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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 274/2012 der Kommission vom 27. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 90 vom 28.03.2012 S. 14;
VO (EU) Nr. 884/2014 - ABl. Nr. L 242 vom::14.08.2014 S. 4 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 02.09.2014 gemäß Art. 15 der VO (EU) Nr. 884/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission Sofortmaßnahmen treffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 2 hat die Kommission Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern erlassen, bei denen die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 3 festgelegten Höchstgehalte für Aflatoxine dem Anschein nach häufig überschritten wurden.
(3) Für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 fallende Lebensmittelkategorien hat sich der Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) geändert, weshalb es angezeigt ist, die KN-Codes in der genannten Verordnung entsprechend zu ändern.
(4) Die Übergangsbestimmung für aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführte Lebensmittel, die nicht im freiwilligen Probenahmeplan für Aflatoxine erfasst sind, sollte aufgehoben werden, da den Wirtschaftsbeteiligten in den Vereinigten Staaten von Amerika genügend Zeit für die Umsetzung des freiwilligen Aflatoxinprobenahmeplans eingeräumt wurde.
(5) Unter Berücksichtigung der Zahl und Art der Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel, der Handelsvolumina, der Ergebnisse der Auditbesuche des Lebensmittel- und Veterinäramts sowie der Kontrollergebnisse sollte die Häufigkeit der Probenahme für die Analyse in bestimmten Fällen verringert werden. Bei Haselnüssen aus der Türkei und Paranüssen aus Brasilien wurde bei der Einfuhr nur in sehr wenigen Fällen die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Höchstgehalte festgestellt. Daher sollte für diese Lebensmittel die Häufigkeit der Kontrollen verringert werden. Aus Gründen der Klarheit und um die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der EU zu gewährleisten, sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die Nämlichkeitskontrollen mit derselben Häufigkeit durchzuführen sind wie die physischen Kontrollen (Probenahme und Analyse).
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungsbestimmungen
Die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr der nachstehend genannten Lebensmittel und deren Verarbeitungserzeugnisse und zusammengesetzte Lebensmittel:
(2) Absatz 1 gilt nicht für Sendungen von Lebensmitteln mit einem Bruttogewicht bis 20 kg oder für verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel, die die in Absatz 1 Buchstaben b bis f genannten Lebensmittel in einer Menge von unter 20 % enthalten."
2. Artikel 4 Absatz 6 wird gestrichen.
3. In Artikel 7 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:
"(4) Die zuständige Behörde am benannten Einfuhrort führt nach den in Absatz 5 genannten Intervallen eine Nämlichkeitskontrolle durch und entnimmt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 von bestimmten Sendungen Proben zwecks Analyse auf den Aflatoxin-B1- und den Gesamtaflatoxingehalt, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden.
(5) Die Nämlichkeitskontrolle und die Probenahme für die Analyse gemäß Absatz 4 werden nach folgenden Vorgaben vorgenommen:
Artikel 2 Übergangsmaßnahmen
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 dürfen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f genannte Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus den Vereinigten Staaten, die die Vereinigten Staaten vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben und denen keine Bescheinigung entsprechend dem freiwilligen Aflatoxinprobenahmeplan beiliegt, unter der Bedingung in die EU eingeführt werden, dass sie einer physischen Kontrolle, einschließlich Probenahme und Analyse, unterzogen werden.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. März 2012
2) ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 40.
3) ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5.
ENDE |