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Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr
(ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 62;
Beitrittsakte 1994 - ABl. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG Euratom, EGKS - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
Entsch. 1999/608/EG - ABl. Nr. L 242 vom 14.09.1999 S. 20;
Entsch. 2000/39/EG - ABl. Nr. L 13 vom 19.01.2000 S. 21;
VO (EG) 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1;
RL 2008/73/EG - ABl. Nr. L 219 vom 14.08.2008 S. 40;
VO (EG) 176/2012 - ABl. Nr. L 61 vom 02.03.2012 S. 1 Inkrafttreten /Gültig Übergangsregelung;
VO (EU) 2016/429 - ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1 Inkrafttreten/Gültig aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 270 der VO (EU) 2016/429
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Richtlinie 64/432/EWG 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/360/EWG 5, sind Vorschriften zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen erlassen worden. Die Richtlinie 72/462/EWG 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/227/EWG 7, enthält ferner Vorschriften zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Drittländern.
Mit den genannten Vorschriften wurde beim innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen sowie bei deren Einfuhr aus Drittländern in die Gemeinschaft sichergestellt, daß das Herkunftsland die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Gesichtspunkte garantiert, wodurch die Gefahr einer Verbreitung von Tierkrankheiten fast vollständig beseitigt wurde. Für den Handelsverkehr mit Samen besteht jedoch noch ein gewisses Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten.
Im Rahmen der gemeinschaftlichen Politik einer Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der tierseuchenrechtlichen Anforderungen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Tieren und Tiererzeugnissen ist nunmehr die Schaffung einer harmonisierten Regelung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und dessen Einfuhr in die Gemeinschaft erforderlich.
Beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen muß der Mitgliedstaat, in dem der Samen entnommen wurde, sicherstellen, daß dieser in zugelassenen und kontrollierten Besamungsstationen entnommen und aufbereitet wurde, daß er von Tieren stammt, deren Gesundheitszustand so beschaffen ist, daß die Gefahr einer Verbreitung von Tierkrankheiten ausgeschlossen ist, daß er nach Vorschriften entnommen, behandelt, gelagert und befördert wurde, die eine Bewahrung seines Zustandes in tiergesundheitlicher Hinsicht ermöglichen, und daß er auf seinem Transport in das Bestimmungsland von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet wird, durch die die Einhaltung dieser Garantien sichergestellt ist.
Wegen der unterschiedlichen Politiken, die innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Impfung gegen bestimmte Krankheiten verfolgt werden, ist die Beibehaltung von zeitlich begrenzten Ausnahmeregelungen gerechtfertigt, nach denen die Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Schutz gegen bestimmte Krankheiten vorschreiben können.
Im Hinblick auf die Einfuhr von Samen aus Drittländern in die Gemeinschaft sollte eine Liste von Drittländern auf der Grundlage von Gesundheitsnormen erstellt werden. Unabhängig von dem Bestehen dieser Liste sollten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen nur dann zulassen, wenn dieser aus Besamungsstationen stammt, die bestimmte Normen einhalten und amtlich kontrolliert werden. Weiterhin sollten je nach den Umständen für die in der Liste aufgeführten Länder spezifische tierseuchenrechtliche Normen festgelegt werden. Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Normen müssen ferner Kontrollen an Ort und Stelle vorgenommen werden können.
Die Regelungen der Kontrollverfahren nach der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 8 sollten auch für die vorliegende Richtlinie Anwendung finden.
Um die Übertragung bestimmter ansteckender Krankheiten zu verhindern, sollte unmittelbar nach der Ankunft einer Samensendung im Gebiet der Gemeinschaft eine Einfuhrkontrolle vorgenommen werden; dies gilt nicht für den Fall des externen Versandverfahrens.
Es muß den Mitgliedstaaten gestattet sein, Dringlichkeitsmaßnahmen bei Auftreten ansteckender Krankheiten in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zu treffen. Die Beurteilung der Gefahren solcher Krankheiten und die aufgrund dessen erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen in der gesamten Gemeinschaft einheitlich vorgenommen werden. Hierfür sollte ein gemeinschaftliches Dringlichkeitsverfahren im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses geschaffen werden, nach dem die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind.
Der Erlaß bestimmter Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie sollte der Kommission übertragen werden. Dazu ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß ermöglicht.
Diese Richtlinie berührt nicht den Handelsverkehr mit Samen, der vor dem Zeitpunkt erzeugt wurde, ab dem die Mitgliedstaaten diese Richtlinie anwenden müssen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
In dieser Richtlinie werden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen sowie für dessen Einfuhr aus Drittländern festgelegt.
Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG, 88/407/EWG 9 und 90/425/EWG 10.
Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung für "Samen": das von einem Hausschwein stammende unveränderte, aufbereitete oder verdünnte Ejakulat.
Kapitel II
Innergemeinschaftlicher Handelsverkehr
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß zum Handel nur Samen bestimmt ist, der folgenden allgemeinen Anforderungen entspricht:
(1) Bis zum 31. Dezember 1992 können diejenigen Mitgliedstaaten, in denen sich in sämtlichen Besamungsstationen ausschließlich nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpfte Tiere befinden, die einen negativen Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test auf die Aujeszky-Krankheit gemäß dieser Richtlinie zeigen,
In diesem Fall kann eine Probe von zum Handel bestimmtem Samen von jeder Tagesentnahme einem Virusnachweistest in einem zugelassenen Laboratorium des Bestimmungsmitgliedstaats unterzogen werden.
Der vorstehende Absatz findet nur Anwendung, wenn die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 spätestens zum 1. Juli 1991 unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses insbesondere bezüglich der Häufigkeit der in den Besamungsstationen durchzuführenden Tests, der Virusisolationstests und der Wirksamkeit und Sicherheit des GI-Deletionsimpfstoffs die Nachweise über die für diese Untersuchungen anzuwendenden Tests erstellt hat.
(2) Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann beschlossen werden, Absatz 1 für einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gelten zu lassen, sofern sich in sämtlichen Besamungsstationen dieses Teils des Hoheitsgebiets ausschließlich Tiere befinden, die einen negativen Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test auf die Aujeszky-Krankheit zeigen.
(3) Der Rat überprüft diesen Artikel anhand eines gegebenenfalls mit Vorschlägen versehenen Berichts der Kommission vor dem 31. Dezember 1992.
(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Besamungsstation befindet, trägt dafür Sorge, daß die Zulassung gemäß Artikel 3 Buchstabe a) nur dann gewährt wird, wenn die Bestimmungen des Anhangs A eingehalten werden und die Besamungsstation in der Lage ist, die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie einzuhalten.
Der Mitgliedstaat trägt ferner dafür Sorge, daß der amtliche Tierarzt die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht. Letzterer schlägt die Aberkennung der Zulassung vor, wenn eine oder mehrere der Bestimmungen nicht mehr eingehalten werden.
(2) Alle Besamungsstationen werden in einer Liste verzeichnet, wobei jede Station eine Veterinärkontrollnummer erhält.
Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Besamungsstationen und deren Veterinärkontrollnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(3) Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß jede Samensendung von einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmemitgliedstaats ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang D begleitet ist.
Diese Bescheinigung muß
(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Verdacht besteht, daß der Samen mit Tierseuchenerregern infiziert oder kontaminiert ist, außer den in Artikel 8 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Maßnahmen die zur Aufklärung solcher Fälle notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Absonderung, sofern dadurch die Verwendungsfähigkeit des Samens nicht beeinträchtigt wird, treffen.
Kapitel III
Einfuhr aus Drittländern
(1) Ein Mitgliedstaat darf die Einfuhr von Samen nur aus Drittländern zulassen, die in einer nach dem Verfahren des Artikels 19 zu erstellenden Liste aufgeführt sind. Diese Liste kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ergänzt oder geändert werden.
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Drittland in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen werden kann, ist unter anderem folgendes zu berücksichtigen:
(3) Die in Absatz 1 genannte Liste sowie alle Änderungen dieser Liste werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(1) Die Mitgliedstaaten lassen nur Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation in einem der Drittländer zu, das in der Liste gemäß Artikel 7 aufgeführt ist und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands gewährleisten kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die Liste der Besamungsstationen, welche die zuständige Behörde des Drittlands, das in der in Artikel 7 genannten Liste aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen des Absatzes 1 genehmigt hat und von der Samen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, ist der Kommission zu übermitteln.
Die Zulassung einer Besamungsstation wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(3) Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.
(1) Der Samen muß von Tieren stammen, die unmittelbar vor der Entnahme seit mindestens drei Monaten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes gehalten worden sind, das in der gemäß Artikel 7 Absatz 1 erstellten Liste aufgeführt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen aus einem in der Liste aufgeführten Drittland nur dann zu, wenn der Samen den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entspricht, die nach dem Verfahren des Artikels 18 für die Einfuhr von Samen aus diesem Land festgelegt worden sind.
Beim Erlaß der Anforderungen nach Unterabsatz 1 ist folgendes zu beachten:
(3) Bei der Festsetzung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen gelten die in Kapitel II und den entsprechenden Anhängen aufgeführten Normen als Bezugsgrundlage. Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann von Fall zu Fall beschlossen werden, von diesen Bestimmungen abzuweichen, sofern das betroffene Drittland den Nachweis entsprechender, mindestens gleichwertiger tierseuchenrechtlicher Garantien liefert.
(4) Artikel 4 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Samen nur gegen Vorlage einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmedrittlandes ausgestellten und unterzeichneten Tiergesundheitsbescheinigung zu.
Diese Bescheinigung muß
(2) Die Tiergesundheitsbescheinigung muß einem nach dem Verfahren des Artikels 19 erstellten Muster entsprechen.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß jede Samensendung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft vor der Abfertigung zum freien Verkehr oder zu einem Zollverfahren einer Kontrolle unterzogen wird, und verbieten die Einfuhr des Samens in die Gemeinschaft, wenn aus der Einfuhrkontrolle hervorgeht, daß
Dieser Absatz gilt nicht für Samensendungen, die nach dem Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu einem Zollgutversandverfahren mit Bestimmungsort außerhalb dieses Zollgebiets abgefertigt werden.
Er ist jedoch anwendbar, wenn während der Beförderung durch das Gebiet der Gemeinschaft auf das Zollgutversandverfahren verzichtet wird.
(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Verdacht besteht, daß der Samen mit Tierseuchenerregern infiziert oder kontaminiert ist, die zur Aufklärung solcher Fälle notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Absonderung, sofern dadurch die Verwendungsfähigkeit des Samens nicht beeinträchtigt wird, treffen.
(3) Wenn die Einfuhr von Samen aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe verboten wurde und das Ausfuhrdrittland die Rückbeförderung nicht binnen 30 Tagen im Fall von gefrorenem Samen oder unmittelbar im Fall von Frischsamen genehmigt, kann die zuständige Veterinärbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Vernichtung des Samens anordnen.
Jeder Samensendung, deren Verbringen in die Gemeinschaft von einem Mitgliedstaat aufgrund der Kontrolle nach Artikel 11 Absatz 1 zugelassen worden ist, muß beim Weiterversand in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats die Originalbescheinigung oder eine beglaubigte Kopie dieser Bescheinigung beigefügt werden; die Originalbescheinigung oder die Kopie muß den Sichtvermerk der zuständigen Behörde tragen, die für die Kontrolle nach Artikel 11 verantwortlich ist.
Wird die Vernichtung nach Artikel 11 Absatz 3 beschlossen, so gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten; der Staat leistet keine Entschädigung.
Kapitel IV
Schutz- und Kontrollmaßnahmen
Die in der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Regelungen finden insbesondere für die Kontrollen im Ursprungsland sowie für die Durchführung der vom Bestimmungsmitgliedstaat vorzunehmenden Kontrollen und die daraufhin zu treffenden Maßnahmen Anwendung.
(1) Auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr finden die in Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Schutzmaßnahmen Anwendung.
(2) Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.
(1) Soweit es für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Drittländer Kontrollen an Ort und Stelle durchführen.
Das Entnahmeland, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat bzw. das betreffende Entnahmeland über das Ergebnis der Kontrollen.
Das betreffende Entnahmeland ergreift die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Kontrolle Rechnung zu tragen. Ergreift das Entnahmeland diese Maßnahme nicht, so kann die Kommission nach Prüfung der Lage im Ständigen Veterinärausschuß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 5 anwenden.
(2) Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Häufigkeit und die Einzelheiten der Durchführung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kontrollen, werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.
Kapitel V
Schlußbestimmungen
Die Anhänge dieser Richtlinie weren zur Anpassung an die technische Entwicklung nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 11 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 12.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.
(1) Diese Richtlinie ist nicht auf Samen anwendbar, der vor dem 31. Dezember 1991 in einem Mitgliedstaat entnommen und aufbereitet worden ist.
(2) Bis zum Inkrafttreten der nach den Artikeln 8, 9 und 10 erlassenen Beschlüsse wenden die Mitgliedstaaten auf Sameneinfuhren aus Drittländern keine Bedingungen an, die vorteilhafter sind, als die sich aus der Anwendung des Kapitels II ergebenden Bedingungen.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kennntnis.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
2) ABl. Nr. C 342 vom 19.12.1983 S. 11.
3) ABl. Nr. C 140 vom 28.05.1984 S. 6.
4) ABl. Nr. L 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64.
5) ABl. Nr. L 153 vom 06.06.1989 S. 29.
6) ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972 S. 28.
7) ABl. Nr. L 93 vom 06.04.1989 S. 25.
8) ABl. Nr. L 395 vom 31.12.1989 S. 13.
9) ABl. Nr. L 194 vom 22.07.1988 S. 10.
10) Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.
11) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
12) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
Anhang A |
Kapitel I
Zulassungsbedingungen für Besamungsstationen
Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Kapitel II
Vorschriften für die Überwachung von Besamungsstationen
Die Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Anhang B 12 |
Kapitel I
Bedingungen für die Aufnahme von Hausschweinen in einer Besamungsstation
1. Alle in der Besamungsstation ankommenden Hausschweine ('die Tiere') müssen vor der Aufnahme
1.1. mindestens 30 Tage lang in eigens von der zuständigen Behörde zugelassenen Räumen ('Quarantäneeinrichtung') unter Quarantäne gestellt worden sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben Gesundheitsstatus befinden;
1.2. vor ihrer Aufnahme in die Quarantäneeinrichtung gemäß Nummer 1.1:
1.2.1. Beständen oder Betrieben angehört haben,
1.2.2. zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus als dem unter Nummer 1.2.1 beschriebenen angehört haben;
1.3. innerhalb von 30 Tagen vor ihrer Ankunft in der Quarantäneeinrichtung gemäß Nummer 1.1 entsprechend den in einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten oder genannten Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein:
Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des Tests auf Brucellose gemäß Buchstabe a positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die demselben Betrieb angehören, erst in die Quarantänestation aufgenommen werden, wenn der Status der Brucellosefreiheit der Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt wird.
Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die in diesem Abschnitt vorgesehenen Tests in der Quarantänestation durchgeführt werden, sofern die Testergebnisse vor Beginn der Quarantäneperiode gemäß Nummer 1.1 vorliegen.
In Bezug auf die Aujeszky-Krankheit müssen die gemäß dieser Richtlinie durchgeführten serologischen Tests den Standards gemäß Anhang III der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky- Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung 1 genügen;
1.4. folgenden Tests unterzogen worden sein, die an Proben durchzuführen sind, die während der letzten 15 Tage der Quarantänezeit gemäß Nummer 1.1 gezogen wurden:
Zeigt der Brucellose-Test gemäß Buchstabe a bei einem der Tiere ein positives Ergebnis und konnte der Verdacht auf Brucellose nicht gemäß Nummer 1.5.2 ausgeschlossen werden, müssen diese Tiere unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung entfernt werden.
Zeigt der Test auf Aujeszky-Krankheit gemäß Buchstabe b bei einem der Tiere ein positives Ergebnis, müssen diese Tiere unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung entfernt werden.
Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, muss die zuständige Behörde alle notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die verbleibenden Tiere, die auf die Tests gemäß a und b negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie gemäß dem vorliegenden Anhang in die Besamungsstation aufgenommen werden.
1.5. Maßnahmen im Falle eines Verdachts auf Brucellose:
1.5.1. Bei Tieren, die auf den Brucellose-Test gemäß Nummer 1.4 Buchstabe a positiv reagiert haben, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
1.5.2. Der Verdacht auf Brucellose wird ausgeschlossen, sofern:
1.5.3. Ist der Verdacht auf Brucellose ausgeschlossen, dürfen alle Tiere aus der Quarantäneeinrichtung gemäß Nummer 1.4 Absatz 2 in die Besamungsstation aufgenommen werden.
2. Alle Tests müssen in einem zugelassenen Labor durchgeführt werden.
3. Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Stationstierarztes in die Besamungsstation aufgenommen werden. Alle Verbringungen von Tieren (Eingänge und Ausgänge) sind aufzuzeichnen.
4. Die Tiere dürfen am Tag ihrer Aufnahme in die Besamungsstation keinerlei klinische Krankheitsanzeichen aufweisen.
5. Alle Tiere müssen, unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 6, unmittelbar aus der Quarantäneeinrichtung kommen, die am Tag der Verbringung folgende Bedingungen erfüllt:
6. Tiere können direkt von einer Besamungsstation zu einer anderen mit gleichem Gesundheitsstatus ohne Quarantäne oder Testung verbracht werden, sofern die Bedingungen unter Nummer 5 erfüllt sind und die obligatorischen Routinetests gemäß Kapitel II in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Transfers durchgeführt wurden.
Die betreffenden Tiere dürfen weder direkt noch indirekt mit Klauentieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen, und die Transportmittel müssen vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert worden sein.
7. Für die Zwecke der Nummer 6 und im Fall des Handels zwischen Mitgliedstaaten muss mit den Tieren ein Gesundheitszeugnis für Zuchtschweine nach dem Muster 2 im Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG mitgeführt werden, mit einer der nachstehenden zusätzlichen Garantien entsprechend ihrem Status, was bescheinigt wird durch folgenden Zusatz zu Abschnitt C der genannten Bescheinigung:
'7. Die Tiere kommen unmittelbar aus
(1)entweder [einer Besamungsstation gemäß Richtlinie 90/429/EWG.]
(1)oder [einer Quarantäneeinrichtung, und sie erfüllen die Bedingungen für die Aufnahme in eine Besamungsstation gemäß Anhang B Kapitel I der Richtlinie 90/429/EWG.]
(1)oder [einem Betrieb, in dem sie dem Verfahren vor der Aufnahme in die Quarantänestation gemäß Anhang B Kapitel I Nummern 1.2 und 1.3 sowie Nummer 2 der Richtlinie 90/429/EWG unterzogen wurden, und erfüllen die Bedingungen für die Aufnahme.]'
Kapitel II
Obligatorische Routineuntersuchungen an Tieren in Besamungsstationen
1. Obligatorische Routinetests sind wie folgt durchzuführen:
1.1. Alle in einer Besamungsstation eingestellten Tiere müssen mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden:
1.2. Die Tests gemäß Nummer 1.1 sind an Proben durchzuführen, die gezogen wurden
1.3. Werden die Tests gemäß Nummer 1.2 Buchstabe b durchgeführt, muss der Stationstierarzt sicherstellen, dass alle Tiere mindestens einmal während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation und mindestens alle 12 Monate ab dem Datum der Aufnahme, wenn sie länger als 12 Monate in der Station verbleiben, in Übereinstimmung mit Nummer 1.1 getestet werden.
2. Alle Tests müssen in einem zugelassenen Labor durchgeführt werden.
3. Ergeben sich bei den Tests gemäß Nummer 1.1 Positivbefunde, so sind die betreffenden Tiere zu isolieren, und das von diesen Tieren nach dem letzten negativen Test gewonnene Sperma darf nicht in den Handel innerhalb der Union gelangen.
Sperma, das von den einzelnen Tieren in der Besamungsstation seit dem Datum des letzten Negativtests des jeweiligen Tiers gewonnen wurde, ist getrennt zu lagern und darf nicht in den Handel innerhalb der Union gelangen, bis der Gesundheitsstatus der betreffenden Station unter Verantwortung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats wiederhergestellt wurde.
____________
1) ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2008 S. 19.
Vorschriften für Sperma, das in einer Besamungsstation für den Handel innerhalb der Union gewonnen wurde | Anhang C 12 |
1. Das Sperma muss von Tieren stammen, die folgende Anforderungen erfüllen:
2. Das Sperma nach der Endverdünnung bzw. das Verdünnungsmittel ist mit einer insbesondere gegen Leptospiren wirksamen Antibiotikamischung zu versetzen.
Bei gefrorenem Sperma sind die Antibiotika vor dem Einfrieren zuzugeben.
2.1. Die Mischung von Antibiotika gemäß Nummer 2 muss eine den folgenden Verdünnungen mindestens gleichwertige Wirkung im endgültig verdünnten Sperma gewährleisten:
2.2. Unmittelbar nach Zugabe der Antibiotikamischung ist das verdünnte Sperma für mindestens 45 Minuten bei mindestens 15 °C zu lagern.
3. Sperma für den Handel innerhalb der Union muss folgende Anforderungen erfüllen:
4. Die Mitgliedstaaten können die Verbringung von Sperma aus Besamungsstationen, die gegen die Aujeszky-Krankheit geimpfte Tiere aufnehmen, in ihr Hoheitsgebiet oder einen Teil ihres Hoheitsgebiets verbieten, wenn das betreffende Gebiet gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als frei von der Aujeszky-Krankheit anerkannt ist.
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die Bestimmungen in Absatz 1 anzuwenden, informieren vor deren Anwendung die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
(Anm. d. Red.: s. Art. 2 der VO (EU) Nr. 176/2012 - Übergangsregelung)
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Anhang D 12 |
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Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel innerhalb der Union mit Sperma von Hausschweinen | Anhang D 12 |
ENDE |