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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1966 der Kommission vom 27. Oktober 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 in Bezug auf die Übermittlung von Amtshilfeersuchen und die Weiterverfolgung dieser Ersuchen
(ABl. Nr. L 279 vom 28.10.2017 S. 38)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen 1, insbesondere auf Artikel 26,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission 2 sind genaue Bestimmungen für die Übermittlung von Ersuchen um Amtshilfe bei der Steuerbeitreibung, die Weiterverfolgung dieser Ersuchen, die Verwendung von Standardformblättern und einheitlichen Vollstreckungstiteln zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Überweisung der beigetriebenen Beträge hinsichtlich bestimmter Amtshilfebestimmungen der Richtlinie 2010/24/EU des Rates festgelegt.
(2) Damit der ersuchende Mitgliedstaat umfassend über die Weiterverfolgung eines Zustellungsersuchens informiert ist, sollte festgelegt werden, dass die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde über die Art der Zustellung informiert.
(3) Um die Bearbeitung von Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen zu vereinfachen, sollte ein Standardformblatt für die Übermittlung der konkreten Gründe und Umstände solcher Ersuchen erstellt werden.
(4) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit ist es erforderlich festzulegen, welche Forderungen im einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat genannt werden können.
(5) Zur Erleichterung der Bearbeitung von Beitreibungsersuchen sollten die Regeln hinsichtlich des Umrechnungskurses und der Überweisung der beigetriebenen Beträge angepasst werden und es sollte klargestellt werden, auf welche Weise eine Erhöhung des Betrags der Forderung mitgeteilt werden sollte.
(6) Struktur und Layout des Standardformblatts, das dem Zustellungsersuchen beizufügen ist, und des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat sollten im Hinblick auf die Erfordernisse eines elektronischen Kommunikationssystems und die künftige Verwendung in internationalen Abkommen ebenfalls angepasst werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Beitreibungsausschusses überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 1189/2011 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Sobald die Zustellung erfolgt ist, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Datum und die Art der Zustellung mit, indem sie auf dem Formblatt des Ersuchens, welches sie der ersuchenden Behörde zurücksendet, bescheinigt, dass die Zustellung erfolgt ist."
2. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
"Artikel 15
3. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Ein einheitlicher Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat kann entsprechend dem ursprünglichen Vollstreckungstitel bzw. den ursprünglichen Vollstreckungstiteln für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat für mehrere Forderungen und mehrere Personen erstellt werden."
b) Folgende Absätze 3a und 3b werden eingefügt:
"3a. Wenn der in Absatz 2 genannte ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der in Absatz 3 genannte Gesamtvollstreckungstitel mehrere Forderungen enthält, von denen eine oder mehrere bereits erhoben oder beigetrieben wurden, bezieht sich der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat nur auf diese Forderungen, für deren Beitreibung um Amtshilfe ersucht wurde.
3b. Wenn der in Absatz 2 genannte ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der in Absatz 3 genannte Gesamtvollstreckungstitel mehrere Forderungen enthält, kann die ersuchende Behörde diese Forderungen in unterschiedlichen Vollstreckungstiteln für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat auflisten, entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten nach Steuerarten in den für die Beitreibung zuständigen Stellen im ersuchten Mitgliedstaat."
4. Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Der für die Zwecke der Amtshilfe bei der Beitreibung zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Umrechnungskurs. Ist zu diesem Zeitpunkt kein Umrechnungskurs verfügbar, so wird der letzte vor der Übermittlung des Ersuchens von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Umrechnungskurs zugrunde gelegt."
5. Artikel 22 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"5. Führt die in Absatz 2 genannte Änderung zu einer Erhöhung der Forderung, so kann die ersuchende Behörde ein geändertes Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen an die ersuchte Behörde richten.
Dieses geänderte Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit zusammen mit dem ursprünglichen Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Kann das geänderte Ersuchen aufgrund des Stands des laufenden Verfahrens nicht zusammen mit dem ursprünglichen Ersuchen bearbeitet werden, so gibt die ersuchte Behörde dem geänderten Ersuchen nur dann statt, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2010/24/EU genannten Betrag entspricht."
6. Artikel 23 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"Die gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/24/EU an die ersuchende Behörde zu überweisenden Beträge werden in Euro an die ersuchende Behörde überwiesen, sofern die Mitgliedstaaten nicht vereinbart haben, beigetriebene Beträge in einer anderen Währung zu überweisen.
Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Überweisung der beigetriebenen Beträge innerhalb von zwei Monaten nach der Beitreibung."
7. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
8. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
9. Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2017
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2011 S. 16).
Anhang I |
"Anhang I
Einheitliches Zustellungsformblatt mit Informationen über das/die zugestellte(n) Dokument(e)
(an den Empfänger der Zustellung zu übermitteln) 1 2
[ ] Diesem Dokument, ausgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission, ist ein/sind Dokument/e beigefügt, welche(s) hiermit durch die zuständige Behörde des folgenden Mitgliedstaats zugestellt wird/werden: [Name des ersuchten Mitgliedstaats]
Diese Zustellung betrifft Dokumente der zuständigen Behörde(n) von [Name des ersuchenden Mitgliedstaats], die gemäß
[ ] Artikel 8 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom um Amtshilfe bei der Zustellung ersucht hat/haben.
A. Empfänger der Zustellung
B. Zweck der Zustellung
Diese Zustellung dient dazu,
[ ] den Empfänger über das/die Dokument(e), dem/denen dieses Informationsblatt beigefügt ist, zu unterrichten.
[ ] die Verjährungsfrist für die in dem/den zugestellten Dokument(en) genannte(n) Forderung(en) zu unterbrechen.
[ ] dem Empfänger zu bestätigen, dass er zur Zahlung der unter Abschnitt D genannten Beträge verpflichtet ist.
Bitte beachten Sie, dass die Behörden im Falle der Nichtzahlung Vollstreckungs- und/oder Sicherungsmaßnahmen ergreifen können, um die Beitreibung der Forderung(en) zu gewährleisten. Dies kann zusätzliche Kosten verursachen, die dem Empfänger in Rechnung gestellt werden.
Als Empfänger dieser Zustellung sind Sie:
[ ] Hauptschuldner
[ ] Mitschuldner
[ ] eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den geltenden Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats haftet
[ ] eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die im Besitz von Vermögenswerten des (Mit-)Schuldners oder einer anderen abgabenpflichtigen Person ist oder Schulden gegenüber dem (Mit-)Schuldner oder einer anderen abgabenpflichtigen Person hat
[ ] eine dritte Person, auf die sich andere Personen betreffende Vollstreckungsmaßnahmen auswirken können
(Die folgende Angabe erscheint, wenn der Empfänger der Zustellung eine andere Person als der (Mit-)Schuldner ist, die im Besitz von Vermögenswerten des (Mit-)Schuldners ist oder Schulden gegenüber dem (Mit-)Schuldner oder einer anderen Person hat, die für die Zahlung haftet, oder eine dritte Person ist, auf die sich andere Personen betreffende Vollstreckungsmaßnahmen auswirken können:
Die zugestellten Dokumente betreffen Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben, für die die folgende(n) Person(en) abgabenpflichtig ist/sind als
[ ] Hauptschuldner: [Anschrift (bekannt oder vermutet)]
[ ] Mitschuldner: [Anschrift (bekannt oder vermutet)]
[ ] eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den geltenden Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats haftet: [Anschrift (bekannt oder vermutet)].
Die ersuchende Behörde des ersuchenden Staats [Name des ersuchenden Staats] fordert die zuständigen Behörden des ersuchten Staats [Name des ersuchten Staats] auf, diese Zustellung vor dem [Datum] vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass dieses Datum nicht speziell auf eine Verjährungsfrist Bezug nimmt.
C. Für das/die beigefügte(n) Dokument(e) zuständige Stelle(n)
Für das/die beigefügte(n) Dokument(e) zuständige Stelle:
Weitere Informationen über [ ] das/die beigefügte(n) Dokument(e) [ ] und/oder die Möglichkeit, die Verpflichtungen anzufechten, sind erhältlich bei
[ ] der für das/die beigefügte(n) Dokument(e) oben genannten zuständigen Stelle und/oder
[ ] der folgenden Stelle:
D. Bezeichnung des/der zugestellten Dokuments/Dokumente
Dokument [Nummer]
[ ] Steuerfestsetzung[ ] Zahlungsaufforderung
[ ] Entscheidung nach einer Verwaltungsbeschwerde
[ ] Sonstiges Verwaltungsdokument:
[ ] Urteil/Verfügung des:
[ ] Sonstige gerichtliche Schriftstücke:
[ ] a) Zölle[ ] b) Mehrwertsteuer
[ ] c) Verbrauchsteuern
[ ] d) Einkommen-, Ertrag- oder Vermögensteuer
[ ] e) Steuern auf Versicherungsprämien
[ ] f) Erbschaft- und Schenkungsteuern
[ ] g) nationale Steuern und Abgaben auf unbewegliches Vermögen, andere als die oben genannten
[ ] h) nationale Steuern und Abgaben auf die Nutzung oder den Besitz von Beförderungsmitteln
[ ] i) andere Steuern und Abgaben, die von dem oder für den ersuchenden Staat erhoben werden
[ ] j) Steuern und Abgaben, die durch oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten des ersuchenden Staats erhoben werden, außer Steuern und Abgaben, die von lokalen Behörden erhoben werden
[ ] k) Steuern und Abgaben, die durch oder für lokale Behörden erhoben werden
[ ] l) andere steuerliche Forderungen
[ ] m) Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sind, einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sowie Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor
[ ] Hauptbetrag:[ ] Geldstrafen und Geldbußen:
[ ] bis zum [Datum] angefallene Zinsen:
[ ] bis zum [Datum] angefallene Kosten:
[ ] Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Ziffer [x] aufgeführte Forderung ausgestellt wurden:
[ ] Gesamtbetrag dieser Forderung(en):
[ ] vor dem:[ ] innerhalb von [Zahl] Tagen nach dem Datum dieser Zustellung
[ ] unverzüglich
[ ] Letzter Tag für eine Antwort:[ ] Frist für eine Antwort:
[ ] Die Frist für die Anfechtung der Forderung oder des/der zugestellten Dokuments/Dokumente ist bereits abgelaufen.[ ] Letzter Tag für die Anfechtung:
[ ] Frist für die Anfechtung: [Anzahl der Tage] nach
[ ] dem Datum der Mitteilung
[ ] der Ausstellung des/der zugestellten Dokumente(s) [ ] sonstiges Datum: |
Bitte beachten Sie, dass Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, den Vollstreckungstitel oder sonstige Dokumente, die von den Behörden des ersuchenden Staats (Name des ersuchenden Staats) erstellt werden, im Einklang mit [ ] Artikel 14 der Richtlinie 2010/24/EU in die Zuständigkeit der einschlägigen Instanzen des ersuchenden Staats (Name des ersuchenden Staats) fallen.
Für solche Streitigkeiten gelten die Verfahrens- und Sprachregelungen, die im ersuchenden Staat [Name des ersuchenden Staats] Anwendung finden.
[ ] Bitte beachten Sie, dass mit der Beitreibung noch vor Ablauf der Anfechtungsfrist begonnen werden kann.
2) Wird das Formblatt elektronisch übermittelt, können die Struktur und das Layout an die Erfordernisse des elektronischen Kommunikationssystems angepasst werden, sofern die darin enthaltenen Daten und Informationen nicht wesentlich geändert werden.
Anhang II |
"Anhang II
Einheitlicher Vollstreckungstitel für Forderungen, die unter die [ ] Richtlinie 2010/24/EU 1 2 fallen
[ ] Einheitlicher Vollstreckungstitel für Forderungen, die unter die [ ] Richtlinie 2010/24/EU fallen
[ ] Geänderter einheitlicher Vollstreckungstitel für Forderungen, die unter die [ ] Richtlinie 2010/24/EU fallen
[ ] Urteil/Verfügung des [Name des Gerichts]
[ ] Verwaltungsentscheidung vom [Datum]
Staat, in dem dieses Dokument ausgestellt wird: [Name des ersuchenden Staates]
[ ] Jeder EU-Mitgliedstaat kann andere Mitgliedstaaten um Amtshilfe bei der Beitreibung von in Artikel 2 der Richtlinie 2010/24/EU angeführten offenen Forderungen ersuchen. Diese Richtlinie wurde vom Rat der Europäischen Union am 16. März 2010 erlassen und ist in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden.
Die Beitreibungsmaßnahmen des ersuchten Staats stützen sich auf:
[ ] einen einheitlichen Vollstreckungstitel gemäß [ ] Artikel 12 der Richtlinie 2010/24/EU.
[ ] einen geänderten einheitlichen Vollstreckungstitel gemäß [ ] Artikel 15 der Richtlinie 2010/24/EU (zur Berücksichtigung der Entscheidung der in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/24/EU genannten zuständigen Instanz).
Dieses Dokument ist der einheitliche Vollstreckungstitel (einschließlich Sicherungsmaßnahmen). Er betrifft die unten genannte(n) Forderung(en), die in dem ersuchenden Staat (Name des ersuchenden Staats) nicht beglichen wurde(n). Der ursprüngliche Vollstreckungstitel für diese Forderung(en) wurde in Übereinstimmung mit den im ersuchenden Staat (Name des ersuchenden Staats) geltenden Rechtsvorschriften zugestellt.
Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung(en) fallen gemäß [ ] Artikel 14 der Richtlinie 2010/24/EU ausschließlich in die Zuständigkeit der zuständigen Instanzen des ersuchenden Staats (Name des ersuchenden Staats). Solche Streitigkeiten werden diesen Instanzen im Einklang mit den im ersuchenden Staat (Name des ersuchenden Staats) geltenden Verfahrens- und Sprachregelungen vorgelegt.
Bezeichnung der Forderung(EN) und der betroffenen Person(en)
Identifizierung der Forderung(en) [Nummer]
1. Referenz:
2. Art der betreffenden Forderung(en):
[ ] a) Zölle[ ] b) Mehrwertsteuer
[ ] c) Verbrauchsteuern
[ ] d) Einkommen-, Ertrag- oder Vermögensteuer
[ ] e) Steuern auf Versicherungsprämien
[ ] f) Erbschaft- und Schenkungsteuern
[ ] g) nationale Steuern und Abgaben auf unbewegliches Vermögen, andere als die oben genannten
[ ] h) nationale Steuern und Abgaben auf die Nutzung oder den Besitz von Beförderungsmitteln
[ ] i) andere Steuern und Abgaben, die von dem oder für den ersuchenden Staat erhoben werden
[ ] j) Steuern und Abgaben, die durch oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten des ersuchenden Staats erhoben werden, außer Steuern und Abgaben, die von lokalen Behörden erhoben werden
[ ] k) Steuern und Abgaben, die durch oder für lokale Behörden erhoben werden
[ ] l) andere steuerliche Forderungen
[ ] m) Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind, sowie Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor
3. Bezeichnung der betreffenden Steuer/Abgabe:
4. Betreffender Zeitraum oder betreffendes Datum:
5. Datum der Festsetzung der Forderung:
6. Datum, ab dem die Vollstreckung möglich ist:
7. Betrag der ausstehenden Forderung:
[ ] Betrag der Hauptforderung:[ ] Geldstrafen und Geldbußen:
[ ] bis zum Datum vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens angefallene Zinsen:
[ ] bis zum Datum vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens angefallene Kosten:
[ ] Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf die betreffenden Steuern/Abgaben ausgestellt werden:
[ ] Gesamtbetrag dieser Forderung:
8. Datum der Zustellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Staat: (Name des ersuchenden Staates):
[ ] Datum:[ ] kein Datum verfügbar
9. Für die Festsetzung der Forderung zuständige Stelle:
10. Weitere Informationen zu der Forderung oder den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, können eingeholt werden bei
[ ] der oben genannten Stelle[ ] der für den einheitlichen Vollstreckungstitel zuständigen Stelle:
- Name:
- Anschrift:
- sonstige Verbindungsdaten:
- Sprache(n), in der/denen diese Stelle kontaktiert werden kann:
Identifizierung der vom nationalen Vollstreckungstitel betroffenen Person(en)
a) Die folgende Person ist im nationalen Vollstreckungstitel aufgeführt
[ ] natürliche Person [ ] sonstige
- Name
- Anschrift (bekannt oder vermutet)
- andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers
[ ] Rechtsvertreter
- Name
- Anschrift (bekannt oder vermutet)
- andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers
Haftungsgrund:
[ ] Hauptschuldner
[ ] Mitschuldner
[ ] eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats haftet
b) Die folgende(n) Person(en) ist/sind ebenfalls im/in den nationalen Vollstreckungstitel(n) aufgeführt:
[ ] natürliche Person [ ] sonstige
- Name:
- Anschrift (bekannt oder vermutet):
- andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers
[ ] Rechtsvertreter
- Name:
- Anschrift (bekannt oder vermutet):
- andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers
Haftungsgrund:
[ ] Hauptschuldner
[ ] Mitschuldner
[ ] eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats haftet
Weitere Angaben
Gesamtbetrag der Forderung(en)
2) Wird das Formblatt elektronisch übermittelt, können die Struktur und das Layout an die Erfordernisse und Möglichkeiten des elektronischen Kommunikationssystems angepasst werden, sofern die darin enthaltenen Daten und Informationen nicht wesentlich geändert werden.
Erklärung zu den Gründen und zum Hintergrund des Ersuchens um Sicherungsmaßnahmen | Anhang III |
Sprache(n) des vorliegenden Dokuments | |
Erklärung zu den Gründen und Begebenheiten des Ersuchens um Sicherungsmaßnahmen 1 2 | |
auf Grundlage von: | Artikel 16 der Richtlinie 2010/24/EU
... |
1) Die kursiv gedruckten Angaben sind fakultativ.
Nicht ausgewählte Unterabschnitte können gelöscht werden.
2) Wird das Formblatt elektronisch übermittelt, können die Struktur und das Layout an die Erfordernisse und Möglichkeiten des elektronischen Kommunikationssystems angepasst werden, sofern die darin enthaltenen Daten und Informationen nicht wesentlich geändert werden. |
Diese Erklärung steht in Zusammenhang mit dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen | |
mit der folgenden Referenz: | AZ.: |
das vom folgenden ersuchenden Staat: | |
an den folgenden ersuchten Staat gestellt wurde: |
Für dieses Ersuchen wird die folgende Auskunft zu konkreten Gründen und Begebenheiten erteilt:
1. Allgemeine Informationen | |
1.1. Für die Forderung(en) besteht im ersuchenden Staat ein angefochtener Vollstreckungstitel. | |
1.2. Für die Forderung(en) besteht im ersuchenden Staat ein nicht angefochtener Vollstreckungstitel. | |
1.3. Für die Forderung(en) besteht derzeit im ersuchenden Staat noch kein Vollstreckungstitel. | |
1.4. Die Forderung(en) wird (werden) nicht angefochten. | |
1.5. Die Forderung(en) kann (können) nicht länger im behördlichen Einspruchsverfahren/durch Klage bei Gericht angefochten werden. | |
1.6. Die Forderung(en) wird (werden) angefochten, allerdings erlauben die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren im ersuchenden Staat den Erlass von Sicherungsmaßnahmen. |
2. Dokumente und/oder Gründe, die dies belegen | |||||
2.1. Diesem Ersuchen liegt ein einheitlicher Vollstreckungstitel für die Beitreibung im ersuchten Staat bei.
Hinweis: Dieser einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat erlaubt auch den Erlass von Sicherungsmaßnahmen (für Ersuchen auf Grundlage der Richtlinie 2010/24/EU: siehe Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie). | |||||
2.2. Dieses Ersuchen beruht auf einer (beigefügten) Verwaltungsentscheidung, die zu Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Staat ermächtigt und die folgende Beurteilung enthält: | |||||
2.2.1. Administrative Beurteilung der Notwendigkeit, Sicherungsmaßnahmen zu erlassen, erfolgt durch: | |||||
Name der Behörde: | |||||
Anschrift der Behörde: | |||||
Datum der Entscheidung: | TT/MM/JJJJ | ||||
Daten der Kontaktperson: | |||||
2.2.2. Sachverhalt: | |||||
Der Vollstreckungstitel wird angefochten. | |||||
Für die Forderung(en) besteht derzeit noch kein Vollstreckungstitel. | |||||
Die Anfechtung der Forderung(en) durch den Schuldner wurde in erster Instanz bereits abgewiesen, allerdings ist diese Entscheidung nicht bestandskräftig. | |||||
2.2.3. Diese Behörde hat zum rechts genannten Datum Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Staat in Einklang mit nationalem Recht zugelassen: | TT/MM/JJJJ | ||||
2.2.4. Die Sicherungsmaßnahmen gelten aus den folgenden Gründen, welche die Dringlichkeit und das Risiko belegen, dass die Einziehung und Beitreibung vereitelt oder erheblich behindert werden könnte, als gerechtfertigt: | |||||
hoher (geschätzter) Betrag der (angenommenen) Schulden/erhebliche Schuldenlast | |||||
Betrugsverdacht | |||||
die betroffene Person beabsichtigt, eine Zahlungsunfähigkeit herbeizuführen | |||||
Vermögensumstrukturierung | |||||
Veräußerung von Vermögenswerten | |||||
Versuch, Vermögenswerte zu verbergen/verschleiern/verbrauchen | |||||
unsorgfältige Geschäftsführung | |||||
häufiger Wohnsitzwechsel | |||||
Verlagerung von Vermögenswerten ins Ausland | |||||
Schuldner missachtet frühere Zahlungsvereinbarungen | |||||
sonstige Elemente/Gründe: ... | |||||
Kurze Erklärung (empfohlen): ... | |||||
2.3. Dieses Ersuchen beruht auf einer (beigefügten) richterlichen Feststellung, dass die Sicherungsmaßnahmen gerechtfertigt sind: | |||||
2.3.1. Richterliche Beurteilung der Notwendigkeit, Sicherungsmaßnahmen zu erlassen, bewertet durch: | |||||
Name des Gerichts: | |||||
Anschrift des Gerichts: | |||||
Datum der Entscheidung: | TT/MM/JJJJ | ||||
(Daten zur Kontaktperson:) | |||||
2.3.2. Das Gericht hat entschieden: | |||||
auf einseitiges Ersuchen der Steuerbehörden | |||||
nach Anfechtung durch den Schuldner, einer anderen haftenden Person oder einer anderen Person, die von den Sicherungsmaßnahmen betroffen ist | |||||
2.3.3. Dieses Gericht hat am rechts genannten Datum Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Staat in Einklang mit nationalem Recht zugelassen: | TT/MM/JJJJ | ||||
2.4. Dieses Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen beruht auf den im (in den) beigefügten Dokument(en) genannten Gründen. | |||||
2.5. Die Sicherungsmaßnahmen gelten aus den folgenden Gründen, die die Dringlichkeit und das Risiko belegen, dass die Einziehung und Beitreibung vereitelt oder erheblich behindert werden könnte, als gerechtfertigt: | |||||
hoher (geschätzter) Betrag der (angenommenen) Schulden/erhebliche Schuldenlast | |||||
Betrugsverdacht | |||||
die betroffene Person beabsichtigt, eine Zahlungsunfähigkeit herbeizuführen | |||||
Vermögensumstrukturierung | |||||
Veräußerung von Vermögenswerten | |||||
Versuch, Vermögenswerte zu verbergen/verschleiern/verbrauchen | |||||
unsorgfältige Geschäftsführung | |||||
häufiger Wohnsitzwechsel | |||||
Verlagerung von Vermögenswerten ins Ausland | |||||
Schuldner missachtet frühere Zahlungsvereinbarungen | |||||
sonstige Elemente/Gründe: | |||||
Kurze Erklärung (empfohlen): |
3. Sonstige Informationen | |
3.1. Die Behörden des ersuchten Staats werden gebeten, den Schuldner oder andere betroffene Personen nicht vor dem Beginn der Sicherungsmaßnahmen zu informieren. | |
3.2. Sonstige Informationen: |
ENDE |