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Durchführungsbeschluss 2011/850/EU der Kommission vom 12. Dezember 2011 mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9068)
(ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 86, ber. 2017 L 156 S. 36)
Neufassung - Ersetzt Entsch.'en 2004/224/EG und 2004/461/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa 2, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2004/107/EG wurden Zielwerte festgesetzt, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht werden müssen, gemeinsame Methoden und Kriterien für die Beurteilung der in der Richtlinie aufgeführten Schadstoffe festgelegt, die Informationen vorgeschrieben, die der Kommission übermittelt werden müssen, und sichergestellt, dass der Öffentlichkeit sachdienliche Informationen über die Konzentrationswerte dieser Schadstoffe zur Verfügung gestellt werden. Außerdem sieht die Richtlinie vor, dass alle Modalitäten für die Übermittlung der Informationen über die Luftqualität angenommen werden.
(2) Mit der Richtlinie 2008/50/EG wurde eine Rahmenregelung für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität festgelegt. Sie sieht vor, dass zwecks Berichterstattung und Informationsaustausch über die Luftqualität die Informationen über die Luftqualität und die Fristen, innerhalb deren sie von den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, festgelegt werden müssen. Außerdem soll laut dieser Richtlinie festgelegt werden, wie Übermittlung und Austausch dieser Informationen vereinfacht werden können.
(3) In der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten 3 sind die Informationen über die Luftqualität genannt, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den gegenseitigen Informationsaustausch zu übermitteln haben.
(4) Gemäß der Richtlinie 2008/50/EG wird die Entscheidung 97/101/EG mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Inkrafttreten der Durchführungsmaßnahmen für die Informationen und die Berichterstattung aufgehoben. Dementsprechend sollten die Bestimmungen der Entscheidung 97/101/EG in diesem Beschluss berücksichtigt werden.
(5) Der Geltungsbereich dieses Beschlusses umfasst die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität und die Übermittlung von Informationen zu den Plänen und Programmen in Bezug auf Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe, die derzeit unter die Entscheidung 2004/224/EG der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG des Rates erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe 4 und die Entscheidung 2004/461/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß den Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates sowie den Richtlinien 2000/69/EG und 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist 5, fallen. Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit der EU- Rechtsvorschriften sollten diese Entscheidungen deshalb aufgehoben werden.
(6) Die Kommission sollte mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eine Internet-Schnittstelle unter der Bezeichnung "Ambient Air Quality Portal" (Luftqualitätsportal) einrichten, unter der die Mitgliedstaaten die Informationen zur Luftqualität bereitstellen und die Öffentlichkeit Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Umweltinformationen erhält.
(7) Zur Straffung der Informationsmenge, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt wird, zur Maximierung der Sachdienlichkeit dieser Informationen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten die Informationen in standardisierter, maschinenlesbarer Form übermitteln. Die Kommission sollte mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur ein entsprechendes maschinenlesbares Formblatt in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) 6 erarbeiten. Hierbei ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt.
(8) Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Fehleranfälligkeit sollten die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Informationen ein elektronisches, internetgestütztes Instrument verwenden, das über das Luftqualitätsportal zugänglich ist. Mit diesem Instrument sollten die Stimmigkeit der Informationen und die Datenqualität geprüft und die Einzeldaten aggregiert werden. Müssen die Informationen nach diesem Beschluss in aggregierter Form übermittelt werden, so sollte die Aggregation mit Hilfe dieses Instruments erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, das Instrument anzuwenden, unabhängig davon, ob sie der Kommission die Luftqualitätsinformationen im Rahmen einer Berichtspflicht übermitteln oder Luftqualitätsdaten austauschen.
(9) Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission gegebenenfalls beim Betrieb des Luftqualitätsportals und der Erarbeitung des Instruments für die Stimmigkeit der Daten, die Datenqualität und die Aggregation der Einzeldaten unterstützen. Dabei sollte sie der Kommission insbesondere bei der Überwachung der Datenablage sowie bei der Analyse im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG durch die Mitgliedstaaten helfen.
(10) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten aktuelle Luftqualitätsdaten sammeln, austauschen und beurteilen, um die Auswirkungen der Luftverschmutzung besser verstehen und geeignete Maßnahmen erarbeiten zu können. Damit Handhabung und Vergleich der aktuellen Luftqualitätsdaten vereinfacht werden, sollten diese Aktualdaten der Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Veröffentlichung in derselben standardisierten Form als validierte Daten bereitgestellt werden.
(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftqualität
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 1 Gegenstand
Mit diesem Beschluss werden Durchführungsbestimmungen für die Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf Folgendes festgelegt:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2004/107/EG, Artikel 3 der Richtlinie 2007/2/EG und Artikel 2 sowie Anhang VII der Richtlinie 2008/50/EG folgende Begriffsbestimmungen:
Kapitel II
Gemeinsame Vorschriften für das Verfahren zur Übermittlung von Informationen und zur Qualitätskontrolle
Artikel 3 Luftqualitätsportal und Datenablage
(1) Die Kommission richtet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eine Datenablage ein und macht sie über das Luftqualitätsportal (im Folgenden "Portal") zugänglich.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die zur Berichterstattung und zum Informationsaustausch verwendeten Informationen gemäß Artikel 5 an die Datenablage.
(3) Die Europäische Umweltagentur verwaltet die Datenablage.
(4) Die Öffentlichkeit hat zu der Datenablage kostenlos Zugang.
(5) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Personen, die in seinem Namen für die Bereitstellung aller übermittelten oder ausgetauschten Informationen an die Datenablage zuständig sind. Nur die benannten Personen stellen die Informationen bereit, die übermittelt oder ausgetauscht werden sollen.
(6) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den/die Namen der Person(en) gemäß Absatz 5 mit.
Artikel 4 Verschlüsselung der Informationen
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur auf dem Portal in standardisierter maschinenlesbarer Weise mit, wie die in diesem Beschluss vorgesehenen Informationen zu verschlüsseln sind.
Artikel 5 Verfahren zur Bereitstellung der Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die in diesem Beschluss vorgesehenen Informationen der Datenablage entsprechend den Datenanforderungen gemäß Anhang I Teil A zur Verfügung. Diese Informationen werden mit einem elektronischen Instrument automatisch verarbeitet.
(2) Das Instrument gemäß Absatz 1 wird für folgende Funktionen eingesetzt:
(3) Sind aggregierte Daten gemäß den Artikeln 6 bis 14 bereitzustellen, so sind sie mit dem Instrument gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu generieren.
(4) Die Kommission bestätigt den Eingang der Informationen.
(5) Mitgliedstaaten, die Informationen aktualisieren wollen, müssen den Unterschied zwischen der aktualisierten und der ursprünglichen Information sowie die Gründe für die Aktualisierung darlegen, wenn sie die aktualisierte Information in die Datenablage eingeben.
Die Kommission bestätigt den Eingang der aktualisierten Informationen. Nach erfolgter Eingangsbestätigung sind die aktualisierten Informationen als offizielle Informationen anzusehen.
Kapitel III
Bereitstellung der Informationen der Mitgliedstaaten über die Luftqualität
Artikel 6 Gebiete und Ballungsräume
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teil B dieses Beschlusses zur Abgrenzung und Art der Gebiete und Ballungsräume, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2004/107/EG und Artikel 4 der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt wurden und in denen die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität im folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden soll.
Zu den Gebieten und Ballungsräumen, für die eine Fristverlängerung oder Ausnahme gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommt, ist in den bereitgestellten Informationen ein entsprechender Hinweis einzufügen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 bis spätestens 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die Mitgliedstaaten können angeben, dass sich die bisher übermittelten Informationen nicht geändert haben.
(3) Wurden Änderungen an der Abgrenzung und Art von Gebieten oder Ballungsräumen vorgenommen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission spätestens neun Monate nach Ende des Kalenderjahres mit, in dem diese Änderungen erfolgt sind.
Artikel 7 Beurteilungssystem
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teil C dieses Beschlusses über das Beurteilungssystem, das gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 5 und 9 der Richtlinie 2008/50/EG im folgenden Kalenderjahr für jeden Schadstoff in den einzelnen Gebieten und Ballungsräumen anzuwenden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 bis spätestens 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die Mitgliedstaaten können angeben, dass sich die bisher übermittelten Informationen nicht geändert haben.
Artikel 8 Verfahren für den Nachweis und die Nichtberücksichtigung von Überschreitungen, die natürlichen Quellen oder der Ausbringung von Streusand- oder -salz auf Straßen im Winterdienst zuzurechnen sind
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil D dieses Beschlusses über die Verfahren, die zum Nachweis und zur Nichtberücksichtigung von natürlichen Quellen oder der Ausbringung von Streusand- oder -salz auf Straßen im Winterdienst zuzurechnenden Überschreitungen in den einzelnen Gebieten und Ballungsräumen gemäß den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 2008/50/EG angewendet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 für ein volles Kalenderjahr spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung.
Artikel 9 Beurteilungsverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil D über die Qualität und Rückverfolgbarkeit der angewandten Beurteilungsverfahren.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 für ein volles Kalenderjahr spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung.
(3) Sind in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 sowie Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2008/50/EG ortsfeste Messungen erforderlich, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes:
(4) Werden in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 sowie Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2008/50/EG orientierende Messungen angewandt, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes:
(5) Werden in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 der Richtlinie 2008/50/EG Modellrechnungen angewandt, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes:
(6) Wird in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 der Richtlinie 2008/50/EG eine objektive Schätzung vorgenommen, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes:
(7) Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil D zur Qualität und Rückverfolgbarkeit der angewandten Beurteilungsverfahren für die von den Mitgliedstaaten zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Buchstabe b ausgewählten Netze und Einzelstationen und die in Anhang I Teil B aufgeführten Schadstoffe sowie gegebenenfalls für weitere, in Anhang I Teil C aufgeführte Schadstoffe und für zusätzliche, zu diesem Zweck auf dem Portal genannte Schadstoffe. Für die ausgetauschten Informationen gelten die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels.
Artikel 10 Validierte Einzel-Beurteilungsdaten und Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil E über validierte Einzel-Beurteilungsdaten für alle Probenahmestellen, an denen Messdaten für die Beurteilung entsprechend den Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 zu den in Anhang I Teile B und C aufgeführten Schadstoffen gesammelt werden.
Werden in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum Modellrechnungen angewandt, so übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil E in der höchstmöglichen zeitlichen Auflösung.
(2) Die validierten Einzel-Beurteilungsdaten werden der Kommission spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahrs als vollständige Zeitreihe für ein volles Kalenderjahr zur Verfügung gestellt.
(3) Bei Inanspruchnahme der Möglichkeit gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2008/50/EG übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen zur Quantifizierung des Beitrags aus natürlichen Quellen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG bzw. aufgrund der Ausbringung von Streusand oder -salz im Winterdienst gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2008/50/EG.
Die Informationen umfassen Folgendes:
(4) Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil E über die Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten für die Netze und Einzelstationen, die die Mitgliedstaaten für den spezifischen Zweck des Austauschs aktueller Informationen zwischen den von den Mitgliedstaaten ausgewählten Netzen und Einzelstationen zwecks Informationsaustausch gemäß Artikel 1 Buchstabe b für die Schadstoffe nach Anhang I Teil B und gegebenenfalls für weitere in Anhang I Teil C aufgeführte und für zusätzliche, zu diesem Zweck auf dem Portal genannte Schadstoffe ausgewählt haben.
(5) Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil E über die validierten Einzel-Beurteilungsdaten für die Netze und Einzelstationen, die die Mitgliedstaaten für den Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Buchstabe b für die Schadstoffe nach Anhang I Teil B und gegebenenfalls für weitere in Anhang I Teil C aufgeführte und für zusätzliche, zu diesem Zweck auf dem Portal genannte Schadstoffe, die zu diesem Zweck auf dem Portal aufgeführt sind, ausgewählt haben. Für die ausgetauschten Informationen gelten die Absätze 2 und 3 dieses Artikels.
(6) Die Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten gemäß Absatz 4 werden der Kommission in vorläufiger Form in der für das Beurteilungsverfahren des jeweiligen Schadstoffs geeigneten Häufigkeit und innerhalb einer angemessenen Frist nach Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/50/EG für die zu diesem Zweck in Anhang I Teil B dieses Beschlusses genannten Schadstoffe übermittelt.
Die Informationen umfassen Folgendes:
(7) Die nach Absatz 4 übermittelten Einzel-Aktualdaten müssen mit den gemäß den Artikeln 6, 7 und 9 übermittelten Informationen vereinbar sein.
(8) Die Mitgliedstaatenkönnen können die gemäß Absatz 4 übermittelten Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten nach einer weiteren Qualitätskontrolle aktualisieren. Die aktualisierten Informationen ersetzen die ursprünglichen Informationen; der Status der Informationen ist eindeutig anzugeben.
Artikel 11 Aggregierte validierte Beurteilungsdaten
(1) Mit dem Instrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 werden die Informationen gemäß Anhang II Teil F zu den aggregierten validierten Beurteilungsdaten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten über die validierten Einzel-Beurteilungsdaten gemäß Artikel 10 bereitgestellten Informationen generiert.
(2) Bei Schadstoffen, für die verbindliche Überwachungsvorschriften gelten, beinhalten die mit dem Instrument generierten Informationen die aggregierten gemessenen Konzentrationswerte für alle Probenahmestellen, zu denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c Informationen übermitteln müssen.
(3) Bei Schadstoffen, für die Umweltziele festgelegt wurden, sind die mit dem Instrument generierten Informationen die Konzentrationswerte in der Messeinheit, die mit dem festgelegten Umweltziel gemäß Anhang I Teil B verknüpft ist, und umfassen Folgendes:
Artikel 12 Erreichung der Umweltziele
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teil G über die Erreichung der in den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG festgelegten Umweltziele.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 für ein volles Kalenderjahr spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung.
Die Informationen umfassen Folgendes:
(3) Im Falle von Überschreitungen umfassen die übermittelten Informationen auch Angaben über das Gebiet, in dem die Überschreitungen auftraten, sowie die Anzahl der Personen, die den Überschreitungen ausgesetzt waren.
(4) Die bereitgestellten Informationen müssen mit der gemäß Artikel 6 übermittelten Abgrenzung der Gebiete für das betreffende Kalenderjahr und den gemäß Artikel 11 bereitgestellten aggregierten validierten Beurteilungsdaten vereinbar sein.
Artikel 13 Luftqualitätspläne
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teile H, I, J und K dieses Beschlusses zu den Luftqualitätsplänen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG einschließlich
(2) Die Informationen sind der Kommission unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln.
Artikel 14 Maßnahmen zur Einhaltung der Zielwerte der Richtlinie 2004/107/EG
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil K dieses Beschlusses zu den Maßnahmen, die zur Einhaltung der Zielwerte gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/107/EG getroffen wurden.
(2) Die Informationen sind der Kommission spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die die Maßnahme auslösende Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln.
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 15 Aufhebung
Die Entscheidungen 2004/224/EG und 2004/461/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Artikel 16 Beginn der Geltungsdauer
(1) Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Informationen erstmals bis spätestens am 31. Dezember 2013.
Artikel 17 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Dezember 2011
2) ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1.
3) ABl. Nr. L 35 vom 05.02.1997 S. 14.
4) ABl. Nr. L 68 vom 06.03.2004 S. 27.
5) ABl. Nr. L 156 vom 30.04.2004 S. 90.
6) ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1.
Anhang I |
A. Datenanforderungen
1. Zeitangaben
Alle Zeitangaben erfolgen gemäß der ISO-Norm 8601:2004(E), erweitertes Format (JJJJ-MM-TT hh:mm:ss ± hh:mm), unter Angabe der Abweichung von der UTC (koordinierte Weltzeit).
Der Zeitstempel bezieht sich auf das Ende des Messzeitraums.
2. Anzahl der Ziffern und Auf- bzw. Abrundung
Die Daten sollten dieselbe Anzahl Ziffern aufweisen wie die im Überwachungsnetz verwendeten Daten.
Die Auf- bzw. Abrundung sollte grundsätzlich als letzter Schritt einer Berechnung erfolgen, also unmittelbar vor dem Vergleich des Ergebnisses mit dem Umweltziel, und ist nur einmal vorzunehmen. Ersatzweise nimmt das System gegebenenfalls die Rundung der Daten unter Einhaltung der kaufmännischen Rundungsregeln vor.
3. Gleichwertigkeit
Wird an einem Standort mehr als ein Beurteilungsverfahren angewandt, so sind die Daten desjenigen Beurteilungsverfahrens zu übermitteln, das an diesem Standort die geringste Ungenauigkeit aufweist.
4. Standardisierung
Für den Austausch der Informationen sollten die Bestimmungen gemäß Anhang IV Teil IV der Richtlinie 2004/107/EG und Anhang VI Teil C der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommen.
5. Bestimmungen für PM2,5
Grenzwerte zuzüglich Toleranzmarge
Gemäß Anhang XIV Teil E der Richtlinie 2008/50/EG gelten für die nachstehend aufgeführten Jahre jeweils folgende Summen aus Grenzwert (LV, Limit Value) und Toleranzmarge (MOT, Margin of Tolerance) :
Jahr | LV + MOT |
2008 | 30 |
2009 | 29 |
2010 | 29 |
2011 | 28 |
2012 | 27 |
2013 | 26 |
2014 | 26 |
2015 | 25 |
Berechnung des Indikators für die durchschnittliche Exposition (AEI - Average Exposure Indicator) gemäß Anhang XIV Teil A der Richtlinie 2008/50/EG
Die Berechnung erfolgt für jedes Jahr einzeln, wobei für jede ausgewählte Probenahmestelle der PM2,5-Jahresmittelwert ermittelt wird. Die Auswahl der Probenahmestellen muss aus den diesbezüglich übermittelten Informationen hervorgehen.
Zur Ermittlung des Jahresmittelwerts wird anhand der gültigen, mit den Datenqualitätszielen übereinstimmenden Jahresmittelwerten der Mittelwert aller ausgewiesenen AEI-Standorte des betreffenden Mitgliedstaats berechnet.
Zur Ermittlung der AEI wird dieser Vorgang für jedes der drei Jahre wiederholt, und anschließend aus den drei Jahresmittelwerten wiederum der Mittelwert berechnet.
Die AEI wird alljährlich als gleitender Jahresmittelwert bereitgestellt. Müssen Daten aktualisiert werden, die die AEI (durch die Wahl der Probenahmestelle) mittelbar oder unmittelbar beeinflussen könnten, so ist eine vollständige Aktualisierung aller betroffenen Informationen erforderlich.
B. Umweltziele und Parameter für die Berichterstattung
Formel | Zu schützendes Ziel | Art des Umweltziels (Code 1) | Mittelungszeitraum der Beurteilungen | Berichterstattungsparameter für das Umweltziel | Numerische Werte des Umweltziels (Umfang der zulässigen Überschreitung) |
Schadstoffe, zu denen aktuelle und validierte Daten gemeldet werden müssen | |||||
NO2 | Gesundheit | LV | Eine Stunde | Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr | 200 μg/m3 (18) |
LVMT | |||||
LV | Ein Kalenderjahr | Jahresmittelwert | 40 μg/m3 | ||
LVMT | |||||
ALT | Eine Stunde | Überschreitung während dreier aufeinanderfolgender Stunden (an für die Luftqualität repräsentativen Standorten auf einem Gebiet von mindestens 100 km 2 bzw. in einem gesamten Gebiet oder Ballungsraum, je nachdem, welches die geringere Fläche aufweist) | 400 μg/m3 | ||
NOx | Vegetation | CL | Ein Kalenderjahr | Jahresmittelwert | 30 μg/m3 |
PM10 | Gesundheit | LV | Ein Tag | Anzahl der Tage mit Überschreitungen in einem Kalenderjahr | 50 μg/m3 (35) 90,4-Perzentil |
LV | Ein Kalenderjahr | Jahresmittelwert | 40 μg/m3 | ||
WSS 2 | Ein Tag | Nicht berücksichtigte Tage mit Überschreitung in einem Kalenderjahr | n.a. | ||
Ein Kalenderjahr | Abzug vom Jahresmittelwert | n.a. | |||
NAT 2 | Ein Tag | Nicht berücksichtigte Tage mit Überschreitung in einem Kalenderjahr | n.a. | ||
Ein Kalenderjahr | Abzug vom Jahresmittelwert | n.a. | |||
PM2,5 | Gesundheit | ECO | Drei aufeinander- folgende Kalenderjahre | Indikator für die durchschnittliche Exposition: (Berechnung: vgl. Richtlinie 2008/50/EG) | 20 μg/m3 |
ERT | gemäß Anhang XIV Teil B der Richtlinie 2008/50/EG | ||||
TV | Ein Kalenderjahr | Jahresmittelwert | 25 μg/m3 | ||
LV | |||||
LVMT | |||||
SO2 | Gesundheit | LV | Eine Stunde | Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr | 350 μg/m3 (24) |
Ein Tag | Tage mit Überschreitung in einem Kalenderjahr | 125 μg/m3 (3) | |||
ALT | Eine Stunde | Drei aufeinander folgende Stunden mit Überschreitung (an für die Luftqualität repräsentativen Standorten auf einem Gebiet von mindestens 100 km2 bzw. in einem gesamten Gebiet oder Ballungsraum, je nachdem, welches die geringere Fläche aufweist) | 500 μg/m3 | ||
NAT 2 | Eine Stunde | Nicht berücksichtigte Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr | n.a. | ||
Ein Tag | Nicht berücksichtigte Tage mit Überschreitung in einem Kalenderjahr | n.a. | |||
Vegetation | CL | Ein Kalenderjahr | Jahresmittelwert | 20 μg/m3 | |
Winter | Mittelwert der Wintermonate, d. h 1. Oktober des Jahres x-1 bis 31. März des Jahres x | 20 μg/m3 | |||
O3 | Gesundheit | TV | Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag | Tage, an denen der höchste 8- Stunden-Mittelwert pro Tag über dem durchschnittlichen Zielwert für drei Jahre lag | 120 μg/m3 (25) |
LTO | Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag | Tage, an denen der höchste 8- Stunden-Mittelwert in einem Kalenderjahr über dem langfristigen Ziel lag | 120 μg/m3 | ||
INT | Eine Stunde | Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr | 180 μg/m3 | ||
ALT | Eine Stunde | Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr | 240 μg/m3 | ||
Vegetation | TV | 1. Mai bis 31. Juli | AOT40 (Berechnung: vgl. Anhang VII der Richtlinie 2008/50/EG ) | 18.000 μg/m3 · h | |
LTO | 1. Mai bis 31. Juli | AOT40 (Berechnung: vgl. Anhang VII der Richtlinie 2008/50/EG ) | 6.000 μg/m3 · h | ||
CO | Gesundheit | LV | Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag | Tage, an denen der höchste 8- Stunden-Mittelwert über dem Grenzwert lag | 10 mg/m3 |
Schadstoffe, zu denen nur validierte Daten gemeldet werden | |||||
Benzol | Gesundheit | LV | Ein Kalenderjahr | Jahresmittelwert | 5 μg/m3 |
Blei | Gesundheit | LV | Ein Kalenderjahr | Jahresmittelwert | 0,5 μg/m3 |
Cad- mium | Gesundheit | TV | Ein Kalenderjahr | Jahresmittelwert | 5 ng/m3 |
Arsen | Gesundheit | TV | Ein Kalenderjahr | Jahresmittelwert | 6 ng/m3 |
Nickel | Gesundheit | TV | Ein Kalenderjahr | Jahresmittelwert | 20 ng/m3 |
B(a) P | Gesundheit | TV | Ein Kalenderjahr | Jahresmittelwert | 1 ng/m3 |
1) LV: limit value (Grenzwert), LVMT: Limit value plus margin of tolerance (Grenzwert zuzüglich Toleranzmarge), TV: target value (Zielwert), LTO: longterm objective (langfristiges Ziel), INT: Information threshold (Informationsschwelle), ALT: Alert threshold (Alarmschwelle), CL: Critical level (kritischer Wert), NAT: Assessment of natural contribution (Beurteilung des natürlichen Beitrags), WSS: Assessment of winter sanding and salting (Beurteilung der Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst), ERT: Exposure reduction target (Ziel für die Reduzierung der Exposition), ECO: Exposure concentration obligation (Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration).
2) Es sind keine Aktualdaten zu übermitteln. |
C. Schadstoffe, die Überwachungsanforderungen unterliegen
Diese Liste enthält alle Schadstoffe, die Überwachungsanforderungen gemäß den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG unterliegen. Eine Liste mit weiteren Schadstoffen, zu denen die Mitgliedstaaten die Daten, sofern vorhanden, austauschen, wird von der Europäischen Umweltagentur geführt und auf dem Portal bereitgestellt.
Airbase-Code | Formel des Schadstoffs | Name des Schadstoffs | Messeinheit |
Gasförmige anorganische Schadstoffe | |||
1 | SO2 | Schwefeldioxid | μg/m3 |
8 | NO2 | Stickstoffdioxid | μg/m3 |
9 | NOx 1 | Stickstoffoxide | μg/m3 |
7 | O3 | Ozon | μg/m3 |
10 | CO | Kohlenmonoxid | mg/m3 |
Partikel (PM) | |||
5 | PM10 | PM10 | μg/m3 |
6001 | PM2,5 | PM2,5 | μg/m3 |
PM2,5-Inhaltsstoffe | |||
1047 | SO42 - in PM2,5 | Sulfat in PM2,5 | μg/m3 |
1046 | NO3- in PM2,5 | Nitrat in PM2,5 | μg/m3 |
1045 | NH4 + in PM2,5 | Ammonium in PM2,5 | μg/m3 |
1771 | elem. C in PM2,5 | Elementarer Kohlenstoff in PM2,5 | μg/m3 |
1772 | org. C in PM2,5 | Organischer Kohlenstoff in PM2,5 | μg/m3 |
1629 | Ca2 + in PM2,5 | Calcium in PM2,5 | μg/m3 |
1659 | Mg2 + in PM2,5 | Magnesium in PM2,5 | μg/m3 |
1657 | K + in PM2,5 | Kalium in PM2,5 | μg/m3 |
1668 | Na+ in PM2,5 | Natrium in PM2,5 | μg/m3 |
1631 | Cl- in PM2,5 | Chlorid in PM2,5 | μg/m3 |
Schwermetalle | |||
5012 | Pb in PM10 | Blei in PM10 | μg/m3 |
5014 | Cd in PM10 | Cadmium in PM10 | μg/m3 |
5018 | As in PM10 | Arsen in PM10 | μg/m3 |
5015 | Ni in PM10 | Nickel in PM10 | μg/m3 |
Ablagerung von Schwermetallen | |||
7012 | Ablagerung von Pb | Nass-/Gesamtablagerung von Pb | μg/m2/Tag |
7014 | Ablagerung von Cd | Nass-/Gesamtablagerung von Cd | μg/m2/Tag |
7018 | Ablagerung von As | Nass-/Gesamtablagerung von As | μg/m2/Tag |
7015 | Ablagerung von Ni | Nass-/Gesamtablagerung von Ni | μg/m2/Tag |
7013 | Ablagerung von Hg | Nass-/Gesamtablagerung von Hg | μg/m2/Tag |
Quecksilber | |||
4013 | Metallisches gasförmiges Hg | Elementares gasförmiges Quecksilber | ng/m3 |
4813 | Gasförmiges Hg insgesamt | Gasförmiges Quecksilber insgesamt | ng/m3 |
653 | Reaktives gasförmiges Hg | Reaktives gasförmiges Quecksilber | ng/m3 |
5013 | Hg in PM10 | Quecksilber in PM10 | μg/m3 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | |||
5029 | B(a) P | Benzo(a) pyren in PM10 | ng/m3 |
5610 | Benzo(a) anthracen | Benzo(a) anthracen in PM10 | ng/m3 |
5617 | Benzo(b) fluoranthen | Benzo(b) fluoranthen in PM10 | ng/m3 |
5759 | Benzo(j) fluoranthen | Benzo(j) fluoranthen in PM10 | ng/m3 |
5626 | Benzo(k) fluoranthen | Benzo(k) fluoranthen in PM10 | ng/m3 |
5655 | Indeno(1,2,3,-cd) pyren | Indeno(1,2,3,-cd) pyren in PM10 | ng/m3 |
5763 | Dibenzo(a,h) anthracen | Dibenzo(a,h) anthracen in PM10 | ng/m3 |
Ablagerung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen | |||
7029 | B(a) P | Ablagerung von Benzo(a) pyren | μg/m2/Tag |
611 | Benzo(a) anthracen | Ablagerung von Benzo(a) anthracen | μg/m2/Tag |
618 | Benzo(b) fluoranthen | Ablagerung von Benzo(b) fluoranthen | μg/m2/Tag |
760 | Benzo(j) fluoranthen | Ablagerung von Benzo(j) fluoranthen | μg/m2/Tag |
627 | Benzo(k) fluoranthen | Ablagerung von Benzo(k) fluoranthen | μg/m2/Tag |
656 | Indeno(1,2,3,-cd) pyren | Ablagerung von Indeno(1,2,3,-cd) pyren | μg/m2/Tag |
7419 | Dibenzo(a,h) anthracen | Ablagerung von Dibenzo(a,h) anthracen | μg/m2/Tag |
Flüchtige organische Verbindungen | |||
20 | C6H6 | Benzol | μg/m3 |
428 | C2H6 | Ethan | μg/m3 |
430 | C2H4 | Ethen (Ethylen) | μg/m3 |
432 | HC≡CH | Ethin (Acetylen) | μg/m3 |
503 | H3C-CH-C3 | Propan | μg/m3 |
505 | CH2 = CH-CH3 | Propen | μg/m3 |
394 | H3C-CH2-CH2-CH3 | n-Butan | μg/m3 |
447 | H3C -CH(CH3)2 | 2-Methylpropran (i-Butan) | μg/m3 |
6005 | H2C = CH-CH2-CH3 | 1-Buten | μg/m3 |
6006 | H3C-CH = CH-CH3 | trans-2-Buten | μg/m3 |
6007 | H3C-CH = CH-CH3 | cis-2-Buten | μg/m3 |
24 | CH2 = CH-CH = CH2 | 1,3-Butadien | μg/m3 |
486 | H3C-(CH2)3-CH3 | n-Pentan | μg/m3 |
450 | H3C-CH2-CH(CH3)2 | 2-Methylbutan (i-Pentan) | μg/m3 |
6008 | H2C = CH-CH2-CH2-CH3 | 1-Penten | μg/m3 |
6009 | H3C-HC = CH-CH2-CH3 | 2-Penten | μg/m3 |
451 | CH2 = CH-C(CH3) = CH2 | 2-Methyl-1,3-Butadien (Isopren) | μg/m3 |
443 | C6H14 | n-Hexan | μg/m3 |
316 | (CH3)2-CH-CH2-CH2-CH3 | 2-Methylpentan (i-Hexan) | μg/m3 |
441 | C7H16 | n-Heptan | μg/m3 |
475 | C8H18 | n-Oktan | μg/m3 |
449 | (CH3)3-C-CH2-CH-(CH3)2 | 2,2,4-Trimethylpentan (i-Oktan) | μg/m3 |
21 | C6H5-CH3 | Toluen | μg/m3 |
431 | C6H5-C2H5 | Ethylbenzol | μg/m3 |
464 | m,p-C6H4(CH3)2 | m,p-Xylen | μg/m3 |
482 | o-C6H4(CH3)2 | o-Xylen | μg/m3 |
6011 | C6 H3(CH3)3 | 1,2,4-Trimethylbenzol | μg/m3 |
6012 | C6H3 (CH3)3 | 1,2,3-Trimethylbenzol | μg/m3 |
6013 | C6H3(CH3)3 | 1,3,5-Trimethylbenzol | μg/m3 |
32 | THC(NM) | Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan | μg/m3 |
25 | HCHO | Methanal (Formaldehyd) | μg/m3 |
1) Gemeldet werden können die Werte von NOx oder die Summe der am selben Standort gemessenen NO- und NO2-Messwerte. Sie sind als μg NO2/m3 zu übermitteln. |
Anhang II |
A. Gemeinsame Datenarten
Bei jeder Übermittlung einer bestimmten Datenart gemäß den Teilen B bis K dieses Anhangs sind alle Informationen zu berücksichtigen, die unter der entsprechenden nachstehenden Datenart aufgeführt sind.
1. Datenart "Kontaktangaben"
2. Datenart "Überschreitungsfall"
3. Datenart "Umweltziel"
4. Datenart "räumliche Ausdehnung"
5. Datenart "räumliche Beobachtung"
6. Datenart "Veröffentlichung"
7. Datenart "Dokumentation von Veränderungen"
B. Informationen über die Gebiete und Ballungsräume (Artikel 6)
C. Informationen über das Beurteilungsverfahren (Artikel 7)
D. Informationen über die Beurteilungsverfahren (Artikel 8 und 9)
E. Informationen zu den validierten Einzel-Beurteilungsdaten und Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten (Artikel 10)
F. Informationen zu den generierten aggregierten Daten (Artikel 11)
G. Informationen über die Erreichung der Umweltziele (Artikel 12)
Diese Informationen müssen alle Gebiete und Ballungsräume einbeziehen und in vollem Umfang mit den gemäß Teil F dieses Anhangs generierten Informationen zu den validierten aggregierten Beurteilungsdaten über Schadstoffe mit festgelegten Umweltzielen vereinbar sein.
H. Informationen über die Luftqualitätspläne (Artikel 13)
I. Informationen zu der Quellenzuordnung (Artikel 13)
J. Informationen über das Szenario für das Jahr der Erreichung der Zielwerte (Artikel 13)
K. Informationen über die Maßnahmen (Artikel 13 und 14)
ENDE |