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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 12)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 weiterverwendet werden können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. November 2011
Anhang |
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung, bestehend aus
Die Warenzusammenstellung ist dazu bestimmt, Audio-/Videosignale von einer externen Quelle wie zum Beispiel einem Satelliten-Receiver oder einem DVD-Player), die an Gerät A angeschlossen ist, in einem Radius von 400 m an ein anderes Audio- /Videogerät wie einen Bildschirm oder ein Fernsehgerät, der bzw. das an Gerät B angeschlossen ist, zu übertragen. Die Audio-/Videosignale werden mit einer Frequenz von 2,4 GHz in Form von Fernsehsignalen von Gerät A an Gerät B übertragen. Die von Gerät B an Gerät A mit einer Frequenz von 433 MHz übertragenen Signale gehen von einer Infrarot-Fernbedienung aus. Diese Signale funktionieren unabhängig von den Signalen für die Audio- /Videoübertragung. Das Fernbedienungsgerät wird benutzt, um die externe Quelle zu steuern, die an den Audio-/Videosender (Gerät A) angeschlossen ist. * Siehe Abbildung. | 8528 71 99 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 71 und 8528 71 99.
Die Hauptfunktion von Gerät A ist das Senden von Audio-/Videosignalen (Fernsehen) gemäß der Beschreibung unter Position 8525 (siehe Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI). Die Hauptfunktion von Gerät B ist der Empfang von Fernsehsignalen gemäß der Beschreibung unter Position 8528. Die Übertragung von Signalen des Fernbedienungsgerätes ist von untergeordneter Bedeutung. (siehe Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI). Angesichts der Funktionen von Gerät A und Gerät B besteht die beabsichtigte Verwendung der Warenzusammenstellung darin, Fernsehsignale zu senden und zu empfangen. Das Produkt ist eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b), die aus einem Sendegerät der Position 8525 und einem Fernsehempfangsgerät der Position 8528 besteht. Da keiner der Bestandteile der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist die Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3b) ausgeschlossen. Da die Warenzusammenstellung nicht in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 3a) und 3b) eingereiht werden kann, ist sie in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3c) als anderes Fernsehempfangsgerät, der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet, in den KN-Code 8528 71 99 einzureihen. |
*) Die Abbildung dient lediglich zur Information. |
ENDE |