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Regelwerk, EU 2012, Chemikalien - EU Bund

Beschluss 2012/254/EU der Kommission vom 10. Mai 2012 über die Nichtaufnahme von Dichlorvos in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 18

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3016)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 125 vom 12.05.2012 S. 53)



Anm. d. Red.: s. Liste - Zwecks Nichtaufnahme von Biozid-Wirkstoffen in Anhang I, IA der RL 98/8/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 2 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Dichlorvos aufgeführt.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Dichlorvos (CAS-Nr. 62-73-7; EG-Nr. 200-547-7) in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG im Hinblick auf seine Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet.

(3) Italien wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 20. November 2007 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 9. Dezember 2011 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5) Aufgrund der Risikobewertung kann davon ausgegangen werden, dass als Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden verwendete Biozid-Produkte, die Dichlorvos enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG nicht erfüllen. Die bei der Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit und der Umweltverträglichkeitsprüfung bewerteten Szenarien ließen ein potenzielles und unannehmbares Risiko erkennen. Deshalb ist es nicht angebracht, Dichlorvos zur Verwendung in der Produktart 18 in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufzunehmen.

(6) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte das Datum angegeben werden, ab dem Biozid-Produkte der Produktart 18, die Dichlorvos enthalten, nicht länger in den Verkehr gebracht werden dürfen, wobei sowohl die unannehmbaren Auswirkungen dieser Erzeugnisse als auch die legitimen Erwartungen der Hersteller dieser Erzeugnisse berücksichtigt werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Dichlorvos (CAS-Nr. 62-73-7; EG-Nr. 200-547-7) wird für die Produktart 18 nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 werden Dichlorvos enthaltende Biozid-Produkte der Produktart 18 ab dem 1. November 2012 nicht mehr in den Verkehr gebracht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Mai 2012

1) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.

2) ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3.

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