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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen
(ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2011 S. 16;
VO (EU) 2017/1966 - ABl. Nr. L 279 vom 28.10.2017 S. 38 Inkrafttreten)
Neufasssung - Ersetzt VO (EG) 1179/2008
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen 1, insbesondere auf Artikel 26,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Richtlinie 2010/24/EU wurden die Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen wesentlich geändert und die Durchführungsbefugnisse der Kommission in Bezug auf die in der Richtlinie 2008/55/EG 2 vorgesehenen Befugnisse neu festgelegt. Daher ist es erforderlich, die bestehenden von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen durch eine neue Durchführungsverordnung zu ersetzen.
(2) Zur Gewährleistung einer schnellen Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden sollten in Bezug auf die praktischen Modalitäten und die Fristen für die Kommunikation zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde ausführliche Bestimmungen erlassen werden.
(3) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit muss klargestellt werden, dass die Gültigkeit der Dokumente nicht durch die Tatsache beeinträchtigt wird, dass diese elektronisch übermittelt werden.
(4) Um zu bestätigen, dass postalisch übermittelte Dokumente von einer zuständigen Behörde versendet wurden, müssen spezielle Bestimmungen für diese Art der Kommunikation vorgesehen werden.
(5) Um sicherzustellen, dass die richtigen Daten und Informationen übermittelt werden, sollten für das Standardformblatt, das dem Zustellungsersuchen beizufügen ist, und den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat Muster festgelegt werden.
(6) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit ist es erforderlich, die Rechtsverbindlichkeit der auf Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgten Zustellung durch den ersuchten Mitgliedstaat ausdrücklich anzuführen.
(7) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit muss zudem festgelegt werden, dass die Zustellung oder die Übermittlung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat keine Auswirkungen auf die Folgen der Zustellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels hat und dass der geänderte einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat keine Auswirkungen auf die ursprüngliche Forderung oder den ursprünglichen Vollstreckungstitel hat.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1179/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen 3 sollte aufgehoben werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Beitreibungsausschusses überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung enthält ausführliche Durchführungsbestimmungen zu Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2010/24/EU einschließlich ausführlicher Bestimmungen zur Umrechnung und Überweisung der beigetriebenen Beträge sowie über die Art und Weise der Kommunikation zwischen den Behörden.
Für die in Unterabsatz 1 Buchstabe b angeführten Zwecke verwenden die Mitgliedstaaten das einheitliche Zustellungsformblatt gemäß dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster und den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat gemäß dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster.
Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2010/24/EU werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde oder in einer anderen Sprache, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart wurde, übermittelt.
Beschließt die ersuchte Behörde, ein Amtshilfeersuchen nicht zu bearbeiten, teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für diese Ablehnung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2010/24/EU mit. Die ersuchte Behörde übermittelt diese Mitteilung, sobald sie ihren Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde.
Aus jedem Auskunftsersuchen oder Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen geht hervor, ob ein ähnliches Ersuchen an eine andere Behörde gerichtet wurde.
Kapitel II
Auskunftsersuchen
Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Auskunftsersuchens so bald wie möglich, spätestens jedoch nach sieben Kalendertagen.
Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
Innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Bestätigung des Eingangs des Ersuchens unterrichtet die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde über das Ergebnis der Ermittlungen, die sie zur Einholung der beantragten Auskünfte angestellt hat.
Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde auf der Grundlage der ihr übermittelten Angaben bitten, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde angestellten Ermittlungen gestellt werden und ist von der ersuchten Behörde entsprechend den für das ursprüngliche Ersuchen geltenden Bestimmungen zu behandeln.
Die ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Der Rücknahmebeschluss ist der ersuchten Behörde zu übermitteln.
Kapitel III
Zustellungsersuchen
Das in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/24/EU angeführte einheitliche Zustellungsformblatt wird von oder unter der Verantwortung der ersuchenden Behörde erstellt. Es enthält Informationen für den Empfänger in Bezug auf die Dokumente, für deren Zustellung um Amtshilfe ersucht wurde.
Das Zustellungsersuchen kann jede in Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2010/24/EU angeführte Person betreffen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde von einem sie betreffenden Dokument Kenntnis erhalten muss.
Nach Eingang des Zustellungsersuchens ergreift die ersuchte Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung gemäß den in dem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen, in dem sie ihren Sitz hat.
Gegebenenfalls fordert die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde auf, zusätzliche Informationen zu übermitteln, ohne dass dies Auswirkungen auf die im Zustellungsersuchen angegebene Zustellungsfrist hat.
Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
Für die Zwecke der Zustellung kann der ersuchte Mitgliedstaat das in Artikel 10 Absatz 1 genannte einheitliche Zustellungsformblatt in seiner Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften verwenden.
Kapitel IV
Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen
Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/24/EU angeführten Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge und die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c derselben Richtlinie angeführten Zinsen und Kosten, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vom Datum der Erstellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels bis zum Tag vor dem Datum der Übermittlung des Beitreibungsersuchens angefallen sein können, können in den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat aufgenommen werden.
Die von einem Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen betroffene Person kann sich nicht auf die Zustellung oder die Übermittlung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat berufen, um eine Verlängerung oder eine Wiedereröffnung der Frist zur Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Vollstreckungstitels zu erwirken, sofern die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Informationen ersuchen, das Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen wieder zu eröffnen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens zu stellen; für die Behandlung dieses Ersuchens durch die ersuchte Behörde gelten die gleichen Vorschriften wie für das ursprüngliche Ersuchen.
Die ersuchte Behörde beteiligt die ersuchende Behörde so weit wie möglich an den Verfahren zur Festsetzung des Erstattungsbetrags und der fälligen Entschädigung. Auf begründeten Antrag der ersuchten Behörde überweist die ersuchende Behörde den Erstattungsbetrag und die geleistete Entschädigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Antrags.
Hat die ersuchte Behörde zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, bereits einen Betrag beigetrieben, der den ausstehenden Betrag übersteigt, und wurde mit der in Artikel 23 genannten Überweisung noch nicht begonnen, so erstattet die ersuchte Behörde der betroffenen Person den zu viel erhobenen Betrag.
Dieses geänderte Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit zusammen mit dem ursprünglichen Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Kann das geänderte Ersuchen aufgrund des Stands des laufenden Verfahrens nicht zusammen mit dem ursprünglichen Ersuchen bearbeitet werden, so gibt die ersuchte Behörde dem geänderten Ersuchen nur dann statt, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2010/24/EU genannten Betrag entspricht.
Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Überweisung der beigetriebenen Beträge innerhalb von zwei Monaten nach der Beitreibung.
Werden jedoch die von der ersuchten Behörde ergriffenen Beitreibungsmaßnahmen aus Gründen, die nicht in die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaats fallen, angefochten, kann die ersuchte Behörde bis zur Beilegung der Streitigkeit die Überweisung der im Zusammenhang mit der Forderung des ersuchenden Mitgliedstaats beigetriebenen Beträge aussetzen, sofern die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
Hat die ersuchende Behörde erklärt, im Einklang mit Unterabsatz 3 Buchstabe b eine Erstattung vorzunehmen, zahlt sie die von der ersuchten Behörde bereits überwiesenen beigetriebenen Beträge innerhalb eines Monats nach Eingang des Erstattungsersuchens zurück. Eine sonstige Entschädigung wird in diesem Fall ausschließlich von der ersuchten Behörde getragen.
Ungeachtet der durch die ersuchte Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/24/EU als Zinsen erhobenen Beträge gilt eine Forderung als in Höhe des Betrags beigetrieben, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des beigetriebenen Betrags in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde ergibt.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Die Verordnung (EG) Nr. 1179/2008 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. November 2011
_____________
1) ABl. L 84 vom 31.03.2010 S. 1.
2) ABl. L 150 vom 10.06.2008 S. 28.
3) ABl. L 319 vom 29.11.2008 S. 21.
Einheitliches Zustellungsformblatt mit Informationen über das/die zugestellte(n) Dokument(e) (an den Empfänger der Zustellung zu übermitteln) 1 2 | Anhang I 17 |
[ ] Diesem Dokument, ausgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission, ist ein/sind Dokument/e beigefügt, welche(s) hiermit durch die zuständige Behörde des folgenden Mitgliedstaats zugestellt wird/werden: [Name des ersuchten Mitgliedstaats]
Diese Zustellung betrifft Dokumente der zuständigen Behörde(n) von [Name des ersuchenden Mitgliedstaats], die gemäß
[ ] Artikel 8 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom um Amtshilfe bei der Zustellung ersucht hat/haben.
A. Empfänger der Zustellung
B. Zweck der Zustellung
Diese Zustellung dient dazu,
[ ] den Empfänger über das/die Dokument(e), dem/denen dieses Informationsblatt beigefügt ist, zu unterrichten.
[ ] die Verjährungsfrist für die in dem/den zugestellten Dokument(en) genannte(n) Forderung(en) zu unterbrechen.
[ ] dem Empfänger zu bestätigen, dass er zur Zahlung der unter Abschnitt D genannten Beträge verpflichtet ist.
Bitte beachten Sie, dass die Behörden im Falle der Nichtzahlung Vollstreckungs- und/oder Sicherungsmaßnahmen ergreifen können, um die Beitreibung der Forderung(en) zu gewährleisten. Dies kann zusätzliche Kosten verursachen, die dem Empfänger in Rechnung gestellt werden.
Als Empfänger dieser Zustellung sind Sie:
[ ] Hauptschuldner
[ ] Mitschuldner
[ ] eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den geltenden Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats haftet
[ ] eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die im Besitz von Vermögenswerten des (Mit-)Schuldners oder einer anderen abgabenpflichtigen Person ist oder Schulden gegenüber dem (Mit-)Schuldner oder einer anderen abgabenpflichtigen Person hat
[ ] eine dritte Person, auf die sich andere Personen betreffende Vollstreckungsmaßnahmen auswirken können
(Die folgende Angabe erscheint, wenn der Empfänger der Zustellung eine andere Person als der (Mit-)Schuldner ist, die im Besitz von Vermögenswerten des (Mit-)Schuldners ist oder Schulden gegenüber dem (Mit-)Schuldner oder einer anderen Person hat, die für die Zahlung haftet, oder eine dritte Person ist, auf die sich andere Personen betreffende Vollstreckungsmaßnahmen auswirken können:
Die zugestellten Dokumente betreffen Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben, für die die folgende(n) Person(en) abgabenpflichtig ist/sind als
[ ] Hauptschuldner: [Anschrift (bekannt oder vermutet)]
[ ] Mitschuldner: [Anschrift (bekannt oder vermutet)]
[ ] eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den geltenden Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats haftet: [Anschrift (bekannt oder vermutet)].
Die ersuchende Behörde des ersuchenden Staats [Name des ersuchenden Staats] fordert die zuständigen Behörden des ersuchten Staats [Name des ersuchten Staats] auf, diese Zustellung vor dem [Datum] vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass dieses Datum nicht speziell auf eine Verjährungsfrist Bezug nimmt.
C. Für das/die beigefügte(n) Dokument(e) zuständige Stelle(n)
Für das/die beigefügte(n) Dokument(e) zuständige Stelle:
Weitere Informationen über [ ] das/die beigefügte(n) Dokument(e) [ ] und/oder die Möglichkeit, die Verpflichtungen anzufechten, sind erhältlich bei
[ ] der für das/die beigefügte(n) Dokument(e) oben genannten zuständigen Stelle und/oder
[ ] der folgenden Stelle:
D. Bezeichnung des/der zugestellten Dokuments/Dokumente
Dokument [Nummer]
[ ] Steuerfestsetzung[ ] Zahlungsaufforderung
[ ] Entscheidung nach einer Verwaltungsbeschwerde
[ ] Sonstiges Verwaltungsdokument:
[ ] Urteil/Verfügung des:
[ ] Sonstige gerichtliche Schriftstücke:
[ ] a) Zölle[ ] b) Mehrwertsteuer
[ ] c) Verbrauchsteuern
[ ] d) Einkommen-, Ertrag- oder Vermögensteuer
[ ] e) Steuern auf Versicherungsprämien
[ ] f) Erbschaft- und Schenkungsteuern
[ ] g) nationale Steuern und Abgaben auf unbewegliches Vermögen, andere als die oben genannten
[ ] h) nationale Steuern und Abgaben auf die Nutzung oder den Besitz von Beförderungsmitteln
[ ] i) andere Steuern und Abgaben, die von dem oder für den ersuchenden Staat erhoben werden
[ ] j) Steuern und Abgaben, die durch oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten des ersuchenden Staats erhoben werden, außer Steuern und Abgaben, die von lokalen Behörden erhoben werden
[ ] k) Steuern und Abgaben, die durch oder für lokale Behörden erhoben werden
[ ] l) andere steuerliche Forderungen
[ ] m) Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sind, einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sowie Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor
[ ] Hauptbetrag:[ ] Geldstrafen und Geldbußen:
[ ] bis zum [Datum] angefallene Zinsen:
[ ] bis zum [Datum] angefallene Kosten:
[ ] Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Ziffer [x] aufgeführte Forderung ausgestellt wurden:
[ ] Gesamtbetrag dieser Forderung(en):
[ ] vor dem:[ ] innerhalb von [Zahl] Tagen nach dem Datum dieser Zustellung
[ ] unverzüglich
[ ] Letzter Tag für eine Antwort:[ ] Frist für eine Antwort:
[ ] Die Frist für die Anfechtung der Forderung oder des/der zugestellten Dokuments/Dokumente ist bereits abgelaufen.[ ] Letzter Tag für die Anfechtung:
[ ] Frist für die Anfechtung: [Anzahl der Tage] nach
[ ] dem Datum der Mitteilung [ ] der Ausstellung des/der zugestellten Dokumente(s) [ ] sonstiges Datum: |
Bitte beachten Sie, dass Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, den Vollstreckungstitel oder sonstige Dokumente, die von den Behörden des ersuchenden Staats (Name des ersuchenden Staats) erstellt werden, im Einklang mit [ ] Artikel 14 der Richtlinie 2010/24/EU in die Zuständigkeit der einschlägigen Instanzen des ersuchenden Staats (Name des ersuchenden Staats) fallen.
Für solche Streitigkeiten gelten die Verfahrens- und Sprachregelungen, die im ersuchenden Staat [Name des ersuchenden Staats] Anwendung finden.
[ ] Bitte beachten Sie, dass mit der Beitreibung noch vor Ablauf der Anfechtungsfrist begonnen werden kann.
2) Wird das Formblatt elektronisch übermittelt, können die Struktur und das Layout an die Erfordernisse des elektronischen Kommunikationssystems angepasst werden, sofern die darin enthaltenen Daten und Informationen nicht wesentlich geändert werden.
Einheitlicher Vollstreckungstitel für Forderungen, die unter die [ ] Richtlinie 2010/24/EU 1 2 fallen | Anhang II 17 |
[ ] Einheitlicher Vollstreckungstitel für Forderungen, die unter die [ ] Richtlinie 2010/24/EU fallen
[ ] Geänderter einheitlicher Vollstreckungstitel für Forderungen, die unter die [ ] Richtlinie 2010/24/EU fallen
[ ] Urteil/Verfügung des [Name des Gerichts]
[ ] Verwaltungsentscheidung vom [Datum]
Staat, in dem dieses Dokument ausgestellt wird: [Name des ersuchenden Staates]
[ ] Jeder EU-Mitgliedstaat kann andere Mitgliedstaaten um Amtshilfe bei der Beitreibung von in Artikel 2 der Richtlinie 2010/24/EU angeführten offenen Forderungen ersuchen. Diese Richtlinie wurde vom Rat der Europäischen Union am 16. März 2010 erlassen und ist in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden.
Die Beitreibungsmaßnahmen des ersuchten Staats stützen sich auf:
[ ] einen einheitlichen Vollstreckungstitel gemäß [ ] Artikel 12 der Richtlinie 2010/24/EU.
[ ] einen geänderten einheitlichen Vollstreckungstitel gemäß [ ] Artikel 15 der Richtlinie 2010/24/EU (zur Berücksichtigung der Entscheidung der in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/24/EU genannten zuständigen Instanz).
Dieses Dokument ist der einheitliche Vollstreckungstitel (einschließlich Sicherungsmaßnahmen). Er betrifft die unten genannte(n) Forderung(en), die in dem ersuchenden Staat (Name des ersuchenden Staats) nicht beglichen wurde(n). Der ursprüngliche Vollstreckungstitel für diese Forderung(en) wurde in Übereinstimmung mit den im ersuchenden Staat (Name des ersuchenden Staats) geltenden Rechtsvorschriften zugestellt.
Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung(en) fallen gemäß [ ] Artikel 14 der Richtlinie 2010/24/EU ausschließlich in die Zuständigkeit der zuständigen Instanzen des ersuchenden Staats (Name des ersuchenden Staats). Solche Streitigkeiten werden diesen Instanzen im Einklang mit den im ersuchenden Staat (Name des ersuchenden Staats) geltenden Verfahrens- und Sprachregelungen vorgelegt.
Bezeichnung der Forderung(EN) und der betroffenen Person(en)
Identifizierung der Forderung(en) [Nummer]
1. Referenz:
2. Art der betreffenden Forderung(en):
[ ] a) Zölle[ ] b) Mehrwertsteuer
[ ] c) Verbrauchsteuern
[ ] d) Einkommen-, Ertrag- oder Vermögensteuer
[ ] e) Steuern auf Versicherungsprämien
[ ] f) Erbschaft- und Schenkungsteuern
[ ] g) nationale Steuern und Abgaben auf unbewegliches Vermögen, andere als die oben genannten
[ ] h) nationale Steuern und Abgaben auf die Nutzung oder den Besitz von Beförderungsmitteln
[ ] i) andere Steuern und Abgaben, die von dem oder für den ersuchenden Staat erhoben werden
[ ] j) Steuern und Abgaben, die durch oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten des ersuchenden Staats erhoben werden, außer Steuern und Abgaben, die von lokalen Behörden erhoben werden
[ ] k) Steuern und Abgaben, die durch oder für lokale Behörden erhoben werden
[ ] l) andere steuerliche Forderungen
[ ] m) Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind, sowie Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor
3. Bezeichnung der betreffenden Steuer/Abgabe:
4. Betreffender Zeitraum oder betreffendes Datum:
5. Datum der Festsetzung der Forderung:
6. Datum, ab dem die Vollstreckung möglich ist:
7. Betrag der ausstehenden Forderung:
[ ] Betrag der Hauptforderung:[ ] Geldstrafen und Geldbußen:
[ ] bis zum Datum vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens angefallene Zinsen:
[ ] bis zum Datum vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens angefallene Kosten:
[ ] Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf die betreffenden Steuern/Abgaben ausgestellt werden:
[ ] Gesamtbetrag dieser Forderung:
8. Datum der Zustellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Staat: (Name des ersuchenden Staates):
[ ] Datum:[ ] kein Datum verfügbar
9. Für die Festsetzung der Forderung zuständige Stelle:
10. Weitere Informationen zu der Forderung oder den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, können eingeholt werden bei
[ ] der oben genannten Stelle[ ] der für den einheitlichen Vollstreckungstitel zuständigen Stelle:
- Name:
- Anschrift:
- sonstige Verbindungsdaten:
- Sprache(n), in der/denen diese Stelle kontaktiert werden kann:
Identifizierung der vom nationalen Vollstreckungstitel betroffenen Person(en)
a) Die folgende Person ist im nationalen Vollstreckungstitel aufgeführt
[ ] natürliche Person [ ] sonstige
- Name
- Anschrift (bekannt oder vermutet)
- andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers
[ ] Rechtsvertreter
- Name
- Anschrift (bekannt oder vermutet)
- andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers
Haftungsgrund:
[ ] Hauptschuldner
[ ] Mitschuldner
[ ] eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats haftet
b) Die folgende(n) Person(en) ist/sind ebenfalls im/in den nationalen Vollstreckungstitel(n) aufgeführt:
[ ] natürliche Person [ ] sonstige
- Name:
- Anschrift (bekannt oder vermutet):
- andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers
[ ] Rechtsvertreter
- Name:
- Anschrift (bekannt oder vermutet):
- andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers
Haftungsgrund:
[ ] Hauptschuldner
[ ] Mitschuldner
[ ] eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats haftet
Weitere Angaben
Gesamtbetrag der Forderung(en)
2) Wird das Formblatt elektronisch übermittelt, können die Struktur und das Layout an die Erfordernisse und Möglichkeiten des elektronischen Kommunikationssystems angepasst werden, sofern die darin enthaltenen Daten und Informationen nicht wesentlich geändert werden.
Erklärung zu den Gründen und zum Hintergrund des Ersuchens um Sicherungsmaßnahmen | Anhang III 17 |
Sprache(n) des vorliegenden Dokuments | |
Erklärung zu den Gründen und Begebenheiten des Ersuchens um Sicherungsmaßnahmen 1 2 | |
auf Grundlage von: | Artikel 16 der Richtlinie 2010/24/EU
... |
1) Die kursiv gedruckten Angaben sind fakultativ.
Nicht ausgewählte Unterabschnitte können gelöscht werden.
2) Wird das Formblatt elektronisch übermittelt, können die Struktur und das Layout an die Erfordernisse und Möglichkeiten des elektronischen Kommunikationssystems angepasst werden, sofern die darin enthaltenen Daten und Informationen nicht wesentlich geändert werden. |
Diese Erklärung steht in Zusammenhang mit dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen | |
mit der folgenden Referenz: | AZ.: |
das vom folgenden ersuchenden Staat: | |
an den folgenden ersuchten Staat gestellt wurde: |
Für dieses Ersuchen wird die folgende Auskunft zu konkreten Gründen und Begebenheiten erteilt:
1. Allgemeine Informationen | |
1.1. Für die Forderung(en) besteht im ersuchenden Staat ein angefochtener Vollstreckungstitel. | |
1.2. Für die Forderung(en) besteht im ersuchenden Staat ein nicht angefochtener Vollstreckungstitel. | |
1.3. Für die Forderung(en) besteht derzeit im ersuchenden Staat noch kein Vollstreckungstitel. | |
1.4. Die Forderung(en) wird (werden) nicht angefochten. | |
1.5. Die Forderung(en) kann (können) nicht länger im behördlichen Einspruchsverfahren/durch Klage bei Gericht angefochten werden. | |
1.6. Die Forderung(en) wird (werden) angefochten, allerdings erlauben die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren im ersuchenden Staat den Erlass von Sicherungsmaßnahmen. |
2. Dokumente und/oder Gründe, die dies belegen | |||||
2.1. Diesem Ersuchen liegt ein einheitlicher Vollstreckungstitel für die Beitreibung im ersuchten Staat bei.
Hinweis: Dieser einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat erlaubt auch den Erlass von Sicherungsmaßnahmen (für Ersuchen auf Grundlage der Richtlinie 2010/24/EU: siehe Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie). | |||||
2.2. Dieses Ersuchen beruht auf einer (beigefügten) Verwaltungsentscheidung, die zu Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Staat ermächtigt und die folgende Beurteilung enthält: | |||||
2.2.1. Administrative Beurteilung der Notwendigkeit, Sicherungsmaßnahmen zu erlassen, erfolgt durch: | |||||
Name der Behörde: | |||||
Anschrift der Behörde: | |||||
Datum der Entscheidung: | TT/MM/JJJJ | ||||
Daten der Kontaktperson: | |||||
2.2.2. Sachverhalt: | |||||
Der Vollstreckungstitel wird angefochten. | |||||
Für die Forderung(en) besteht derzeit noch kein Vollstreckungstitel. | |||||
Die Anfechtung der Forderung(en) durch den Schuldner wurde in erster Instanz bereits abgewiesen, allerdings ist diese Entscheidung nicht bestandskräftig. | |||||
2.2.3. Diese Behörde hat zum rechts genannten Datum Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Staat in Einklang mit nationalem Recht zugelassen: | TT/MM/JJJJ | ||||
2.2.4. Die Sicherungsmaßnahmen gelten aus den folgenden Gründen, welche die Dringlichkeit und das Risiko belegen, dass die Einziehung und Beitreibung vereitelt oder erheblich behindert werden könnte, als gerechtfertigt: | |||||
hoher (geschätzter) Betrag der (angenommenen) Schulden/erhebliche Schuldenlast | |||||
Betrugsverdacht | |||||
die betroffene Person beabsichtigt, eine Zahlungsunfähigkeit herbeizuführen | |||||
Vermögensumstrukturierung | |||||
Veräußerung von Vermögenswerten | |||||
Versuch, Vermögenswerte zu verbergen/verschleiern/verbrauchen | |||||
unsorgfältige Geschäftsführung | |||||
häufiger Wohnsitzwechsel | |||||
Verlagerung von Vermögenswerten ins Ausland | |||||
Schuldner missachtet frühere Zahlungsvereinbarungen | |||||
sonstige Elemente/Gründe: ... | |||||
Kurze Erklärung (empfohlen): ... | |||||
2.3. Dieses Ersuchen beruht auf einer (beigefügten) richterlichen Feststellung, dass die Sicherungsmaßnahmen gerechtfertigt sind: | |||||
2.3.1. Richterliche Beurteilung der Notwendigkeit, Sicherungsmaßnahmen zu erlassen, bewertet durch: | |||||
Name des Gerichts: | |||||
Anschrift des Gerichts: | |||||
Datum der Entscheidung: | TT/MM/JJJJ | ||||
(Daten zur Kontaktperson:) | |||||
2.3.2. Das Gericht hat entschieden: | |||||
auf einseitiges Ersuchen der Steuerbehörden | |||||
nach Anfechtung durch den Schuldner, einer anderen haftenden Person oder einer anderen Person, die von den Sicherungsmaßnahmen betroffen ist | |||||
2.3.3. Dieses Gericht hat am rechts genannten Datum Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Staat in Einklang mit nationalem Recht zugelassen: | TT/MM/JJJJ | ||||
2.4. Dieses Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen beruht auf den im (in den) beigefügten Dokument(en) genannten Gründen. | |||||
2.5. Die Sicherungsmaßnahmen gelten aus den folgenden Gründen, die die Dringlichkeit und das Risiko belegen, dass die Einziehung und Beitreibung vereitelt oder erheblich behindert werden könnte, als gerechtfertigt: | |||||
hoher (geschätzter) Betrag der (angenommenen) Schulden/erhebliche Schuldenlast | |||||
Betrugsverdacht | |||||
die betroffene Person beabsichtigt, eine Zahlungsunfähigkeit herbeizuführen | |||||
Vermögensumstrukturierung | |||||
Veräußerung von Vermögenswerten | |||||
Versuch, Vermögenswerte zu verbergen/verschleiern/verbrauchen | |||||
unsorgfältige Geschäftsführung | |||||
häufiger Wohnsitzwechsel | |||||
Verlagerung von Vermögenswerten ins Ausland | |||||
Schuldner missachtet frühere Zahlungsvereinbarungen | |||||
sonstige Elemente/Gründe: | |||||
Kurze Erklärung (empfohlen): |
3. Sonstige Informationen | |
3.1. Die Behörden des ersuchten Staats werden gebeten, den Schuldner oder andere betroffene Personen nicht vor dem Beginn der Sicherungsmaßnahmen zu informieren. | |
3.2. Sonstige Informationen: |
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