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Regelwerk, EU 2011, Umweltmanagement/Energienutzung - EU Bund
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Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 1;
VO (EU) 538/2014 - ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 113 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/125 - ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 40 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/3024 - ABl. L 2024/3024 vom 06.12.2024 Inkrafttreten Gültig Art. 2)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Laut Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union wirkt die Union unter anderem "auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin".

(2) Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 2 hat bestätigt, dass fundierte Informationen über den Zustand der Umwelt und über die wichtigsten Tendenzen, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung für die Entwicklung und Umsetzung einer wirksamen Politik und generell im Hinblick auf eine größere Mitentscheidungsmacht der Bürger unerlässlich sind. Es sollten Instrumente geschaffen werden, um die Öffentlichkeit besser über die Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten aufzuklären.

(3) Ein wissenschaftlich fundiertes Konzept für die Messung der Ressourcenknappheit wird künftig für die nachhaltige Entwicklung der Union von entscheidender Bedeutung sein.

(4) Im Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 3 wird eindeutig darauf hingewiesen, dass auf dem Gebiet der Umwelt qualitativ hochwertige Statistiken und Gesamtrechnungen benötigt werden. Ferner wird im Abschnitt über die wichtigsten Maßnahmen für 2008 bis 2012 erklärt, dass für Kernbereiche der Umweltdatenerhebung, die bislang nicht durch Rechtsakte abgedeckt sind, gegebenenfalls Rechtsgrundlagen entwickelt werden sollten.

(5) In ihrer Mitteilung vom 20. August 2009 mit dem Titel "Das BIP und mehr: die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel" hat die Kommission die Notwendigkeit anerkannt, bereits vorliegende Indikatoren durch Daten zu ergänzen, die ökologische und soziale Aspekte einbeziehen, um eine kohärentere und umfassendere Politikgestaltung zu ermöglichen. Hierzu wird mit den umweltökonomischen Gesamtrechnungen ein Instrument zur Verfügung gestellt, um die Umweltbelastungen zu überwachen, die von der Wirtschaft verursacht werden, und zu untersuchen, wie diese gemildert werden könnten. Umweltökonomische Gesamtrechnungen beschreiben die Wechselwirkungen zwischen der Wirtschaft, den privaten Haushalten und der Umwelt und haben daher einen höheren Informationsgehalt als reine volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen. Sie sind eine wichtige Datenquelle für umweltpolitische Entscheidungen und sollten von der Kommission bei der Erstellung von Folgenabschätzungen herangezogen werden. Bedenkt man die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und das Streben nach einer ressourcenschonenden Wirtschaft mit geringer Umweltverschmutzung, die beide in der Strategie Europa 2020 und in verschiedenen wichtigen Initiativen verankert sind, so wird die unbedingte Notwendigkeit der Entwicklung eines Datenrahmens, in den konsequent sowohl ökologische als auch ökonomische Aspekte einbezogen werden, noch deutlicher.

(6) Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), das durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft 4 aufgestellt wurde (im Folgenden "ESVG 2010") und mit dem von der Statistikkommission der Vereinten Nationen im Februar 1993 verabschiedeten System of National Accounts (SNA) in Einklang steht, ist das wichtigste Instrument für die Erarbeitung der Wirtschaftsstatistik der Union sowie zahlreicher Wirtschaftsindikatoren (einschließlich des BIP). Der ESVG-Rahmen kann für die Analyse und Beurteilung verschiedener Aspekte der Volkswirtschaft herangezogen werden (z.B. ihre Struktur, einzelne Elemente, die Entwicklung im Zeitverlauf), für bestimmte Datenanforderungen, beispielsweise zur Untersuchung der Interaktion zwischen Umwelt und Wirtschaft, ist die beste Lösung jedoch die Aufstellung getrennter Satellitenkonten.

(7) In seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2006 forderte der Europäische Rat die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf Schlüsselaspekte der nachhaltigen Entwicklung auszudehnen. Die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sollten daher ergänzt werden durch integrierte umweltökonomische Gesamtrechnungen, die vollkommen konsistente Daten liefern.

(8) Es ist sehr wichtig, dass die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen - sobald das System voll funktionstüchtig ist - in allen Mitgliedstaaten und bei allen relevanten politischen Entscheidungen auf Unionsebene als wesentlicher Beitrag zu Folgenabschätzungen, Aktionsplänen, Legislativvorschlägen und anderen bedeutenden Ergebnissen politischer Entscheidungsprozesse aktiv und korrekt verwendet werden.

(9) Zeitnähere Daten ließen sich auch mittels der Schätzungen an den aktuellen Rand ("nowcasting") gewinnen, bei der zur Erstellung zuverlässiger Schätzungen ähnliche statistische Verfahren angewandt werden wie bei der längerfristigen Vorhersage.

(10) Satellitenkonten ermöglichen es, die Analysemöglichkeiten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf ausgewählte Bereiche von gesellschaftlichem Belang, wie Umweltbelastungen aufgrund menschlicher Aktivität, auf flexible Weise auszudehnen, ohne das zentrale System zu überlasten oder zu sprengen. Satellitenkonten sollten regelmäßig und in verständlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(11) Das System der integrierten Umweltökonomischen Gesamtrechnungen ("System of integrated Environmental Economic Accounts", im Folgenden "SEEA"), das gemeinsam von den Vereinten Nationen, der Europäischen Kommission, dem Internationalen Währungsfonds, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Weltbank entwickelt wurde, ist ein Satellitensystem des SNA. Es führt Wirtschafts- und Umweltdaten in einem gemeinsamen Rahmen zusammen, um den Beitrag der Umwelt zur Wirtschaft und die Auswirkungen der Wirtschaft auf die Umwelt zu messen. Politische Entscheidungsträger erhalten damit Indikatoren und deskriptive Statistiken zur Überwachung dieser Wechselbeziehungen sowie eine Datenbank für strategische Planung und politische Analyse zur Ermittlung von nachhaltigeren Entwicklungsmöglichkeiten.

(12) Im SEEA werden die verschiedenen Kategorien umweltökonomischer Gesamtrechnungen so weit wie möglich zusammengefasst und integriert. Insgesamt werden durch diese Kategorien die bestehenden Konzepte des SNA wie Kosten, Kapitalbildung und Kapitalstock ausgeweitet, indem diese quantitativ durch zusätzliche Daten ergänzt werden, um die ökologischen Kosten und die Nutzung des Naturvermögens bei der Produktion einzubeziehen, oder indem sie durch Berücksichtigung des monetären Werts dieser Auswirkungen geändert werden. Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens weisen die verschiedenen bestehenden Kategorien erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Methodik und der berücksichtigten Umweltbelange auf.

(13) Die Kommission legte 1994 ihre erste Strategie über ein "grünes Rechnungssystem" vor. Seitdem haben die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten Rechnungslegungsmethoden entwickelt und geprüft, so dass mittlerweile mehrere Mitgliedstaaten regelmäßig erste Sätze mit umweltökonomischen Gesamtrechnungen liefern. Am meisten verbreitet sind physische Flussrechnungen über Luftemissionen (einschließlich Treibhausgasen) und Materialverbrauch sowie monetäre Konten zu Umweltschutzausgaben und -steuern.

(14) Eines der Ziele für den Zeitraum, auf den sich das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 erstreckt, besteht darin, in bestimmten Bereichen, in denen regelmäßig hinreichend ausgereifte europäische Statistiken erstellt werden, Initiativen zu ergreifen, um Vereinbarungen durch Rechtsvorschriften der Union zu ersetzen.

(15) Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken 5 bildet einen Bezugsrahmen für die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen. Insbesondere wird festgelegt, dass europäische Statistiken die Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kosteneffizienz einhalten müssen.

(16) Da die verschiedenen Sätze der umweltökonomischen Gesamtrechnungen sich in der Entwicklung befinden und unterschiedlich weit ausgereift sind, sollte eine modulare Struktur vorgesehen werden, die eine angemessene Flexibilität bietet und auch die Aufnahme weiterer Module ermöglicht.

(17) Ein Programm von Pilotstudien sollte eingerichtet werden, um die Berichterstattung und die Datenqualität sowie die Methodik zu verbessern und Weiterentwicklungen vorzubereiten.

(18) Bevor zusätzliche Berichtspflichten eingeführt werden, sollte eine Machbarkeitsprüfung durchgeführt werden.

(19) Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten während der Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gewähren können, soweit größere Anpassungen ihrer nationalen statistischen Systeme notwendig sind.

(20) Die Union sollte Drittländer - insbesondere diejenigen, die Umweltressourcen (vor allem Wasser) gemeinsam mit Mitgliedstaaten nutzen - auffordern, umweltökonomische Gesamtrechnungen einzuführen.

(21) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(22) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Module an ökologische, wirtschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen sowie Anleitungen zur Methodik bereitzustellen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(23) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 6, ausgeübt werden.

(24) Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist gehört worden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand 24

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen mit dem Ziel aufgestellt, umweltökonomische Gesamtrechnungen als Satellitenkonten zum in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 festgelegten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) einzurichten; hierzu werden Methodik, gemeinsame Normen, Begriffsbestimmungen, Klassifikationen und Buchungsregeln vorgegeben, die für die Erstellung der umweltökonomischen Gesamtrechnungen zu verwenden sind.

Diese Verordnung trägt ferner dazu bei, fundierte Informationen über die wichtigsten Trends, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung bereitzustellen und dadurch die Überwachung und Bewertung der Fortschritte der Union bei der Verwirklichung ihrer im Unionsrecht festgelegten Umweltziele sowie ihrer internationalen Verpflichtungen im Bereich Umwelt zu unterstützen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 14 24

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Luftemission" den physischen Strom von gasförmigen Materialien oder Partikeln von der Volkswirtschaft (Produktions- oder Verbrauchstätigkeiten) in die Atmosphäre (Teil des ökologischen Systems);
  2. "umweltbezogene Steuer" eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage eine physische Einheit (oder eine Ersatzgröße einer physischen Einheit) von etwas ist, das nachweislich eine bestimmte negative Auswirkung auf die Umwelt hat, und die im ESVG 2010 als Steuer gekennzeichnet ist;
  3. "gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen" kohärente Aufstellungen des Materialinputs in die Volkswirtschaften, der Veränderungen des Materialbestands innerhalb der Volkswirtschaft und des Materialoutputs an andere Volkswirtschaften oder an die Umwelt.
  4. "Umweltschutzausgaben" die wirtschaftlichen Ressourcen, die von gebietsansässigen Einheiten für den Umweltschutz verwendet werden. Umweltschutz umfasst alle Tätigkeiten und Maßnahmen, die vorrangig der Vorbeugung, Verringerung und Beseitigung von Umweltverschmutzung und jeder anderen Form der Umweltbelastung dienen. Diese Tätigkeiten und Maßnahmen schließen alle Maßnahmen zur Beseitigung bereits entstandener Umweltschäden ein. Maßnahmen, die der Umwelt zwar zugutekommen, in erster Linie aber ergriffen werden, um den technischen Erfordernissen oder internen Hygiene- oder Schutz- und Sicherheitsanforderungen eines Unternehmens oder einer anderen Einrichtung zu genügen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
  5. "Sektor Umweltgüter und -dienstleistungen" die Produktionsaktivitäten einer Volkswirtschaft, die der Erstellung von Umweltprodukten (Umweltgütern und -dienstleistungen) dienen. Umweltprodukte sind Produkte, die zu Zwecken des Umweltschutzes im Sinne der Nummer 4 oder des Ressourcenmanagements hergestellt wurden. Ressourcenmanagement umfasst die Erhaltung, Pflege und Verbesserung des Bestandes an natürlichen Ressourcen und somit den Schutz dieser Ressourcen vor Erschöpfung;
  6. "Rechnungen über physische Energieflüsse" kohärente Zusammenstellungen der physischen Energieflüsse in eine Volkswirtschaft, der Flüsse innerhalb der Volkswirtschaft und der Abgabe von Energie in andere Volkswirtschaften oder an die Umwelt.
  7. "Waldgesamtrechnungen" Vermögenskonten für Waldressourcen, die bewaldete Flächen und Holz auf bewaldeten Flächen umfassen, und Rechnungen über Wirtschaftstätigkeiten im Bereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag;
  8. "umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers" laufende Transfers und Vermögenstransfers im Sinne des ESVG 2010, mit denen Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen und damit zusammenhängender Produkte unterstützt werden sollen;
  9. "Ökosystemrechnungen" eine Reihe von Rechnungen, die dafür konzipiert sind, kohärente Informationen über Ausdehnung und Zustand von Ökosystemen sowie über die Ströme von Leistungen, die aus diesen Ökosystemen in das sozioökonomische System fließen, zu liefern.

Artikel 3 Module 14 24

(1) Die umweltökonomischen Gesamtrechnungen, die innerhalb des gemeinsamen Rahmens gemäß Artikel 1 zu erstellen sind, werden in die folgenden Module unterteilt:

  1. ein Modul für Luftemissionsrechnungen, wie in Anhang I dargestellt,
  2. ein Modul für umweltbezogene Steuern nach Wirtschaftstätigkeiten, wie in Anhang II dargestellt,
  3. ein Modul für gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen, wie in Anhang III dargestellt.
  4. ein Modul für Umweltschutzausgabenrechnungen, wie in Anhang IV dargestellt,
  5. ein Modul für die Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen, wie in Anhang V dargestellt,
  6. ein Modul für Rechnungen über physische Energieflüsse, wie in Anhang VI dargestellt.
  7. ein Modul für Waldgesamtrechnungen, wie in Anhang VII festgelegt,
  8. ein Modul für Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers, wie in Anhang VIII festgelegt,
  9. ein Modul für Ökosystemrechnungen, wie in Anhang IX festgelegt.

(2) Jeder Anhang enthält die folgenden Angaben:

  1. die Zielsetzungen, für die die Gesamtrechnungen zu erstellen sind,
  2. den Erfassungsbereich der Gesamtrechnungen,
  3. die Liste der Merkmale, für die Daten zu erheben und zu übermitteln sind,
  4. das erste Bezugsjahr, die Periodizität für die Erstellung der Gesamtrechnungen sowie die entsprechenden Übermittlungsfristen,
  5. die Berichtstabellen,
  6. die Höchstdauer der Übergangszeiträume nach Artikel 8, für die die Kommission Ausnahmeregelungen gewähren kann.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wo dies zur Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen notwendig ist,

  1. um diese Verordnung durch die Bereitstellung von Anleitungen zur Methodik zu ergänzen;
  2. um die Anhänge I bis VI hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c, d und e genannten Informationen zu ändern;
  3. um die Anhänge VII, VIII und IX hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c, d und e genannten Informationen zu ändern, unter der Voraussetzung, dass
    1. die in Absatz 2 Buchstabe c genannte Liste der Merkmale alle drei Jahre nur um höchstens vier Merkmale je Anhang geändert wird und
    2. die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Informationen nur geändert werden, um das erste Bezugsjahr, die Periodizität und die Übermittlungsfristen der zusätzlichen Merkmale aufzuführen.

Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die von ihr erlassenen delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten oder den Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand verursachen. Die Kommission begründet ihre delegierten Rechtsakte ordnungsgemäß.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um, basierend auf den in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 aufgeführten Listen, die Energieerzeugnisse gemäß Anhang VI Abschnitt 3 zu bestimmen.

Mit diesen delegierten Rechtsakten darf den Mitgliedstaaten bzw. den Befragten kein wesentlicher zusätzlicher Aufwand verursacht werden. Bei der Aufstellung und nachfolgenden Aktualisierung der in Unterabsatz 1 genannten Listen begründet die Kommission ihre Maßnahmen ordnungsgemäß, wobei sie gegebenenfalls auf Angaben einschlägiger Sachverständiger zu Kosten-Wirksamkeits-Analysen zurückgreift und eine Bewertung des den Befragten entstehenden Aufwands und der Produktionskosten vorsieht.

(5) Um die einheitliche Anwendung des Anhangs V zu erleichtern, erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 31. Dezember 2015 eine indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich des Anhangs V fallen sollen, wobei sie zwischen folgenden Kategorien unterscheidet: spezifisch umweltrelevante Dienstleistungen, Produkte einzig für Umweltzwecke (verbundene Produkte), umweltfreundliche Güter und Umwelttechnologien. Die Kommission aktualisiert diese Übersicht nach Bedarf.

Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 4 Pilotstudien und Studien zur Machbarkeit 24

(1) Die Kommission erarbeitet ein Programm für Pilot- und Machbarkeitsstudien, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführen sind, um die Berichterstattung zu entwickeln und die Datenqualität zu verbessern, lange Zeitreihen zu erstellen und die Methodik zu entwickeln. Das Programm sieht auch Pilotstudien vor, anhand deren die neuen Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen geprüft werden. Bei der Ausarbeitung des Programms widmet die Kommission den Modulen, mit denen Daten über Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, generiert werden, besondere Aufmerksamkeit und stellt sicher, dass den Mitgliedstaaten und den Befragten keine zusätzlichen administrativen oder finanziellen Belastungen auferlegt werden.

(2) Die Kommission bewertet und veröffentlicht die Ergebnisse der Pilotstudien und wägt dabei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Verwaltungsaufwand für die Befragten ab. Diese Ergebnisse sind bei den Vorschlägen zur Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen zu berücksichtigen, die die Kommission in den Bericht gemäß Artikel 10 aufnehmen kann.

(3) Zusätzlich zu dem Programm für Pilot- und Machbarkeitsstudien führt die Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der internationalen Standards des Systems der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen für Ökosystemrechnungen (SEEA EA) bis zum 27. Juni 2026 eine Bewertung der methodischen Möglichkeiten und der Machbarkeit der monetären Bewertung, der möglichen Berichtswerte, wenn diese fehlen, und der möglichen alternativen Messmethoden für Ökosystemleistungsrechnungen durch. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung und dieser Studien kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen, um die monetären Ökosystemrechnungen aufzunehmen.

Artikel 5 Datenerhebung 24

(1) Die Mitgliedstaaten erheben gemäß den Anhängen dieser Verordnung die notwendigen Daten für die Beobachtung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Merkmale.

(2) Die Mitgliedstaaten erheben die notwendigen Daten nach dem Grundsatz der verwaltungstechnischen Vereinfachung durch eine Kombination der verschiedenen nachstehend aufgeführten Quellen:

  1. Erhebungen,
  2. statistische Schätzverfahren in Fällen, in denen einige Merkmale nicht für alle Einheiten beobachtet wurden,
  3. administrative Quellen.
  4. alle anderen relevanten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze, sofern sie die Erstellung von umweltökonomischen Gesamtrechnungen ermöglichen, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Qualitätsanforderungen genügen.

Mitgliedstaaten, die beschließen, die in Buchstabe d genannten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze zu verwenden, unterrichten so bald wie möglich vor Ende des Jahres, das der Umsetzung der Methode vorausgeht, die Kommission (Eurostat) und übermitteln Einzelheiten über die Qualität der gewonnenen Daten.

(3) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und machen nähere Angaben zu den verwendeten Methoden und Quellen.

Artikel 6 Übermittlung an die Kommission (Eurostat)

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen genannten Daten einschließlich der vertraulichen Daten innerhalb der darin angegebenen Fristen.

(2) Die Daten werden in einem geeigneten technischen Format übermittelt, das von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7 Qualitätsbewertung

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten.

(3) Unter Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, des Aufbaus und der Periodizität der Qualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und kann innerhalb eines Monats ab dem Erhalt der Daten den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, je nach Sachlage zusätzliche Informationen bezüglich der Daten oder überarbeitete Daten vorzulegen.

Artikel 8 Ausnahmeregelungen 14 24

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewährt werden, sofern ihre nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen. Ausnahmeregelungen von den Anhängen können während des darin genannten Übergangszeitraums gewährt werden. Ferner können Ausnahmeregelungen von den gemäß dieser Verordnung angenommenen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakten gewährt werden. Diese Ausnahmeregelungen können für eine Höchstdauer von zwei Jahren gewährt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Änderungen aufgrund von Änderungen der Klassifikationen und Nomenklaturen oder Änderungen des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

(2) Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung von den Anhängen VII, VIII und IX nach Absatz 1 stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 27. Dezember 2026 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag. Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 von den gemäß der Verordnung angenommenen Durchführungsmaßnahmen oder delegierten Rechtsakten, die nach dem 26. Dezember 2024 in Kraft treten, stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden Maßnahme oder des betreffenden Rechtsakts einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.

Artikel 8a Finanzierung 24

(1) Für die Durchführung dieser Verordnung stellt die Union den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen finanzielle Unterstützung aus dem im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingerichteten Binnenmarktprogramm zur Verfügung, um

  1. Methoden für statistische Zwecke nach der vorliegenden Verordnung zu entwickeln, einschließlich der Teilnahme der Mitgliedstaaten an den in Artikel 4 genannten repräsentativen Pilot- und Marchbarkeitsstudien;
  2. die statistische Qualität der Rechnungen zu verbessern, insbesondere für die Entwicklung oder Verbesserung von Prozessen, einschließlich digital gestützter Lösungen, die auf die Erstellung von hochwertigeren Statistiken abzielen;
  3. die Aktualität der Rechnungen zu verbessern sowie den Verwaltungs- und Berichterstattungsaufwand zu verringern.

(2) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union gemäß diesem Artikel wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Einklang mit den Vorschriften des Binnenmarktprogramms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die Haushaltsbehörde legt die Höhe der jedes Jahr verfügbaren Mittel fest.

(3) Für die Durchführung dieser Verordnung kann den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen eine finanzielle Beteiligung aus anderen geeigneten Finanzierungsprogrammen der Union im Einklang mit den Bestimmungen dieser Programme bereitgestellt werden.

Artikel 9 Ausübung der Befugnisübertragung 14 24

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 und Artikel 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. August 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 und Artikel 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 9a Statistisches Datenportal für umweltökonomische Gesamtrechnungen ("Dashboard") 24

(1) Die Kommission (Eurostat) richtet ein Statistisches Datenportal für umweltökonomische Gesamtrechnungen ("Dashboard") ein, in dem die Schlüsselindikatoren der umweltökonomischen Gesamtrechnungen auf benutzerfreundliche und interaktive Weise zusammengefasst werden.

Das Datenportal enthält die von den Mitgliedstaaten in jedem von dieser Verordnung festgelegten Modulen bereitgestellten Daten und die Daten zu Investitionen in den Klimaschutz gemäß Artikel 10 Absatz 4.

(2) Das Datenportal ist bis 31. Dezember 2024 einsatzbereit und wird von der Kommission (Eurostat) einmal im Jahr aktualisiert. Das Datenportal wird auf der Eurostat-Website öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 10 Bericht und Überprüfung 24

Bis 31. Dezember 2013 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht bewertet sie insbesondere die Qualität der übermittelten Daten, die Methoden der Datenerhebung, den Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten und Befragte sowie Machbarkeit und Effektivität dieser Statistiken.

Dem Bericht werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2 gegebenenfalls Vorschläge beigefügt,

Bis 31. Dezember 2024 und danach zumindest alle zwei Jahre veröffentlicht die Kommission (Eurostat) eine digitale Publikation, die Daten und Statistiken über Klimaschutz, einschließlich Investitionen, enthält, die aus relevanten Daten der Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen und, sofern zutreffend, aus anderen Datenquellen zusammengestellt werden.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte, um Anhang V Abschnitt 3 soweit erforderlich zur Aufnahme von Merkmalen in Bezug auf andere Investitionen in den Klimaschutz zu ändern. Die Daten, die in der in Absatz 3 genannten digitalen Publikation enthalten sind, enthalten eine Aufschlüsselung dieser Daten nach Mitgliedstaat, einschließlich in Bezug auf Investitionen, und decken alle Wirtschaftsbereiche und -tätigkeiten ab.

Bis zum 27. Dezember 2026 bewertet die Kommission die Qualität der verfügbaren Daten über Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, über die Anpassung an den Klimawandel und über Wasser und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen für Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, für die Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der damit einhergehenden Ausgaben, und für Wassergesamtrechnungen vor.

Artikel 11 Ausschuss

(1) Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2011.

1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Juni 2011.

2) ABl. Nr. L 242 vom 10.09.2002 S. 1.

3) ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2007 S. 15.

4) ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1.

5) ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164.

6) ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13.

7) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 1)

8) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.06.2013 S. 1)

9) Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 03.05.2021 S. 1).


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Modul für Luftemissionsrechnungen Anhang I 22

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Im Rahmen der Luftemissionsrechnungen werden Daten zu Luftemissionen in einer mit dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen kompatiblen Art und Weise erfasst und dargestellt. Die Erfassung der Luftemissionen durch die Volkswirtschaften wird nach den Luftemissionen verursachenden wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß dem ESVG 2010 aufgeschlüsselt. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen Produktion und Verbrauch.

In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Luftemissionsrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind. Diese Daten werden so erstellt, dass in deren Rahmen die Emissionen mit den Produktions- und Verbrauchsaktivitäten von Industrien und Haushalten verknüpft werden. Die im Rahmen dieser Verordnung gemeldeten direkten Emissionsdaten werden mit den wirtschaftlichen Input-Output-Tabellen, den Aufkommens- und Verwendungstabellen sowie mit den Daten zum Verbrauch privater Haushalte verknüpft, die der Kommission (Eurostat) bereits im Rahmen der Datenübermittlung gemäß dem ESVG 2010 bereitgestellt werden.

Abschnitt 2
Erfassungsbereich

Die Luftemissionsrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG 2010 auf und beruhen ebenfalls auf dem Prinzip der Gebietsansässigkeit.

In Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 wird das Konzept der Gebietsansässigkeit gemäß dem folgenden Grundsatz festgelegt: Eine Einheit wird als gebietsansässige Einheit eines Landes bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegt, d. h., wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt.

Im Rahmen der Luftemissionsrechnungen werden Emissionen aus den Aktivitäten aller gebietsansässigen Einheiten erfasst, unabhängig davon, wo diese Emissionen im geografischen Sinne anfallen.

Mit den Luftemissionsrechnungen werden die Ströme der gasförmigen Materialien und Partikel erfasst, die von der Volkswirtschaft generiert und in die Atmosphäre abgegeben werden. Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Begriff "Atmosphäre" als eine Komponente des Umweltsystems definiert. Die Systemgrenze bezieht sich auf die Grenze zwischen der Volkswirtschaft (als Bestandteil des Wirtschaftssystems) und der Atmosphäre (als Komponente des Umweltsystems). Nach dem Passieren dieser Systemgrenze sind die emittierten Stoffe nicht mehr durch Menschen kontrollierbar; sie werden zu Bestandteilen natürlicher Stoffkreisläufe und sind potenziell in der Lage, verschiedene Arten von Umweltauswirkungen zu verursachen.

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale
22

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Emissionen folgender Luftschadstoffe:

Bezeichnung der LuftemissionSymbol der LuftemissionMeldeeinheit
Kohlendioxid ohne Emissionen aus BiomasseCO21.000 Tonnen (Gg)
Kohlendioxid aus BiomasseBiomassen-CO21.000 Tonnen (Gg)
StickstoffoxidN2OTonnen (Mg)
MethanCH4Tonnen (Mg)
PerfluorkohlenwasserstoffePFCTonnen (Mg) CO2-Äquivalente
FluorkohlenwasserstoffeHFKWTonnen (Mg) CO2-Äquivalente
Schwefelhexafluorid und StickstofftrifluoridSF6 NF3Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente
StickoxideNOXTonnen (Mg) NO2-Äquivalente
Flüchtige organische Verbindungen ohne MethanNMVOCTonnen (Mg)
KohlenmonoxidCOTonnen (Mg)
Feinpartikel < 10 μmPM10Tonnen (Mg)
Feinpartikel < 2,5 μmPM2,5Tonnen (Mg)
SchwefeloxideSOXTonnen (Mg) SO2-Äquivalente
AmmoniakNH3Tonnen (Mg)

Alle Daten sind bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben.

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

  1. Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
  2. Die Daten werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
  3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
  4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.
  5. Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2008 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
  6. Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht.

Abschnitt 5
Berichtstabellen
22

  1. Für alle in Abschnitt 3 erwähnten Merkmale werden Daten nach einer hierarchischen Systematik der Wirtschaftszweige, der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*64), unter vollständiger Kompatibilität mit dem ESVG 2010 erstellt. Zusätzlich werden Daten für folgende Kategorien erstellt:
  2. Nachfolgend wird die in Absatz 1 erwähnte hierarchische Systematik aufgeführt:

    Luftemissionen der Industrie - NACE Rev. 2 (A*64)

    Luftemissionen der Haushalte

    Übergangspositionen

    Luftemissionsrechnungen insgesamt (Produktionstätigkeiten + Haushalte) für jedes der in Abschnitt 3 genannten Merkmale

    Abzüglich: Gebietsansässige im Ausland

    Zuzüglich: Gebietsfremde im Hoheitsgebiet

    +Landverkehr
    +Schifffahrt
    +Luftverkehr
    (+ oder -)Sonstige Anpassungen und statistische Diskrepanzen
    =Gesamtemission von Schadstoff X gemäß Meldung an UNFCC 1 /CLRTAP 2

Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.


1) Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

2) Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung.

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Modul für umwelbezogene Steuern nach Wirtschaftstätigkeiten Anhang II 22

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Im Rahmen der Statistiken über umweltbezogene Steuern werden Daten aus der Perspektive der die Steuern entrichtenden Einheiten in einer Weise erfasst und dargestellt, die mit den im Rahmen des ESVG 2010 mitgeteilten Daten vollständig kompatibel ist. Die Erfassung der umweltbezogenen Steuereinnahmen der Volkswirtschaften erfolgt gemäß den wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen Produktion und Verbrauch.

Im vorliegenden Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die umweltbezogenen Steuereinnahmen nach Wirtschaftstätigkeiten zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Bei den Statistiken zu umweltbezogenen Steuern kann zwar direkt auf die Steuerstatistiken und Statistiken über die Staatsfinanzen zurückgegriffen werden, die Verwendung der im Rahmen des ESVG 2010 übermittelten Steuerdaten bietet jedoch, soweit möglich, einige Vorteile.

Zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem ESVG 2010 sowie zur Verbesserung der internationalen Vergleichbarkeit werden die Statistiken zu umweltbezogenen Steuern auf der Grundlage der auf Veranlagungen und Erklärungen beruhenden Beträge oder Kasseneinnahmen mit zeitlicher Anpassung erstellt.

Im ESVG 2010 sind auch Angaben zu den Industriezweigen und Sektoren enthalten, die die Steuern entrichten. Angaben zu Steuern, die im Rahmen der ESVG 2010 übermittelt werden, finden sich in den institutionellen Sektorkonten und in den Aufkommens- und Verwendungstabellen.

Abschnitt 2
Erfassungsbereich

Die Daten zu umweltbezogenen Steuern weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG 2010 auf und umfassen Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die der Staat oder die Organe der Europäischen Union ohne Gegenleistung erheben.

Umweltbezogene Steuern fallen in die folgenden Kategorien des ESVG 2010:

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale
22

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu umweltbezogenen Steuern unter Verwendung folgender Merkmale:

Die Mitgliedstaaten melden als besonderes Merkmal auch die im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen verbuchten Steuereinnahmen des Staates im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme am Emissionshandelssystem der EU.

Die Mitgliedstaaten melden als besonderes Merkmal auch andere umweltbezogene Steuern, die im Gesamtbetrag der Steuern auf Energie, Verkehr, Umweltverschmutzung und Ressourcen einbezogen wurden und auf den Kohlenstoffgehalt von Kraftstoffen erhoben werden (sonstige CO2-Steuern).

Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen
22

  1. Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
  2. Die Statistiken werden innerhalb von 16 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020.
  3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
  4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020.
  5. Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2016 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5
Berichtstabellen

Für alle unter Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmale werden die Daten aus der Perspektive der die Steuern entrichtenden Einheiten übermittelt.

Hinsichtlich der Produzenten sind die Daten aufgeschlüsselt nach der hierarchischen Systematik der Wirtschaftszweige, der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*64 gemäß dem ESVG 2010), zu übermitteln.

Hinsichtlich der Verbraucher sind die Daten für Folgendes zu übermitteln:

Kann die Steuer keiner der oben aufgeführten Gruppen von Tätigkeiten zugeordnet werden, so sind die Daten als nicht zugeordnet zu übermitteln.

Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

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Modul für gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen Anhang III 22

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Das Modul Gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen umfasst alle festen, gasförmigen und flüssigen Materialien mit Ausnahme von Luft- und Wasserströmen, gemessen in Masseneinheiten pro Jahr. Wie das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen dienen die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zwei wichtigen Anwendungszwecken. Zum einen wird mit den detaillierten Materialflussdaten eine reichhaltige empirische Datengrundlage für zahlreiche analytische Studien bereitgestellt. Darüber hinaus werden diese Daten auch für die Erstellung verschiedener gesamtwirtschaftlicher Materialflussindikatoren für Volkswirtschaften verwendet.

Im vorliegenden Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2
Erfassungsbereich

Die Unterscheidung zwischen Beständen und Strömen ist das Grundprinzip eines Materialflusssystems. Im Allgemeinen handelt es sich bei einem Strom um eine Variable, mit der eine Quantität pro Zeiteinheit gemessen wird, der Bestand ist dagegen eine Variable, mit der eine Quantität zu einem gegebenen Zeitpunkt gemessen wird. Bei der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnung handelt es sich um ein Stromkonzept. Mit ihrer Hilfe wird der Strom von Materialinputs, -outputs sowie von Bestandsänderungen innerhalb der Volkswirtschaft in Masseneinheiten pro Jahr erfasst.

Die gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnung ist mit den Grundsätzen des Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, z.B. mit dem Gebietsansässigkeitsprinzip, vereinbar. Erfasst werden die Materialströme im Zusammenhang mit den Aktivitäten aller gebietsansässigen Einheiten einer Volkswirtschaft unabhängig von ihrem geografischen Standort.

Im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen sind zwei Typen von Materialflüssen über die Systemgrenzen hinaus relevant:

  1. Materialflüsse zwischen der Volkswirtschaft und der natürlichen Umwelt. Diese umfassen die Entnahme von Materialien (d. h. Grund, Roh- oder Ausgangsstoffen) aus der natürlichen Umwelt sowie die Abgabe von Materialien (häufig als Reststoffe bezeichnet) in die natürliche Umwelt.
  2. Materialflüsse zwischen der Volkswirtschaft und der Wirtschaft der übrigen Welt. Diese umfassen die Ein- und Ausfuhren.

Die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen umfassen alle Ströme, die diese Systemgrenzen überschreiten, und die Hinzufügungen zu den vom Menschen angelegten Beständen. Alle anderen Materialströme innerhalb der Volkswirtschaft werden im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen nicht erfasst. Die nationale Volkswirtschaft wird somit im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen als Ganzes behandelt, d. h. die zwischen den Industriezweigen stattfindenden Produktströme werden nicht beschrieben. Die natürlichen Materialflüsse innerhalb der natürlichen Umwelt werden ebenfalls nicht erfasst.

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedstaaten erstellen für die Gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen Statistiken über die in Abschnitt 5 aufgelisteten Merkmale, wenn anwendbar.

  1. Die Kategorie Gewinnung im Inland umfasst die jährlichen Mengen von festen, gasförmigen und flüssigen Materialien (mit Ausnahme von Luft und Wasser), die der natürlichen Umwelt mit dem Zweck entnommen werden, als Input in der Volkswirtschaft verwendet zu werden.
  2. Physische Ein- und Ausfuhren umfassen alle ein- oder ausgeführten Güter in Masseneinheiten. Gehandelte Produkte umfassen Waren in allen Verarbeitungsstadien von Rohprodukten bis zu Fertigwaren.

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen
22

  1. Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
  2. Die Statistiken werden innerhalb von 16 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2021.
  3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
  4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2021.
  5. Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2017 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5
Berichtstabellen
22

Die Daten werden in Masseneinheiten für die in den nachfolgenden Tabellen aufgelisteten Merkmale erstellt.

Tabelle A - Gewinnung im Inland

MF.1Biomasse
MF.1.1Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Futterpflanzen)
MF.1.1.1Getreide
MF.1.1.2Wurzeln, Knollen
MF.1.1.3Zuckerpflanzen
MF.1.1.4Hülsenfrüchte
MF.1.1.5Nüsse
MF.1.1.6Ölhaltige Früchte
MF.1.1.7Gemüse
MF.1.1.8Obst
MF.1.1.9Fasern
MF.1.1.ASonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g.
MF.1.2Pflanzenrückstände (verwendet), Futterpflanzen und geweidete Biomasse
MF.1.2.1Pflanzenrückstände (verwendet)
MF.1.2.1.1Stroh
MF.1.2.1.2Sonstige Pflanzenrückstände (Zucker- und Futterrübenblätter, Sonstige)
MF.1.2.2Futterpflanzen und geweidete Biomasse
MF.1.2.2.1Futterpflanzen (darunter auf Weiden anfallende Biomasse)
MF.1.2.2.2Geweidete Biomasse
MF.1.3Holz
MF.1.3.1Industrierundholz (Stamm- und Faserholz)
MF.1.3.2Brennholz und sonstige Entnahmen
MF.1.4Wildfischfang, Wasserpflanzen und -tiere, Jagen und Sammeln
MF.1.4.1Wildfischfang
MF.1.4.2Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen
MF.1.4.3Jagen und Sammeln
MF.2Erze (Roherze)
MF.2.1Eisen
MF.2.2NE-Metalle
MF.2.2.1Kupfer
MF.2.2.2Nickel
MF.2.2.3Blei
MF.2.2.4Zink
MF.2.2.5Zinn
MF.2.2.6Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle
MF.2.2.7Bauxit und sonstiges Aluminium
MF.2.2.8Uran und Thorium
MF.2.2.9Sonstige NE-Metalle
MF.3Nichtmetallische Mineralien
MF.3.1Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt, sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)
MF.3.2Kreide und Dolomit
MF.3.3Tonschiefer
MF.3.4Chemische und Düngemittelminerale
MF.3.5Salz
MF.3.6Kalk- und Gipsstein
MF.3.7Ton und Kaolin
MF.3.8Sand und Kies
MF.3.9Sonstige nichtmetallische Mineralien, a.n.g.
MF.3.ABodenaushub (einschließlich Erde), nur wenn verwendet (fakultative Angabe)
MF.4Fossile Energiematerialien/-träger
MF.4.1Kohle und sonstige feste Energiematerialien/-träger
MF.4.1.1Braunkohle
MF.4.1.2Steinkohle
MF.4.1.3Ölhaltige Schiefer und Sande
MF.4.1.4Torf
MF.4.2Flüssige und gasförmige Energiematerialien/-träger
MF.4.2.1Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas
MF.4.2.2Erdgas

Tabellen B (Einfuhren - Handel insgesamt) und D (Ausfuhren - Handel insgesamt)

MF.1Biomasse
MF.1.1Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Futterpflanzen)
MF.1.1.1Getreide
MF.1.1.2Wurzeln, Knollen
MF.1.1.3Zuckerpflanzen
MF.1.1.4Hülsenfrüchte
MF.1.1.5Nüsse
MF.1.1.6Ölhaltige Früchte
MF.1.1.7Gemüse
MF.1.1.8Obst
MF.1.1.9Fasern
MF.1.1.ASonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g.
MF.1.2Pflanzenrückstände (verwendet), Futterpflanzen und geweidete Biomasse
MF.1.2.1Pflanzenrückstände (verwendet)
MF.1.2.1.1Stroh
MF.1.2.1.2Sonstige Pflanzenrückstände (Zucker- und Futterrübenblätter, Sonstige)
MF.1.2.2Futterpflanzen und geweidete Biomasse
MF.1.2.2.1Futterpflanzen (darunter auf Weiden anfallende Biomasse)
MF.1.3Holz
MF.1.3.1Industrierundholz (Stamm- und Faserholz)
MF.1.3.2Brennholz und sonstige Entnahmen
MF.1.4Wildfischfang, Wasserpflanzen und -tiere, Jagen und Sammeln
MF.1.4.1Wildfischfang
MF.1.4.2Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen
MF.1.5Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse (ausgenommen Wildfische, Wasserpflanzen und -tiere, gejagte und gesammelte Tiere)
MF.1.5.1Lebende Tiere (ausgenommen Wildfische, Wasserpflanzen und -tiere, gejagte und gesammelte Tiere)
MF.1.5.2Fleisch und Fleischzubereitungen
MF.1.5.3Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier und Honig
MF.1.5.4Sonstige Tierprodukte (Fasern tierischen Ursprungs, Tierhäute und -felle, Leder usw.)
MF.1.6Produkte vorwiegend aus Biomasse
MF.2Erze (Roherze)
MF.2.1Eisen
MF.2.2NE-Metalle
MF.2.2.1Kupfer
MF.2.2.2Nickel
MF.2.2.3Blei
MF.2.2.4Zink
MF.2.2.5Zinn
MF.2.2.6Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle
MF.2.2.7Bauxit und sonstiges Aluminium
MF.2.2.8Uran und Thorium
MF.2.2.9Sonstige NE-Metalle
MF.2.3Produkte vorwiegend aus Metallen
MF.3Nichtmetallische Mineralien
MF.3.1Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt, sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)
MF.3.2Kreide und Dolomit
MF.3.3Tonschiefer
MF.3.4Chemische und Düngemittelminerale
MF.3.5Salz
MF.3.6Kalk- und Gipsstein
MF.3.7Ton und Kaolin
MF.3.8Sand und Kies
MF.3.9Sonstige nichtmetallische Mineralien, a.n.g.
MF.3.BProdukte überwiegend aus nichtmetallischen Mineralstoffen
MF.4Fossile Energiematerialien/-träger
MF.4.1Kohle und sonstige feste Energiematerialien/-träger
MF.4.1.1Braunkohle
MF.4.1.2Steinkohle
MF.4.1.3Ölhaltige Schiefer und Sande
MF.4.1.4Torf
MF.4.2Flüssige und gasförmige Energiematerialien/-träger
MF.4.2.1Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas
MF.4.2.2Erdgas
MF.4.2.3Bunkerkraftstoffe (Einfuhren: von gebietsansässigen Einheiten im Ausland gebunkert; Ausfuhren: von gebietsfremden Einheiten im Hoheitsgebiet gebunkert)
MF.4.2.3.1Treibstoff für Landverkehr
MF.4.2.3.2Treibstoff für Schiffsverkehr
MF.4.2.3.3Treibstoff für Luftverkehr
MF.4.3Produkte überwiegend aus fossilen Energieprodukten
MF.5Sonstige Produkte
MF.6Abfälle für Endbehandlung und Endlagerung

Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

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Modul für UmweltschutzausgabenrechnungenAnhang IV 14 22

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Im Rahmen der Umweltschutzausgabenrechnungen werden Daten zu den Umweltschutzausgaben, d. h. den wirtschaftlichen Ressourcen, die von den gebietsansässigen Einheiten für den Umweltschutz aufgewandt werden, so dargestellt, dass sie mit den im Rahmen des ESVG übermittelten Daten kompatibel sind. Diese Rechnungen ermöglichen die Aufstellung der nationalen Umweltschutzausgaben, die als Summe der Ausgaben für die Nutzung von Umweltschutzdienstleistungen durch gebietsansässige Einheiten, der Bruttoanlageinvestitionen für Umweltschutzmaßnahmen sowie der Umweltschutztransfers, die nicht Gegenposten zu den vorstehend genannten Positionen darstellen, abzüglich Finanzmittel aus der übrigen Welt definiert sind.

Für die Umweltschutzausgabenrechnungen sollten bereits vorhandene Daten aus den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Produktions- und Einkommensentstehungskonten, Bruttoanlageinvestitionen nach NAGE, Aufkommens- und Verwendungstabellen, Angaben nach der Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates), den strukturellen Unternehmensstatistiken, den Unternehmensregistern und anderen Datenquellen genutzt werden.

In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Umweltschutzausgabenrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2
Erfassungsbereich

Die Umweltschutzausgabenrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG auf und erfassen Umweltschutzausgaben für Haupt-, Neben- und Hilfstätigkeiten. Berücksichtigt werden folgende Sektoren:

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale
22 24

Die Mitgliedstaaten erstellen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß den folgenden, in Übereinstimmung mit dem ESVG festgelegten Merkmalen:

Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen
22

  1. Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
  2. Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020.
  3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der wichtigsten Aggregate dieses Moduls für die 28 Mitgliedstaaten der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
  4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020.
  5. Bei jeder Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n - 2, n - 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2018 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5
Berichtstabellen
22

1. Die übermittelten Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind aufgeschlüsselt nach

Mitgliedstaaten, in denen der Gesamtumsatz oder die Zahl der Beschäftigten in einer oder mehreren dieser NACE-Untergliederungen weniger als 1 % des Gesamtwerts der Union ausmacht, brauchen für diese NACE-Untergliederungen keine Daten vorzulegen.

2. Bei den in Nummer 1 genannten CEPA-Klassen handelt es sich um

CEPA 1 - Luftreinhaltung und Klimaschutz
CEPA 2 - Abwasserwirtschaft
CEPA 3 - Abfallwirtschaft
CEPA 4 - Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser
CEPA 5 - Lärm- und Erschütterungsschutz
CEPA 6 - Arten- und Landschaftsschutz
CEPA 7 - Strahlenschutz
CEPA 8 - Forschung und Entwicklung im Umweltbereich
CEPA 9 - Sonstige Umweltschutzaktivitäten.

Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

_______
1) Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 13).

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Modul für Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -DienstleistungenAnhang V 14 22

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Im Rahmen der Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen werden Daten über die Umweltprodukte erzeugenden Wirtschaftstätigkeiten einer Volkswirtschaft in einer mit den im Rahmen des ESVG mitgeteilten Daten kompatiblen Weise erfasst und dargestellt.

Die Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen sollten unter Verwendung bereits vorhandener Informationen aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, strukturellen Unternehmensstatistiken, Unternehmensregistern und sonstigen Quellen erstellt werden.

In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Rechnungen zu Umweltgütern und -dienstleistungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2
Erfassungsbereich

Die Daten zu Umweltgütern und -dienstleistungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG auf und umfassen alle Umweltgüter und -dienstleistungen, die unter das Produktionskonzept fallen. Laut Definition des ESVG ist Produktion generell eine unter Kontrolle und Verantwortung einer institutionellen Einheit ausgeführte Tätigkeit, bei der diese Einheit durch den Einsatz von Arbeitskräften, Kapital sowie Waren und Dienstleistungen andere Waren und Dienstleistungen produziert.

Umweltgüter und -dienstleistungen fallen in folgende Kategorien: umweltrelevante Dienstleistungen, Produkte einzig für Umweltzwecke (verbundene Produkte), umweltfreundliche Güter und Umwelttechnologien.

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale
22

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen unter Verwendung folgender Merkmale:

Alle Daten - außer dem Merkmal "Beschäftigung", das in "Vollzeitäquivalenten" angegeben wird - werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen
22

  1. Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
  2. Die Statistiken werden innerhalb von 22 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020.
  3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der wichtigsten Aggregate dieses Moduls für die 28 Mitgliedstaaten der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
  4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020.
  5. Bei jeder Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n - 2, n - 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2018 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5
Berichtstabellen
22

1. Die zu übermittelnden Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind kreuzklassifiziert nach

2. Die in Nummer 1 genannten CEPA-Klassen sind in Anhang IV aufgeführt. Bei den in Nummer 1 genannten CReMA-Klassen handelt es sich um:

CReMA 10 - Wassermanagement
CReMA 11 - Management von Waldressourcen
CReMA 12 - Management des natürlichen Pflanzen- und Tierbestands
CReMA 13 - Energieressourcenmanagement
CReMA 13A - Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen
CReMA 13B - Wärme-/Energieeinsparungen und -management
CReMA 13C - Minimierung der Verwendung fossiler Energieträger als Rohstoffe
CReMA 14 - Management mineralischer Rohstoffe
CReMA 15 - Forschung und Entwicklung für Ressourcenmanagement
CReMA 16 - Sonstige Aktivitäten des Ressourcenmanagements.

Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

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Modul für Rechnungen über physische EnergieflüsseAnhang VI 14

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Im Rahmen der Rechnungen über physische Energieflüsse werden Angaben über physische Energieflüsse, ausgedrückt in Terajoules, in einer mit dem ESVG vollständig kompatiblen Weise dargestellt. Die Rechnungen über physische Energieflüsse erfassen Energiedaten nach den wirtschaftlichen Tätigkeiten der gebietsansässigen Einheiten der Volkswirtschaften, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen. Die Darstellung umfasst das Aufkommen und die Verwendung von primären Energieträgern, Energieerzeugnissen und Energieresiduen. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen Produktion, Verbrauch und Bestandsveränderungen.

In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Rechnungen über physische Energieflüsse zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2
Erfassungsbereich

Die Rechnungen über physische Energieflüsse weisen die gleichen Systemgrenzen auf wie das ESVG und basieren ebenfalls auf dem Gebietsansässigkeitsprinzip.

In Übereinstimmung mit dem ESVG wird eine Einheit als gebietsansässige Einheit eines Landes bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Landes liegt, d. h., wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt.

Im Rahmen der Rechnungen über physische Energieflüsse werden die mit den Aktivitäten aller gebietsansässigen Einheiten verbundenen Energieflüsse erfasst, unabhängig davon, wo diese Flüsse im geografischen Sinne auftreten.

Im Rahmen von Rechnungen über physische Energieflüsse werden physische Energieflüsse, die aus der Umwelt in die Volkswirtschaft einfliegen, innerhalb der Volkswirtschaft zirkulieren und von der Volkswirtschaft wieder an die Umwelt abgegeben werden, erfasst.

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedstaaten erstellen Rechnungen über physische Energieflüsse unter Verwendung folgender Merkmale:

Alle Daten werden in Terajoules angegeben.

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

  1. Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
  2. Die Statistiken werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
  3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der der wichtigsten Aggregate dieses Moduls für die 28 Mitgliedstaaten der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
  4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2015.
  5. Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2014 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
  6. Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n - 2, n - 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2014 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5
Berichtstabellen

1. Zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen werden folgende Daten - ausgedrückt in physischen Einheiten - übermittelt:

2. Die Aufkommens- und Verwendungstabellen für Energieflüsse (einschließlich emissionsrelevanter Flüsse) sind in Bezug auf Zeilen und Spalten gleich aufgebaut.

3. In den Spalten ist der Ursprung (im Fall des Aufkommens) oder der Bestimmungsort (im Fall der Verwendung) der physischen Energieflüsse dargestellt. Es werden fünf Kategorien unterschieden:

4. In den Zeilen sind die einzelnen Arten physischer Energieflüsse nach der Klassifikation gemäß dem ersten Gedankenstrich in Abschnitt 3 dargestellt.

5. Die Kategorien zugeführte primäre Energieträger, Energieerzeugnisse und Energieresiduen sind wie folgt untergliedert:

6. Die in der Brückentabelle enthaltenen Indikatoren beziehen sich auf die gesamte Volkswirtschaft (keine Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen), wobei der auf dem Gebietsansässigkeitsprinzip basierende Indikator wie folgt in den auf dem Inlandsprinzip basierenden Indikator umgerechnet wird:

Gesamtenergieverbrauch der gebietsansässigen Einheiten:

- Energieverbrauch der gebietsansässigen Einheiten im Ausland

+ Energieverbrauch von Gebietsfremden im Wirtschaftsgebiet

+ statistische Abweichung

= Bruttoinlandsenergieverbrauch (basierend auf dem Inlandsprinzip).

Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

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Modul für WaldgesamtrechnungenAnhang VII 24

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Im Rahmen der Waldgesamtrechnungen werden Daten über die Waldressourcen und die wirtschaftliche Tätigkeit im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag erfasst und in einer Weise dargestellt, die mit den im Rahmen des ESVG 2010 übermittelten Daten vollständig kompatibel ist. Mit den Waldgesamtrechnungen werden ergänzende Informationen geliefert und Konzepte verwendet, die an die Besonderheiten der Wälder und des Wirtschaftsbereichs Forstwirtschaft und Holzeinschlag angepasst sind.

In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Waldgesamtrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2
Erfassungsbereich

In den Waldgesamtrechnungen werden die Bestände und Ströme von Waldressourcen (bewaldete Flächen und Holzbestand) und die Wirtschaftstätigkeit im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag erfasst, einschließlich der Produktion von Rundholz und der Gewinnung und Sammlung wildwachsender forstwirtschaftlicher Nichtholzprodukte.

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedstaaten erstellen die Waldgesamtrechnungen gemäß den in diesem Abschnitt beschriebenen Merkmalen.

(1) Vermögenskonten für bewaldete Flächen und Holzbestand. Bewaldete Flächen sind definiert als die Summe der drei folgenden Kategorien.

  1. Für die Rohholzproduktion verfügbare Wälder: Wälder, in denen ökologische, soziale oder wirtschaftliche Einschränkungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die derzeitige oder potenzielle Rohholzproduktion haben. Diese Einschränkungen können aufgrund von Rechtsvorschriften, Entscheidungen der Forstverwaltung oder des Eigentümers oder aus anderen Gründen vorliegen.
  2. Für die Rohholzproduktion nicht zur Verfügung stehende Wälder: alle Wälder, die gemäß Buchstabe a als nicht für die Rohholzproduktion verfügbar erachtet werden. Dabei handelt es sich um Wälder, deren Nutzung für die Rohholzproduktion aufgrund von ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen oder gesetzlichen Einschränkungen weitgehend verhindert wird. Dazu gehören i) Wälder, die gesetzlichen Einschränkungen oder Einschränkungen aufgrund anderer politischer Entscheidungen unterliegen, durch die die Rohholzproduktion beispielsweise aus Gründen des Umweltschutzes oder der Erhaltung der biologischen Vielfalt vollständig ausgeschlossen oder stark begrenzt wird (Schutzwälder, Nationalparks, Naturschutzgebiete und andere Schutzgebiete wie Gebiete von besonderem ökologischem, wissenschaftlichem, historischem, kulturellem oder geistigem Interesse); ii) Wälder, in denen die Wuchsleistung oder die Holzqualität zu niedrig ist oder die Ernte- und Transportkosten zu hoch sind, um den Holzeinschlag zu rechtfertigen, mit Ausnahme gelegentlichen Einschlags für die Eigenverwendung.
  3. Sonstige bewaldete Flächen.

"Wald" ist definiert als eine Fläche von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Nicht eingeschlossen sind Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, oder Bäume in städtischen Gebieten wie Stadtparks, Alleen und Gärten.

"Sonstige bewaldete Flächen" sind definiert als nicht als Wald ausgewiesene Flächen von mehr als 0,5 Hektar, mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 5 bis 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder mit einer kombinierten Abdeckung durch Sträucher, Büsche und Bäume von mehr als 10 %. Nicht eingeschlossen sind Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, oder Bäume in städtischen Gebieten wie Stadtparks, Alleen und Gärten.

"Jährlicher Nettozuwachs des Holzvorrats" ist definiert als der durchschnittliche jährliche Volumenzuwachs lebender Bäume abzüglich der durchschnittlichen jährlichen Mortalität.

"Entnahme" ist definiert als das Volumen sämtlicher lebender wie abgestorbener Bäume, die gefällt und aus dem Wald, von sonstigen bewaldeten Flächen oder anderen Einschlagorten entfernt werden. Dieses umfasst unverkauftes Rundholz, das am Rand von Waldwegen gelagert wird. Dazu gehören außerdem natürliche Verluste, die ersetzt werden, die Entnahme im Laufe des Jahres von Holz, das in einem früheren Zeitraum gefällt wurde, die Entnahme von anderem Holz als Stammholz (z.B. Stümpfe und Äste) und die Entnahme von Bäumen, die durch natürliche Ursachen abgestorben sind oder beschädigt wurden (natürliche Verluste), z.B. durch Brände, Wind, Insekten und Krankheiten. Nicht eingeschlossen sind nicht holzartige Biomasse oder Holz, das im Wald verbleibt und im Laufe des Jahres nicht entnommen wird, z.B. Stümpfe, Zweige, Baumkronen und Rückstände des Holzeinschlags (Ernteabfälle).

"Unwiederbringliche Verluste" sind definiert als Reststoffe aus dem Holzeinschlag, alle Sturmwürfe, bei denen das Holz nicht aus dem Wald entfernt werden kann, sowie Holzverluste durch Waldbrände.

(2) Gesamtrechnungen über die Wirtschaftstätigkeit im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag. Der Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag ist definiert als alle fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene (FE), die Tätigkeiten der NACE Rev. 2 Abteilung A02 ausüben.

Unter Verwendung der Definitionen des ESVG 2010 sind folgende Merkmale anzugeben:

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Beschäftigung im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag in Tausend Jahresarbeitseinheiten (JAE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1.

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

(1) Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

(2) Die Statistiken werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

(3) Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist übermittelt haben.

(4) Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2023.

(5) Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2022 bis zum ersten Bezugsjahr vor.

(6) Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten für die Jahre ab 2022 erneut, wenn die Daten überarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2022 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5
Berichtstabellen

Zu allen in Abschnitt 3 aufgeführten Merkmalen werden folgende Daten übermittelt:

  1. Bewaldete Flächen, aufgeschlüsselt nach folgenden Aspekten:
  2. Jede dieser Kategorien wird nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:
  3. Die Daten werden in Tausend Hektar übermittelt.
  4. Holzvolumen, aufgeschlüsselt nach folgenden Aspekten:
  5. Die für die Rohholzproduktion verfügbaren Wälder werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:
  6. Die nicht für die Rohholzproduktion verfügbaren Wälder und sonstige bewaldete Flächen werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:
  7. Die Daten werden in Tausend m3 einschließlich Rinde übermittelt.
  8. Holzwert, aufgeschlüsselt nach folgenden Aspekten:
  9. Die für die Rohholzproduktion verfügbaren Wälder werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:
  10. Die nicht für die Rohholzproduktion verfügbaren Wälder und sonstige bewaldete Flächen werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:
  11. Die Daten werden in Landeswährung in Millionen übermittelt.
  12. Für Gesamtrechnungen wird der in Abschnitt 3 genannte Produktionswert wie folgt aufgeschlüsselt, wobei die Erzeugnisse nach der statistischen Güterklassifikation nach Wirtschaftszweigen (Version 2.1) definiert sind:
  13. Die in Abschnitt 3 genannten Vorleistungen des Wirtschaftsbereichs Forstwirtschaft und Holzeinschlag werden wie folgt aufgeschlüsselt übermittelt, wobei die Erzeugnisse nach der statistischen Güterklassifikation nach Wirtschaftszweigen (Version 2.1) definiert sind:
  14. Bestandsveränderungen im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag nach Abschnitt 3 sind wie folgt aufgeschlüsselt zu übermitteln:
  15. Alle Merkmale werden in Landeswährung in Millionen angegeben.
  16. Daten zu sonstigen bewaldeten Flächen werden auf freiwilliger Basis übermittelt.

Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

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1) Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 05.02.2004 S. 1).

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Modul für Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche TransfersAnhang VIII 24

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Im Rahmen der Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers werden Daten über laufende Transfers und Vermögenstransfers zur Unterstützung von Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen einschließlich der Erzeugung und Verwendung von Umweltprodukten erfasst und in einer Weise dargestellt, die mit den Konzepten und Definitionen des ESVG 2010 vereinbar ist.

In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind. Diese Daten werden auch für die Erstellung der nationalen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß Anhang IV verwendet.

Abschnitt 2
Erfassungsbereich

In den Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers werden Zahlungen ohne Gegenleistung des Staates an institutionelle Sektoren (innerhalb der inländischen Wirtschaft und an die übrige Welt) und von Gebietsfremden (übrige Welt) ohne Gegenleistung ausgewiesen, deren Zweck der Umweltschutz oder die Verringerung der Nutzung und Gewinnung natürlicher Ressourcen ist.

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedstaaten erstellen Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers gemäß den folgenden Merkmalen:

Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

(1) Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

(2) Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

(3) Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist übermittelt haben.

(4) Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2023.

(5) Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2022 bis zum ersten Bezugsjahr vor.

(6) Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten für die Jahre ab 2022 erneut, wenn die Daten überarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2022 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5
Berichtstabellen

  1. Die übermittelten Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind nach folgenden Aspekten aufgeschlüsselt:
  2. Für jede der unter Nummer 1 genannten Kategorien werden Daten nach Klassen der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA) sowie der Klassifikation der Ressourcenmanagementaktivitäten (CReMA) übermittelt, gegliedert wie folgt:
  3. Transfers, die Kapitalgesellschaften vom Staat erhalten, die in der Summe aller CEPA-Klassen (CEPA 1-9) und aller CReMA-Klassen (CReMA 10-16) zusammengefasst sind, werden nach der Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 außerdem wie folgt gruppiert:
  4. Die in Nummer 2 und 3 genannten CEPA-Klassen sind in Anhang IV und die CReMA-Klassen in Anhang V aufgeführt.

Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

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Modul für ÖkosystemrechnungenAnhang IX 24

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Im Rahmen der Ökosystemrechnungen werden Daten über Ausdehnung und Zustand der vorhandenen Ökosysteme und über die Leistungen, die sie für Gesellschaft und Wirtschaft erbringen, vorgelegt. Die Daten entsprechen dem SEEA EA und sind mit den im Rahmen des ESVG 2010 übermittelten Daten kompatibel.

Bei den Ökosystemrechnungen werden nach Möglichkeit vorhandene Informationen verwendet, unter anderem aus der Erdbeobachtung, der Umweltberichterstattung und anderen Datenquellen.

Abschnitt 2
Erfassungsbereich

Ökosystemrechnungen erfassen die Ausdehnung und den Zustand von Ökosystemen und die Ströme der Ökosystemleistungen.

Unter der Ausdehnung eines Ökosystems ist die Größe eines Ökosystems innerhalb einer Fläche zu verstehen. Die Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen umfassen Land- (einschließlich Süßwasser-) und Meeresökosysteme im jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet.

Der Zustand eines Ökosystems ist die Qualität eines Ökosystems, gemessen an seinen abiotischen, biotischen und landschaftlichen Merkmalen nach Ökosystemtypen.

Unter Ökosystemleistungen ist der Nutzen, den Ökosysteme für wirtschaftliche und andere menschliche Tätigkeiten erbringen, zu verstehen. Dazu gehören i) Bereitstellungsleistungen, ii) Regulierungs- und Erhaltungsleistungen und iii) kulturelle Leistungen. In den Ökosystemleistungsrechnungen wird das tatsächliche Aufkommen und die tatsächliche Verwendung von Ökosystemleistungen, die durch die Ökosysteme im jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet bereitgestellt werden, erfasst.

Thematische Rechnungen sind Rechnungen, bei denen die Daten nach spezifischen politischen Themen wie biologische Vielfalt, Klimawandel, Ozeane und städtische Gebiete gruppiert werden.

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedstaaten erstellen Ökosystemrechnungen gemäß den folgenden Merkmalen.

(1) Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen, in denen die Fläche und die Änderungen der Fläche für jeden Ökosystemtyp im jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet erfasst werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen in Tausend Hektar.

(2) Eine Komponente der Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen ist eine Änderungsmatrix, in der Änderungen zwischen Ökosystemtypen zwischen zwei Zeitpunkten in Hektar erfasst werden.

(3) Rechnungen für den Zustand eines Ökosystems, in denen Ökosystemmerkmale wie folgt erfasst werden:

  1. für Siedlungs- und andere künstliche Flächen:
  2. für Agrarland:
  3. für Grünland:
  4. für Agrarland und Grünland zusammen:
  5. für Wälder:
  6. für Küstenstrände, -dünen und -feuchtgebiete:

Städte, kleinere Städte und Vororte sind lokale Verwaltungseinheiten, die nach dem in der Verordnung (EU) 2017/2391 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 festgelegten Verstädterungsgrad kategorisiert werden.

(4) Ökosystemleistungsrechnungen, in denen das Aufkommen und die Verwendung von Ökosystemleistungen in Aufkommens- und Verwendungstabellen erfasst wird. In der Aufkommenstabelle ist das Aufkommen von Ökosystemleistungen von Ökosystemen für die sozioökonomischen Systeme zu erfassen. In der Verwendungstabelle ist die Verwendung von Ökosystemleistungen nach der Verwendungsart gemäß Abschnitt 5 zu erfassen.

Die Aufkommens- und Verwendungstabellen sind in den folgenden physischen Einheiten zu übermitteln.

a) Bereitstellungsleistungen

b) Regulierungs- und Erhaltungsleistungen

c) Kulturelle Leistungen

(5) Bei den Ökosystemrechnungen wird die folgende Tabelle der Ökosystemtypen verwendet:

KategorieÖkosystemtypen
1Siedlungs- und andere künstliche Flächen
2Agrarland
3Grünland (Weiden, naturnahes und natürliches Grünland)
4Wälder
5Heideland und Strauchflächen
6Vegetationsarme Flächen
7Binnenfeuchtgebiete
8Flüsse und Kanäle
9Seen und Stauseen
10Meeresarme und Übergangsgewässer
11Küstenstrände, -dünen und -feuchtgebiete
12Meeresökosysteme (Küstengewässer, Schelfmeer und offenes Meer)

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

  1. Die Statistiken werden wie folgt erstellt und übermittelt:
  2. Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
  3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist übermittelt haben.
  4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2024. Für die Änderungsmatrix ist das erste Bezugsjahr das Jahr 2027.
  5. Bei der ersten Datenübermittlung schließen die Mitgliedstaaten Daten von 2024 für Ausdehnungs- und Zustandsrechnungen und für die Aufkommens- und Verwendungstabellen für Ökosystemleistungen in physischen Einheiten ein. Für die Änderungsmatrix zeigen die Daten die Veränderungen zwischen 2024 und 2027 an.
  6. Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Daten für Ökosystemleistungsrechnungen und Ausdehnungs- und Zustandsrechnungen für Ökosystemleistungen für die Jahre n-3 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten für die Jahre ab 2024 erneut, wenn die Daten überarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2024 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5
Berichtstabellen

  1. Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen: Für alle in Abschnitt 3 genannten Ökosystemtypen werden die Daten bei der ersten Übermittlung für das erste Bezugsjahr angegeben. Bei allen nachfolgenden Datenübermittlungen sind die Daten wie folgt anzugeben:
  2. In der Änderungsmatrix sind Änderungen zwischen allen in Abschnitt 3 genannten Ökosystemtypen zwischen dem vorangegangenen und dem aktuellen Bezugsjahr anzugeben.
  3. Rechnungen über Ökosystemleistungen: Für die in Abschnitt 3 genannten Ökosystemleistungen sind die Daten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen wie folgt anzugeben:
    1. Aufkommenstabelle, in der das jährliche Aufkommen der in Abschnitt 3 genannten Leistungen nach allen in Abschnitt 3 genannten Ökosystemtypen mit Ausnahme der Kategorien 10 und 12 erfasst wird;
    2. Verwendungstabelle, in der die Nutzung von Ökosystemleistungen nach folgender Aufschlüsselung erfasst wird:
      • Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen;
      • Konsum des Staates;
      • Konsum der privaten Haushalte;
      • Bruttoinvestitionen;
      • Ausfuhren.
  4. Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Daten zu übermitteln, wenn seine Gesamtfläche 0,3 % der gesamten Landfläche der Union nicht überschreitet.

Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

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1) Verordnung (EU) 2017/2391 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet) (ABl. L 350 vom 29.12.2017 S. 1).


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