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Regelwerk, EU 2012

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 110/2012 der Kommission vom 9. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2012 S. 50)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Nummer 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG 3 sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 4 niedergelegt.

(2) Entscheidung 2007/777/EG enthält auch die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen solche Einfuhren in die EU sowie die Durchfuhr durch die EU und die Lagerung in der EU zu gestatten sind, sowie Muster-Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die betreffenden Erzeugnisse und Vorschriften bezüglich Herkunft und Behandlung derselben.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen 5 sind die Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr und die Durchfuhr (einschließlich Lagerung während der Durchfuhr) von Geflügel, Bruteiern, Eintagsküken, spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Federwild sowie von Eiern und Eiprodukten in bzw. durch die Union festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung dürfen diese Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt werden, die in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(4) In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist außerdem festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt, und was die diesbezüglichen Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für solche Waren sind, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind.

(5) Im April 2011 meldete Südafrika der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza auf seinem Hoheitsgebiet. Daraufhin wurden die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 536/2011 der Kommission 6 dahingehend geändert, dass spezifische Behandlungen für Einfuhren aus diesem Drittland von Fleischerzeugnissen, behandelten Mägen, Blasen und Därmen zum menschlichen Verzehr, die aus dem Fleisch von Zuchtlaufvögeln gewonnen wurden, sowie von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild bestehen oder dieses enthalten, festgelegt wurden.

(6) Außerdem wurden Einfuhren in die EU von Zucht- und Nutzlaufvögeln, Eintagsküken, Bruteiern und Laufvogelfleisch aus dem gesamten Gebiet Südafrikas, das von der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erfasst wird, ab dem 9. April 2011, an dem der HPAI-Ausbruch bestätigt wurde, verboten.

(7) Nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 536/2011 übermittelte Südafrika der Kommission Informationen über die Bekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den HPAI-Ausbrüchen und die Entwicklung der epidemiologischen Situation. Die Bemühungen Südafrikas zur Seuchenbekämpfung und -überwachung wurden für ausreichend befunden, um zu gewährleisten, dass die Ausbreitung der Seuche beschränkt und auf ein bestimmtes Gebiete begrenzt werden konnte.

(8) Daraufhin wurden die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2011 der Kommission 7 geändert. Mit dieser Änderung wurden Einfuhren von Laufvogelfleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen in die EU, die aus dem Teil Südafrikas stammen, der nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt war (Gebiet ZA-2), wieder zugelassen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2011 der Kommission trat am 9. Oktober 2011 in Kraft.

(9) Infolge dieser beiden Änderungen ist in den verschiedenen Teilen des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG derzeit das Gebiet ZA-2 als Teil Südafrikas aufgeführt, aus dem Einfuhren von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen, behandelten Mägen, Blasen und Därmen zum menschlichen Verzehr sowie mit Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen aus dem Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild einschließlich Laufvögeln und Federwild in die EU erlaubt sind, sofern sie den in demselben Anhang genannten spezifischen Behandlungen unterzogen worden sind.

(10) Außerdem ist das Gebiet ZA-2 derzeit in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Gebiet aufgeführt, aus dem seit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2011 Laufvogelfleisch in die EU eingeführt werden darf.

(11) Am 13. Oktober 2011 informierte Südafrika die Kommission von einem Verdacht auf Ausbruch von HPAI in dem Gebiet, das zuvor als HPAI-frei galt. Südafrika teilte der Kommission weiterhin mit, dass es angesichts dieses Verdachts den Versand von für die EU bestimmten Sendungen mit Laufvogelfleisch und bestimmten Laufvogelfleisch-Erzeugnissen untersagt hat.

(12) Am 14. November 2011 meldete Südafrika der Weltorganisation für Tiergesundheit HPAI-Ausbrüche außerhalb des von Südafrika ermittelten und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2011 als solches erfassten Seuchengebiets. Daher kann kein Teil des Hoheitsgebietes dieses Drittlandes mehr als HPAI-frei betrachtet werden.

(13) Angesichts der negativen Entwicklung der Seuchenlage in Südafrika und um Missverständnisse hinsichtlich der vor Bestätigung des jüngsten HPAI-Ausbruchs hergestellten Waren zu vermeiden, sollte der Eintrag für Südafrika in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahingehend geändert werden, dass Einfuhren von Laufvogelfleisch in die EU verboten werden; als "Schlussdatum" in Spalte 6A des genannten Teils sollte der 9. April 2011, an dem der ursprüngliche Ausbruch bestätigt wurde, angegeben werden.

(14) Aufgrund des HPAI-Ausbruchs erfüllt das Gebiet ZA-2 in Südafrika außerdem nicht mehr die Tiergesundheitsbedingungen für die Anwendung der "Behandlung A" auf Waren, die aus Fleisch von Zuchtlaufvögeln oder aus behandelten Mägen, Blasen und Därmen zum menschlichen Verzehr bestehen oder solches bzw. solche enthalten, wie in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt, sowie für die Anwendung der "Behandlung E" auf Biltong/Jerky und pasteurisierte Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild bestehen oder dieses enthalten, wie in Teil 3 des genannten Anhangs aufgeführt. Die betreffenden Behandlungen reichen nicht aus, um die Tiergesundheitsrisiken, die von diesen Waren ausgehen, auszuräumen. Der Eintrag für Südafrika für das Gebiet ZA-2 in Anhang II Teil 1 sowie die Einträge für Südafrika in Anhang II Teile 2 und 3 der Entscheidung 2007/777/EG sollten daher so geändert werden, dass sie eine angemessene Behandlung dieser Waren vorsehen.

(15) Die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2012

1) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 74.

3) ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 49.

4) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

5) ABl. Nr. L 226 vom 23.08.2008 S. 1.

6) ABl. Nr. L 147 vom 02.06.2011 S. 1.

7) ABl. Nr. L 261 vom 06.10.2011 S. 19.

.

Anhang I

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

1. In Teil 1 wird der Eintrag "ZA-2" für Südafrika gestrichen.

2. Teil 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag "ZA-0" für Südafrika erhält folgende Fassung:

"ZASüdafrika (1)CCCADDACCAADXXX"

b) Der Eintrag "ZA-2" wird gestrichen.

3. In Teil 3 erhält der Eintrag für Südafrika folgende Fassung:

"ZASüdafrikaXXXXXXXXXXXXDDAXXXXXXAADXXX
Südafrika ZA-1EEXXXXXXXXXXXXAEXXXAAXXXXXX"

.

Anhang II

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag für Südafrika folgende Fassung:

"ZA - SüdafrikaZA-0Gesamtes
Hoheitsgebiet
SPF
EP, ES4"
BPRIP29.4.2011A
DORII
HERIII
RATVIIP29.4.2011


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