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Regelwerk, EU-2012, Gefahrgut/Transport EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 295/2012 der Kommission vom 3. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 98 vom 04.04.2012 S. 13)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend "EASA") der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3) Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4) Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt 3 eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

(5) Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen gehört, die auf der Analyse der Berichte der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) basieren. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, in denen die ICAO schwere Sicherheitsbedenken bekanntgegeben oder die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Dies wird es unbeschadet der von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2011/2005 unternommenen Konsultationen ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen.

(6) Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den technischen Hilfsvorhaben angehört, die in den von der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Staaten durchgeführt wurden. Ihm wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden um weitere technische Hilfe und Zusammenarbeit ersucht wurde, damit Mängel entsprechend den geltenden internationalen Normen behoben werden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, diesen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union

(8) Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter in der Europäischen Union zugelassener Luftfahrtunternehmen im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, oder von Normungsinspektionen der EASA sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben einige Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen. Sie haben die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über folgende Maßnahmen in Kenntnis gesetzt: Deutschland teilte mit, dass mehrere deutsche Luftfahrtunternehmen unter verstärkter Aufsicht stehen, darunter Air Alliance Express und Air Traffic GmbH Düsseldorf, Lettland meldete, dass Inversija am 19. Januar 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) entzogen wurde; Italien teilte mit, dass Itali Airlines das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde und dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens Livingston ausgesetzt bleibt; Griechenland meldete, dass die Aussetzung der Gewerbelizenz des Luftfahrtunternehmens Hellenic Imperial Airways am 28. Februar 2012 aufgehoben wurde, das Unternehmen aber unter intensiver Aufsicht bleibt, und auch die Luftfahrtunternehmen

Sky wings Airlines und Hermes Airlines einer stärkeren Aufsicht unterliegen; die Niederlande teilten mit, dass Solidair am 28. Dezember 2011 und Amsterdam Airlines am 6. Februar 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde; Spanien meldete, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Zorex seit dem 7. November 2011 ausgesetzt ist; Schweden teilte mit, dass AirSweden Aviation AB am 10. Januar 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde, dass dem Luftfahrtunternehmen Flyg Centrum AB am 16. Dezember 2011 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde und dass das Luftfahrtunternehmen Nova Air unter verstärkter Aufsicht bleibt; Rumänien teilte mit, dass Direct Aero Services zum 20. März 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Albanien

(9) Nach dem auf der letzten Sitzung des Flugsicherheitssauschusses im November 2011 4 gefassten Beschluss berichteten die zuständigen Behörden Albaniens über Fortschritte bei der Durchführung ihres Aktionsplans, allerdings mit gewissen Verzögerungen hinsichtlich der langfristigen Einstellung qualifizierter Inspektoren. Albanien wird dringend aufgefordert, seine Maßnahmen zum Aufbau der Kapazitäten seiner Sicherheitsaufsichtsbehörde voranzutreiben. Die EASA wird den Fortschritt der Korrekturmaßnahmen weiter überwachen und im Oktober 2012 im Rahmen einer umfassenden Folgeinspektion die zufrieden stellende Durchführung des Aktionsplans überprüfen. Der Flugsicherheitsausschuss wird die Situation entsprechend den Ergebnissen dieser Inspektion neu bewerten.

Comlux Aruba N.V.

(10) Die zuständigen französischen Behörden teilten mit, dass sie Comlux Aruba N.V., einem in Aruba zugelassenen Luftfahrtunternehmen, wegen der Sicherheitsmängel, die bei der Auswertung des vom Betreiber zwecks Erteilung der Landeerlaubnis in diesem Mitgliedstaat vorgelegten technischen Fragebogens festgestellt wurden, keine Genehmigung erteilen konnten, worüber die Mitgliedstaaten über die SAFA-Datenbank unterrichtet wurden 5.

(11) Aufgrund dieser Mängel hat die Kommission Konsultationen mit den zuständigen Behörden Arubas und dem Luftfahrtunternehmen aufgenommen und dabei Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Comlux Aruba N.V. in die EU vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten.

(12) Die zuständigen Behörden Arubas und das Luftfahrtunternehmen haben sich schriftlich geäußert und an einer Sitzung mit der Kommission, der EASA und einigen Mitgliedern des Flugsicherheitsausschusses am 20. Februar 2012 teilgenommen. Aus den vorgelegten Informationen geht hervor, dass zwar die von Frankreich beanstandeten Sicherheitsprobleme offenbar behoben wurden, andererseits aber weitere Probleme in Bezug auf den Hauptgeschäftssitz des Unternehmens festgestellt wurden. Das Luftfahrtunternehmen gab an, dass sein Büro in Aruba lediglich aus zwei Sekretärinnen bestehe und dass sich das Hauptbüro, in dem die operationelle Kontrolle des Flugbetriebs und der fortdauernden Lufttüchtigkeit stattfindet, nicht in Aruba befindet. Die zuständigen Behörden Arubas teilten mit, dass sie die Rechtsvorschriften für die Zivilluftfahrt überarbeitet haben, um sicherzustellen, dass in Aruba zugelassene Luftfahrtunternehmen ihren Hauptgeschäftssitz auch in diesem Staat haben, und dass Comlux Aruba spätestens bis zum 1. August 2012 den Nachweis erbringen muss, dass sich sein Hauptgeschäftssitz in Aruba befindet.

(13) Die Kommission nimmt diese Informationen zur Kenntnis und wird die Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen der zuständigen Behörden von Aruba weiter beobachten, mit denen sichergestellt werden soll, dass Luftfahrtunternehmen mit Zulassung in diesem Staat dort auch ihren Hauptgeschäftssitz haben.

Luftfahrtunternehmen aus der Demokratischen Republik Kongo

(14) Die in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit März 2006 in Anhang A geführt 6. Es liegen Angaben vor, wonach die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo dem Luftfahrtunternehmen Jet Congo Airways ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt haben. Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo sind jedoch weder einem Informationsersuchen der Kommission nachgekommen noch haben sie den Nachweis erbracht, dass die Sicherheitsaufsicht über das neue Luftfahrtunternehmen mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang steht. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Luftfahrtunternehmen ebenfalls in Anhang A geführt werden sollte.

(15) Seit der letzten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses wurde über mehrere Unfälle mit Todesfolge berichtet, an denen in der Demokratischen Republik Kongo zugelassene Luftfahrtunternehmen beteiligt waren. Am 30. Januar 2012 stürzte ein Luftfahrzeug des Musters Antonov 28 mit der Eintragungskennung 9Q-CUN ab, das von TRACEP Congo Aviation betrieben wurde, die Folge waren der Totalverlust des Luftfahrzeugs und 4 Todesopfer. Am 12. Februar 2012 stürzte ein Luftfahrzeug des Musters Gulfstream IV mit der Eintragungskennung N25A ab, das von Katanga Express betrieben wurde, die Folge waren der Totalverlust des Luftfahrzeugs und 6 Todesopfer. Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo sind jedoch dem Ersuchen der Kommission um Informationen über die vorläufigen Ergebnisse der Unfalluntersuchungen nicht nachgekommen.

Luftfahrtunternehmen aus Äquatorialguinea

(16) Alle in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit März 2006 in Anhang A geführt 7. Die Kommission und die EASA führten am 22. Februar 2012 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Äquatorialguineas (DGAC). Bei diesem Treffen berichtete die DGAC über die bisherigen Fortschritte bei der Behebung der Sicherheitsmängel, die die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bei dem 2007 im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) durchgeführten Audit festgestellt hatte.

(17) Die DGAC legte der Kommission Nachweise vor, wonach den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: GETRA, Guinea Airways, UTAGE, Euroguineana de Aviacion y Transportes, General Work Aviacion, Star Equatorial Airlines und EGAMS. Da diese in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

(18) Die DGAC übermittelte der Kommission Informationen, wonach dem Luftfahrtunternehmen Punto Azul ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt wurde. Die DGCA blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, sodass auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt wird, dass dieses Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollte.

(19) Die Kommission nimmt die Fortschritte der zuständigen Behörden Äquatorialguineas zur Kenntnis und ermutigt sie zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um die Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Indonesien

(20) Die Konsultationen mit den zuständigen indonesischen Behörden (DGCA) werden fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Gewährleistung der Sicherheitsaufsicht über alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen zu überwachen. Am 7. Februar 2012 fand zwischen der Kommission, der EASA und der DGCA eine Videokonferenz statt. Die DGCA bestätigte weitere Fortschritte und berichtete über zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber bestimmten unter ihrer Aufsicht stehenden Luftfahrtunternehmen. Insbesondere seien die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von Kartika Airlines, Mimika Air, Riau Airlines und Survei Udara Penas ausgesetzt worden.

(21) Die DGCA teilte ferner unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, dass dem Unternehmen Megantara am 13. August 2010 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen worden sei. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Unternehmen aus Anhang A gestrichen werden sollte.

(22) Darüber hinaus teilte die DGCA mit, dass den folgenden Unternehmen neue Luftverkehrsbetreiberzeugnisse ausgestellt worden seien: Trans Nusa Aviation Mandiri (19. August 2011), Enggang Air Service (1. März 2010), Surya Air (8. April 2011), Ersa Eastern Aviation (9. September 2011) und Matthew Air Nusantara (20. September 2011). Die DGCA blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, sodass auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt wird, dass diese Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(23) Die Kommission nimmt die weiteren Fortschritte der zuständigen Behörden Indonesiens zur Kenntnis; sie ermutigt sie zur Fortsetzung ihrer Arbeiten zur Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt und wird den Fall vor der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses erneut prüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Libyen

(24) In Anbetracht des tödlichen Unfalls eines von dem Luftfahrtunternehmen Afriqiyah Airways betriebenen Luftfahrzeugs des Musters Airbus A330 am 13. Mai 2010 sowie der stichhaltigen Beweise für Sicherheitsmängel, die im Rahmen des SAFA-Programms bei den Unternehmen Afriqiyah Airways 8 und United Aviation 9 festgestellt wurden, hat die Kommission im Oktober 2010 Gespräche mit den zuständigen Behörden Libyens (LCAA) aufgenommen. Diese Gespräche waren durch den Bürgerkrieg in dem Land unterbrochen worden.

(25) Im Oktober 2011 wurden die Konsultationen wieder aufgenommen und die LCAA teilte mit, dass sie alle Luftverkehrsbetreiberzeugnisse in Libyen ausgesetzt habe und vor der Aufhebung dieser Aussetzung eine Neuzertifizierung vornehmen werde. Bei den im Rahmen dieser Neuzertifizierung durchgeführten Audits stellte die LCAA schwere Sicherheitsmängel bei Afriqiyah Airways fest, insbesondere im Bereich der Pilotenausbildung, ebenso wie einen Mangel an Instandhaltungspersonal und Ausrüstungen zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten. Dennoch stellte die LCAA kurz nach dem Audit Afriqiyah Airways ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis aus.

(26) Am 22. Februar 2012 führten die Kommission, die EASA und mehrere Mitglieder des Flugsicherheitssauschusses weitere Konsultationen mit der LCAA, Afriqiyah Airways, Libyan Airlines und Global Aviation. Die LCAA hat es bislang jedoch versäumt, die verlangten Informationen vorzulegen, insbesondere die Liste der in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen, alle zugehörigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und Betriebsspezifikationen, die vor der Aufhebung der Aussetzung erstellten Auditberichte sowie die Belege, dass die bei diesen Audits festgestellten Mängel in zufriedenstellender Weise behoben wurden. Darüber hinaus teilte die Behörde mit, dass sich die Untersuchungen zu dem Unglück von Afriqiyah Airways problematisch gestalteten und noch zu keinem Ergebnis geführt hätten.

(27) Der libysche Verkehrsminister, die LCAA, Afriqiyah Airways und Libyan Airlines erhielten am 20. März 2012 im Flugsicherheitsausschuss Gelegenheit zur Äußerung. Der Minister räumte ein, dass das libysche Flugsicherheitssystem nicht den ICAO-Richtlinien entspricht. Er präsentierte Pläne zur Verbesserung der Situation im Rahmen eines Dreijahresprogramms und mit Unterstützung externer Fachkompetenzen.

(28) Der Minister bestätigte auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses, und die LCAA bestätigte dies am 22. März 2012 schriftlich, dass libysche Luftfahrtunternehmen wegen der festgestellten Mängel beim libyschen Aufsichtssystem mindestens bis zum 22. November 2012 keine Flüge nach der Europäischen Union, Norwegen, Island und der Schweiz durchführen dürfen und dass ihre Luftverkehrsbetreiberzeugnisse diesen Beschränkungen entsprechend geändert werden. Er teilte ferner die Einrichtung eines Ausschusses mit, der die Neuerrichtung des libyschen Flugsicherheitssystems vorantreiben soll. Er versicherte, dass die zuständigen Behörden Libyens eng mit der Kommission zusammenarbeiten und regelmäßige Informationen zur Dokumentierung der Fortschritte vorlegen werden.

(29) Der Ausschuss nahm das entschiedene Vorgehen der libyschen Behörden zur Kenntnis und ersuchte die LCAA darum, der Kommission spätestens bis zum 20. April 2012 einen Korrekturplan vorzulegen, der allen noch unbeantworteten Informationsersuchen in vollem Umfang Rechnung trägt und spezifische Maßnahmen sowie Zieldaten zur Behebung der Mängel des Aufsichtssystems festlegt.

(30) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss anerkannten das Ausmaß der Schwierigkeiten, vor denen Libyen nach dem Bürgerkrieg steht, und nahmen das starke Engagement des Verkehrsministers zur Kenntnis, den Wiederaufbau auf den Weg zu bringen. Die Kommission ermutigt die LCAA zur Fortsetzung ihres offenen und konstruktiven Dialogs mit der Kommission seit Ende des Bürgerkriegs. Sollte die LCAA jedoch die angekündigten Beschränkungen nicht durchsetzen, wäre die Kommission gezwungen, sofortige Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zu treffen.

(31) Der Flugsicherheitsausschuss wird die Situation der Flugsicherheit in Libyen auf seiner für November 2012 vorgesehenen Sitzung erneut prüfen und bei dieser Gelegenheit die Effektivität der von den zuständigen Behörden Libyens getroffenen Maßnahmen bewerten.

Luftfahrtunternehmen aus der Islamischen Republik Mauretanien

(32) Die in Mauretanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit November 2010 in Anhang A geführt 10. Die zuständigen Behörden Mauretaniens (ANAC) teilten mit, dass dem Luftfahrtunternehmen Mauritania Airlines ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt worden sei, ohne allerdings nachzuweisen, dass die Beaufsichtigung dieses Unternehmens mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang steht. Insbesondere wurde das betreffende Luftverkehrsbetreiberzeugnis am 8. Mai 2011 ausgestellt, ohne nachzuweisen, dass die zahlreichen Mängel, die bei der ersten Zulassung des Luftfahrtunternehmens (Überprüfung der Unterlagen zu den Betriebs- und Instandhaltungsverfahren im April 2011 und Audit vor Ort vom 3.-5. Mai 2011) vor Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses effektiv behoben wurden. Ferner wurde das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt, ohne vorab zu gewährleisten, dass das Luftfahrtunternehmen über die entsprechenden Genehmigungen in Bezug auf die fortdauernde Lufttüchtigkeit und die Instandhaltung verfügt. Außerdem wurde kein Nachweis erbracht, dass das Luftfahrtunternehmen einer ständigen Beaufsichtigung in Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen unterliegt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Luftfahrtunternehmen ebenfalls in Anhang A geführt werden sollte.

(33) Die ANAC teilte ferner mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Mauritania Airways am 15. Dezember 2010 ausgelaufen ist und nicht erneuert wurde, da das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Unternehmen aus Anhang A gestrichen werden sollte.

(34) Mauretanien teilte mit, dass wirksame Maßnahmen zur Verbesserung seiner Sicherheitsaufsicht ergriffen wurden, einschließlich einer Änderung der Rechtsvorschriften über die Zivilluftfahrt, um diese mit den Anhängen des Abkommens von Chicago in Übereinstimmung zu bringen, und dass ferner Veränderungen bei Verwaltung, Struktur und Personalausstattung der ANAC stattgefunden haben. Die Verfahren für die Zulassung und die ständige Beaufsichtigung der Luftfahrtunternehmen wurden ebenfalls aktualisiert und werden in naher Zukunft in Kraft treten.

(35) Obwohl für Mauretanien noch viel zu tun bleibt, um allen offenen Feststellungen nachzugehen, bezeichnete die ICAO das Engagement Mauretaniens bei der Behebung der beim Audit von 2008 festgestellten Sicherheitsmängel als lobenswert. Der Staat hat regelmäßig über den Stand der Durchführung seines Korrekturplans berichtet und konnte dabei deutliche Fortschritte vermelden. Die für Mai 2012 angesetzte koordinierte Validierungsmission (ICVM) der ICAO wird eine wichtige Etappe für der Beurteilung des Fortschritts sein.

(36) Die Kommission begrüßt die von den zuständigen Behörden Mauretaniens mitgeteilten Fortschritte bei der Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel und ermutigt diese Behörden, ihre Maßnahmen entschlossen und in angemessener Zusammenarbeit mit der ICAO fortzusetzen. Der Flugsicherheitsausschuss wird die Situation auf der Grundlage der Ergebnisse der koordinierten Validierungsmission der ICAO neu bewerten.

Pakistan International Airways

(37) Die Kommission hat ihre Konsultationen mit der zuständigen Behörde Pakistans (PCAA) und Pakistan International Airways (PIA) fortgesetzt und ist mit ihnen am 20. Februar 2012 zusammengetroffen, um die Fortschritte bei der Umsetzung der in ihrem Plan zur Mängelbehebung beschriebenen Maßnahmen zu überprüfen.

(38) Die PCAA teilte unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, dass sie die Überwachung von PIA verstärkt, Regulierungsmaßnahmen ergriffen und einige Lizenzen von Instandhaltungsbetrieben ausgesetzt sowie grundlegende Veränderungen des Qualitätsmanagements von PIA verlangt hätte. Sie berichtete ferner über die positiven Ergebnisse des ICAO-Audits im Juni 2011 und erläuterte ihre Pläne, neue Vorschriften im Einklang mit denen von EASA Teil 145 zu erlassen.

(39) Das Unternehmen PIA teilte mit, dass die in seinem Plan zur Mängelbehebung beschriebenen Maßnahmen nun abgeschlossen seien, mit Ausnahme der gründlichen Inspektion von vier Luftfahrzeugen, die derzeit instandgesetzt würden. Es bestätigte, dass inzwischen ein umfassendes Schulungsprogramm angelaufen sei und fortgesetzt werde.

(40) Die EASA teilte dem Flugsicherheitsausschuss mit, dass aufgrund der Feststellungen bei den SAFA-Inspektionen von PIA-Luftfahrzeugen das Verfahren zur Aussetzung der Lizenz der Instandhaltungsorganisation gemäß EASA Teil 145 am 11. November 2011 eingeleitet wurde. Die EASA erklärte, dass der Korrekturplan von PIA zwar offenbar die relevanten Sicherheitsfragen einbeziehe, die PCAA jedoch nicht zuverlässig in der Lage sei, die Einhaltung der PIA-Instandhaltungsstandards effektiv zu überwachen, und dass die EASA folglich keine andere Wahl habe, als die Genehmigung gemäß EASA Teil 145 am 6. März 2012 auszusetzen.

(41) Die Kommission nahm die von der PCAA und PIA erzielten Fortschritte bei der Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel zur Kenntnis, wies aber auch nachdrücklich darauf hin, dass, falls ein ernster Zwischenfall erneut Anlass zu Bedenken geben sollte, Maßnahmen zur Begrenzung des Sicherheitsrisikos ergriffen werden müssten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen 11, werden die Mitgliedstaaten daher die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens weiterhin überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik der Philippinen

(42) Die in den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit 31. März 2010 in Anhang A geführt 12. Die zuständigen Behörden der Philippinen (CAAP) teilten mit, dass den Luftfahrtunternehmen Aero Equipment Aviation Inc, AirAsia Philippines Certeza Infosys Corp., Mid-Sea Express, Southern Air Flight Services, North Sky Air Inc. und Island Helicopter Services neue Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt wurden. Die CAAP sind jedoch Informationsersuchen der Kommission nicht angemessen nachgekommen und haben es insbesondere versäumt, die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse dieser Luftfahrtunternehmen mit den vollständigen Betriebsspezifikationen vorzulegen; die CAAP ist ferner den Nachweis schuldig geblieben, dass die Zertifizierung und die ständige Beaufsichtigung dieser Luftfahrtunternehmen mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang stehen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(43) Seit der letzten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses wurde über mehrere Unfälle mit Todesfolge berichtet, an denen in den Philippinen zugelassene Luftfahrtunternehmen beteiligt waren. Am 10. Dezember 2011 stürzte ein von Aviation Technology Innovator betriebenes Luftfahrzeug des Musters Beechcraft 65-80 mit dem Eintragungskennzeichen RP-C824 über der Felixberto Serrano- Grundschule bei Manila ab, was den Totalverlust des Luftfahrzeugs und mindestens 14 Todesopfer zur Folge hatte; die CAAP ist dem Ersuchen der Kommission um Informationen über die vorläufigen Ergebnisse der Unfalluntersuchungen nicht nachgekommen; die CAAP teilte lediglich mit, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis sei "inaktiv/aufgegeben", ohne jedoch anzugeben, seit wann dies der Fall ist, und ohne entsprechende Nachweise vorzulegen. Ein weiterer Unfall mit Todesfolge ereignete sich am 4. März 2012 mit einem von Avia Tours betriebenen Luftfahrzeug des Musters Cessna 172S mit dem Eintragungskennzeichen RP-C209, der den Totalverlust des Luftfahrzeugs und zwei Todesopfer zur Folge hatte; die CAAP hat zwar vorläufige Informationen zu dem Unfall übermittelt, doch konnte die Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da das Luftverkehrsbetreiberzeugnis laut dem vorläufigen Unfallbericht bis zum 14. August 2012 gültig sein soll, aus den Informationen der CAAP jedoch hervorgeht, dass es am 14. Februar 2012 abgelaufen war.

(44) Die CAAP teilte mit, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse mehrerer Luftfahrtunternehmen "inaktiv/aufgegeben" seien oder im Rahmen von PCAR Teil-11 für Luftarbeiten neu ausgestellt wurden. Die CAAP blieb jedoch den Nachweis schuldig, dass die entsprechenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden und dass diese Luftfahrtunternehmen nicht mehr im kommerziellen Luftverkehr tätig sind. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Unternehmen weiterhin in Anhang A geführt werden sollten.

(45) Die Bundesluftfahrtbehörde der USA (FAA) führte im Januar 2012 eine einwöchige technische Überprüfung auf den Philippinen durch, um die Fortschritte der CAAP zur Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen zu bewerten. Die CAAP übermittelte jedoch keine detaillierten Informationen zum Ergebnis dieser Überprüfung. Allerdings hat sich an der Bewertung der Philippinen durch die FAA nichts geändert, die bisher weiterhin in Kategorie 2 geführt werden, d. h. die internationalen Sicherheitsnormen nicht einhalten.

Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation

(46) Nach der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom November 2011 13, auf der die zuständigen Behörden Russlands (Russian Federal Air Transport Agency, FATA) mitgeteilt und nachgewiesen hatten, dass der Betrieb der Luftfahrtunternehmen Aviastar-TU, UTAir-Cargo, Tatarstan Airlines, Daghestan Airlines, Yakutia und Vim Avia (Vim Airlines) aus Sicherheitsgründen teilweise oder ganz beschränkt wurde, hat die Kommission die Konsultationen mit der FATA aktiv fortgesetzt, um die weiteren Entwicklungen zu verfolgen.

(47) In Brüssel fanden am 19. Dezember 2011 und am 21. Februar 2012 entsprechende Sitzungen mit der FATA, der Kommission, der EASA und bestimmten Mitgliedern des Flugsicherheitsausschusses statt. Die FATA teilte ihre Absicht mit, die für einen Teil der Flotte von Tatarstan Airlines (Luftfahrzeuge der Muster Boeing B737-500, B737-400, B737-300, Tupolev 154M und Yakovlev Yak- 42), von Aviastar-TU (Luftfahrzeug des Musters Tupolev Tu-204) und von Yakutia (Luftfahrzeuge des Musters Boeing B757-200, B737-300 und B737-800) geltenden Beschränkungen aufzuheben, da die FATA mit den Ergebnissen der bei diesen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Inspektionen zufrieden war.

(48) Die FATA legte ferner Nachweise für weitere Durchsetzungsmaßnahmen vor. Insbesondere wurde das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Daghestan Airlines am 19. Dezember 2011 entzogen, nachdem bei einem Audit bei dem Unternehmen Probleme festgestellt worden waren. Die FATA teilte außerdem mit, dass sie UTAir-Cargo aufgefordert habe, weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, bevor die Betriebsbeschränkungen für seine Flotte aufgehoben werden könnten.

(49) Um sicherzustellen, dass die von der FATA getroffenen Maßnahmen zu nachhaltigen Sicherheitsverbesserungen führen, werden die Mitgliedstaaten die effektive Einhaltung der relevanten Sicherheitsstandards durch die russischen Luftverkehrsunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen dieser Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 weiterhin überprüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Durchsetzung dieser Anforderungen zu gewährleisten. Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Überprüfungen weiterhin aufmerksam verfolgen.

Vim Avia

(50) Die FATA bestätigte, dass VIM AVIA weiterhin Betriebsbeschränkungen unterliegt, die für die gesamte Flotte des Unternehmens (8 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B757-200) bis zur vollen Umsetzung eines Korrekturplans Flüge nach der EU (Landungen und Überflüge) ausschließen.

(51) Das Unternehmen Vim Avia nahm an der vorgenannten Sitzung vom 21. Februar 2012 teil und berichtete über Investitionen in die Sicherheit, insbesondere Schulungen, blieb jedoch den Nachweis schuldig, dass es ein funktionierendes Sicherheitsmanagement-System aufbauen konnte. Das Luftfahrtunternehmen konnte noch nicht nachweisen, dass die genannten Investitionen operativ und effektiv sind.

(52) Die FATA teilte mit, dass das Luftfahrtunternehmen alle Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bis zum 1. April 2012 abgeschlossen haben soll. Die FATA kündigte an, dass sie danach eine Inspektion des Luftfahrtunternehmens durchführen werde, um zu prüfen, ob alle Mängel zufriedenstellend behoben wurden und um zu entscheiden, ob die derzeitigen Beschränkungen aufgehoben werden können. Die FATA erklärte sich bereit, der Kommission Berichte über den Fortschritt der Korrekturmaßnahmen des Luftfahrtunternehmens und die Ergebnisse der anschließenden Inspektion zu übermitteln.

(53) Angesichts der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der effektiven Durchsetzungsmaßnahmen der zuständigen Behörden Russlands erscheint es verfrüht, die Situation dieses Luftfahrtunternehmens erneut zu bewerten. Die Kommission wird die Situation von Vim Avia bei einer späteren Sitzung des Flugsicherheitsausschusses prüfen und dabei die Berichte der zuständigen Behörden Russlands und ihre Entscheidung hinsichtlich der derzeitigen Beschränkungen zugrunde legen.

Luftfahrtunternehmen aus der Bolivarischen Republik Venezuela

Conviasa

(54) Es liegen stichhaltige Beweise für zahlreiche Sicherheitsmängel bei dem in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen Conviasa vor. Diese Mängel wurden von den zuständigen Behörden Spaniens bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt 14. Conviasa hat erkennen lassen, dass ihm die Fähigkeit zur Behebung dieser Sicherheitsmängel fehlt. Conviasa hat in Bezug auf die von der Zivilluftfahrtbehörde Spaniens beanstandeten Mängel weder rechtzeitig noch angemessen reagiert. Die wiederholten Verstöße deuten auf systembedingte Sicherheitsmängel in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung hin.

(55) Conviasa hatte mehrere Unfälle zu verzeichnen, zwei davon mit Todesfolge, und zwar am 13. September 2010 mit einem Luftfahrzeug des Musters ATR42 mit dem Eintragungskennzeichen YV-1010 sowie am 30. August 2008 mit einem Luftfahrzeug des Musters Boeing B737- 200 mit dem Eintragungskennzeichen YV-102T. Die Ergebnisse der Untersuchungen zur Ursache dieser Unfälle wurden der Kommission von den zuständigen Behörden Venezuelas nicht mitgeteilt, auch sind der Kommission keinerlei Empfehlungen zur Vermeidung weiterer Vorkommnisse dieser Art bekannt.

(56) Aufgrund der vorstehend genannten Mängel hat die Kommission im August 2011 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Venezuelas aufgenommen und dabei Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Conviasa vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten.

(57) Die zuständigen Behörden haben weder rechtzeitig noch angemessen auf die Anfragen der Kommission zur Sicherheitsaufsicht über Conviasa reagiert, denn die angeforderten Informationen, insbesondere Angaben zum Fortschritt der Unfalluntersuchungen, Empfehlungen aufgrund dieser Untersuchungen, Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Ursachen der Unfälle und die Betriebsspezifikationen des Luftfahrtunternehmens sowie mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis verbundene Auflagen und Beschränkungen, wurden nicht übermittelt.

(58) Conviasa und die zuständigen Behörden Venezuelas haben sich auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 21. März 2012 geäußert. Das Luftfahrtunternehmen gab an, es habe Maßnahmen zur Verstärkung der internen Kontrollen, zur Schulung und zur Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems durchgeführt und prüfe weitere Maßnahmen für die Zukunft. Es erklärte, alle bei den Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel beseitigt zu haben. Der Ausschuss stellte fest, dass zwischen dem Luftfahrtunternehmen und den zuständigen Behörden Spaniens umfangreiche Arbeiten im Gange sind. Das Luftfahrtunternehmen konnte jedoch das wiederholte Auftreten von Verstößen ähnlicher Art bei aufeinander folgenden Inspektionen nicht erklären. Es konnte ferner keine Angaben zu den Ursachen der oben genannten Unfälle mit Todesfolge und den Maßnahmen zur Verhütung ihrer Wiederholung liefern. Das Luftfahrtunternehmen blieb außerdem grundlegende Informationen zu seiner Flotte schuldig und konnte weder die Betriebsspezifikationen noch die mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis verbundenen Auflagen und Beschränkungen mitteilen.

(59) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Conviasa die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält und demzufolge in Anhang A geführt werden sollte.

Línea Turística Aerotuy

(60) Es liegen stichhaltige Beweise für Sicherheitsmängel bei dem in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen Línea Turística Aerotuy vor. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt 15.

(61) Línea Turística Aerotuy hatte mehrere Unfälle zu verzeichnen, darunter einen mit Todesfolge, und zwar am 17. April 2009 mit einem Luftfahrzeug des Musters Cessna 208B mit dem Eintragungskennzeichen YV-1181.

(62) Aufgrund der vorstehend genannten Mängel hat die Kommission im August 2011 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Venezuelas aufgenommen und dabei Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Línea Turística Aerotuy vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten. Die zuständigen Behörden haben auf diese Ersuchen weder angemessen noch rechtzeitig reagiert.

(63) Línea Turística Aerotuy und die zuständigen Behörden Venezuelas haben sich auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 21. März 2012 geäußert. Das Luftfahrtunternehmen legte sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis sowie die kompletten damit verbundenen Betriebsspezifikationen vor. Es gab an, es habe Maßnahmen zur Beseitigung der bei Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel ergriffen, die die Zustimmung der zuständigen Behörden Frankreichs gefunden haben, und legte entsprechende Nachweise vor. Das Luftfahrtunternehmen konnte die verlangten klärenden Informationen zu dem oben genannten Unfall mit Todesfolge beibringen, und die zuständigen Behörden legten den Unfallbericht mit den zugehörigen Schlussfolgerungen und Empfehlungen vor. Die zuständigen Behörden Venezuelas versicherten ferner, dass die Empfehlungen aufgrund des Berichts zur Unfalluntersuchung sowie die Ergebnisse der Vorfeldinspektionen bei der Beaufsichtigung des Luftfahrtunternehmens gebührend berücksichtigt werden.

(64) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss würdigten die unverzügliche Reaktion des Luftfahrtunternehmens und sein transparentes Vorgehen bei der Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten jedoch die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch das Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens weiterhin überprüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Auflagen durchzusetzen.

Estelar Latinoamérica

(65) Es liegen stichhaltige Beweise für Sicherheitsmängel bei dem in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen Estelar Latinoamerica vor. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt 16.

(66) Aufgrund dieser Mängel hat die Kommission im August 2011 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Venezuelas aufgenommen und dabei ernsthafte Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Estelar Latinoamerica vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten. Die zuständigen Behörden haben auf diese Ersuchen weder angemessen noch rechtzeitig reagiert.

(67) Estelar Latinoamerica und die zuständigen Behörden Venezuelas haben sich auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 21. März 2012 geäußert. Das Luftfahrtunternehmen legte sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis sowie die kompletten damit verbundenen Betriebsspezifikationen vor. Es gab an, es habe Maßnahmen zur Beseitigung der bei Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel ergriffen, die die Zustimmung der zuständigen Behörden Frankreichs gefunden haben, und legte entsprechende Nachweise vor. Die zuständigen Behörden gaben an, dass sie die gebührende Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorfeldinspektionen bei der Beaufsichtigung des Luftfahrtunternehmens sicherstellen werden.

(68) Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss würdigten die unverzügliche Reaktion des Luftfahrtunternehmens und sein transparentes Vorgehen bei der Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten jedoch die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch das Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens weiterhin überprüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Auflagen durchzusetzen.

Allgemeine Erwägungen bezüglich der anderen in den Anhängen A und B geführten Luftfahrtunternehmen

(69) Der Kommission wurden bisher keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Mängelbehebung durch die übrigen Luftfahrtunternehmen, die in der am 21. November 2011 aktualisierten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten.

(70) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1. Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt.

2. Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2012

1) ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15.

2) ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 76.

3) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4.

4) Erwägungsgründe 14 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1197/2011, ABl. Nr. L 303 vom 22.11.2011 S. 15.

5) Standardbericht Nr. DGAC/F-2011-1879.

6) Erwägungsgründe 60 bis 64 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006, ABl. Nr. L 84 vom 23.03.2006 S. 18.

7) Erwägungsgründe 65 bis 69 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006, ABl. Nr. L 84 vom 23.03.2006 S. 18.

8) DGAC/F-2010-1761;CAA-NL-2010-68;CAA-NL-2010-210;
LBA/D-2010-656;DGAC/F-2010-850;ENAC-IT-2010-400;
DGAC/F-2010-2060; DGAC/F-2010-1571; DGAC/F-2010-498.

9) LBA/D-2010-1258; DGAC/F-2010-841.

10) Erwägungsgründe 43 bis 51 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2010 vom 22. November 2010, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2010 S. 49.

11) ABl. Nr. L 109 vom 19.04.2008 S. 7.

12) Erwägungsgründe 74 bis 87 der Verordnung (EU) Nr. 273/2010 vom 30. März 2010, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 32.

13) Erwägungsgründe 36 bis 49 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2011 der Kommission vom 21. November 2011, ABl. Nr. L 303 vom 22.11.2011 S. 19.

14) Berichte AESA-E-2011-234, -326, -412, -553, -663, -715, -832, -895 und AESA-E-2012-1.

15) Berichte DGAC/F-2011-663, -972, -1159, -2385, -2636.

16) Berichte DGAC/F-2011-632, -990, -1636, -1863, -2332.

.

Liste der Luftfahrtunternehmen, deren gesamter Betrieb in der EU untersagt ist 1Anhang A


Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetreibers
BLUE WING AIRLINESSRBWA-01/2002BWISuriname
CONSORCIO VENEZOLANO DE INDUSTRIAS AERO- NAUTICAS Y SERVICIOS AEREOS, S.A. "CONVIASA"VCV-DB-10VCVBolivarische Republik Venezuela
MERIDIAN AIRWAYS LTDAOC 023MAGRepublik Ghana
ROLLINS AIRHR-005RAVHonduras
SILVERBACK CARGO FREIGHTERSUnbekanntVRBRepublik Ruanda
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichIslamische Republik Afghanistan
ARIANA AFGHAN AIRLINESAOC 009AFGIslamische Republik Afghanistan
KAM AIRAOC 001KMFIslamische Republik Afghanistan
PAMIR AIRLINESUnbekanntPIRIslamische Republik Afghanistan
SAFI AIRWAYSAOC 181SFWIslamische Republik Afghanistan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden An- golas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlichRepublik Angola
AEROJETAO 008-01/11UnbekanntRepublik Angola
AIR26AO 003-01/11-DCDDCDRepublik Angola
AIR GICANGO009UnbekanntRepublik Angola
AIR JETAO 006-01/11-MBCMBCRepublik Angola
AIR NAVE017UnbekanntRepublik Angola
ANGOLA AIR SERVICES006UnbekanntRepublik Angola
DIEXIM007UnbekanntRepublik Angola
FLY540AO 004-01 FLYAUnbekanntRepublik Angola
GIRA GLOBO008GGLRepublik Angola
HELIANG010UnbekanntRepublik Angola
HELIMALONGOAO 005-01/11UnbekanntRepublik Angola

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetreibers
MAVEWA016UnbekanntRepublik Angola
SONAIRAO 002-01/10-SORSORRepublik Angola
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Be- nins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichRepublik Benin
AERO BENINPEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCSAEBRepublik Benin
AFRICA AIRWAYSUnbekanntAFFRepublik Benin
ALAFIA JETPEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCSN/ARepublik Benin
BENIN GOLF AIRPEA No 012/MDCTTP- PR/ANAC/DEA/SCSBGLRepublik Benin
BENIN LITTORAL AIRWAYSPEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCSLTLRepublik Benin
COTAIRPEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCSCOBRepublik Benin
ROYAL AIRPEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCSBNRRepublik Benin
TRANS AIR BENINPEA No 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCSTNBRepublik Benin
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichRepublik Kongo
AERO SERVICERAC06-002RSRRepublik Kongo
EQUAFLIGHT SERVICESRAC 06-003EKARepublik Kongo
SOCIETE NOUVELLE AIR CONGORAC 06-004UnbekanntRepublik Kongo
TRANS AIR CONGORAC 06-001UnbekanntRepublik Kongo
EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.RAC 06-014UnbekanntRepublik Kongo
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichDemokratische Republik Kongo
AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER409/CAB/MIN/TVC/051/09UnbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR KASAI409/CAB/MIN/TVC/036/08UnbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR KATANGA409/CAB/MIN/TVC/031/08UnbekanntDemokratische Republik Kongo

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetreibers
AIR TROPIQUES409/CAB/MIN/TVC/029/08UnbekanntDemokratische Republik Kongo
BLUE AIRLINES409/CAB/MIN/TVC/028/08BULDemokratische Republik Kongo
BRAVO AIR CONGO409/CAB/MIN/TC/0090/2006BRVDemokratische Republik Kongo
BUSINESS AVIATION409/CAB/MIN/TVC/048/09ABBDemokratische Republik Kongo
BUSY BEE CONGO409/CAB/MIN/TVC/052/09UnbekanntDemokratische Republik Kongo
CETRACA AVIATION SERVICE409/CAB/MIN/TVC/026/08CERDemokratische Republik Kongo
CHC STELLAVIA409/CAB/MIN/TC/0050/2006UnbekanntDemokratische Republik Kongo
CONGO EXPRESS409/CAB/MIN/TVC/083/2009EXYDemokratische Republik Kongo
COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA)409/CAB/MIN/TVC/035/08CAADemokratische Republik Kongo
DOREN AIR CONGO409/CAB/MIN/TVC/0032/08UnbekanntDemokratische Republik Kongo
ENTREPRISE WORLD AIRWAYS (EWA)409/CAB/MIN/TVC/003/08EWSDemokratische Republik Kongo
FILAIR409/CAB/MIN/TVC/037/08FILDemokratische Republik Kongo
GALAXY KAVATSI409/CAB/MIN/TVC/027/08UnbekanntDemokratische Republik Kongo
GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR)409/CAB/MIN/TVC/053/09UnbekanntDemokratische Republik Kongo
GOMA EXPRESS409/CAB/MIN/TC/0051/2006UnbekanntDemokratische Republik Kongo
GOMAIR409/CAB/MIN/TVC/045/09UnbekanntDemokratische Republik Kongo
HEWA BORA AIRWAYS (HBA)409/CAB/MIN/TVC/038/08ALXDemokratische Republik Kongo
INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB)409/CAB/MIN/TVC/033/08UnbekanntDemokratische Republik Kongo
JET CONGO AIRWAYSUnbekanntUnbekanntDemokratische Republik Kongo
KIN AVIA409/CAB/MIN/TVC/042/09UnbekanntDemokratische Republik Kongo
KORONGO AIRLINES409/CAB/MIN/TVC/001/2011UnbekanntDemokratische Republik Kongo

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetrebers
LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES (LAC)Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205)LCGDemokratische Republik Kongo
MALU AVIATION409/CAB/MIN/TVC/04008UnbekanntDemokratische Republik Kongo
MANGO AVIATION409/CAB/MIN/TVC/034/08UnbekanntDemokratische Republik Kongo
SAFE AIR COMPANY409/CAB/MIN/TVC/025/08UnbekanntDemokratische Republik Kongo
SERVICES AIR409/CAB/MIN/TVC/030/08UnbekanntDemokratische Republik Kongo
STELLAR AIRWAYSAAC/DG/DTA/TM/787/2011UnbekanntDemokratische Republik Kongo
SWALA AVIATION409/CAB/MIN/TVC/050/09UnbekanntDemokratische Republik Kongo
TMK AIR COMMUTER409/CAB/MIN/TVC/044/09UnbekanntDemokratische Republik Kongo
TRACEP CONGO AVIATION409/CAB/MIN/TVC/046/09UnbekanntDemokratische Republik Kongo
TRANS AIR CARGO SERVICES409/CAB/MIN/TVC/024/08UnbekanntDemokratische Republik Kongo
WIMBI DIRA AIRWAYS409/CAB/MIN/TVC/039/08WDADemokratische Republik Kongo
ZAABU INTERNATIONAL409/CAB/MIN/TVC/049/09UnbekanntDemokratische Republik Kongo
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichDschibuti
DAALLO AIRLINESUnbekanntDAODschibuti
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichÄquatorialguinea
CRONOS AIRLINES2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPSUnbekanntÄquatorialguinea
CEIBA INTERCONTINENTAL2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPSCELÄquatorialguinea
PUNTO AZUL2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPSUnbekanntÄquatorialguinea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, Ekspres Transportasi Antarbenua, Indonesia Air Asia und Metro Batavia, einschließlichRepublik Indonesien
AIR PACIFIC UTAMA135-020UnbekanntRepublik Indonesien

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetreibers
ALFA TRANS DIRGANTATA135-012UnbekanntRepublik Indonesien
ASCO NUSA AIR135-022UnbekanntRepublik Indonesien
ASI PUDJIASTUTI135-028UnbekanntRepublik Indonesien
AVIASTAR MANDIRI135-029UnbekanntRepublik Indonesien
DABl AIR NUSANTARA135-030UnbekanntRepublik Indonesien
DERAYA AIR TAXI135-013DRYRepublik Indonesien
DERAZONA AIR SERVICE135-010DRZRepublik Indonesien
DIRGANTARA AIR SERVICE135-014DIRRepublik Indonesien
EASTINDO135-038UnbekanntRepublik Indonesien
ENGGANG AIR SERVICE135-045UnbekanntRepublik Indonesien
ERSA EASTERN AVIATION135-047UnbekanntRepublik Indonesien
GATARI AIR SERVICE135-018GHSRepublik Indonesien
INDONESIA AIR TRANSPORT121-034IDARepublik Indonesien
INTAN ANGKASA AIR SERVICE135-019UnbekanntRepublik Indonesien
JOHNLIN AIR TRANSPORT135-043UnbekanntRepublik Indonesien
KAL STAR121-037KLSRepublik Indonesien
KARTIKA AIRLINES121-003KAERepublik Indonesien
KURA-KURA AVIATION135-016KURRepublik Indonesien
LION MENTARI AIRLINES121-010LNIRepublik Indonesien
MANUNGGAL AIR SERVICE121-020UnbekanntRepublik Indonesien
MATTHEW AIR NUSANTARA135-048UnbekanntRepublik Indonesien
MERPATI NUSANTARA AIRLINES121-002MNARepublik Indonesien
MIMIKA AIR135-007UnbekanntRepublik Indonesien
NATIONAL UTILITY HELICOPTER135-011UnbekanntRepublik Indonesien
NUSANTARA AIR CHARTER121-022UnbekanntRepublik Indonesien
NUSANTARA BUANA AIR135-041UnbekanntRepublik Indonesien
NYAMAN AIR135-042UnbekanntRepublik Indonesien
PELITA AIR SERVICE121-008PASRepublik Indonesien
PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA135-026UnbekanntRepublik Indonesien
PURA WISATA BARUNA135-025UnbekanntRepublik Indonesien
RIAU AIRLINES121-016RIURepublik Indonesien

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetrebers
SAMPOERNA AIR NUSANTARA135-036SAERepublik Indonesien
SAYAP GARUDA INDAH135-004UnbekanntRepublik Indonesien
SKY AVIATION135-044UnbekanntRepublik Indonesien
SMAC135-015SMCRepublik Indonesien
SRIWIJAYA AIR121-035SJYRepublik Indonesien
SURVEI UDARA PENAS135-006UnbekanntRepublik Indonesien
SURYA AIR135-046UnbekanntRepublik Indonesien
TRANSNUSA AVIATION MANDIRI121-048UnbekanntRepublik Indonesien
TRANSWISATA PRIMA AVIATION135-021UnbekanntRepublik Indonesien
TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE121-038XARRepublik Indonesien
TRAVIRA UTAMA135-009UnbekanntRepublik Indonesien
TRI MG INTRA ASIA AIRLINES121-018TMGRepublik Indonesien
TRIGANA AIR SERVICE121-006TGNRepublik Indonesien
UNINDO135-040UnbekanntRepublik Indonesien
WING ABADI AIRLINES121-012WONRepublik Indonesien
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Ka- sachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlichRepublik Kasachstan
AERO AIR COMPANYAK-0429-10ILKRepublik Kasachstan
AIR ALMATYAK-0409-09LMYRepublik Kasachstan
AIR TRUST AIRCOMPANYAK-0412-10RTRRepublik Kasachstan
AK SUNKAR AIRCOMPANYAK-0396-09AKSRepublik Kasachstan
ASIA CONTINENTAL AIRLINESAK-0345-08CIDRepublik Kasachstan
ASIA WINGSAK-0390-09AWARepublik Kasachstan
ATMA AIRLINESAK-0437-10AMARepublik Kasachstan
AVIA -JAYNAR/AVIA-ZHAYNARAK-0435-10SAPRepublik Kasachstan
BEYBARS AIRCOMPANYAK-0383-09BBSRepublik Kasachstan
BERKUT AIR/BEK AIRAK-0428-10BEKRepublik Kasachstan
BURUNDAYAVIA AIRLINESAK-0415-10BRYRepublik Kasachstan
COMLUXAK-0399-09KAZRepublik Kasachstan
DETA AIRAK-0417-10DETRepublik Kasachstan
EAST WINGAK-0411-09EWZRepublik Kasachstan

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetreibers
EASTERN EXPRESSAK-0427-10LISRepublik Kasachstan
EURO-ASIA AIRAK-0384-09EAKRepublik Kasachstan
EURO-ASIA AIR INTERNATIONALAK-0389-09KZERepublik Kasachstan
FLY JET KZAK-0391-09FJKRepublik Kasachstan
INVESTAVIAAK-0342-08TLGRepublik Kasachstan
IRTYSH AIRAK-0439-11MZARepublik Kasachstan
JET AIRLINESAK-0419-10SOZRepublik Kasachstan
JET ONEAK-0433-10JKZRepublik Kasachstan
KAZAIR JETAK-0387-09KEJRepublik Kasachstan
KAZAIRTRANS AIRLINEAK-0349-09KUYRepublik Kasachstan
KAZAIRWESTAK-0404-09KAWRepublik Kasachstan
KAZAVIASPASAK-0405-09KZSRepublik Kasachstan
MEGA AIRLINESAK-0424-10MGKRepublik Kasachstan
MIRASAK-0402-09MIFRepublik Kasachstan
PRIME AVIATIONAK-0393-09PKZRepublik Kasachstan
SAMAL AIRAK-0407-09SAVRepublik Kasachstan
SAYAKHAT AIRLINESAK-0426-10SAHRepublik Kasachstan
SEMEYAVIAAK-400-09SMKRepublik Kasachstan
SCATAK-0420-10VSVRepublik Kasachstan
SKYBUSAK-0432-10BYKRepublik Kasachstan
SKYJETAK-0398-09SEKRepublik Kasachstan
UST-KAMENOGORSK/AIR DIVISION OF EKAAK-0440-11UCKRepublik Kasachstan
ZHETYSU AIRCOMPANYAK-0438-11JTURepublik Kasachstan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichKirgisische Republik
AIR MANAS17MBBKirgisische Republik
ASIAN AIR36AZZKirgisische Republik
AVIA TRAFFIC COMPANY23AVJKirgisische Republik
AEROSTAN (EX BISTAIR-FEZ BISHKEK)08BSCKirgisische Republik
CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)13CBKKirgisische Republik
CLICK AIRWAYS11CGKKirgisische Republik

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetrebers
DAMES20DAMKirgisische Republik
EASTOK AVIA15EEAKirgisische Republik
ITEK AIR04IKAKirgisische Republik
KYRGYZ TRANS AVIA31KTCKirgisische Republik
KYRGYZSTAN03LYNKirgisische Republik
KYRGYZSTAN AIRLINEUnbekanntKGAKirgisische Republik
S GROUP AVIATION6SGLKirgisische Republik
SKY WAY AIR21SABKirgisische Republik
TRAST AERO05TSJKirgisische Republik
VALOR AIR07VACKirgisische Republik
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden.Liberia
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlichGabunische Republik
AFRIC AVIATION010/MTAC/ANAC- G/DSAUnbekanntGabunische Republik
AIR SERVICES SA004/MTAC/ANAC- G/DSARVSGabunische Republik
AIR TOURIST (ALLEGIANCE)007/MTAC/ANAC- G/DSALGEGabunische Republik
NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE)008/MTAC/ANAC- G/DSANRGGabunische Republik
SCD AVIATION005/MTAC/ANAC- G/DSASCYGabunische Republik
SKY GABON009/MTAC/ANAC- G/DSASKGGabunische Republik
SOLENTA AVIATION GABON006/MTAC/ANAC- G/DSAUnbekanntGabunische Republik
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Islamischen Republik Mauretanien, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichIslamische Republik Mauretanien
MAURITANIA AIRLINES (MAURITANIA AIRLINES IN- TERNATIONAL)001/2011/DG/ANACMAIIslamische Republik Mauretanien
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichRepublik Mosambik
MOZAMBIQUE AIRLINES - LINHAS AEREAS DE MO- ÇAMBIQUEMOZ-01/2010LAMRepublik Mosambik

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC) oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetreibers
MOZAMBIQUE EXPRESS/MEX02 von 2010MXERepublik Mosambik
TRANS AIRWAYS/KAYA AIRLINES03 von 2010UnbekanntRepublik Mosambik
HELICOPTEROS CAPITALUnbekanntUnbekanntRepublik Mosambik
CFA MOZAMBIQUEUnbekanntUnbekanntRepublik Mosambik
UNIQUE AIR CHARTERUnbekanntUnbekanntRepublik Mosambik
AEROVISAO DE MOZAMBIQUEUnbekanntUnbekanntRepublik Mosambik
SAFARI AIRUnbekanntUnbekanntRepublik Mosambik
ETA AIR CHARTER LDA04 von 2010UnbekanntRepublik Mosambik
EMILIO AIR CHARTER LDA05 von 2010UnbekanntRepublik Mosambik
CFM-TTA SA07 von 2010UnbekanntRepublik Mosambik
AERO-SERVICOS SARL08 von 2010UnbekanntRepublik Mosambik
VR CROPSPRAYERS LDA06 von 2010UnbekanntRepublik Mosambik
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichRepublik der Philippinen
AEROEQUIPEMENT AVIATIONUnbekanntUnbekanntRepublik der Philippinen
AEROMAJESTICUnbekanntUnbekanntRepublik der Philippinen
AEROWURKS AERIAL SPRAYING SERVICES2010030UnbekanntRepublik der Philippinen
AIR ASIA PHILIPPINESUnbekanntRepublik der Philippinen
AIR PHILIPPINES CORPORATION2009006GAPRepublik der Philippinen
AIR WOLF AVIATION INC.200911UnbekanntRepublik der Philippinen
AIRTRACK AGRICULTURAL CORPORATION2010027UnbekanntRepublik der Philippinen
ASIA AIRCRAFT OVERSEAS PHILIPPINES INC.4AN9800036UnbekanntRepublik der Philippinen
AVIATION TECHNOLOGY INNOVATORS, INC.4AN2007005UnbekanntRepublik der Philippinen
AVIATOUR'S FLY'N INC.200910UnbekanntRepublik der Philippinen
AYALA AVIATION CORP.4AN9900003UnbekanntRepublik der Philippinen
BEACONUnbekanntUnbekanntRepublik der Philippinen
BENDICE TRANSPORT MANAGEMENT INC.4AN2008006UnbekanntRepublik der Philippinen
CANADIAN HELICOPTERS PHILIPPINES INC.4AN9800025UnbekanntRepublik der Philippinen
CEBU PACIFIC AIR2009002CEBRepublik der Philippinen
CERTEZA INFOSYSTEMS CORP.2011040UnbekanntRepublik der Philippinen
CHEMTRAD AVIATION CORPORATION2009018UnbekanntRepublik der Philippinen

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetrebers
CM AERO SERVICES20110401UnbekanntRepublik der Philippinen
CORPORATE AIRUnbekanntUnbekanntRepublik der Philippinen
CYCLONE AIRWAYS4AN9900008UnbekanntRepublik der Philippinen
FAR EAST AVIATION SERVICES2009013UnbekanntRepublik der Philippinen
F.F. CRUZ AND COMPANY, INC.2009017UnbekanntRepublik der Philippinen
HUMA CORPORATION2009014UnbekanntRepublik der Philippinen
INAEC AVIATION CORP.4AN2002004UnbekanntRepublik der Philippinen
INTERISLAND AIRLINES2010023UnbekanntRepublik der Philippinen
ISLAND AVIATION2009009SOYRepublik der Philippinen
ISLAND HELICOPTER SERVICES2011043SOYRepublik der Philippinen
ISLAND TRANSVOYAGER2010022UnbekanntRepublik der Philippinen
LION AIR, INCORPORATED2009019UnbekanntRepublik der Philippinen
MACRO ASIA AIR TAXI SERVICES2010029UnbekanntRepublik der Philippinen
MID-SEA EXPRESSUnbekanntRepublik der Philippinen
MINDANAO RAINBOW AGRICULTURAL DEVELOP- MENT SERVICES2009016UnbekanntRepublik der Philippinen
MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP2010020UnbekanntRepublik der Philippinen
NORTHSKY AIR INC.2011042UnbekanntRepublik der Philippinen
OMNI AVIATION CORP.2010033UnbekanntRepublik der Philippinen
PACIFIC EAST ASIA CARGO AIRLINES, INC.4AS9800006PECRepublik der Philippinen
PACIFIC AIRWAYS CORPORATION4AN9700007UnbekanntRepublik der Philippinen
PACIFIC ALLIANCE CORPORATION4AN2006001UnbekanntRepublik der Philippinen
PHILIPPINE AIRLINES2009001PALRepublik der Philippinen
PHILIPPINE AGRICULTURAL AVIATION CORP.4AN9800015UnbekanntRepublik der Philippinen
ROYAL AIR CHARTER SERVICES INC.2010024UnbekanntRepublik der Philippinen
ROYAL STAR AVIATION, INC.2010021UnbekanntRepublik der Philippinen
SOUTH EAST ASIA AIRLINE INC. (SEAIR)2009 004UnbekanntRepublik der Philippinen
SOUTHERN AIR FLIGHT SERVICES2011045UnbekanntRepublik der Philippinen
SOUTHSTAR AVIATION COMPANY, INC.4AN9800037UnbekanntRepublik der Philippinen
SPIRIT OF MANILA AIRLINES CORPORATION2009008MNPRepublik der Philippinen
SUBIC INTERNATIONAL AIR CHARTER4AN9900010UnbekanntRepublik der Philippinen
SUBIC SEAPLANE, INC.4AN2000002UnbekanntRepublik der Philippinen

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetreibers
TOPFLITE AIRWAYS, INC.4AN9900012UnbekanntRepublik der Philippinen
TRANSGLOBAL AIRWAYS CORPORATION2009007TCURepublik der Philippinen
WORLD AVIATION, CORP.UnbekanntUnbekanntRepublik der Philippinen
WCC AVIATION COMPANY2009015UnbekanntRepublik der Philippinen
YOKOTA AVIATION, INC.UnbekanntUnbekanntRepublik der Philippinen
ZENITH AIR, INC.2009012UnbekanntRepublik der Philippinen
ZEST AIRWAYS INCORPORATED2009003RITRepublik der Philippinen
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichSão Tomé und Príncipe
AFRICA CONNECTION10/AOC/2008UnbekanntSão Tomé und Príncipe
BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD01/AOC/2007BGISão Tomé und Príncipe
EXECUTIVE JET SERVICES03/AOC/2006EJZSão Tomé und Príncipe
GLOBAL AVIATION OPERATION04/AOC/2006UnbekanntSão Tomé und Príncipe
GOLIAF AIR05/AOC/2001GLESão Tomé und Príncipe
ISLAND OIL EXPLORATION01/AOC/2008UnbekanntSão Tomé und Príncipe
STP AIRWAYS03/AOC/2006STPSão Tomé und Príncipe
TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD02/AOC/2002TFKSão Tomé und Príncipe
TRANSCARG01/AOC/2009UnbekanntSão Tomé und Príncipe
TRANSLIZ AVIATION (TMS)02/AOC/2007TMSSão Tomé und Príncipe
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichSierra Leone
AIR RUM, LTDUnbekanntRUMSierra Leone
DESTINY AIR SERVICES, LTDUnbekanntDTYSierra Leone
HEAVYLIFT CARGOUnbekanntUnbekanntSierra Leone
ORANGE AIR SIERRA LEONE LTDUnbekanntORJSierra Leone
PARAMOUNT AIRLINES, LTDUnbekanntPRRSierra Leone
SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTDUnbekanntSVTSierra Leone
TEEBAH AIRWAYSUnbekanntUnbekanntSierra Leone
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sudans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichRepublik Sudan
ALFA AIRLINES054AAJRepublik Sudan

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
oder der Betriebs-
genehmigung
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeugbetrebers
ALMAJAL AVIATION SERVICE015MGGRepublik Sudan
ALMAJARA AVIATIONUnbekanntMJARepublik Sudan
ATTICO AIRLINES (TRANS ATTICO)023ETCRepublik Sudan
AZZA TRANSPORT COMPANY012AZZRepublik Sudan
BADER AIRLINES035BDRRepublik Sudan
FOURTY EIGHT AVIATION054WHBRepublik Sudan
GREEN FLAG AVIATION017UnkownRepublik Sudan
MARSLAND COMPANY040MSLRepublik Sudan
NOVA AIRLINES001NOVRepublik Sudan
SUDAN AIRWAYSUnbekanntSUDRepublik Sudan
SUDANESE STATES AVIATION COMPANY010SNVRepublik Sudan
SUN AIR COMPANY051SNRRepublik Sudan
TARCO AIRLINES056UnbekanntRepublik Sudan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Swasilands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichSwasiland
SWAZILAND AIRLINKUnbekanntSZLSwasiland
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichSambia
ZAMBEZI AIRLINESZ/AOC/001/2009ZMASambia

1) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

.

Liste der Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb in der EU Beschränkungen unterliegt 1Anhang B

 

Name des Luftfahrt -
unternehmens
gemäß Angabe
im Luftverkehrs-
betreiberzeugnis
(AOC) (und ggf. im Geschäfts-
verkehr ver-
wendeter Name,
falls abweichend)
Nr. des Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses
(AOC)
ICAO-Kennung des
Luftfahrt-
unternehmens
Staat des Luftfahrzeug betrebersMuster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen geltenEintragungskennzeichen und ggf. SeriennummerEintragungsstaat
AIR KORYOGAC-AOC/KOR-01KORDPRKGesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204Gesamte Flotte mit Ausnahme von:
P-632, P-633
DPRK
AFRIJET 1002/MTAC/ANAC- G/DSAABSGabunische RepublikGesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFRGabunische Republik
AIR ASTANA 2AK-0388-09KZRKasachstanGesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters B-767,4 Luftfahrzeugen des Musters B-757,10 Luftfahrzeugen der Muster A319/320/321,5 Luftfahrzeugen des Musters Fokker 50Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P4-KCA, P4-KCB, P4-EAS, P4-FAS, P4-GAS, P4-MAS; P4-NAS, P4-OAS, P4-PAS, P4-SAS, P4-TAS, P4-UAS, P4-VAS, P4-WAS, P4-YAS, P4-XAS; P4-HAS, P4-IAS, P4-JAS, P4-KAS, P4-LASAruba (Königreich der Niederlande)
AIRLIFT INTERNATIONAL (GH) LTDAOC 017ALERepublik GhanaGesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters DC8- 63FGesamte Flotte mit Ausnahme von: 9G- TOP und 9G-RACRepublik Ghana
AIR MADAGASCAR5R-M01/2009MDGMadagaskarGesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-300, 2 Luftfahrzeugen des Musters ATR 72-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-320 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5R-MFH, 5R-MFI, 5R-MJE, 5R-MJF, 5R-MJG, 5R-MVT, 5R-MGC, 5R-MGD, 5R-MGFRepublik Madagaskar
AIR SERVICE COMORES06-819/TA-
15/DGACM
KMDKomorenGesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVPGesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)Komoren

 

Name des
Luftfahrtunternehmens
gemäß Angabe im Luft-
verkehrsbetreiberzeugnis
(AOC) (und ggf. im
Geschäftsverkehr
verwendeter Name, falls
abweichend)
Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses
(AOC)
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeug-
betreibers
Muster des
Luftfahrzeugs,
für das die
Beschränkungen
gelten
Eintragungs-
kennzeichen
und ggf.
Seriennummer
Eintragungs-
staat
GABON AIRLINES 3001/MTAC/ANACGBKGabunische RepublikGesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B- 767-200Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHPGabunische Republik
IRAN AIR 4FS100IRAIslamische Republik IranGesamte Flotte mit Ausnahme von: 14 Luftfahrzeugen des Musters A-300, 8 Luftfahrzeugen des Musters A-310, 1 Luftfahrzeug des Musters B-737Gesamte Flotte mit Ausnahme von: EP-IBA EP-IBB EP-IBC EP-IBD EP-IBG EP-IBH EP-IBI EP-IBJ EP-IBM EP-IBN EP-IBO EP-IBS EP-IBT EP-IBV EP-IBX EP-IBZ EP-ICE EP-ICF EP-IBK EP-IBL EP-IBP EP-IBQ EP-AGAIslamische Republik Iran
JORDAN AVIATIONC002JAVHaschemitisches Königreich JordanienGesamte Flotte mit Ausnahme von: 8 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737, 2 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A- 310, 1 Luftfahrzeug des Musters Airbus A-320Gesamte Flotte mit Ausnahme von: JY-JAB JY -JAD JY -JAN JY -JAO JY-JAX JY -JAY JY-JAP JY -JAQ JY-JAV JY-JAH JY-JACHaschemitisches Königreich Jordanien
NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)003/MTAC/ANAC- G/DSANVSGabunische RepublikGesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFGGabunische Republik; Republik Südafrika

 

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)Nr. des
Luftverkehrsbetrei-
berzeugnisses (AOC)
ICAO-Kennung
des Luftfahrt-
unternehmens
Staat des
Luftfahrzeug-
betreibers
Muster des
Luftfahrzeugs, für das
die Beschränkungen
gelten
Eintragungs-
kennzeichen und
fgg Seriennummer'
Eintragungsstaat
TAAG ANGOLA AIRLINES001DTARepublik AngolaGesamte Flotte mit Ausnahme von: 5 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-700Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TEG, D2-TEH, D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH, D2-TBJRepublik Angola
1) Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

2) Air Astana ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

3) Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

4) Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Europäische Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. Nr. L 170 vom 06.07.2010 S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.

____________
1) Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE