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Durchführungsbeschluss 2011/453/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 zur Annahme von Leitlinien für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten nach Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4947)
(ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2011 S. 48)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2010/40/EU müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 27. August 2011 einen Bericht über ihre Aktivitäten und Projekte vorlegen, die auf nationaler Ebene in den vorrangigen Bereichen durchgeführt werden.
(2) Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 27. August 2012 Informationen über nationale IVS- Maßnahmen übermitteln, die für den folgenden Fünfjahreszeitraum in Aussicht genommen wurden.
(3) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2010/40/EU müssen die Mitgliedstaaten nach dem ersten Bericht alle drei Jahre über die bei der Durchführung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Maßnahmen erzielten Fortschritte berichten.
(4) Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU müssen auch Leitlinien für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten angenommen werden.
(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen IVS-Ausschusses, der gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/40/EG eingesetzt wurde
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Leitlinien für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten, wie im Anhang dargelegt, werden hiermit angenommen.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Juli 2011
Leitlinien für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäss der Richtlinie 2010/40/EU | Anhang |
1. Erster Bericht
Der in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2010/40/EU genannte Bericht, nachstehend "der erste Bericht", soll den aktuellen Stand der Aktivitäten und Projekte darstellen, die auf nationaler Ebene in den in Artikel 2 und in Anhang I der Richtlinie 2010/40/EU genannten vorrangigen Bereichen durchgeführt wurden.
Der erste Bericht soll eine Einleitung enthalten mit einer allgemeinen Übersicht über die Aktivitäten und Projekte auf nationaler Ebene, sowie den relevanten Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten, d. h. Name der Organisation, Art der Organisation (Ministerium/nationale Behörde/Auftragnehmer/andere), Name der Kontaktperson, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, usw.
Der erste Bericht soll ferner eine Beschreibung der Aktivitäten und Projekte auf nationaler Ebene für jeden vorrangigen Themenbereich einschließen und - soweit der Mitgliedstaat es für angemessen und sinnvoll erachtet - eine Beschreibung der einschlägigen Initiativen, ihrer Zielsetzungen, Zeitpläne, wesentlichen Schritte, Ressourcen, des Hauptakteurs/der Hauptakteure und ihres Status.
Nach Möglichkeit sollten Zahlenangaben gemacht werden, die es erlauben, Fortschritte besser zu messen und mögliche zukünftige Vergleiche zu erleichtern.
2. Informationen über nationale IVS-Magnahmen
Die in Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU erwähnten Informationen über nationale IVS-Maßnahmen, die für den folgenden Fünfjahreszeitraum in Aussicht genommen werden, sollen in einem allgemeinen Bericht über die in den nächsten fünf Jahren geplanten IVS-bezogenen Aktivitäten in den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Dieser Bericht soll mindestens die relevanten Informationen zu folgenden Punkte enthalten:
3. Fortschrittsberichte
Die Berichte nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2010/40/EU, nachstehend "die Fortschrittsberichte", sollen sich an der Struktur des ersten Berichts orientieren und die seit dem vorigen Bericht erzielten Fortschritte beleuchten.
ENDE |