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Regelwerk, EU 2011, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 336 vom 20.12.2011 S. 20;
VO (EU) 2016/583 - ABl. Nr. L 101 vom 16.04.2016 S. 7 Inkrafttreten/Gültig A;
VO (EU) 2025/343 - ABl. L 2025/343 vom 18.02.2025 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Betreiber von Luftfahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind oder in einem Drittstaat eingetragen sind und von einem Luftfahrzeugbetreiber der Europäischen Union betrieben werden, sowie Betreiber von Luftfahrzeugen, die von einem Luftfahrzeugbetreiber eines Drittstaats innerhalb der Union genutzt werden, sollten Sicherheitsanforderungen unterliegen.

(2) Nach einer Reihe von Beinahe-Zusammenstößen, bei denen die Sicherheitsabstände unterschritten wurden, und den Unfällen 2001 in Yaizu (Japan) und 2002 in Überlingen (Deutschland) sollte die bestehende Systemsoftware für bordseitige Kollisionswarnsysteme (ACAS) verbessert werden. Studien zufolge beträgt die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenstoßes in der Luft mit der bestehenden Software für bordseitige Kollisionswarnsysteme 2,7 × 10-8 pro Flugstunde. Daher gilt die derzeitige Version 7.0 von ACAS II als mit einem unvertretbaren Sicherheitsrisiko behaftet.

(3) Zur Vermeidung von Zusammenstößen in der Luft zwischen Luftfahrzeugen, die in dem Luftraum verkehren, für den die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gilt, muss eine neue Version der Software für bordseitige Kollisionswarnsysteme (ACAS II) eingeführt werden.

(4) Zur Gewährleistung der höchstmöglichen Sicherheitsstandards sollte in Luftfahrzeugen, die nicht von der verbindlichen Ausrüstungsanforderung erfasst werden, aber vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit ACAS II ausgerüstet wurden, ACAS II mit der neuesten Version der Kollisionswarnsoftware installiert sein.

(5) Um zu gewährleisten, dass der mit der neuen Softwareversion verbundene Zugewinn an Sicherheit realisiert wird, müssen sämtliche Luftfahrzeuge so bald wie praktisch möglich damit ausgerüstet werden. Es ist jedoch notwendig, für die Luftfahrtindustrie unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit neuer Ausrüstung einen realistischen Zeitrahmen zur Anpassung an diese neue Verordnung vorzusehen.

(6) Die Agentur hat den Entwurf von Durchführungsvorschriften ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsame Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme festgelegt, denen folgende Akteure entsprechen müssen:

  1. Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, die Flüge mit Start- und/oder Zielflughafen in der Europäischen Union unternehmen, und
  2. Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, die Flüge im Luftraum über dem Gebiet unternehmen, auf das der Vertrag Anwendung findet, sowie in jedem anderen Luftraum, in dem die Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 anwenden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. "Bordseitiges Kollisionswarnsystem" (Airborne Collision Avoidance System, ACAS) bezeichnet ein System in Luftfahrzeugen auf Grundlage von Transpondersignalen des Rundsicht-Sekundärradars (Secondary Surveillance Radar, SSR), das von bodenseitigen Systemen unabhängig arbeitet und dem Piloten Hinweise zu potenziell konfligierenden Luftfahrzeugen liefert, die mit SSR-Transpondern ausgerüstet sind;

2. "Bordseitiges Kollisionswarnsystem II" (ACAS II) bezeichnet ein bordseitiges Kollisionswarnsystem, das zusätzlich zu Verkehrshinweisen vertikale Ausweichempfehlungen bereitstellt;

3. "Ausweichempfehlung" (resolution advisory - RA) bezeichnet einen Hinweis an die Flugbesatzung, mit dem ein Manöver zur Staffelung im Hinblick auf jegliche Bedrohung oder eine Manöverbeschränkung zur Wahrung der bestehenden Staffelung empfohlen wird;

4. "Verkehrshinweis" (traffic advisory - TA) bezeichnet einen Hinweis an die Flugbesatzung, dass die Annäherung an ein anderes Luftfahrzeug eine potenzielle Bedrohung darstellt.

Artikel 3 Bordseitiges Kollisionswarnsystem (Airborne Collision Avoidance System - ACAS)

(1) Die in Abschnitt I des Anhangs dieser Verordnung genannten Flugzeuge sind gemäß den im Anhang aufgeführten Vorschriften und Verfahren auszurüsten und zu betreiben.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Flugzeuge die im Anhang aufgeführten Vorschriften und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen jenes Artikels eingehalten werden.

Artikel 4 - aufgehoben - 16

Artikel 5 Inkrafttreten und Gültigkeit 16

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Artikel 3 gilt ab 1. März 2012.

(3) Abweichend von Absatz 2 gelten die Bestimmungen von Artikel 3 für Luftfahrzeuge mit einem vor dem 1. März 2012 ausgestellten individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis ab 1. Dezember 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2011

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 20.

3) (aufgehoben)

.

Bordseitige Kollisionswarnsysteme
(Airborne Collision Avoidance Systems - ACAS) II
Anhang 16 25

( Teil-ACAS )

AUR.ACAS.1005 Leistungsanforderungen 25

Die nachfolgend genannten turbinengetriebenen Flugzeuge müssen mit Kollisionswarnsoftware Version 7.1 von ACAS II oder mit ACAS Xa ausgerüstet sein:

  1. Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg;
  2. Flugzeuge, die zur Beförderung von mehr als 19 Fluggästen zugelassen sind.

In Nummer 1 nicht genannte, auf freiwilliger Grundlage jedoch mit ACAS II ausgerüstete Luftfahrzeuge müssen über Kollisionswarnsoftware Version 7.1 oder über ACAS Xa verfügen.

Nummer 1 gilt nicht für unbemannte Luftfahrzeugsysteme.

AUR.ACAS.1010 ACAS-II-Schulung

Luftfahrzeugbetreiber müssen ACAS-II-Betriebsverfahren und -Schulungsprogramme festlegen, um Flugbesatzungen angemessen für die Vermeidung von Zusammenstößen und die kompetente Nutzung von ACAS II zu schulen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE