Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2011, Arbeitsschutz - EU Bund |
Verordnung (EU) Nr. 328/2011 der Kommission vom 5. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Todesursachen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 328 vom 06.04.2011 S. 22)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegt.
(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um zu bestimmen, welche Daten und Metadaten über die in Anhang III der Verordnung erfassten Todesursachen zu liefern sind, und um die Bezugszeiträume und Zeitabstände für die Vorlage der Daten festzulegen.
(3) Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (an Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt werden, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken 2 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 3.
(4) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 ist eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt und bewertet worden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
Europäische Statistiken über "Todesursachen" beziehen sich auf alle registrierten Todesfälle und Totgeburten in allen Mitgliedstaaten, wobei zwischen Einwohnern und Gebietsfremden unterschieden wird.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:
Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bedeutet "üblicher Aufenthaltsort" den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes.
Artikel 3 Erforderliche Daten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die im Anhang aufgeführten Variablen. Wenn möglich, sind Statistiken über Todesfälle von Einwohnern, die sich im Ausland ereignen, enthalten.
Bei Totgeburten ist mindestens eines der folgenden drei Meldekriterien in dieser Reihenfolge anzuwenden: 1. Geburtsgewicht, 2. Gestationsalter, 3. Geburtslänge. Die Datenerhebung ist auf folgende Gruppen beschränkt:
Artikel 4 Bezugszeitraum
Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung festgelegten Daten innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums.
Das erste Bezugsjahr ist 2011.
Artikel 5 Metadaten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) relevante Informationen, darunter nationale Abweichungen bei den Begriffsbestimmungen, dem Datenerfassungsbereich, der Revision und den Aktualisierungen der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), mit denen gearbeitet wird, sowie bei den automatischen Verschlüsselungssystemen wie auch Informationen über die Auswahl und Änderungen der Grundleiden.
Artikel 6 Übermittlung der Daten und Metadaten an die Kommission (an Eurostat)
Die Mitgliedstaaten übermitteln die laut dieser Verordnung erforderlichen aggregierten Daten oder Mikrodaten (fertiggestellt, validiert und angenommen) und die entsprechenden Metadaten gemäß einem von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat. Die Daten und Metadaten werden über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat übermittelt.
Artikel 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. April 2011
2) ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164.
3) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
Liste der an die Kommission (Eurostat) zu sendenden Variablen | Anhang |
Variablen | Einwohner | Gebietsfremde, die im Bericht erstattenden Land verstorben sind | ||||
Totgeburten | Tode von Neugeborenen | Andere Todesfälle | Totgeburten | Tode von Neugeborenen | Andere Todesfälle | |
1. Todesjahr (Datum des Eintretens) | C | C | C | C | C | C |
2. Geschlecht | V | C | C | V | C | C |
3. Grundleiden nach der ICD (4 Stellen) | V | C | C | V | C | C |
4. Alter (0 Tage, 1, 2, 3, 4, 5, 6 Tage, 7-27 Tage, 28-365 Tage, 1 Jahr, 2, 3, 4, 5-9,...85-89,...105+) | X | C | C | X | C | C |
5. Land des Eintretens | V | C | C | V | C | C |
6. Region des Eintretens (NUTS-2-Ebene) | V | C * | C * | V | C | C |
7. Region des Wohnsitzes (NUTS 2)/Region des Wohnsitzes der Mutter (NUTS 2) | V | C | C | V | V | V |
8. Land des Wohnsitzes/Land des Wohnsitzes der Mutter | X | X | X | V | C | C |
9. Erste Gruppe der Totgeburten
| V | X | X | V | X | X |
10. Zweite Gruppe der Totgeburten
| V | X | X | V | X | X |
11. Alter der Mutter nach Altersgruppen (unter 15 Jahren, dann bis zum Alter von 49 Jahren jeweils eine Gruppe für 5 Jahre und ab 50 Jahren) | V | V | X | V | V | X |
12. Geburtenfolge | V | V | X | V | V | X |
Anmerkung:
C: obligatorisch; V: freigestellt; X: entfällt. *) Freigestellt bei im Ausland verstorbenen Einwohnern. |
ENDE |