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Regelwerk, EU 2024, Umweltmanagement/Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/3024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in Bezug auf die Einführung neuer Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3024 vom 06.12.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch den Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde das 8. Umweltaktionsprogramm eingerichtet und bestätigt, dass Überwachung, einschließlich durch die Bereitstellung fundierter Informationen über Umweltveränderung, für die Entwicklung einer wirksamen Politik, die Umsetzung dieser Politik zur Verwirklichung der Umweltziele der Union und im Hinblick auf eine stärkere Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger unerlässlich ist. Es sollten Instrumente wie europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen geschaffen werden, um das allgemeine Bewusstsein für die Umweltauswirkungen sozioökonomischer Tätigkeiten und den Beitrag der Umwelt zur Wirtschaft und zum Wohlbefinden zu stärken.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung der genannten Verordnung Bericht erstattet und gegebenenfalls - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in der genannten Verordnung genannten Pilotstudien - die Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen wie umweltbezogene Transfers (Subventionen), Waldgesamtrechnungen und Ökosystemleistungsrechnungen vorschlägt.

(3) Die neuen Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen sollen einen direkten Beitrag zu den unter anderem im 8. Umweltaktionsprogramm festgelegten umweltpolitischen Prioritäten der Union leisten.

(4) Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat auf ihrer 43. Sitzung im Februar 2012 den Grundlegenden Rahmen für das System der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (SEEA) als internationale statistische Norm angenommen, und auf ihrer 52. Sitzung im März 2021 hat sie das System der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen für Ökosystemrechnungen (SEEA EA), Kapitel 1 bis 7, in denen der Rechnungsrahmen und physische Rechnungen beschrieben werden, angenommen. Die neuen Module, die mit dieser Verordnung eingeführt werden, stehen mit dem Grundlegenden Rahmen für das SEEA und dem SEEA EA im Einklang. Darüber hinaus wurde mit dem SEEA das System der umweltökonomischen Gesamtrechnung für Wasser (SEEA-Wasser) eingeführt, das den Grundlegenden Rahmen für das SEEA unterstützt.

(5) Damit die Union ihre in den Verträgen und im Völkerrecht festgelegten Aufgaben insbesondere in Bezug auf Umwelt, Nachhaltigkeit und Klimawandel erfüllen kann, sollten ihr relevante, umfassende und zuverlässige Informationen vorliegen. Für eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung werden Statistiken benötigt, die die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgeführten strengen Qualitätskriterien erfüllen. Darüber hinaus ist es notwendig, dass die Kommission (Eurostat) die erhobenen Daten auf leichter zugängliche und benutzerfreundlichere Weise präsentiert und diese Daten gleichzeitig aktiv bekannt macht.

(6) Um das Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 zu erreichen, ist es von entscheidender Bedeutung, alle Rechtsakte und Verfahren der Union an den langfristigen Umwelt- und Klimazielen der Union auszurichten, wie sie im Rahmen des europäischen Grünen Deals, der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und des Pakets "Fit für 55" festgelegt wurden. Mehrere Rechtsakte der Union erfordern bereits eine genaue Beobachtung von Entwicklungen und somit zusätzliche und präzisere Daten. In dieser Hinsicht ist es von entscheidender Bedeutung, von den Mitgliedstaaten relevante und detaillierte Daten zu ihren Investitionen in die Umwelt zu sammeln, um sicherzustellen, dass die Union auf dem richtigen Weg ist, die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen. Aus all diesen Gründen soll das System der europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen zu einem umfassenden Instrument entwickelt werden, das erhebliche zusätzliche Daten für die Überwachung der Umsetzung des Umweltrechts und der Umweltpolitik der Union liefert.

(7) Im 8. Umweltaktionsprogramm wird die unverzügliche Schaffung eines verbindlichen Rahmens der Union für die Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe und die Berichterstattung darüber auf der Grundlage einer vereinbarten Methode sowie die Festsetzung einer Frist auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für die schrittweise Abschaffung dieser Subventionen gefordert, die mit dem langfristigen Temperaturziel des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommenen Übereinkommens von Paris, die globale Erwärmung auf 1,5 oC zu begrenzen, vereinbar ist. Die Kommission sollte dieser Thematik in ihrem Programm für Pilotstudien und Studien zur Machbarkeit besondere Aufmerksamkeit widmen und die Qualität der verfügbaren Daten über Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, bewerten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag im Hinblick auf die Einführung eines Moduls für Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, in die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen vorlegen.

(8) Wasser ist eine entscheidende Ressource, weshalb es notwendig ist, die nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressource zu gewährleisten und ihre Beziehung zur Wirtschaftstätigkeit zu verstehen. Die Kommission sollte daher die Qualität der verfügbaren Daten über Wasser bewerten und gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung eines Moduls für Wasser in die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen vorlegen.

(9) Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Es ist notwendig, die zunehmenden klimabedingten Risiken für die Gesundheit, einschließlich häufigerer und stärkerer Hitzewellen, Waldbrände und Überschwemmungen, Bedrohungen für die Lebensmittel- und Wassersicherheit und die Ernährungssicherheit sowie die Entstehung und Verbreitung von Infektionskrankheiten, anzugehen. Die negativen Folgen des Klimawandels können die Anpassungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten möglicherweise übersteigen. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen politischen Maßnahmen und Rechtsakten maximieren. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 müssen die Mitgliedstaaten umfassende nationale Anpassungsstrategien und -pläne verabschieden, die auf robusten Klimawandel- und Anfälligkeitsanalysen, Fortschrittsbewertungen und Indikatoren beruhen und sich gleichzeitig von den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen leiten lassen. Da die Fortschritte im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel überwacht werden müssen, sollte die Kommission die Qualität der verfügbaren Daten über die Anpassung an den Klimawandel bewerten. Auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung eines Moduls für die Anpassung an den Klimawandel in die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen vorlegen.

(10) Der Biodiversitätsverlust gehört - zusammen mit dem Klimawandel und durch diesen verstärkt - zu den bedeutendsten Risiken, mit denen Volkswirtschaften konfrontiert sind. Biodiversität ist von entscheidender Bedeutung für die Ernährungssicherheit, das menschliche Wohlergehen und die Widerstandsfähigkeit von Gesellschaften und Volkswirtschaften insgesamt. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten daher ihre Maßnahmen gegen die Biodiversitätskrise im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen aus dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal, der auf der Fünfzehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt angenommen wurde, verstärken.

(11) Ökosystemrechnungen als Mittel zur Darstellung von Daten über das Ausmaß und den Zustand von Ökosystemgütern und die Leistungen, die sie für die Gesellschaft und die Wirtschaft erbringen, zielen darauf ab, der Natur einen Wert beizumessen und so eine bessere Berücksichtigung der Kosten für die Natur zu ermöglichen. Das Ziel der Festlegung monetärer Werte sollte darin bestehen, die Kosten des Nichthandelns stärker ins Blickfeld zu rücken und die Union bei der Verwirklichung ihrer Umweltziele zu unterstützen. Um die Einführung von Pflichten zur Berichterstattung für die monetären Werte von Ökosystemleistungen angemessen vorzubereiten, sollten ihr Pilot- und Machbarkeitsstudien unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards vorausgehen. Untersucht werden sollten in diesen Studien unter anderem die zu berichtenden monetären Werte, die Beziehungen zwischen diesen Werten und den Veränderungen bei der bestehenden Bereitstellung und Nutzung von Ökosystemleistungen, die mögliche Nutzung der Ergebnisse der verschiedenen Schätzverfahren in politischen Maßnahmen, die Bedingungen, unter welchen die Schätzungen für eine Aggregation zueinander und zu anderen Aggregaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geeignet sind, und das für die Berichterstattung am besten geeignete Format der Tabellen. Damit sich die beabsichtigten Wirkungen voll entfalten können, sollte die Kommission unter Berücksichtigung des SEEA EA eine Bewertung der methodischen Möglichkeiten und der Machbarkeit der monetären Bewertung von Ökosystemleistungen durchführen. Auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse sollte es der Kommission möglich sein, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 vorzulegen, um die monetären Ökosystemrechnungen aufzunehmen.

(12) In seinen Schlussfolgerungen vom 6. November 2020 zu europäischen Statistiken hielt der Rat das Europäische Statistische System dazu an, dem aufgrund des europäischen Grünen Deals entstehenden Informationsbedarf, auch hinsichtlich der Überprüfung und Ausweitung des Programms für europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen, gerecht zu werden.

(13) Im Jahr 2019 veröffentlichte der Europäische Rechnungshof den Sonderbericht Nr. 16/2019 mit dem Titel "Europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen: Nutzen für politische Entscheidungsträger kann verbessert werden". In diesem Bericht wird darauf hingewiesen, dass vollständigere Daten zu Wäldern und Ökosystemen benötigt werden und dass das Modul für Waldgesamtrechnungen vollständig umgesetzt werden muss.

(14) Die Kommission (Eurostat) und die für die Erstellung von umweltökonomischen Gesamtrechnungen verantwortlichen nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen sollten bestrebt sein, den Erfassungsbereich der statistischen Daten kontinuierlich auszuweiten und die Qualität der statistischen Daten zu verbessern, mit denen die Überwachung und Bewertung der Fortschritte der Union bei der Durchführung von Rechtsakten unterstützt werden, die im Rahmen des Pakets "Fit für 55" angenommen wurden und die im Einklang stehen mit dem europäischen Grünen Deal, der Verordnung (EU) 2021/1119, der Resilienz- und Aufbaufazilität, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und anderen einschlägigen Rechtsakten, und im Einklang stehen mit den internationalen Verpflichtungen der Union unter Berücksichtigung der von den Vereinten Nationen und anderen Einrichtungen entwickelten internationalen statistischen Standards.

(15) Seit 2011 liefern die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen hochwertige Daten und Statistiken, mit denen eine faktengestützte Politikgestaltung in den Bereichen des europäischen Grünen Deals und anderen Politikbereichen der Union unterstützt wird. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Daten und Statistiken auf eine verständliche und allen Nutzenden zugängliche Weise veröffentlicht und dargestellt werden. Die Kommission (Eurostat) sollte ein Statistisches Datenportal entwickeln und pflegen, in dem die Schlüsselindikatoren der umweltökonomischen Gesamtrechnungen auf benutzerfreundliche Weise zusammengefasst werden. Der Zugang zu diesem Datenportal sollte öffentlich und kostenlos sein. Ziel des Statistischen Datenportals sollte es sein, die Verbreitung und Kommunikation von europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen zu verbessern. Ferner sollte es die bestehenden Governance-Mechanismen zur Berichterstattung und Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und Zielvorgaben spezifischer Initiativen der Union, wie beispielsweise dem 8. Umweltaktionsprogramm, nicht beeinträchtigen.

(16) Zur Sicherstellung der Flexibilität und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Befragten, die nationalen statistischen Ämter und andere einzelstaatliche Stellen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, andere relevante Quellen, Methoden und innovative Ansätze wie Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste) zu verwenden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission informieren und Einzelheiten zur Qualität dieser Ansätze bereitstellen.

(17) Die Mitgliedstaaten sollten finanzielle Unterstützung aus dem im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 aufgestellten Binnenmarktprogramms erhalten können, um die Umweltstatistiken zu modernisieren, ihre Qualität und Aktualität zu verbessern sowie Pilot- und Machbarkeitsstudien durchzuführen. Im Rahmen der nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen sollte die finanzielle Unterstützung im Einklang mit den Vorschriften des in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten geltenden Europäischen Statistischen Programms gewährt werden.

(18) Da die Union aus 27 Mitgliedstaaten besteht, ist es angebracht, auf die "EU-27" Bezug zu nehmen.

(19) Die Liste der möglichen künftigen europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen in der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 muss aktualisiert werden, um sie an die aktuellen politischen Prioritäten der Union anzupassen.

(20) Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) wurde durch das mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingerichtete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) ersetzt.

(21) Das ESVG 2010 enthält den Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln für die Erstellung der Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Zwecke der Union.

(22) Die Kommission sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Handbuch zur Methodik veröffentlichen, das zusätzliche Leitlinien für die Erstellung umweltökonomischer Gesamtrechnungen, die in den durch diese Verordnung eingeführten verschiedenen Modulen eingerichtet werden, enthält. Das Handbuch sollte auch Leitlinien für die Berechnung der Merkmale der Waldgesamtrechnungen beinhalten, wie beispielsweise die jährliche Nettozunahme des Holzbestands aus dem Bestand an lebenden Bäumen oder die Berechnung der Bereitstellungsleistungen von Ökosystemen, wie dem Beitrag zur globalen Klimaregulierung durch die Verringerung der Treibhausgaskonzentrationen. Das Handbuch sollte nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht werden.

(23) Klimaschutz, einschließlich der damit verbundenen Investitionen, ist unerlässlich, um das Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 zu erreichen. Die Kommission (Eurostat) sollte damit beginnen, regelmäßig Daten und Statistiken, die auf der Grundlage einschlägiger verfügbarer Daten aus den Modulen für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen und erforderlichenfalls aus anderen Datenquellen erstellt werden, bereitzustellen. Diese Daten sollten nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselt werden und alle für den Klimaschutz relevanten Wirtschaftszweige abdecken.

(24) Um ökologischen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen erforderlichenfalls Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 durch die Bereitstellung von Anleitungen zur Methodik zu ergänzen und die Anhänge I bis IX der genannten Verordnung hinsichtlich der Liste der Merkmale, für die Daten zu erstellen und zu übermitteln sind, zu ändern, insbesondere Anhang V Abschnitt 3, um Merkmale in Bezug auf andere Investitionen in den Klimaschutz aufzunehmen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass ihre delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Befragten keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 9 festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(25) Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen werden, mit denen den Mitgliedstaaten innerhalb eines festgelegten Zeitraums Ausnahmeregelungen gewährt werden, soweit die nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 ausgeübt werden.

(26) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung neuer Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen in den Rechtsrahmen für europäische Statistiken zu europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(27) Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört.

(28) Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte daher geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen mit dem Ziel aufgestellt, umweltökonomische Gesamtrechnungen als Satellitenkonten zum in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * festgelegten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) einzurichten; hierzu werden Methodik, gemeinsame Normen, Begriffsbestimmungen, Klassifikationen und Buchungsregeln vorgegeben, die für die Erstellung der umweltökonomischen Gesamtrechnungen zu verwenden sind.

Diese Verordnung trägt ferner dazu bei, fundierte Informationen über die wichtigsten Trends, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung bereitzustellen und dadurch die Überwachung und Bewertung der Fortschritte der Union bei der Verwirklichung ihrer im Unionsrecht festgelegten Umweltziele sowie ihrer internationalen Verpflichtungen im Bereich Umwelt zu unterstützen.

____
*) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.06.2013 S. 1)."

2. In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

"7. "Waldgesamtrechnungen" Vermögenskonten für Waldressourcen, die bewaldete Flächen und Holz auf bewaldeten Flächen umfassen, und Rechnungen über Wirtschaftstätigkeiten im Bereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag;

8. "umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers" laufende Transfers und Vermögenstransfers im Sinne des ESVG 2010, mit denen Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen und damit zusammenhängender Produkte unterstützt werden sollen;

9. "Ökosystemrechnungen" eine Reihe von Rechnungen, die dafür konzipiert sind, kohärente Informationen über Ausdehnung und Zustand von Ökosystemen sowie über die Ströme von Leistungen, die aus diesen Ökosystemen in das sozioökonomische System fließen, zu liefern."

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

"g) ein Modul für Waldgesamtrechnungen, wie in Anhang VII festgelegt,

h) ein Modul für Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers, wie in Anhang VIII festgelegt,

i) ein Modul für Ökosystemrechnungen, wie in Anhang IX festgelegt."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wo dies zur Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen notwendig ist,

  1. um diese Verordnung durch die Bereitstellung von Anleitungen zur Methodik zu ergänzen;
  2. um die Anhänge I bis VI hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c, d und e genannten Informationen zu ändern;
  3. um die Anhänge VII, VIII und IX hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c, d und e genannten Informationen zu ändern, unter der Voraussetzung, dass
    1. die in Absatz 2 Buchstabe c genannte Liste der Merkmale alle drei Jahre nur um höchstens vier Merkmale je Anhang geändert wird und
    2. die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Informationen nur geändert werden, um das erste Bezugsjahr, die Periodizität und die Übermittlungsfristen der zusätzlichen Merkmale aufzuführen.

Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die von ihr erlassenen delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten oder den Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand verursachen. Die Kommission begründet ihre delegierten Rechtsakte ordnungsgemäß."

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

"Pilotstudien und Studien zur Machbarkeit"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission erarbeitet ein Programm für Pilot- und Machbarkeitsstudien, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführen sind, um die Berichterstattung zu entwickeln und die Datenqualität zu verbessern, lange Zeitreihen zu erstellen und die Methodik zu entwickeln. Das Programm sieht auch Pilotstudien vor, anhand deren die neuen Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen geprüft werden. Bei der Ausarbeitung des Programms widmet die Kommission den Modulen, mit denen Daten über Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, generiert werden, besondere Aufmerksamkeit und stellt sicher, dass den Mitgliedstaaten und den Befragten keine zusätzlichen administrativen oder finanziellen Belastungen auferlegt werden."

c) Folgender Absatz wird angefügt:

"(3) Zusätzlich zu dem Programm für Pilot- und Machbarkeitsstudien führt die Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der internationalen Standards des Systems der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen für Ökosystemrechnungen (SEEA EA) bis zum 27. Juni 2026 eine Bewertung der methodischen Möglichkeiten und der Machbarkeit der monetären Bewertung, der möglichen Berichtswerte, wenn diese fehlen, und der möglichen alternativen Messmethoden für Ökosystemleistungsrechnungen durch. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung und dieser Studien kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen, um die monetären Ökosystemrechnungen aufzunehmen."

5. Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Buchstabe wird angefügt:

"d) alle anderen relevanten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze, sofern sie die Erstellung von umweltökonomischen Gesamtrechnungen ermöglichen, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Qualitätsanforderungen genügen."

b) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

"Mitgliedstaaten, die beschließen, die in Buchstabe d genannten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze zu verwenden, unterrichten so bald wie möglich vor Ende des Jahres, das der Umsetzung der Methode vorausgeht, die Kommission (Eurostat) und übermitteln Einzelheiten über die Qualität der gewonnenen Daten."

6. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8 Ausnahmeregelungen

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewährt werden, sofern ihre nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen. Ausnahmeregelungen von den Anhängen können während des darin genannten Übergangszeitraums gewährt werden. Ferner können Ausnahmeregelungen von den gemäß dieser Verordnung angenommenen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakten gewährt werden. Diese Ausnahmeregelungen können für eine Höchstdauer von zwei Jahren gewährt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Änderungen aufgrund von Änderungen der Klassifikationen und Nomenklaturen oder Änderungen des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

(2) Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung von den Anhängen VII, VIII und IX nach Absatz 1 stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 27. Dezember 2026 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag. Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 von den gemäß der Verordnung angenommenen Durchführungsmaßnahmen oder delegierten Rechtsakten, die nach dem 26. Dezember 2024 in Kraft treten, stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden Maßnahme oder des betreffenden Rechtsakts einen ordnungsgemäß begründeten Antrag."

7. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 8a Finanzierung

1. Für die Durchführung dieser Verordnung stellt die Union den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen finanzielle Unterstützung aus dem im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichteten Binnenmarktprogramm zur Verfügung, um

  1. Methoden für statistische Zwecke nach der vorliegenden Verordnung zu entwickeln, einschließlich der Teilnahme der Mitgliedstaaten an den in Artikel 4 genannten repräsentativen Pilot- und Marchbarkeitsstudien;
  2. die statistische Qualität der Rechnungen zu verbessern, insbesondere für die Entwicklung oder Verbesserung von Prozessen, einschließlich digital gestützter Lösungen, die auf die Erstellung von hochwertigeren Statistiken abzielen;
  3. die Aktualität der Rechnungen zu verbessern sowie den Verwaltungs- und Berichterstattungsaufwand zu verringern.

(2) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union gemäß diesem Artikel wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Einklang mit den Vorschriften des Binnenmarktprogramms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die Haushaltsbehörde legt die Höhe der jedes Jahr verfügbaren Mittel fest.

(3) Für die Durchführung dieser Verordnung kann den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen eine finanzielle Beteiligung aus anderen geeigneten Finanzierungsprogrammen der Union im Einklang mit den Bestimmungen dieser Programme bereitgestellt werden.

____
*) Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 03.05.2021 S. 1)."

8. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 und Artikel 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. August 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 und Artikel 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."

9. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 9a Statistisches Datenportal für umweltökonomische Gesamtrechnungen ("Dashboard")

(1) Die Kommission (Eurostat) richtet ein Statistisches Datenportal für umweltökonomische Gesamtrechnungen ("Dashboard") ein, in dem die Schlüsselindikatoren der umweltökonomischen Gesamtrechnungen auf benutzerfreundliche und interaktive Weise zusammengefasst werden.

Das Datenportal enthält die von den Mitgliedstaaten in jedem von dieser Verordnung festgelegten Modulen bereitgestellten Daten und die Daten zu Investitionen in den Klimaschutz gemäß Artikel 10 Absatz 4.

(2) Das Datenportal ist bis 31. Dezember 2024 einsatzbereit und wird von der Kommission (Eurostat) einmal im Jahr aktualisiert. Das Datenportal wird auf der Eurostat-Website öffentlich zugänglich gemacht."

10. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- die die Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen betreffen, zum Beispiel (quantitative und qualitative) Wassergesamtrechnungen, Ausgabenrechnungen für Ressourcenbewirtschaftung, potenziell umweltschädliche Subventionen oder Fördermaßnahmen sowie Abfallgesamtrechnungen;"

b) Die folgenden Absätze werden angefügt:

"Bis 31. Dezember 2024 und danach zumindest alle zwei Jahre veröffentlicht die Kommission (Eurostat) eine digitale Publikation, die Daten und Statistiken über Klimaschutz, einschließlich Investitionen, enthält, die aus relevanten Daten der Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen und, sofern zutreffend, aus anderen Datenquellen zusammengestellt werden.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte, um Anhang V Abschnitt 3 soweit erforderlich zur Aufnahme von Merkmalen in Bezug auf andere Investitionen in den Klimaschutz zu ändern. Die Daten, die in der in Absatz 3 genannten digitalen Publikation enthalten sind, enthalten eine Aufschlüsselung dieser Daten nach Mitgliedstaat, einschließlich in Bezug auf Investitionen, und decken alle Wirtschaftsbereiche und -tätigkeiten ab.

Bis zum 27. Dezember 2026 bewertet die Kommission die Qualität der verfügbaren Daten über Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, über die Anpassung an den Klimawandel und über Wasser und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen für Energiesubventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, für die Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der damit einhergehenden Ausgaben, und für Wassergesamtrechnungen vor."

11. In Anhang IV Abschnitt 3 Absatz 1 wird der achte Gedankenstrich gestrichen.

12. Im gesamten Text und in den Anhängen werden alle Verweise auf die "EU-28" und auf "ESVG 95" durch "EU-27" bzw."ESVG 2010" ersetzt.

13. Die Anhänge VII, VIII und IX werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung angefügt.

Artikel 2

Ab dem 1. Januar 2025 sind die Daten über erhaltene oder geleistete Umweltschutztransfers, die zuvor gemäß Anhang IV übermittelt wurden, gemäß Anhang VIII zu übermitteln.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 11 gilt ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2024.

1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. November 2024.

2) Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlament und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 22).

3) Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.07.2011 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).

5) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ("Europäisches Klimagesetz") (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1).

6) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 17).

7) Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 03.05.2021 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.06.2013 S. 1).

9) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

10) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).


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Anhang

"Anhang VII
Modul für Waldgesamtrechnungen

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Im Rahmen der Waldgesamtrechnungen werden Daten über die Waldressourcen und die wirtschaftliche Tätigkeit im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag erfasst und in einer Weise dargestellt, die mit den im Rahmen des ESVG 2010 übermittelten Daten vollständig kompatibel ist. Mit den Waldgesamtrechnungen werden ergänzende Informationen geliefert und Konzepte verwendet, die an die Besonderheiten der Wälder und des Wirtschaftsbereichs Forstwirtschaft und Holzeinschlag angepasst sind.

In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Waldgesamtrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2
Erfassungsbereich

In den Waldgesamtrechnungen werden die Bestände und Ströme von Waldressourcen (bewaldete Flächen und Holzbestand) und die Wirtschaftstätigkeit im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag erfasst, einschließlich der Produktion von Rundholz und der Gewinnung und Sammlung wildwachsender forstwirtschaftlicher Nichtholzprodukte.

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedstaaten erstellen die Waldgesamtrechnungen gemäß den in diesem Abschnitt beschriebenen Merkmalen.

(1) Vermögenskonten für bewaldete Flächen und Holzbestand. Bewaldete Flächen sind definiert als die Summe der drei folgenden Kategorien.

  1. Für die Rohholzproduktion verfügbare Wälder: Wälder, in denen ökologische, soziale oder wirtschaftliche Einschränkungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die derzeitige oder potenzielle Rohholzproduktion haben. Diese Einschränkungen können aufgrund von Rechtsvorschriften, Entscheidungen der Forstverwaltung oder des Eigentümers oder aus anderen Gründen vorliegen.
  2. Für die Rohholzproduktion nicht zur Verfügung stehende Wälder: alle Wälder, die gemäß Buchstabe a als nicht für die Rohholzproduktion verfügbar erachtet werden. Dabei handelt es sich um Wälder, deren Nutzung für die Rohholzproduktion aufgrund von ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen oder gesetzlichen Einschränkungen weitgehend verhindert wird. Dazu gehören i) Wälder, die gesetzlichen Einschränkungen oder Einschränkungen aufgrund anderer politischer Entscheidungen unterliegen, durch die die Rohholzproduktion beispielsweise aus Gründen des Umweltschutzes oder der Erhaltung der biologischen Vielfalt vollständig ausgeschlossen oder stark begrenzt wird (Schutzwälder, Nationalparks, Naturschutzgebiete und andere Schutzgebiete wie Gebiete von besonderem ökologischem, wissenschaftlichem, historischem, kulturellem oder geistigem Interesse); ii) Wälder, in denen die Wuchsleistung oder die Holzqualität zu niedrig ist oder die Ernte- und Transportkosten zu hoch sind, um den Holzeinschlag zu rechtfertigen, mit Ausnahme gelegentlichen Einschlags für die Eigenverwendung.
  3. Sonstige bewaldete Flächen.

"Wald" ist definiert als eine Fläche von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Nicht eingeschlossen sind Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, oder Bäume in städtischen Gebieten wie Stadtparks, Alleen und Gärten.

"Sonstige bewaldete Flächen" sind definiert als nicht als Wald ausgewiesene Flächen von mehr als 0,5 Hektar, mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 5 bis 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder mit einer kombinierten Abdeckung durch Sträucher, Büsche und Bäume von mehr als 10 %. Nicht eingeschlossen sind Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, oder Bäume in städtischen Gebieten wie Stadtparks, Alleen und Gärten.

"Jährlicher Nettozuwachs des Holzvorrats" ist definiert als der durchschnittliche jährliche Volumenzuwachs lebender Bäume abzüglich der durchschnittlichen jährlichen Mortalität.

"Entnahme" ist definiert als das Volumen sämtlicher lebender wie abgestorbener Bäume, die gefällt und aus dem Wald, von sonstigen bewaldeten Flächen oder anderen Einschlagorten entfernt werden. Dieses umfasst unverkauftes Rundholz, das am Rand von Waldwegen gelagert wird. Dazu gehören außerdem natürliche Verluste, die ersetzt werden, die Entnahme im Laufe des Jahres von Holz, das in einem früheren Zeitraum gefällt wurde, die Entnahme von anderem Holz als Stammholz (z.B. Stümpfe und Äste) und die Entnahme von Bäumen, die durch natürliche Ursachen abgestorben sind oder beschädigt wurden (natürliche Verluste), z.B. durch Brände, Wind, Insekten und Krankheiten. Nicht eingeschlossen sind nicht holzartige Biomasse oder Holz, das im Wald verbleibt und im Laufe des Jahres nicht entnommen wird, z.B. Stümpfe, Zweige, Baumkronen und Rückstände des Holzeinschlags (Ernteabfälle).

"Unwiederbringliche Verluste" sind definiert als Reststoffe aus dem Holzeinschlag, alle Sturmwürfe, bei denen das Holz nicht aus dem Wald entfernt werden kann, sowie Holzverluste durch Waldbrände.

(2) Gesamtrechnungen über die Wirtschaftstätigkeit im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag. Der Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag ist definiert als alle fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene (FE), die Tätigkeiten der NACE Rev. 2 Abteilung A02 ausüben.

Unter Verwendung der Definitionen des ESVG 2010 sind folgende Merkmale anzugeben:

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Beschäftigung im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag in Tausend Jahresarbeitseinheiten (JAE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates *.

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

(1) Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

(2) Die Statistiken werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

(3) Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist übermittelt haben.

(4) Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2023.

(5) Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2022 bis zum ersten Bezugsjahr vor.

(6) Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten für die Jahre ab 2022 erneut, wenn die Daten überarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2022 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5
Berichtstabellen

Zu allen in Abschnitt 3 aufgeführten Merkmalen werden folgende Daten übermittelt:

  1. Bewaldete Flächen, aufgeschlüsselt nach folgenden Aspekten:

    Jede dieser Kategorien wird nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:

    Die Daten werden in Tausend Hektar übermittelt.

  2. Holzvolumen, aufgeschlüsselt nach folgenden Aspekten:

    Die für die Rohholzproduktion verfügbaren Wälder werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:

    Die nicht für die Rohholzproduktion verfügbaren Wälder und sonstige bewaldete Flächen werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:

    Die Daten werden in Tausend m3 einschließlich Rinde übermittelt.

  3. Holzwert, aufgeschlüsselt nach folgenden Aspekten:

    Die für die Rohholzproduktion verfügbaren Wälder werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:

    Die nicht für die Rohholzproduktion verfügbaren Wälder und sonstige bewaldete Flächen werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:

    Die Daten werden in Landeswährung in Millionen übermittelt.

  4. Für Gesamtrechnungen wird der in Abschnitt 3 genannte Produktionswert wie folgt aufgeschlüsselt, wobei die Erzeugnisse nach der statistischen Güterklassifikation nach Wirtschaftszweigen (Version 2.1) definiert sind:

    Die in Abschnitt 3 genannten Vorleistungen des Wirtschaftsbereichs Forstwirtschaft und Holzeinschlag werden wie folgt aufgeschlüsselt übermittelt, wobei die Erzeugnisse nach der statistischen Güterklassifikation nach Wirtschaftszweigen (Version 2.1) definiert sind:

    Bestandsveränderungen im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag nach Abschnitt 3 sind wie folgt aufgeschlüsselt zu übermitteln:

    Alle Merkmale werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

  5. Daten zu sonstigen bewaldeten Flächen werden auf freiwilliger Basis übermittelt.

Abschnitt 6

Höchstdauer der Übergangszeiträume

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

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*) Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 05.02.2004 S. 1)."

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Modul für Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche TransfersAnhang VIII

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Im Rahmen der Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers werden Daten über laufende Transfers und Vermögenstransfers zur Unterstützung von Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen einschließlich der Erzeugung und Verwendung von Umweltprodukten erfasst und in einer Weise dargestellt, die mit den Konzepten und Definitionen des ESVG 2010 vereinbar ist.

In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind. Diese Daten werden auch für die Erstellung der nationalen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß Anhang IV verwendet.

Abschnitt 2
Erfassungsbereich

In den Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers werden Zahlungen ohne Gegenleistung des Staates an institutionelle Sektoren (innerhalb der inländischen Wirtschaft und an die übrige Welt) und von Gebietsfremden (übrige Welt) ohne Gegenleistung ausgewiesen, deren Zweck der Umweltschutz oder die Verringerung der Nutzung und Gewinnung natürlicher Ressourcen ist.

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedstaaten erstellen Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers gemäß den folgenden Merkmalen:

Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

(1) Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

(2) Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

(3) Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist übermittelt haben.

(4) Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2023.

(5) Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2022 bis zum ersten Bezugsjahr vor.

(6) Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten für die Jahre ab 2022 erneut, wenn die Daten überarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2022 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5
Berichtstabellen

  1. Die übermittelten Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind nach folgenden Aspekten aufgeschlüsselt:
  2. Für jede der unter Nummer 1 genannten Kategorien werden Daten nach Klassen der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA) sowie der Klassifikation der Ressourcenmanagementaktivitäten (CReMA) übermittelt, gegliedert wie folgt:
  3. Transfers, die Kapitalgesellschaften vom Staat erhalten, die in der Summe aller CEPA-Klassen (CEPA 1-9) und aller CReMA-Klassen (CReMA 10-16) zusammengefasst sind, werden nach der Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 außerdem wie folgt gruppiert:
  4. Die in Nummer 2 und 3 genannten CEPA-Klassen sind in Anhang IV und die CReMA-Klassen in Anhang V aufgeführt.

Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

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Modul für ÖkosystemrechnungenAnhang IX

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Im Rahmen der Ökosystemrechnungen werden Daten über Ausdehnung und Zustand der vorhandenen Ökosysteme und über die Leistungen, die sie für Gesellschaft und Wirtschaft erbringen, vorgelegt. Die Daten entsprechen dem SEEA EA und sind mit den im Rahmen des ESVG 2010 übermittelten Daten kompatibel.

Bei den Ökosystemrechnungen werden nach Möglichkeit vorhandene Informationen verwendet, unter anderem aus der Erdbeobachtung, der Umweltberichterstattung und anderen Datenquellen.

Abschnitt 2
Erfassungsbereich

Ökosystemrechnungen erfassen die Ausdehnung und den Zustand von Ökosystemen und die Ströme der Ökosystemleistungen.

Unter der Ausdehnung eines Ökosystems ist die Größe eines Ökosystems innerhalb einer Fläche zu verstehen. Die Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen umfassen Land- (einschließlich Süßwasser-) und Meeresökosysteme im jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet.

Der Zustand eines Ökosystems ist die Qualität eines Ökosystems, gemessen an seinen abiotischen, biotischen und landschaftlichen Merkmalen nach Ökosystemtypen.

Unter Ökosystemleistungen ist der Nutzen, den Ökosysteme für wirtschaftliche und andere menschliche Tätigkeiten erbringen, zu verstehen. Dazu gehören i) Bereitstellungsleistungen, ii) Regulierungs- und Erhaltungsleistungen und iii) kulturelle Leistungen. In den Ökosystemleistungsrechnungen wird das tatsächliche Aufkommen und die tatsächliche Verwendung von Ökosystemleistungen, die durch die Ökosysteme im jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet bereitgestellt werden, erfasst.

Thematische Rechnungen sind Rechnungen, bei denen die Daten nach spezifischen politischen Themen wie biologische Vielfalt, Klimawandel, Ozeane und städtische Gebiete gruppiert werden.

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedstaaten erstellen Ökosystemrechnungen gemäß den folgenden Merkmalen.

(1) Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen, in denen die Fläche und die Änderungen der Fläche für jeden Ökosystemtyp im jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet erfasst werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen in Tausend Hektar.

(2) Eine Komponente der Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen ist eine Änderungsmatrix, in der Änderungen zwischen Ökosystemtypen zwischen zwei Zeitpunkten in Hektar erfasst werden.

(3) Rechnungen für den Zustand eines Ökosystems, in denen Ökosystemmerkmale wie folgt erfasst werden:

  1. für Siedlungs- und andere künstliche Flächen:
  2. für Agrarland:
  3. für Grünland:
  4. für Agrarland und Grünland zusammen:
  5. für Wälder:
  6. für Küstenstrände, -dünen und -feuchtgebiete:

Städte, kleinere Städte und Vororte sind lokale Verwaltungseinheiten, die nach dem in der Verordnung (EU) 2017/2391 des Europäischen Parlaments und des Rates * festgelegten Verstädterungsgrad kategorisiert werden.

(4) Ökosystemleistungsrechnungen, in denen das Aufkommen und die Verwendung von Ökosystemleistungen in Aufkommens- und Verwendungstabellen erfasst wird. In der Aufkommenstabelle ist das Aufkommen von Ökosystemleistungen von Ökosystemen für die sozioökonomischen Systeme zu erfassen. In der Verwendungstabelle ist die Verwendung von Ökosystemleistungen nach der Verwendungsart gemäß Abschnitt 5 zu erfassen.

Die Aufkommens- und Verwendungstabellen sind in den folgenden physischen Einheiten zu übermitteln.

a) Bereitstellungsleistungen

b) Regulierungs- und Erhaltungsleistungen

c) Kulturelle Leistungen

(5) Bei den Ökosystemrechnungen wird die folgende Tabelle der Ökosystemtypen verwendet:

KategorieÖkosystemtypen
1Siedlungs- und andere künstliche Flächen
2Agrarland
3Grünland (Weiden, naturnahes und natürliches Grünland)
4Wälder
5Heideland und Strauchflächen
6Vegetationsarme Flächen
7Binnenfeuchtgebiete
8Flüsse und Kanäle
9Seen und Stauseen
10Meeresarme und Übergangsgewässer
11Küstenstrände, -dünen und -feuchtgebiete
12Meeresökosysteme (Küstengewässer, Schelfmeer und offenes Meer)

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

  1. Die Statistiken werden wie folgt erstellt und übermittelt:
  2. Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
  3. Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist übermittelt haben.
  4. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2024. Für die Änderungsmatrix ist das erste Bezugsjahr das Jahr 2027.
  5. Bei der ersten Datenübermittlung schließen die Mitgliedstaaten Daten von 2024 für Ausdehnungs- und Zustandsrechnungen und für die Aufkommens- und Verwendungstabellen für Ökosystemleistungen in physischen Einheiten ein. Für die Änderungsmatrix zeigen die Daten die Veränderungen zwischen 2024 und 2027 an.
  6. Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Daten für Ökosystemleistungsrechnungen und Ausdehnungs- und Zustandsrechnungen für Ökosystemleistungen für die Jahre n-3 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten für die Jahre ab 2024 erneut, wenn die Daten überarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2024 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5
Berichtstabellen

  1. Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen: Für alle in Abschnitt 3 genannten Ökosystemtypen werden die Daten bei der ersten Übermittlung für das erste Bezugsjahr angegeben. Bei allen nachfolgenden Datenübermittlungen sind die Daten wie folgt anzugeben:

    In der Änderungsmatrix sind Änderungen zwischen allen in Abschnitt 3 genannten Ökosystemtypen zwischen dem vorangegangenen und dem aktuellen Bezugsjahr anzugeben.

  2. Rechnungen über Ökosystemleistungen: Für die in Abschnitt 3 genannten Ökosystemleistungen sind die Daten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen wie folgt anzugeben:
    1. Aufkommenstabelle, in der das jährliche Aufkommen der in Abschnitt 3 genannten Leistungen nach allen in Abschnitt 3 genannten Ökosystemtypen mit Ausnahme der Kategorien 10 und 12 erfasst wird;
    2. Verwendungstabelle, in der die Nutzung von Ökosystemleistungen nach folgender Aufschlüsselung erfasst wird:
      • Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen;
      • Konsum des Staates;
      • Konsum der privaten Haushalte;
      • Bruttoinvestitionen;
      • Ausfuhren.
  3. Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Daten zu übermitteln, wenn seine Gesamtfläche 0,3 % der gesamten Landfläche der Union nicht überschreitet.

Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

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*) Verordnung (EU) 2017/2391 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet) (ABl. L 350 vom 29.12.2017 S. 1)."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE