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Regelwerk, EU 2011, Arbeitsschutz - EU Bund
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Verordnung (EU) Nr. 328/2011 der Kommission vom 5. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Todesursachen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 328 vom 06.04.2011 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um zu bestimmen, welche Daten und Metadaten über die in Anhang III der Verordnung erfassten Todesursachen zu liefern sind, und um die Bezugszeiträume und Zeitabstände für die Vorlage der Daten festzulegen.

(3) Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (an Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt werden, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken 2 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 3.

(4) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 ist eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt und bewertet worden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

Europäische Statistiken über "Todesursachen" beziehen sich auf alle registrierten Todesfälle und Totgeburten in allen Mitgliedstaaten, wobei zwischen Einwohnern und Gebietsfremden unterschieden wird.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Tod" das dauerhafte Ausbleiben aller Lebenszeichen zu einem beliebigen Zeitpunkt nach einer Lebendgeburt (postnataler Ausfall aller Lebensfunktionen ohne Möglichkeit der Wiederbelebung). Diese Begriffsbestimmung schließt Totgeburten nicht ein;
  2. "Totgeburt" den Fetaltod, d. h. den Tod, bevor eine aus der Empfängnis stammende Frucht unabhängig von der Schwangerschaftsdauer vollständig aus dem Mutterleib ausgestoßen oder extrahiert wird. Der Tod ist dadurch zu erkennen, dass ein Fötus nach Verlassen des Mutterleibes nicht atmet oder irgendein anderes Lebenszeichen wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln erkennen lässt;
  3. "Gestationsalter" die Schwangerschaftsdauer ab dem ersten Tag der letzten gewöhnlichen Menstruationsperiode. Für das Gestationsalter sind vollendete Tage oder vollendete Wochen maßgebend;
  4. "Tod des Neugeborenen" den Tod nach einer Lebendgeburt während der ersten 28 vollendeten Lebenstage (Tage 0-27);
  5. "Geburtenfolge" die Zahl der vorangegangenen Lebend- oder Totgeburten (0, 1, 2, 3 oder mehr vorangegangene Lebend- oder Totgeburten);
  6. "andere Todesfälle" Todesfälle nach Vollendung des 28. Lebenstages; diese gelten nicht mehr als "Tod des Neugeborenen";
  7. "Grundleiden" jene Krankheit oder Verletzung, die den Ablauf der direkt zum Tode führenden Krankheitszustände auslöste bzw. die Umstände des Unfalls oder der Gewalteinwirkung, die den tödlichen Ausgang verursachten;
  8. "Einwohner" den "üblichen Einwohner" an dem Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaubs, Besuchs von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder aus religiöser Pilgerfahrt.

Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:

  1. Personen, die vor dem Stichtag mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder
  2. Personen, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten.

Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bedeutet "üblicher Aufenthaltsort" den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes.

Artikel 3 Erforderliche Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die im Anhang aufgeführten Variablen. Wenn möglich, sind Statistiken über Todesfälle von Einwohnern, die sich im Ausland ereignen, enthalten.

Bei Totgeburten ist mindestens eines der folgenden drei Meldekriterien in dieser Reihenfolge anzuwenden: 1. Geburtsgewicht, 2. Gestationsalter, 3. Geburtslänge. Die Datenerhebung ist auf folgende Gruppen beschränkt:

  1. Geburtsgewicht von 500 g bis 999 g; wenn das Geburtsgewicht nicht angewandt wird, Gestationsalter von 22 bis 27 vollendeten Wochen; wenn keines von beiden angewandt wird, Größe von Scheitel bis Sohle von 25 bis 34 cm (Variable 9), und
  2. Geburtsgewicht ab 1.000 g; wenn das Geburtsgewicht nicht angewandt wird, Gestationsalter über 27 vollendeten Wochen; wenn keines von beiden angewandt wird, Größe von Scheitel bis Sohle ab 35 cm (Variable 10).

Artikel 4 Bezugszeitraum

Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung festgelegten Daten innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums.

Das erste Bezugsjahr ist 2011.

Artikel 5 Metadaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) relevante Informationen, darunter nationale Abweichungen bei den Begriffsbestimmungen, dem Datenerfassungsbereich, der Revision und den Aktualisierungen der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), mit denen gearbeitet wird, sowie bei den automatischen Verschlüsselungssystemen wie auch Informationen über die Auswahl und Änderungen der Grundleiden.

Artikel 6 Übermittlung der Daten und Metadaten an die Kommission (an Eurostat)

Die Mitgliedstaaten übermitteln die laut dieser Verordnung erforderlichen aggregierten Daten oder Mikrodaten (fertiggestellt, validiert und angenommen) und die entsprechenden Metadaten gemäß einem von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat. Die Daten und Metadaten werden über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat übermittelt.

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 2011

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 70.

2) ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164.

3) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

.

Liste der an die Kommission (Eurostat) zu sendenden Variablen Anhang


VariablenEinwohnerGebietsfremde, die im Bericht erstattenden Land verstorben sind
TotgeburtenTode von
Neugeborenen
Andere
Todesfälle
TotgeburtenTode von
Neugeborenen
Andere
Todesfälle
1. Todesjahr (Datum des Eintretens)CCCCCC
2. GeschlechtVCCVCC
3. Grundleiden nach der ICD (4 Stellen)VCCVCC
4. Alter (0 Tage, 1, 2, 3, 4, 5, 6 Tage, 7-27 Tage, 28-365 Tage, 1 Jahr, 2, 3, 4, 5-9,...85-89,...105+)XCCXCC
5. Land des EintretensVCCVCC
6. Region des Eintretens (NUTS-2-Ebene)VC *C *VCC
7. Region des Wohnsitzes (NUTS 2)/Region des Wohnsitzes der Mutter (NUTS 2)VCCVVV
8. Land des Wohnsitzes/Land des Wohnsitzes der MutterXXXVCC
9. Erste Gruppe der Totgeburten
  • Geburtsgewicht von 500 g bis 999 g; wenn das Geburtsgewicht nicht angewandt wird:
  • Gestationsalter von 22 bis 27 vollendeten Wochen; wenn keines von beiden angewandt wird:
  • Größe von Scheitel bis Sohle von 25 bis 34 cm
VXXVXX
10. Zweite Gruppe der Totgeburten
  • Geburtsgewicht ab 1.000 g; wenn das Geburtsgewicht nicht angewandt wird:
  • Gestationsalter nach 27 vollendeten Wochen; wenn keines von beiden angewandt wird:
  • Größe von Scheitel bis Sohle ab 35 cm
VXXVXX
11. Alter der Mutter nach Altersgruppen (unter 15 Jahren, dann bis zum Alter von 49 Jahren jeweils eine Gruppe für 5 Jahre und ab 50 Jahren)VVXVVX
12. GeburtenfolgeVVXVVX
Anmerkung: C: obligatorisch; V: freigestellt; X: entfällt.
*) Freigestellt bei im Ausland verstorbenen Einwohnern.


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