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Entscheidung 2007/305/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4) -Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1805)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2007 S. 17;
Beschl. 2012/69/EU - ABl. Nr. L 34 vom 07.02.2012 S. 12;
Beschl. (EU) 2016/2268 - ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 34 A;
Beschl. (EU) 2019/1117 - ABl. L 176 vom 01.07.2019 S. 59 A;
Beschl. (EU) 2019/1562 - ABl. L 240 vom 18.09.2019 S. 13 A;
Beschl. (EU) 2022/736 - ABl. L 136 vom 13.05.2022 S. 108)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Inverkehrbringen von Saatgut für ACS-BNØØ4- 7xACS-BNØØ1-4) -Hybrid-Raps wurde gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt 2 mit der Entscheidung 96/158/EG der Kommission vom 6. Februar 1996 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderte Organismen enthaltenden Produkts - herbizidresistente Rapshybride Samen (Brassica napus L. oleifera Metzq. MS1Bn x RF1Bn) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates 3 zum Zweck des Anbaus zur Gewinnung von Saatgut, jedoch nicht für den Gebrauch zu Lebensmittel- und Tierfuttermittelzwecken genehmigt. Die Richtlinie 90/220/EWG wurde neu gefasst und durch die Richtlinie 2001/18/EG aufgehoben.
(2) Das Inverkehrbringen von Saatgut für ACS-BNØØ4- 7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps wurde gemäß der Richtlinie 90/220/EWG mit der Entscheidung 97/392/EG der Kommission vom 6. Juni 1997 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Raps (Brassica napus L. oleifera Metzg. MS1, RF1) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates 4 für die vorgesehenen Verwendungen, d. h. Anbau und Handhabung in der Umwelt vor und während der Verarbeitung zu nicht lebensfähigen Fraktionen, genehmigt.
(3) Die Genehmigungen stützten sich auf die Informationen der gemäß der Richtlinie 90/220/EWG vorgelegten Unterlagen und auf alle von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen.
(4) Verarbeitetes Öl aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und aus der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACSBNØØ1-4-Raps wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 5 in Verkehr gebracht.
(5) ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und die Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps und daraus gewonnene Erzeugnisse wurden anschließend von Bayer CropScience AG (nachstehend "meldender Unternehmer" genannt) als bereits existierende Erzeugnisse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (nachstehend "die Verordnung" genannt) gemeldet und in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen. Die Meldung umfasste Lebensmittel (verarbeitetes Öl) aus der männlichsterilen Raps-Linie MS1Bn(B91-4) und allen konventionellen Kreuzungen, der "fertility restauration"-Raps-Linie RF1Bn(B93-101) und allen konventionellen Kreuzungen sowie der Hybridkombinataion MS1xRF1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1- 4) sowie Futtermittel, die Raps aus der männlichsterilen Linie MS1 (B91-4), Kulturform Drakkar (Brassica napus L. oleifera Metzg.), der "fertility restauration"-Raps-Linie RF1Bn(B93-101), Kulturform Drakkar (Brassica napus L. oleifera Metzg.), und der Hybridkombination MS1xRF1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4) (Brassica napus L. oleifera Metzg. MS1Bn x RF1Bn) enthalten oder daraus bestehen, und zwar für die vorgesehenen Verwendungen des Anbaus und der Handhabung in der Umwelt vor und während der Verarbeitung zu nicht lebensfähigen Fraktionen.
(6) Der meldende Unternehmer für Saatgut von ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps erklärte in einem Schreiben an die Kommission vom 15. November 2005, dass die Varietäten, die dieses Ereignis enthalten, weltweit nicht mehr zum Verkauf angeboten würden und dass alle Saatgutbestände nach der Verkaufssaison 2003 zurückgerufen und vernichtet worden seien.
(7) Der meldende Unternehmer teilte der Kommission weiterhin mit, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung für ACS-BNØØ4-7-, ACSBNØØ1-4- und die Hybridkombination ACS-BNØØ4- 7xACS-BNØØ1-4-Raps gemäß der Verordnung nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 23 zu stellen. Daher dürfen ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4 und daraus gewonnene Erzeugnisse nach dem 18. April 2007 in der Gemeinschaft weder angebaut noch in Verkehr gebracht werden.
(8) Deshalb sollten Maßnahmen ergriffen werden, mit deren Hilfe eine wirksame Rücknahme des Saatguts von ACSBNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps vom Markt gewährleistet ist. Man kann davon ausgehen, dass infolge der Nichtverfügbarkeit des Saatguts aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und der Hybridkombination ACSBNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps gewonnene Erzeugnisse in einem angemessenen Zeitraum aus der Lebensmittel- und Futtermittelkette verschwinden.
(9) Da der meldende Unternehmer den Verkauf von Saatgut für ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps nach der Pflanzsaison 2003 eingestellt hat, sind Bestände von aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und der HybridkombinationACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps gewonnenen Erzeugnissen inzwischen aufgebraucht und nach dem 18. April 2007 vermutlich nicht mehr im Handel. Eine bestimmte Zeit lang könnten jedoch noch geringfügige Spuren genetisch veränderten Materials aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps in Lebensmitteln oder Futtermitteln vorhanden sein.
(10) Aus Gründen der Rechtssicherheit muss daher eine Übergangszeit festgelegt werden, innerhalb deren Lebensmittel und Futtermittel solches Material enthalten dürfen, ohne gegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung zu verstoßen, sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch nicht vermeidbar ist.
(11) Bei der Festlegung des tolerierten Gehalts und des Zeitraums sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit erforderlich ist, bis die Rücknahme des Saatguts vom Markt entlang der gesamten Futtermittel- und Lebensmittelkette wirksam ist. In allen Fällen bleibt der tolerierte Gehalt unterhalb des auf der Etikettierung anzugebenden und für die Rückverfolgbarkeit geltenden Grenzwerts von höchstens 0,9 %, der mit der Verordnung für das zufällige oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von genetisch verändertem Material in Lebensmitteln und Futtermitteln festgelegt ist.
(12) Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung sollten für ACS-BNØØ4-7-, ACSBNØØ1-4- und die Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps dahin gehend geändert werden, dass die vorliegende Entscheidung berücksichtigt wird.
(13) Der meldende Unternehmer wurde zu den in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.
(14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Der Adressat führt ein unternehmenseigenes Programm durch, um die wirksame Marktrücknahme von ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und der Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4-Raps aus Zucht und Saatguterzeugung zu gewährleisten, und er erhebt Daten zum Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.
Der Adressat erstattet der Kommission bis zum 1. Januar 2025 Bericht über die Durchführung dieses Programms und über das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.
(1) Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2025 toleriert, sofern
(2) Der Adressat gewährleistet die Verfügbarkeit von zertifiziertem Referenzmaterial für ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4-Raps über die American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/crm
Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung werden für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BN001-4-Raps unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert.
Diese Entscheidung ist an BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland, gerichtet.
Brüssel, den 25. April 2007
2) ABl. Nr. L 117 vom 08.05.1990 S. 15. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 106 vom 17.04.2001 S. 1.).
3) ABl. Nr. L 37 vom 15.02.1996 S. 30.
4) ABl. Nr. L 164 vom 21.06.1997 S. 38.
5) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
- gestrichen - | Anhang 16 |
ENDE |