Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2012, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund |
Durchführungsbeschluss 2012/249/EU der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens von Feuerungsanlagen zum Zwecke der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2948)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 123 vom 09.05.2012 S. 44, ber. 2013 L 86 S. 35)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industriemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2010/75/EU sind keine Zeitabschnitte für das An- und Abfahren von Feuerungsanlagen festgelegt, obwohl in mehreren Vorschriften der Richtlinie darauf Bezug genommen wird.
(2) Für unter Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU fallende Feuerungsanlagen ist die Festlegung von An- und Abfahrzeiten vorgeschrieben, um unter Berücksichtigung von Teil 4 dieses Anhangs die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V der Richtlinie 2010/75/EU beurteilen zu können und um die Betriebsstunden der Feuerungsanlagen zu bestimmen, soweit dies für die Umsetzung der Richtlinie relevant ist.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2010/75/EU muss die Genehmigung Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen, wie das An- und Abfahren, umfassen. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/75/EU können solche Maßnahmen in allgemeinen bindenden Vorschriften enthalten sein.
(4) Die Emissionskonzentrationen von Feuerungsanlagen sind beim An- und Abfahren im Allgemeinen höher als unter normalen Betriebsbedingungen. Um das Ziel der Richtlinie 2010/75/EU, Emissionen zu vermeiden, zu erreichen, sollten diese An- und Abfahrzeiten so kurz wie möglich gehalten werden.
(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Dieser Beschluss enthält Vorschriften zur Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens gemäß Artikel 3 Nummer 27 und Anhang V Teil 4 Nummer 1 der Richtlinie 2010/75/EU.
Dieser Beschluss gilt für unter Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU fallende Feuerungsanlagen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zum Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff
Artikel 3 Allgemeine Vorschriften für die Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens
Zur Bestimmung des Endpunktes der Anfahrzeit und des Startpunktes der Abfahrzeit gelten die folgenden Vorschriften:
Artikel 4 Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens in der Genehmigung
(1) Zum Zwecke der Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens in der Genehmigung der Anlage, zu der die Feuerungsanlage gehört, werden gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2010/75/EU Maßnahmen getroffen, darunter
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ist den technischen und betrieblichen Merkmalen der Feuerungsanlage und ihrer Einheiten sowie den technischen Anforderungen für den Betrieb der installierten Emissionsminderungsvorrichtungen Rechnung zu tragen.
(2) Sollten sich bestimmte Aspekte der Anlage ändern, die die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens beeinflussen (einschließlich der installierten Ausrüstung, der Art des Brennstoffs, der Rolle der Anlage im System und der installierten Emissionsminderungsvorrichtungen), so müssen die Genehmigungsauflagen in Bezug auf die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens von der zuständigen Behörde erneut geprüft und, falls erforderlich, aktualisiert werden.
Artikel 5 Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens bei Feuerungsanlagen, die aus zwei oder mehr Einheiten bestehen
(1) Für die Zwecke der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte gemäß Anhang V Teil 4 Nummer 1 der Richtlinie 2010/75/EU gelten die folgenden Regeln für die Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens für Feuerungsanlagen, die aus zwei oder mehr Einheiten bestehen:
(2) Für den Zweck von Artikel 3 Nummer 27 der Richtlinie 2010/75/EU umfassen die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens von Feuerungsanlagen, die aus zwei oder mehr Einheiten bestehen, nur die Anfahrzeit bei Inbetriebnahme der ersten Feuerungseinheit und die Abfahrzeit beim Abschalten der letzten Feuerungseinheit.
Bei Feuerungsanlagen, für die gemäß Anhang V Teil 1 Nummern 2, 4 und 6 der Richtlinie 2010/75/EU die Anwendung eines Emissionsgrenzwerts auf einen Teil der Anlage, dessen Abgase über einen oder mehrere gesonderte Abgasabzüge in einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden, möglich ist, können die An- und Abfahrzeiten für jeden dieser Teile der Feuerungsanlage separat bestimmt werden. Die An- und Abfahrzeiten für einen Teil der Anlage entsprechen dann der Anfahrzeit bei Inbetriebnahme der ersten Feuerungseinheit und der Abfahrzeit beim Abschalten der letzten Feuerungseinheit in diesem Teil der Anlage.
Artikel 6 Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens bei Strom oder mechanische Energie erzeugenden Feuerungsanlagen mit Hilfe von Lastschwellen
(1) Bei Strom oder mechanische Energie erzeugenden Feuerungsanlagen gilt die Anfahrzeit an dem Punkt als abgeschlossen, an dem die Anlage die Mindestanfahrlast für eine stabile Erzeugung erreicht hat.
(2) Die Abfahrzeit gilt an dem Punkt als begonnen, an dem die Beendigung der Brennstoffzufuhr initiiert wird, nachdem die Mindestabfahrlast für stabile Erzeugung erreicht ist, von wo an der erzeugte Strom dem Verbundnetz nicht länger zur Verfügung steht oder die erzeugte mechanische Energie nicht mehr als mechanische Last nutzbar ist.
(3) Die Lastschwellen für die Bestimmung des Endpunktes der Anfahrzeit und des Startpunktes der Abfahrzeit bei Strom erzeugenden Feuerungsanlagen, die in der Genehmigung der Anlage enthalten sein müssen, entsprechen einem festen Prozentsatz der elektrischen Nennleistung der Feuerungsanlage.
(4) Die Lastschwellen für die Bestimmung des Endpunktes der Anfahrzeit und des Startpunktes der Abfahrzeit bei mechanische Energie erzeugenden Feuerungsanlagen, die in der Genehmigung der Anlage enthalten sein müssen, entsprechen einem festen Prozentsatz der mechanischen Leistung der Feuerungsanlage.
Artikel 7 Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens bei Wärme erzeugenden Feuerungsanlagen mit Hilfe von Lastschwellen
(1) Bei Wärme erzeugenden Feuerungsanlagen gilt die Anfahrzeit als abgeschlossen, sobald die Anlage die Mindestanfahrlast für eine stabile Erzeugung erreicht und Wärme sicher und zuverlässig an ein Verteilernetz oder einen Wärmespeicher abgegeben bzw. direkt an einem lokalen Industriestandort genutzt werden kann.
(2) Die Abfahrzeit gilt als begonnen, sobald die Mindestabfahrlast für eine stabile Erzeugung erreicht ist und Wärme nicht mehr sicher und zuverlässig an ein Netz abgegeben bzw. direkt an einem lokalen Industriestandort genutzt werden kann.
(3) Die Lastschwellen für die Bestimmung des Endpunktes der Anfahrzeit und des Startpunktes der Abfahrzeit bei Wärme erzeugenden Feuerungsanlagen, die in der Genehmigung der Anlage enthalten sein müssen, entsprechen einem festen Prozentsatz der Wärmenennleistung der Feuerungsanlage.
(4) Zeitabschnitte, in denen Wärme erzeugende Anlagen einen Speicher oder ein Reservoir aufheizen, ohne Wärme zu exportieren, gelten als Betriebsstunden und nicht als An- und Abfahrzeiten.
Artikel 8 Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens bei Wärme und Strom erzeugenden Feuerungsanlagen mit Hilfe von Lastschwellen
Bei Wärme und Strom erzeugenden Feuerungsanlagen werden die An- und Abfahrzeiten nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 6 und 7 festgelegt, wobei sowohl der erzeugte Strom als auch die erzeugte Wärme zu berücksichtigen sind.
Artikel 9 Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens mit Hilfe von Betriebsparametern oder diskreten Prozessen
Zur Festlegung der Mindestanfahrlast und der Mindestabfahrlast für eine stabile Erzeugung werden mindestens drei Kriterien
festgelegt, wobei der Endpunkt der Anfahrzeit bzw. der Startpunkt der Abfahrzeit als erreicht gilt, wenn mindestens zwei dieser Kriterien erreicht sind.
Diese Kriterien werden aus den Folgenden ausgewählt:
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Mai 2012
__________
1) ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17.
Diskrete Prozesse und Betriebsparameter im Zusammenhang mit den Zeitabschnitten des An- und Abfahrens | Anhang |
1. Diskrete Prozesse in Zusammenhang mit der Mindestanfahrlast für eine stabile Erzeugung
1.1. Für Festbrennstoffkessel: abgeschlossener Übergang von stabilisierenden Hilfs- bzw. Zusatzbrennern zum ausschließlichen Betrieb mit Normalbrennstoff.
1.2. Für Flüssigbrennstoffkessel: Starten der Hauptbrennstoffpumpe und Zeitpunkt, an dem sich der Brenneröldruck stabilisiert, wobei der Brennstoffdurchsatz als Indikator dienen kann.
1.3. Für Gasturbinen: Punkt, an dem die Verbrennung zu einer voll vorgemischten stabilen Verbrennung wird oder sich im "Leerlauf" befindet.
2. Betriebsparameter
2.1. Sauerstoffgehalt der Abgase.
2.2. Abgastemperatur.
2.3. Wasserdampfdruck.
2.4. Für Wärme erzeugende Anlagen: Enthalpie und Massenstrom des Wärmeträgermediums.
2.5. Für mit Flüssigbrennstoff und mit Gas gefeuerte Anlagen: Brennstoffdurchsatz, angegeben als Prozentsatz der Brennstoffdurchsatzkapazität.
2.6. Für Dampfkesselanlagen: Temperatur des Dampfs am Kesselausgang.
ENDE |