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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1196/2011 der Kommission vom 17. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. Nr. L 303 vom 22.11.2011 S. 12)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 weiterverwendet werden können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. November 2011
2) ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.
Anhang |
Warenbezeichnung | Einreihung (KN Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Tragbares,akkubetriebenes, brillenförmiges Elektronikgerät zur Anzeige von Bildern (so genannte "Videobrille") mit Abmessungen von ca. 15 x 3,5 x 2,5 cm in zusammengefaltetem Zustand.
Das brillenförmige Elektronikgerät besteht aus zwei Flüssigkristallanzeigefeldern (LCD), jeweils mit einer Auflösung von 640 x 480 Pixeln (Anzeigegröße: virtueller Bildschirm von 803 in 2 m Entfernung betrachtet) und Schaltkreisen zur Verarbeitung von Tonsignalen, die in einem brillenförmigen Gestell montiert sind. Das Gerät kann an eine automatische Daten- verarbeitungsmaschine und an Geräte wie Videowiedergabegeräte, Fernsehgeräte oder Spielkonsolen angeschlossen werden. Es zeigt virtuelle dreidimensionale (3D) Videobilder für Unterhaltungszwecke an. | 8528 59 40 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 40.
Die Funktion des brillenförmigen Geräts ist die Anzeige von Videobildern im Sinne von Position 8528. Da das Gerät keinen Tuner oder eine ähnliche Vorrichtung enthält, die den Empfang von Fernsehsignalen ermöglicht, ist eine Einreihung als Fernsehempfangsgerät in Unterposition 8528 71 ausgeschlossen. Das Gerät produziert auf zwei sehr kleinen LCD-Bildschirmen (einer vor jedem Auge) ein virtuelles Bild, das einem Bildschirm von 803 betrachtet in 2 m Entfernung entspricht. Aufgrund dieser Merkmale und Eigenschaften ist das Gerät für Unterhaltungszwecke wie das Betrachten von Filmen, Fernsehen oder Spiele bestimmt. Daher ist eine Einreihung in Unterposition 8528 51 ausgeschlossen, denn das Gerät kann nicht als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art angesehen werden. Der Apparat ist daher in KN-Code 8528 59 40 als Farbmonitor mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige einzureihen. |
ENDE |