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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1208/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms

(ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 53;
VO (EU) 2016/247 - ABl. Nr. L 46 vom 23.02.2016 S. 1 aufgehoben)


aufgehoben (stillschweigend) gem. der VO (EU) 2016/247

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 103h Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der Erfahrungen mit der Durchführung des mit Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingeführten Schulobstprogramms und um seine Umsetzung zu erleichtern, müssen eine Reihe von Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission 2 präzisiert und vereinfacht werden.

(2) Gemäß Artikel 103ga Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen flankierenden Maßnahmen erlassen, damit die Effizienz ihres Programms gewährleistet ist. Die EU-Beihilfe für das Schulobstprogramm wird nicht für flankierende Maßnahmen gewährt. Diese Maßnahmen sind daher genauer von den Kommunikationsmaßnahmen zu unterscheiden, die für die EU-Beihilfe in Betracht kommen.

(3) Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 enthält eine Aufstellung der Kosten, die für die EU-Beihilfe in Betracht kommen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung und Kontrolle der Ausgaben sind die beihilfefähigen Kosten weiter zu präzisieren. Um die Wirksamkeit des Programms zu gewährleisten, sollte für Personalkosten mit Ausnahme derjenigen, die unmittelbar mit der Umsetzung des Programms zusammenhängen, keine EU-Beihilfe gewährt werden.

(4) Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 für die Beihilfeanträge und die Zahlung der Beihilfe geltenden Durchführungsbestimmungen in Bezug auf Stellen, die im Rahmen des Schulobstprogramms Überprüfungs-, Bewertungs- und Kommunikationsaufgaben übernehmen könnten, nur schwer anwenden lassen, wenn diese Stellen nicht an der Lieferung der Erzeugnisse beteiligt sind. Es ist daher genau festzulegen, unter welchen Bedingungen Beihilfen für Überprüfungs-, Bewertungs- und Kommunikationstätigkeiten gewährt werden sollten.

(5) Um die Kontrollauflagen in Bezug auf Antragsteller, die ausschließlich für Überprüfungs-, Bewertungs- und Kommunikationsaufgaben zuständig sind, zu beschränken, sollten die Vorschriften für die Kontrollen und Überprüfungen vereinfacht werden. Aufgrund der besonderen Art dieser Aufgaben ist es angebracht, diese von den Vor-Ort- Kontrollen auszunehmen und nur umfassenden Verwaltungskontrollen zu unterwerfen.

(6) Im zweiten Satz von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 gibt es Unstimmigkeiten zwischen den Sprachfassungen in Bezug auf die Umsetzung des Schulobstprogramms durch die Mitgliedstaaten. In einigen Sprachfassungen ist daher zu präzisieren, dass Mitgliedstaaten, die sich für die Durchführung mehrerer Programme entscheiden, für jedes Programm eine Strategie ausarbeiten müssen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(8) Zum Zwecke der Programmplanung und um zu gewährleisten, dass die Änderung der Vorschriften nicht während des Anwendungszeitraums erfolgt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ab Beginn des laufenden Durchführungszeitraums des Schulobstprogramms, d. h. ab dem 1. August 2011 gelten.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Mitgliedstaaten erläutern in ihrer Strategie, welche flankierenden Maßnahmen sie erlassen werden, um die erfolgreiche Umsetzung ihres Programms sicherzustellen. Es muss sich dabei um Maßnahmen erzieherischer Art handeln, die darauf ausgerichtet sind, die Zielgruppe besser mit dem Obst- und Gemüsesektor oder mit gesunder Ernährung vertraut zu machen, und an denen Lehrer und Eltern beteiligt werden können."

(2) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die folgenden Kosten kommen für die in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte EU-Beihilfe in Betracht:

  1. Kosten für Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie für Bananenerzeugnisse, die unter das Schulobstprogramm fallen und an eine schulische Einrichtung geliefert werden;
  2. Nebenkosten, d. h. Kosten, die unmittelbar mit der Umsetzung des Schulobstprogramms zusammenhängen; hierzu gehören ausschließlich:
    1. Kosten für Anschaffung, Anmietung oder Leasing von Ausrüstung, falls in der Strategie vorgesehen;
    2. Kosten für die in Artikel 12 vorgesehene Überprüfung und Bewertung, die unmittelbar mit dem Schulobstprogramm verbunden sind;
    3. Kosten für Kommunikationsmaßnahmen, die unmittelbar dazu dienen, die breite Öffentlichkeit über das Schulobstprogramm zu informieren, einschließlich des Posters gemäß Artikel 14 Absatz 1; diese Kosten können auch eine oder mehrere der folgenden Kommunikationsmaßnahmen und -tätigkeiten umfassen:
      • Informationskampagnen über Rundfunk und Fernsehen, elektronische Kommunikation, Zeitungen und ähnliche Kommunikationsmittel,
      • Informationsveranstaltungen, Konferenzen, Seminare und Workshops zur Information der breiten Öffentlichkeit über das Programm und ähnliche Veranstaltungen,
      • Informations- und Werbematerial wie Schreiben, Faltblätter, Broschüren, Werbegeschenke und ähnliches."

ii) Folgender neuer Unterabsatz wird angefügt:

"Die Mehrwertsteuer (MwSt) und Ausgaben für Personalkosten kommen für die EU-Beihilfe gemäß Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht in Betracht, ausgenommen Personalkosten, die unter die Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes fallen, wenn diese Tätigkeiten ausgelagert wurden."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Kosten wird als Festbetrag ausgedrückt und darf nach der endgültigen Zuweisung der EU-Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 4 nicht mehr als 5 % des jährlichen Betrags der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen EU-Beihilfe ausmachen.

Der Gesamtbetrag der Kosten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii darf nach der endgültigen Zuweisung der Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 4 nicht mehr als 10 % des jährlichen Betrags der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen EU- Beihilfe ausmachen."

(3) Artikel 7 erhält folgende Fassung:

" Artikel 7 Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern

(1) Die Zulassung setzt voraus, dass sich der Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet,

  1. Erzeugnisse, die aus einem Schulobstprogramm finanziert werden, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, zum Verbrauch durch Kinder seiner schulischen Einrichtung bzw. der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden;
  2. die Beihilfe zur Überprüfung und Bewertung des Schulobstprogramms oder für Kommunikationsmaßnahmen im Einklang mit den Zielen des Programms zu verwenden;
  3. rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die in Artikel 2 genannten Kinder abgegeben wurden oder dass die Beträge für Erzeugnisse gezahlt wurden, die gemäß dieser Verordnung nicht beihilfefähig sind;
  4. im Fall von Betrug oder grober Fahrlässigkeit einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat, zu zahlen;
  5. den zuständigen Behörden auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;
  6. sich den von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Kontrollen zu unterziehen, insbesondere was die Buchprüfung und die Warenuntersuchung anbelangt.

(2) Für Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii gelten nur Absatz 1 Buchstaben b, d und e des vorliegenden Artikels.

(3) Darüber hinaus verpflichten sich Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben c und d und Buchstabe e Ziffer i schriftlich, Bücher zu führen, in denen Namen und Anschriften der schulischen Einrichtungen bzw. der Schulträger und die an diese verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse und Mengen aufgezeichnet sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können vom Antragsteller weitere schriftliche Verpflichtungen verlangen."

(4) Artikel 8 wird gestrichen.

(5) Artikel 10 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Beihilfeanträge werden nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt.

Die Beihilfeanträge der Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe e Ziffer i enthalten mindestens folgende Angaben:

  1. die verteilten Mengen;
  2. Namen und Anschrift oder eine Kennnummer der schulischen Einrichtung oder des Schulträgers, auf die bzw. den sich die Angaben gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes beziehen;
  3. die Zahl der Kinder in der betreffenden schulischen Einrichtung der in der Strategie des Mitgliedstaats angegebenen Zielgruppe;
  4. die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Belege."

(b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Beihilfeanträgen für den gemäß Artikel 12 erstellten Bewertungsbericht ist der Stichtag der letzte Tag des ersten Monats nach Ablauf der Bewertungsfrist gemäß Artikel 12 Absatz 2."

(c) In Absatz 4 erhält der erste Satz folgende Fassung:

"Die im Beihilfeantrag geltend gemachten Beträge müssen durch Rechnungen belegt werden, die den zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten sind."

(6) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

(a) In Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:

"Die Beihilfe wird an die Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe e Ziffer i nur gezahlt"

(b) Folgender neuer Absatz 1a wird eingefügt:

"(1a) Die Beihilfe wird an die Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii nur nach Lieferung der Erzeugnisse bzw. Erbringung der Dienstleistungen und gegen Vorlage der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geforderten Belege gezahlt."

(c) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Bei Überschreitung der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 3 um zwei Monate wird die Beihilfe je zusätzlichen Tag um weitere 1 % gekürzt."

(7) Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten bewerten die Umsetzung ihres Schulobstprogramms und beurteilen seine Wirksamkeit. Für den Umsetzungszeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 übermitteln sie die Ergebnisse ihrer Bewertung der Kommission bis zum 29. Februar 2012. Für die folgenden Umsetzungszeiträume übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ab dem 29. Februar 2012 alle fünf Jahre jeweils bis Ende Februar einen Bewertungsbericht für den vorangegangenen fünfjährigen Umsetzungszeitraum."

(8) Artikel 13 wird wie folgt geändert:

(a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sehen umfassende Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfeanträge vor.

(2) Bei Beihilfeanträgen von Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe e Ziffer i umfassen die Verwaltungskontrollen die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Nachweise für die Lieferung der Erzeugnisse. Die Verwaltungskontrollen werden durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, um insbesondere sicherzustellen, dass

  1. die Bücher gemäß Artikel 7, einschließlich finanzieller Unterlagen wie Rechnungen über die Käufe und Verkäufe sowie Bankauszüge, ordnungsgemäß geführt werden;
  2. die subventionierten Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung verwendet werden, vor allem, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorliegen."

(b) Folgender neuer Absatz 2a wird eingefügt:

"(2a) Bei Beihilfeanträgen von Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii umfassen die Verwaltungskontrollen die Überprüfung, ob die Erzeugnisse geliefert bzw. die Dienstleistungen erbracht und die Ausgaben in der geltend gemachten Höhe getätigt wurden."

(c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die für jeden vom 1. August bis zum 31. Juli reichenden Zeitraum insgesamt durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der auf nationaler Ebene ausgezahlten Beihilfen und auf mindestens 5 % aller Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe e Ziffer i."

(d) Im ersten Satz von Absatz 6 wird der Verweis auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b bis e durch den Verweis auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe e Ziffer i ersetzt.

(9) Artikel 14 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Mitgliedstaaten, die kein Poster gemäß Absatz 1 verwenden wollen, erläutern in ihrer Strategie ausführlich, wie sie die Öffentlichkeit über den Finanzbeitrag der Europäischen Union zu ihrem Programm informieren."

(b) Folgender neuer Absatz 2a wird eingefügt:

"(2a) Websites und alle anderen Kommunikationsmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii, die das Schulobstprogramm eines Mitgliedstaats betreffen, tragen auf jeden Fall die Europaflagge und einen Hinweis auf das europäische Schulobstprogramm sowie die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union."

(10) In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

"a) die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 12 Absatz 1 an folgende E-Mail-Adresse: AGRI-HORT-SCHOOLFRUIT@ec.europa.eu

b) die Einzelheiten der gemäß den Artikeln 13 und 16 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und ihre Ergebnisse an folgende E-Mail-Adresse: AGRI-J2@ec.europa. eu"

Artikel 2 Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2011

______________

1) ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

2) ABl. L 94 vom 08.04.2009 S. 38.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE