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Regelwerk, EU-2011

Beschluss 2011/482/EU der Kommission vom 28. Juli 2011 über die Veröffentlichung von Fundstellen der Norm EN 15947 im Hinblick auf die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über pyrotechnische Gegenstände

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 53 10)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2011 S. 23)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände 1, insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der nach Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 2 eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die schwedischen Behörden legten am 20. September 2010 einen förmlichen Einspruch gegen die Teile 3, 4 und 5 der Norm EN 15947 ein, insbesondere im Zusammenhang mit den Anforderungen an Batterien und Kombinationen.

(2) Gemäß Norm EN 15947 wird davon ausgegangen, dass Batterien und Kombinationen mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2007/23/EG übereinstimmen, wenn sie in weiche Erde gesteckt oder an einem Pfahl befestigt werden, damit sie beim Abbrennen in senkrechter Position bleiben.

(3) Die schwedischen Behörden machten geltend, die Norm EN 15947 erfülle nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Punkt 3 des Anhangs I zur Richtlinie 2007/23/EG. Batterien und Kombinationen werden gewöhnlich auf hartem Boden, beispielsweise gefrorenem Boden und Bodenbelag, Asphalt oder Beton verwendet. Die Norm EN 15947 schreibt keine Prüfung für diese Batterien und Kombinationen auf hartem Boden vor. Insofern besteht das Risiko, dass die Batterien und Kombinationen auf hartem Boden nicht in senkrechter Position bleiben werden. Die Norm EN 15947 erfülle nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf die Gebrauchsanleitung gemäß Punkt 3 Buchstabe h des Anhangs I der Richtlinie 2007/23/EG. Feuerwerkskörper werden naturgemäß am späten Abend oder nachts verwendet, wenn die Sichtverhältnisse schlecht und Anleitungen nur schwer lesbar sind.

(4) Die von Schweden erhobenen Bedenken wurden im Rahmen des Europäischen Komitees für Normung thematisiert. Dabei bestanden Vertreter mehrerer Mitgliedstaaten darauf, dass unter Berücksichtigung ihrer klimatischen Bedingungen und der nationalen Bestimmungen bezüglich der Verwendung von Feuerwerkskörpern die Norm EN 15947 Batterien und Kombinationen umfassen sollte, die in weiche Erde gesteckt bzw. an einem Pfahl befestigt werden sollen. Daher wurden Batterien und Kombinationen, die in weiche Erde gesteckt bzw. an einem Pfahl befestigt werden sollen, in die Norm aufgenommen, da sie die in der Richtlinie 2007/23/EG festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen unter Berücksichtigung der mitgelieferten Gebrauchsanleitung erfüllen.

(5) Die Kommission ist der Auffassung, dass in den Mitgliedstaaten, in denen Feuerwerkskörper hauptsächlich in öffentlichen Räumen verwendet werden, bestimmte Batterien und Kombinationen - trotz einer Kennzeichnung, nach der eine Befestigung an einem Pfahl bzw. in weicher Erde gefordert wird - in der Praxis häufig doch nur auf hartem Boden bzw. auf harten Oberflächen aufgestellt werden. In anderen Mitgliedstaaten, in denen Feuerwerkskörper hauptsächlich auf Privatgrundstücken verwendet werden, führt die Anforderung, Batterien oder Kombinationen in weiche Erde zu stecken bzw. sie an einem Pfahl zu befestigen, in der Tat zu größerer Sicherheit. Angesichts dessen ist es im Hinblick auf den Schutz von Nutzern und Umstehenden vor Verletzungen erforderlich, die relevanten Teile der Norm EN 15947 zu überarbeiten, indem verschiedene Typen von Batterien und Kombinationen eingeführt werden und ihren Unterschieden Rechnung getragen wird. Hierbei gilt es, eine Unterscheidung zu treffen zwischen Batterien und Kombinationen, die zur Verwendung auf ebenen, festen Oberflächen bestimmt und geeignet und dementsprechend zu testen sind, und solchen Batterien und Kombinationen, die in weiche Erde gesteckt bzw. an einem Pfahl zu befestigen und dementsprechend zu testen sind. Batterien und Kombinationen, die weder zur Verwendung auf ebenen, festen Oberflächen bestimmt und geeignet sind, noch in weiche Erde gesteckt bzw. an einem Pfahl zu befestigen sind, sollten in eine dritte, zusätzliche Kategorie eingeordnet werden.

(6) Aufgrund der notwendigen Überarbeitung der Teile 3, 4 und 5 der Norm EN 15947 im Hinblick auf Batterien und Kombinationen sind die entsprechenden Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union mit einem zusätzlichen Vermerk zu veröffentlichen.

(7) Am 27. September 2010 legten die französischen Behörden einen förmlichen Einspruch gegen die Teile 3, 4 und 5 der Norm EN 15947 im Zusammenhang mit dem Fehlen eines Aufpralltests sowie der Nichtberücksichtigung der Unterschiede beim Sicherheitsabstand für die Bediener und die Öffentlichkeit ein.

(8) Im Anschluss an die Diskussion im CEN wurde der Beschluss gefasst, die von Frankreich vorgeschlagene Fallprüfung nicht in die Norm aufzunehmen. Die mechanische Konditionierung gemäß der Norm EN 15947 war bereits Bestandteil der früheren Normreihe EN 14035 und wurde in der Vergangenheit mit positiven Ergebnissen angewandt. Diese Prüfmethode umfasst die Anforderungen bezüglich der Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und beim Transport gemäß Richtlinie 2007/23/EG.

(9) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die in der Norm EN 15947 bereits enthaltene Prüfmethode der mechanischen Konditionierung die Anforderungen der Richtlinie 2007/23/EG bezüglich der Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und beim Transport hinreichend erfüllt.

(10) Frankreich äußerte darüber hinaus Bedenken darüber, dass die in Teil 3 der Norm EN 15947 festgelegten Sicherheitsabstände nicht in allen Fällen den Schutz der Umstehenden, sondern nur den des Feuerwerksbedieners gewährleisten. Wenn beispielsweise Produkte in der Nähe hoher Gebäude gezündet werden, besteht die Gefahr einer Beschädigung der Gebäudefassaden und/oder der Verletzung von Personen auf Balkonen oder Terrassen. Aus diesem Grunde schlug Frankreich vor, den Sicherheitsabstand für jeden pyrotechnischen Gegenstand nach der maximalen Flughöhe zu bestimmen.

(11) Bei den CEN-Diskussionen zum Thema Sicherheitsabstand stellte sich die Notwendigkeit heraus, für alle Gegenstände innerhalb einer bestimmten Kategorie den gleichen Sicherheitsabstand festzulegen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz würde beträchtliche Gefahren bergen, da die Nutzer ohne Fachkenntnisse den Sicherheitsabstand vor dem Gebrauch anpassen müssten.

(12) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass zu viele unterschiedliche Sicherheitsabstände für pyrotechnische Gegenstände derselben Kategorie, insbesondere unterschiedliche Abstände für nichtprofessionelle Nutzer und Umstehende, die Nutzer nur verwirren würden. Folglich besteht keine Notwendigkeit, die Teile 3, 4 und 5 der Norm EN 15947 in dieser Hinsicht zu überarbeiten, da sie bereits mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2007/23/EG übereinstimmen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Fundstellen der Teile 3, 4 und 5 der Norm EN 15947 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Die Veröffentlichung der Fundstellen der Teile 3, 4 und 5 der Norm EN 15947 im Amtsblatt der Europäischen Union erhält den folgenden zusätzlichen Vermerk:

"Bis zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Norm erachten die Mitgliedstaaten Batterien und Kombinationen, die der Norm EN 15947 entsprechen, nur dann als konform mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn diese vor dem Inverkehrbringen wie folgt eindeutig gekennzeichnet werden.

Bei Batterien und Kombinationen, die auf ebenen Boden gestellt werden sollen:

'Batterie auf ebenen Boden stellen' oder 'Kombination auf ebenen Boden stellen'.

Bei Batterien und Kombinationen, die in weiche Erde oder weiches Material gesteckt werden sollen:

'Batterie senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken' oder 'Kombination senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken'.

Bei Batterien und Kombinationen, die an einem Pfahl befestigt werden sollen:

'Batterie fest und senkrecht an einem stabilen Pfahl befestigen', 'Oberkante der Batterie muss Pfahl überragen' oder 'Kombination fest und senkrecht an einem stabilen Pfeil befestigen', 'Oberkante der Kombination muss Pfahl überragen'. Die Methode und die Mittel für die Befestigung der Batterie oder Kombination an einem Pfahl sind ausführlich unter Verwendung einer Terminologie zu beschreiben, die in den mitgelieferten Gebrauchsanweisung problemlos von nicht professionellen Benutzern verstanden werden kann.

Bei anderen Batterien und Kombinationen: [Angabe sonstiger Sicherheitsvorkehrungen, wenn nicht zur Aufstellung auf ebenen Boden, zum Stecken in weiche Erde oder anderes Material oder zur Befestigung an einem Pfahl bestimmt und geeignet]."

(2) Die Fundstelle einer nationalen Norm zur Umsetzung der Norm EN 15947 wird mit dem Vermerk in Absatz 1 veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2011

1) ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S. 1.

2) ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37.

 
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