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Regelwerk, EU 2011, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund
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Beschluss 2011/331/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Lichtquellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3749)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 148 vom 07.06.2011 S. 13;
Beschl. 2013/295/EU - ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 57;
Beschl. 2014/336/EU - ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 112)



Ersetzt die Entsch. 2002/747/EG - (ABl. Nr. L 242 vom 10.09.2002 S. 44)

Hinweis: Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU- Umweltzeichen an Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) In der Entscheidung 2002/747/EG der Kommission 2 wurden die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Lampen festgelegt. Diese Kriterien gelten bis 31. August 2011.

(4) Diese Kriterien wurden entsprechend der Weiterentwicklung der Technik überarbeitet. In Anbetracht der Überarbeitung empfiehlt es sich, die Definition des Produkts und die Bezeichnung der Produktgruppe zu ändern. Diese neuen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses zwei Jahre gelten.

(5) Die Entscheidung 2002/747/EG sollte aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.

(6) Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Lampen auf Grundlage der in der Entscheidung 2002/747/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Herstellern bis zum Ende der Geltungsdauer der Entscheidung 2002/747/EG erlaubt sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in jener Entscheidung als auch nach Maßgabe der Kriterien des vorliegenden Beschlusses zu stellen.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Produktgruppe "Lichtquellen" umfasst alle Lichtquellen mit einem Lichtstrom > 60 und < 12 000 Lumen für Anwendungen zur Allgemeinbeleuchtung mit direktem oder indirektem Anschluss an die öffentliche Stromversorgung, die mit einem in EN 60061 aufgeführten Lampensockel ausgestattet sind und zur Erzeugung einer sichtbaren Strahlung hergestellt werden.

(2) Folgende Arten von Lichtquellen fallen nicht unter diese Produktgruppe: Lampen mit gebündeltem Licht, Hochdruckentladungslampen, Farblampen, Projektionslampen, Fotolampen, Solarienröhren, batteriebetriebene Systeme und andere Lichtquellen, die nicht für Anwendungen zur Allgemeinbeleuchtung bestimmt sind. Folgende Arten von Lichtquellen fallen nicht unter diese Produktgruppe, wenn sie nicht direkt über das Stromnetz versorgt werden: Kompaktleuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät, Glühlampen, LED-Lampen.

Artikel 2

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss eine Lichtquelle der Produktgruppe "Lichtquellen" gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses angehören und den Kriterien sowie den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.

Artikel 3 13 14

Die Kriterien für die Produktgruppe, Lichtquellen" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe "Lichtquellen" den Produktgruppenschlüssel "008".

Artikel 5

Die Entscheidung 2002/747/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

(1) In Abweichung von Artikel 5 werden Anträge auf das EU-Umweltzeichen für unter die Produktgruppe "Lichtquellen" fallende Produkte, die vor dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gestellt werden, gemäß den in der Entscheidung 2002/747/EG festgelegten Bedingungen bewertet.

(2) Anträge auf das EU-Umweltzeichen für unter die Produktgruppe "Lichtquellen" fallende Produkte, die ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses, jedoch spätestens bis zum 31. August 2011 gestellt werden, können sich entweder auf die in der Entscheidung 2002/747/EG festgelegten Kriterien oder auf die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien gründen.

(3) Diese Anträge werden gemäß den Kriterien, auf denen sie basieren, bewertet.

(4) Wird das EU-Umweltzeichen auf Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den in der Entscheidung 2002/747/EG festgelegten Kriterien bewertet wurde, kann dieses EU-Umweltzeichen ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses 12 Monate lang verwendet werden.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Juni 2011

1) ABl. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.

2) ABl. L 242 vom 10.09.2002 S. 44.

.

Rahmenbedingungen Anhang

Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele

Mit diesen Kriterien sollen insbesondere die mit dem Energieverbrauch verbundenen Umweltschäden und -risiken (Erwärmung der Erdatmosphäre, Versauerung, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Verringerung des Energieverbrauchs, die mit dem Einsatz von Ressourcen sowohl bei der Herstellung als auch bei der Behandlung/Entsorgung von Lichtquellen verbundenen Umweltschäden und -risiken durch Verlängerung ihrer durchschnittlichen Lebensdauer und die mit dem Einsatz von Quecksilber verbundenen Umweltschäden und -risiken durch Verringerung der Gesamt-Quecksilberemissionen während der Lebensdauer einer Lichtquelle reduziert werden.

Zudem fördern die Kriterien die Anwendung von "Best Practice" (optimale Nutzung der Umweltressourcen) und stärken das Umweltbewusstsein der Verbraucher. Die mit diesen Kriterien vorgegebenen Werte sollen gewährleisten, dass das Umweltzeichen für Lichtquellen vergeben wird, deren Herstellung die Umwelt weniger belastet.

Kriterien

Für die folgenden Punkte sind Kriterien vorgegeben:

  1. Energieeffizienz, Lebensdauer, Lichtstromverhältnis und Quecksilbergehalt
  2. Ein-/Ausschaltvorgänge
  3. Farbwiedergabeindex
  4. Farbkonsistenz
  5. Gefährliche Stoffe und Gemische
  6. Stoffe, die gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 gelistet sind
  7. Kunststoffteile
  8. Verpackung
  9. Benutzerhinweise
  10. Soziale Verantwortung
  11. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind unter dem jeweiligen Kriterium angegeben.

Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder sonstige Belege, die der Antragsteller vorlegen muss, um die Erfüllung der Kriterien nachzuweisen, können, je nachdem, vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten stammen.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Kriterien genügen.

Gegebenenfalls können andere als die genannten Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen ergänzende Unterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen vornehmen.

Kriterien für das EU-Umweltzeichen

Kriterium 1 - Energieeffizienz, Lebensdauer, Lichtstromverhältnis und Quecksilbergehalt

Die Lichtquellen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

 Einseitig gesockelte LichtquellenZweiseitig gesockelte Lichtquellen
Energieeffizienz10 % besser als der Wert Lumen proWatt, der Klasse A entspricht10 % besser als der Wert Lumen pro Watt, der Klasse A entspricht
Lebensdauer (Stunden)15 00020 000
Lichtstromverhältnis80 % bei 9 000 Stunden90 % bei 16 000 Stunden
Quecksilber (mg)< 1,5< 3,0

Anmerkung:
Die Energieeffizienz muss der Definition im Anhang IV der Richtlinie 98/11/EG der Kommission 2 entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Energieeffizienz, die Lebensdauer und das Lichtstromverhältnis von Lichtquellen, bei denen es sich nicht um LED-Leuchten handelt, nach den in der Norm EN 50285 angegebenen Prüfverfahren ermittelt wurden.

Was die Effizienz, die Lebensdauer und das Lichtstromverhältnis von LED-Lichtquellen und den Quecksilbergehalt von Leuchtstoff-Lichtquellen angeht, muss der Antragsteller Prüfberichte vorlegen, die unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Referenznummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, erstellt wurden. Der Bericht muss Angaben zur Energieeffizienz, zur Lebensdauer, zum Lichtstromverhältnis und zum Quecksilbergehalt der Lichtquelle enthalten. Falls die entsprechende Prüfung der Lebensdauer noch nicht abgeschlossen ist, kann die auf der Verpackung angegebene Betriebsdauer akzeptiert werden, bis die Prüfergebnisse vorliegen. Das Ergebnis der Prüfung muss jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Beantragung des EU-Umweltzeichens mitgeteilt werden. Was die Prüfung der Lebensdauer angeht, müssen 75 % der Prüfmuster der Anforderung entsprechen.

Kriterium 2 - Ein-/Ausschaltvorgänge

Bei Kompaktleuchtstofflampen und LED-Leuchten muss die Zahl der Ein-/Ausschaltzyklen, der die Lichtquelle vor einem vorzeitigen Ausfall standhält, die in Stunden ausgedrückte Lebensdauer der Lampe übersteigen.

Bei Lampen, die für sich in Anspruch nehmen einem häufigen Ein- und Ausschalten standzuhalten, muss diese Zahl über 60.000 Ein-/Ausschaltzyklen liegen.

Beurteilung und Prüfung: Bei Kompaktleuchtstofflampen muss der Antragsteller einen Prüfbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Zahl der Ein-/Ausschaltvorgänge für eine Kompaktleuchtstofflampe in einem Versuch mit schnellen Schaltwechseln (1 Minute EIN, 3 Minuten AUS) und nach den Prüfverfahren für die Lebensdauer, auf die in der Norm EN 50285 verwiesen wird, ermittelt wurde.

Bei LED-Leuchten muss der Antragsteller einen Prüfbericht vorlegen, der unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Referenznummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, erstellt wurde.

In dem Bericht muss die Zahl der erreichten Ein-/Ausschaltvorgänge angegeben sein, bei denen 50 % der geprüften Kompaktleuchtstofflampen oder LED-Leuchten die Anforderungen an die Lebensdauer der Lampe erfüllen, auf die in den entsprechenden Normen verwiesen wird.

Kriterium 3 - Farbwiedergabeindex

Der Farbwiedergabeindex (Ra) der Lichtquelle muss mehr als 85 betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der Farbwiedergabeindex der Lichtquelle nach dem Prüfverfahren ermittelt wurde, auf das im CIE-Dokument 13.3 verwiesen wird. Im Bericht muss der Farbwiedergabeindex der Lichtquelle angegeben werden.

Kriterium 4 - Farbkonsistenz

Die korrelierte Farbtemperatur-Verteilung ("Correlated Colour Temperature" - CCT) der Lichtquelle muss innerhalb einer MacAdam-Ellipse mit 3 Schwellwerteinheiten oder besser liegen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die korrelierte Farbtemperatur-Verteilung (CCT) innerhalb einer MacAdam-Ellipse mit 3 Schwellwerteinheiten oder besser liegt und der unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Referenznummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, erstellt wurde.

Kriterium 5 - Gefährliche Stoffe und Gemische

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das Produkt oder ein Teil des Produkts keine in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe und auch keine Stoffe oder Gemische, denen folgende Gefahrenhinweise oder Gefahrenbezeichnungen zugeordnet werden oder zugeordnet werden könnten, enthalten.

Liste der Gefahrenhinweise und Gefahrenbezeichnungen:

Gefahrenhinweis1Gefahrenbezeichnung 2
H300 Lebensgefahr bei VerschluckenR28
H301 Giftig bei VerschluckenR25
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich seinR65
H310 Lebensgefahr bei HautkontaktR27
H311 Giftig bei HautkontaktR24
H330 Lebensgefahr bei EinatmenR2 3/26
H331 Giftig bei EinatmenR23
H340 Kann genetische Defekte verursachenR46
H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachenR68
H350 Kann Krebs erzeugenR45
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugenR49
H351 Kann vermutlich Krebs erzeugenR40
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigenR60
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigenR61
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigenR60/61/60-61
H3 60Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigenR60/63
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigenR61/62
H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigenR62
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigenR63
H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigenR62-63
H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigenR64
H370 Schädigt die OrganeR39/23/24/25/26/27/28
H371 Kann die Organe schädigenR68/20/21/22
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter ExpositionR48/25/24/23
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter ExpositionR48/20/21/22
H400 Sehr giftig für WasserorganismenR50
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger WirkungR50-53
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger WirkungR51-53
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger WirkungR52-53
H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger WirkungR53
Gefahrenhinweis 1Gefahrenbezeichnung 2
EUH059 Die Ozonschicht schädigendR59
EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige GaseR29
EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige GaseR31
EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige GaseR32
EUH070 Giftig bei Berührung mit den AugenR39-41
1) Wie in Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

2) Wie in Richtlinie 67/548/EWG des Rates vorgesehen (ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1).

Die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die bei der Weiterverarbeitung ihre Eigenschaften so ändern (z.B. keine Bioverfügbarkeit mehr, Durchlaufen einer chemischen Veränderung), dass die ermittelte Gefahr nicht mehr vorliegt, sind von obiger Anforderung ausgeschlossen.

Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe oder Gemische, welche die Kriterien zur Einstufung in die oben genannten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen, und für Stoffe, welche die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen die allgemeinen oder spezifischen, gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte nicht überschreiten. Wurden spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, sind diese anstelle der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte maßgeblich.

Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, welche die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

Folgende Stoffe/Verwendungen von Stoffen sind ausdrücklich von dieser Anforderung ausgenommen:

Homogene Teile mit einem Gewicht unter 5 gAlle oben aufgeführten Gefahrenhinweise und Gefahrenbezeichnungen

Beurteilung und Prüfung: Für jedes Teil über 5 g muss der Antragsteller eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen wie zum Beispiel von den Lieferanten der Stoffe unterzeichnete Erklärungen über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorlegen. Die Konzentrationsgrenzwerte sind in den Sicherheitsdatenblättern für Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzugeben.

Kriterium 6 - Gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelistete Stoffe

Bei als besonders bedenklich eingestuften und in der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen, in einem Artikel oder in einem homogenen Teil eines komplexen Artikels in Konzentrationen von über 0,1 % vorkommen, werden keine Ausnahmen von der Ausschlussregelung gemäß Artikel 6 Absatz 6 gewährt. Liegen sie unter 0,1 %, gelten spezifische, gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegte Konzentrationsgrenzwerte.

Beurteilung und Prüfung: Die Liste der Stoffe, die als sehr bedenklich eingestuft werden und in der Liste der in Frage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, kann auf folgender Webseite eingesehen werden:

http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

Auf die Liste ist zum Datum der Antragstellung Bezug zu nehmen.

Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen wie zum Beispiel von den Lieferanten der Stoffe unterzeichnete Erklärungen über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorlegen. Die Konzentrationsgrenzwerte sind in den Sicherheitsdatenblättern für Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzugeben.

Kriterium 7 - Kunststoffteile

  1. Werden beim Herstellungsprozess Weichmacher verwendet, müssen diese den in den Kriterien 5 und 6 aufgeführten Anforderungen für gefährliche Stoffe entsprechen.

    Zudem darf dem Produkt nicht absichtlich DNOP (Di-noctylphthalat), DINP (Diisononylphthalat) und DIDP (Diisodecylphthalat) zugesetzt werden.

  2. Der Chlorgehalt von Kunststoffteilen darf 50 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Bescheinigung über die Erfüllung dieser Anforderungen vorzulegen. Zudem sind der zuständigen Vergabestelle eine von den Kunststofflieferanten unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für die Materialien und Stoffe vorzulegen.

Kriterium 8 - Verpackung

Laminate und Verbundkunststoffe dürfen nicht verwendet werden.

Werden Pappkartons verwendet, müssen diese zu 80 % aus wiederverwerteten Altstoffen bestehen.

Werden Kunststoffverpackungen verwendet, müssen diese zu mindestens 50 % aus wiederverwerteten Altstoffen bestehen.

Beurteilung und Prüfung: Bei Antragstellung sind ein Muster der Verpackung des Produkts sowie eine entsprechende Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen. Diesem Kriterium unterliegen nur Erstverpackungen wie in Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 definiert.

Kriterium 9 - Benutzerhinweise

Das Produkt ist mit sachdienlichen Benutzerhinweisen auf der Verpackung oder in einem separaten, mit dem Produkt verkauften Faltblatt zur umweltgerechten Verwendung zu verkaufen. Insbesondere gilt Folgendes:

  1. Bei Lampen mit E27-, E14-, B22- oder B15-Sockeln sind die relative Größe und Form der Lichtquelle im Vergleich zu einer herkömmlichen Glühlampe auf der Verpackung anzugeben.
  2. Bei beidseitig gesockelten Lichtquellen: Angaben auf der Verpackung müssen darauf hinweisen, dass sich die Umweltfreundlichkeit der Lichtquelle bei Verwendung eines elektronischen Hochfrequenzvorschaltgeräts verbessert.
  3. Auf der Verpackung sind die Reinigungs-Leitlinien bei einer zerbrochenen Leuchtstoff-Lichtquelle aufzuführen.
  4. Die sachgerechte Instandhaltung von Lampen, wie zum Beispiel deren Reinigung, zur Erhaltung der Lichtleistung.
  5. Lichtausschalten spart Energie und Geld.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und bei der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar der Verpackung oder des Faltblatts einreichen.

Kriterium 10 - Soziale Verantwortung

Bei der Herstellung der mit dem Umweltzeichen versehenen Lichtquelle sind grundlegende Prinzipien und Rechte mit Blick auf die Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Der Lizenzinhaber muss sicherstellen, dass bei der Herstellung der Lichtquelle die ILO-Übereinkommen 4 zu Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Gesundheitsschutz, Diskriminierung, Arbeitsdisziplin, Arbeitszeiten, Löhnen, Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen eingehalten werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass er diese Anforderung erfüllt, und muss Einzelheiten zu den Verträgen mit den Aufsichtsbehörden und entweder einen Verhaltenskodex hinsichtlich der IAO-Übereinkommen oder ein SA8000-Zertifikat vorlegen.

Kriterium 11 - Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das fakultative Muster mit Textfeld muss folgenden Text enthalten:

"- Hohe Energieeffizienz

- spart Geld

- Lange Lebensdauer

- Geprüfte Leistung".

Wenn die Lichtquelle kein Quecksilber enthält, kann auf dem fakultativen Muster angegeben werden, dass die Lichtquelle kein Quecksilber enthält.

Die Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Musters mit Textfeld sind in den "Leitlinien zur Verwendung des Umweltzeichen-Logos" auf folgender Webseite zu finden: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/logos_en.htm

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ein Muster des Zeichens zusammen mit einer Erklärung über die Übereinstimmung mit diesem Kriterium einreichen.

_____________

1) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

2) ABl. L 71 vom 10.03.1998 S. 1.

3) ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 10.

4) http://www.ilo.org/

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