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Verordnung (EU) Nr. 1090/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs
(ABl. Nr. L 325 vom 09.12.2010 S. 1)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang VIII Absatz 2 der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sieht vor, dass der Rat über die Bedingungen für die Erhebung des Datensatzes B1 (Daten betreffend "Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Waren und Relation") auf Vorschlag der Kommission und anhand der Ergebnisse der nach Artikel 10 der Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs 3 während einer dreijährigen Übergangszeit durchgeführten Pilotstudie beschließen muss.
(2) Gemäß dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die bisherigen Erfahrungen bei den durchgeführten Arbeiten nach Maßgabe der Richtlinie 95/64/EG des Rates ("Kommissionsbericht") scheint die Erhebung detaillierter Daten zu annehmbaren Kosten für Massengut und Semi-Bulk möglich zu sein. Die Hauptschwierigkeiten entstehen jedoch bei der Erfassung derartiger Daten für den Container- und Ro-Ro-Verkehr. Eine Prüfung der Möglichkeit, den Geltungsbereich der Richtlinie 95/64/EG auf andere in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie aufgeführten Angaben auszudehnen, erschien nur unter der Voraussetzung ratsam, dass weitere Erfahrungen bei der Erfassung der aktuellen Variablen gewonnen werden und das geltende System gut eingeführt ist. Im Hinblick auf die Erfassung von Güterangaben sollten eventuelle Überarbeitungen der Systematik NST/R (Einheitliches Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik/revidierte Fassung, 1967) berücksichtigt werden.
(3) Das derzeitige Erfassungssystem ist gut eingeführt, dies schließt auch die Umsetzung der mit der Entscheidung 2005/366/EG der Kommission vom 4. März 2005 zur Durchführung der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs und zur Änderung ihrer Anhänge 4 eingeführten Änderungen und die geografische Erweiterung des Systems aufgrund der EU-Erweiterungen von 2004 und 2007 ein.
(4) Zahlreiche Mitgliedstaaten, die innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/64/EG Daten an die Kommission (Eurostat) übermitteln, stellen der Kommission (Eurostat) bereits regelmäßig den Datensatz B1 auf freiwilliger Basis in Übereinstimmung mit der Systematik NST/R zur Verfügung.
(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission vom 7. November 2007 im Hinblick auf die Einführung der NST 2007 als einheitliche Klassifikation für in bestimmten Verkehrszweigen beförderte Güter 5 wurde die NST 2007 (Einheitliches Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik, 2007) als einheitliche Klassifikation für die im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr beförderten Güter eingeführt. Diese Klassifikation gilt ab dem Bezugsjahr 2008, das sich auf die Daten für 2008 bezieht. Die wichtigsten Probleme bei der Erfassung von Daten nach Güterart gemäß der Systematik NST/R, wie sie in dem Kommissionsbericht erwähnt sind, sind mit der Einführung der NST 2007 behoben. Folglich wird die Erfassung des Datensatzes B1 in den meisten Fällen keinen zusätzlichen Aufwand für die Auskunftspersonen bedeuten.
(6) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs 6, Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs 7 und Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen 8 ist die Erfassung von Daten nach Güterart jeweils obligatorisch bei europäischen Statistiken über den Straßenverkehr, den Eisenbahnverkehr und den Binnenschiffsverkehr; für den Seeverkehr erfolgt sie hingegen auf freiwilliger Basis. Bei der Erhebung von europäischen Statistiken über alle Verkehrsträger sollten einheitliche Konzepte und Normen verwendet werden, um eine möglichst große Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zu gewährleisten.
(7) Die ab dem Jahr 2011 geltende Pflicht, den Datensatz B1 an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln, stellt den Mitgliedstaaten einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung, in dem eine freiwillige Datenerfassung für die erforderlichen Tests und Anpassungen erfolgen könnte.
(8) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf bestimmte Einzelbestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/42/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen -- auch auf der Expertenebene - durchführt.
(9) Die Richtlinie 2009/42/EG sollte daher entsprechend geändert werden
- haben Folgende Verordnung erlassen:
Die Richtlinie 2009/42/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission kann diese Maßnahmen mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a und unter den Bedingungen der Artikel 10b und 10c erlassen."
2. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission kann diese Maßnahmen mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a und unter den Bedingungen der Artikel 10b und 10c erlassen."
3. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission kann diese Maßnahmen mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a und unter den Bedingungen der Artikel 10b und 10c erlassen."
4. Artikel 10 Absatz 3 wird gestrichen.
5. Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 10a Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 29. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 10b.
(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 10b und 10c genannten Bedingungen.
Artikel 10b Widerruf der Befugnisübertragung
(1) Die in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.
(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 10c Einwände gegen delegierte Rechtsakte
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(2) Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
(3) Erheben entweder das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an."
6. Anhang VIII Absatz 2 wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Das erste Bezugsjahr für die Anwendung dieser Verordnung ist das Jahr 2011, das sich auf die Daten für 2011 bezieht.
2) ABl. L 141 vom 06.06.2009 S. 29.
3) ABl. L 320 vom 30.12.1995 S. 25. Die Richtlinie 95/64/EG wurde durch die Richtlinie 2009/42/EG aufgehoben.
4) ABl. L 123 vom 17.05.2005 S. 1.
5) ABl. L 290 vom 08.11.2007 S. 14.
6) ABl. L 163 vom 06.06.1998 S. 1.
7) ABl. L 14 vom 21.01.2003 S. 1.
8) ABl. L 264 vom 25.09.2006 S. 1.
ENDE |