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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 176/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Änderung der Anhänge B, C und D der Richtlinie 90/429/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Brucellose und Aujeszky-Krankheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 61 vom 02.03.2012 S. 1, ber. L 153 S. 38)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr 1, insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 90/429/EWG sind die Tiergesundheitsbedingungen für den Handel innerhalb der Union mit Sperma von Hausschweinen und für dessen Einfuhr aus Drittländern festgelegt.

(2) Gemäß der Richtlinie 90/429/EWG muss Samen, der zum Handel bestimmt ist, Schweinen entnommen worden sein, deren Gesundheitszustand dem Anhang B der genannten Richtlinie entspricht. In Anhang B Kapitel I sind die Bedingungen für die Aufnahme der Tiere in zugelassenen Besamungsstationen festgelegt. In Kapitel II desselben Anhangs sind Routineuntersuchungen beschrieben, denen alle Tiere in einer zugelassenen Besamungsstation zu unterziehen sind.

(3) Außerdem muss laut Richtlinie 90/429/EWG Samen, der zum Handel bestimmt ist, gemäß Anhang C der genannten Richtlinie entnommen, aufbereitet, aufbewahrt und befördert worden sein. Der Anhang enthält Vorschriften für Samen, der in zugelassenen Besamungsstationen für den innergemeinschaftlichen Handel gewonnen wurde. Gemäß Anhang C Nummer 4 der Richtlinie 90/429/EWG können die Mitgliedstaaten die Verbringung von Sperma aus Besamungsstationen, die gegen die Aujeszky-Krankheit geimpfte Eber aufnehmen, in ihr Hoheitsgebiet oder einen Teil ihres Hoheitsgebiets verbieten, wenn das betreffende Gebiet als frei von der Aujeszky-Krankheit anerkannt ist.

(4) Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG schließlich enthält das Muster einer Tiergesundheitsbescheinigung für den Handel mit dieser Ware.

(5) Die Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung 2 legt die zusätzlichen Garantien für den Handel innerhalb der Union mit Schweinen in Bezug auf die Aujeszky-Krankheit fest. Im Interesse der Klarheit des Unionsrechts sollten die Tiergesundheitsanforderungen für männliche Spenderschweine und ihren Samen gemäß Anhang B der Richtlinie 90/492/EWG an die Entscheidung 2008/185/EG angepasst werden.

(6) Außerdem sollte in Anhang C Nummer 4 der Richtlinie 90/429/EWG eine Bestimmung aufgenommen werden, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission zu informieren, wenn sie von dem Recht Gebrauch machen, die Verbringung von Schweinesamen zu untersagen, der in den Besamungsstationen gewonnen wurde, in denen gegen die Aujeszky-Krankheit geimpfte Schweine gehalten werden.

(7) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die Eignung des gepufferten Brucella-Antigen-Tests (Rose-Bengal-Test) zu bewerten, der derzeit die einzige zugelassene Testmethode für den Nachweis von Brucellose gemäß Anhang B der Richtlinie 90/429/EWG ist, und ein wissenschaftliches Gutachten zur Eignung anderer verfügbarer Diagnosemethoden abzugeben, die in den genannten Anhang aufgenommen werden könnten.

(8) Am 5. Juni 2009 nahm die EFSA ein auf Ersuchen der Kommission erstelltes wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW) zu Schweinebrucellose (Brucella suis) an 3. Die EFSA kam zu dem Schluss, dass sowohl cELISA (competitive enzymelinked immunosorbent assay) als auch iELISA (indirect enzymelinked immunosorbent assay) zur Untersuchung auf Antikörper gegen eine Brucellasuis-Infektion für die Zwecke der Testung von Spenderschweinen vor der Aufnahme in Besamungsstationen und für obligatorische Routinetests während des Aufenthalts in diesen Stationen oder beim Verlassen der Stationen in Betracht gezogen werden können. Daher sollten diese Testmethoden neben dem derzeit dort aufgeführten gepufferten Brucella-Antigen-Tests (Rose-Bengal-Test) in Anhang B der Richtlinie 90/429/EWG aufgenommen werden.

(9) Auch ist es notwendig, das in Anhang B Kapitel I der Richtlinie 90/429/EWG beschriebene Verfahren zur Widerlegung oder Bestätigung eines Verdachts auf Brucellose bei der Aufnahme von Tieren in Besamungsstationen zu überarbeiten und in Kapitel II des genannten Anhangs festzulegen, dass die Wiederherstellung des Gesundheitsstatuts einer Besamungsstation unter der Verantwortung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zu geschehen hat.

(10) Außerdem ist es notwendig, das in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG vorgesehene Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für den Handel innerhalb der Union mit Samen von Schweinen an die Änderungen in den Anhängen B und C anzupassen. Das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung sollte an die standardisierte Gestaltung der Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs 4 angepasst werden.

(11) Die Anhänge B, C und D der Richtlinie 90/429/EWG sind entsprechend zu ändern.

(12) Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Tiergesundheitsbescheinigungen, die gemäß Anhang D der Richtlinie 90/429/EG vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangsfrist zulässig sein.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge B, C und D der Richtlinie 90/429/EWG werden durch den Wortlaut im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2012 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Samen von Schweinen zulassen, dem eine spätestens am 31. Mai 2012 gemäß den Mustern in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG in der Fassung, die vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen galt, ausgestellte Veterinärbescheinigung beiliegt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2012

1) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 62.

2) ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2008 S. 19.

3) The EFSA Journal (2009) 1144, 1-112, (http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/1144.pdf).

4) ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 44.

.

Anhang


"Anhang B

Kapitel I
Bedingungen für die Aufnahme von Hausschweinen in einer Besamungsstation

1. Alle in der Besamungsstation ankommenden Hausschweine ('die Tiere') müssen vor der Aufnahme

1.1. mindestens 30 Tage lang in eigens von der zuständigen Behörde zugelassenen Räumen ('Quarantäneeinrichtung') unter Quarantäne gestellt worden sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben Gesundheitsstatus befinden;

1.2. vor ihrer Aufnahme in die Quarantäneeinrichtung gemäß Nummer 1.1:

1.2.1. Beständen oder Betrieben angehört haben,

  1. die gemäß dem Kapitel über Schweinebrucellose des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltgesundheitsorganisation (OIE) brucellosefrei sind;
  2. zu denen in den vorangegangenen zwölf Monaten kein gegen Maul- und Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat,
  3. in denen in den letzten 12 Monaten keine klinischen, serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden und
  4. die nicht in einem Gebiet liegen, das Beschränkungen gemäß dem Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich Maul- und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest, unterliegt;

1.2.2. zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus als dem unter Nummer 1.2.1 beschriebenen angehört haben;

1.3. innerhalb von 30 Tagen vor ihrer Ankunft in der Quarantäneeinrichtung gemäß Nummer 1.1 entsprechend den in einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten oder genannten Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein:

  1. bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test) oder einem cELISA oder iELISA,
  2. bezüglich der Aujeszky-Krankheit
    1. im Falle nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von Antikörpern für den vollständigen Aujeszky- Virus oder sein Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD), oder einem Serumneutralisationstest,
    2. im Falle von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA auf Antikörper gegen das Aujeszky- Virus-Glykoprotein-E (ADV-gE);
  3. bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder einem Serumneutralisationstest.

Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des Tests auf Brucellose gemäß Buchstabe a positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die demselben Betrieb angehören, erst in die Quarantänestation aufgenommen werden, wenn der Status der Brucellosefreiheit der Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt wird.

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die in diesem Abschnitt vorgesehenen Tests in der Quarantänestation durchgeführt werden, sofern die Testergebnisse vor Beginn der Quarantäneperiode gemäß Nummer 1.1 vorliegen.

In Bezug auf die Aujeszky-Krankheit müssen die gemäß dieser Richtlinie durchgeführten serologischen Tests den Standards gemäß Anhang III der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky- Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung 1 genügen;

1.4. folgenden Tests unterzogen worden sein, die an Proben durchzuführen sind, die während der letzten 15 Tage der Quarantänezeit gemäß Nummer 1.1 gezogen wurden:

  1. bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test) oder einem cELISA oder iELISA,
  2. bezüglich der Aujeszky-Krankheit
    1. im Falle nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von Antikörpern für den vollständigen Aujeszky- Virus oder sein Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD), oder einem Serumneutralisationstest,
    2. im Falle von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA auf Antikörper gegen Aujeszky-Virus- Glykoprotein-E (ADV-gE).

Zeigt der Brucellose-Test gemäß Buchstabe a bei einem der Tiere ein positives Ergebnis und konnte der Verdacht auf Brucellose nicht gemäß Nummer 1.5.2 ausgeschlossen werden, müssen diese Tiere unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung entfernt werden.

Zeigt der Test auf Aujeszky-Krankheit gemäß Buchstabe b bei einem der Tiere ein positives Ergebnis, müssen diese Tiere unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung entfernt werden.

Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, muss die zuständige Behörde alle notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die verbleibenden Tiere, die auf die Tests gemäß a und b negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie gemäß dem vorliegenden Anhang in die Besamungsstation aufgenommen werden.

1.5. Maßnahmen im Falle eines Verdachts auf Brucellose:

1.5.1. Bei Tieren, die auf den Brucellose-Test gemäß Nummer 1.4 Buchstabe a positiv reagiert haben, ist folgendes Verfahren anzuwenden:

  1. die Positivsera werden einem der alternativen Tests gemäß Nummer 1.4 Buchstabe a unterzogen, der nicht an den Proben gemäß Nummer 1.4 durchgeführt wurde;
  2. der/die Herkunftsbetrieb(e) der Reagenten werden epidemiologisch untersucht;
  3. die Tiere, die bei den Tests gemäß den Nummern 1.4 Buchstabe a und 1.5.1 Buchstabe a positiv reagiert haben, werden mindestens einem der folgenden Tests unterzogen, der an Proben durchzuführen ist, die mindestens sieben Tage nach dem Datum gezogen werden, an dem die Proben gemäß Nummer 1.4 gezogen wurden:
    1. gepufferter Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test);
    2. Serumagglutinationstest;
    3. Komplementbindungstest;
    4. cELISA;
    5. iELISA.

1.5.2. Der Verdacht auf Brucellose wird ausgeschlossen, sofern:

  1. entweder der Wiederholungstest gemäß Nummer 1.5.1 Buchstabe a ein negatives Ergebnis zeigt, die epidemiologische Erhebung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe kein Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und der Test gemäß Nummer 1.5.1 Buchstabe c mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde, oder
  2. die epidemiologische Erhebung im/in den Herkunftsbetrieb(en) kein Vorkommen von Schweinebrucellose ergibt und alle Tiere, die positiv auf die Tests gemäß Nummer 1.5.1 Buchstabe a oder c reagiert haben, in jedem einzelnen Fall einer Schlachtkörperuntersuchung mit negativem Ergebnis und einem Erreger-Identifizierungstest auf Schweinebrucellose unterzogen wurden.

1.5.3. Ist der Verdacht auf Brucellose ausgeschlossen, dürfen alle Tiere aus der Quarantäneeinrichtung gemäß Nummer 1.4 Absatz 2 in die Besamungsstation aufgenommen werden.

2. Alle Tests müssen in einem zugelassenen Labor durchgeführt werden.

3. Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Stationstierarztes in die Besamungsstation aufgenommen werden. Alle Verbringungen von Tieren (Eingänge und Ausgänge) sind aufzuzeichnen.

4. Die Tiere dürfen am Tag ihrer Aufnahme in die Besamungsstation keinerlei klinische Krankheitsanzeichen aufweisen.

5. Alle Tiere müssen, unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 6, unmittelbar aus der Quarantäneeinrichtung kommen, die am Tag der Verbringung folgende Bedingungen erfüllt:

  1. Sie liegt nicht in einem Gebiet, das Beschränkungen gemäß dem Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich Maul- und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest, unterliegt;
  2. in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verbringung wurden keine klinischen, serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt.

6. Tiere können direkt von einer Besamungsstation zu einer anderen mit gleichem Gesundheitsstatus ohne Quarantäne oder Testung verbracht werden, sofern die Bedingungen unter Nummer 5 erfüllt sind und die obligatorischen Routinetests gemäß Kapitel II in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Transfers durchgeführt wurden.

Die betreffenden Tiere dürfen weder direkt noch indirekt mit Klauentieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen, und die Transportmittel müssen vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert worden sein.

7. Für die Zwecke der Nummer 6 und im Fall des Handels zwischen Mitgliedstaaten muss mit den Tieren ein Gesundheitszeugnis für Zuchtschweine nach dem Muster 2 im Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG mitgeführt werden, mit einer der nachstehenden zusätzlichen Garantien entsprechend ihrem Status, was bescheinigt wird durch folgenden Zusatz zu Abschnitt C der genannten Bescheinigung:

'7. Die Tiere kommen unmittelbar aus

(1)entweder [einer Besamungsstation gemäß Richtlinie 90/429/EWG.]

(1)oder [einer Quarantäneeinrichtung, und sie erfüllen die Bedingungen für die Aufnahme in eine Besamungsstation gemäß Anhang B Kapitel I der Richtlinie 90/429/EWG.]

(1)oder [einem Betrieb, in dem sie dem Verfahren vor der Aufnahme in die Quarantänestation gemäß Anhang B Kapitel I Nummern 1.2 und 1.3 sowie Nummer 2 der Richtlinie 90/429/EWG unterzogen wurden, und erfüllen die Bedingungen für die Aufnahme.]'

Kapitel II
Obligatorische Routineuntersuchungen an Tieren in Besamungsstationen

1. Obligatorische Routinetests sind wie folgt durchzuführen:

1.1. Alle in einer Besamungsstation eingestellten Tiere müssen mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden:

  1. bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test) oder einem cELISA oder iELISA,
  2. bezüglich der Aujeszky-Krankheit
    1. im Falle nicht geimpfter Tiere einem ELISA zur Feststellung von Antikörpern für den vollständigen Aujeszky- Virus oder sein Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD), oder einem Serumneutralisationstest,
    2. im Falle von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Tieren einem ELISA auf Antikörper gegen Aujeszky-Virus- Glykoprotein-E (ADV-gE);
  3. bezüglich der klassischen Schweinepest einem Antikörper-ELISA oder einem Serumneutralisationstest.

1.2. Die Tests gemäß Nummer 1.1 sind an Proben durchzuführen, die gezogen wurden

  1. von allen Tieren unmittelbar vor dem Verlassen der Besamungsstation oder sofort nach Ankunft im Schlachthof, in keinem Fall jedoch später als 12 Monate nach dem Datum der Aufnahme in die Besamungsstation, oder
  2. von mindestens 25 % der Tiere in der Besamungsstation alle drei Monate, wobei der Stationstierarzt sicherstellen muss, dass die beprobten Tiere repräsentativ für die Gesamtpopulation dieser Station sind, insbesondere in Bezug auf Altersgruppen und Unterbringung.

1.3. Werden die Tests gemäß Nummer 1.2 Buchstabe b durchgeführt, muss der Stationstierarzt sicherstellen, dass alle Tiere mindestens einmal während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation und mindestens alle 12 Monate ab dem Datum der Aufnahme, wenn sie länger als 12 Monate in der Station verbleiben, in Übereinstimmung mit Nummer 1.1 getestet werden.

2. Alle Tests müssen in einem zugelassenen Labor durchgeführt werden.

3. Ergeben sich bei den Tests gemäß Nummer 1.1 Positivbefunde, so sind die betreffenden Tiere zu isolieren, und das von diesen Tieren nach dem letzten negativen Test gewonnene Sperma darf nicht in den Handel innerhalb der Union gelangen.

Sperma, das von den einzelnen Tieren in der Besamungsstation seit dem Datum des letzten Negativtests des jeweiligen Tiers gewonnen wurde, ist getrennt zu lagern und darf nicht in den Handel innerhalb der Union gelangen, bis der Gesundheitsstatus der betreffenden Station unter Verantwortung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats wiederhergestellt wurde.

____________

1) ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2008 S. 19.

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Vorschriften für Sperma, das in einer Besamungsstation für den Handel innerhalb der Union gewonnen wurde Anhang C

 1. Das Sperma muss von Tieren stammen, die folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie zeigen am Tag der Spermagewinnung keinerlei klinische Krankheitsanzeichen;
  2. sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft;
  3. sie erfüllen die Anforderungen gemäß Anhang B Kapitel I;
  4. sie werden nicht zum Natursprung eingesetzt;
  5. sie stehen in Besamungsstationen, die nicht in einem Gebiet liegen dürfen, das Beschränkungen gemäß dem Unionsrecht aufgrund des Auftretens einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit der Hausschweine, einschließlich Maul- und-Klauen-Seuche, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer Stomatitis, klassischer Schweinepest und afrikanischer Schweinepest, unterliegt;
  6. sie werden in Besamungsstationen gehalten, die in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung frei von klinischen, serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen der Aujeszky-Krankheit waren.

2. Das Sperma nach der Endverdünnung bzw. das Verdünnungsmittel ist mit einer insbesondere gegen Leptospiren wirksamen Antibiotikamischung zu versetzen.

Bei gefrorenem Sperma sind die Antibiotika vor dem Einfrieren zuzugeben.

2.1. Die Mischung von Antibiotika gemäß Nummer 2 muss eine den folgenden Verdünnungen mindestens gleichwertige Wirkung im endgültig verdünnten Sperma gewährleisten:

  1. nicht weniger als 500 µg Streptomycin je ml Endverdünnung,
  2. nicht weniger als 500 IE Penicillin je ml Endverdünnung,
  3. nicht weniger als 150 µg Lincomycin je ml Endverdünnung,
  4. nicht weniger als 300 µg Spectinomycin je ml Endverdünnung.

2.2. Unmittelbar nach Zugabe der Antibiotikamischung ist das verdünnte Sperma für mindestens 45 Minuten bei mindestens 15 °C zu lagern.

3. Sperma für den Handel innerhalb der Union muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. es muss vor dem Versand gemäß Anhang A Kapitel I Nummer 2 Buchstabe d und Anhang A Kapitel II Nummer 6 Buchstaben a, b, e und f gelagert werden;
  2. es ist in Behältnissen zum Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern, die vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert oder sterilisiert und vor ihren Versand aus der Besamungsstation verplombt worden sind.

4. Die Mitgliedstaaten können die Verbringung von Sperma aus Besamungsstationen, die gegen die Aujeszky-Krankheit geimpfte Tiere aufnehmen, in ihr Hoheitsgebiet oder einen Teil ihres Hoheitsgebiets verbieten, wenn das betreffende Gebiet gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als frei von der Aujeszky-Krankheit anerkannt ist.

Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die Bestimmungen in Absatz 1 anzuwenden, informieren vor deren Anwendung die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

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Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel innerhalb der Union mit Sperma von Hausschweinen Anhang D

 

 

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