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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 295/2012 der Kommission vom 3. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 98 vom 04.04.2012 S. 13)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.
(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend "EASA") der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.
(3) Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.
(4) Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt 3 eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.
(5) Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen gehört, die auf der Analyse der Berichte der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) basieren. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, in denen die ICAO schwere Sicherheitsbedenken bekanntgegeben oder die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Dies wird es unbeschadet der von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2011/2005 unternommenen Konsultationen ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen.
(6) Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den technischen Hilfsvorhaben angehört, die in den von der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Staaten durchgeführt wurden. Ihm wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden um weitere technische Hilfe und Zusammenarbeit ersucht wurde, damit Mängel entsprechend den geltenden internationalen Normen behoben werden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, diesen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union
(8) Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter in der Europäischen Union zugelassener Luftfahrtunternehmen im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, oder von Normungsinspektionen der EASA sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben einige Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen. Sie haben die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über folgende Maßnahmen in Kenntnis gesetzt: Deutschland teilte mit, dass mehrere deutsche Luftfahrtunternehmen unter verstärkter Aufsicht stehen, darunter Air Alliance Express und Air Traffic GmbH Düsseldorf, Lettland meldete, dass Inversija am 19. Januar 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) entzogen wurde; Italien teilte mit, dass Itali Airlines das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde und dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens Livingston ausgesetzt bleibt; Griechenland meldete, dass die Aussetzung der Gewerbelizenz des Luftfahrtunternehmens Hellenic Imperial Airways am 28. Februar 2012 aufgehoben wurde, das Unternehmen aber unter intensiver Aufsicht bleibt, und auch die Luftfahrtunternehmen
Sky wings Airlines und Hermes Airlines einer stärkeren Aufsicht unterliegen; die Niederlande teilten mit, dass Solidair am 28. Dezember 2011 und Amsterdam Airlines am 6. Februar 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde; Spanien meldete, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Zorex seit dem 7. November 2011 ausgesetzt ist; Schweden teilte mit, dass AirSweden Aviation AB am 10. Januar 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde, dass dem Luftfahrtunternehmen Flyg Centrum AB am 16. Dezember 2011 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde und dass das Luftfahrtunternehmen Nova Air unter verstärkter Aufsicht bleibt; Rumänien teilte mit, dass Direct Aero Services zum 20. März 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde.
Luftfahrtunternehmen aus der Republik Albanien
(9) Nach dem auf der letzten Sitzung des Flugsicherheitssauschusses im November 2011 4 gefassten Beschluss berichteten die zuständigen Behörden Albaniens über Fortschritte bei der Durchführung ihres Aktionsplans, allerdings mit gewissen Verzögerungen hinsichtlich der langfristigen Einstellung qualifizierter Inspektoren. Albanien wird dringend aufgefordert, seine Maßnahmen zum Aufbau der Kapazitäten seiner Sicherheitsaufsichtsbehörde voranzutreiben. Die EASA wird den Fortschritt der Korrekturmaßnahmen weiter überwachen und im Oktober 2012 im Rahmen einer umfassenden Folgeinspektion die zufrieden stellende Durchführung des Aktionsplans überprüfen. Der Flugsicherheitsausschuss wird die Situation entsprechend den Ergebnissen dieser Inspektion neu bewerten.
Comlux Aruba N.V.
(10) Die zuständigen französischen Behörden teilten mit, dass sie Comlux Aruba N.V., einem in Aruba zugelassenen Luftfahrtunternehmen, wegen der Sicherheitsmängel, die bei der Auswertung des vom Betreiber zwecks Erteilung der Landeerlaubnis in diesem Mitgliedstaat vorgelegten technischen Fragebogens festgestellt wurden, keine Genehmigung erteilen konnten, worüber die Mitgliedstaaten über die SAFA-Datenbank unterrichtet wurden 5.
(11) Aufgrund dieser Mängel hat die Kommission Konsultationen mit den zuständigen Behörden Arubas und dem Luftfahrtunternehmen aufgenommen und dabei Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Comlux Aruba N.V. in die EU vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten.
(12) Die zuständigen Behörden Arubas und das Luftfahrtunternehmen haben sich schriftlich geäußert und an einer Sitzung mit der Kommission, der EASA und einigen Mitgliedern des Flugsicherheitsausschusses am 20. Februar 2012 teilgenommen. Aus den vorgelegten Informationen geht hervor, dass zwar die von Frankreich beanstandeten Sicherheitsprobleme offenbar behoben wurden, andererseits aber weitere Probleme in Bezug auf den Hauptgeschäftssitz des Unternehmens festgestellt wurden. Das Luftfahrtunternehmen gab an, dass sein Büro in Aruba lediglich aus zwei Sekretärinnen bestehe und dass sich das Hauptbüro, in dem die operationelle Kontrolle des Flugbetriebs und der fortdauernden Lufttüchtigkeit stattfindet, nicht in Aruba befindet. Die zuständigen Behörden Arubas teilten mit, dass sie die Rechtsvorschriften für die Zivilluftfahrt überarbeitet haben, um sicherzustellen, dass in Aruba zugelassene Luftfahrtunternehmen ihren Hauptgeschäftssitz auch in diesem Staat haben, und dass Comlux Aruba spätestens bis zum 1. August 2012 den Nachweis erbringen muss, dass sich sein Hauptgeschäftssitz in Aruba befindet.
(13) Die Kommission nimmt diese Informationen zur Kenntnis und wird die Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen der zuständigen Behörden von Aruba weiter beobachten, mit denen sichergestellt werden soll, dass Luftfahrtunternehmen mit Zulassung in diesem Staat dort auch ihren Hauptgeschäftssitz haben.
Luftfahrtunternehmen aus der Demokratischen Republik Kongo
(14) Die in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit März 2006 in Anhang A geführt 6. Es liegen Angaben vor, wonach die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo dem Luftfahrtunternehmen Jet Congo Airways ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt haben. Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo sind jedoch weder einem Informationsersuchen der Kommission nachgekommen noch haben sie den Nachweis erbracht, dass die Sicherheitsaufsicht über das neue Luftfahrtunternehmen mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang steht. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Luftfahrtunternehmen ebenfalls in Anhang A geführt werden sollte.
(15) Seit der letzten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses wurde über mehrere Unfälle mit Todesfolge berichtet, an denen in der Demokratischen Republik Kongo zugelassene Luftfahrtunternehmen beteiligt waren. Am 30. Januar 2012 stürzte ein Luftfahrzeug des Musters Antonov 28 mit der Eintragungskennung 9Q-CUN ab, das von TRACEP Congo Aviation betrieben wurde, die Folge waren der Totalverlust des Luftfahrzeugs und 4 Todesopfer. Am 12. Februar 2012 stürzte ein Luftfahrzeug des Musters Gulfstream IV mit der Eintragungskennung N25A ab, das von Katanga Express betrieben wurde, die Folge waren der Totalverlust des Luftfahrzeugs und 6 Todesopfer. Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo sind jedoch dem Ersuchen der Kommission um Informationen über die vorläufigen Ergebnisse der Unfalluntersuchungen nicht nachgekommen.
Luftfahrtunternehmen aus Äquatorialguinea
(16) Alle in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit März 2006 in Anhang A geführt 7. Die Kommission und die EASA führten am 22. Februar 2012 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Äquatorialguineas (DGAC). Bei diesem Treffen berichtete die DGAC über die bisherigen Fortschritte bei der Behebung der Sicherheitsmängel, die die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bei dem 2007 im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) durchgeführten Audit festgestellt hatte.
(17) Die DGAC legte der Kommission Nachweise vor, wonach den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: GETRA, Guinea Airways, UTAGE, Euroguineana de Aviacion y Transportes, General Work Aviacion, Star Equatorial Airlines und EGAMS. Da diese in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.
(18) Die DGAC übermittelte der Kommission Informationen, wonach dem Luftfahrtunternehmen Punto Azul ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt wurde. Die DGCA blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, sodass auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt wird, dass dieses Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollte.
(19) Die Kommission nimmt die Fortschritte der zuständigen Behörden Äquatorialguineas zur Kenntnis und ermutigt sie zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um die Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt.
Luftfahrtunternehmen aus der Republik Indonesien
(20) Die Konsultationen mit den zuständigen indonesischen Behörden (DGCA) werden fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Gewährleistung der Sicherheitsaufsicht über alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen zu überwachen. Am 7. Februar 2012 fand zwischen der Kommission, der EASA und der DGCA eine Videokonferenz statt. Die DGCA bestätigte weitere Fortschritte und berichtete über zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber bestimmten unter ihrer Aufsicht stehenden Luftfahrtunternehmen. Insbesondere seien die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von Kartika Airlines, Mimika Air, Riau Airlines und Survei Udara Penas ausgesetzt worden.
(21) Die DGCA teilte ferner unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, dass dem Unternehmen Megantara am 13. August 2010 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen worden sei. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Unternehmen aus Anhang A gestrichen werden sollte.
(22) Darüber hinaus teilte die DGCA mit, dass den folgenden Unternehmen neue Luftverkehrsbetreiberzeugnisse ausgestellt worden seien: Trans Nusa Aviation Mandiri (19. August 2011), Enggang Air Service (1. März 2010), Surya Air (8. April 2011), Ersa Eastern Aviation (9. September 2011) und Matthew Air Nusantara (20. September 2011). Die DGCA blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, sodass auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt wird, dass diese Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.
(23) Die Kommission nimmt die weiteren Fortschritte der zuständigen Behörden Indonesiens zur Kenntnis; sie ermutigt sie zur Fortsetzung ihrer Arbeiten zur Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt und wird den Fall vor der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses erneut prüfen.
Luftfahrtunternehmen aus Libyen
(24) In Anbetracht des tödlichen Unfalls eines von dem Luftfahrtunternehmen Afriqiyah Airways betriebenen Luftfahrzeugs des Musters Airbus A330 am 13. Mai 2010 sowie der stichhaltigen Beweise für Sicherheitsmängel, die im Rahmen des SAFA-Programms bei den Unternehmen Afriqiyah Airways 8 und United Aviation 9 festgestellt wurden, hat die Kommission im Oktober 2010 Gespräche mit den zuständigen Behörden Libyens (LCAA) aufgenommen. Diese Gespräche waren durch den Bürgerkrieg in dem Land unterbrochen worden.
(25) Im Oktober 2011 wurden die Konsultationen wieder aufgenommen und die LCAA teilte mit, dass sie alle Luftverkehrsbetreiberzeugnisse in Libyen ausgesetzt habe und vor der Aufhebung dieser Aussetzung eine Neuzertifizierung vornehmen werde. Bei den im Rahmen dieser Neuzertifizierung durchgeführten Audits stellte die LCAA schwere Sicherheitsmängel bei Afriqiyah Airways fest, insbesondere im Bereich der Pilotenausbildung, ebenso wie einen Mangel an Instandhaltungspersonal und Ausrüstungen zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten. Dennoch stellte die LCAA kurz nach dem Audit Afriqiyah Airways ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis aus.
(26) Am 22. Februar 2012 führten die Kommission, die EASA und mehrere Mitglieder des Flugsicherheitssauschusses weitere Konsultationen mit der LCAA, Afriqiyah Airways, Libyan Airlines und Global Aviation. Die LCAA hat es bislang jedoch versäumt, die verlangten Informationen vorzulegen, insbesondere die Liste der in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen, alle zugehörigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und Betriebsspezifikationen, die vor der Aufhebung der Aussetzung erstellten Auditberichte sowie die Belege, dass die bei diesen Audits festgestellten Mängel in zufriedenstellender Weise behoben wurden. Darüber hinaus teilte die Behörde mit, dass sich die Untersuchungen zu dem Unglück von Afriqiyah Airways problematisch gestalteten und noch zu keinem Ergebnis geführt hätten.
(27) Der libysche Verkehrsminister, die LCAA, Afriqiyah Airways und Libyan Airlines erhielten am 20. März 2012 im Flugsicherheitsausschuss Gelegenheit zur Äußerung. Der Minister räumte ein, dass das libysche Flugsicherheitssystem nicht den ICAO-Richtlinien entspricht. Er präsentierte Pläne zur Verbesserung der Situation im Rahmen eines Dreijahresprogramms und mit Unterstützung externer Fachkompetenzen.
(28) Der Minister bestätigte auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses, und die LCAA bestätigte dies am 22. März 2012 schriftlich, dass libysche Luftfahrtunternehmen wegen der festgestellten Mängel beim libyschen Aufsichtssystem mindestens bis zum 22. November 2012 keine Flüge nach der Europäischen Union, Norwegen, Island und der Schweiz durchführen dürfen und dass ihre Luftverkehrsbetreiberzeugnisse diesen Beschränkungen entsprechend geändert werden. Er teilte ferner die Einrichtung eines Ausschusses mit, der die Neuerrichtung des libyschen Flugsicherheitssystems vorantreiben soll. Er versicherte, dass die zuständigen Behörden Libyens eng mit der Kommission zusammenarbeiten und regelmäßige Informationen zur Dokumentierung der Fortschritte vorlegen werden.
(29) Der Ausschuss nahm das entschiedene Vorgehen der libyschen Behörden zur Kenntnis und ersuchte die LCAA darum, der Kommission spätestens bis zum 20. April 2012 einen Korrekturplan vorzulegen, der allen noch unbeantworteten Informationsersuchen in vollem Umfang Rechnung trägt und spezifische Maßnahmen sowie Zieldaten zur Behebung der Mängel des Aufsichtssystems festlegt.
(30) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss anerkannten das Ausmaß der Schwierigkeiten, vor denen Libyen nach dem Bürgerkrieg steht, und nahmen das starke Engagement des Verkehrsministers zur Kenntnis, den Wiederaufbau auf den Weg zu bringen. Die Kommission ermutigt die LCAA zur Fortsetzung ihres offenen und konstruktiven Dialogs mit der Kommission seit Ende des Bürgerkriegs. Sollte die LCAA jedoch die angekündigten Beschränkungen nicht durchsetzen, wäre die Kommission gezwungen, sofortige Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zu treffen.
(31) Der Flugsicherheitsausschuss wird die Situation der Flugsicherheit in Libyen auf seiner für November 2012 vorgesehenen Sitzung erneut prüfen und bei dieser Gelegenheit die Effektivität der von den zuständigen Behörden Libyens getroffenen Maßnahmen bewerten.
Luftfahrtunternehmen aus der Islamischen Republik Mauretanien
(32) Die in Mauretanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit November 2010 in Anhang A geführt 10. Die zuständigen Behörden Mauretaniens (ANAC) teilten mit, dass dem Luftfahrtunternehmen Mauritania Airlines ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt worden sei, ohne allerdings nachzuweisen, dass die Beaufsichtigung dieses Unternehmens mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang steht. Insbesondere wurde das betreffende Luftverkehrsbetreiberzeugnis am 8. Mai 2011 ausgestellt, ohne nachzuweisen, dass die zahlreichen Mängel, die bei der ersten Zulassung des Luftfahrtunternehmens (Überprüfung der Unterlagen zu den Betriebs- und Instandhaltungsverfahren im April 2011 und Audit vor Ort vom 3.-5. Mai 2011) vor Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses effektiv behoben wurden. Ferner wurde das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt, ohne vorab zu gewährleisten, dass das Luftfahrtunternehmen über die entsprechenden Genehmigungen in Bezug auf die fortdauernde Lufttüchtigkeit und die Instandhaltung verfügt. Außerdem wurde kein Nachweis erbracht, dass das Luftfahrtunternehmen einer ständigen Beaufsichtigung in Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen unterliegt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Luftfahrtunternehmen ebenfalls in Anhang A geführt werden sollte.
(33) Die ANAC teilte ferner mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Mauritania Airways am 15. Dezember 2010 ausgelaufen ist und nicht erneuert wurde, da das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Unternehmen aus Anhang A gestrichen werden sollte.
(34) Mauretanien teilte mit, dass wirksame Maßnahmen zur Verbesserung seiner Sicherheitsaufsicht ergriffen wurden, einschließlich einer Änderung der Rechtsvorschriften über die Zivilluftfahrt, um diese mit den Anhängen des Abkommens von Chicago in Übereinstimmung zu bringen, und dass ferner Veränderungen bei Verwaltung, Struktur und Personalausstattung der ANAC stattgefunden haben. Die Verfahren für die Zulassung und die ständige Beaufsichtigung der Luftfahrtunternehmen wurden ebenfalls aktualisiert und werden in naher Zukunft in Kraft treten.
(35) Obwohl für Mauretanien noch viel zu tun bleibt, um allen offenen Feststellungen nachzugehen, bezeichnete die ICAO das Engagement Mauretaniens bei der Behebung der beim Audit von 2008 festgestellten Sicherheitsmängel als lobenswert. Der Staat hat regelmäßig über den Stand der Durchführung seines Korrekturplans berichtet und konnte dabei deutliche Fortschritte vermelden. Die für Mai 2012 angesetzte koordinierte Validierungsmission (ICVM) der ICAO wird eine wichtige Etappe für der Beurteilung des Fortschritts sein.
(36) Die Kommission begrüßt die von den zuständigen Behörden Mauretaniens mitgeteilten Fortschritte bei der Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel und ermutigt diese Behörden, ihre Maßnahmen entschlossen und in angemessener Zusammenarbeit mit der ICAO fortzusetzen. Der Flugsicherheitsausschuss wird die Situation auf der Grundlage der Ergebnisse der koordinierten Validierungsmission der ICAO neu bewerten.
Pakistan International Airways
(37) Die Kommission hat ihre Konsultationen mit der zuständigen Behörde Pakistans (PCAA) und Pakistan International Airways (PIA) fortgesetzt und ist mit ihnen am 20. Februar 2012 zusammengetroffen, um die Fortschritte bei der Umsetzung der in ihrem Plan zur Mängelbehebung beschriebenen Maßnahmen zu überprüfen.
(38) Die PCAA teilte unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, dass sie die Überwachung von PIA verstärkt, Regulierungsmaßnahmen ergriffen und einige Lizenzen von Instandhaltungsbetrieben ausgesetzt sowie grundlegende Veränderungen des Qualitätsmanagements von PIA verlangt hätte. Sie berichtete ferner über die positiven Ergebnisse des ICAO-Audits im Juni 2011 und erläuterte ihre Pläne, neue Vorschriften im Einklang mit denen von EASA Teil 145 zu erlassen.
(39) Das Unternehmen PIA teilte mit, dass die in seinem Plan zur Mängelbehebung beschriebenen Maßnahmen nun abgeschlossen seien, mit Ausnahme der gründlichen Inspektion von vier Luftfahrzeugen, die derzeit instandgesetzt würden. Es bestätigte, dass inzwischen ein umfassendes Schulungsprogramm angelaufen sei und fortgesetzt werde.
(40) Die EASA teilte dem Flugsicherheitsausschuss mit, dass aufgrund der Feststellungen bei den SAFA-Inspektionen von PIA-Luftfahrzeugen das Verfahren zur Aussetzung der Lizenz der Instandhaltungsorganisation gemäß EASA Teil 145 am 11. November 2011 eingeleitet wurde. Die EASA erklärte, dass der Korrekturplan von PIA zwar offenbar die relevanten Sicherheitsfragen einbeziehe, die PCAA jedoch nicht zuverlässig in der Lage sei, die Einhaltung der PIA-Instandhaltungsstandards effektiv zu überwachen, und dass die EASA folglich keine andere Wahl habe, als die Genehmigung gemäß EASA Teil 145 am 6. März 2012 auszusetzen.
(41) Die Kommission nahm die von der PCAA und PIA erzielten Fortschritte bei der Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel zur Kenntnis, wies aber auch nachdrücklich darauf hin, dass, falls ein ernster Zwischenfall erneut Anlass zu Bedenken geben sollte, Maßnahmen zur Begrenzung des Sicherheitsrisikos ergriffen werden müssten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen 11, werden die Mitgliedstaaten daher die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens weiterhin überprüfen.
Luftfahrtunternehmen aus der Republik der Philippinen
(42) Die in den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit 31. März 2010 in Anhang A geführt 12. Die zuständigen Behörden der Philippinen (CAAP) teilten mit, dass den Luftfahrtunternehmen Aero Equipment Aviation Inc, AirAsia Philippines Certeza Infosys Corp., Mid-Sea Express, Southern Air Flight Services, North Sky Air Inc. und Island Helicopter Services neue Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt wurden. Die CAAP sind jedoch Informationsersuchen der Kommission nicht angemessen nachgekommen und haben es insbesondere versäumt, die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse dieser Luftfahrtunternehmen mit den vollständigen Betriebsspezifikationen vorzulegen; die CAAP ist ferner den Nachweis schuldig geblieben, dass die Zertifizierung und die ständige Beaufsichtigung dieser Luftfahrtunternehmen mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang stehen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.
(43) Seit der letzten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses wurde über mehrere Unfälle mit Todesfolge berichtet, an denen in den Philippinen zugelassene Luftfahrtunternehmen beteiligt waren. Am 10. Dezember 2011 stürzte ein von Aviation Technology Innovator betriebenes Luftfahrzeug des Musters Beechcraft 65-80 mit dem Eintragungskennzeichen RP-C824 über der Felixberto Serrano- Grundschule bei Manila ab, was den Totalverlust des Luftfahrzeugs und mindestens 14 Todesopfer zur Folge hatte; die CAAP ist dem Ersuchen der Kommission um Informationen über die vorläufigen Ergebnisse der Unfalluntersuchungen nicht nachgekommen; die CAAP teilte lediglich mit, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis sei "inaktiv/aufgegeben", ohne jedoch anzugeben, seit wann dies der Fall ist, und ohne entsprechende Nachweise vorzulegen. Ein weiterer Unfall mit Todesfolge ereignete sich am 4. März 2012 mit einem von Avia Tours betriebenen Luftfahrzeug des Musters Cessna 172S mit dem Eintragungskennzeichen RP-C209, der den Totalverlust des Luftfahrzeugs und zwei Todesopfer zur Folge hatte; die CAAP hat zwar vorläufige Informationen zu dem Unfall übermittelt, doch konnte die Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da das Luftverkehrsbetreiberzeugnis laut dem vorläufigen Unfallbericht bis zum 14. August 2012 gültig sein soll, aus den Informationen der CAAP jedoch hervorgeht, dass es am 14. Februar 2012 abgelaufen war.
(44) Die CAAP teilte mit, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse mehrerer Luftfahrtunternehmen "inaktiv/aufgegeben" seien oder im Rahmen von PCAR Teil-11 für Luftarbeiten neu ausgestellt wurden. Die CAAP blieb jedoch den Nachweis schuldig, dass die entsprechenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden und dass diese Luftfahrtunternehmen nicht mehr im kommerziellen Luftverkehr tätig sind. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Unternehmen weiterhin in Anhang A geführt werden sollten.
(45) Die Bundesluftfahrtbehörde der USA (FAA) führte im Januar 2012 eine einwöchige technische Überprüfung auf den Philippinen durch, um die Fortschritte der CAAP zur Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen zu bewerten. Die CAAP übermittelte jedoch keine detaillierten Informationen zum Ergebnis dieser Überprüfung. Allerdings hat sich an der Bewertung der Philippinen durch die FAA nichts geändert, die bisher weiterhin in Kategorie 2 geführt werden, d. h. die internationalen Sicherheitsnormen nicht einhalten.
Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation
(46) Nach der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom November 2011 13, auf der die zuständigen Behörden Russlands (Russian Federal Air Transport Agency, FATA) mitgeteilt und nachgewiesen hatten, dass der Betrieb der Luftfahrtunternehmen Aviastar-TU, UTAir-Cargo, Tatarstan Airlines, Daghestan Airlines, Yakutia und Vim Avia (Vim Airlines) aus Sicherheitsgründen teilweise oder ganz beschränkt wurde, hat die Kommission die Konsultationen mit der FATA aktiv fortgesetzt, um die weiteren Entwicklungen zu verfolgen.
(47) In Brüssel fanden am 19. Dezember 2011 und am 21. Februar 2012 entsprechende Sitzungen mit der FATA, der Kommission, der EASA und bestimmten Mitgliedern des Flugsicherheitsausschusses statt. Die FATA teilte ihre Absicht mit, die für einen Teil der Flotte von Tatarstan Airlines (Luftfahrzeuge der Muster Boeing B737-500, B737-400, B737-300, Tupolev 154M und Yakovlev Yak- 42), von Aviastar-TU (Luftfahrzeug des Musters Tupolev Tu-204) und von Yakutia (Luftfahrzeuge des Musters Boeing B757-200, B737-300 und B737-800) geltenden Beschränkungen aufzuheben, da die FATA mit den Ergebnissen der bei diesen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Inspektionen zufrieden war.
(48) Die FATA legte ferner Nachweise für weitere Durchsetzungsmaßnahmen vor. Insbesondere wurde das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Daghestan Airlines am 19. Dezember 2011 entzogen, nachdem bei einem Audit bei dem Unternehmen Probleme festgestellt worden waren. Die FATA teilte außerdem mit, dass sie UTAir-Cargo aufgefordert habe, weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, bevor die Betriebsbeschränkungen für seine Flotte aufgehoben werden könnten.
(49) Um sicherzustellen, dass die von der FATA getroffenen Maßnahmen zu nachhaltigen Sicherheitsverbesserungen führen, werden die Mitgliedstaaten die effektive Einhaltung der relevanten Sicherheitsstandards durch die russischen Luftverkehrsunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen dieser Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 weiterhin überprüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Durchsetzung dieser Anforderungen zu gewährleisten. Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Überprüfungen weiterhin aufmerksam verfolgen.
Vim Avia
(50) Die FATA bestätigte, dass VIM AVIA weiterhin Betriebsbeschränkungen unterliegt, die für die gesamte Flotte des Unternehmens (8 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B757-200) bis zur vollen Umsetzung eines Korrekturplans Flüge nach der EU (Landungen und Überflüge) ausschließen.
(51) Das Unternehmen Vim Avia nahm an der vorgenannten Sitzung vom 21. Februar 2012 teil und berichtete über Investitionen in die Sicherheit, insbesondere Schulungen, blieb jedoch den Nachweis schuldig, dass es ein funktionierendes Sicherheitsmanagement-System aufbauen konnte. Das Luftfahrtunternehmen konnte noch nicht nachweisen, dass die genannten Investitionen operativ und effektiv sind.
(52) Die FATA teilte mit, dass das Luftfahrtunternehmen alle Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bis zum 1. April 2012 abgeschlossen haben soll. Die FATA kündigte an, dass sie danach eine Inspektion des Luftfahrtunternehmens durchführen werde, um zu prüfen, ob alle Mängel zufriedenstellend behoben wurden und um zu entscheiden, ob die derzeitigen Beschränkungen aufgehoben werden können. Die FATA erklärte sich bereit, der Kommission Berichte über den Fortschritt der Korrekturmaßnahmen des Luftfahrtunternehmens und die Ergebnisse der anschließenden Inspektion zu übermitteln.
(53) Angesichts der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der effektiven Durchsetzungsmaßnahmen der zuständigen Behörden Russlands erscheint es verfrüht, die Situation dieses Luftfahrtunternehmens erneut zu bewerten. Die Kommission wird die Situation von Vim Avia bei einer späteren Sitzung des Flugsicherheitsausschusses prüfen und dabei die Berichte der zuständigen Behörden Russlands und ihre Entscheidung hinsichtlich der derzeitigen Beschränkungen zugrunde legen.
Luftfahrtunternehmen aus der Bolivarischen Republik Venezuela
Conviasa
(54) Es liegen stichhaltige Beweise für zahlreiche Sicherheitsmängel bei dem in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen Conviasa vor. Diese Mängel wurden von den zuständigen Behörden Spaniens bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt 14. Conviasa hat erkennen lassen, dass ihm die Fähigkeit zur Behebung dieser Sicherheitsmängel fehlt. Conviasa hat in Bezug auf die von der Zivilluftfahrtbehörde Spaniens beanstandeten Mängel weder rechtzeitig noch angemessen reagiert. Die wiederholten Verstöße deuten auf systembedingte Sicherheitsmängel in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung hin.
(55) Conviasa hatte mehrere Unfälle zu verzeichnen, zwei davon mit Todesfolge, und zwar am 13. September 2010 mit einem Luftfahrzeug des Musters ATR42 mit dem Eintragungskennzeichen YV-1010 sowie am 30. August 2008 mit einem Luftfahrzeug des Musters Boeing B737- 200 mit dem Eintragungskennzeichen YV-102T. Die Ergebnisse der Untersuchungen zur Ursache dieser Unfälle wurden der Kommission von den zuständigen Behörden Venezuelas nicht mitgeteilt, auch sind der Kommission keinerlei Empfehlungen zur Vermeidung weiterer Vorkommnisse dieser Art bekannt.
(56) Aufgrund der vorstehend genannten Mängel hat die Kommission im August 2011 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Venezuelas aufgenommen und dabei Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Conviasa vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten.
(57) Die zuständigen Behörden haben weder rechtzeitig noch angemessen auf die Anfragen der Kommission zur Sicherheitsaufsicht über Conviasa reagiert, denn die angeforderten Informationen, insbesondere Angaben zum Fortschritt der Unfalluntersuchungen, Empfehlungen aufgrund dieser Untersuchungen, Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Ursachen der Unfälle und die Betriebsspezifikationen des Luftfahrtunternehmens sowie mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis verbundene Auflagen und Beschränkungen, wurden nicht übermittelt.
(58) Conviasa und die zuständigen Behörden Venezuelas haben sich auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 21. März 2012 geäußert. Das Luftfahrtunternehmen gab an, es habe Maßnahmen zur Verstärkung der internen Kontrollen, zur Schulung und zur Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems durchgeführt und prüfe weitere Maßnahmen für die Zukunft. Es erklärte, alle bei den Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel beseitigt zu haben. Der Ausschuss stellte fest, dass zwischen dem Luftfahrtunternehmen und den zuständigen Behörden Spaniens umfangreiche Arbeiten im Gange sind. Das Luftfahrtunternehmen konnte jedoch das wiederholte Auftreten von Verstößen ähnlicher Art bei aufeinander folgenden Inspektionen nicht erklären. Es konnte ferner keine Angaben zu den Ursachen der oben genannten Unfälle mit Todesfolge und den Maßnahmen zur Verhütung ihrer Wiederholung liefern. Das Luftfahrtunternehmen blieb außerdem grundlegende Informationen zu seiner Flotte schuldig und konnte weder die Betriebsspezifikationen noch die mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis verbundenen Auflagen und Beschränkungen mitteilen.
(59) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Conviasa die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält und demzufolge in Anhang A geführt werden sollte.
Línea Turística Aerotuy
(60) Es liegen stichhaltige Beweise für Sicherheitsmängel bei dem in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen Línea Turística Aerotuy vor. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt 15.
(61) Línea Turística Aerotuy hatte mehrere Unfälle zu verzeichnen, darunter einen mit Todesfolge, und zwar am 17. April 2009 mit einem Luftfahrzeug des Musters Cessna 208B mit dem Eintragungskennzeichen YV-1181.
(62) Aufgrund der vorstehend genannten Mängel hat die Kommission im August 2011 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Venezuelas aufgenommen und dabei Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Línea Turística Aerotuy vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten. Die zuständigen Behörden haben auf diese Ersuchen weder angemessen noch rechtzeitig reagiert.
(63) Línea Turística Aerotuy und die zuständigen Behörden Venezuelas haben sich auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 21. März 2012 geäußert. Das Luftfahrtunternehmen legte sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis sowie die kompletten damit verbundenen Betriebsspezifikationen vor. Es gab an, es habe Maßnahmen zur Beseitigung der bei Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel ergriffen, die die Zustimmung der zuständigen Behörden Frankreichs gefunden haben, und legte entsprechende Nachweise vor. Das Luftfahrtunternehmen konnte die verlangten klärenden Informationen zu dem oben genannten Unfall mit Todesfolge beibringen, und die zuständigen Behörden legten den Unfallbericht mit den zugehörigen Schlussfolgerungen und Empfehlungen vor. Die zuständigen Behörden Venezuelas versicherten ferner, dass die Empfehlungen aufgrund des Berichts zur Unfalluntersuchung sowie die Ergebnisse der Vorfeldinspektionen bei der Beaufsichtigung des Luftfahrtunternehmens gebührend berücksichtigt werden.
(64) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss würdigten die unverzügliche Reaktion des Luftfahrtunternehmens und sein transparentes Vorgehen bei der Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten jedoch die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch das Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens weiterhin überprüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Auflagen durchzusetzen.
Estelar Latinoamérica
(65) Es liegen stichhaltige Beweise für Sicherheitsmängel bei dem in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen Estelar Latinoamerica vor. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt 16.
(66) Aufgrund dieser Mängel hat die Kommission im August 2011 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Venezuelas aufgenommen und dabei ernsthafte Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Estelar Latinoamerica vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten. Die zuständigen Behörden haben auf diese Ersuchen weder angemessen noch rechtzeitig reagiert.
(67) Estelar Latinoamerica und die zuständigen Behörden Venezuelas haben sich auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 21. März 2012 geäußert. Das Luftfahrtunternehmen legte sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis sowie die kompletten damit verbundenen Betriebsspezifikationen vor. Es gab an, es habe Maßnahmen zur Beseitigung der bei Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel ergriffen, die die Zustimmung der zuständigen Behörden Frankreichs gefunden haben, und legte entsprechende Nachweise vor. Die zuständigen Behörden gaben an, dass sie die gebührende Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorfeldinspektionen bei der Beaufsichtigung des Luftfahrtunternehmens sicherstellen werden.
(68) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss würdigten die unverzügliche Reaktion des Luftfahrtunternehmens und sein transparentes Vorgehen bei der Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten jedoch die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch das Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens weiterhin überprüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Auflagen durchzusetzen.
Allgemeine Erwägungen bezüglich der anderen in den Anhängen A und B geführten Luftfahrtunternehmen
(69) Der Kommission wurden bisher keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Mängelbehebung durch die übrigen Luftfahrtunternehmen, die in der am 21. November 2011 aktualisierten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten.
(70) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:
1. Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt.
2. Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. April 2012
2) ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 76.
3) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4.
4) Erwägungsgründe 14 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1197/2011, ABl. Nr. L 303 vom 22.11.2011 S. 15.
5) Standardbericht Nr. DGAC/F-2011-1879.
6) Erwägungsgründe 60 bis 64 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006, ABl. Nr. L 84 vom 23.03.2006 S. 18.
7) Erwägungsgründe 65 bis 69 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006, ABl. Nr. L 84 vom 23.03.2006 S. 18.
8) DGAC/F-2010-1761;CAA-NL-2010-68;CAA-NL-2010-210;
LBA/D-2010-656;DGAC/F-2010-850;ENAC-IT-2010-400;
DGAC/F-2010-2060; DGAC/F-2010-1571; DGAC/F-2010-498.
9) LBA/D-2010-1258; DGAC/F-2010-841.
10) Erwägungsgründe 43 bis 51 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2010 vom 22. November 2010, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2010 S. 49.
11) ABl. Nr. L 109 vom 19.04.2008 S. 7.
12) Erwägungsgründe 74 bis 87 der Verordnung (EU) Nr. 273/2010 vom 30. März 2010, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 32.
13) Erwägungsgründe 36 bis 49 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2011 der Kommission vom 21. November 2011, ABl. Nr. L 303 vom 22.11.2011 S. 19.
14) Berichte AESA-E-2011-234, -326, -412, -553, -663, -715, -832, -895 und AESA-E-2012-1.
15) Berichte DGAC/F-2011-663, -972, -1159, -2385, -2636.
16) Berichte DGAC/F-2011-632, -990, -1636, -1863, -2332.
Liste der Luftfahrtunternehmen, deren gesamter Betrieb in der EU untersagt ist 1 | Anhang A |
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) | Nr. des Luftverkehrsbetrei- berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs- genehmigung | ICAO-Kennung des Luftfahrt- unternehmens | Staat des Luftfahrzeugbetreibers |
BLUE WING AIRLINES | SRBWA-01/2002 | BWI | Suriname |
CONSORCIO VENEZOLANO DE INDUSTRIAS AERO- NAUTICAS Y SERVICIOS AEREOS, S.A. "CONVIASA" | VCV-DB-10 | VCV | Bolivarische Republik Venezuela |
MERIDIAN AIRWAYS LTD | AOC 023 | MAG | Republik Ghana |
ROLLINS AIR | HR-005 | RAV | Honduras |
SILVERBACK CARGO FREIGHTERS | Unbekannt | VRB | Republik Ruanda |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich | Islamische Republik Afghanistan | ||
ARIANA AFGHAN AIRLINES | AOC 009 | AFG | Islamische Republik Afghanistan |
KAM AIR | AOC 001 | KMF | Islamische Republik Afghanistan |
PAMIR AIRLINES | Unbekannt | PIR | Islamische Republik Afghanistan |
SAFI AIRWAYS | AOC 181 | SFW | Islamische Republik Afghanistan |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden An- golas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich | Republik Angola | ||
AEROJET | AO 008-01/11 | Unbekannt | Republik Angola |
AIR26 | AO 003-01/11-DCD | DCD | Republik Angola |
AIR GICANGO | 009 | Unbekannt | Republik Angola |
AIR JET | AO 006-01/11-MBC | MBC | Republik Angola |
AIR NAVE | 017 | Unbekannt | Republik Angola |
ANGOLA AIR SERVICES | 006 | Unbekannt | Republik Angola |
DIEXIM | 007 | Unbekannt | Republik Angola |
FLY540 | AO 004-01 FLYA | Unbekannt | Republik Angola |
GIRA GLOBO | 008 | GGL | Republik Angola |
HELIANG | 010 | Unbekannt | Republik Angola |
HELIMALONGO | AO 005-01/11 | Unbekannt | Republik Angola |
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) | Nr. des Luftverkehrsbetrei- berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs- genehmigung | ICAO-Kennung des Luftfahrt- unternehmens | Staat des Luftfahrzeugbetreibers |
MAVEWA | 016 | Unbekannt | Republik Angola |
SONAIR | AO 002-01/10-SOR | SOR | Republik Angola |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Be- nins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich | Republik Benin | ||
AERO BENIN | PEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS | AEB | Republik Benin |
AFRICA AIRWAYS | Unbekannt | AFF | Republik Benin |
ALAFIA JET | PEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS | N/A | Republik Benin |
BENIN GOLF AIR | PEA No 012/MDCTTP- PR/ANAC/DEA/SCS | BGL | Republik Benin |
BENIN LITTORAL AIRWAYS | PEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS | LTL | Republik Benin |
COTAIR | PEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS | COB | Republik Benin |
ROYAL AIR | PEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS | BNR | Republik Benin |
TRANS AIR BENIN | PEA No 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS | TNB | Republik Benin |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich | Republik Kongo | ||
AERO SERVICE | RAC06-002 | RSR | Republik Kongo |
EQUAFLIGHT SERVICES | RAC 06-003 | EKA | Republik Kongo |
SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO | RAC 06-004 | Unbekannt | Republik Kongo |
TRANS AIR CONGO | RAC 06-001 | Unbekannt | Republik Kongo |
EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A. | RAC 06-014 | Unbekannt | Republik Kongo |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich | Demokratische Republik Kongo | ||
AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER | 409/CAB/MIN/TVC/051/09 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
AIR KASAI | 409/CAB/MIN/TVC/036/08 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
AIR KATANGA | 409/CAB/MIN/TVC/031/08 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) | Nr. des Luftverkehrsbetrei- berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs- genehmigung | ICAO-Kennung des Luftfahrt- unternehmens | Staat des Luftfahrzeugbetreibers |
AIR TROPIQUES | 409/CAB/MIN/TVC/029/08 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
BLUE AIRLINES | 409/CAB/MIN/TVC/028/08 | BUL | Demokratische Republik Kongo |
BRAVO AIR CONGO | 409/CAB/MIN/TC/0090/2006 | BRV | Demokratische Republik Kongo |
BUSINESS AVIATION | 409/CAB/MIN/TVC/048/09 | ABB | Demokratische Republik Kongo |
BUSY BEE CONGO | 409/CAB/MIN/TVC/052/09 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
CETRACA AVIATION SERVICE | 409/CAB/MIN/TVC/026/08 | CER | Demokratische Republik Kongo |
CHC STELLAVIA | 409/CAB/MIN/TC/0050/2006 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
CONGO EXPRESS | 409/CAB/MIN/TVC/083/2009 | EXY | Demokratische Republik Kongo |
COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA) | 409/CAB/MIN/TVC/035/08 | CAA | Demokratische Republik Kongo |
DOREN AIR CONGO | 409/CAB/MIN/TVC/0032/08 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
ENTREPRISE WORLD AIRWAYS (EWA) | 409/CAB/MIN/TVC/003/08 | EWS | Demokratische Republik Kongo |
FILAIR | 409/CAB/MIN/TVC/037/08 | FIL | Demokratische Republik Kongo |
GALAXY KAVATSI | 409/CAB/MIN/TVC/027/08 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR) | 409/CAB/MIN/TVC/053/09 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
GOMA EXPRESS | 409/CAB/MIN/TC/0051/2006 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
GOMAIR | 409/CAB/MIN/TVC/045/09 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
HEWA BORA AIRWAYS (HBA) | 409/CAB/MIN/TVC/038/08 | ALX | Demokratische Republik Kongo |
INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB) | 409/CAB/MIN/TVC/033/08 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
JET CONGO AIRWAYS | Unbekannt | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
KIN AVIA | 409/CAB/MIN/TVC/042/09 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
KORONGO AIRLINES | 409/CAB/MIN/TVC/001/2011 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) | Nr. des Luftverkehrsbetrei- berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs- genehmigung | ICAO-Kennung des Luftfahrt- unternehmens | Staat des Luftfahrzeugbetrebers |
LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES (LAC) | Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205) | LCG | Demokratische Republik Kongo |
MALU AVIATION | 409/CAB/MIN/TVC/04008 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
MANGO AVIATION | 409/CAB/MIN/TVC/034/08 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
SAFE AIR COMPANY | 409/CAB/MIN/TVC/025/08 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
SERVICES AIR | 409/CAB/MIN/TVC/030/08 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
STELLAR AIRWAYS | AAC/DG/DTA/TM/787/2011 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
SWALA AVIATION | 409/CAB/MIN/TVC/050/09 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
TMK AIR COMMUTER | 409/CAB/MIN/TVC/044/09 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
TRACEP CONGO AVIATION | 409/CAB/MIN/TVC/046/09 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
TRANS AIR CARGO SERVICES | 409/CAB/MIN/TVC/024/08 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
WIMBI DIRA AIRWAYS | 409/CAB/MIN/TVC/039/08 | WDA | Demokratische Republik Kongo |
ZAABU INTERNATIONAL | 409/CAB/MIN/TVC/049/09 | Unbekannt | Demokratische Republik Kongo |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich | Dschibuti | ||
DAALLO AIRLINES | Unbekannt | DAO | Dschibuti |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich | Äquatorialguinea | ||
CRONOS AIRLINES | 2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS | Unbekannt | Äquatorialguinea |
CEIBA INTERCONTINENTAL | 2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS | CEL | Äquatorialguinea |
PUNTO AZUL | 2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPS | Unbekannt | Äquatorialguinea |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, Ekspres Transportasi Antarbenua, Indonesia Air Asia und Metro Batavia, einschließlich | Republik Indonesien | ||
AIR PACIFIC UTAMA | 135-020 | Unbekannt | Republik Indonesien |
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) | Nr. des Luftverkehrsbetrei- berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs- genehmigung | ICAO-Kennung des Luftfahrt- unternehmens | Staat des Luftfahrzeugbetreibers |
ALFA TRANS DIRGANTATA | 135-012 | Unbekannt | Republik Indonesien |
ASCO NUSA AIR | 135-022 | Unbekannt | Republik Indonesien |
ASI PUDJIASTUTI | 135-028 | Unbekannt | Republik Indonesien |
AVIASTAR MANDIRI | 135-029 | Unbekannt | Republik Indonesien |
DABl AIR NUSANTARA | 135-030 | Unbekannt | Republik Indonesien |
DERAYA AIR TAXI | 135-013 | DRY | Republik Indonesien |
DERAZONA AIR SERVICE | 135-010 | DRZ | Republik Indonesien |
DIRGANTARA AIR SERVICE | 135-014 | DIR | Republik Indonesien |
EASTINDO | 135-038 | Unbekannt | Republik Indonesien |
ENGGANG AIR SERVICE | 135-045 | Unbekannt | Republik Indonesien |
ERSA EASTERN AVIATION | 135-047 | Unbekannt | Republik Indonesien |
GATARI AIR SERVICE | 135-018 | GHS | Republik Indonesien |
INDONESIA AIR TRANSPORT | 121-034 | IDA | Republik Indonesien |
INTAN ANGKASA AIR SERVICE | 135-019 | Unbekannt | Republik Indonesien |
JOHNLIN AIR TRANSPORT | 135-043 | Unbekannt | Republik Indonesien |
KAL STAR | 121-037 | KLS | Republik Indonesien |
KARTIKA AIRLINES | 121-003 | KAE | Republik Indonesien |
KURA-KURA AVIATION | 135-016 | KUR | Republik Indonesien |
LION MENTARI AIRLINES | 121-010 | LNI | Republik Indonesien |
MANUNGGAL AIR SERVICE | 121-020 | Unbekannt | Republik Indonesien |
MATTHEW AIR NUSANTARA | 135-048 | Unbekannt | Republik Indonesien |
MERPATI NUSANTARA AIRLINES | 121-002 | MNA | Republik Indonesien |
MIMIKA AIR | 135-007 | Unbekannt | Republik Indonesien |
NATIONAL UTILITY HELICOPTER | 135-011 | Unbekannt | Republik Indonesien |
NUSANTARA AIR CHARTER | 121-022 | Unbekannt | Republik Indonesien |
NUSANTARA BUANA AIR | 135-041 | Unbekannt | Republik Indonesien |
NYAMAN AIR | 135-042 | Unbekannt | Republik Indonesien |
PELITA AIR SERVICE | 121-008 | PAS | Republik Indonesien |
PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA | 135-026 | Unbekannt | Republik Indonesien |
PURA WISATA BARUNA | 135-025 | Unbekannt | Republik Indonesien |
RIAU AIRLINES | 121-016 | RIU | Republik Indonesien |
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) | Nr. des Luftverkehrsbetrei- berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs- genehmigung | ICAO-Kennung des Luftfahrt- unternehmens | Staat des Luftfahrzeugbetrebers |
SAMPOERNA AIR NUSANTARA | 135-036 | SAE | Republik Indonesien |
SAYAP GARUDA INDAH | 135-004 | Unbekannt | Republik Indonesien |
SKY AVIATION | 135-044 | Unbekannt | Republik Indonesien |
SMAC | 135-015 | SMC | Republik Indonesien |
SRIWIJAYA AIR | 121-035 | SJY | Republik Indonesien |
SURVEI UDARA PENAS | 135-006 | Unbekannt | Republik Indonesien |
SURYA AIR | 135-046 | Unbekannt | Republik Indonesien |
TRANSNUSA AVIATION MANDIRI | 121-048 | Unbekannt | Republik Indonesien |
TRANSWISATA PRIMA AVIATION | 135-021 | Unbekannt | Republik Indonesien |
TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE | 121-038 | XAR | Republik Indonesien |
TRAVIRA UTAMA | 135-009 | Unbekannt | Republik Indonesien |
TRI MG INTRA ASIA AIRLINES | 121-018 | TMG | Republik Indonesien |
TRIGANA AIR SERVICE | 121-006 | TGN | Republik Indonesien |
UNINDO | 135-040 | Unbekannt | Republik Indonesien |
WING ABADI AIRLINES | 121-012 | WON | Republik Indonesien |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Ka- sachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich | Republik Kasachstan | ||
AERO AIR COMPANY | AK-0429-10 | ILK | Republik Kasachstan |
AIR ALMATY | AK-0409-09 | LMY | Republik Kasachstan |
AIR TRUST AIRCOMPANY | AK-0412-10 | RTR | Republik Kasachstan |
AK SUNKAR AIRCOMPANY | AK-0396-09 | AKS | Republik Kasachstan |
ASIA CONTINENTAL AIRLINES | AK-0345-08 | CID | Republik Kasachstan |
ASIA WINGS | AK-0390-09 | AWA | Republik Kasachstan |
ATMA AIRLINES | AK-0437-10 | AMA | Republik Kasachstan |
AVIA -JAYNAR/AVIA-ZHAYNAR | AK-0435-10 | SAP | Republik Kasachstan |
BEYBARS AIRCOMPANY | AK-0383-09 | BBS | Republik Kasachstan |
BERKUT AIR/BEK AIR | AK-0428-10 | BEK | Republik Kasachstan |
BURUNDAYAVIA AIRLINES | AK-0415-10 | BRY | Republik Kasachstan |
COMLUX | AK-0399-09 | KAZ | Republik Kasachstan |
DETA AIR | AK-0417-10 | DET | Republik Kasachstan |
EAST WING | AK-0411-09 | EWZ | Republik Kasachstan |
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) | Nr. des Luftverkehrsbetrei- berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs- genehmigung | ICAO-Kennung des Luftfahrt- unternehmens | Staat des Luftfahrzeugbetreibers |
EASTERN EXPRESS | AK-0427-10 | LIS | Republik Kasachstan |
EURO-ASIA AIR | AK-0384-09 | EAK | Republik Kasachstan |
EURO-ASIA AIR INTERNATIONAL | AK-0389-09 | KZE | Republik Kasachstan |
FLY JET KZ | AK-0391-09 | FJK | Republik Kasachstan |
INVESTAVIA | AK-0342-08 | TLG | Republik Kasachstan |
IRTYSH AIR | AK-0439-11 | MZA | Republik Kasachstan |
JET AIRLINES | AK-0419-10 | SOZ | Republik Kasachstan |
JET ONE | AK-0433-10 | JKZ | Republik Kasachstan |
KAZAIR JET | AK-0387-09 | KEJ | Republik Kasachstan |
KAZAIRTRANS AIRLINE | AK-0349-09 | KUY | Republik Kasachstan |
KAZAIRWEST | AK-0404-09 | KAW | Republik Kasachstan |
KAZAVIASPAS | AK-0405-09 | KZS | Republik Kasachstan |
MEGA AIRLINES | AK-0424-10 | MGK | Republik Kasachstan |
MIRAS | AK-0402-09 | MIF | Republik Kasachstan |
PRIME AVIATION | AK-0393-09 | PKZ | Republik Kasachstan |
SAMAL AIR | AK-0407-09 | SAV | Republik Kasachstan |
SAYAKHAT AIRLINES | AK-0426-10 | SAH | Republik Kasachstan |
SEMEYAVIA | AK-400-09 | SMK | Republik Kasachstan |
SCAT | AK-0420-10 | VSV | Republik Kasachstan |
SKYBUS | AK-0432-10 | BYK | Republik Kasachstan |
SKYJET | AK-0398-09 | SEK | Republik Kasachstan |
UST-KAMENOGORSK/AIR DIVISION OF EKA | AK-0440-11 | UCK | Republik Kasachstan |
ZHETYSU AIRCOMPANY | AK-0438-11 | JTU | Republik Kasachstan |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich | Kirgisische Republik | ||
AIR MANAS | 17 | MBB | Kirgisische Republik |
ASIAN AIR | 36 | AZZ | Kirgisische Republik |
AVIA TRAFFIC COMPANY | 23 | AVJ | Kirgisische Republik |
AEROSTAN (EX BISTAIR-FEZ BISHKEK) | 08 | BSC | Kirgisische Republik |
CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS) | 13 | CBK | Kirgisische Republik |
CLICK AIRWAYS | 11 | CGK | Kirgisische Republik |
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) | Nr. des Luftverkehrsbetrei- berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs- genehmigung | ICAO-Kennung des Luftfahrt- unternehmens | Staat des Luftfahrzeugbetrebers |
DAMES | 20 | DAM | Kirgisische Republik |
EASTOK AVIA | 15 | EEA | Kirgisische Republik |
ITEK AIR | 04 | IKA | Kirgisische Republik |
KYRGYZ TRANS AVIA | 31 | KTC | Kirgisische Republik |
KYRGYZSTAN | 03 | LYN | Kirgisische Republik |
KYRGYZSTAN AIRLINE | Unbekannt | KGA | Kirgisische Republik |
S GROUP AVIATION | 6 | SGL | Kirgisische Republik |
SKY WAY AIR | 21 | SAB | Kirgisische Republik |
TRAST AERO | 05 | TSJ | Kirgisische Republik |
VALOR AIR | 07 | VAC | Kirgisische Republik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden. | Liberia | ||
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich | Gabunische Republik | ||
AFRIC AVIATION | 010/MTAC/ANAC- G/DSA | Unbekannt | Gabunische Republik |
AIR SERVICES SA | 004/MTAC/ANAC- G/DSA | RVS | Gabunische Republik |
AIR TOURIST (ALLEGIANCE) | 007/MTAC/ANAC- G/DSA | LGE | Gabunische Republik |
NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE) | 008/MTAC/ANAC- G/DSA | NRG | Gabunische Republik |
SCD AVIATION | 005/MTAC/ANAC- G/DSA | SCY | Gabunische Republik |
SKY GABON | 009/MTAC/ANAC- G/DSA | SKG | Gabunische Republik |
SOLENTA AVIATION GABON | 006/MTAC/ANAC- G/DSA | Unbekannt | Gabunische Republik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Islamischen Republik Mauretanien, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich | Islamische Republik Mauretanien | ||
MAURITANIA AIRLINES (MAURITANIA AIRLINES IN- TERNATIONAL) | 001/2011/DG/ANAC | MAI | Islamische Republik Mauretanien |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich | Republik Mosambik | ||
MOZAMBIQUE AIRLINES - LINHAS AEREAS DE MO- ÇAMBIQUE | MOZ-01/2010 | LAM | Republik Mosambik |
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) | Nr. des Luftverkehrsbetrei- berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs- genehmigung | ICAO-Kennung des Luftfahrt- unternehmens | Staat des Luftfahrzeugbetreibers |
MOZAMBIQUE EXPRESS/MEX | 02 von 2010 | MXE | Republik Mosambik |
TRANS AIRWAYS/KAYA AIRLINES | 03 von 2010 | Unbekannt | Republik Mosambik |
HELICOPTEROS CAPITAL | Unbekannt | Unbekannt | Republik Mosambik |
CFA MOZAMBIQUE | Unbekannt | Unbekannt | Republik Mosambik |
UNIQUE AIR CHARTER | Unbekannt | Unbekannt | Republik Mosambik |
AEROVISAO DE MOZAMBIQUE | Unbekannt | Unbekannt | Republik Mosambik |
SAFARI AIR | Unbekannt | Unbekannt | Republik Mosambik |
ETA AIR CHARTER LDA | 04 von 2010 | Unbekannt | Republik Mosambik |
EMILIO AIR CHARTER LDA | 05 von 2010 | Unbekannt | Republik Mosambik |
CFM-TTA SA | 07 von 2010 | Unbekannt | Republik Mosambik |
AERO-SERVICOS SARL | 08 von 2010 | Unbekannt | Republik Mosambik |
VR CROPSPRAYERS LDA | 06 von 2010 | Unbekannt | Republik Mosambik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich | Republik der Philippinen | ||
AEROEQUIPEMENT AVIATION | Unbekannt | Unbekannt | Republik der Philippinen |
AEROMAJESTIC | Unbekannt | Unbekannt | Republik der Philippinen |
AEROWURKS AERIAL SPRAYING SERVICES | 2010030 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
AIR ASIA PHILIPPINES | Unbekannt | Republik der Philippinen | |
AIR PHILIPPINES CORPORATION | 2009006 | GAP | Republik der Philippinen |
AIR WOLF AVIATION INC. | 200911 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
AIRTRACK AGRICULTURAL CORPORATION | 2010027 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
ASIA AIRCRAFT OVERSEAS PHILIPPINES INC. | 4AN9800036 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
AVIATION TECHNOLOGY INNOVATORS, INC. | 4AN2007005 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
AVIATOUR'S FLY'N INC. | 200910 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
AYALA AVIATION CORP. | 4AN9900003 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
BEACON | Unbekannt | Unbekannt | Republik der Philippinen |
BENDICE TRANSPORT MANAGEMENT INC. | 4AN2008006 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
CANADIAN HELICOPTERS PHILIPPINES INC. | 4AN9800025 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
CEBU PACIFIC AIR | 2009002 | CEB | Republik der Philippinen |
CERTEZA INFOSYSTEMS CORP. | 2011040 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
CHEMTRAD AVIATION CORPORATION | 2009018 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) | Nr. des Luftverkehrsbetrei- berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs- genehmigung | ICAO-Kennung des Luftfahrt- unternehmens | Staat des Luftfahrzeugbetrebers |
CM AERO SERVICES | 20110401 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
CORPORATE AIR | Unbekannt | Unbekannt | Republik der Philippinen |
CYCLONE AIRWAYS | 4AN9900008 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
FAR EAST AVIATION SERVICES | 2009013 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
F.F. CRUZ AND COMPANY, INC. | 2009017 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
HUMA CORPORATION | 2009014 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
INAEC AVIATION CORP. | 4AN2002004 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
INTERISLAND AIRLINES | 2010023 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
ISLAND AVIATION | 2009009 | SOY | Republik der Philippinen |
ISLAND HELICOPTER SERVICES | 2011043 | SOY | Republik der Philippinen |
ISLAND TRANSVOYAGER | 2010022 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
LION AIR, INCORPORATED | 2009019 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
MACRO ASIA AIR TAXI SERVICES | 2010029 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
MID-SEA EXPRESS | Unbekannt | Republik der Philippinen | |
MINDANAO RAINBOW AGRICULTURAL DEVELOP- MENT SERVICES | 2009016 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP | 2010020 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
NORTHSKY AIR INC. | 2011042 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
OMNI AVIATION CORP. | 2010033 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
PACIFIC EAST ASIA CARGO AIRLINES, INC. | 4AS9800006 | PEC | Republik der Philippinen |
PACIFIC AIRWAYS CORPORATION | 4AN9700007 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
PACIFIC ALLIANCE CORPORATION | 4AN2006001 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
PHILIPPINE AIRLINES | 2009001 | PAL | Republik der Philippinen |
PHILIPPINE AGRICULTURAL AVIATION CORP. | 4AN9800015 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
ROYAL AIR CHARTER SERVICES INC. | 2010024 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
ROYAL STAR AVIATION, INC. | 2010021 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
SOUTH EAST ASIA AIRLINE INC. (SEAIR) | 2009 004 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
SOUTHERN AIR FLIGHT SERVICES | 2011045 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
SOUTHSTAR AVIATION COMPANY, INC. | 4AN9800037 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
SPIRIT OF MANILA AIRLINES CORPORATION | 2009008 | MNP | Republik der Philippinen |
SUBIC INTERNATIONAL AIR CHARTER | 4AN9900010 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
SUBIC SEAPLANE, INC. | 4AN2000002 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) | Nr. des Luftverkehrsbetrei- berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs- genehmigung | ICAO-Kennung des Luftfahrt- unternehmens | Staat des Luftfahrzeugbetreibers |
TOPFLITE AIRWAYS, INC. | 4AN9900012 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
TRANSGLOBAL AIRWAYS CORPORATION | 2009007 | TCU | Republik der Philippinen |
WORLD AVIATION, CORP. | Unbekannt | Unbekannt | Republik der Philippinen |
WCC AVIATION COMPANY | 2009015 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
YOKOTA AVIATION, INC. | Unbekannt | Unbekannt | Republik der Philippinen |
ZENITH AIR, INC. | 2009012 | Unbekannt | Republik der Philippinen |
ZEST AIRWAYS INCORPORATED | 2009003 | RIT | Republik der Philippinen |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich | São Tomé und Príncipe | ||
AFRICA CONNECTION | 10/AOC/2008 | Unbekannt | São Tomé und Príncipe |
BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD | 01/AOC/2007 | BGI | São Tomé und Príncipe |
EXECUTIVE JET SERVICES | 03/AOC/2006 | EJZ | São Tomé und Príncipe |
GLOBAL AVIATION OPERATION | 04/AOC/2006 | Unbekannt | São Tomé und Príncipe |
GOLIAF AIR | 05/AOC/2001 | GLE | São Tomé und Príncipe |
ISLAND OIL EXPLORATION | 01/AOC/2008 | Unbekannt | São Tomé und Príncipe |
STP AIRWAYS | 03/AOC/2006 | STP | São Tomé und Príncipe |
TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD | 02/AOC/2002 | TFK | São Tomé und Príncipe |
TRANSCARG | 01/AOC/2009 | Unbekannt | São Tomé und Príncipe |
TRANSLIZ AVIATION (TMS) | 02/AOC/2007 | TMS | São Tomé und Príncipe |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich | Sierra Leone | ||
AIR RUM, LTD | Unbekannt | RUM | Sierra Leone |
DESTINY AIR SERVICES, LTD | Unbekannt | DTY | Sierra Leone |
HEAVYLIFT CARGO | Unbekannt | Unbekannt | Sierra Leone |
ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD | Unbekannt | ORJ | Sierra Leone |
PARAMOUNT AIRLINES, LTD | Unbekannt | PRR | Sierra Leone |
SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD | Unbekannt | SVT | Sierra Leone |
TEEBAH AIRWAYS | Unbekannt | Unbekannt | Sierra Leone |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sudans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich | Republik Sudan | ||
ALFA AIRLINES | 054 | AAJ | Republik Sudan |
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) | Nr. des Luftverkehrsbetrei- berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs- genehmigung | ICAO-Kennung des Luftfahrt- unternehmens | Staat des Luftfahrzeugbetrebers |
ALMAJAL AVIATION SERVICE | 015 | MGG | Republik Sudan |
ALMAJARA AVIATION | Unbekannt | MJA | Republik Sudan |
ATTICO AIRLINES (TRANS ATTICO) | 023 | ETC | Republik Sudan |
AZZA TRANSPORT COMPANY | 012 | AZZ | Republik Sudan |
BADER AIRLINES | 035 | BDR | Republik Sudan |
FOURTY EIGHT AVIATION | 054 | WHB | Republik Sudan |
GREEN FLAG AVIATION | 017 | Unkown | Republik Sudan |
MARSLAND COMPANY | 040 | MSL | Republik Sudan |
NOVA AIRLINES | 001 | NOV | Republik Sudan |
SUDAN AIRWAYS | Unbekannt | SUD | Republik Sudan |
SUDANESE STATES AVIATION COMPANY | 010 | SNV | Republik Sudan |
SUN AIR COMPANY | 051 | SNR | Republik Sudan |
TARCO AIRLINES | 056 | Unbekannt | Republik Sudan |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Swasilands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich | Swasiland | ||
SWAZILAND AIRLINK | Unbekannt | SZL | Swasiland |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich | Sambia | ||
ZAMBEZI AIRLINES | Z/AOC/001/2009 | ZMA | Sambia |
1) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
Liste der Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb in der EU Beschränkungen unterliegt 1 | Anhang B |
Name des Luftfahrt - unternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrs- betreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäfts- verkehr ver- wendeter Name, falls abweichend) | Nr. des Luftverkehrsbetrei- berzeugnisses (AOC) | ICAO-Kennung des Luftfahrt- unternehmens | Staat des Luftfahrzeug betrebers | Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten | Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer | Eintragungsstaat |
AIR KORYO | GAC-AOC/KOR-01 | KOR | DPRK | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204 | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633 | DPRK |
AFRIJET 1 | 002/MTAC/ANAC- G/DSA | ABS | Gabunische Republik | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900 | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFR | Gabunische Republik |
AIR ASTANA 2 | AK-0388-09 | KZR | Kasachstan | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters B-767,4 Luftfahrzeugen des Musters B-757,10 Luftfahrzeugen der Muster A319/320/321,5 Luftfahrzeugen des Musters Fokker 50 | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P4-KCA, P4-KCB, P4-EAS, P4-FAS, P4-GAS, P4-MAS; P4-NAS, P4-OAS, P4-PAS, P4-SAS, P4-TAS, P4-UAS, P4-VAS, P4-WAS, P4-YAS, P4-XAS; P4-HAS, P4-IAS, P4-JAS, P4-KAS, P4-LAS | Aruba (Königreich der Niederlande) |
AIRLIFT INTERNATIONAL (GH) LTD | AOC 017 | ALE | Republik Ghana | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters DC8- 63F | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9G- TOP und 9G-RAC | Republik Ghana |
AIR MADAGASCAR | 5R-M01/2009 | MDG | Madagaskar | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-300, 2 Luftfahrzeugen des Musters ATR 72-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-320 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300 | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5R-MFH, 5R-MFI, 5R-MJE, 5R-MJF, 5R-MJG, 5R-MVT, 5R-MGC, 5R-MGD, 5R-MGF | Republik Madagaskar |
AIR SERVICE COMORES | 06-819/TA- 15/DGACM | KMD | Komoren | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336) | Komoren |
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luft- verkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) | Nr. des Luftverkehrsbetrei- berzeugnisses (AOC) | ICAO-Kennung des Luftfahrt- unternehmens | Staat des Luftfahrzeug- betreibers | Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten | Eintragungs- kennzeichen und ggf. Seriennummer | Eintragungs- staat |
GABON AIRLINES 3 | 001/MTAC/ANAC | GBK | Gabunische Republik | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B- 767-200 | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP | Gabunische Republik |
IRAN AIR 4 | FS100 | IRA | Islamische Republik Iran | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 14 Luftfahrzeugen des Musters A-300, 8 Luftfahrzeugen des Musters A-310, 1 Luftfahrzeug des Musters B-737 | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: EP-IBA EP-IBB EP-IBC EP-IBD EP-IBG EP-IBH EP-IBI EP-IBJ EP-IBM EP-IBN EP-IBO EP-IBS EP-IBT EP-IBV EP-IBX EP-IBZ EP-ICE EP-ICF EP-IBK EP-IBL EP-IBP EP-IBQ EP-AGA | Islamische Republik Iran |
JORDAN AVIATION | C002 | JAV | Haschemitisches Königreich Jordanien | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 8 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737, 2 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A- 310, 1 Luftfahrzeug des Musters Airbus A-320 | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: JY-JAB JY -JAD JY -JAN JY -JAO JY-JAX JY -JAY JY-JAP JY -JAQ JY-JAV JY-JAH JY-JAC | Haschemitisches Königreich Jordanien |
NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG) | 003/MTAC/ANAC- G/DSA | NVS | Gabunische Republik | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800 | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG | Gabunische Republik; Republik Südafrika |
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) | Nr. des Luftverkehrsbetrei- berzeugnisses (AOC) | ICAO-Kennung des Luftfahrt- unternehmens | Staat des Luftfahrzeug- betreibers | Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten | Eintragungs- kennzeichen und fgg Seriennummer' | Eintragungsstaat |
TAAG ANGOLA AIRLINES | 001 | DTA | Republik Angola | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-700 | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TEG, D2-TEH, D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH, D2-TBJ | Republik Angola |
1) Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.
2) Air Astana ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen. 3) Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen. 4) Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Europäische Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. Nr. L 170 vom 06.07.2010 S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen. |
____________
1) Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
ENDE |