d und e sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, die bzw. das vor dem 30. März 2012 veröffentlicht wird.
(2) Haushaltskühlgeräte, die vor dem 30. November 2011 in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen der Richtlinie 94/2/EG entsprechen.
(3) Haushaltskühlgeräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und vor dem 30. November 2011 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, sind als den Bestimmungen der Richtlinie 94/2/EG entsprechend anzusehen.
Artikel 10 Inkrafttreten und Geltung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 30. November 2011. Artikel 3 Buchstaben d und e sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten hingegen ab dem 30. März 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. Nr. L 45 vom 17.02.1994 S. 1.
3) ABl. Nr. L 191 vom 23.07.2009 S. 53.
4) Bei Messung gemäß Cenelec-Norm EN 153, Februar 2006/EN ISO 15502, Oktober 2005.
5) ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37.
Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis IX | Anhang I |
Für die Zwecke der Anhänge II bis IX gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Etikett | Anhang II |
1. Etikett für Haushaltskühlgeräte der Energieeffizienz-Klassen A+++ BIS C
(1) Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
Für Weinschränke werden die Angaben nach den Ziffern V und VI ersetzt durch die Angabe der Nennkapazität als Zahl der Standardflaschen von 0,75 l, die gemäß den Herstelleranweisungen im Gerät gelagert werden können.
(2) Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3 (1) entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 vergeben wurde.
2. Etikett für Haushaltskühlgeräte der Energieeffizienz-Klassen D BIS G
1. Das Etikett muss die in Nummer 1 (1) aufgeführten Informationen enthalten.
2. Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3 (2) entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.
3. Grafische Gestaltung des Etiketts
(1) Das Etikett für Haushaltskühlgeräte der Energieeffizienzklassen A+++ bis C, ausgenommen Weinschränke, ist wie folgt zu gestalten:
Dabei gilt:
(2) Das Etikett für Haushaltskühlgeräte der Energieeffizienzklassen D bis G, ausgenommen Weinschränke, ist wie folgt zu gestalten:
Dabei gilt:
Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3 (1) entsprechen, ausgenommen Punkt 8, wofür Folgendes gilt:
8. Jährlicher Energieverbrauch:
- Begrenzungslinie: 3 pt - Farbe: Cyan 100 % - abgerundete Ecken: 3,5 mm.
- Wert: Calibri fett 32 pt, 100 % Schwarz.
- Zweite Zeile: Calibri normal 14 pt, 100 % Schwarz.
(3) Für Weinschränke ist das Etikett wie folgt zu gestalten:
Dabei gilt:
Produktdatenblatt | Anhang III |
1. Die Angaben auf dem Produktdatenblatt sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:
2. Ein Datenblatt kann eine Reihe von Kühlgerätemodellen desselben Lieferanten abdecken.
3. Die Angaben im Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder Schwarz/Weiß erfolgen. In diesem Fall sind die in Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls zu machen.
Technische Unterlagen | Anhang IV |
1. Die in Artikel 3 Buchstabe c genannten technischen Unterlagen umfassen:
2. Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltskühlgerätemodell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Kühlgeräten ermittelt, sind in den Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Lieferanten zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. Die Informationen haben auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Haushaltskühlgerätemodelle zu umfassen, bei denen die Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.
In Fällen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, bereitzustellende Informationen | Anhang V |
1. Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben:
2. Werden weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, ebenfalls gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang III bereitzustellen.
3. Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein.
Messungen | Anhang VI |
1. Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen unter Verwendung eines zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahrens vorgenommen, das dem anerkannten Stand der Technik Rechnung trägt; dies schließt Methoden gemäß Dokumenten ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
2. Allgemeine Prüfbedingungen
Es gelten die folgenden allgemeinen Prüfbedingungen:
(1) Falls Heizelemente zur Verhinderung der Kondensation vorhanden sind, die vom Endnutzer ein- und ausgeschaltet werden können, sind diese einzuschalten und, sofern sie einstellbar sind, auf die größte Heizleistung einzustellen;
(2) falls Vorrichtungen für die Entnahme durch die geschlossene Tür (beispielsweise Eiswürfel- oder Getränkespender) vorhanden sind, die vom Endnutzer ein- und ausgeschaltet werden können, sind diese für die Energieverbrauchsmessung einzuschalten, aber nicht in Betrieb zu nehmen;
(3) bei Mehrzweckgeräten und -fächern ist bei der Energieverbrauchsmessung als Lagertemperatur die Nenntemperatur des kältesten Fächertyps zu verwenden, die für den normalen Dauerbetrieb gemäß Herstelleranweisungen angegeben ist;
(4) die Ermittlung des Energieverbrauchs eines Haushaltskühlgeräts erfolgt in der kältesten Konfiguration gemäß Herstelleranweisungen für den normalen Dauerbetrieb eines "sonstigen Fachs", wie in Anhang VIII Tabelle 5 festgelegt.
3. Technische Parameter
Die folgenden Parameter sind zu ermitteln:
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang VII 17 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltskühlgeräten als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltskühlgeräten als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in den Anhängen VI und VIII beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1 Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Bruttonutzinhalt | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % oder 1 Liter unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist. |
Fassungsvermögen | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % oder 1 Liter unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist. Sind die Rauminhalte des Kellerfachs und des Lagerfachs für frische Lebensmittel durch den Nutzer untereinander anpassbar, wird das Volumen bei der Einstellung des Kellerfachs auf den kleinsten Rauminhalt geprüft. |
Gefriervermögen | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. |
Energieverbrauch | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert (E24h) nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Luftfeuchtigkeit in Weinlagerschränken | Der ermittelte Wert für die bei der Prüfung festgestellte relative Luftfeuchtigkeit darf den angegebenen Bereich in beide Richtungen nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Luftschallemissionen | Der ermittelte Wert muss dem angegebenen Wert entsprechen. |
Einstufung der Haushaltskühlgeräte, Methode zur Berechnung des gleichwertigen Rauminhalts und des Energieeffizienzindex | Anhang VIII |
1. Einstufung der Haushaltskühlgeräte
Die Haushaltskühlgeräte werden in Kategorien gemäß Tabelle 1 eingestuft.
Jede Kategorie ist durch eine bestimmte Fächerzusammensetzung gemäß Tabelle 2 bestimmt und unabhängig von der Zahl der Türen und/oder Schubladen.
Tabelle 1: Haushaltskühlgeräte-Kategorien
Kategorie | Bezeichnung |
1 | Kühlschrank mit einem oder mehreren Lagerfächern für frische Lebensmittel |
2 | Kühlschrank mit Kellerzone, Kellerfach-Kühlgerät und Weinschrank |
3 | Kühlschrank mit Kaltlagerzone und Kühlschrank mit einem Null-Sterne-Fach |
4 | Kühlschrank mit einem Ein-Sterne-Fach |
5 | Kühlschrank mit einem Zwei-Sterne-Fach |
6 | Kühlschrank mit einem Drei-Sterne-Fach |
7 | Kühl-Gefriergerät |
8 | Gefrierschrank |
9 | Gefriertruhe |
10 | Mehrzweck-Kühlgeräte und sonstige Kühlgeräte |
Haushaltskühlgeräte, die aufgrund der Fächertemperatur nicht in die Kategorien 1 bis 9 eingestuft werden können, sind in Kategorie 10 einzustufen.
Tabelle 2: Haushaltskühlgeräte-Einstufung und Fächerzusammensetzung
Nenntemperatur (für den EEI) (°C) | Auslegungs- temp. | +12 | +12 | +5 | 0 | 0 | -6 | -12 | -18 | -18 | Kategorie (Nummer) |
Fächertypen | Sonstige | Weinlager- fach | Keller- fach | Lagerfach für frische Lebens- mittel | Kaltlager- fach | Null- Sterne- Fach / Eiswürfel- bereitung | Ein- Sterne- Fach | Zwei- Sterne- Fach | Drei- Sterne- Fach | Vier- Sterne- Fach | |
Gerätekategorie | Fächerzusammensetzung | ||||||||||
Kühlschrank mit einem oder mehreren Lager fächern für frische Lebensmittel | N | N | N | J | N | N | N | N | N | N | 1 |
KÜHLSCHRANK MIT KELLERZONE, KELLERFACH- KÜHLGERÄT und WEIN SCHRANK | O | O | O | J | N | N | N | N | N | N | 2 |
O | O | J | N | N | N | N | N | N | N | ||
N | J | N | N | N | N | N | N | N | N | ||
KÜHLSCHRANK MIT KALTLAGERZONE und KÜHLSCHRANK MIT EINEM NULL- STERNE-FACH | O | O | O | J | J | O | N | N | N | N | 3 |
O | O | O | J | O | J | N | N | N | N | ||
KÜHLSCHRANK MIT EINEM EIN-STERNE- FACH | O | O | O | J | O | O | J | N | N | N | 4 |
KÜHLSCHRANK MIT EINEM ZWEI-STERNE- FACH | O | O | O | J | O | O | O | J | N | N | 5 |
KÜHLSCHRANK MIT EINEM DREI-STERNE- FACH | O | O | O | J | O | O | O | O | J | N | 6 |
KÜHL- GEFRIERGERÄT | O | O | O | J | O | O | O | O | O | J | 7 |
GEFRIERSCHRANK | N | N | N | N | N | N | N | O | (J) a | J | 8 |
GEFRIERTRUHE | N | N | N | N | N | N | N | O | N | J | 9 |
MEHRZWECK- KÜHLGERÄTE UND SONSTIGE KÜHLGERÄTE | O | O | O | O | O | O | O | O | O | O | 10 |
Anmerkungen:
J = Fach ist vorhanden; N = Fach ist nicht vorhanden; O = Fach ist optional. a) Schließt auch Drei-Sterne-Gefriergeräte ein. |
Die Haushaltskühlgeräte werden in eine oder mehrere Klimaklassen gemäß Tabelle 3 eingestuft.
Tabelle 3: Klimaklassen
Klasse | Symbol | Durchschnittliche Umgebungstemperatur °C |
erweiterte gemäßigte Zone | SN | + 10 bis + 32 |
gemäßigte Zone | N | + 16 bis + 32 |
subtropische Zone | ST | + 16 bis + 38 |
tropische Zone | T | + 16 bis + 43 |
Das Kühlgerät muss in der Lage sein, die erforderlichen Lagertemperaturen in den verschiedenen Fächern gleichzeitig und innerhalb der zulässigen Temperaturabweichungen (während des Entfrostens), die in Tabelle 4 für die verschiedenen Haushaltskühlgeräte und die jeweilige Klimaklasse angegeben sind, einzuhalten.
Mehrzweckgeräte und -fächer müssen in der Lage sein, die erforderlichen Lagertemperaturen der verschiedenen Fächertypen einzuhalten, wenn diese Temperaturen vom Endnutzer gemäß Herstelleranweisungen eingestellt werden können.
Tabelle 4: Lagertemperaturen
Lagertemperaturen (°C) | |||||||
Sonstiges Fach | Weinlagerfach | Kellerfach | Lagerfach für frische Lebensmittel | Kaltlagerfach | Ein- Sterne- Fach | Zwei- Sterne- Fach / Abteil | Gefriergerät und Drei- Sterne- Fach / Schrank |
tom | twma | tcm | t1m, t2m, t3m, tma | tcc | t* | t** | t*** |
> + 14 | + 5 ≤ twma ≤ + 20 | + 8 ≤ tcm ≤ + 14 | 0 ≤ t1m, t2m, t3m ≤ + 8; tma ≤ + 4 | - 2 ≤ tcc ≤ + 3 | ≤ - 6 | ≤ - 12 a | ≤ - 18 a |
Anmerkungen:
a) Bei Frostfrei-Haushaltskühlgeräten ist während des Entfrost-Zyklus eine Temperaturabweichung von nicht mehr als 3 K während eines Zeitraums von 4 Stunden oder 20 % der Dauer des Betriebszyklus, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgebend ist, zulässig. |
2. Berechnung des gleichwertigen Rauminhalts
Der gleichwertige Rauminhalt eines Haushaltskühlgeräts ist die Summe der gleichwertigen Rauminhalte aller Fächer. Er wird wie folgt in Litern berechnet und auf die nächste Ganzzahl gerundet:
Hierbei ist:
Der thermodynamische Korrekturfaktor (25-Tc)/ 20 ist die Temperaturdifferenz zwischen der Nenntemperatur eines Fachs Tc (gemäß Tabelle 2) und der Umgebungstemperatur unter Normalprüfbedingungen bei + 25 °C, ausgedrückt als Verhältnis derselben Differenz für ein Lagerfach für frische Lebensmittel bei + 5 °C.
Die thermodynamischen Faktoren für die in Anhang I Buchstaben g bis n aufgeführten Fächer sind in Tabelle 5 angegeben.
Tabelle 5: Thermodynamische Faktoren für Kühlgerätefächer
Fach | Nenntemperatur | (25-Tc) / 20 |
Sonstiges Fach | Auslegungstemperatur | (25-Tc) / 20 |
Kellerfach/Weinlagerfach | + 12 °C | 0,65 |
Lagerfach für frische Lebensmittel | + 5 °C | 1,00 |
Kaltlagerfach | 0 °C | 1,25 |
Eiswürfelbereiterfach und Null-Sterne-Fach | 0 °C | 1,25 |
Ein-Sterne-Fach | - 6 °C | 1,55 |
Zwei-Sterne-Fach | - 12 °C | 1,85 |
Drei-Sterne-Fach | - 18 °C | 2,15 |
Gefrierfach (Vier-Sterne-Fach) | - 18 °C | 2,15 |
Anmerkungen:
- Bei Mehrzweckfächern wird der thermodynamische Faktor anhand der in Tabelle 2 angegebenen Nenntemperatur des kältesten Fächertyps ermittelt, die vom Endnutzer gemäß Herstelleranweisungen eingestellt werden kann und dauerhaft aufrechterhalten wird.
- Bei Zwei-Sterne-Abteilen (in einem Gefriergerät) wird der thermodynamische Faktor bei Tc = - 12 °C ermittelt.
- Bei sonstigen Fächern wird der thermodynamische Faktor anhand der tiefsten Auslegungstemperatur ermittelt, die vom Endnutzer gemäß Herstelleranweisungen eingestellt werden kann und dauerhaft aufrechterhalten wird.
Tabelle 6: Korrekturfaktoren
Korrekturfaktor | Wert | Bedingungen |
FF (frostfrei) | 1,2 | für frostfreie Gefriergut-Lagerfächer |
1 | in sonstigen Fällen | |
CC (Klimaklasse) | 1,2 | für Geräte der Klasse T (tropische Zone) |
1,1 | für Geräte der Klasse ST (subtropische Zone) | |
1 | in sonstigen Fällen | |
BI (Einbaugeräte) | 1,2 | für Einbaugeräte mit einer Breite von weniger als 58 cm |
1 | in sonstigen Fällen |
Anmerkungen:
- FF ist der Korrekturfaktor für den Rauminhalt von Frostfrei-Fächern.
- CC ist der Korrekturfaktor für den Rauminhalt für eine bestimmte Klimaklasse. Ist ein Kühlgerät in mehr als eine Klimaklasse eingestuft, wird der Berechnung des gleichwertigen Rauminhalts die Klimaklasse mit dem höchsten Korrekturfaktor zugrunde gelegt.
- BI ist der Korrekturfaktor für den Rauminhalt von Einbaugeräten.
3. Berechnung des Energieeffizienzindex
Zur Berechnung des Energieeffizienzindex (EEI) eines Haushaltskühlgerätemodells wird der jährliche Energieverbrauch des Haushaltskühlgeräts mit seinem standardmäßigen jährlichen Energieverbrauch verglichen.
(1) Der Energieeffizienzindex (EEI) wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet:
EEI = (AEc / SAEc) × 100
Hierbei ist:
AEC = jährlicher Energieverbrauch des Haushaltskühlgeräts
SAEC = standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch des Haushaltskühlgeräts.
(2) Der jährliche Energieverbrauch (AEC) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet in kWh/Jahr angegeben:
AEC = E24h ×365
Hierbei ist:
E24h der Energieverbrauch des Haushaltskühlgeräts in kWh/24h auf drei Dezimalstellen gerundet.
(3) Der standardmäßige jährliche Energieverbrauch (SAEC) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet in kWh/Jahr angegeben:
SAEC = Veq × M + N + CH
Hierbei ist:
Veq der gleichwertige Rauminhalt des Haushaltskühlgeräts
CH gleich 50 kWh/Jahr für Geräte mit einem Kaltlagerfach mit einem Nutzinhalt von mindestens 15 Litern
Die Werte für M und N sind für jede Haushaltskühlgeräte-Kategorie in Tabelle 7 angegeben.
Tabelle 7: Werte für M und N nach Haushaltskühlgeräte-Kategorien
Kategorie | M | N |
1 | 0,233 | 245 |
2 | 0,233 | 245 |
3 | 0,233 | 245 |
4 | 0,643 | 191 |
5 | 0,450 | 245 |
6 | 0,777 | 303 |
7 | 0,777 | 303 |
8 | 0,539 | 315 |
9 | 0,472 | 286 |
10 | * | * |
*) Anmerkung: Für Haushaltskühlgeräte der Kategorie 10 hängen die Werte von M und N von der Temperatur und Sterne-Einstufung des Fachs mit der niedrigsten Lagertemperatur ab, die vom Endnutzer gemäß Herstelleranweisungen eingestellt werden kann und dauerhaft aufrechterhalten wird. Ist nur ein "sonstiges Fach" gemäß Tabelle 2 und Anhang I Buchstabe n vorhanden, werden für M und N die Werte der Kategorie 1 verwendet. Geräte mit Drei-Sterne-Fächern oder Gefrierfächern gelten als Kühl-Gefriergeräte. |
Energieeffizienzklassen | Anhang IX |
Die Energieeffizienzklasse eines Haushaltskühlgeräts wird ermittelt auf der Grundlage seines Energieeffizienzindex (EEI) gemäß Tabelle 1 ab dem 20. Dezember 2011 bis zum 30. Juni 2014 und Tabelle 2 ab dem 1. Juli 2014.
Der Energieeffizienzindex eines Haushaltskühlgeräts wird nach Anhang VIII Nummer 3 ermittelt.
Tabelle 1: Energieeffizienzklassen bis 30. Juni 2014
Energieeffizienzklasse | Energieeffizienzindex |
A+++ (höchste Effizienz) | EEI < 22 |
A++ | 22 ≤ EEI < 33 |
A+ | 33 ≤ EEI < 44 |
A | 44 ≤ EEI < 55 |
B | 55 ≤ EEI < 75 |
C | 75 ≤ EEI < 95 |
D | 95 ≤ EEI < 110 |
E | 110 ≤ EEI < 125 |
F | 125 ≤ EEI < 150 |
G (geringste Effizienz) | EEI ≥ 150 |
Tabelle 2: Energieeffizienzklassen ab 1. Juli 2014
Energieeffizienzklasse | Energieeffizienzindex |
A+++ (höchste Effizienz) | EEI < 22 |
A++ | 22 ≤ EEI < 33 |
A+ | 33 ≤ EEI < 42 |
A | 42 ≤ EEI < 55 |
B | 55 ≤ EEI < 75 |
C | 75 ≤ EEI < 95 |
D | 95 ≤ EEI < 110 |
E | 110 ≤ EEI < 125 |
F | 125 ≤ EEI < 150 |
G (geringste Effizienz) | EEI ≥ 150 |
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind | Anhang X |
(1) Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(2) Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe f bereitgestellte Etikett ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang II Nummer 3 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
(3) Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
(4) Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
(5) Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe g bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich "Produktdatenblatt" angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
ENDE |