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Regelwerk

Durchführungsbeschluss 2012/69/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4) -Hybrid-Raps, Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5) -Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1) -Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 518)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 34 vom 07.02.2012 S. 12)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mitden Entscheidungen 2007/305/EG 2, 2007/306/EG 3 und 2007/307/EG 4 der Kommission werden die Regeln für die Rücknahme des folgenden genetisch veränderten Materials ("das genetisch veränderte Material") festgelegt: Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS- BNØØ1-4) -Hybrid-Raps, Ms1xRf2(ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5) -Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS- BNØØ7-1) -Raps sowie daraus gewonnene Erzeugnisse. Diese Entscheidungen wurden angenommen, nachdem der Unternehmer, der das genetisch veränderte Material gemeldet hat, der Kommission mitgeteilt hatte, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung dieses Materials gemäß Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu stellen.

(2) Alle drei Entscheidungen sehen einen Übergangszeitraum von fünf Jahren vor, innerhalb dessen Lebensmittel und Futtermittel, die das genetisch veränderte Material enthalten, gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Nach den Entscheidungen dürfen Lebensmittel und Futtermittel höchstens 0,9 % des genetisch veränderten Materials enthalten, und das Vorhandensein dieses genetisch veränderten Materials darf nur zufällig oder technisch nicht vermeidbar sein. Mit dem Übergangszeitraum soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass geringfügige Spuren des genetisch veränderten Materials in der Lebensmittel- und Futtermittelkette noch einige Zeit nach der Entscheidung des meldenden Unternehmers, den Verkauf des Saatguts des GVO einzustellen, vorhanden sein können, auch wenn der meldende Unternehmer alles unternommen hat, um dies zu verhindern.

(3) In den Entscheidungen 2007/305/EG und 2007/306/EG werden auch eine Reihe von Maßnahmen festgelegt, die der meldende Unternehmer zu ergreifen hat, um die wirksame Rücknahme von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4) -Hybrid-Raps, Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4- 7xACS-BNØØ2-5) -Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt sicherzustellen. In der Entscheidung 2007/307/EG wurden solche Maßnahmen nicht für notwendig gehalten, da der meldende Unternehmer den Verkauf von Saatgut des ACS-BNØØ7-1-Rapses nach der Anbausaison 2003 eingestellt hat und die Bestände an aus ACS-BNØØ7-1-Raps gewonnenen Erzeugnissen vor dem 18. April 2007 aufgebraucht worden waren. Da jedoch noch eine gewisse Zeit lang geringfügige Spuren von ACS-BNØØ7-1-Raps in Lebensmitteln oder Futtermitteln verbleiben können, musste die Entscheidung 2007/307/EG erlassen werden.

(4) Da keine Erfahrungen oder konkreten Daten darüber vorliegen, wie viel Zeit erforderlich ist, um eine vollständige Rücknahme des genetisch veränderten Materials sicherzustellen, wurde das tolerierte Vorhandensein dieses Materials und die Zeit, die erforderlich ist, um eine vollständige Rücknahme aus der Lebensmittel- und Futtermittelkette sicherzustellen, in den Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG auf Grundlage von Daten festgelegt, die zu dem Zeitpunkt vorlagen, sowie auf Grundlage von Testergebnissen der Stakeholder.

(5) Gemäß den Entscheidungen 2007/305/EG und 2007/306/EG legte der Zulassungsinhaber im Oktober 2007 und im November 2011 ausführliche Berichte über die Durchführung der Maßnahmen zur Einstellung der genannten genetisch veränderten Rapsereignisse vor. In den Berichten werden die bereits durchgeführten und die noch laufenden Maßnahmen dargelegt, die der Zulassungsinhaber gemäß den genannten Entscheidungen durchgeführt hat, um die Rücknahme dieses genetisch veränderten Materials vom Markt sicherzustellen. Dazu zählen unter anderem Schritte zur Information der gewerblichen Unternehmer in der EU darüber, dass die Vermarktung dieses genetisch veränderten Materials eingestellt wurde, die Durchführung einer Reihe von Maßnahmen, mit denen der Rückruf und die Vernichtung verbleibender gewerblicher Saatgutbestände sichergestellt werden soll, der Abschluss von Vereinbarungen mit allen an der Vermarktung dieses genetisch veränderten Materials beteiligten Dritten, mit denen sichergestellt werden soll, dass das Saatgut dieses genetisch veränderten Materials entweder zum Zulassungsinhaber zurückgeschickt oder wirksam vernichtet wird, die Maßnahmen zur Streichung registrierter Sorten des betreffenden Ereignisses aus den nationalen Saatgutkatalogen sowie die Durchführung eines unternehmenseigenen Programms unter Anwendung eines Qualitätssicherungsprozesses zur Vermeidung, dass diese genetisch veränderten Ereignisse in Zucht und Saatguterzeugung gelangen.

(6) Aus neuesten Testergebnissen, die der Kommission von Stakeholdern gemeldet wurden, geht hervor, dass die vom Zulassungsinhaber durchgeführten Maßnahmen eine Rücknahme fast des gesamten genetisch veränderten Materials vom Markt ermöglicht haben. Allerdings könnten am Ende des in den Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG festgelegten Übergangszeitraums noch geringfügige Spuren (< 0,1 %) des genetisch veränderten Materials in der Lebensmittel- oder Futtermittelkette vorhanden sein. Dass nach Ablauf der in diesen Entscheidungen genannten Frist trotz der vom meldenden Unternehmer getroffenen Maßnahmen noch Spuren vorhanden sind, kann mit der Biologie des Rapses erklärt werden, der lange Zeit ruhen kann, sowie mit den praktischen Verfahren, die bei der Ernte der Samen angewandt wurden und der daraus resultierenden unbeabsichtigten Freisetzung, deren Umfang zum Zeitpunkt der Annahme der drei genannten Entscheidungen schwer abzuschätzen war.

(7) Vor diesem Hintergrund muss der geltende Übergangszeitraum um weitere fünf Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 2016, verlängert werden. Dieser zusätzliche Übergangszeitraum dürfte angesichts der genannten Parameter im Zusammenhang mit der Biologie des Rapses und der zur Ernte der Samen angewandten praktischen Verfahren für die vollständige Rücknahme des genetisch veränderten Materials aus der Lebensmittel- und Futtermittelkette ausreichend lang sein.

(8) Als weiteren Beitrag zur Rücknahme des ACS-BNØØ7-1- Rapses aus der Lebensmittel- und Futtermittelkette sollte außerdem in der Entscheidung 2007/307/EG vorgesehen werden, dass der meldende Unternehmer ein unternehmenseigenes Programm durchführt, um dieses Ereignis aus Zucht und Saatguterzeugung auszuschließen.

(9) Der meldende Unternehmer sollte der Kommission bis zum 1. Januar 2014 einen Bericht über die Durchführung der im Anhang der Entscheidungen 2007/305/EG und 2007/306/EG sowie in Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2007/307/EG festgelegten Maßnahmen während des zusätzlichen, mit dem vorliegenden Beschluss gewährten Zeitraums vorlegen.

(10) Angesichts des gemeldeten sehr niedrigen Gehalts an Spuren sollte der Grenzwert für den Gehalt des genetisch veränderten Materials, das in Lebensmitteln und Futtermitteln toleriert wird, auf 0,1 % gesenkt werden.

(11) Die Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

1. Die Entscheidung 2007/305/EG wird wie folgt geändert:

a) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der meldende Unternehmer legt der Kommission bis zum 1. Januar 2014 einen Bericht über die Durchführung der im Anhang genannten Maßnahmen vor."

b) Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS- BN001-4- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4- 7xACS-BNØØ1-4-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2016 toleriert:

  1. sofern es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und
  2. der Gehalt nicht mehr als 0,1 % beträgt."

2. Die Entscheidung 2007/306/EG wird wie folgt geändert:

a) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der meldende Unternehmer legt der Kommission bis zum 1. Januar 2014 einen Bericht über die Durchführung der im Anhang genannten Maßnahmen vor."

b) Artikel 2 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS- BNØØ2-5- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4- 7xACS-BNØØ2-5-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2016 toleriert:

  1. sofern es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und
  2. der Gehalt nicht mehr als 0,1 % beträgt."

3. Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2007/307/EG erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

(1) Der meldende Unternehmer führt ein unternehmenseigenes Programm durch, um zu vermeiden, dass ACS- BN007-1-Raps in Zucht und Saatguterzeugung gelangt, und berichtet der Kommission bis zum 1. Januar 2014 über die Durchführung dieser Maßnahme.

(2) Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ7-1- Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2016 toleriert:

  1. sofern es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und
  2. der Gehalt nicht mehr als 0,1 % beträgt."

Artikel 2

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 werden für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps, ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5 -Raps sowie für ACS-BNØØ7-1-Raps unter Berücksichtigung der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Str. 50, 40789 Monheim am Rhein, Deutschland, gerichtet.

Brüssel, den 3. Februar 2012

________________

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 1.

2) ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2007 S. 17.

3) ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2007 S. 20.

4) ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2007 S. 23.

 

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