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Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran
(ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 51, ber. 2022 L 321 S. 74;
Beschl. 2011/670/GASP - ABl. Nr. L 267 vom 12.10.2011 S. 13;
Beschl. 2012/168/GASP - ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2012 S. 85;
Beschl. 2012/810/GASP - ABl. Nr. L 352 vom 21.12.2012 S. 49;
Beschl. 2013/124/GASP - ABl. Nr. L 68 vom 12.03.2013 S. 57;
Beschl. 2014/205/GASP - ABl. Nr. L 109 vom 12.04.2014 S. 25;
Beschl. (GASP) 2015/555 - ABl. Nr. L 92 vom 08.04.2015 S. 91;
Beschl. (GASP) 2016/565 - ABl. Nr. L 96 vom 12.04.2016 S. 41;
Beschl. (GASP) 2017/689 - ABl. Nr. L 99 vom 12.04.2017 S. 21;
Beschl. (GASP) 2018/568 - ABl. Nr. L 95 vom 13.04.2018 S. 14;
Beschl. (GASP) 2019/562 - ABl. L 98 vom 09.04.2019 S. 17 A;
Beschl. (GASP) 2020/512 - ABl. L 113 vom 08.04.2020 S. 22 A;
Beschl. (GASP) 2021/585 - ABl. LI 124 vom 12.04.2021 S. 7;
Beschl. (GASP) 2021/595 - ABl. L 125 vom 13.04.2021 S. 58 A;
Beschl. (GASP) 2022/596 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 68 A;
Beschl. (GASP) 2022/1956 - ABl. LI 269 vom 17.10.2022 S. 9 A;
Beschl. (GASP) 2022/2234 - ABl. LI 293 vom 14.11.2022 S. 43;
Beschl. (GASP) 2022/2235 - ABl. LI 293 vom 14.11.2022 S. 46;
Beschl. (GASP) 2022/2433 - ABl. LI 318 vom 12.12.2022 S. 36;
Beschl. (GASP) 2023/153 - ABl. LI 20 vom 23.01.2023 S. 23, ber. L 48 S. 107 A;
Beschl. (GASP) 2023/381 - ABl. LI 51 vom 20.02.2023 S. 36;
Beschl. (GASP) 2023/646 - ABl. LI 80 vom 20.03.2023 S. 7 A;
Beschl. (GASP) 2023/727 - ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 56;
Beschl. (GASP) 2023/849 - ABl. LI 109 vom 24.04.2023 S. 40;
Beschl. (GASP) 2023/987 - ABl. LI 134 vom 22.05.2023 S. 6;
Beschl. (GASP) 2023/1299 - ABl. LI 160 vom 26.06.2023 S. 5;
Beschl. (GASP) 2023/1780 - ABl. LI 228 vom 15.09.2023 S. 6 A;
Beschl. (GASP) 2024/1019 - ABl. L 2024/1019 vom 05.04.2024;
Beschl. (GASP) 2024/1795 - ABl. L 2024/1795 vom 25.06.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 21. März 2011 hat der Rat erneut seine tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Menschenrechtslage in Iran zum Ausdruck gebracht.
(2) Der Rat hat insbesondere auf die in den letzten Monaten dramatisch angestiegene Zahl der Hinrichtungen und die systematische Repression gegen iranische Bürger hingewiesen, die Schikanen ausgesetzt sind und festgenommen werden, weil sie ihr legitimes Recht auf Meinungsfreiheit und friedliche Versammlung ausüben. Die Union hat auch die Anwendung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung erneut aufs Schärfste verurteilt.
(3) In diesem Zusammenhang hat der Rat seine Entschlossenheit bekräftigt, weiterhin die Menschenrechtsverletzungen in Iran anzugehen, und seine Bereitschaft erklärt, gegen diejenigen, die für die schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte in Iran verantwortlich sind, restriktive Maßnahmen zu verhängen.
(4) Restriktive Maßnahmen sollten gegen Personen verhängt werden, die entgegen den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Irans an der Anordnung oder Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen im Zuge der Repression gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Studenten oder andere Menschen, die für ihre legitimen Rechte einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung eintreten, beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, sowie gegen Personen, die an der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen das Recht auf ein ordentliches Verfahren, von Folter, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder der unterschiedslosen, übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Steinigungen, Hinrichtungen durch den Strang oder Hinrichtungen jugendlicher Straftäter beteiligt oder hierfür verantwortlich waren.
(5) Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Personen, die für die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich sind, und den - im Anhang aufgeführten - mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene - einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden - gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Iran unmittelbar gefördert werden.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit dennoch beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 oder 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der - im Anhang aufgeführten - für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlichen Personen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sowie sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den - im Anhang aufgeführten - mit den genannten Personen verbundenen Personen und Organisationen gehören oder in deren Besitz oder Eigentum stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in der Liste im Anhang aufgeführten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(5) Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine im Anhang aufgeführte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor dem Zeitpunkt der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in den Anhang geschlossen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer Person oder Organisation nach Absatz 1 entgegengenommen wird.
(6) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen fallen.
(7) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Absatz 2 für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.
(8) In Fällen, die nicht unter Absatz 7 fallen, und abweichend von Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.
(9) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen und keine Mitteilung über eine Fristverlängerung vonseiten der jeweils zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.
(10) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8oder 9 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung oder Software, die in erster Linie dazu bestimmt ist, durch das iranische Regime oder in dessen Namen bei der Überwachung und Abhörung des Internets und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Iran eingesetzt zu werden, sowie die Unterstützung bei der Installation oder dem Betrieb solcher Ausrüstung oder Software oder ihrer Anpassung an den neuesten Stand sind untersagt.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, die für interne Repression verwendet werden könnte, nach Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind untersagt, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.
(2) Ebenfalls untersagt ist es,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, die nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt ist, oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten oder von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit solcher Ausrüstung, sofern sie im Voraus von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurde.
(1) Der Rat erstellt und ändert die Liste im Anhang auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.
(1) Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisation in die Liste angegeben.
(2) Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisation erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.
Es ist untersagt, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2a und 2b genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, vergleichbare restriktive Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 6 18 19 20 21 22 23 24 24a
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2025. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
(3) Die in Artikel 2 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.
Liste der Personen und Organisation nach den Artikeln 1 und 2 | Anhang 18 19 20 21 21a 22 22a 22b 22c 22d 23 23a 23b 23c 23d 23e 23f 23g 24 |
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ENDE |